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D-4051/2021

D-4051/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2021 gab er an, er habe Algerien am (...) verlassen und sei am (...) nach B._______ gelangt. B. B.a. Am (...) drohte der Beschwerdeführer, sich Schnitte am Arm zuzufügen. Der vom Bundesasylzentrum (BAZ) aufgebotene Notfallpsychiater verschrieb ihm Medikamente ([...], [...], [...] und [...]). B.b. Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums (...) vom (...), (...) und (...) ein. Das auf den (...) angesetzte Dublin-Gespräch nahm er wegen gesundheitlicher Gründe nicht wahr. B.c. Am (...) nahm die Polizei den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung (Wurf und Beschädigung des (...) im BAZ) mit auf den Polizeiposten. B.d. Vom (...) bis (...) befand sich der Beschwerdeführer in der (...) ([...]), (...). Im Austrittsbericht vom (...) wurde der Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und psychische und Verhaltensstörungen durch (...) (schädlicher Gebrauch von [...]) diagnostiziert. Am 29. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des Instituts für Notfallmedizin (...) vom (...) und einen Konsultationsbericht des (...) vom (...) ein. B.e. Am 29. Juni 2021 fand das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach B._______ gewährt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe sein Heimatland auf dem Seeweg verlassen und sei nach der Rettung durch die (...) Küstenwache nach C._______ gebracht worden, wo ihm seine Fingerabdrücke auf Papier abgenommen worden seien. Anschliessend sei er freigelassen worden und mit einer Fähre nach D._______ gefahren. Er habe sich noch rund (...) in B._______ aufgehalten und sei dann nach E._______ weitergereist. Er habe ausser in der Schweiz in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Ferner wolle er nicht nach B._______, da er von den dortigen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Ausserdem habe er gehört, dass sein Bruder nach B._______ gereist sei. Dieser wolle ihn töten und habe ihn in seiner Heimat an Hals und Bauch verletzt. Er habe deshalb Angst vor seinem Bruder. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe im BAZ mehrmals Selbstmord begehen wollen. Im ersten Camp hätten ihm die Mitarbeitenden und die Security aber Hoffnung gemacht. Nach seiner Verlegung nach F._______ wisse er nicht, was mit ihm geschehen sei. Er sei dort von der Security geschlagen worden, weshalb er um eine Verlegung ins BAZ (...) und eine psychische Behandlung ersucht habe. Er habe jedoch keine Medikamente erhalten. B.f. Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am (...) entsprochen. B.g. Am (...) fügte sich der Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge selbst Verletzungen am (...) Unterarm zu. Vom (...) bis (...) und vom (...) bis (...) hielt er sich in der (...) auf. Als Austrittsdiagnosen wurden ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch (...) (Abhängigkeitssyndrom), psychische und Verhaltensstörungen durch (...) oder (...) (Abhängigkeitssyndrom), Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und Status nach Selbstverletzung rechter Unterarm im Kurzaustrittsbericht vom (...) festgehalten. Am (...) fügte er sich Verletzungen mit einer Rasierklinge zu. Die vom BAZ aufgebotene SOS Ärztin entschied, ihn in die (...) einzuliefern. B.h. Am (...) wurde eine fürsorgerische Unterbringung (FU) durch den Arzt ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom (...) bis (...) in der (...) auf. Am 20. August 2021 reichte er einen Konsultationsbericht des (...) vom (...) ein. Diesem Bericht ist als Diagnose eine akute Suizidalität, eine akute (...), der Verdacht auf Harnwegsinfekt oder gegebenenfalls Geschlechtskrankheit, chronische Rückenschmerzen Status nach wiederholter Traumatisierung, der Verdacht auf Psychische und Verhaltensstörungen durch (...), der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Leisten-/Unterbauchschmerzen links am (...) zu entnehmen. B.i. Am (...) wurde eine weitere FU durch den Arzt ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom (...) bis (...) im Spital G._______, Abteilung (...), auf. Gemäss Kurzaustrittsbericht vom (...) wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine akute Suizidalität ([...]) mit oberflächlichen Schnittverletzungen im Handgelenk diagnostiziert. C. Mit Verfügung vom 6. September 2021 - eröffnet am 7. September 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach B._______ an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. D. Am 8. September 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. September 2021 gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach B._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren - nebst mehreren, sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden ärztlichen Berichten - eine am (...) und eine mit unleserlichem Datum durch den Arzt ausgesprochene FU, je in Kopie, beigelegt. F. Am 13. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei aktuell fürsorgerisch untergebracht wegen akuter Selbstgefährdung. Er könne nicht nach B._______ zurückkehren, er ersuche um Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes. Der Eingabe war die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung des Spitals H._______ vom (...) (Seiten 1 und 2, ohne Seite 3) in Kopie beigelegt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Anträge in der Beschwerdeschrift [Ziff. 4]). Inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers habe das SEM die (...) Behörden am (...) um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Die (...) Behörden hätten das Aufnahmeersuchen am (...) gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei B._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Daran ändere weder eine bereits bestehende Wegweisungsverfügung der (...) Behörden noch die Tatsache, dass er in B._______ bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, etwas. Nach seiner Rückführung nach B._______ habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den (...) Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit B._______ zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach B._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in B._______ Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Arztberichten als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach B._______ beurteilen zu können. B._______ verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Da die weitere psychiatrische Behandlung sodann auch in B._______ sichergestellt sei, sei nicht davon auszugehen, dass er durch die Überstellung nach B._______ einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers vor seinem Bruder sei anzumerken, dass B._______ ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in B._______ vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, die allgemeine Situation für Flüchtlinge präsentiere sich in B._______ als kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. In den Unterkünften bestehe infolge der Corona-Pandemie ein hohes Ansteckungsrisiko. Asylsuchende würden zudem in B._______ immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung und gar Diskriminierungen durch die Polizei. Als Asylsuchender verfüge er über deutlich weniger Rechte als (...) Bürger. Infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er eine besonders vulnerable Person mit Blick auf die Mängel in der (...) Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen. Er leide an schwerer Depression mit akuter Suizidalität sowie an einer akuten Analfissur. Im Falle einer Rückschaffung bestehe die erhebliche Gefahr eines Selbstmords. Entgegen der Auffassung des SEM bestünden systemische Mängel im (...) Asylverfahren.

E. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Am (...) ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am (...) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit B._______ ist somit gegeben.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, dass die allgemeine Situation für Flüchtlinge in B._______ kritisch sei, sich die Lebensbedingungen in den Unterkünften ungenügend darstellten und - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - systemische Mängel im (...) Asylverfahren bestünden, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in B._______ systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). B._______ ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, Asylsuchende seien in B._______ rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung oder Diskriminierungen durch die Polizei ausgesetzt und er fürchte sich vor seinem Bruder, der ihn töten wolle, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die (...) Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, B._______ würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag er nicht aufzuzeigen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in B._______ seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer vermag auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufzuzeigen, B._______ würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die (...) Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). B._______ ist überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen (...) Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihm und seinen Bedürfnissen anzunehmen, sollte er sich in B._______ bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die (...) Behörden ihm nicht genügend Schutz vor einer allfälligen Verfolgung seines Bruders oder anderer Dritter bieten könnten. Ausserdem stünde es ihm offen, sich bei allfälligen Polizeischikanen an übergeordnete Behördenstellen zu wenden, um sich dagegen zu wehren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar die Vermutung, wonach B._______ seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, im Einzelfall widerlegt werden kann. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.1 m.H. auf BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die aus dem Jahr 2019 stammenden Berichte, welche keinen Bezug zu seiner Person aufweisen, indes nicht.

E. 6.3.2 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Beschwerden vor. Damit macht er sinngemäss geltend, die Überstellung nach B._______ setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte stellen kein Überstellungshindernis im Sinne der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung dar. Zwar führte er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er habe sich im Bundesasylzentrum mehrmals umbringen wollen (vgl. SEM act. [...]-23/2, S. 2). Den bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass er für seine Leiden (vgl. Aufzählung unter Bstn. B.g und B.h oben) in der Schweiz mehrere ärztliche und psychiatrische Termine wahrgenommen hat und entsprechend behandelt wurde. Aus diesen Unterlagen und den darin festgehaltenen Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung seiner Leiden in B._______ möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er grundsätzlich nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach B._______ seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt sein Hinweis auf seine grosse Sui- zidgefahr bei Überstellung nach B._______. Gemäss ärztlichem Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) distanzierte er sich klar von Suizidgedanken (vgl. SEM act. [...]-34/6, S. 2) und dementsprechend hielt auch der Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Spital G._______ vom (...) keine Suizidgedanken fest (vgl. SEM act. [...]-42/2, S. 1). Zwar führt der Konsultationsbericht vom (...) des (...) eine akute Suizidalität auf (vgl. SEM act. [...]-36/3, S. 2). Jedoch stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und entspricht überdies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 11 m.H.). An diesen Feststellungen vermag auch die neuerliche, am (...) durch den Arzt angeordnete fürsorgerische Unterbringung, mithin die zurzeit stationäre Behandlung des Beschwerdeführers wegen akuter Selbstgefährdung, nichts zu ändern. Ein Wegweisungsvollzug nach B._______ ist aufgrund der Suizidalität des Beschwerdeführers nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend zu erachten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-650/2010 S. 11 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen (psychische Probleme, starke Medikamentenabhängigkeit, Suizidgedanken) bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-44/1). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach B._______ Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme sind demnach - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers - letztlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 6.3.5 Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass B._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach B._______ dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde.

E. 6.3.6 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in B._______ während der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf B._______ vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.3.6 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).

E. 7 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. B._______ bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach B._______ (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.

E. 8.1 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ notwendig erscheinen, sicherzustellen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4051/2021 Urteil vom 16. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Juni 2021 gab er an, er habe Algerien am (...) verlassen und sei am (...) nach B._______ gelangt. B. B.a. Am (...) drohte der Beschwerdeführer, sich Schnitte am Arm zuzufügen. Der vom Bundesasylzentrum (BAZ) aufgebotene Notfallpsychiater verschrieb ihm Medikamente ([...], [...], [...] und [...]). B.b. Am 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums (...) vom (...), (...) und (...) ein. Das auf den (...) angesetzte Dublin-Gespräch nahm er wegen gesundheitlicher Gründe nicht wahr. B.c. Am (...) nahm die Polizei den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung (Wurf und Beschädigung des (...) im BAZ) mit auf den Polizeiposten. B.d. Vom (...) bis (...) befand sich der Beschwerdeführer in der (...) ([...]), (...). Im Austrittsbericht vom (...) wurde der Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und psychische und Verhaltensstörungen durch (...) (schädlicher Gebrauch von [...]) diagnostiziert. Am 29. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des Instituts für Notfallmedizin (...) vom (...) und einen Konsultationsbericht des (...) vom (...) ein. B.e. Am 29. Juni 2021 fand das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach B._______ gewährt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe sein Heimatland auf dem Seeweg verlassen und sei nach der Rettung durch die (...) Küstenwache nach C._______ gebracht worden, wo ihm seine Fingerabdrücke auf Papier abgenommen worden seien. Anschliessend sei er freigelassen worden und mit einer Fähre nach D._______ gefahren. Er habe sich noch rund (...) in B._______ aufgehalten und sei dann nach E._______ weitergereist. Er habe ausser in der Schweiz in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt. Ferner wolle er nicht nach B._______, da er von den dortigen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Ausserdem habe er gehört, dass sein Bruder nach B._______ gereist sei. Dieser wolle ihn töten und habe ihn in seiner Heimat an Hals und Bauch verletzt. Er habe deshalb Angst vor seinem Bruder. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe im BAZ mehrmals Selbstmord begehen wollen. Im ersten Camp hätten ihm die Mitarbeitenden und die Security aber Hoffnung gemacht. Nach seiner Verlegung nach F._______ wisse er nicht, was mit ihm geschehen sei. Er sei dort von der Security geschlagen worden, weshalb er um eine Verlegung ins BAZ (...) und eine psychische Behandlung ersucht habe. Er habe jedoch keine Medikamente erhalten. B.f. Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am (...) entsprochen. B.g. Am (...) fügte sich der Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge selbst Verletzungen am (...) Unterarm zu. Vom (...) bis (...) und vom (...) bis (...) hielt er sich in der (...) auf. Als Austrittsdiagnosen wurden ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch (...) (Abhängigkeitssyndrom), psychische und Verhaltensstörungen durch (...) oder (...) (Abhängigkeitssyndrom), Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und Status nach Selbstverletzung rechter Unterarm im Kurzaustrittsbericht vom (...) festgehalten. Am (...) fügte er sich Verletzungen mit einer Rasierklinge zu. Die vom BAZ aufgebotene SOS Ärztin entschied, ihn in die (...) einzuliefern. B.h. Am (...) wurde eine fürsorgerische Unterbringung (FU) durch den Arzt ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom (...) bis (...) in der (...) auf. Am 20. August 2021 reichte er einen Konsultationsbericht des (...) vom (...) ein. Diesem Bericht ist als Diagnose eine akute Suizidalität, eine akute (...), der Verdacht auf Harnwegsinfekt oder gegebenenfalls Geschlechtskrankheit, chronische Rückenschmerzen Status nach wiederholter Traumatisierung, der Verdacht auf Psychische und Verhaltensstörungen durch (...), der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Leisten-/Unterbauchschmerzen links am (...) zu entnehmen. B.i. Am (...) wurde eine weitere FU durch den Arzt ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom (...) bis (...) im Spital G._______, Abteilung (...), auf. Gemäss Kurzaustrittsbericht vom (...) wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine akute Suizidalität ([...]) mit oberflächlichen Schnittverletzungen im Handgelenk diagnostiziert. C. Mit Verfügung vom 6. September 2021 - eröffnet am 7. September 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach B._______ an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. D. Am 8. September 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. September 2021 gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach B._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren - nebst mehreren, sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden ärztlichen Berichten - eine am (...) und eine mit unleserlichem Datum durch den Arzt ausgesprochene FU, je in Kopie, beigelegt. F. Am 13. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei aktuell fürsorgerisch untergebracht wegen akuter Selbstgefährdung. Er könne nicht nach B._______ zurückkehren, er ersuche um Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes. Der Eingabe war die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung des Spitals H._______ vom (...) (Seiten 1 und 2, ohne Seite 3) in Kopie beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Anträge in der Beschwerdeschrift [Ziff. 4]). Inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben sollte, begründet er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 4.2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers habe das SEM die (...) Behörden am (...) um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Die (...) Behörden hätten das Aufnahmeersuchen am (...) gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei B._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Daran ändere weder eine bereits bestehende Wegweisungsverfügung der (...) Behörden noch die Tatsache, dass er in B._______ bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, etwas. Nach seiner Rückführung nach B._______ habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den (...) Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit B._______ zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach B._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in B._______ Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Arztberichten als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach B._______ beurteilen zu können. B._______ verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Da die weitere psychiatrische Behandlung sodann auch in B._______ sichergestellt sei, sei nicht davon auszugehen, dass er durch die Überstellung nach B._______ einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers vor seinem Bruder sei anzumerken, dass B._______ ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in B._______ vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, die allgemeine Situation für Flüchtlinge präsentiere sich in B._______ als kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend. In den Unterkünften bestehe infolge der Corona-Pandemie ein hohes Ansteckungsrisiko. Asylsuchende würden zudem in B._______ immer wieder Opfer von rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung und gar Diskriminierungen durch die Polizei. Als Asylsuchender verfüge er über deutlich weniger Rechte als (...) Bürger. Infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er eine besonders vulnerable Person mit Blick auf die Mängel in der (...) Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen. Er leide an schwerer Depression mit akuter Suizidalität sowie an einer akuten Analfissur. Im Falle einer Rückschaffung bestehe die erhebliche Gefahr eines Selbstmords. Entgegen der Auffassung des SEM bestünden systemische Mängel im (...) Asylverfahren. 6. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Am (...) ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am (...) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit B._______ ist somit gegeben. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, dass die allgemeine Situation für Flüchtlinge in B._______ kritisch sei, sich die Lebensbedingungen in den Unterkünften ungenügend darstellten und - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - systemische Mängel im (...) Asylverfahren bestünden, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in B._______ systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 und F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5, je m.w.H.). B._______ ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, Asylsuchende seien in B._______ rassistischen Anfeindungen durch die Bevölkerung oder Diskriminierungen durch die Polizei ausgesetzt und er fürchte sich vor seinem Bruder, der ihn töten wolle, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die (...) Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, B._______ würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem vermag er nicht aufzuzeigen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in B._______ seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer vermag auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufzuzeigen, B._______ würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die (...) Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). B._______ ist überdies ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständigen (...) Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihm und seinen Bedürfnissen anzunehmen, sollte er sich in B._______ bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die (...) Behörden ihm nicht genügend Schutz vor einer allfälligen Verfolgung seines Bruders oder anderer Dritter bieten könnten. Ausserdem stünde es ihm offen, sich bei allfälligen Polizeischikanen an übergeordnete Behördenstellen zu wenden, um sich dagegen zu wehren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar die Vermutung, wonach B._______ seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, im Einzelfall widerlegt werden kann. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.1 m.H. auf BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die aus dem Jahr 2019 stammenden Berichte, welche keinen Bezug zu seiner Person aufweisen, indes nicht. 6.3.2 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Beschwerden vor. Damit macht er sinngemäss geltend, die Überstellung nach B._______ setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte stellen kein Überstellungshindernis im Sinne der vorgenannten restriktiven Rechtsprechung dar. Zwar führte er anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er habe sich im Bundesasylzentrum mehrmals umbringen wollen (vgl. SEM act. [...]-23/2, S. 2). Den bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass er für seine Leiden (vgl. Aufzählung unter Bstn. B.g und B.h oben) in der Schweiz mehrere ärztliche und psychiatrische Termine wahrgenommen hat und entsprechend behandelt wurde. Aus diesen Unterlagen und den darin festgehaltenen Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung seiner Leiden in B._______ möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er grundsätzlich nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach B._______ seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt sein Hinweis auf seine grosse Sui- zidgefahr bei Überstellung nach B._______. Gemäss ärztlichem Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) distanzierte er sich klar von Suizidgedanken (vgl. SEM act. [...]-34/6, S. 2) und dementsprechend hielt auch der Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Spital G._______ vom (...) keine Suizidgedanken fest (vgl. SEM act. [...]-42/2, S. 1). Zwar führt der Konsultationsbericht vom (...) des (...) eine akute Suizidalität auf (vgl. SEM act. [...]-36/3, S. 2). Jedoch stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und entspricht überdies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 11 m.H.). An diesen Feststellungen vermag auch die neuerliche, am (...) durch den Arzt angeordnete fürsorgerische Unterbringung, mithin die zurzeit stationäre Behandlung des Beschwerdeführers wegen akuter Selbstgefährdung, nichts zu ändern. Ein Wegweisungsvollzug nach B._______ ist aufgrund der Suizidalität des Beschwerdeführers nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend zu erachten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-650/2010 S. 11 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen (psychische Probleme, starke Medikamentenabhängigkeit, Suizidgedanken) bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-44/1). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach B._______ Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme sind demnach - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers - letztlich nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 6.3.5 Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass B._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach B._______ dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. 6.3.6 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in B._______ während der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf B._______ vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1437/2021 vom 7. April 2021 E. 5.3.6 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).

7. Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. B._______ bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach B._______ (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. 8. 8.1 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz behaupteter Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ notwendig erscheinen, sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: