Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2024 (SEM-Akten […]-16/13, nachfol- gend A16) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, in B._______ ge- boren und habe bis auf (…) Jahre, in welchen er in «C._______» gewohnt habe, dort gelebt. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe die Schule bis zur (…) besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Danach habe er eine Ausbildung im Bereich (…) absolviert. Gearbeitet habe er nie. Seine Ausreise aus Algerien habe er aber durch Arbeiten auf (…) und (…) finanziert. Am (…) August 2022 sei er nach Frankreich gereist, wo er un- gefähr ein Jahr lang geblieben sei. Dort habe er auf (…) und in (…) gear- beitet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Algerien gebe es Personen, die sich an ihm rächen wollten. Diese hätten ihn im Juni 2021 angefahren, als er auf seinem Motorrad nach Hause ge- fahren sei. Er sei dadurch schwer verletzt worden. Im Krankenhaus hätten diese Personen ihn besucht und ihm gedroht, sich an seiner Schwester und seiner Mutter zu rächen, sollte er eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Er kenne diese Personen nicht, aber wegen ihnen hätten sich letztlich auch seine Eltern getrennt und auch seine Schwester lebe wegen diesen Perso- nen alleine. Ein Onkel seines Vaters habe diese Leute aufgrund von Erbstreitigkeiten beauftragt, sich an ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie zu rächen. Nach diesem Vorfall im Jahr 2021 sei nichts mehr ge- schehen. Eine Anzeige habe er nie erstattet, da er sich gefürchtet habe. Seine Eltern hätten jedoch am Tag des Unfalls eine Anzeige gegen Unbe- kannt erstattet. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, er leide aufgrund des Unfalls an Schmerzen und dürfe nicht Treppen steigen. Ein (…) müsse operativ entfernt werden. Seine Beschwerden wolle er hier in der Schweiz behandeln lassen. Als Beweismittel hatte er bereits zuvor diverse medizinische Akten aus Al- gerien ins Recht gereicht. Im Nachgang reichte er die medizinische Doku- mentation des D._______ mit Einträgen vom (…) Juni sowie (…) und (…) Juli 2024, die Resultate einer Befragung zum gesundheitlichen Befinden vom (…) Juni 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Or- thopädie, vom (…) Juli 2024 ein.
E-4532/2024 Seite 3 B. Am 11. Juli 2024 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Ge- legenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsent- scheids Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr. Der Eingabe legte er zwei Fo- tos von ihm während des Krankenhausaufenthalts nach dem Unfall bei. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten aus. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Man- dat am 17. Juli 2024 nieder. E. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit undatier- ter Eingabe (Postaufgabe am 17. Juli 2024) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Aus dem Fliesstext geht hervor, dass er sinngemäss um Anerkennung als Flüchtling sowie um Gewährung von Asyl und eventualiter um eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung eines Rechtsvertreters. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte er erneut die algerischen Arztberichte ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.
E-4532/2024 Seite 4
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweist sich der Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung als gegenstandslos. Dasselbe gilt für den Antrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, hat doch das SEM das Asylgesuch materiell geprüft.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-4532/2024 Seite 5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, den familiären Problemen des Beschwerdeführers liege keine flüchtlings- rechtlich begründete Motivation zugrunde. Vielmehr handle es sich dabei um finanzielle Motive aufgrund eines Erbschaftsstreits in seiner Verwandt- schaft. Verfolgungen durch Dritte würden vom algerischen Staat weder un- terstützt noch gebilligt. Der algerische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm dieser Schutz der heimatlichen Behörden nicht zugänglich gewesen oder verwehrt wor- den wäre. Es sei trotz der Drohung kein plausibler Grund ersichtlich, wes- halb er deshalb in Algerien nicht den Rechtsweg beschritten und eine An- zeige bei der Polizei erstattet habe. Bei einer Rückkehr nach Algerien sei es ihm somit zumutbar, allfällige Übergriffe durch Dritte bei der algerischen Polizei anzuzeigen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Anzeigeer- stattung durch seine Eltern und die anschliessende Untätigkeit durch die Polizei nichts zu ändern, da er selbst festhalte, die Täter seien unbekannt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die beigebrachten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die Trennung der Eltern beziehungsweise familiäre Situa- tion sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne – trotz Zweifel an der Glaubhaftigkeit
– darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass auf
E-4532/2024 Seite 6 Gesuchsgründe, die ausschliesslich medizinischer Natur seien, praxisge- mäss nicht eingetreten werde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, er habe durch den Unfall Verletzungen erlitten, die ihn auch heute noch beeinträchtigten und durch einen erfahrenen Chirurgen in der Schweiz operiert werden müssten. Ausserdem habe er familiäre Probleme, die letztlich zu seinem Unfall geführt hätten. Er sei daher ausgereist, um sich operieren zu lassen und sein Leben zu schützen.
E. 6.1 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Per- son im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizie- ren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme keine Ver- folgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde. Zudem er- geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Schutz der algerischen Behörden verweigert oder ihm dieser nicht zugäng- lich gewesen wäre. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wie- derholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung unzutreffend sein sollte. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Be- schwerde im Asylpunkt abzuweisen ist.
E-4532/2024 Seite 7
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4532/2024 Seite 8 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs fest, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Auch aus individueller Sicht stünde einer Rückkehr nichts entgegen. Es handle sich beim Beschwerde- führer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der über eine langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung auf (…), in (…) und im (…) verfüge. Zudem habe er eine Ausbildung im Bereich (…) absolviert. Mit dieser Be- rufserfahrung sollte es ihm möglich sein, sich eine wirtschaftliche
E-4532/2024 Seite 9 Lebensgrundlage aufzubauen. Er verfüge zudem über ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme ([…]) hält das SEM fest, dass die Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich si- chergestellt sei und Sozialversicherungssysteme bestünden; entspre- chend sei er nach seinem Unfall behandelt worden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Algerien auf eine erneute Operation und Behandlung an- gewiesen sein, sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Überdies stehe es ihm frei, bei den Rückkehrberatungsstellen medizinische Rück- kehrhilfe zu beantragen.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei hier in der Schweiz auf eine Operation angewiesen, zumal ihm sonst eine (…) drohe.
E. 8.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz können vollumfänglich gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat ein stabiles familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, das ihn sowohl psychisch als auch finanziell unterstützen kann (vgl. A16 F23 f., F29 f., F125). Es ist davon auszugehen, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit jeweils gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Wie das SEM ferner zu Recht darlegt, hat er im Heimatland bereits medizinische Unter- stützung in Anspruch nehmen können (vgl. beigebrachte Arztberichte und Fotos aus Algerien). Es spricht nichts dagegen, dass er dies bei einer Rückkehr wieder tun können wird. In Bezug auf die angeblich notwendige Operation ist festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es sich dabei um eine notfallmässige Versorgung handelt (vgl. medizinische Dokumentation des D._______ und Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (…) Juli 2024). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4532/2024 Seite 10
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung sind abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu gelten haben.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4532/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4532/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2024 (SEM-Akten [...]-16/13, nachfolgend A16) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, in B._______ geboren und habe bis auf (...) Jahre, in welchen er in «C._______» gewohnt habe, dort gelebt. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe die Schule bis zur (...) besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Danach habe er eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert. Gearbeitet habe er nie. Seine Ausreise aus Algerien habe er aber durch Arbeiten auf (...) und (...) finanziert. Am (...) August 2022 sei er nach Frankreich gereist, wo er ungefähr ein Jahr lang geblieben sei. Dort habe er auf (...) und in (...) gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Algerien gebe es Personen, die sich an ihm rächen wollten. Diese hätten ihn im Juni 2021 angefahren, als er auf seinem Motorrad nach Hause gefahren sei. Er sei dadurch schwer verletzt worden. Im Krankenhaus hätten diese Personen ihn besucht und ihm gedroht, sich an seiner Schwester und seiner Mutter zu rächen, sollte er eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Er kenne diese Personen nicht, aber wegen ihnen hätten sich letztlich auch seine Eltern getrennt und auch seine Schwester lebe wegen diesen Personen alleine. Ein Onkel seines Vaters habe diese Leute aufgrund von Erbstreitigkeiten beauftragt, sich an ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie zu rächen. Nach diesem Vorfall im Jahr 2021 sei nichts mehr geschehen. Eine Anzeige habe er nie erstattet, da er sich gefürchtet habe. Seine Eltern hätten jedoch am Tag des Unfalls eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, er leide aufgrund des Unfalls an Schmerzen und dürfe nicht Treppen steigen. Ein (...) müsse operativ entfernt werden. Seine Beschwerden wolle er hier in der Schweiz behandeln lassen. Als Beweismittel hatte er bereits zuvor diverse medizinische Akten aus Algerien ins Recht gereicht. Im Nachgang reichte er die medizinische Dokumentation des D._______ mit Einträgen vom (...) Juni sowie (...) und (...) Juli 2024, die Resultate einer Befragung zum gesundheitlichen Befinden vom (...) Juni 2024 sowie einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Orthopädie, vom (...) Juli 2024 ein. B. Am 11. Juli 2024 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr. Der Eingabe legte er zwei Fotos von ihm während des Krankenhausaufenthalts nach dem Unfall bei. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 17. Juli 2024 nieder. E. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 17. Juli 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Aus dem Fliesstext geht hervor, dass er sinngemäss um Anerkennung als Flüchtling sowie um Gewährung von Asyl und eventualiter um eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines Rechtsvertreters. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte er erneut die algerischen Arztberichte ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerde-führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, erweist sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Dasselbe gilt für den Antrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, hat doch das SEM das Asylgesuch materiell geprüft.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, den familiären Problemen des Beschwerdeführers liege keine flüchtlingsrechtlich begründete Motivation zugrunde. Vielmehr handle es sich dabei um finanzielle Motive aufgrund eines Erbschaftsstreits in seiner Verwandtschaft. Verfolgungen durch Dritte würden vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Der algerische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm dieser Schutz der heimatlichen Behörden nicht zugänglich gewesen oder verwehrt worden wäre. Es sei trotz der Drohung kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er deshalb in Algerien nicht den Rechtsweg beschritten und eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Bei einer Rückkehr nach Algerien sei es ihm somit zumutbar, allfällige Übergriffe durch Dritte bei der algerischen Polizei anzuzeigen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Anzeigeerstattung durch seine Eltern und die anschliessende Untätigkeit durch die Polizei nichts zu ändern, da er selbst festhalte, die Täter seien unbekannt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Die beigebrachten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die Trennung der Eltern beziehungsweise familiäre Situation sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne - trotz Zweifel an der Glaubhaftigkeit - darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass auf Gesuchsgründe, die ausschliesslich medizinischer Natur seien, praxisgemäss nicht eingetreten werde. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, er habe durch den Unfall Verletzungen erlitten, die ihn auch heute noch beeinträchtigten und durch einen erfahrenen Chirurgen in der Schweiz operiert werden müssten. Ausserdem habe er familiäre Probleme, die letztlich zu seinem Unfall geführt hätten. Er sei daher ausgereist, um sich operieren zu lassen und sein Leben zu schützen. 6. 6.1 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme keine Verfolgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Schutz der algerischen Behörden verweigert oder ihm dieser nicht zugänglich gewesen wäre. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung unzutreffend sein sollte. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. 6.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Auch aus individueller Sicht stünde einer Rückkehr nichts entgegen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der über eine langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung auf (...), in (...) und im (...) verfüge. Zudem habe er eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert. Mit dieser Berufserfahrung sollte es ihm möglich sein, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Er verfüge zudem über ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme ([...]) hält das SEM fest, dass die Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich sichergestellt sei und Sozialversicherungssysteme bestünden; entsprechend sei er nach seinem Unfall behandelt worden. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Algerien auf eine erneute Operation und Behandlung angewiesen sein, sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Überdies stehe es ihm frei, bei den Rückkehrberatungsstellen medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei hier in der Schweiz auf eine Operation angewiesen, zumal ihm sonst eine (...) drohe. 8.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz können vollumfänglich gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat ein stabiles familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, das ihn sowohl psychisch als auch finanziell unterstützen kann (vgl. A16 F23 f., F29 f., F125). Es ist davon auszugehen, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit jeweils gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Wie das SEM ferner zu Recht darlegt, hat er im Heimatland bereits medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen können (vgl. beigebrachte Arztberichte und Fotos aus Algerien). Es spricht nichts dagegen, dass er dies bei einer Rückkehr wieder tun können wird. In Bezug auf die angeblich notwendige Operation ist festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es sich dabei um eine notfallmässige Versorgung handelt (vgl. medizinische Dokumentation des D._______ und Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (...) Juli 2024). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: