Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2022 im Bundesasylzentrum Zü- rich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. Mai 2018 in Kroatien, 16. Oktober 2019 in Slowenien, 28. November 2019 in Frankreich und 3. Dezember 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 und 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 13. Juni 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälli- gen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachver- halt. Bezogen auf Frankreich erklärte er, dort wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der «Juhuro» schikaniert worden zu sein. Ihm sei deswegen Schlimmes widerfahren und er habe sogar die Unterkunft wechseln müssen. Er habe Antisemitismus erlebt und bereue es, dies in Paris bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Gegen eine Wegweisung nach Frankreich spreche ausserdem, dass er eine Deporta- tion nach Aserbaidschan befürchte bzw. grosse Angst vor einer Wegwei- sung dorthin habe. Zum Gesundheitszustand führte er aus, dass es ihm sehr schlecht gehe. In Frankreich sei er im Januar und April 2021 an Covid erkrankt. Sodann habe er Diabetes und Herzprobleme, derentwegen er sich in Frankreich zweimal einer Bypass-Operation habe unterziehen müs- sen. Überdies leide er an psychischen Problemen. Er befinde sich seit neun Jahren auf der Flucht, was ihm sehr zusetze. Er wisse nicht, weshalb man so mit ihm umgehe, er sei doch ein anständiger Mann. Am Ende der Befragung reichte der Beschwerdeführer eine Medikamen- tenkarte ein, auf welcher die Namen von fünf Medikamenten figurierten, welche er einnehme. Sodann gab er an, sich in zahnärztlicher Behandlung zu befinden (SEM act. 12). Zwei Tage später ergänzte die zugewiesene Parteivertretung den medizi- nischen Sachverhalt mit weiteren Unterlagen (SEM act. 16-21). C. Am 14. Juni 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
F-2963/2022 Seite 3 nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Nachdem die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 17. Juni 2022 ab- gelehnt hatten, wandte sich die Vorinstanz gleichentags mit einem gleich- lautenden Ersuchen an die französischen Behörden (SEM act. 22 und 23). Letztere stimmten dem Übernahmeersuchen am 1. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 25). E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (eröffnet am 6. Juli 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 26). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2022 beantragte der Beschwerdefüh- rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lag die Terminbestätigung für eine auf den 18. Juli 2022 angesetzte zahnärztliche Behandlung bei (BVGer act. 1). G. Am 8. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
F-2963/2022 Seite 5 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl- gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. November 2019 u.a. in Frank- reich ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die französischen Behörden deshalb am 17. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdefüh- rers (SEM act. 23). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 1. Juli
F-2963/2022 Seite 6 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO (SEM act. 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom
23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5).
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
F-2963/2022 Seite 7 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner knapp gehaltenen Rechtsmittel- eingabe hierzu lediglich geltend, sich vor einer Rückkehr nach Aserbaid- schan zu fürchten. Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Ge- meinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu ma- chen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer di- rekt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylge- suches des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung – sollte sie bereits ergangen sein – in Ver- letzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Ent- scheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe F-1234/2022 E. 6.2). 7.3 Als Hauptgrund für das Einreichen des Rechtsmittels nennt der Be- schwerdeführer aber ohnehin medizinische Gründe. Im Vordergrund steht eine zahnärztliche Folgebehandlung vom 18. Juli 2022, anlässlich derer ihm Zahnprothesen eingesetzt werden sollen. Für diese Behandlung benö- tige er Zeit. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilder- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Juni 2022 an, an Diabetes und Herzbeschwerden zu leiden, psychische Probleme zu bekunden und entsprechende Medikamente einzunehmen (SEM act. 12). Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumentation
F-2963/2022 Seite 8 wurden bei ihm ein metabolisches Syndrom mit Diabetes Typ II, Bluthoch- druck, Übergewicht, Brustschmerzen, psychische Probleme und ein erhöh- ter Tuberkulosewert diagnostiziert. Die Laboruntersuchungen hätten aber keinen Hinweis auf Tuberkulose ergeben und eine Überweisung an einen Spezialisten erscheine nicht angezeigt. Ferner wurde die Medikation ange- passt. Wegen des sehr schlechten Zahnstatus erhielt er für den 13. Juni 2022 ausserdem einen Zahnarzttermin (siehe SEM act. 17-20). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der aufge- zählten Leiden in Frankreich ebenfalls möglich ist. Dementsprechend ge- lingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu recht- fertigen. Zu ergänzen wäre, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den laut Beschwerdeschrift für den Einsatz von Zahnprothesen vorgese- henen Folgetermin beim Zahnarzt vom 18. Juli 2022 wahrzunehmen. 7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die er- forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls ei- ner geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizi- nische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Be- darfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. etwa E-1234/2022 E. 6.7). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü- gung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Be- dürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorlie- gend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (Herz- probleme, Diabetes, Bluthochdruck, psychische Probleme) doch in der Be- schreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27). 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
F-2963/2022 Seite 9 Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam- menhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner knapp gehaltenen Rechtsmittel-eingabe hierzu lediglich geltend, sich vor einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu fürchten. Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe F-1234/2022 E. 6.2).
E. 7.3 Als Hauptgrund für das Einreichen des Rechtsmittels nennt der Beschwerdeführer aber ohnehin medizinische Gründe. Im Vordergrund steht eine zahnärztliche Folgebehandlung vom 18. Juli 2022, anlässlich derer ihm Zahnprothesen eingesetzt werden sollen. Für diese Behandlung benötige er Zeit. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Juni 2022 an, an Diabetes und Herzbeschwerden zu leiden, psychische Probleme zu bekunden und entsprechende Medikamente einzunehmen (SEM act. 12). Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumentation wurden bei ihm ein metabolisches Syndrom mit Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Übergewicht, Brustschmerzen, psychische Probleme und ein erhöhter Tuberkulosewert diagnostiziert. Die Laboruntersuchungen hätten aber keinen Hinweis auf Tuberkulose ergeben und eine Überweisung an einen Spezialisten erscheine nicht angezeigt. Ferner wurde die Medikation angepasst. Wegen des sehr schlechten Zahnstatus erhielt er für den 13. Juni 2022 ausserdem einen Zahnarzttermin (siehe SEM act. 17-20). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der aufgezählten Leiden in Frankreich ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zu ergänzen wäre, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den laut Beschwerdeschrift für den Einsatz von Zahnprothesen vorgesehenen Folgetermin beim Zahnarzt vom 18. Juli 2022 wahrzunehmen.
E. 7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. etwa E-1234/2022 E. 6.7). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (Herzprobleme, Diabetes, Bluthochdruck, psychische Probleme) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27).
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Der am 8. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrens- kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2963/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-2963/2022 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Bern - Kappelen, ad (…) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2963/2022 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren (...), Aserbaidschan, Bundesasylzentrum Kappelen, Grenzstrasse 21, 3273 Kappelen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2022 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. Mai 2018 in Kroatien, 16. Oktober 2019 in Slowenien, 28. November 2019 in Frankreich und 3. Dezember 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 und 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Frankreich erklärte er, dort wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der «Juhuro» schikaniert worden zu sein. Ihm sei deswegen Schlimmes widerfahren und er habe sogar die Unterkunft wechseln müssen. Er habe Antisemitismus erlebt und bereue es, dies in Paris bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Gegen eine Wegweisung nach Frankreich spreche ausserdem, dass er eine Deportation nach Aserbaidschan befürchte bzw. grosse Angst vor einer Wegweisung dorthin habe. Zum Gesundheitszustand führte er aus, dass es ihm sehr schlecht gehe. In Frankreich sei er im Januar und April 2021 an Covid erkrankt. Sodann habe er Diabetes und Herzprobleme, derentwegen er sich in Frankreich zweimal einer Bypass-Operation habe unterziehen müssen. Überdies leide er an psychischen Problemen. Er befinde sich seit neun Jahren auf der Flucht, was ihm sehr zusetze. Er wisse nicht, weshalb man so mit ihm umgehe, er sei doch ein anständiger Mann. Am Ende der Befragung reichte der Beschwerdeführer eine Medikamentenkarte ein, auf welcher die Namen von fünf Medikamenten figurierten, welche er einnehme. Sodann gab er an, sich in zahnärztlicher Behandlung zu befinden (SEM act. 12). Zwei Tage später ergänzte die zugewiesene Parteivertretung den medizinischen Sachverhalt mit weiteren Unterlagen (SEM act. 16-21). C. Am 14. Juni 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Nachdem die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 17. Juni 2022 abgelehnt hatten, wandte sich die Vorinstanz gleichentags mit einem gleichlautenden Ersuchen an die französischen Behörden (SEM act. 22 und 23). Letztere stimmten dem Übernahmeersuchen am 1. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 25). E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 (eröffnet am 6. Juli 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 26). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lag die Terminbestätigung für eine auf den 18. Juli 2022 angesetzte zahnärztliche Behandlung bei (BVGer act. 1). G. Am 8. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. November 2019 u.a. in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte die französischen Behörden deshalb am 17. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 23). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 1. Juli 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. hierzu u.a. Urteile BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 oder F-2608/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5). 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner knapp gehaltenen Rechtsmittel-eingabe hierzu lediglich geltend, sich vor einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu fürchten. Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe F-1234/2022 E. 6.2). 7.3 Als Hauptgrund für das Einreichen des Rechtsmittels nennt der Beschwerdeführer aber ohnehin medizinische Gründe. Im Vordergrund steht eine zahnärztliche Folgebehandlung vom 18. Juli 2022, anlässlich derer ihm Zahnprothesen eingesetzt werden sollen. Für diese Behandlung benötige er Zeit. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Juni 2022 an, an Diabetes und Herzbeschwerden zu leiden, psychische Probleme zu bekunden und entsprechende Medikamente einzunehmen (SEM act. 12). Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumentation wurden bei ihm ein metabolisches Syndrom mit Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Übergewicht, Brustschmerzen, psychische Probleme und ein erhöhter Tuberkulosewert diagnostiziert. Die Laboruntersuchungen hätten aber keinen Hinweis auf Tuberkulose ergeben und eine Überweisung an einen Spezialisten erscheine nicht angezeigt. Ferner wurde die Medikation angepasst. Wegen des sehr schlechten Zahnstatus erhielt er für den 13. Juni 2022 ausserdem einen Zahnarzttermin (siehe SEM act. 17-20). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der aufgezählten Leiden in Frankreich ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Frankreich ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zu ergänzen wäre, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, den laut Beschwerdeschrift für den Einsatz von Zahnprothesen vorgesehenen Folgetermin beim Zahnarzt vom 18. Juli 2022 wahrzunehmen. 7.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. etwa E-1234/2022 E. 6.7). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (Herzprobleme, Diabetes, Bluthochdruck, psychische Probleme) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27).
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Der am 8. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Bern - Kappelen, ad (...)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)