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E-4045/2023

E-4045/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2023 folgte die Personalienaufnahme. Am 5. April 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. Anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2023 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) machte er im We- sentlichen geltend, er habe während drei Jahren bis 2020 in Istanbul eine eigene Tischlerei mit sechs Angestellten geführt. In der Zeit des Putsches habe er signifikante geschäftliche Verluste erlitten. Bei einem Auftrag seien für ihn und seinen ehemaligen Projektpartner namens B._______ Schul- den in der Höhe von 70'000 Euro entstanden, wofür dieser ihn verantwort- lich gemacht habe. Weil er Mühe gehabt habe, diese Schulden zurückzu- zahlen, habe B._______ als Gläubiger die Sache an die Mafia abgegeben. Seither sei er fast täglich von der Mafia belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2020 habe er das Geschäft geschlossen. Ungefähr Ende 2022/Anfang 2023 seien an einem Sonntag fünf bewaffnete Personen zu ihm in sein Elternhaus gekommen und hätten ihm gesagt, er müsse das Geld sofort bezahlen oder sie würden ihn mitnehmen. Dabei hätten sie ihn auch geschlagen. Sie hätten von ihm abgelassen, als Nachbarn und seine Schwester zu ihm gerannt seien. Sie hätten ihm gedroht, dass seine Nichte und Schwester Schaden erleiden würden, wenn er zur Polizei gehen würde, was er, aus Angst, nicht gemacht habe. Das türkische Justizsystem erteile keine abschreckenden Strafen und auch wenn jemand von der Ma- fia verhaftet werde, gebe es immer noch viele andere Angehörige der Ma- fia. Nach diesem Vorfall habe er sich bei Freunden versteckt. In dieser Zeit habe er nicht arbeiten können. Aus Angst um sein Leben sei er schliesslich etwa Anfang März 2023 ausgereist, ohne jemandem zu sagen, wohin. Mitte Juni 2023 hätten Personen der Mafia seinen Vater angerufen, nach ihm gefragt und mitgeteilt, sie würden ihn überall finden. Auch bei seinen Freun- den hätten sie nach ihm gefragt. Er habe keine Informationen über die Ma- fia, ausser dass sie gefährlich seien. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte er weitere Schwierigkeiten. Es bestehe für ihn Lebensge- fahr. Manchmal habe er Panikattacken und es gehe ihm aufgrund des Er- lebten psychisch schlecht. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original sowie einen Polizeibericht betreffend Vermisstenmeldung vom 10. April 2023 und je ein Schreiben seines Vaters und eines Freundes als Beweis- mittel (je als Scan-Kopie) zu den Akten.

E-4045/2023 Seite 3 Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Juni 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat wieder. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 – eröffnet am 29. Juni 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ver- fügt. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht gegen den Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan- des sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 21. Juli 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Die vorinstanzlichen Ak- ten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-4045/2023 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, wes- halb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom 17. September 2021 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4045/2023 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Bei den von ihm geltend gemachten Nachteilen (Verfolgung durch Mafia aufgrund Schulden bei einem Projektpartner) handle es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine Verfolgung durch Drittpersonen, namentlich durch die Mafia. Dass er von der Mafia beschattet, bedroht und verprügelt worden sei, erfülle die Kriterien einer verfolgten Person im Sinne des schweizerischen Asylgeset- zes nicht. Es liege kein flüchtlingsrelevantes (recte: flüchtlingsrechtlich re- levantes) Motiv vor, da er aufgrund eines finanziellen Motivs von der Mafia gesucht werde. Geldschulden seien nicht asylrelevant (recte: asylrechtlich relevant). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wür- den die türkischen Behörden konsequent gegen die Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern sei vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der türkischen Sicherheitsbe- hörden auszugehen. Es sei keinem Staat – auch der Schweiz nicht – mög- lich, den Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Das SEM könne der Begründung des Beschwerdeführers nicht folgen, wo- nach er aus Angst nicht zur Polizei gegangen sei, sowie dass das türkische Justizsystem gegenüber der Mafia zu schwach sei, zumal diese auf seiner subjektiven Annahme basiere. So habe er die offiziellen Justizinstrumente und Anlaufstellen in der Türkei noch nicht beansprucht und auch nicht aus- geschöpft. Des Weiteren habe er angegeben, nicht zu wissen, um welche Mafia in Istanbul es sich handle, und dass diese sich meistens nach dem Namen eines Quartieres («Bande vom XY-Quartier», vgl. SEM-Akten A14 F70) benennen würde. Demnach lasse sich vermuten, dass es sich um eine lokal oder regional eingeschränkten Einflussbereich der genannten Mafia in Istanbul handle. Es sei ihm somit zuzumuten, sich zukünftigen Verfolgungsmassnahmen entziehen zu können, indem er seinen Aufent- haltsort in eine andere Region der Türkei verlege. Die Schreiben seines

E-4045/2023 Seite 6 Vaters und seines Freundes würden zwar zeigen, dass er von der Mafia bedroht werden würde und sich auch sein soziales Umfeld Sorgen mache. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die türkischen Behörden schutzfähig und -willig seien und innerstaatliche Fluchtalternativen (recte: Schutzalternativen) für ihn bestünden.

E. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber gel- tend, dass das türkische System Mafia-Angehörige leider nach drei Mona- ten wieder entlasse und auch wenn einer verhaftet werde, es immer andere gebe, die draussen seien und einen töten könnten. Deshalb sei es für ihn viel zu riskant, eine Anzeige zu erstatten. Das Risiko, Opfer von Vergel- tungsmassnahmen zu werden, sei viel zu hoch gewesen. In internationalen Medienberichten werde darauf verwiesen, dass die Mafia in der Türkei sehr stark sei, da die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in der Türkei aktu- ell geschwächt seien. Die Straflosigkeit sei weit verbreitet. Der türkische Staat und die Mafia würden geheime Beziehungen pflegen. Es gebe Re- gierungsvertreter, die mit der Mafia zusammenarbeiten würden. Deshalb seien während der Pandemie auch viele Mafia-Verbrecher freigelassen worden, während Oppositionelle in den Gefängnissen hätten verbleiben müssen. Auch der türkische Präsident habe direkte Beziehungen zur Ma- fia. Die starke Verflechtung von Mafia und türkischer Regierung sei vom Mafiaboss Sedat Peker enthüllt worden. Auch die Polizei arbeite mit der Mafia zusammen; gerade erst sei ein Mann bei der Polizei vorgeladen und von dieser direkt an die Mafia ausgeliefert worden. Somit könne er in der Türkei aktuell von den Behörden keinen Schutz vor der Mafia erwarten. Deshalb habe er entschieden, nicht zur Polizei zu gehen und sich stattdes- sen zu verstecken. Die Mafia setze seine Familie nach wie vor unter Druck und frage ständig nach ihm. Auch bei seinen Freunden und Bekannten frage sie nach ihm und seiner Familie. Da die Mafia in der Türkei weit ver- zweigt sei, könne er sich dem Zugriff der Mafia nicht durch Ändern seines Wohnortes entziehen. Als er sich habe versteckt halten müssen, habe er nicht arbeiten können. Er sei in eine finanzielle Notlage geraten und sozial komplett isoliert gewesen. Diese Situation habe ihm psychisch stark zuge- setzt. Wegen seines Versteckens habe er sich nicht an Ärzte und Psycho- logen wenden können, weshalb er auch in eine gesundheitliche Notsitua- tion geraten sei.

E. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

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E. 6.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage auf eine nicht-staatli- che Gruppierung (Mafia) und somit auf Drittpersonen zurückzuführen ist. Es handelt sich somit um eine Verfolgung privater Dritter, der zudem ein finanzielles (sein Gläubiger habe die Mafia zur Eintreibung seiner Schulden eingesetzt) und demnach kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Damit kommt den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.

E. 6.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht hat und damit keine konkreten Anhaltspunkte auf einen feh- lenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im vorliegenden Fall bestehen. Entgegen seinen Aus- führungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht praxis- gemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteile des BVGer E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7, E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2). Dass es gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Medienberichten angebliche Verstri- ckungen von Politik und der Mafia in der Türkei gebe und die ausgespro- chenen Strafmasse aus seiner Sicht zu gering seien, lassen keine Rück- schlüsse auf eine (allgemein) fehlende respektive nur ungenügende Schutzgewährung durch den türkischen Staat zu. Eine Garantie für lang- fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen kann nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür- ger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funk- tionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3). Eine solche funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur ist für die Türkei grundsätzlich zu bejahen.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

E-4045/2023 Seite 8 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-4045/2023 Seite 9 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Mafia hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behör- den im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Wie bereits in E. 6.3 ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer indes bislang nicht darum be- müht, den Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen.

E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen wer- den kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind sodann bislang undokumentiert geblieben. Ergänzend ist indes festzustellen, dass er sich, sollte er auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, in der Türkei behandeln las- sen kann (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer noch gültigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweist.

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E. 10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraus- setzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuwei- sen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4045/2023 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2023 folgte die Personalienaufnahme. Am 5. April 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. Anlässlich der Anhörung vom 7. Juni 2023 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) machte er im Wesentlichen geltend, er habe während drei Jahren bis 2020 in Istanbul eine eigene Tischlerei mit sechs Angestellten geführt. In der Zeit des Putsches habe er signifikante geschäftliche Verluste erlitten. Bei einem Auftrag seien für ihn und seinen ehemaligen Projektpartner namens B._______ Schulden in der Höhe von 70'000 Euro entstanden, wofür dieser ihn verantwortlich gemacht habe. Weil er Mühe gehabt habe, diese Schulden zurückzuzahlen, habe B._______ als Gläubiger die Sache an die Mafia abgegeben. Seither sei er fast täglich von der Mafia belästigt und unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2020 habe er das Geschäft geschlossen. Ungefähr Ende 2022/Anfang 2023 seien an einem Sonntag fünf bewaffnete Personen zu ihm in sein Elternhaus gekommen und hätten ihm gesagt, er müsse das Geld sofort bezahlen oder sie würden ihn mitnehmen. Dabei hätten sie ihn auch geschlagen. Sie hätten von ihm abgelassen, als Nachbarn und seine Schwester zu ihm gerannt seien. Sie hätten ihm gedroht, dass seine Nichte und Schwester Schaden erleiden würden, wenn er zur Polizei gehen würde, was er, aus Angst, nicht gemacht habe. Das türkische Justizsystem erteile keine abschreckenden Strafen und auch wenn jemand von der Mafia verhaftet werde, gebe es immer noch viele andere Angehörige der Mafia. Nach diesem Vorfall habe er sich bei Freunden versteckt. In dieser Zeit habe er nicht arbeiten können. Aus Angst um sein Leben sei er schliesslich etwa Anfang März 2023 ausgereist, ohne jemandem zu sagen, wohin. Mitte Juni 2023 hätten Personen der Mafia seinen Vater angerufen, nach ihm gefragt und mitgeteilt, sie würden ihn überall finden. Auch bei seinen Freunden hätten sie nach ihm gefragt. Er habe keine Informationen über die Mafia, ausser dass sie gefährlich seien. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei befürchte er weitere Schwierigkeiten. Es bestehe für ihn Lebensgefahr. Manchmal habe er Panikattacken und es gehe ihm aufgrund des Erlebten psychisch schlecht. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original sowie einen Polizeibericht betreffend Vermisstenmeldung vom 10. April 2023 und je ein Schreiben seines Vaters und eines Freundes als Beweismittel (je als Scan-Kopie) zu den Akten. Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Juni 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat wieder. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 - eröffnet am 29. Juni 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 21. Juli 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdefrist ist zwar noch nicht abgelaufen, es ergibt sich aber aus der Beschwerde, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4084/2021 vom 17. September 2021 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Bei den von ihm geltend gemachten Nachteilen (Verfolgung durch Mafia aufgrund Schulden bei einem Projektpartner) handle es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine Verfolgung durch Drittpersonen, namentlich durch die Mafia. Dass er von der Mafia beschattet, bedroht und verprügelt worden sei, erfülle die Kriterien einer verfolgten Person im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes nicht. Es liege kein flüchtlingsrelevantes (recte: flüchtlingsrechtlich relevantes) Motiv vor, da er aufgrund eines finanziellen Motivs von der Mafia gesucht werde. Geldschulden seien nicht asylrelevant (recte: asylrechtlich relevant). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden die türkischen Behörden konsequent gegen die Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern sei vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Es sei keinem Staat - auch der Schweiz nicht - möglich, den Schutz aller seiner Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten. Das SEM könne der Begründung des Beschwerdeführers nicht folgen, wonach er aus Angst nicht zur Polizei gegangen sei, sowie dass das türkische Justizsystem gegenüber der Mafia zu schwach sei, zumal diese auf seiner subjektiven Annahme basiere. So habe er die offiziellen Justizinstrumente und Anlaufstellen in der Türkei noch nicht beansprucht und auch nicht ausgeschöpft. Des Weiteren habe er angegeben, nicht zu wissen, um welche Mafia in Istanbul es sich handle, und dass diese sich meistens nach dem Namen eines Quartieres («Bande vom XY-Quartier», vgl. SEM-Akten A14 F70) benennen würde. Demnach lasse sich vermuten, dass es sich um eine lokal oder regional eingeschränkten Einflussbereich der genannten Mafia in Istanbul handle. Es sei ihm somit zuzumuten, sich zukünftigen Verfolgungsmassnahmen entziehen zu können, indem er seinen Aufenthaltsort in eine andere Region der Türkei verlege. Die Schreiben seines Vaters und seines Freundes würden zwar zeigen, dass er von der Mafia bedroht werden würde und sich auch sein soziales Umfeld Sorgen mache. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die türkischen Behörden schutzfähig und -willig seien und innerstaatliche Fluchtalternativen (recte: Schutzalternativen) für ihn bestünden. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, dass das türkische System Mafia-Angehörige leider nach drei Monaten wieder entlasse und auch wenn einer verhaftet werde, es immer andere gebe, die draussen seien und einen töten könnten. Deshalb sei es für ihn viel zu riskant, eine Anzeige zu erstatten. Das Risiko, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden, sei viel zu hoch gewesen. In internationalen Medienberichten werde darauf verwiesen, dass die Mafia in der Türkei sehr stark sei, da die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in der Türkei aktuell geschwächt seien. Die Straflosigkeit sei weit verbreitet. Der türkische Staat und die Mafia würden geheime Beziehungen pflegen. Es gebe Regierungsvertreter, die mit der Mafia zusammenarbeiten würden. Deshalb seien während der Pandemie auch viele Mafia-Verbrecher freigelassen worden, während Oppositionelle in den Gefängnissen hätten verbleiben müssen. Auch der türkische Präsident habe direkte Beziehungen zur Mafia. Die starke Verflechtung von Mafia und türkischer Regierung sei vom Mafiaboss Sedat Peker enthüllt worden. Auch die Polizei arbeite mit der Mafia zusammen; gerade erst sei ein Mann bei der Polizei vorgeladen und von dieser direkt an die Mafia ausgeliefert worden. Somit könne er in der Türkei aktuell von den Behörden keinen Schutz vor der Mafia erwarten. Deshalb habe er entschieden, nicht zur Polizei zu gehen und sich stattdessen zu verstecken. Die Mafia setze seine Familie nach wie vor unter Druck und frage ständig nach ihm. Auch bei seinen Freunden und Bekannten frage sie nach ihm und seiner Familie. Da die Mafia in der Türkei weit verzweigt sei, könne er sich dem Zugriff der Mafia nicht durch Ändern seines Wohnortes entziehen. Als er sich habe versteckt halten müssen, habe er nicht arbeiten können. Er sei in eine finanzielle Notlage geraten und sozial komplett isoliert gewesen. Diese Situation habe ihm psychisch stark zugesetzt. Wegen seines Versteckens habe er sich nicht an Ärzte und Psychologen wenden können, weshalb er auch in eine gesundheitliche Notsituation geraten sei. 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage auf eine nicht-staatliche Gruppierung (Mafia) und somit auf Drittpersonen zurückzuführen ist. Es handelt sich somit um eine Verfolgung privater Dritter, der zudem ein finanzielles (sein Gläubiger habe die Mafia zur Eintreibung seiner Schulden eingesetzt) und demnach kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Damit kommt den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 6.3 Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht hat und damit keine konkreten Anhaltspunkte auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im vorliegenden Fall bestehen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteile des BVGer E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7, E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2). Dass es gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Medienberichten angebliche Verstrickungen von Politik und der Mafia in der Türkei gebe und die ausgesprochenen Strafmasse aus seiner Sicht zu gering seien, lassen keine Rückschlüsse auf eine (allgemein) fehlende respektive nur ungenügende Schutzgewährung durch den türkischen Staat zu. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen kann nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3). Eine solche funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur ist für die Türkei grundsätzlich zu bejahen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Mafia hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Wie bereits in E. 6.3 ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer indes bislang nicht darum bemüht, den Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind sodann bislang undokumentiert geblieben. Ergänzend ist indes festzustellen, dass er sich, sollte er auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, in der Türkei behandeln lassen kann (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer noch gültigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: