Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (PzP) und am 2. August 2019 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie, und stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz. Er habe einen O-Level-Abschluss und habe als Schreiber im Verkehrswesen, als Hilfsmaurer und -schreiner und zuletzt in einer Getränkefirma als Verkäufer gearbeitet. A.b Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau am (...) 2007 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Seine Frau sei bereits nach einer Woche aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder entlassen worden, er aber habe ein einmonatiges Training erhalten und sei anschliessend an die Grenze abkommandiert worden, wo er Wache habe halten müssen. Zu seinen weiteren Aufgaben habe das Suchen nach Bomben am Strassenrand gehört. Als er gegen Ende des Krieges habe flüchten können, habe er seine Frau und sein Kind auf der Flucht wiedergetroffen und sich gemeinsam mit ihnen am (...) 2009 dem Militär ergeben. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager nach C._______ gegangen, von wo sie nach D._______ umgesiedelt worden seien. Um Arbeit zu erhalten, habe er sich bei der Freiheitspartei gemeldet, bei welcher er sich 2011 auch als Mitglied registriert habe. Obschon er an Meetings teilgenommen habe und geholfen habe, diese zu organisieren, habe er keine richtige Arbeit erhalten, weshalb es zu Auseinandersetzungen und zum Bruch mit der Freiheitspartei gekommen sei. Eine andere Partei, die Tamil National Alliance (TNA), habe ihn aufgesucht und von ihm verlangt, Wahlpropaganda zu machen, im Gegenzug würde er durch die Partei Arbeit erhalten. Er habe sich darauf eingelassen und folglich für die TNA Wahlpropaganda gemacht. Am (...) 2013 seien zehn Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten Zäune und Tore zerstört. Am (...) 2014 sei er von sechs Personen aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und geschlagen hätten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo er das viele Geld der Bewegung vergraben habe. Am Morgen darauf habe er wieder gehen können. In der Nacht des (...) 2015 seien in seiner Abwesenheit sehr viele Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, sie seien vom Criminal Investigation Department (CID) und hätten daraufhin das Haus durchsucht, worauf seine Mutter ihn angerufen und gesagt habe, er solle nicht mehr nachhause kommen. So habe er sich bis zu seiner Ausreise in B._______ und E._______ versteckt. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2016 legal aus seinem Heimatland ausgereist und via Katar und weitere, ihm unbekannte Länder am (...) 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien ihm unbekannte Personen elf Mal bei seiner Mutter und sieben Mal bei seiner Ehefrau vorstellig geworden. Diese seien betrunken und - da er die Partei gewechselt habe - auch wütend gewesen. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Ausweispapiere und Beweismittel zu den Akten:
- ID-Karte Nr. (...) im Original
- Geburtsurkunde Nr. (...)
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden von Ehefrau und Kindern im Original
- 3 Schreiben Freiheitspartei
- UNHCR Return Form
- Relief and Assistance Card C._______
- Wohnsitzbestätigung F._______
- Schreiben MP G._______
- Schreiben H._______
- Karte Sri Lankan Freedom Party
- Schreiben des behandelnden Psychiaters seiner Tochter betreffend die aufgrund der Trennung vom Vater entstandenen psychischen Probleme B. Mit Verfügung vom 25. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Im Weiteren sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Beweismittel ein:
- (Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Beilage 1 wurde nicht eingereicht)
- Zustellungsnachweis der angefochtenen Verfügung als Beilage 2
- Vollmacht als Beilage 3
- Schreiben Frau I._______ vom (...) als Beilage 5
- Schreiben J._______als Beilage 6
- Zeitungsartikel «Der Bund» vom 29. November 2019 als Beilage 7
- Artikel «IPS, Sri Lanka's Presidential Election [...]» als Beilage 8 D. Am 31. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 31. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Beweismittel ein:
- Bestätigung Prozessarmut als nachgereichte Beilage 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Dem Gesuch um Einreichung weiterer Beweismittel wurde, unter Ansetzung einer Frist, ebenfalls entsprochen. G. Am 17. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Beweismittel ein:
- Schreiben Frau I._______ vom 21. Januar 2020 als Beilage 9 (mit deutschsprachiger Übersetzung im Begleitbrief)
- Zustellungsumschlag der Beilage 9 als Beilage 10 H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Nach bewilligtem Fristerstreckungsgesuch bis zum 19. Januar 2021 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. Die Vernehmlassung wurde am 25. Januar 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. Zudem wurde eine provisorische Kostennote miteingereicht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es sich hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2013 um Drittpersonen gehandelt haben dürfte, welche aus kriminellen Motiven gehandelt hätten. Die aktuelle Regierung schütze solche kriminellen Gruppierungen nicht, weswegen sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille sei in der Regel gegeben, der Beschwerdeführer hätte daher die Übergriffe zur Anzeige bringen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass diejenigen Personen, welche ihn am (...) 2014 entführt hätten, angegeben hätten, sie seien vom CID. Da es bei der Befragung aber in erster Linie um Geld gegangen sei, lasse sich darauf schliessen, dass es sich wiederum um eine kriminelle Gruppierung gehandelt habe. Im Weiteren habe man ihn am nächsten Morgen wieder freigelassen. Zudem habe ein Schlepper dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, wenn das CID ihn mitgenommen und befragt hätte, sie ihm die Identitätskarte weggenommen hätten. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch bezüglich der Hausdurchsuchung vom (...)2015 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Personen hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben, wobei er dies zum einen nicht habe belegen können, und zum anderen auch keinen Grund für die Hausdurchsuchung anzugeben vermocht habe. Ausser, dass er nach LTTE-Geldern gefragt worden sei, sei aus seinen Aussagen nirgendwo ersichtlich, dass seine Probleme mit der Zugehörigkeit zu den LTTE zu tun gehabt hätten oder er deswegen von den Behörden gesucht worden wäre. Die Probleme erkläre der Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Parteiwechsel. Im Weiteren sei es ihm auch möglich gewesen, mit seinem eigenen Pass Sri Lanka legal zu verlassen, was ebenfalls dagegenspreche, dass das CID ihn gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auch die eingereichten Beweismittel hätten nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermocht, da diese - ausser zwei Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert - auch keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Problemen aufwiesen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab festgestellt, dass die Verfolgung durch einen nicht identifizierten Parteimob der «Freiheitspartei» im Jahr 2013 nicht asylbegründend sei. Die Verfolgung, welche im (...) 2014 stattgefunden habe, habe seiner früheren LTTE-Tätigkeit gegolten, sei vom CID orchestriert worden und mit Folter verbunden gewesen. Der Schlussfolgerung des SEM, die Suche sei nicht vom CID ausgegangen, könne nicht gefolgt werden, da es diese nicht näher begründe und es übersehe, dass das CID im Norden von Sri Lanka seit Ende 2013 vermehrt und systematisch nach ehemaligen LTTE-Leuten zu suchen begonnen habe, welche sich dem Rehabilitationscamp entzogen hätten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Sri Lanka habe ausreisen können, könne nicht gefolgert werden, es habe keine Gefährdung bestanden. Einerseits hätten sich die Recherchen des CID zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst im Anfangsstadium befunden, andererseits hätten die Schlepper Schwachstellen im Kontrollapparat beim Flughafen gekannt und - meist durch Bestechung - auch genutzt. Die Vorinstanz übergehe den Zusammenhang der Verfolgung mit der nicht bestrittenen LTTE-Tätigkeit, der Quelle der Verfolgung beim CID und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entführung im (...) 2014 durch das CID gefoltert worden sei. Die LTTE gälten in mehreren westlichen Ländern noch immer als «Terror-Organisation». Ehemalige Mitglieder der LTTE würden systematisch gesucht, befragt, oft auch gefoltert und zum Verschwinden gebracht. Dass der Beschwerdeführer in der zweiten Phase ab (...) 2014 vom CID und nicht von privaten Schlägertrupps entführt, geschlagen und gefoltert worden sei, sei als erwiesen zu erachten, da er die Kniefolter detailliert habe beschreiben können. Auch die Tatsache, dass er vor einer zweiten Entführung und Befragung habe fliehen können, schliesse die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 3 AsylG nicht aus. Diesbezüglich würde seine Frau in ihrem Schreiben auch bestätigen, dass die Suche nach ihm noch nicht abgeschlossen worden sei. Damit sei die damalige Verfolgung durch die Armeegeheimdienste und das CID eine Bedrohung, welche den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG bezüglich Unmittelbarkeit und Intensität im Fluchtzeitpunkt entspreche.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Trotzdem sei zu erwähnen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - zwei Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers und ein Schreiben von J._______, Member of Provincial Council - in überaus fehlerhaftem Englisch abgefasst worden seien und für sie reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellten. Im Weiteren stünden die eingereichten Artikel aus «Der Bund» vom 29. November 2019 über Polizeiermittler Nishantha Silva und der Inter Press Service News Agency mit dem Titel «Sri Lanka's Presidential Election brings back a polarising Wartime Figure» vom 21. November 2019 in keinem erkennbaren Bezug zu den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, wobei auch aus der Beschwerde nicht hervorgehe, worin genau der Zusammenhang bestehen solle. Insgesamt würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem fehlerhaften Englisch im Schreiben des Provinzrats nicht abgeleitet werden dürfe, dieses sei gefälscht oder stamme nicht von der Regierungsperson J._______. Es könne sogar ein Echtheitsmerkmal sein, womit die Schlussfolgerung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, nicht zwingend sei. Im Übrigen sei das Übergehen eines schriftlichen Beweismittels eines Provinzregierungsmitgliedes ohne klare sachliche Gründe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb das Schreiben vor Ort zu überprüfen sei.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei im Jahr 2009 zwangsrekrutiert worden und habe während ungefähr zweier Jahre für die LTTE militärische Tätigkeiten ausführen müssen. Nach seiner Flucht von den LTTE sei er aus opportunistischen Gründen erst der Freiheitspartei und, nachdem diese ihm keine richtige Arbeit habe verschaffen können, der TNA beigetreten; bei letzterer habe er Hilfsarbeiten erledigen können. Hinsichtlich der Entführung vom (...) 2014 sagte er erst aus, er wisse nicht, wer die Täter gewesen seien, später bezeichnete er das CID als Urheber, da die Entführer dies so erwähnt haben sollen (SEM-Akte A6/13 7.01; A14/26 F 205). Im Weiteren sei ihm weder seine Identitätskarte weggenommen worden, noch habe er bei seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka etwaige Probleme gehabt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht entnommen werden, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner Tätigkeit für die LTTE plötzlich Kenntnis hätten nehmen und gegen ihn hätten vorgehen sollen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnte, dass er während der Zeit im Flüchtlingslager C._______ nicht als LTTE-Kämpfer erkannt worden sei und so dem Rehabilitationscamp habe entgehen können. Hätten die Behörden von seinem Einsatz für die LTTE gewusst oder ihn verdächtigt und ein Interesse an ihm gehabt, ist im Übrigen anzunehmen, dass er bereits früher, das heisst nicht erst nach über fünf Jahren seit seinem ersten Einsatz, aufgesucht worden wäre. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass es sich bei den Urhebern der Vorfälle vom (...) 2014 und dem (...) 2015 nicht um das CID, sondern um Drittpersonen gehandelt habe.
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteile des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2; D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Den Vorfällen vom (...) 2014 und (...) 2015 liegen offensichtlich keine Motive gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden. Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgern aus (vgl. Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.4.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 5.4.3 Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage in Sri Lanka volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidungsfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1).
E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer, der weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war, konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise dartun. Seine geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE liegt Jahre zurück (2007); hierauf zurückzuführende Behelligungen durch die Behörden konnte er nicht glaubhaft machen. Vielmehr konnte er 2016 mit seinem Reisepass am Flughafen Colombo legal ausreisen. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen.
E. 5.5 Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Briefe der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Brief von MP J._______sind - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 richtig ausführte - als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Bei den eingereichten Zeitungs- und Internetberichten ist der konkrete Zusammenhang zum Beschwerdeführer nicht ersichtlich; diese vermögen an den Schlussfolgerungen des Gerichts nichts zu ändern.
E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung sei nicht zulässig oder nicht zumutbar. Insbesondere verstosse die Heimsendung eines ehemaligen LTTE-Mannes nach Sri Lanka im derzeitigen Zeitpunkt und der derzeitigen politischen Lage gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig. Durch die ehemalige LTTE-Tätigkeit und Familienverbindungen gehöre er zum Kreis besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz, welche oft willkürlich verfolgt, festgehalten und in nicht menschenwürdiger Form befragt werden würden. Er verfüge in seiner Heimat über ein erhebliches Gefährdungsprofil, welches eine Wegweisung in diese als unzulässig oder zumindest als unzumutbar erscheinen lasse. Auch das Folterverbot gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) sei zu beachten. Da Sri Lanka die von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen auch gegenüber der UNO hervorgehobene Folter ihrer Sicherheitskräfte systematisch negiere, würden gefolterte Tamilen nur mit entsprechenden Garantien nach Sri Lanka weggewiesen werden dürfen. Auch habe sich die Gefährdungslage nach der Rajapaksa-Wahl für gefährdete Tamilen wieder verschärft. Diese Lageverschärfung komme auch im Brief seiner Ehefrau zum Ausdruck. Eine Wegweisung sei daher subeventualiter als unzumutbar einzustufen.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wenden.
E. 7.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermag auch der Regierungswechsel vom November 2019 nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2).
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz, lebte nach dem Krieg bis 2015 in D._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und zuletzt, ab (...) 2016, in F._______, Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz und hat somit überwiegend im Vanni-Gebiet gelebt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 f.). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2, D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2).
E. 7.4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss, Berufserfahrung sowie ein dichtes familiäres Netzwerk im Heimatland, weshalb sich der Vollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweise. Auch hinsichtlich der vorinstanzlich geltend gemachten medizinischen Probleme ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka staatliche Gesundheitseinrichtungen offenstehen, in welchen er kostenlose Behandlungen in Anspruch nehmen kann. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug - angesichts ihres vorübergehenden Charakters - nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 27. Januar 2021 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'047.80 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'348.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'348.- ausgerichtet. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6902/2019 Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (PzP) und am 2. August 2019 die Anhörung statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie, und stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz. Er habe einen O-Level-Abschluss und habe als Schreiber im Verkehrswesen, als Hilfsmaurer und -schreiner und zuletzt in einer Getränkefirma als Verkäufer gearbeitet. A.b Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau am (...) 2007 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Seine Frau sei bereits nach einer Woche aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder entlassen worden, er aber habe ein einmonatiges Training erhalten und sei anschliessend an die Grenze abkommandiert worden, wo er Wache habe halten müssen. Zu seinen weiteren Aufgaben habe das Suchen nach Bomben am Strassenrand gehört. Als er gegen Ende des Krieges habe flüchten können, habe er seine Frau und sein Kind auf der Flucht wiedergetroffen und sich gemeinsam mit ihnen am (...) 2009 dem Militär ergeben. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager nach C._______ gegangen, von wo sie nach D._______ umgesiedelt worden seien. Um Arbeit zu erhalten, habe er sich bei der Freiheitspartei gemeldet, bei welcher er sich 2011 auch als Mitglied registriert habe. Obschon er an Meetings teilgenommen habe und geholfen habe, diese zu organisieren, habe er keine richtige Arbeit erhalten, weshalb es zu Auseinandersetzungen und zum Bruch mit der Freiheitspartei gekommen sei. Eine andere Partei, die Tamil National Alliance (TNA), habe ihn aufgesucht und von ihm verlangt, Wahlpropaganda zu machen, im Gegenzug würde er durch die Partei Arbeit erhalten. Er habe sich darauf eingelassen und folglich für die TNA Wahlpropaganda gemacht. Am (...) 2013 seien zehn Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten Zäune und Tore zerstört. Am (...) 2014 sei er von sechs Personen aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, befragt und geschlagen hätten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo er das viele Geld der Bewegung vergraben habe. Am Morgen darauf habe er wieder gehen können. In der Nacht des (...) 2015 seien in seiner Abwesenheit sehr viele Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, sie seien vom Criminal Investigation Department (CID) und hätten daraufhin das Haus durchsucht, worauf seine Mutter ihn angerufen und gesagt habe, er solle nicht mehr nachhause kommen. So habe er sich bis zu seiner Ausreise in B._______ und E._______ versteckt. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2016 legal aus seinem Heimatland ausgereist und via Katar und weitere, ihm unbekannte Länder am (...) 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien ihm unbekannte Personen elf Mal bei seiner Mutter und sieben Mal bei seiner Ehefrau vorstellig geworden. Diese seien betrunken und - da er die Partei gewechselt habe - auch wütend gewesen. A.c Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Ausweispapiere und Beweismittel zu den Akten:
- ID-Karte Nr. (...) im Original
- Geburtsurkunde Nr. (...)
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden von Ehefrau und Kindern im Original
- 3 Schreiben Freiheitspartei
- UNHCR Return Form
- Relief and Assistance Card C._______
- Wohnsitzbestätigung F._______
- Schreiben MP G._______
- Schreiben H._______
- Karte Sri Lankan Freedom Party
- Schreiben des behandelnden Psychiaters seiner Tochter betreffend die aufgrund der Trennung vom Vater entstandenen psychischen Probleme B. Mit Verfügung vom 25. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnete Anwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Im Weiteren sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde folgende Beweismittel ein:
- (Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Beilage 1 wurde nicht eingereicht)
- Zustellungsnachweis der angefochtenen Verfügung als Beilage 2
- Vollmacht als Beilage 3
- Schreiben Frau I._______ vom (...) als Beilage 5
- Schreiben J._______als Beilage 6
- Zeitungsartikel «Der Bund» vom 29. November 2019 als Beilage 7
- Artikel «IPS, Sri Lanka's Presidential Election [...]» als Beilage 8 D. Am 31. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 31. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Beweismittel ein:
- Bestätigung Prozessarmut als nachgereichte Beilage 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, wobei Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Dem Gesuch um Einreichung weiterer Beweismittel wurde, unter Ansetzung einer Frist, ebenfalls entsprochen. G. Am 17. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Beweismittel ein:
- Schreiben Frau I._______ vom 21. Januar 2020 als Beilage 9 (mit deutschsprachiger Übersetzung im Begleitbrief)
- Zustellungsumschlag der Beilage 9 als Beilage 10 H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Nach bewilligtem Fristerstreckungsgesuch bis zum 19. Januar 2021 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. Die Vernehmlassung wurde am 25. Januar 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. Zudem wurde eine provisorische Kostennote miteingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es sich hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2013 um Drittpersonen gehandelt haben dürfte, welche aus kriminellen Motiven gehandelt hätten. Die aktuelle Regierung schütze solche kriminellen Gruppierungen nicht, weswegen sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille sei in der Regel gegeben, der Beschwerdeführer hätte daher die Übergriffe zur Anzeige bringen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass diejenigen Personen, welche ihn am (...) 2014 entführt hätten, angegeben hätten, sie seien vom CID. Da es bei der Befragung aber in erster Linie um Geld gegangen sei, lasse sich darauf schliessen, dass es sich wiederum um eine kriminelle Gruppierung gehandelt habe. Im Weiteren habe man ihn am nächsten Morgen wieder freigelassen. Zudem habe ein Schlepper dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, wenn das CID ihn mitgenommen und befragt hätte, sie ihm die Identitätskarte weggenommen hätten. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch bezüglich der Hausdurchsuchung vom (...)2015 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Personen hätten sich als Angehörige des CID ausgegeben, wobei er dies zum einen nicht habe belegen können, und zum anderen auch keinen Grund für die Hausdurchsuchung anzugeben vermocht habe. Ausser, dass er nach LTTE-Geldern gefragt worden sei, sei aus seinen Aussagen nirgendwo ersichtlich, dass seine Probleme mit der Zugehörigkeit zu den LTTE zu tun gehabt hätten oder er deswegen von den Behörden gesucht worden wäre. Die Probleme erkläre der Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Parteiwechsel. Im Weiteren sei es ihm auch möglich gewesen, mit seinem eigenen Pass Sri Lanka legal zu verlassen, was ebenfalls dagegenspreche, dass das CID ihn gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auch die eingereichten Beweismittel hätten nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermocht, da diese - ausser zwei Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert - auch keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Problemen aufwiesen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab festgestellt, dass die Verfolgung durch einen nicht identifizierten Parteimob der «Freiheitspartei» im Jahr 2013 nicht asylbegründend sei. Die Verfolgung, welche im (...) 2014 stattgefunden habe, habe seiner früheren LTTE-Tätigkeit gegolten, sei vom CID orchestriert worden und mit Folter verbunden gewesen. Der Schlussfolgerung des SEM, die Suche sei nicht vom CID ausgegangen, könne nicht gefolgt werden, da es diese nicht näher begründe und es übersehe, dass das CID im Norden von Sri Lanka seit Ende 2013 vermehrt und systematisch nach ehemaligen LTTE-Leuten zu suchen begonnen habe, welche sich dem Rehabilitationscamp entzogen hätten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Sri Lanka habe ausreisen können, könne nicht gefolgert werden, es habe keine Gefährdung bestanden. Einerseits hätten sich die Recherchen des CID zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst im Anfangsstadium befunden, andererseits hätten die Schlepper Schwachstellen im Kontrollapparat beim Flughafen gekannt und - meist durch Bestechung - auch genutzt. Die Vorinstanz übergehe den Zusammenhang der Verfolgung mit der nicht bestrittenen LTTE-Tätigkeit, der Quelle der Verfolgung beim CID und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entführung im (...) 2014 durch das CID gefoltert worden sei. Die LTTE gälten in mehreren westlichen Ländern noch immer als «Terror-Organisation». Ehemalige Mitglieder der LTTE würden systematisch gesucht, befragt, oft auch gefoltert und zum Verschwinden gebracht. Dass der Beschwerdeführer in der zweiten Phase ab (...) 2014 vom CID und nicht von privaten Schlägertrupps entführt, geschlagen und gefoltert worden sei, sei als erwiesen zu erachten, da er die Kniefolter detailliert habe beschreiben können. Auch die Tatsache, dass er vor einer zweiten Entführung und Befragung habe fliehen können, schliesse die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 3 AsylG nicht aus. Diesbezüglich würde seine Frau in ihrem Schreiben auch bestätigen, dass die Suche nach ihm noch nicht abgeschlossen worden sei. Damit sei die damalige Verfolgung durch die Armeegeheimdienste und das CID eine Bedrohung, welche den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG bezüglich Unmittelbarkeit und Intensität im Fluchtzeitpunkt entspreche. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Trotzdem sei zu erwähnen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - zwei Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers und ein Schreiben von J._______, Member of Provincial Council - in überaus fehlerhaftem Englisch abgefasst worden seien und für sie reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert darstellten. Im Weiteren stünden die eingereichten Artikel aus «Der Bund» vom 29. November 2019 über Polizeiermittler Nishantha Silva und der Inter Press Service News Agency mit dem Titel «Sri Lanka's Presidential Election brings back a polarising Wartime Figure» vom 21. November 2019 in keinem erkennbaren Bezug zu den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, wobei auch aus der Beschwerde nicht hervorgehe, worin genau der Zusammenhang bestehen solle. Insgesamt würden die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem fehlerhaften Englisch im Schreiben des Provinzrats nicht abgeleitet werden dürfe, dieses sei gefälscht oder stamme nicht von der Regierungsperson J._______. Es könne sogar ein Echtheitsmerkmal sein, womit die Schlussfolgerung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, nicht zwingend sei. Im Übrigen sei das Übergehen eines schriftlichen Beweismittels eines Provinzregierungsmitgliedes ohne klare sachliche Gründe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb das Schreiben vor Ort zu überprüfen sei. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, als unbegründet erweist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei im Jahr 2009 zwangsrekrutiert worden und habe während ungefähr zweier Jahre für die LTTE militärische Tätigkeiten ausführen müssen. Nach seiner Flucht von den LTTE sei er aus opportunistischen Gründen erst der Freiheitspartei und, nachdem diese ihm keine richtige Arbeit habe verschaffen können, der TNA beigetreten; bei letzterer habe er Hilfsarbeiten erledigen können. Hinsichtlich der Entführung vom (...) 2014 sagte er erst aus, er wisse nicht, wer die Täter gewesen seien, später bezeichnete er das CID als Urheber, da die Entführer dies so erwähnt haben sollen (SEM-Akte A6/13 7.01; A14/26 F 205). Im Weiteren sei ihm weder seine Identitätskarte weggenommen worden, noch habe er bei seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka etwaige Probleme gehabt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht entnommen werden, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner Tätigkeit für die LTTE plötzlich Kenntnis hätten nehmen und gegen ihn hätten vorgehen sollen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnte, dass er während der Zeit im Flüchtlingslager C._______ nicht als LTTE-Kämpfer erkannt worden sei und so dem Rehabilitationscamp habe entgehen können. Hätten die Behörden von seinem Einsatz für die LTTE gewusst oder ihn verdächtigt und ein Interesse an ihm gehabt, ist im Übrigen anzunehmen, dass er bereits früher, das heisst nicht erst nach über fünf Jahren seit seinem ersten Einsatz, aufgesucht worden wäre. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass es sich bei den Urhebern der Vorfälle vom (...) 2014 und dem (...) 2015 nicht um das CID, sondern um Drittpersonen gehandelt habe. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteile des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2; D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Den Vorfällen vom (...) 2014 und (...) 2015 liegen offensichtlich keine Motive gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden. Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgern aus (vgl. Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4 5.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.4.3 Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage in Sri Lanka volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidungsfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1). 5.4.4 Der Beschwerdeführer, der weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war, konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise dartun. Seine geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE liegt Jahre zurück (2007); hierauf zurückzuführende Behelligungen durch die Behörden konnte er nicht glaubhaft machen. Vielmehr konnte er 2016 mit seinem Reisepass am Flughafen Colombo legal ausreisen. Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen. 5.5 Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Briefe der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Brief von MP J._______sind - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 richtig ausführte - als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Bei den eingereichten Zeitungs- und Internetberichten ist der konkrete Zusammenhang zum Beschwerdeführer nicht ersichtlich; diese vermögen an den Schlussfolgerungen des Gerichts nichts zu ändern. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung sei nicht zulässig oder nicht zumutbar. Insbesondere verstosse die Heimsendung eines ehemaligen LTTE-Mannes nach Sri Lanka im derzeitigen Zeitpunkt und der derzeitigen politischen Lage gegen das Non-Refoulement-Prinzip des Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig. Durch die ehemalige LTTE-Tätigkeit und Familienverbindungen gehöre er zum Kreis besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz, welche oft willkürlich verfolgt, festgehalten und in nicht menschenwürdiger Form befragt werden würden. Er verfüge in seiner Heimat über ein erhebliches Gefährdungsprofil, welches eine Wegweisung in diese als unzulässig oder zumindest als unzumutbar erscheinen lasse. Auch das Folterverbot gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) sei zu beachten. Da Sri Lanka die von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen auch gegenüber der UNO hervorgehobene Folter ihrer Sicherheitskräfte systematisch negiere, würden gefolterte Tamilen nur mit entsprechenden Garantien nach Sri Lanka weggewiesen werden dürfen. Auch habe sich die Gefährdungslage nach der Rajapaksa-Wahl für gefährdete Tamilen wieder verschärft. Diese Lageverschärfung komme auch im Brief seiner Ehefrau zum Ausdruck. Eine Wegweisung sei daher subeventualiter als unzumutbar einzustufen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wenden. 7.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermag auch der Regierungswechsel vom November 2019 nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz, lebte nach dem Krieg bis 2015 in D._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und zuletzt, ab (...) 2016, in F._______, Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz und hat somit überwiegend im Vanni-Gebiet gelebt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 f.). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2, D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2). 7.4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss, Berufserfahrung sowie ein dichtes familiäres Netzwerk im Heimatland, weshalb sich der Vollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweise. Auch hinsichtlich der vorinstanzlich geltend gemachten medizinischen Probleme ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka staatliche Gesundheitseinrichtungen offenstehen, in welchen er kostenlose Behandlungen in Anspruch nehmen kann. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug - angesichts ihres vorübergehenden Charakters - nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020, E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 27. Januar 2021 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'047.80 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'348.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'348.- ausgerichtet. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann