Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 11. April 2022 die Personalien des Beschwer- deführers auf. Am 19. April 2022 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. B.b Mit Verfügung vom 15. August 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. B.c Mit Urteil E-3616/2022 vom 26. August 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Am 17. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiederer- wägungsgesuch an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wies diese das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfü- gung vom 8. August 2022 (recte: 15. August 2022) rechtskräftig und voll- streckbar sei. Im Weiteren wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung um unent- geltliche Rechtspflege ab und erhob vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Am 25. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren einzuleiten. (Sub-)eventualiter seien individu- elle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psy- chotherapeutische medizinische Versorgung von den französischen Be- hörden einzuholen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
E-4883/2022 Seite 3 schusses. Der Beschwerdeführe legte seiner Beschwerde diverse Unterla- gen bei, unter anderem eine gültige Vollmacht und ein ärztlicher Zwischen- bericht der B._______. E. Am 27. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, wes- halb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom 17. September 2021 mit Verweis auf EMARK 1997/13).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das Wiedererwägungsge- such ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwä- gungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Vorliegend trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg. Dieser macht nun einen neuen medizinischen Sachverhalt und damit verbunden das Vorliegen eines Überstellungshindernisses gel- tend. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2022 trat die Vor- instanz ein. Rechtzeitigkeit und Anspruch auf Behandlung des Gesuchs sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs- gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. August 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach- verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfah- ren die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Frankreich gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht mehr gege- ben wären. Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine systemischen Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Frankreich geltend, weshalb im Folgen- den zu prüfen ist, ob neu Gründe für eine Anwendung der Ermessensklau- sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintritts- recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), vorlie- gen.
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsgesuch vom
17. Oktober 2022 respektive in seiner Beschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung vor, der aktuelle Zwischenbericht der B._______ zeige auf, dass er, entgegen der ursprünglichen Einschätzung derselben Klinik, nun- mehr unter konkreten und akuten (…) leide. Eine Überstellung nach Frank- reich würde ihn daher einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit aus- setzen, womit seines Erachtens ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) vorlägen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer F-3214/2022 vom 1. September 2022). Zudem sei der Wegwei- sungsvollzug vor dem Hintergrund seines akut verschlechterten Gesund- heitszustandes als unzumutbar zu beurteilen. Es liege mithin eine wesent- lich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung des SEM vor.
E. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die auf- grund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlen- den Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hin- weis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).
E. 5.4 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge- richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
E-4883/2022 Seite 6 Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, innerhalb dessen es zu prüfen hat, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes- verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen ge- setzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält- nisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvoll- ziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss das SEM in seiner Verfü- gung wiedergeben, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut es dies nicht, liegt eine Ermessens- unterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 5.5 Dem ärztlichen Zwischenbericht der B._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem (…) 2022 teils in stationärer, teils in teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Nach dem Übertritt von einem stationären in ein teilstationäres Behand- lungsumfeld sei es mehrfach zu erneuten (…) Krisen mit stationärem Wie- dereintritt gekommen. Nachdem es am (…) 2022 zu einer erneuten suizi- dalen Krise gekommen sei, sei eine nochmalige kurze stationäre Krisenin- tervention geplant gewesen, wonach es jedoch zu einer weiteren Ver- schlechterung und Veränderung der Symptomatik gekommen sei. Es seien zunehmend (…)zustände mit (…), starker (…) und (…) aufgetreten. Nach entsprechender Medikation habe sich die Symptomatik wieder verbessert und die Zustände von (…) seien seltener geworden. Aktuell werde die be- stehende Medikation wieder «ausgeschlichen». Teils bestünden noch im- mer (…)zustände und ein erhöhtes (…)risiko bei chronisch bestehenden latenten (…) und auch akuter (…)zuständen. Ein Transport des Beschwer- deführers mit Transfer in ein anderes Land mit neuer Umgebung stelle im derzeitigen Zustand ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, da eine erneute (…). Sollte trotzdem eine Ausschaffung erfolgen, würden zwingend ent- sprechende Sicherheitsvorkehrungen (Überwachung und Sedierung) not- wendig sein. Als Hauptdiagnosen sind dem Zwischenbericht eine (…) zu entnehmen.
E-4883/2022 Seite 7
E. 5.6 Vorliegend ist auf die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 zu verweisen, welche in rechtsgenüglicher Weise darlegt, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beseitigen könnten. Präzisierend wird festgehalten, dass die diagnostizier- ten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ([…]) keine Unzu- lässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu begründen vermö- gen. Die Erkrankungen sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. darstellen oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Über- stellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz seit rund drei Monaten stationär respektive teilstationär-psychiat- risch behandelt und es darf davon ausgegangen werden, dass er in Frank- reich, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Be- dürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliess- lich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung ver- weigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 15. August 2022 bereits aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini- schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert infor- mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit noch immer nicht ersicht- lich.
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E. 5.7 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Er- messen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 5.4 oben).
E. 5.8 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Urteil F-3214/2022 vom 1. September 2022, welches im Rahmen eines Wieder- erwägungsverfahrens zu einer Überstellung in den Dublinstaat Italien er- gangen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich der im genannten Urteil erwogene Sachverhalt vom vorliegenden unterscheidet. Im genann- ten Urteil wurde in Erwägung 6 festgestellt, die Notwendigkeit einer naht- losen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und der Um- stand, dass eine allfällige Überstellung zu keinerlei Unterbrechung dersel- bigen führen dürfe, seien offensichtlich. Hingegen wird im vorliegenden Verfahren im ärztlichen Zwischenbericht der B._______ ausgeführt, eine Überstellung in ein anderes Land mit entsprechenden Sicherheitsvorkeh- rungen sei möglich. Da sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall offen- sichtlich von demjenigen im zitierten Urteil unterscheidet, kann der Be- schwerdeführer mit dem entsprechenden Verweis nichts zu seinen Guns- ten ableiten.
E. 5.9 Es liegt nach dem Gesagten keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Einholung individueller schrift- licher Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychothera- peutische medizinische Versorgung von den französischen Behörden. Hierfür ist auf das Urteil des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 7.5 zu verweisen; das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweist.
E-4883/2022 Seite 9
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer- deführenden – nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4883/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4883/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz nahm am 11. April 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf. Am 19. April 2022 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. B.b Mit Verfügung vom 15. August 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. B.c Mit Urteil E-3616/2022 vom 26. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. Am 17. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wies diese das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 8. August 2022 (recte: 15. August 2022) rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Am 25. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren einzuleiten. (Sub-)eventualiter seien individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung von den französischen Behörden einzuholen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführe legte seiner Beschwerde diverse Unterlagen bei, unter anderem eine gültige Vollmacht und ein ärztlicher Zwischenbericht der B._______. E. Am 27. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom 17. September 2021 mit Verweis auf EMARK 1997/13).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Vorliegend trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Frankreich weg. Dieser macht nun einen neuen medizinischen Sachverhalt und damit verbunden das Vorliegen eines Überstellungshindernisses geltend. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2022 trat die Vor-instanz ein. Rechtzeitigkeit und Anspruch auf Behandlung des Gesuchs sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. August 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Frankreich gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht mehr gegeben wären. Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine systemischen Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Frankreich geltend, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob neu Gründe für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), vorliegen. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2022 respektive in seiner Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vor, der aktuelle Zwischenbericht der B._______ zeige auf, dass er, entgegen der ursprünglichen Einschätzung derselben Klinik, nunmehr unter konkreten und akuten (...) leide. Eine Überstellung nach Frankreich würde ihn daher einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit aussetzen, womit seines Erachtens ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) vorlägen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer F-3214/2022 vom 1. September 2022). Zudem sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund seines akut verschlechterten Gesundheitszustandes als unzumutbar zu beurteilen. Es liege mithin eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung des SEM vor. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). 5.4 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, innerhalb dessen es zu prüfen hat, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss das SEM in seiner Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut es dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). 5.5 Dem ärztlichen Zwischenbericht der B._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem (...) 2022 teils in stationärer, teils in teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Nach dem Übertritt von einem stationären in ein teilstationäres Behandlungsumfeld sei es mehrfach zu erneuten (...) Krisen mit stationärem Wiedereintritt gekommen. Nachdem es am (...) 2022 zu einer erneuten suizidalen Krise gekommen sei, sei eine nochmalige kurze stationäre Krisenintervention geplant gewesen, wonach es jedoch zu einer weiteren Verschlechterung und Veränderung der Symptomatik gekommen sei. Es seien zunehmend (...)zustände mit (...), starker (...) und (...) aufgetreten. Nach entsprechender Medikation habe sich die Symptomatik wieder verbessert und die Zustände von (...) seien seltener geworden. Aktuell werde die bestehende Medikation wieder «ausgeschlichen». Teils bestünden noch immer (...)zustände und ein erhöhtes (...)risiko bei chronisch bestehenden latenten (...) und auch akuter (...)zuständen. Ein Transport des Beschwerdeführers mit Transfer in ein anderes Land mit neuer Umgebung stelle im derzeitigen Zustand ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, da eine erneute (...). Sollte trotzdem eine Ausschaffung erfolgen, würden zwingend entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (Überwachung und Sedierung) notwendig sein. Als Hauptdiagnosen sind dem Zwischenbericht eine (...) zu entnehmen. 5.6 Vorliegend ist auf die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 zu verweisen, welche in rechtsgenüglicher Weise darlegt, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beseitigen könnten. Präzisierend wird festgehalten, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ([...]) keine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu begründen vermögen. Die Erkrankungen sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. darstellen oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz seit rund drei Monaten stationär respektive teilstationär-psychiatrisch behandelt und es darf davon ausgegangen werden, dass er in Frankreich, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung findet. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 15. August 2022 bereits aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit noch immer nicht ersichtlich. 5.7 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 5.4 oben). 5.8 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Urteil F-3214/2022 vom 1. September 2022, welches im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu einer Überstellung in den Dublinstaat Italien ergangen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich der im genannten Urteil erwogene Sachverhalt vom vorliegenden unterscheidet. Im genannten Urteil wurde in Erwägung 6 festgestellt, die Notwendigkeit einer nahtlosen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass eine allfällige Überstellung zu keinerlei Unterbrechung derselbigen führen dürfe, seien offensichtlich. Hingegen wird im vorliegenden Verfahren im ärztlichen Zwischenbericht der B._______ ausgeführt, eine Überstellung in ein anderes Land mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen sei möglich. Da sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall offensichtlich von demjenigen im zitierten Urteil unterscheidet, kann der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Verweis nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.9 Es liegt nach dem Gesagten keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung von den französischen Behörden. Hierfür ist auf das Urteil des BVGer E-3616/2022 vom 26. August 2022 E. 7.5 zu verweisen; das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: