Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asyl-gesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Frankreich grundsätzlich gegeben.
E. 4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, sie hätten in Frankreich auf der Strasse gelebt und ihnen sei der Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu bedarfsgerechter Unterbringung verwehrt worden. Der Beschwerdeführer 1 leide an psychischen Beschwerden, deren adäquate Behandlung in Frankreich nicht gewährleistet sei und die sich angesichts erneut drohender Obdachlosigkeit verschlimmern würde. Schliesslich sei im Fall einer Überstellung unter diesen Umständen auch das Kindeswohl gefährdet.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 6.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, oder F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2).
E. 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Frankreich verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen oder hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, die Beschwerdeführenden hätten sich während ihres ersten Aufenthalts in Frankreich erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht (vgl. auch nachfolgende E. 6.4.2).
E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme in Behandlung war respektive ist (vgl. act. A40/2, A49/2, A56/4, A73/3, A76/5 und A79/3). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erreichen - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der psychischen Beschwerden, welche von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellt wird - die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem Bericht der Psychiatrie B._______ vom 29. August 2022 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und mittelgradigen depressiven Episode in ambulanter Behandlung befindet und wöchentlich eine Therapiesitzung besucht. Soweit auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebracht wird, der ärztliche Bericht vom 29. August 2022 prognostiziere für den Fall einer Überstellung nach Frankreich eine "rasche Verschlechterung des verhältnismässig leicht stabilisierten, aber nach wie vor labilen Zustands des Beschwerdeführers", führt dies nicht zur Annahme, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre im Sinn der zitierten Praxis (auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) derart gravierend, dass angesichts dieser medizinischen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Gemäss Akten ist vorliegend nicht davon auszugehen, eine Überstellung nach Frankreich würde eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Konventionsverletzung mit sich bringen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie das oben zitierte Urteil des EGMR).
E. 6.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte aus Frankreich vom 12. und 14. August 2021 verdeutlichen vielmehr, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für die Beschwerdeführenden dort in der Vergangenheit gewährleistet war; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall wäre. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6 f.).
E. 6.5 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.
E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde Ziff. 15 f.) muss sich das SEM in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen lassen: In der angefochtenen Verfügung wurde hinreichend dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde; dabei wurden auch der Aspekt des Kindeswohls und die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention SR 0.107) hinreichend thematisiert (vgl. Verfügung S. 4.).
E. 6.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3926/2022 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.A._______, geboren am (...), Nigeria, beide vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Vaters (Beschwerdeführer 1) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dieser am 9. August 2016 in Deutschland und am 21. August 2020 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 19. November 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer 1 das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch) durch. Dabei gewährte ihm das SEM zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich sowie zum medizinischen Sachverhalt das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, in Frankreich schlecht behandelt worden zu sein und bei einer Rückkehr wieder auf der Strasse leben zu müssen, was seiner Gesundheit nicht guttue. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am 17. November 2021 die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Erklärung vom 30. Dezember 2021 hiessen diese das Übernahme-ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-1777/2022 vom 26. April 2022 gut, soweit infolge formeller Mängel die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Sache wurde zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. F. Mit Verfügung vom 1. September 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei - unter Anweisung der kantonalen Behörden - ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. H. Am 9. September 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an; gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asyl-gesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Frankreich grundsätzlich gegeben.
4. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, sie hätten in Frankreich auf der Strasse gelebt und ihnen sei der Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu bedarfsgerechter Unterbringung verwehrt worden. Der Beschwerdeführer 1 leide an psychischen Beschwerden, deren adäquate Behandlung in Frankreich nicht gewährleistet sei und die sich angesichts erneut drohender Obdachlosigkeit verschlimmern würde. Schliesslich sei im Fall einer Überstellung unter diesen Umständen auch das Kindeswohl gefährdet. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 6.2, F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.2, F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.3, E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 5.3, oder F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2). 5.3 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Frankreich verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen oder hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, die Beschwerdeführenden hätten sich während ihres ersten Aufenthalts in Frankreich erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht (vgl. auch nachfolgende E. 6.4.2). 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme in Behandlung war respektive ist (vgl. act. A40/2, A49/2, A56/4, A73/3, A76/5 und A79/3). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erreichen - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der psychischen Beschwerden, welche von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellt wird - die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem Bericht der Psychiatrie B._______ vom 29. August 2022 aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und mittelgradigen depressiven Episode in ambulanter Behandlung befindet und wöchentlich eine Therapiesitzung besucht. Soweit auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebracht wird, der ärztliche Bericht vom 29. August 2022 prognostiziere für den Fall einer Überstellung nach Frankreich eine "rasche Verschlechterung des verhältnismässig leicht stabilisierten, aber nach wie vor labilen Zustands des Beschwerdeführers", führt dies nicht zur Annahme, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre im Sinn der zitierten Praxis (auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) derart gravierend, dass angesichts dieser medizinischen Situation von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Gemäss Akten ist vorliegend nicht davon auszugehen, eine Überstellung nach Frankreich würde eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Konventionsverletzung mit sich bringen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie das oben zitierte Urteil des EGMR). 6.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile BVGer F-2963/2022 E. 7.5 oder E-1234/2022 E. 6.7). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte aus Frankreich vom 12. und 14. August 2021 verdeutlichen vielmehr, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für die Beschwerdeführenden dort in der Vergangenheit gewährleistet war; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall wäre. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6 f.). 6.5 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 6.6 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 6.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde Ziff. 15 f.) muss sich das SEM in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen lassen: In der angefochtenen Verfügung wurde hinreichend dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde; dabei wurden auch der Aspekt des Kindeswohls und die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention SR 0.107) hinreichend thematisiert (vgl. Verfügung S. 4.). 6.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6.7 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan