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D-1712/2019

D-1712/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1712/2019 Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Belgien, am (...) in Deutschland, am (...) in Italien, am (...) erneut in Deutschland und am (....) erneut in Belgien um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 7. März 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährt wurde und er unter anderem angab, er sei in Belgien als Flüchtling anerkannt worden und habe eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, indessen sei ihm nicht gestattet worden, seine Familie nachziehen zu lassen (vgl. SEM-Protokoll A6 S. 6), dass er im Jahre 2015 in Belgien eine Erklärung unterschrieben habe, dass er freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren werde, und sich in der Folge in Deutschland und schliesslich in Italien als Asylsuchender aufgehalten habe, er indessen stets nach Belgien zurückgeschickt worden sei, dass das SEM die belgischen Behörden am (...)um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die belgischen Behörden am (...) das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit - am 8. April 2019 eröffneter - Verfügung vom 2. April 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Belgien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 10. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die belgischen Behörden am 29. März 2019 das Übernahmeersuchen des SEM vom 22. März 2019 guthiessen, womit die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Belgien zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann der Beschwerdeführer doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung angab, er habe in Belgien seine Familie nicht nachziehen lassen dürfen, sei aus dem Haus geworfen worden, habe nicht arbeiten dürfen und schliesslich auch kein Geld mehr erhalten (vgl. A6 S. 6), dass diesbezüglich auf die von den belgischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen belgischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, und ihm bezüglich einer allenfalls verweigerten Familienzusammenführung die Möglichkeit offen steht, mit einer Beschwerde an die zuständigen Behörden zu gelangen, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Belgien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vorbringen, dass er in Belgien straffällig geworden sei und daher befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Belgien in Haft genommen zu werden, nichts ändern, entspricht es doch dem legitimen Recht eines Staates, strafrechtlich relevantes Verhalten entsprechend zu ahnden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: