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D-4084/2021

D-4084/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4084/2021 Urteil vom 17. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), mit ihren Kindern B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2021 für sich und ihre beiden Kinder um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM die Behandlung ihres Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ an die Hand nahm, wo am 23. August 2021 die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufgenommen wurden, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss daran den Mitarbeitenden der im BAZ D._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit sie während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass vom SEM am 19. August 2021 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin vor der Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte (am 20. August 2019 in E._______), dass das SEM vor diesem Hintergrund am 2. September 2021 mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs über ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland berichtete, wo sie am 20. August 2019 ein Asylgesuch eingereicht habe, wohin sie aber nicht zurückkehren wolle, da sie einen negativen Asylentscheid erhalten habe und Deutschland sie nach Eritrea zurückschicken wolle, dass sie daneben angab, ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder halte sich in Italien auf, seinen dortigen Aufenthaltsstatus kenne sie aber nicht, dass darauf hingewiesen wurde, es werde angesichts des sehr jungen Alters der Kinder kein persönliches Gespräch mit diesen geplant, und der Rechtsvertretung Gelegenheit geboten wurde, innert Frist eine Stellungnahme zur Situation der Kinder einzureichen, dass das SEM im Anschluss an das Dublin-Gespräch ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder an Deutschland sandte (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 6. September 2021 die Ergänzung zum rechtlichen Gehör im Namen der Kinder nachgereicht und ausgeführt wurde, auch die Situation der Kinder spreche gegen eine Rückkehr nach Deutschland, da die Kinder in Deutschland unter ihrer unsicheren Aufenthaltssituation gelitten hätten, dass zudem geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile mit ihrem dritten Kind schwanger und würde gerne mit ihrem Ehemann zusammenleben, welcher der Vater aller ihrer Kinder sei, könne aber nicht zu ihm nach Italien gehen, da es dort keine Unterstützung gebe, dass sich Deutschland am 6. September 2021 zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bereit erklärte, dass das SEM im Nachgang dazu - mit Verfügung datierend vom 8. September 2021 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin dieser Entscheid am 9. September 2021 über die ihr zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung noch am gleichen Tag das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Ausreisefristansetzung, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zur Hauptsache das Vorbringen bekräftigt, nach dem negativen Asylentscheid seien sie und ihre Kinder in Deutschland von einer Abschiebung nach Eritrea bedroht, wo ihr Verfolgung und eine unmenschliche Bestrafung nach Art. 3 EMRK drohe, dass die Schweiz vor diesem Hintergrund mit ihrer Wegweisung nach Deutschland das völkerrechtliche Verbot der Kettenabschiebung verletzen würde, dass sie daneben geltend macht, sie könne im Übrigen auch nicht zu ihrem Ehemann nach Italien gehen, da dieser sie und ihre Kinder schlecht behandelt habe, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 15. September 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführerin vor der Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sie direkt von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und Deutschland seine Zuständigkeit für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig - wie auch nachfolgend aufgezeigt - keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie und ihre Kinder seien in Deutschland vor einer unzulässigen Kettenabschiebung bedroht, dem wesentlichen Sinngehalt einen sogenannten Selbsteintritt auf ihren Asylantrag "aus humanitären Gründen" gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive in Anwendung der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für sie zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass von der Beschwerdeführerin - über blosse Behauptungen hinaus - nichts eingebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass insgesamt nichts dafür spricht, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückführung nach Deutschland tatsächlich ernsthaft - im Sinne eines "real risk" - von einer Kettenabschiebung in einen Staat bedroht, wo ihr eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, dass die Beschwerdeführerin sodann vor ihrer Einreise in die Schweiz während immerhin fast zwei Jahren in einer Asylunterkunft bei F._______ gelebt hat, wobei - soweit ersichtlich - in dieser Zeit auch ihr zweites Kind zur Welt gekommen ist, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, sie sei nach ihrer Rückkehr nach Deutschland durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, wie auch davon, in Deutschland würden sie und ihr Kinder im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung erhalten, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auch durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass schliesslich auf eine Auseinandersetzung mit den unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Italien verzichtet werden kann, da eine Wegweisung in diesem Staat nicht zur Diskussion steht, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit dem 15. August 2021 in der Schweiz aufhalten, weshalb auch die Ansetzung einer kurzen Ausreisefrist in keiner Weise zu bemängeln ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: