opencaselaw.ch

D-464/2019

D-464/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Belgien als Medizinalfälle anzumelden.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-464/2019wiv Urteil vom 7. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ - eine Staatsangehörige von Russland - im Verlauf der letzten Jahre bereits von fünf europäischen Staaten als Asylantragstellerin registriert worden ist, und das zum Teil mehrfach, dass sie zuerst von Polen registriert worden ist (am 30. August 2010), dann zweimal von Belgien (am 2. September 2010 und am 27. März 2012), dann von Frankreich (am 29. Mai 2012), dann von der Schweiz (am 17. Juli 2012), dann von Deutschland (am 21. März 2013) und danach wieder zweimal von Belgien (am 29. Oktober 2014 und am 25. April 2018), worauf nachfolgend nochmals zurückgekommen wird, dass sie in der Schweiz zusammen mit ihrer Tochter schon drei Verfahren durchlaufen hat, nämlich zuerst ein materielles Asyl- und Wegweisungsverfahren und danach zwei Wegweisungsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), dass alle drei Verfahren mit einem negativen Entscheid des SEM geendet haben (vgl. dazu die SEM-Verfügung vom 19. Februar 2013 [materieller Asyl- und Wegweisungsentscheid] und die SEM-Verfügungen vom 24. November 2017 und vom 28. Juni 2018 [Dublin-Entscheide]), dass diese Entscheide alle unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, worauf nachfolgend nochmals zurückgekommen wird, dass vom SEM nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Dublin-Entscheides (die Verfügung vom 24. November 2017) die notwendigen organisatorischen Schritte zur Umsetzung der Wegweisung nach Belgien an die Hand genommen wurden, dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge am 24. April 2018 von der Schweiz auf dem Luftweg nach Belgien zurückgeführt wurden, dass A._______ am Tag darauf von Belgien zum mittlerweile vierten Mal als Asylantragstellerin registriert wurde (vgl. oben), dass die Beschwerdeführerinnen allerdings nur wenige Tage später wieder in die Schweiz zurückkehrten, dass als Folge davon vom SEM das zweite Wegweisungsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO angestrengt wurde, in dessen Verlauf sich Belgien - mit Erklärung vom 14. Mai 2018 - erneut zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen bereit erklärte, dass sich das SEM im Rahmen dieses Verfahrens aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerinnen zu einer Nachfrage in Belgien veranlasst sah, worauf dem SEM von der belgischen Dublin-Behörde bestätigt wurde, A._______ stehe es im Falle einer erneuten Überstellung wiederum frei, in Belgien einen Asylantrag zu stellen, welcher auch materiell geprüft werde, sollte sie nicht wieder abtauchen, da in Belgien noch gar nie eine materielle Prüfung ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, weil sie in den bisherigen Verfahren jeweils abgetaucht sei (vgl. dazu die Akten), dass die Beschwerdeführerinnen im damaligen Verfahren über den Beistand einer professionellen Rechtsvertretung verfügten ([...]), über welche sie unter anderem einen das Kind betreffenden Bericht einer Kinderärztin und Traumatherapeutin vom 13. Juni 2018 einreichten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM nach Eingang der vorgenannten Mitteilung und Kenntnisnahme des vorgenannten Arztberichts den zweiten Dublin-Entscheid erliess (die Verfügung vom 28. Juni 2018), mit welchem wiederum die Wegweisung nach Belgien angeordnet wurde, dass auch gegen den zweiten Dublin-Entscheid keine Beschwerde erhoben wurde, dass vom SEM nach Eintritt der Rechtskraft des zweiten Dublin-Entscheides wiederum die notwendigen organisatorischen Schritte zur Umsetzung der Wegweisung nach Belgien an die Hand genommen wurden, dass das SEM gemäss Aktenlage am 8. November 2018 alle Schritte für eine erneute Überstellung abgeschlossen hatte, inklusive der notwendigen Meldung an die belgische Dublin-Behörde, dass der Vollzug am Morgen des 13. November 2018 auf dem Luftweg erfolgen werde, dass sich die Beschwerdeführerinnen allerdings ab dem 11. November 2018 nicht mehr in der ihnen zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern - laut schriftlicher Mitteilung der Kirche - im Pfarramt C._______, wo ihnen "Kirchenasyl" gewährt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen das Schreiben der [...] Kirche [...] vom 11. November 2018), dass am 13. November 2018 keine Überstellung nach Belgien stattfand, dass dem SEM stattdessen am Morgen dieses Tages (um 07:40 Uhr) die Mitteilung der zuständigen Vollzugsbehörde zuging, die Beschwerdeführerinnen - welchen vom Pfarramt C._______ Kirchenasyl gewährt worden sei - hätten trotz Vorankündigung um 04:00 Uhr im Pfarramt nicht angetroffen werden können, sie hätten demzufolge für eine Rückführung nicht zur Verfügung gestanden und sie würden daher als untergetaucht abgemeldet (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 13. November 2018), dass dem SEM schon drei Stunden zuvor die Mitteilung zugegangen war, die Vollzugsbehörde sei mit fünf Personen und zum angekündigten Zeitpunkt (um 04:00 Uhr) zum Pfarramt ausgerückt, die Beschwerdeführerinnen seien dort jedoch nicht angetroffen worden, worauf Kontrollgänge beim Migrationsamt und in der Notunterkunft D._______ durchgeführt worden seien, welche aber ebenfalls nichts erbracht hätten, dass das SEM gestützt auf diese Meldungen noch am gleichen Tag an die belgische Dublin-Behörde gelangte, die gescheiterte Überstellung meldete und um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) ersuchte, dass die Beschwerdeführerinnen exakt dreissig Tage nach der gescheiterten Überstellung - mit Eingabe vom 12. Dezember 2018, handelnd durch eine neue Rechtsvertreterin ([...]) und unter dem Titel "Asylgesuch" - ans SEM gelangten, dass sie im Rahmen dieser Gesuchseingabe namentlich geltend machten, nachdem die ordentliche Überstellungsfrist (gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) in der Zwischenzeit abgelaufen sei, sei nunmehr die Schweiz für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig, dass auf die weiteren Gesuchsvorbringen und die mit dieser Eingabe vorgelegten Beweismittel - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerinnen am 21. Dezember 2018 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit einer ergänzenden Eingabe ans SEM gelangten, dass sie in dieser Eingabe das Vorbringen betreffend Ablauf der ordentlichen Überstellungsfrist bekräftigten und geltend machten, eine Erstreckung dieser Frist (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) gehe nicht an, da sie nie abgetaucht seien, sondern sie sich - wie den Behörden bekannt gemacht - seit dem 11. November 2018 im Pfarramt C._______ aufhielten, wo sie von den Behörden jederzeit hätten kontaktiert werden können, dass das SEM die Eingabe vom 12. Dezember 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und von den Beschwerdeführerinnen einen Gebührenvorschuss einverlangte (vgl. SEM-Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018), dass der einverlangte Gebührenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe an das SEM vom 14. Januar 2019 als alleinige Rechtsvertreterin konstituierte, dass im Rahmen dieser Eingabe wiederum vorgebracht wurde, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, indem die Vollzugsbehörde diese unbenutzt habe verstreichen lassen, gleichzeitig aber auch neu geltend gemacht wurde, es werde bestritten, dass den Beschwerdeführerinnen von der Behörde ein konkreter Ausreisetermin bekannt gegeben worden sei, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2018 mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (eröffnet am 22. Januar 2019) unter Kostenfolge ablehnte, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Entscheides vom 28. Juni 2018 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung am 25. Januar 2019 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten [1], verbunden mit der Feststellung, dass die Schweiz zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei, sowie der Anweisung an das SEM, die Asylgesuche vom 12. Dezember 2018 materiell zu behandeln [2], wie auch der Anweisung an das SEM, den Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen, zu würdigen und in der Sache zu entscheiden [3], wie auch der Anweisung an das SEM, ihnen [im erstinstanzlichen Verfahren] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin beizuordnen [5], dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten [4], sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [6], dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (darunter zwei persönliche Bestätigungsschreiben) - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass am 30. Januar 2019 ein weiteres Beweismittel zu den Akten gereicht wurde (ein drittes Bestätigungsschreiben), dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. dazu den Vollzugsstopp vom 28. Januar 2019), dass nach Eingang und Prüfung der Akten das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 abgewiesen wurde, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und verbunden mit der Rücknahme der vorgenannten Anordnung, dass mit der gleichen Zwischenverfügung auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurde, ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass diese Aufforderung unter dem ausdrücklichen Hinweis erging, dass bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass ungeachtet dessen am letzten Tag der angesetzten Frist ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist eingereicht wurde (vgl. dazu die Eingabe vom 25. Februar 2019), dass der einverlangte Kostenvorschuss indes noch am gleichen Tag - und damit fristgerecht - eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 12. Dezember 2018 und der zwei nachfolgenden Eingaben in entscheidrelevanter Hinsicht namentlich vorgebracht wurde, in ihrem Fall liege eine solche Veränderung vor, sei doch in der Zwischenzeit - zufolge Ablauf der ordentlichen Überstellungsfrist (gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) - nicht mehr Belgien, sondern neu die Schweiz für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig, dass sie dabei geltend machten, eine Erstreckung der Überstellungsfrist (gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) gehe in ihrem Fall nicht an, da sie während der ordentlichen Überstellungsfrist nie abgetaucht seien, sondern die zuständige Vollzugsbehörde immer auf sie hätte zugreifen können, was diese jedoch unterlassen habe, dass das SEM demgegenüber zum Schluss gelangt, die auf den 13. November 2018 angesetzte Überstellung nach Belgien sei nur deswegen gescheitert, weil sich die Beschwerdeführerinnen kurz zuvor ins Pfarramt C._______ begeben hätten, wo sie in der Folge zu dem ihnen bekannt gemachten Vollzugszeitpunkt - in den frühen Morgenstunden jenes Tages - von der zuständigen Vollzugsbehörde nicht hätten angetroffen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin damit den Behörden entzogen hätten, weshalb zu Recht eine Meldung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ergangen sei, was eine Erstreckung der Überstellungsfrist und damit eine fortdauernde Zuständigkeit von Belgien zur Folge habe, dass die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse aufgrund der Aktenlage vollumfänglich zu bestätigen sind, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit bekannt gewesen, da sie der Behörde ihren Aufenthalt im Pfarramt C._______ gemeldet hätten, womit die Behörden sie dort jederzeit hätte kontaktieren und abholen können, was aber offenkundig unterlassen worden sei, dass in diesem Zusammenhang ausserdem unter Vorlage von drei privaten Bestätigungen angeführt wird, die Vollzugsbehörde habe sich den Beschwerdeführerinnen am 13. November 2018 mit Sicherheit nicht hinreichend bemerkbar gemacht, sei doch die angeblich in den frühen Morgenstunden erfolgte Vorsprache von keiner anderen Mitbewohnerin und keinem anderen Mitbewohner des Pfarramts bemerkt worden, dass schliesslich das Vorbringen aus der Eingabe vom 14. Januar 2019 bekräftigt wird, den Beschwerdeführerinnen sei der Ausschaffungstermin jedenfalls nicht schon im Voraus bekannt gewesen, da sie darüber von der Vollzugsbehörde nicht konkret informiert worden seien, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den Beschwerdeführerinnen könne ein allfälliges Wissen der Kirche um den Vollzugszeitpunkt nicht entgegen gehalten werden, weil die Beschwerdeführerinnen die Kirche nie zu ihrer Vertretung bevollmächtigt hätten, dass diese Vorbringen allerdings mit Blick auf die tatsächliche Aktenlage unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, die Beschwerdeführerinnen hätten offenkundig bewusst kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist die ihnen zugewiesene Unterkunft verlassen, indem sie sich im Pfarramt C._______ in ein "Kirchenasyl" begeben hätten, und sie hätten ab diesem Moment auch ebenso bewusst nur noch über Dritte mit der zuständigen Vollzugsbehörde kommuniziert, statt sich der Behörde persönlich zur Verfügung zu halten (vgl. dazu wiederum das Schreiben der [...] Kirche [...] vom 11. November 2018), dass gleichzeitig kein Zweifel daran besteht, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschobenen Dritten (zwei von der Kirche namentlich bezeichnete Kontaktpersonen) von der Vollzugsbehörde über die anstehende Überstellung informiert wurden, dass sich die Beschwerdeführerinnen aufgrund dieser Umstände nicht auf eine angeblich nicht rechtsgenügliche Kenntnis des Vollzugszeitpunkts berufen können, sondern das diesbezügliche Vorbringen als missbräuchlich zu bezeichnen ist, dass schliesslich aufgrund der diesbezüglichen Berichte auch davon auszugehen ist, die zuständige Vollzugsbehörde habe sich in den frühen Morgenstunden des 13. November 2018 sehr wohl mit hinreichender Ernsthaftigkeit um die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges bemüht, diese Bemühungen seien jedoch von den Beschwerdeführerinnen durch die vorstehend beschriebenen Massnahmen unterlaufen worden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Vollzugsbehörde hätte sich auch mit Gewalt Einlass ins Pfarramt verschaffen können, wenn sie ihrer ernsthaft hätte habhaft werden wollen (vgl. Beschwerde, Ziff. 24 und 31), als haltlos zu erkennen ist, dass nach dem Gesagten mit dem SEM zu schliessen ist, die Beschwerdeführerinnen seien zwar nur kurzzeitig abgetaucht, aber dieses kurzzeitige Abtauchen sei gezielt - und auch erfolgreich - zur Vereitelung des anstehenden Wegweisungsvollzuges erfolgt, dass daher mit dem SEM von der Rechtmässigkeit der Meldung gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist, und dementsprechend auch von einer andauernden Zuständigkeit von Belgien, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuches vom 12. Dezember 2018 nicht nur auf den angeblichen Wegfall der Zuständigkeit von Belgien berufen haben, sondern ebenso darauf, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Heimat (gemäss Aktenlage am 25. August 2010) massive Gewalt vonseiten ihres Ehemannes respektive Vaters erlitten hätten, worunter sie noch heute litten, dass in diesem Zusammenhang als Beweismittel neben einem Arztbericht vom 21. Juni 2017 (betreffend eine Behandlung von A._______ wegen einer Verstauchung und Bluthochdrucks), dem bereits aus den Vorverfahren bekannten Bericht einer Kinderärztin und Traumatherapeutin vom 13. Juni 2018 (vgl. dazu oben) und einer Bescheinigung einer Frauenärztin vom 5. Juli 2018 (betreffend eine alte Operationsnarbe bei A._______) auch ein Bericht vom 6. Dezember 2018 eingereicht wurde, in welchem von einer Psychologin (keine Fachärztin) Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand von A._______ gemacht werden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass betreffend das Kind ausserdem ein Schreiben seiner Schule vom 3. Juni 2018 und ein Protokoll der Schule zu seiner schwierigen Schulsituation vom 17. September 2018 eingereicht wurden, dass aufgrund dieser Unterlagen durchaus Anlass zur Annahme besteht, A._______ und ihre Tochter dürften auf eine psychologische respektive psychologisch-pädagogische Unterstützung angewiesen sein, dass sich allerdings alleine daraus - wie vom SEM zu Recht erkannt - kein rechtserhebliches Überstellungshindernis ergibt, dass im Rahmen der Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen und Schlüssen der Vorinstanz nichts entgegengesetzt wird, dass mit Blick darauf im vorliegenden Verfahren der Hinweis darauf genügt, dass eine angemessene Behandlung der Beschwerdeführerinnen auch in Belgien garantiert sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführerinnen allerdings den belgischen Behörden auch zur Verfügung halten müssen, damit Belgien die von ihnen allenfalls benötigte Unterstützung auch zukommen lassen kann, dass den Beschwerdeführerinnen im Übrigen entgegenzuhalten ist, die Vorbringen über ihre angeschlagene psychische Gesundheit hätten sie offenkundig auch schon im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde gegen den Dublin-Entscheid vom 28. Juni 2018 einbringen können, dass der mutmasslichen Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen immerhin insofern Rechnung zu tragen ist, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Belgien als sogenannte Medizinalfälle anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 25. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 25. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Überstellung bei den zuständigen Behörden von Belgien als Medizinalfälle anzumelden.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: