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D-3626/2024

D-3626/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Eth- nie – suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2022 summarisch zu seiner Per- son (PA), am 19. April 2022 im persönlichen Dublin-Gespräch und am

15. Juni 2022 zu Menschenhandel befragt, vertieft am 11. Dezember 2023 sowie am 14. Februar 2024 und 10. April 2024 ergänzend zu seinen Asyl- gründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei in einem Sportclub Karatelehrer gewesen und am 6. Juni 2017 (Dienstag- abend) habe eine Vereinsversammlung stattgefunden. Er sei am Nachmit- tag des gleichen Tages während der Arbeit gebeten worden, eine PDF-Da- tei an die Versammlung mitzubringen. Er habe die Datei auf seinen privaten USB-Stick gespeichert, diesen am Abend dem Sportclub-Sekretär überge- ben und dabei vergessen, dass auf dem USB-Stick auch intime Fotos von sich mit Männern gewesen seien. Er habe den Sekretär, mit dem er ohne- hin schon vorher Unstimmigkeiten gehabt habe, danach nicht mehr erreicht und sei nach Hause gegangen. An den darauffolgenden Tagen sei er von einem Karateschüler und dem Sekretär per Handynachrichten beschimpft worden. Als er am 9. Juni 2027 (Freitag) in den Karateclub gegangen sei, hätten der Sekretär und andere Clubmitglieder auf ihn gewartet, um ihn zu entlassen. Er habe Widerstand geleistet und sei deshalb mit Wasserfla- schen geschlagen, vom Sekretär beziehungsweise einem Mann namens Mohammed angespuckt und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei aus dem Notausgang geflüchtet und der Sekretär habe ihn mit dem Auto verfolgt. Darauf sei er zu seiner Schwester gegangen, eine Nacht bei ihr geblieben und am 10. Juni 2017 (Samstag) nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er von vier Männern in einem Fahrzeug vor dem Haus gesucht worden, woraufhin er seine Sachen gepackt und sich im Haus der Gros- seltern, welches ohne Strom und Wasser sei, mehrere Tage versteckt habe. Sein Arbeitshandy mit den Drohnachrichten habe er zerstört. Vom Versteck aus habe er Vorbereitungen für den Erhalt eines französischen Visums und seine Ausreise getroffen und sei am 22. Juli 2017 mit dem Flugzeug aus dem Heimatstaat ausgereist. Danach sei er von Terroristen oder Staatspersonen bei sich zu Hause gesucht worden. Sein Bruder habe

D-3626/2024 Seite 3 ihm im Zusammenhang damit einen handschriftlichen Brief geschrieben. Bis zum September 2021 habe er sich in Frankreich aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Alsdann sei er in die Schweiz in eine Wohngemeinschaft mit zwei Männern, von denen er einen aus dem Inter- net gekannt habe, gezogen. Sie hätten ihn sexuell belästigt, für Hausarbei- ten wie einen Sklaven eingesetzt und nach drei bis vier Monaten seinen Auszug verlangt. Daraufhin habe er am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Auf Nachfrage gab er zu seiner gesundheitlichen Situation an, an Schlaf- störungen, Schlafapnoe, Atembeschwerden, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Diskurshernie und manchmal an Herzschmerzen zu leiden. In Frankreich habe man ihm eine gebrochene Nase operiert. Er habe zu- dem Suizidgedanken und Depressionen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine gültige Identitätskarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente aus Frankreich, den Reisepass und die Identitätskarte von einem der Männer aus der Wohnge- meinschaft, eine Bescheinigung der Opferhilfestelle ASTREE betreffend eine in Aussicht gestellte Anzeige im Kanton Waadt, einen Internetartikel betreffend einen Vorfall mit Homosexuellen in Algerien, einen handschrift- lichen Brief des Bruders zuzüglich der dazugehörigen Emailbildschirmauf- nahme und diverse medizinische Akten aus der Schweiz zu den Akten. C. Mit Urteil E-3616/2022 vom 26. August 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht die gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 15. August 2022 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 (Poststempel) ab. D. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2022, die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2022 vom Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-4883/2022 vom 31. Oktober 2022, abgewiesen. E. Am 9. Dezember 2022 hob das SEM die Nichteintretensverfügung vom

15. August 2022 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Frankreich und zwecks Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführer infolge der Hinfälligkeit der

D-3626/2024 Seite 4 Verfügung vom 9. September 2022 betreffend Zuteilung zum Kanton Thur- gau neu dem Kanton Graubünden zu. F. Am 14. Dezember 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren überwiesen. G. Mit am 16. Mai 2024 eröffneten Entscheid vom 8. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 29. März 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2024 bei den Parlamentsdiens- ten ein Schreiben per E-Mail ein, welches via SEM dem Bundesverwal- tungsgericht per 10. Juni 2024 weitergeleitet wurde. I. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 dem Be- schwerdeführer zur Erklärung des Beschwerdewillens beziehungsweise zur Verbesserung der Beschwerde eine Frist sowie gleichzeitig eine Zah- lungsfrist bis zum 28. Juni 2024 für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Juni 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift gegen den Entscheid des SEM vom 8. Mai 2024 ein. Es wurde darin die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter (wiedererwägungsweisem) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen eine Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2024, zwei Bildschirmscreenshots von Emailkorrespondenzen (Unicef;

D-3626/2024 Seite 5 «Immigration, Refugees and Citizenship Canada»), ein Wikipedia-Auszug («cracher le morceau»), diverse öffentliche Berichte über Homosexualität in Algerien und ein Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom

12. Juni 2024 bei. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- standes sowie um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf, wel- cher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der ungenügenden Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts erhoben. Diese Rügen sind vorab zu behandeln,

D-3626/2024 Seite 6 da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Überset- zungen in den Anhörungen seien nicht immer präzis gewesen (beispiels- weise «intime» versus «pornografische» Fotos; «documents pour les vo- tes») und es habe Missverständnisse gegeben. Die Wikipediaübersetzung von «cracher le morceau» bestätige, dass dies französischer Slang für «er- zählen, was man weiss» («avouer; dire ce que l’on sait», act. 4, Beilage 2) sei und nicht wie vom SEM dargelegt «anspucken» bedeute. Er habe zu- dem während den Anhörungen unter Zeitdruck gestanden und sei auch unterbrochen worden, leide aufgrund seiner Medikamente an Konzentrati- onsschwierigkeiten und die Anhörungssituation sei für ihn schwierig gewe- sen.

E. 4.2 Entgegen der Behauptung unpräziser Übersetzungen in der Anhörung gab der Beschwerdeführer in diesen selbst an, die dolmetschende Person bei jeder Anhörung sehr gut verstanden zu haben («auf einer Skala 5 von 5») und bestätigte jeweils, die Protokolle seien vollständig und würden sei- nen Äusserungen entsprechen (A64/13, F2, S. 13; A70/17, F1, S. 16; A74/22, F1, S. 22). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen von Miss- verständnissen unbehelflich; der hierzu beigelegte Wikipediaübersetzung ist weiter nicht relevant (act. 4, Beilage 2). Alsdann wurde seine gesund- heitliche Situation in den Anhörungen jeweils besprochen, wobei er stets sowohl in Begleitung seiner Rechtsvertretung als auch einer Person von Queer Amnesty war und keine von ihnen entsprechende Vorbehalte zur Durchführung beziehungsweise Qualität der Anhörung anbrachte. Ebenso wenig geht aus den Akten ein Einwand des Beschwerdeführers oder seiner Begleiter hinsichtlich der Art und Weise der Anhörungen hervor (A64/13, F3, F5 ff., F88, S. 13; A70/17, F1, S. 16; A74/22, F1, S. 22). Aus den vor- gebrachten Konzentrationsschwierigkeiten oder der Kritik am Anhörungs- ablauf kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Wie sich auch aus nachstehen- den Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund des Gesagten und nach insgesamt sechs erfolgten Befragungen überzeugt das Argument, er habe nicht alles so erzählen können, wie er es gerne getan hätte, nicht, zumal auch in der Beschwerdeschrift im Wesent- lichen nur die bisherigen Vorbringen wiederholt werden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur

D-3626/2024 Seite 7 Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Sube- ventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz offengelassen werde. In Bezug auf die geltend gemachte Homosexu- alität erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.1.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hält sie im Wesentli- chen fest, es ergebe keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer den USB- Stick mit heiklem Inhalt einem Kontrahenten gegeben habe. Im Weiteren habe er ausgesagt, das abzuspeichernde PDF-Dokument nicht genau ge- lesen zu haben beziehungsweise es habe den Ablauf der Versammlung betroffen, und alsdann erklärt, er habe das Dokument am Ende der Ver- sammlung auszudrucken gehabt, wofür der Sekretär den Stick verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf Nachfrage nicht erklären kön- nen, weshalb er den Versammlungsablauf erst am Ende habe ausdrucken müssen. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, warum er das während der Arbeit von einem Anwaltsfreund erhaltene Dokument auf einem privaten USB-Stick abgespeichert habe. Alsdann bestünden betreffend den

D-3626/2024 Seite 8 Zeitpunkt der beleidigenden Nachrichten des Schülers Ungereimtheiten. So habe er in der ersten Anhörung berichtet, sie am Abend der Versamm- lung (Dienstag) und in der zweiten Anhörung zwei Tage später (Donners- tag) erhalten zu haben. Der Erklärungsversuch hierzu, sie in jedem Fall vor Freitag (Vorfall im Karateclub) erhalten zu haben, sei nicht überzeugend und ein diesbezügliches Missverständnis ausgeschlossen, weil er die Nachrichten in der ersten Anhörung in Verbindung mit der am Freitag statt- gefundenen Suche der Clubmitglieder gebracht habe. Ebenso habe die Beschreibung des Angriffs im Karateclub Diskrepanzen ergeben. Gemäss der ersten Anhörung habe ihn ein Mann namens Mohammed geschlagen, der Sekretär habe ihn angespuckt sowie beschimpft und er sei mit Was- serflaschen auf den Kopf, die Schulter und die Beine geschlagen worden. In der zweiten Anhörung habe er berichtet, Mohammed habe ihn mit einem Stock auf den Bauch geschlagen und angespuckt sowie ein bärtiger Mann habe ihn mit einer Flasche auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. Als Erklärungsversuche der Ungereimtheiten seien blosse Gegenbehauptun- gen, wie beispielsweise, er habe das erste Mal dasselbe berichtet, und Ausführungen über die Art des Stockes nicht überzeugend. Ebensowenig überzeuge die Erklärung, nicht gesagt zu haben, der Sekretär habe ihn angespuckt, sondern möglicherweise «a craché le morçeau», was be- deute, der Sekretär verfüge über pornografische Fotos von ihm. Diese Dar- legung sei aufgrund der erfolgten Rückübersetzung nicht verständlich. Im Weiteren habe er in der zweiten Anhörung Begebenheiten vorgebracht, welche in der ersten unerwähnt geblieben seien. So habe er nur beim zwei- ten Mal berichtet, man habe ihn fesseln wollen, er habe sich stark am Schrank gestossen und beinahe das Bewusstsein verloren sowie der Sek- retär habe ihn konkret auf die pornografischen Fotos angesprochen und ihn alsdann mit dem Auto verfolgt. Die Verfolgung mit dem Auto ergebe keinen Sinn, wenn die Clubmitglieder seine Entlassung gewollt hätten und mit seiner Flucht deren Ziel bereits erreicht worden sei. Es scheine, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Erzählung immer weiter hineinge- steigert. Alsdann sei das Vorbringen in der zweiten Anhörung abwegig, seine Schwester habe die mit einer Flasche gebrochene Nase nicht be- merkt, und es sei zudem erfahrungswidrig, dass er diese erst in Frankreich habe behandeln lassen, weil eine gebrochene Nase äusserlich erkennbar, mit grossen Schmerzen sowie Schwierigkeiten beim Atmen verbunden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, der Bruder habe ihm einen handschriftlichen Brief geschrieben, jedoch weise der Briefinhalt ei- nen anderen Adressaten auf. Die hierzu als Beweis nachgereichte E-Mail mit nur einem Satz, dass sich der Brief im Anhang befinde, sei zum Nach- weis ebenso untauglich wie die Behauptung unglaubhaft, der

D-3626/2024 Seite 9 Beschwerdeführer habe den Brief von seinem Bruder zum Erhalt von Men- schenschutz an UNICEF übergeben sollen. Aufgrund der in diesem Zu- sammenhang bestehenden Ungereimtheiten sei auch die behauptete Su- che nach ihm beim Bruder zu Hause unglaubhaft. Im Weiteren habe er nie konkret sagen können, wer ihn zuletzt verfolgt habe, sondern habe sich dabei in Widersprüche verstrickt und keine überzeugenden Erklärungen dafür nennen können: Einerseits habe er vorgebracht, aufgrund der grünen Nummernschilder hätten es Polizisten oder Leute vom Staat sein müssen, andererseits seien es eben aufgrund fehlender Polizeiuniformen keine Po- lizisten gewesen, sondern Personen vom Sicherheitsdienst. Seine Antwor- ten zu den unterschiedlichen Versionen der Vorbringen seien wirr und nicht schlüssig gewesen.

E. 6.1.2 Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Ausreise im Jahr 2017 am Flughafen Algeriens von der Polizei befragt worden. Dabei habe er kei- nerlei Probleme gehabt, was bei einer tatsächlichen behördlichen Suche nicht anzunehmen gewesen wäre. Es sei kein Anlass für eine jahrelange, intensive behördliche Suche nach ihm ersichtlich.

E. 6.1.3 Alsdann decke sich seine Geschichte mit den Angaben im Asylver- fahren in Frankreich, in welchem er einzig vorgebracht habe, infolge Dro- hungen und Beleidigungen für einen Monat zu einem Freund geflohen zu sein, nicht. Den Angriff im Karateclub und das Haus der Grosseltern habe er nicht erwähnt. Zudem hätten auch die französischen Behörden seine Vorbringen für unglaubhaft erachtet.

E. 6.1.4 In Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität des Beschwer- deführers seien Anfeindungen der Gesellschaft, wie auf der Strasse auf- grund seines äusseren Erscheinungsbildes als «pédé» beschimpft worden zu sein, bedauerlich. Dennoch existiere in Algerien keine Kollektivverfol- gung von Homosexuellen. Beim eingereichten Internetartikel gehe es of- fenbar um an einer Hochzeit verhaftete Personen. Auch wenn Diskriminie- rungen immer noch verbreitet und die Bemühungen der Regierung, diese zu unterbinden spärlich seien, so gebe es jedoch immer mehr Gruppierun- gen, die sich für Homosexuelle einsetzen würden. Auch würden im Hinter- grund aktive Menschenrechtsorganisationen existieren, die von Übergrif- fen berichten und dafür sorgen würden, Opfer in Sicherheit zu bringen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien hypothetischer Natur und es könne nicht zum Vornhinein gesagt werden, dass Übergriffe auf Homose- xuelle im Einzelfall in Algerien nicht geahndet würden oder er selbst noch weitere Nachteile erlebe. In Algerien gebe es funktionierende Polizei- und

D-3626/2024 Seite 10 Justizorgane, an die er sich wenden könne, gegebenenfalls auch mit Un- terstützung der erwähnten Menschenrechtsorganisationen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe haupt- sächlich betreffend die fehlende Glaubhaftmachung seiner Vorbringen, er sei hinsichtlich des privaten USB-Sticks von der Verschwiegenheit der Mit- glieder des Karateclubs ausgegangen. Er habe dort in einer professionel- len Umgebung gearbeitet, wo es normal sei, Berufliches von Privatem zu trennen. So gebe es im Club auch einen Terroristen, was niemanden inte- ressiere, denn man würde private Angelegenheiten privat lassen. Eine Ver- folgung seitens jener Personen nach dem Vorfall im Karateclub sei zudem logisch, da er sich einerseits gegen eine Entlassung gewehrt habe und an- dererseits homosexuell sei. Seine gebrochene Nase habe ihm tatsächlich grosse Schmerzen bereitet, jedoch sei sie von seiner Schwester nicht ge- sehen worden, weil sie keine Brille getragen und er sich ihr eher abgewandt habe. Der Grund für die Operation an der Nase in Frankreich sei eben ge- nau die Nichtbehandlung in Algerien gewesen. Im Weiteren habe ihm sein Bruder den Brief, der die Suche nach ihm aufgrund seiner Homosexualität bestätige, geschickt und der Beschwerdeführer habe sich auch hilfeersu- chend an Organisationen wie die UNICEF gewandt (act. 4, Beilage 3: Handy Screenshots). Darin sei kein Widerspruch ersichtlich. Zudem habe er auch die Geschichte mit dem Haus der Grosseltern glaubhaft erzählt. Im Weiteren könne er sich angesichts des Vorfalls aus dem Jahr 2017 tatsäch- lich nicht mehr an das Datum der Drohnachrichten erinnern und er verfüge mit Ausnahme ihrer grünen Nummernschilder über keine Kenntnis der ihn zuletzt verfolgenden Personen. Das Verfahren aus dem Jahr 2022 im Zu- sammenhang mit seiner Strafanzeige betreffend Opfer von Menschenhan- del sei nicht weitergeführt worden. Bei einer Rückkehr müsse er sich we- gen seiner Homosexualität verstecken. Sie sei strafbar und er habe Angst, dass ihm etwas angetan würde. Nebst der privaten Verfolgung suche ihn auch der Staat und schütze ihn jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang weist er auf einen öffentlichen Bericht zur Homosexualität in Algerien hin (Internetlink von www.newarab.com). Er sei bereits seit sieben Jahren auf der Flucht.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie betreffend Homosexualität an die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden

D-3626/2024 Seite 11 Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der in der Beschwerde vorgebrachte neue Erklärungsversuch betreffend den USB-Stick (Verschwiegenheit der Mitglieder des Karateclubs) vermag die bisherigen Widersprüche nicht aufzulösen. Vielmehr steht dieses Vor- bringen im abermaligen Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung, vergessen zu haben, was darauf gespeichert sei (A64/13, F89). Es ist als- dann auch unbehelflich zu beteuern, sich an gewisse Dinge (Datum Droh- nachrichten) wirklich nicht mehr erinnern zu können oder keine weitere Kenntnis von diesen (Verfolgern) zu haben. In der Beschwerde wird vorge- bracht, eine Verfolgung der Clubmitglieder sei logisch, weil sich der Be- schwerdeführer einerseits gegen eine Entlassung gewehrt habe und ande- rerseits homosexuell sei. Insofern er alsdann abermals erklärt, es sei nor- mal, dass der Club Privates und Berufliches trenne und so auch niemand etwas gegen einen Terroristen als Clubmitglied habe (Beschwerde, S. 6: «Jedoch interessiert die Menschen im Karateclub nicht, was man Privat macht»), ist nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Terrorist für die Karate- clubmitglieder nicht von Interesse sein soll, hingegen die – unbestritten pri- vate – sexuelle Orientierung schon. Bei einer Gesamtwürdigung überzeu- gen die neuen Erklärungsversuche insgesamt nicht und erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen, so unter anderem auch die feh- lende Brille der Schwester im Zusammenhang mit der angeblich von ihr unbemerkten, gebrochenen Nase. Zudem vermögen die Wiederholungen und blossen Gegenbehauptungen, wie beispielsweise die Erzählungen zum grosselterlichen Haus seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz doch glaubhaft, die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern. Überdies reichte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah- rens keine Beweise für seine Behauptung einer erhobenen Beschwerde gegen den Asylentscheid in Frankreich ein, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Aus Hinweisen auf öffentliche Berichte (act. 4, Beilagen) und Internetlinks zur Homosexualität in Algerien kann der Beschwerdefüh- rer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Dasselbe gilt für die beiden eingereichten Screenshots betreffend eine Kontaktaufnahme zu Organisa- tionen wie der UNICEF-Canada (act. 4, Beilagen). Alsdann ist die blosse Behauptung, der Staat schütze ihn nicht vor Verfolgung, unbehelflich, da weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde hervorgeht, der Beschwerdeführer habe vergeblich bei den algerischen Behörden um Schutz ersucht. Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich

D-3626/2024 Seite 12 nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, ihm würde von den algerischen Behörden die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in seinen Vorbringen zur Homosexualität keine asylrechtliche Relevanz zu erkennen. Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5

D-3626/2024 Seite 13 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Mit seinen Angaben gelingt dies ihm offenkundig nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3089/2024 vom 4. Juni 2024, S. 8).

E. 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die diesbe- züglichen vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der 45-jährige Beschwerdeführer hat einen Ab- schluss in Pflege und einen Hochschulabschluss in Chemie. Zudem verfügt

D-3626/2024 Seite 14 er über Arbeitserfahrung als Rechtsassistent, Karatelehrer und Super- marktmitarbeiter. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat kann er in ein be- stehendes Beziehungsnetz zurückkehren. Alle seine Geschwister und Ver- wandten wohnen im Heimatstaat, die Familie verfügt über zwei Elternhäu- ser und er hat fast täglich Kontakt zu seiner Schwester W. und seiner Nichte (A64/13, F63 ff., A74/22, F19). Es ist davon auszugehen, dass er sich reintegrieren und eine Arbeitsstelle finden kann. Betreffend seine hy- pothetische Furcht, Opfer von Menschenhandel zu werden, ist es ihm zu- zumuten, sich an die zuständigen algerischen Behörden, nötigenfalls mit Hilfe von Organisationen vor Ort, zu wenden, zumal er gemäss den Be- schwerdebeilagen dazu in der Lage ist, sich Unterstützung zu organisieren (UNICEF-Canada; Opferhilfebestätigung, A34/2; Strafanzeige; act.4, S. 8, Beilagen).

E. 9.3.3 Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzu- stellen, dass er gemäss den Akten an körperlichen und psychischen Be- schwerden leidet (vgl. vorstehend Sachverhalt B.). Aus dem mit der Be- schwerde eingereichten Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubün- den vom 12. Juni 2024 (act. 4, Beilage) geht die Bestätigung der bisheri- gen, aktenkundigen Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode bei Posttraumatischer Belastungsstörung [PTBS]) sowie eine zweimalige stationäre Behandlung, letztmals vom

29. Juni 2023 bis zum 17. Juli 2023, hervor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Februar 2023 bis auf Weiteres in ambulanter psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung bei den Psychiatrischen Diens- ten Graubünden. Es ist somit nicht von einer Veränderung beziehungs- weise Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und sol- ches wird auch nicht geltend gemacht. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden jedenfalls nicht erreicht. Im Sinne der zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz sind in Algerien psychiatrische Einrich- tungen im ganzen Land, beispielsweise in Annaba, verbreitet und Medika- mente zur Behandlung von Depressionen verfügbar. Die medizinische Grundversorgung in Algerien ist gewährleistet und es bestehen auch Sozi- alversicherungssysteme (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4532/2024

D-3626/2024 Seite 15 vom 30. Juli 2024 E. 8.3.2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer könne seine – nicht schwerwiegenden – körperli- chen Beschwerden nicht im Heimatstaat behandeln lassen oder sich dort nicht in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen ist zu verneinen.

E. 9.3.4 Aufgrund des Gesagten sprechen weder allgemeine noch individu- elle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich insgesamt als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitäts- karte (A13/6, Ziff. 4.01), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 28. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3626/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3626/2024 Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o TRZ Rustico, Via Marcau 4, 7031 Laax GR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2022 summarisch zu seiner Person (PA), am 19. April 2022 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 15. Juni 2022 zu Menschenhandel befragt, vertieft am 11. Dezember 2023 sowie am 14. Februar 2024 und 10. April 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei in einem Sportclub Karatelehrer gewesen und am 6. Juni 2017 (Dienstagabend) habe eine Vereinsversammlung stattgefunden. Er sei am Nachmittag des gleichen Tages während der Arbeit gebeten worden, eine PDF-Datei an die Versammlung mitzubringen. Er habe die Datei auf seinen privaten USB-Stick gespeichert, diesen am Abend dem Sportclub-Sekretär übergeben und dabei vergessen, dass auf dem USB-Stick auch intime Fotos von sich mit Männern gewesen seien. Er habe den Sekretär, mit dem er ohnehin schon vorher Unstimmigkeiten gehabt habe, danach nicht mehr erreicht und sei nach Hause gegangen. An den darauffolgenden Tagen sei er von einem Karateschüler und dem Sekretär per Handynachrichten beschimpft worden. Als er am 9. Juni 2027 (Freitag) in den Karateclub gegangen sei, hätten der Sekretär und andere Clubmitglieder auf ihn gewartet, um ihn zu entlassen. Er habe Widerstand geleistet und sei deshalb mit Wasserflaschen geschlagen, vom Sekretär beziehungsweise einem Mann namens Mohammed angespuckt und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei aus dem Notausgang geflüchtet und der Sekretär habe ihn mit dem Auto verfolgt. Darauf sei er zu seiner Schwester gegangen, eine Nacht bei ihr geblieben und am 10. Juni 2017 (Samstag) nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er von vier Männern in einem Fahrzeug vor dem Haus gesucht worden, woraufhin er seine Sachen gepackt und sich im Haus der Grosseltern, welches ohne Strom und Wasser sei, mehrere Tage versteckt habe. Sein Arbeitshandy mit den Drohnachrichten habe er zerstört. Vom Versteck aus habe er Vorbereitungen für den Erhalt eines französischen Visums und seine Ausreise getroffen und sei am 22. Juli 2017 mit dem Flugzeug aus dem Heimatstaat ausgereist. Danach sei er von Terroristen oder Staatspersonen bei sich zu Hause gesucht worden. Sein Bruder habe ihm im Zusammenhang damit einen handschriftlichen Brief geschrieben. Bis zum September 2021 habe er sich in Frankreich aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Alsdann sei er in die Schweiz in eine Wohngemeinschaft mit zwei Männern, von denen er einen aus dem Internet gekannt habe, gezogen. Sie hätten ihn sexuell belästigt, für Hausarbeiten wie einen Sklaven eingesetzt und nach drei bis vier Monaten seinen Auszug verlangt. Daraufhin habe er am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Auf Nachfrage gab er zu seiner gesundheitlichen Situation an, an Schlafstörungen, Schlafapnoe, Atembeschwerden, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Diskurshernie und manchmal an Herzschmerzen zu leiden. In Frankreich habe man ihm eine gebrochene Nase operiert. Er habe zudem Suizidgedanken und Depressionen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine gültige Identitätskarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente aus Frankreich, den Reisepass und die Identitätskarte von einem der Männer aus der Wohngemeinschaft, eine Bescheinigung der Opferhilfestelle ASTREE betreffend eine in Aussicht gestellte Anzeige im Kanton Waadt, einen Internetartikel betreffend einen Vorfall mit Homosexuellen in Algerien, einen handschriftlichen Brief des Bruders zuzüglich der dazugehörigen Emailbildschirmaufnahme und diverse medizinische Akten aus der Schweiz zu den Akten. C. Mit Urteil E-3616/2022 vom 26. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichteintretensverfügung des SEM vom 15. August 2022 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. August 2022 (Poststempel) ab. D. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2022 wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2022, die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2022 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4883/2022 vom 31. Oktober 2022, abgewiesen. E. Am 9. Dezember 2022 hob das SEM die Nichteintretensverfügung vom 15. August 2022 infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Frankreich und zwecks Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführer infolge der Hinfälligkeit der Verfügung vom 9. September 2022 betreffend Zuteilung zum Kanton Thurgau neu dem Kanton Graubünden zu. F. Am 14. Dezember 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren überwiesen. G. Mit am 16. Mai 2024 eröffneten Entscheid vom 8. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2024 bei den Parlamentsdiensten ein Schreiben per E-Mail ein, welches via SEM dem Bundesverwaltungsgericht per 10. Juni 2024 weitergeleitet wurde. I. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zur Erklärung des Beschwerdewillens beziehungsweise zur Verbesserung der Beschwerde eine Frist sowie gleichzeitig eine Zahlungsfrist bis zum 28. Juni 2024 für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift gegen den Entscheid des SEM vom 8. Mai 2024 ein. Es wurde darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung unter (wiedererwägungsweisem) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen eine Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2024, zwei Bildschirmscreenshots von Emailkorrespondenzen (Unicef; «Immigration, Refugees and Citizenship Canada»), ein Wikipedia-Auszug («cracher le morceau»), diverse öffentliche Berichte über Homosexualität in Algerien und ein Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 12. Juni 2024 bei. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übersetzungen in den Anhörungen seien nicht immer präzis gewesen (beispielsweise «intime» versus «pornografische» Fotos; «documents pour les votes») und es habe Missverständnisse gegeben. Die Wikipediaübersetzung von «cracher le morceau» bestätige, dass dies französischer Slang für «erzählen, was man weiss» («avouer; dire ce que l'on sait», act. 4, Beilage 2) sei und nicht wie vom SEM dargelegt «anspucken» bedeute. Er habe zudem während den Anhörungen unter Zeitdruck gestanden und sei auch unterbrochen worden, leide aufgrund seiner Medikamente an Konzentrationsschwierigkeiten und die Anhörungssituation sei für ihn schwierig gewesen. 4.2 Entgegen der Behauptung unpräziser Übersetzungen in der Anhörung gab der Beschwerdeführer in diesen selbst an, die dolmetschende Person bei jeder Anhörung sehr gut verstanden zu haben («auf einer Skala 5 von 5») und bestätigte jeweils, die Protokolle seien vollständig und würden seinen Äusserungen entsprechen (A64/13, F2, S. 13; A70/17, F1, S. 16; A74/22, F1, S. 22). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen von Missverständnissen unbehelflich; der hierzu beigelegte Wikipediaübersetzung ist weiter nicht relevant (act. 4, Beilage 2). Alsdann wurde seine gesundheitliche Situation in den Anhörungen jeweils besprochen, wobei er stets sowohl in Begleitung seiner Rechtsvertretung als auch einer Person von Queer Amnesty war und keine von ihnen entsprechende Vorbehalte zur Durchführung beziehungsweise Qualität der Anhörung anbrachte. Ebenso wenig geht aus den Akten ein Einwand des Beschwerdeführers oder seiner Begleiter hinsichtlich der Art und Weise der Anhörungen hervor (A64/13, F3, F5 ff., F88, S. 13; A70/17, F1, S. 16; A74/22, F1, S. 22). Aus den vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten oder der Kritik am Anhörungsablauf kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund des Gesagten und nach insgesamt sechs erfolgten Befragungen überzeugt das Argument, er habe nicht alles so erzählen können, wie er es gerne getan hätte, nicht, zumal auch in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen nur die bisherigen Vorbringen wiederholt werden. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz offengelassen werde. In Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.1.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hält sie im Wesentlichen fest, es ergebe keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer den USB-Stick mit heiklem Inhalt einem Kontrahenten gegeben habe. Im Weiteren habe er ausgesagt, das abzuspeichernde PDF-Dokument nicht genau gelesen zu haben beziehungsweise es habe den Ablauf der Versammlung betroffen, und alsdann erklärt, er habe das Dokument am Ende der Versammlung auszudrucken gehabt, wofür der Sekretär den Stick verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf Nachfrage nicht erklären können, weshalb er den Versammlungsablauf erst am Ende habe ausdrucken müssen. Zudem sei nicht nachzuvollziehen, warum er das während der Arbeit von einem Anwaltsfreund erhaltene Dokument auf einem privaten USB-Stick abgespeichert habe. Alsdann bestünden betreffend den Zeitpunkt der beleidigenden Nachrichten des Schülers Ungereimtheiten. So habe er in der ersten Anhörung berichtet, sie am Abend der Versammlung (Dienstag) und in der zweiten Anhörung zwei Tage später (Donnerstag) erhalten zu haben. Der Erklärungsversuch hierzu, sie in jedem Fall vor Freitag (Vorfall im Karateclub) erhalten zu haben, sei nicht überzeugend und ein diesbezügliches Missverständnis ausgeschlossen, weil er die Nachrichten in der ersten Anhörung in Verbindung mit der am Freitag stattgefundenen Suche der Clubmitglieder gebracht habe. Ebenso habe die Beschreibung des Angriffs im Karateclub Diskrepanzen ergeben. Gemäss der ersten Anhörung habe ihn ein Mann namens Mohammed geschlagen, der Sekretär habe ihn angespuckt sowie beschimpft und er sei mit Wasserflaschen auf den Kopf, die Schulter und die Beine geschlagen worden. In der zweiten Anhörung habe er berichtet, Mohammed habe ihn mit einem Stock auf den Bauch geschlagen und angespuckt sowie ein bärtiger Mann habe ihn mit einer Flasche auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. Als Erklärungsversuche der Ungereimtheiten seien blosse Gegenbehauptungen, wie beispielsweise, er habe das erste Mal dasselbe berichtet, und Ausführungen über die Art des Stockes nicht überzeugend. Ebensowenig überzeuge die Erklärung, nicht gesagt zu haben, der Sekretär habe ihn angespuckt, sondern möglicherweise «a craché le morçeau», was bedeute, der Sekretär verfüge über pornografische Fotos von ihm. Diese Darlegung sei aufgrund der erfolgten Rückübersetzung nicht verständlich. Im Weiteren habe er in der zweiten Anhörung Begebenheiten vorgebracht, welche in der ersten unerwähnt geblieben seien. So habe er nur beim zweiten Mal berichtet, man habe ihn fesseln wollen, er habe sich stark am Schrank gestossen und beinahe das Bewusstsein verloren sowie der Sekretär habe ihn konkret auf die pornografischen Fotos angesprochen und ihn alsdann mit dem Auto verfolgt. Die Verfolgung mit dem Auto ergebe keinen Sinn, wenn die Clubmitglieder seine Entlassung gewollt hätten und mit seiner Flucht deren Ziel bereits erreicht worden sei. Es scheine, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Erzählung immer weiter hineingesteigert. Alsdann sei das Vorbringen in der zweiten Anhörung abwegig, seine Schwester habe die mit einer Flasche gebrochene Nase nicht bemerkt, und es sei zudem erfahrungswidrig, dass er diese erst in Frankreich habe behandeln lassen, weil eine gebrochene Nase äusserlich erkennbar, mit grossen Schmerzen sowie Schwierigkeiten beim Atmen verbunden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, der Bruder habe ihm einen handschriftlichen Brief geschrieben, jedoch weise der Briefinhalt einen anderen Adressaten auf. Die hierzu als Beweis nachgereichte E-Mail mit nur einem Satz, dass sich der Brief im Anhang befinde, sei zum Nachweis ebenso untauglich wie die Behauptung unglaubhaft, der Beschwerdeführer habe den Brief von seinem Bruder zum Erhalt von Menschenschutz an UNICEF übergeben sollen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang bestehenden Ungereimtheiten sei auch die behauptete Suche nach ihm beim Bruder zu Hause unglaubhaft. Im Weiteren habe er nie konkret sagen können, wer ihn zuletzt verfolgt habe, sondern habe sich dabei in Widersprüche verstrickt und keine überzeugenden Erklärungen dafür nennen können: Einerseits habe er vorgebracht, aufgrund der grünen Nummernschilder hätten es Polizisten oder Leute vom Staat sein müssen, andererseits seien es eben aufgrund fehlender Polizeiuniformen keine Polizisten gewesen, sondern Personen vom Sicherheitsdienst. Seine Antworten zu den unterschiedlichen Versionen der Vorbringen seien wirr und nicht schlüssig gewesen. 6.1.2 Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Ausreise im Jahr 2017 am Flughafen Algeriens von der Polizei befragt worden. Dabei habe er keinerlei Probleme gehabt, was bei einer tatsächlichen behördlichen Suche nicht anzunehmen gewesen wäre. Es sei kein Anlass für eine jahrelange, intensive behördliche Suche nach ihm ersichtlich. 6.1.3 Alsdann decke sich seine Geschichte mit den Angaben im Asylverfahren in Frankreich, in welchem er einzig vorgebracht habe, infolge Drohungen und Beleidigungen für einen Monat zu einem Freund geflohen zu sein, nicht. Den Angriff im Karateclub und das Haus der Grosseltern habe er nicht erwähnt. Zudem hätten auch die französischen Behörden seine Vorbringen für unglaubhaft erachtet. 6.1.4 In Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers seien Anfeindungen der Gesellschaft, wie auf der Strasse aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes als «pédé» beschimpft worden zu sein, bedauerlich. Dennoch existiere in Algerien keine Kollektivverfolgung von Homosexuellen. Beim eingereichten Internetartikel gehe es offenbar um an einer Hochzeit verhaftete Personen. Auch wenn Diskriminierungen immer noch verbreitet und die Bemühungen der Regierung, diese zu unterbinden spärlich seien, so gebe es jedoch immer mehr Gruppierungen, die sich für Homosexuelle einsetzen würden. Auch würden im Hintergrund aktive Menschenrechtsorganisationen existieren, die von Übergriffen berichten und dafür sorgen würden, Opfer in Sicherheit zu bringen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien hypothetischer Natur und es könne nicht zum Vornhinein gesagt werden, dass Übergriffe auf Homosexuelle im Einzelfall in Algerien nicht geahndet würden oder er selbst noch weitere Nachteile erlebe. In Algerien gebe es funktionierende Polizei- und Justizorgane, an die er sich wenden könne, gegebenenfalls auch mit Unterstützung der erwähnten Menschenrechtsorganisationen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe hauptsächlich betreffend die fehlende Glaubhaftmachung seiner Vorbringen, er sei hinsichtlich des privaten USB-Sticks von der Verschwiegenheit der Mitglieder des Karateclubs ausgegangen. Er habe dort in einer professionellen Umgebung gearbeitet, wo es normal sei, Berufliches von Privatem zu trennen. So gebe es im Club auch einen Terroristen, was niemanden interessiere, denn man würde private Angelegenheiten privat lassen. Eine Verfolgung seitens jener Personen nach dem Vorfall im Karateclub sei zudem logisch, da er sich einerseits gegen eine Entlassung gewehrt habe und andererseits homosexuell sei. Seine gebrochene Nase habe ihm tatsächlich grosse Schmerzen bereitet, jedoch sei sie von seiner Schwester nicht gesehen worden, weil sie keine Brille getragen und er sich ihr eher abgewandt habe. Der Grund für die Operation an der Nase in Frankreich sei eben genau die Nichtbehandlung in Algerien gewesen. Im Weiteren habe ihm sein Bruder den Brief, der die Suche nach ihm aufgrund seiner Homosexualität bestätige, geschickt und der Beschwerdeführer habe sich auch hilfeersuchend an Organisationen wie die UNICEF gewandt (act. 4, Beilage 3: Handy Screenshots). Darin sei kein Widerspruch ersichtlich. Zudem habe er auch die Geschichte mit dem Haus der Grosseltern glaubhaft erzählt. Im Weiteren könne er sich angesichts des Vorfalls aus dem Jahr 2017 tatsächlich nicht mehr an das Datum der Drohnachrichten erinnern und er verfüge mit Ausnahme ihrer grünen Nummernschilder über keine Kenntnis der ihn zuletzt verfolgenden Personen. Das Verfahren aus dem Jahr 2022 im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige betreffend Opfer von Menschenhandel sei nicht weitergeführt worden. Bei einer Rückkehr müsse er sich wegen seiner Homosexualität verstecken. Sie sei strafbar und er habe Angst, dass ihm etwas angetan würde. Nebst der privaten Verfolgung suche ihn auch der Staat und schütze ihn jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang weist er auf einen öffentlichen Bericht zur Homosexualität in Algerien hin (Internetlink von www.newarab.com). Er sei bereits seit sieben Jahren auf der Flucht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie betreffend Homosexualität an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der in der Beschwerde vorgebrachte neue Erklärungsversuch betreffend den USB-Stick (Verschwiegenheit der Mitglieder des Karateclubs) vermag die bisherigen Widersprüche nicht aufzulösen. Vielmehr steht dieses Vorbringen im abermaligen Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung, vergessen zu haben, was darauf gespeichert sei (A64/13, F89). Es ist alsdann auch unbehelflich zu beteuern, sich an gewisse Dinge (Datum Drohnachrichten) wirklich nicht mehr erinnern zu können oder keine weitere Kenntnis von diesen (Verfolgern) zu haben. In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Verfolgung der Clubmitglieder sei logisch, weil sich der Beschwerdeführer einerseits gegen eine Entlassung gewehrt habe und andererseits homosexuell sei. Insofern er alsdann abermals erklärt, es sei normal, dass der Club Privates und Berufliches trenne und so auch niemand etwas gegen einen Terroristen als Clubmitglied habe (Beschwerde, S. 6: «Jedoch interessiert die Menschen im Karateclub nicht, was man Privat macht»), ist nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Terrorist für die Karateclubmitglieder nicht von Interesse sein soll, hingegen die - unbestritten private - sexuelle Orientierung schon. Bei einer Gesamtwürdigung überzeugen die neuen Erklärungsversuche insgesamt nicht und erscheinen als nachgeschobene Schutzbehauptungen, so unter anderem auch die fehlende Brille der Schwester im Zusammenhang mit der angeblich von ihr unbemerkten, gebrochenen Nase. Zudem vermögen die Wiederholungen und blossen Gegenbehauptungen, wie beispielsweise die Erzählungen zum grosselterlichen Haus seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz doch glaubhaft, die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern. Überdies reichte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Beweise für seine Behauptung einer erhobenen Beschwerde gegen den Asylentscheid in Frankreich ein, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Aus Hinweisen auf öffentliche Berichte (act. 4, Beilagen) und Internetlinks zur Homosexualität in Algerien kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Dasselbe gilt für die beiden eingereichten Screenshots betreffend eine Kontaktaufnahme zu Organisationen wie der UNICEF-Canada (act. 4, Beilagen). Alsdann ist die blosse Behauptung, der Staat schütze ihn nicht vor Verfolgung, unbehelflich, da weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde hervorgeht, der Beschwerdeführer habe vergeblich bei den algerischen Behörden um Schutz ersucht. Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, ihm würde von den algerischen Behörden die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in seinen Vorbringen zur Homosexualität keine asylrechtliche Relevanz zu erkennen. Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. 7.2 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen Angaben gelingt dies ihm offenkundig nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3089/2024 vom 4. Juni 2024, S. 8). 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der 45-jährige Beschwerdeführer hat einen Abschluss in Pflege und einen Hochschulabschluss in Chemie. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als Rechtsassistent, Karatelehrer und Supermarktmitarbeiter. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat kann er in ein bestehendes Beziehungsnetz zurückkehren. Alle seine Geschwister und Verwandten wohnen im Heimatstaat, die Familie verfügt über zwei Elternhäuser und er hat fast täglich Kontakt zu seiner Schwester W. und seiner Nichte (A64/13, F63 ff., A74/22, F19). Es ist davon auszugehen, dass er sich reintegrieren und eine Arbeitsstelle finden kann. Betreffend seine hypothetische Furcht, Opfer von Menschenhandel zu werden, ist es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen algerischen Behörden, nötigenfalls mit Hilfe von Organisationen vor Ort, zu wenden, zumal er gemäss den Beschwerdebeilagen dazu in der Lage ist, sich Unterstützung zu organisieren (UNICEF-Canada; Opferhilfebestätigung, A34/2; Strafanzeige; act.4, S. 8, Beilagen). 9.3.3 Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss den Akten an körperlichen und psychischen Beschwerden leidet (vgl. vorstehend Sachverhalt B.). Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 12. Juni 2024 (act. 4, Beilage) geht die Bestätigung der bisherigen, aktenkundigen Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei Posttraumatischer Belastungsstörung [PTBS]) sowie eine zweimalige stationäre Behandlung, letztmals vom 29. Juni 2023 bis zum 17. Juli 2023, hervor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 17. Februar 2023 bis auf Weiteres in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden. Es ist somit nicht von einer Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und solches wird auch nicht geltend gemacht. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden jedenfalls nicht erreicht. Im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind in Algerien psychiatrische Einrichtungen im ganzen Land, beispielsweise in Annaba, verbreitet und Medikamente zur Behandlung von Depressionen verfügbar. Die medizinische Grundversorgung in Algerien ist gewährleistet und es bestehen auch Sozialversicherungssysteme (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4532/2024 vom 30. Juli 2024 E. 8.3.2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer könne seine - nicht schwerwiegenden - körperlichen Beschwerden nicht im Heimatstaat behandeln lassen oder sich dort nicht in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen ist zu verneinen. 9.3.4 Aufgrund des Gesagten sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte (A13/6, Ziff. 4.01), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 28. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: