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F-3004/2020

F-3004/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 6. Dezember 2019 in Rumänien und am 1. Januar 2020 in Österreich Asyl beantragt hatte. Auf Nachfrage teilten die österreichischen Behörden am 17. Februar 2020 mit, Rumänien habe im österreichischen Verfahren die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt. Zufolge seines unbekannten Aufenthalts seit dem 26. Januar 2020 sei die Überstellung jedoch ausgesetzt worden. Zur geplanten Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 19. Februar 2020, an welcher auch seine Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson teilnehmen sollte, erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Ihm wurde daraufhin schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, eine allfällige Wegweisung nach Rumänien würde er psychisch nicht ertragen; dort würde er sofort in Ausschaffungshaft genommen werden. Zudem seien die Bedingungen im Asylverfahren in diesem Land nicht menschlich, und er habe keinerlei Unterstützung erhalten. B. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Abklärungen bei den österreichischen und rumänischen Behörden ergaben, dass er sich in diesen Ländern mit dem Geburtsdatum (...) sowie mit einem anderen Namen registriert hatte. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt, anlässlich welchem er seine Volljährigkeit bestritt und die Einreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht stellte. Eine solche reichte er jedoch nicht ein. In der Folge änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...), versah diesen Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk und transferierte den Beschwerdeführer in eine Unterkunft für Erwachsene. C. Am 26. Februar 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gleichentags teilten die rumänischen Behörden mit Informationsschreiben mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Dem Gesuch um Rückübernahme wurde am 10. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) (recte: [...]) sei zu berichtigen und auf den (...) (recte: wohl [...]) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Faxes der Rechtsvertreterin an die Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 5. März 2020 sowie die Antwort der Jugendanwaltschaft vom 11. März 2020 und eine Kopie des vorläufigen Abschlussberichts der C._______ ([...]) vom 24. Februar 2020 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt an der Erstbefragung UMA nicht teilgenommen und damit seine Mitwirkungspflichten schuldhaft und grob verletzt, weshalb auf eine erneute Vorladung zu einer Befragung verzichtet worden sei. Weiter sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb er ohnehin keinen Anspruch mehr auf eine Erstbefragung UMA hätte. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde habe er nicht eingereicht. Sowohl in Rumänien als auch in Österreich sei er als Volljähriger und unter anderem Namen registriert, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) geändert worden sei. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac ergebe, dass er am 6. Dezember 2019 in Rumänien um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Rumänien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und habe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend mache. Gemäss dem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. März 2020 gehe es ihm aber im BAZ in D._______ besser. Laut ärztlicher Auskunft vom 27. Mai 2020 würden seit Februar keine medizinischen Auffälligkeiten bestehen oder medizinische Unterlagen vorliegen. Eine allfällig erforderliche medizinische und psychologische Behandlung könne auch in Rumänien vorgenommen werden. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die rumänischen Behörden würden zu diesem Zeitpunkt über seinen Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert werden. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Rumänien erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei minderjährig. Dies sei auch von der behandelnden Psychologin in der C._______ und vom Jugendanwalt (anlässlich des Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 31. Januar 2020 im BAZ B._______ [Gewalt und Drohung gegen Beamte]) nicht bezweifelt worden. Ein Altersgutachten sei von der Vorinstanz nicht in Auftrag gegeben worden und er sei von ihr nicht angehört worden. In Rumänien habe er aus Angst, eingesperrt oder an eine kriminelle Organisation verkauft zu werden, ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Namen angegeben. In Österreich habe er keine Gelegenheit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern, da er sich nur kurz dort aufgehalten habe. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ohne weitere Abklärungen von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Die medizinischen Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Strukturen im Bundesasylzentrum für ihn ungeeignet seien und er eine psychotherapeutische Begleitung benötige. Die Vorinstanz sei diesbezüglich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Als vulnerable Person sei ihm das rumänische Asylsystem nicht zumutbar, weshalb die Vorinstanz einen Selbsteintritt vorzunehmen habe. Die rumänischen Behörden seien weiter nicht über seine gesundheitlichen Probleme informiert worden und die Vorinstanz habe den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Rumänien nur ungenügend geprüft.

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Dezember 2019 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 10. März 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist damit gegeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. In Rumänien und Österreich gab er sich als volljährig aus und registrierte sich unter einem anderen Namen. Seine Erklärung, er habe befürchtet, in Rumänien inhaftiert oder an eine kriminelle Organisation verkauft zu werden, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der Verdacht, dass er bei der Anmeldung in der Schweiz versucht hat, seine wahre Identität und sein Alter zu verschleiern, nachdem sein Asylgesuch in Rumänien auch nach Ergreifung eines Rechtsmittels abgelehnt wurde. In Österreich hielt er sich sodann rund drei Wochen auf und hätte damit genügend Zeit gehabt, die angeblich falsche Registrierung zu berichtigen. Auch die rumänischen Behörden gingen trotz Hinweis auf seine Registrierung als Minderjähriger in der Schweiz von seiner Volljährigkeit aus, weshalb sie einer Rückübernahme zustimmten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Jugendanwaltschaft und die C._______ seien von seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese Behörden keine Alterseinschätzung vornehmen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Indizien, die auf seine Volljährigkeit deuten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts.

E. 7.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen und psychischen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Den ärztlichen Auskünften der C._______ vom 6. und 24. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vorgelegen habe und deshalb von einer psychiatrischen Hospitalisation abgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden (vgl. act. [...]-25 und Beschwerdebeilage 4). Seit dem Transfer ins BAZ D._______ am 28. Februar 2020 gehe es ihm gemäss Ausführungen seiner Rechtsvertreterin insgesamt besser (vgl. act. [...]-46). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 27. Mai 2020 sei er letztmals am 17. April 2020 mit Zahnschmerzen im Medic help vorstellig geworden und seit Februar 2020 gebe es keine medizinischen Auffälligkeiten oder Unterlagen (vgl. act. [...]-55). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Die Vorinstanz konnte darauf verzichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ist ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Rumänien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3004/2020 Urteil vom 17. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 6. Dezember 2019 in Rumänien und am 1. Januar 2020 in Österreich Asyl beantragt hatte. Auf Nachfrage teilten die österreichischen Behörden am 17. Februar 2020 mit, Rumänien habe im österreichischen Verfahren die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt. Zufolge seines unbekannten Aufenthalts seit dem 26. Januar 2020 sei die Überstellung jedoch ausgesetzt worden. Zur geplanten Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 19. Februar 2020, an welcher auch seine Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson teilnehmen sollte, erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Ihm wurde daraufhin schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, eine allfällige Wegweisung nach Rumänien würde er psychisch nicht ertragen; dort würde er sofort in Ausschaffungshaft genommen werden. Zudem seien die Bedingungen im Asylverfahren in diesem Land nicht menschlich, und er habe keinerlei Unterstützung erhalten. B. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (...) als sein Geburtsdatum an. Abklärungen bei den österreichischen und rumänischen Behörden ergaben, dass er sich in diesen Ländern mit dem Geburtsdatum (...) sowie mit einem anderen Namen registriert hatte. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt, anlässlich welchem er seine Volljährigkeit bestritt und die Einreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht stellte. Eine solche reichte er jedoch nicht ein. In der Folge änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...), versah diesen Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk und transferierte den Beschwerdeführer in eine Unterkunft für Erwachsene. C. Am 26. Februar 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gleichentags teilten die rumänischen Behörden mit Informationsschreiben mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Dem Gesuch um Rückübernahme wurde am 10. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 (Poststempel gleichentags) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) (recte: [...]) sei zu berichtigen und auf den (...) (recte: wohl [...]) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Faxes der Rechtsvertreterin an die Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 5. März 2020 sowie die Antwort der Jugendanwaltschaft vom 11. März 2020 und eine Kopie des vorläufigen Abschlussberichts der C._______ ([...]) vom 24. Februar 2020 ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3. - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. zuletzt z.B. Urteile des BVGer E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5; D-1619/2020 vom 24. März 2020 S. 4 f.). 4. 4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt an der Erstbefragung UMA nicht teilgenommen und damit seine Mitwirkungspflichten schuldhaft und grob verletzt, weshalb auf eine erneute Vorladung zu einer Befragung verzichtet worden sei. Weiter sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb er ohnehin keinen Anspruch mehr auf eine Erstbefragung UMA hätte. Er habe keine Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen könnten. Die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde habe er nicht eingereicht. Sowohl in Rumänien als auch in Österreich sei er als Volljähriger und unter anderem Namen registriert, weshalb das Geburtsdatum auf den (...) geändert worden sei. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac ergebe, dass er am 6. Dezember 2019 in Rumänien um Asyl ersucht habe. Die dortigen Behörden hätten einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Rumänien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und habe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Asylsuchende hätten Zugang dazu. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend mache. Gemäss dem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. März 2020 gehe es ihm aber im BAZ in D._______ besser. Laut ärztlicher Auskunft vom 27. Mai 2020 würden seit Februar keine medizinischen Auffälligkeiten bestehen oder medizinische Unterlagen vorliegen. Eine allfällig erforderliche medizinische und psychologische Behandlung könne auch in Rumänien vorgenommen werden. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die rumänischen Behörden würden zu diesem Zeitpunkt über seinen Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert werden. In Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten. Eine Überstellung nach Rumänien erfolge wegen des Covid-19 Virus erst, wenn dies technisch wieder möglich sei. 6.2. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, er sei minderjährig. Dies sei auch von der behandelnden Psychologin in der C._______ und vom Jugendanwalt (anlässlich des Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 31. Januar 2020 im BAZ B._______ [Gewalt und Drohung gegen Beamte]) nicht bezweifelt worden. Ein Altersgutachten sei von der Vorinstanz nicht in Auftrag gegeben worden und er sei von ihr nicht angehört worden. In Rumänien habe er aus Angst, eingesperrt oder an eine kriminelle Organisation verkauft zu werden, ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Namen angegeben. In Österreich habe er keine Gelegenheit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern, da er sich nur kurz dort aufgehalten habe. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ohne weitere Abklärungen von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Die medizinischen Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die Strukturen im Bundesasylzentrum für ihn ungeeignet seien und er eine psychotherapeutische Begleitung benötige. Die Vorinstanz sei diesbezüglich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Als vulnerable Person sei ihm das rumänische Asylsystem nicht zumutbar, weshalb die Vorinstanz einen Selbsteintritt vorzunehmen habe. Die rumänischen Behörden seien weiter nicht über seine gesundheitlichen Probleme informiert worden und die Vorinstanz habe den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Rumänien nur ungenügend geprüft. 7. 7.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. Dezember 2019 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 10. März 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist damit gegeben. 7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine geltend gemachte Minderjährigkeit belegen könnten. In Rumänien und Österreich gab er sich als volljährig aus und registrierte sich unter einem anderen Namen. Seine Erklärung, er habe befürchtet, in Rumänien inhaftiert oder an eine kriminelle Organisation verkauft zu werden, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der Verdacht, dass er bei der Anmeldung in der Schweiz versucht hat, seine wahre Identität und sein Alter zu verschleiern, nachdem sein Asylgesuch in Rumänien auch nach Ergreifung eines Rechtsmittels abgelehnt wurde. In Österreich hielt er sich sodann rund drei Wochen auf und hätte damit genügend Zeit gehabt, die angeblich falsche Registrierung zu berichtigen. Auch die rumänischen Behörden gingen trotz Hinweis auf seine Registrierung als Minderjähriger in der Schweiz von seiner Volljährigkeit aus, weshalb sie einer Rückübernahme zustimmten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Jugendanwaltschaft und die C._______ seien von seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese Behörden keine Alterseinschätzung vornehmen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Indizien, die auf seine Volljährigkeit deuten. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts. 7.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine gesundheitlichen und psychischen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Den ärztlichen Auskünften der C._______ vom 6. und 24. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vorgelegen habe und deshalb von einer psychiatrischen Hospitalisation abgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden (vgl. act. [...]-25 und Beschwerdebeilage 4). Seit dem Transfer ins BAZ D._______ am 28. Februar 2020 gehe es ihm gemäss Ausführungen seiner Rechtsvertreterin insgesamt besser (vgl. act. [...]-46). Gemäss ärztlicher Auskunft vom 27. Mai 2020 sei er letztmals am 17. April 2020 mit Zahnschmerzen im Medic help vorstellig geworden und seit Februar 2020 gebe es keine medizinischen Auffälligkeiten oder Unterlagen (vgl. act. [...]-55). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person. Die Vorinstanz konnte darauf verzichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ist ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5. Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Rumänien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: