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F-2608/2021

F-2608/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Juli 2019 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 12). B. Am 7. Mai 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer äusserte sich ablehnend zu einer Überstellung nach Frankreich. Er begründete dies damit, dass er durch die französischen Behörden nur für eine gewisse Zeit unterstützt worden sei und trotz Bemühungen um eine Unterkunft zwei Jahre auf der Strasse verbracht habe (SEM-act. 16). C. Die französischen Behörden hiessen ein von der Vorinstanz gestelltes Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 16. Mai 2021 (übermittelt am 21. Mai 2021) gut (SEM-act. 19 ff.). D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 23). E. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Frankreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 3. Juni 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Aus entsprechenden Einträgen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) beziehungsweise aus vom Beschwerdeführer edierten Akten zu schliessen hatte dieser am 1. Juli 2019 bereits in Frankreich um Asyl ersucht (SEM-act. 8 und 12). Die zuständige französische Behörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides; OFPRA) hatte seinen Asylantrag am 31. März 2020 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte das in Frankreich zuständige nationale Verwaltungsgericht (Cour nationale du droit d'asile; CNDA) mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (SEM-act. 8). Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 stimmten die französischen Behörden am 16. Mai 2021 zu (SEM-act. 19 und 21). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist folglich gegeben und unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Berichte zu Dublin-Überstellungen nach Frankreich (AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2020]); nicht näher bezeichnete Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte [FRA] sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], beide vom Januar 2019) vor, Dublin-Rückkehrer hätten in Frankreich häufig keinen Zugang zu einer Unterkunft. Da die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichend sei, um alle Asylsuchenden unterzubringen, würde insbesondere Dublin-Rückkehrern oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Er habe in Frankreich lange Zeit ohne jegliche Unterstützung der Behörden auf der Strasse verbringen müssen und eine Rücküberstellung nach Frankreich würde für ihn eine Rückkehr in die Obdachlosigkeit bedeuten.

E. 5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich derzeit keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten und eine unmenschliche und erniedrigende Unterbringungs- und Betreuungssituation im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer F-128/2021 vom 15. Januar 2021; D-5289/2020 vom 5. November 2020 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung verweigert worden wäre und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. Entgegen den Behauptung des Beschwerdeführers sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die angeblich erfahrene Obdachlosigkeit wird nicht ansatzweise konkret dargelegt (vgl. die bereits erwähnten Hinweise auf Einschätzungen von NGOs unter E. 4). Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, d.h. insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteile des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3; F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann in genereller Weise vor, Asylsuchende hätten in Frankreich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Krankenversicherung und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aus dieser ebenfalls pauschalen Behauptung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist den vom Beschwerdeführer edierten Akten eine in Frankreich ausgestellte Anspruchsbescheinigung der Krankenversicherung mit Gültigkeit bis zum 26. Oktober 2021 zu entnehmen (SEM-act. 8). Im Übrigen sind - abgesehen von einer Hautinfektion, aufgrund derer der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Frankreich bereits in Behandlung war - keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Es ist bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung finden wird (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie).

E. 7 Der angefochtene Entscheid verletzt daher keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2608/2021 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 1. Juli 2019 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 12). B. Am 7. Mai 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer äusserte sich ablehnend zu einer Überstellung nach Frankreich. Er begründete dies damit, dass er durch die französischen Behörden nur für eine gewisse Zeit unterstützt worden sei und trotz Bemühungen um eine Unterkunft zwei Jahre auf der Strasse verbracht habe (SEM-act. 16). C. Die französischen Behörden hiessen ein von der Vorinstanz gestelltes Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 16. Mai 2021 (übermittelt am 21. Mai 2021) gut (SEM-act. 19 ff.). D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 23). E. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Frankreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 3. Juni 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Aus entsprechenden Einträgen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) beziehungsweise aus vom Beschwerdeführer edierten Akten zu schliessen hatte dieser am 1. Juli 2019 bereits in Frankreich um Asyl ersucht (SEM-act. 8 und 12). Die zuständige französische Behörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides; OFPRA) hatte seinen Asylantrag am 31. März 2020 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte das in Frankreich zuständige nationale Verwaltungsgericht (Cour nationale du droit d'asile; CNDA) mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (SEM-act. 8). Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 stimmten die französischen Behörden am 16. Mai 2021 zu (SEM-act. 19 und 21). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist folglich gegeben und unbestritten (Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 Dublin-III-VO; Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

4. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Berichte zu Dublin-Überstellungen nach Frankreich (AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2020]); nicht näher bezeichnete Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte [FRA] sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], beide vom Januar 2019) vor, Dublin-Rückkehrer hätten in Frankreich häufig keinen Zugang zu einer Unterkunft. Da die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichend sei, um alle Asylsuchenden unterzubringen, würde insbesondere Dublin-Rückkehrern oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Er habe in Frankreich lange Zeit ohne jegliche Unterstützung der Behörden auf der Strasse verbringen müssen und eine Rücküberstellung nach Frankreich würde für ihn eine Rückkehr in die Obdachlosigkeit bedeuten.

5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich derzeit keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten und eine unmenschliche und erniedrigende Unterbringungs- und Betreuungssituation im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer F-128/2021 vom 15. Januar 2021; D-5289/2020 vom 5. November 2020 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung verweigert worden wäre und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. Zu prüfen bleibt, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. Entgegen den Behauptung des Beschwerdeführers sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die angeblich erfahrene Obdachlosigkeit wird nicht ansatzweise konkret dargelegt (vgl. die bereits erwähnten Hinweise auf Einschätzungen von NGOs unter E. 4). Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, d.h. insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteile des BVGer F-5189/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.3; F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann in genereller Weise vor, Asylsuchende hätten in Frankreich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Krankenversicherung und würden vorher nur in absoluten Notfällen behandelt. Aus dieser ebenfalls pauschalen Behauptung lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist den vom Beschwerdeführer edierten Akten eine in Frankreich ausgestellte Anspruchsbescheinigung der Krankenversicherung mit Gültigkeit bis zum 26. Oktober 2021 zu entnehmen (SEM-act. 8). Im Übrigen sind - abgesehen von einer Hautinfektion, aufgrund derer der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Frankreich bereits in Behandlung war - keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Es ist bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort im Bedarfsfall medizinische Betreuung finden wird (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie).

7. Der angefochtene Entscheid verletzt daher keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: