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E-3616/2022

E-3616/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügungen zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt - mitten in den Ausführungen zum Materiellen - eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit sinngemäss die unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diesbezüglich führt er aus, die Vor-instanz hätte weitere Abklärungen zu seiner Notlage in Frankreich und zur Ausnutzung dieser Notlage durch F., zu den Haushaltsarbeiten und Pflegetätigkeiten der anderen beiden Personen, zum Vorliegen einer finanziellen Entschädigung sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts tätigen sollen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung MH der Beschwerdeführer nach der Arbeitsteilung zwischen ihm, F. und W. gefragt wurde und er diese Frage ausführlich und in freier Rede beantwortete (SEM-act. 32 F13). Im Weiteren war sein Rechtsvertreter während der gesamten Anhörung anwesend und konnte im Rahmen der Mitwirkungspflicht Fragen an den Beschwerdeführer stellen - was er im Übrigen auch tat (SEM-act. 32 F41 / 45 / 47 / 49). Falls dieser - entgegen der Vorinstanz - der Meinung gewesen wäre, der Sachverhalt sei in diesem Sachverhaltskomplex noch nicht vollständig erstellt, wäre es ihm offen gestanden, ergänzende Fragen zu stellen. Ferner legte die Vorinstanz ihre Gründe, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss führten, es sei vorliegend nicht von einer Arbeitsausbeutung auszugehen, auf Seite 8 f. der angefochtenen Verfügung detailliert dar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung offensichtlich nicht umzustossen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren zuständig ist und keine Überstellungshindernisse vorliegen, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest.

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass er zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.3 Ob eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, ist auch in einem Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, da es sich - wie Art. 3 EMRK - bei dieser Bestimmung um eine völkerrechtliche Verpflichtung handelt (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer F-3409/2019 vom 14. April 2020 E. 7). Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, dass nicht von einer Arbeitsausbeutung des Beschwerdeführers durch F. und W. auszugehen ist. Diesbezüglich hat sie richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von falschen Versprechungen seine Heimat verlassen habe und die Wohnung, unter Berücksichtigung der Pflege von W., unter anderem selbständig habe verlassen können. Es ist vorliegend von einer freien und ungezwungenen Abmachung zwischen ihm und F. auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz Opfer von Menschenhandel im Sinne der sexuellen Ausbeutung geworden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Strafanzeige ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich zirka ein halbes Jahr in der Wohnung von F. und W. aufgehalten hat, ohne eine solche einzureichen. Da sich die Wohnung im Kanton Waadt, einem Kanton mit französischer Amtssprache, befand, wäre ein Dolmetscher für die Einreichung einer solchen nicht notwendig gewesen. Ebenfalls unverständlich ist der Versuch des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, in einem deutschsprachigen Kanton in französischer Sprache eine Strafanzeige einreichen zu wollen und auf Beschwerdeebene zu monieren, die Polizei in D._______ ([deutschsprachiger Kanton], Anmerkung BVGer) habe die «Bedingung» gestellt, dass ein Dolmetscher zugegen sein müsse. Im Weiteren ist, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Termin zur Anzeigeerstattung absagte, obwohl die Vorinstanz ihm genügend Zeit einräumte, um den Termin zu verschieben oder einen Dolmetscher zu organisieren. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er seit dem ersten Versuch zur Anzeigeerstattung vom 23. Juni 2022 bis dato keine Anzeige eingereicht hat und stattdessen in der Beschwerde eine Anzeigeerstattung in einem westschweizer Kanton für den 26. August 2022 in Aussicht stellt. Das rechtsmissbräuchliche Zuwarten der Einreichung einer Strafanzeige, lediglich zum Zweck, die Wegweisung nach Frankreich zu verzögern oder zu verhindern, wird von der Rechtsordnung nicht geschützt. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Ernsthaftigkeit seines Bemühens um Einreichung einer Strafanzeige und aufgrund der Aktenlage sowie unter Verweis auf die angefochtene Verfügung nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei Opfer von Menschenhandel im Sinne der sexuellen Ausbeutung geworden. Aufgrund dessen ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass das Nichtgewähren von Erholungs- und Bedenkzeit rechtmässig war. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 4 EMRK offensichtlich nicht verletzt.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht, dem Austrittsbericht vom (...) 2022, wurde bei ihm im Rahmen einer Hauptdiagnose eine (...) diagnostiziert. Bei Austritt aus den (...) Spitals E._______ stellten die medizinischen Fachpersonen fest, beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für (...) vor. (...). Zudem geht aus den Akten hervor, dass er in Frankreich aufgrund einer (...) operativ behandelt worden ist. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es gehe aus den Akten unbestrittenermassen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes hochvulnerabel sei, sind demnach nicht nachvollziehbar. Im Weiteren erreichen die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine solche Konstellation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, muss er diese in Frankreich einfordern. Dieses verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für die befürchtete Obdachlosigkeit, die der Beschwerdeführer nicht konkret belegt, sondern generell rügt (vgl. die Hinweise auf fehlende Unterbringung Asylsuchender und weggewiesener Personen im AIDA Country Report, S. 87 ff.). Sollte er bei seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, d.h. insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hat er dies nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des BVGer F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat. Ferner ist es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen halten.

E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern der Beschwerdeführer bei den französischen Behörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3616/2022 Urteil vom 26. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass er am (...) 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 10). A.b Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-Gespräch; SEM-act. 16) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Asylgesuch in Frankreich sei am (...) 2019 abgelehnt worden und es sei ihm eine Beschwerde gegen diesen Entscheid verweigert worden. Die letzten zehn oder 15 Tage vor seiner verfügten Ausreise habe er seine (...) operieren lassen und sei anschliessend, obwohl er auf ein medizinisches Gerät angewiesen gewesen sei, aus dem Asylzentrum weggewiesen worden. Im September 2021 sei er von einem Kollegen abgeholt und in die Schweiz gebracht worden. Er habe bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal in der Schweiz in der Nähe von Lausanne gelebt. Er sei in die Schweiz gekommen, um mit B._______ (nachfolgend: F.) in einer Beziehung zu leben und diesen zu heiraten. Von F. sei er jedoch nur ausgenutzt worden. Zudem habe bei F. noch C._______ (nachfolgend: W.) gewohnt, welcher behindert sei und welchem er habe helfen müssen. W. habe ihm, dem Beschwerdeführer, Geld für sexuelle Handlungen angeboten, was er aber abgelehnt habe. Trotzdem sei es zu Handlungen gekommen, welche er nicht gewollt habe. Er sei wie ein Sklave behandelt worden und F. habe ihm mit der Polizei gedroht. W. hingegen habe ihn nicht ausgenutzt oder bedroht, sondern lediglich Sex mit ihm haben wollen. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, er könne nicht gut schlafen, da in der Unterkunft geraucht werde. Zudem habe er (...). A.c Am 21. April 2022 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 19). Die französischen Behörden stimmten dieser am 3. Mai 2022 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu (SEM-act. 28). A.d An der Anhörung Menschenhandel (nachfolgend: MH; SEM-act. 32) vom 15. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe F. im Jahr 2014 auf einer Internetplattform kennengelernt. Im Jahr 2017 sei er nach Frankreich eingereist, da es gegenüber der Schweiz einfacher gewesen sei, ein Visum zu erhalten. F. habe im Jahr 2019 entschieden, dass er eine Beziehung mit ihm haben wolle, und habe ihn mit dem Auto in Frankreich abgeholt und in die Schweiz gebracht. Hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit gab er an, er sei müde und hasse sich manchmal selber. Zudem präzisierte er, er habe den Instanzenzug betreffend sein Asylgesuch in Frankreich ausgeschöpft und jeweils negative Entscheide erhalten. A.e Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Unterlagen aus Frankreich zu den Akten. Diesbezüglich wird auf die angefochtene Verfügung, Ziffer I Nummer 7 verwiesen. B. Mit Verfügung vom 15. August 2022 (eröffnet am 16. August 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 36 und 39). C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 22. August 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung von den französischen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer 14 Beilagen bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügungen zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt - mitten in den Ausführungen zum Materiellen - eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit sinngemäss die unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diesbezüglich führt er aus, die Vor-instanz hätte weitere Abklärungen zu seiner Notlage in Frankreich und zur Ausnutzung dieser Notlage durch F., zu den Haushaltsarbeiten und Pflegetätigkeiten der anderen beiden Personen, zum Vorliegen einer finanziellen Entschädigung sowie zur Bestreitung des Lebensunterhalts tätigen sollen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung MH der Beschwerdeführer nach der Arbeitsteilung zwischen ihm, F. und W. gefragt wurde und er diese Frage ausführlich und in freier Rede beantwortete (SEM-act. 32 F13). Im Weiteren war sein Rechtsvertreter während der gesamten Anhörung anwesend und konnte im Rahmen der Mitwirkungspflicht Fragen an den Beschwerdeführer stellen - was er im Übrigen auch tat (SEM-act. 32 F41 / 45 / 47 / 49). Falls dieser - entgegen der Vorinstanz - der Meinung gewesen wäre, der Sachverhalt sei in diesem Sachverhaltskomplex noch nicht vollständig erstellt, wäre es ihm offen gestanden, ergänzende Fragen zu stellen. Ferner legte die Vorinstanz ihre Gründe, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss führten, es sei vorliegend nicht von einer Arbeitsausbeutung auszugehen, auf Seite 8 f. der angefochtenen Verfügung detailliert dar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung offensichtlich nicht umzustossen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Verfahren zuständig ist und keine Überstellungshindernisse vorliegen, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet indes grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass er zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Ob eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, ist auch in einem Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, da es sich - wie Art. 3 EMRK - bei dieser Bestimmung um eine völkerrechtliche Verpflichtung handelt (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer F-3409/2019 vom 14. April 2020 E. 7). Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, dass nicht von einer Arbeitsausbeutung des Beschwerdeführers durch F. und W. auszugehen ist. Diesbezüglich hat sie richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von falschen Versprechungen seine Heimat verlassen habe und die Wohnung, unter Berücksichtigung der Pflege von W., unter anderem selbständig habe verlassen können. Es ist vorliegend von einer freien und ungezwungenen Abmachung zwischen ihm und F. auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz Opfer von Menschenhandel im Sinne der sexuellen Ausbeutung geworden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Strafanzeige ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich zirka ein halbes Jahr in der Wohnung von F. und W. aufgehalten hat, ohne eine solche einzureichen. Da sich die Wohnung im Kanton Waadt, einem Kanton mit französischer Amtssprache, befand, wäre ein Dolmetscher für die Einreichung einer solchen nicht notwendig gewesen. Ebenfalls unverständlich ist der Versuch des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers, in einem deutschsprachigen Kanton in französischer Sprache eine Strafanzeige einreichen zu wollen und auf Beschwerdeebene zu monieren, die Polizei in D._______ ([deutschsprachiger Kanton], Anmerkung BVGer) habe die «Bedingung» gestellt, dass ein Dolmetscher zugegen sein müsse. Im Weiteren ist, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Termin zur Anzeigeerstattung absagte, obwohl die Vorinstanz ihm genügend Zeit einräumte, um den Termin zu verschieben oder einen Dolmetscher zu organisieren. Zudem führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er seit dem ersten Versuch zur Anzeigeerstattung vom 23. Juni 2022 bis dato keine Anzeige eingereicht hat und stattdessen in der Beschwerde eine Anzeigeerstattung in einem westschweizer Kanton für den 26. August 2022 in Aussicht stellt. Das rechtsmissbräuchliche Zuwarten der Einreichung einer Strafanzeige, lediglich zum Zweck, die Wegweisung nach Frankreich zu verzögern oder zu verhindern, wird von der Rechtsordnung nicht geschützt. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Ernsthaftigkeit seines Bemühens um Einreichung einer Strafanzeige und aufgrund der Aktenlage sowie unter Verweis auf die angefochtene Verfügung nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei Opfer von Menschenhandel im Sinne der sexuellen Ausbeutung geworden. Aufgrund dessen ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass das Nichtgewähren von Erholungs- und Bedenkzeit rechtmässig war. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 4 EMRK offensichtlich nicht verletzt. 7.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht, dem Austrittsbericht vom (...) 2022, wurde bei ihm im Rahmen einer Hauptdiagnose eine (...) diagnostiziert. Bei Austritt aus den (...) Spitals E._______ stellten die medizinischen Fachpersonen fest, beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für (...) vor. (...). Zudem geht aus den Akten hervor, dass er in Frankreich aufgrund einer (...) operativ behandelt worden ist. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es gehe aus den Akten unbestrittenermassen hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes hochvulnerabel sei, sind demnach nicht nachvollziehbar. Im Weiteren erreichen die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet oder bei einer Überstellung mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands konfrontiert ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine solche Konstellation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, muss er diese in Frankreich einfordern. Dieses verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für die befürchtete Obdachlosigkeit, die der Beschwerdeführer nicht konkret belegt, sondern generell rügt (vgl. die Hinweise auf fehlende Unterbringung Asylsuchender und weggewiesener Personen im AIDA Country Report, S. 87 ff.). Sollte er bei seiner Rückkehr in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht grundrechtskonform, d.h. insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hat er dies nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil des BVGer F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 5.1). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Den Akten sind keine Hinweise auf einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat. Ferner ist es aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen halten. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern der Beschwerdeführer bei den französischen Behörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: