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E-3500/2018

E-3500/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geboren und stamme aus einer Heldenfamilie der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, der 19(...) als Held gestorben und nach (...) sei, als auch sein Cousin, der bis im April 20(...) in Haft gewesen sei, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Sein Vater sei (...) und habe (...) für gefallene LTTE-Kämpfer (...) und deshalb eine Zeitlang im Fokus der Behörden gestanden. Er selber habe bei der (...) mitgeholfen, jedoch ohne deshalb von den Behörden behelligt worden zu sein. Nach seiner Ausreise habe auch der Vater keine Probleme mehr gehabt. Von 20(...) bis 20(...) sei er (...) gewesen, welcher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe. Auf seinen Vorschlag hin habe der (...) im Januar 20(...) eine bekannte Parlamentarierin der TNA zum C._______-Anlass in B._______ eingeladen. Die ebenfalls anwesenden Vertreter des Militärs und der Polizei hätten das Fest nach deren Ankunft verlassen. Direkt im Anschluss an das Fest seien fünf Personen vom Militär kurzzeitig festgenommen und befragt worden. Nachdem das Criminal Investigation Department (CID) herausgefunden habe, dass er für die Einladung der Abgeordneten mitverantwortlich gewesen sei, sei er im Februar 20(...) zum B._______-Camp vorgeladen, befragt, auf erniedrigende Weise beschimpft und geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Bewegung der LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. In der Folge sei er deshalb intensiv gesucht, seine Kollegen seinetwegen mehrmals befragt, sein Cousin festgehalten und von seiner Familie verlangt worden, ihn auszuhändigen. Ab Juni 20(...) habe er sich aus Angst nicht mehr zu Hause aufgehalten. Am (...). Dezember 20(...) habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen der Art und Weise, wie die Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, mute realitätsfremd an und aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er wegen des geltend gemachten Engagements seiner Verwandten für die LTTE nennenswerte Problem gehabt hätte. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht unter anderem fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Funktion innerhalb des (...) seien widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er derart ins Visier der Behörden geraten sein soll. Das Gericht gehe mit der Vorinstanz darin überein, dass die Schilderung der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer unplausibel und aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines verwandtschaftlichen Umfeldes nicht von einer Gefährdung für ihn auszugehen sei. B. Am 15. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, sein Vater unterstehe wegen der (...) für gefallene LTTE-Kämpfer zwischen 20(...) und 20(...) seit dem Jahr 20(...) einer zweimaligen Meldepflicht pro Monat im B._______-Camp. Sodann werde die Familie vom CID besucht. Zudem habe er bisher nicht erwähnt, im Rahmen des (...) Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Nach der Strassenschliessung im August 20(...) seien mehrere LTTE-Kämpfer versteckt worden. Im Jahr 20(...) habe er selber ein LTTE-Mitglied bei sich zu Hause versteckt, welches später einen Anschlag auf einen (...) verübt habe. Mitglieder des (...) sowie (...) des Vaters hätten gewusst, dass er diesen versteckt habe. Mitglieder oder Aktivisten des (...) seien von Unbekannten angegriffen und auch getötet worden. Im Weiteren sei er exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied des «D._______» und habe (...) mit dem (...). Als Folge der Beantragung von Ersatzreisepapieren habe die Vorinstanz einen Background-Check durch die sri-lankischen Behörden ausgelöst, weswegen er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Wegweisung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) verursache ebenfalls eine Gefährdung. Die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka zeige sodann auf, dass sich die Menschenrechtssituation nicht verbessert habe. Alleine aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage sei bei weggewiesenen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, was sich bei verschiedenen Vorfällen bei Rückschaffungen in den Jahren 2016 und 2017 gezeigt habe. Er könne unter anderem durch ein Urteil vom Juli 2017 des High Courts Vavuniya beweisen, dass bei jeglicher Unterstützung der LTTE, sei es in Sri Lanka oder in der Schweiz, eine asylrelevante Verfolgung drohe. Mit seinem Profil erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer diverse Anträge auf Akteneinsicht sowie Offenlegung und Erläuterung im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und Antrag auf Durchführung einer Anhörung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, verschieden Länderberichte und Zeitungsartikel, ein Referenzschreiben eines (...) und die Quittung eines (...) zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte sie die Verfahrensanträge ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. In den Erwägungen hält die Vorinstanz unter anderem fest, die Vorbringen im Zusammenhang mit der Meldepflicht des Vaters und den Besuchen des CID, das Verstecken von LTTE-Mitgliedern, die Mitgliedschaft bei einem (...) in der Schweiz sowie das (...) würden aufgrund ihres revisionsrechtlichen Charakters nicht in ihre Zuständigkeit fallen. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, das Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 8). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 9). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 betreffend die Ziffern 6 und 7 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 10). Eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 11). Im Sinne von Beweisanträgen verlangt der Beschwerdeführer sodann Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Ferner habe das SEM darzulegen, inwiefern die Datenschutzgesetzgebung Sri Lankas gleichwertig zu derjenigen der Schweiz sei und ob die Daten des Beschwerdeführers auch tatsächlich dem Schweizerischen Schutzniveau entsprechend behandelt würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und darzulegen, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung haben könnte. Schliesslich sei er erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten. F. Am 19. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- auf. H. Mit Eingabe vom 28. November 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Höhe des verlangten Kostenvorschusses sowie zu aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka und gab eine weitere CD-ROM mit Unterlagen in elektronischer Form als Beweismittel zu den Akten. I. Am 28. November 2018 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 sowie beigelegtem Zusatzbericht vom 10. April 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Quellen erneut zur aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. K. Am 11. August 2021 ging beim Gericht ein Schreiben der Vorinstanz an die Zivilstandsbehörden des Kantons Freiburg gleichen Datums betreffend das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers ein. L. Mit Schreiben vom 17. September 2021 überwies die Vorinstanz dem Gericht eine vom Beschwerdeführer an sie gerichtete und als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. September 2021. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 20. September 2021 zur Überweisung der Eingabe vom 14. September 2021.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter den nachfolgenden Vorbehalten - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 in Revision zu ziehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 11). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhält, die Vorbringen betreffend die Meldepflicht des Vaters des Beschwerdeführers seit dem Jahre 20(...) beziehungsweise die behördliche Kontrolle, das Verstecken von LTTE-Mitgliedern, seine Mitgliedschaft bei einem (...) seit 2015 sowie seine im Jahre 2017 (...) würden als Revisionsgründe nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fallen. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft bilden diese Vorbringen nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens (zum Wegweisungsvollzug vgl. E. 14). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das eventualiter gestellte Revisionsgesuch nur mit der im Jahre 2017 ergangenen sri-lankischen Rechtsprechung begründet wird, welche ohnehin - wie auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückschaffung tamilischer Asylgesuchsteller in den Jahren 2016 und 2017 - als Länderinformationen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, sofern sie einen konkreten Konnex zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen (vgl. dazu E. 9). Somit liegt bezüglich der übrigen erwähnten Punkte kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch vor. Schliesslich sei angemerkt, dass diese voraussichtlich als verspätet vorgebracht zu qualifizieren wären (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz ein als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. September 2021 ein. Die Eingabe enthält insbesondere Ausführungen zur Situation in Sri Lanka, zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers, seinem exilpolitischen Engagement und seiner (...). Der Eingabe liegt ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht bei. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erklärt der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht, angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Mai 2018 aus formellen Gründen diverse seiner Vorbringen nicht behandelt habe und diese im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand seien, habe sie die Eingabe vom 14. September 2021 als neues Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sie für die Behandlung der Eingabe vom 14. September 2021 nicht zuständig ist. Die neue Eingabe enthält unter anderem Vorbringen, für welche sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Mai 2018 zu Recht als nicht zuständig erklärt hat und welche auch (betreffend die Flüchtlingsfrage) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte). Soweit die Eingabe erhebliche Ausführungen zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Verfahrensgegenstand enthält (z.B. Ausführungen zur Ländersituation), fliessen diese in die nachfolgenden Erwägungen ein (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Ergänzend ist anzumerken, dass die Eingabe vom 14. September 2021 bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Art. 47 VGG mit den entsprechenden Verweisen). Sodann ist den Ausführungen in der genannten Eingabe zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser auch gar nicht beabsichtigt, ein ausserordentliches Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen (Antrag 1). Weiter stellt er diesbezüglich zumindest implizit die gerichtsinterne Zuständigkeit der fünften Abteilung in Frage. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Dabei stützte sie sich auf das VwVG und nicht auf das DSG. Darüber hinaus ist die Beschwerdeeingabe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht, bei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerdeeingabe werden verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er aufgrund der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden Informationen darüber einholen, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Weiter sei im Gesuch vom 15. Dezember 2017 beantragt worden, dass sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, welche Behörden Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, wo und für welchen Zweck diese gespeichert und verwendet werden und ihm die entsprechenden Informationen mit der notwendigen Übersetzung offenzulegen seien. Auf dieses Erkundigungsgesuch sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Da sich die Vorinstanz bisher nicht um das entsprechende Ersuchen bemüht habe, werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Anträge teilweise im Lauftext der Rechtsmittelfrist enthalten oder teilweise bereits als Beweisanträge gestellt).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in BVGE 2017 VI/6 mit gleichgelagerten Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundenen Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt. Eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das (standardisierte) Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbeschaffung, insbesondere eine Gefährdung durch die Weitergabe der N-Nummer, wurde verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2). Im gleichen Entscheid stellte das Gericht zudem fest, Einzelpersonen hätten sich bei Informationsbedarf direkt an die jeweilige Vertragspartei das Migrationsabkommens zu halten haben (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Ferner ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt wurde und die Verfügung inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

E. 6.4 Aufgrund des Ausgeführten sind sämtliche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden gestellte Anträge - unter anderem auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten sowie auf Einsichtnahme in die Vollzugsakten - abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren verschiedene formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 7.3 Was die Verletzungen von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung und den diesbezüglichen Auskunftsersuchen betrifft, erweisen sich diese Rügen - unter Verweis auf das bereits vorstehend Ausgeführte - als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, vermengt er formelle Mängel mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Im Kern moniert er, die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend eine Gefährdung durch die Ersatzreisepapierbeschaffung, was als materielle Frage unter E. 11 zu behandeln sein wird.

E. 7.4 Einen Kassationsgrund erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz einen Teil seiner Vorbringen als Revisionsgesuch qualifiziert und diese deshalb nicht behandelt und damit aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe die rechtliche Einordung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist sodann eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zu den neuen Sachverhaltselementen nicht erneut angehört habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde zweieinhalb Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 29 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7.6 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung betreffend sein individuelles Risikoprofil sei unrichtig und unvollständig. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt, weshalb ein Länderbericht mit der tatsächlichen Lage in Sri Lanka eingereicht werde. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht und die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die nicht glaubhaft gemachte Flüchtlingseigenschaft und das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die von ihm eingereichten Unterlagen zur aktuellen Ländersituation nicht geeignet seien, an der bisherigen Einschätzung etwas zu ändern (S. 12 der angefochtenen Verfügung). Daraus kann für sich nicht geschlossen werden, dass relevante (länderspezifische) Sachverhaltselemente übersehen worden oder nicht abgeklärt worden wären. Mit seinen Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung rügt der Beschwerdeführer im Kern, die Vorinstanz gelange bezüglich der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu einem anderen Schluss, worauf - als Würdigung des Sachverhaltes - unter E. 11 einzugehen sein wird. Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 7.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 9 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vorab aus, die geltend gemachte Gefährdung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung behandle sie als Mehrfachgesuch und die vorgebrachte Lagesituation im Heimatland als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Sodann wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass keine Anzeichen dafür bestünden, aus der Reisepapierbeschaffung beziehungsweise dem zu diesem Zweck geführten Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden resultiere eine flüchtlingsrechtliche relevante Gefährdung für den Beschwerdeführer. Dies auch vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtvorbringen in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und eine begründete Furch vor Verfolgung als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Des Weiteren könnten die nachträglich eingereichten Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund der nichtglaubhaft gemachten Flüchtlingseigenschaft sowie dem Nichtvorhandensein eines relevanten politischen Profils an der bisherigen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nichts ändern.

E. 10 In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bereits aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seines Alters, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Ferner (...) und stamme aus einem Umfeld, welches der LTTE nahestehe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei für tamilische Staatsangehörige generell prekär. Im Übrigen enthält die Eingabe insbesondere Ausführungen zur bereits unter E. 6 behandelten Ersatzreisepapierbeschaffung sowie zum Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden und Ausführungen zu den bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtvorbringen. In der Eingabe vom 14. September 2021 werden unter anderem Ausführungen zur Lage in Sri Lanka nach den Osteranschlägen im Jahre 2019 sowie dem Regierungswechsel im Jahre 2019 gemacht. Weiter enthält sie Vorbringen zu möglichen Gefahren im Zusammenhang mit dem Veröffentlichen von politisch gefärbten Internetinhalten.

E. 11.1 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, keinen Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei der Einschätzung der Gefährdungslage ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3943/2019 vom 3. August 2021 E. 7.3.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer konnte in den vorangegangenen Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr, insbesondere keine Vorfluchtgründe, glaubhaft machen. Seine im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden seine übermittelten Personendaten zu Verfolgungszwecken verwenden, leitet sich weitgehend aus den als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen ab und erscheint - als nicht näher substantiierte Vermutung - im Ergebnis als unbegründet. Sodann wurde unter E. 6 bereits festgestellt, dass der Datentransfer rechtmässig war. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Ländersituation betreffend Sri Lanka, der Hinweis auf Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017 im Zusammenhang mit der Rückschaffung abgewiesener tamilischer Gesuchsteller sowie die Verweise auf sri-lankische Gerichtsurteile keine konkreten Bezüge zu seiner Situation aufweisen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

E. 11.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl.a.a.O. E. 8.3). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). In den vorstehenden Ziffern wurde bereits dargelegt, dass sich aus dem mit der Reisepapierbeschaffung zusammenhängenden Informationsaustausch mit den sri-lanksichen Behörden keine erkennbare Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ergibt. Sodann präsentiert sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Risikofaktoren im Kern identisch wie derjenige, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 zugrunde lag, in welchem das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 7.2). Aufgrund der in der Eingabe vom 14. September 2021 nur unsubstantiiert vorgebrachten Aktivitäten in den sozialen Medien und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt ist sodann ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu schliessen.

E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und seine Gesuche abgelehnt hat.

E. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 14.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gelten macht, seine Vorbringen seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden (vgl. diesbezüglich das unter E. 4 und E. 7.4 Ausgeführte), ist diesem Umstand - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) - bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2675/2019 vom 30. Juli 2019 E.13.1). Gemäss Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht.

E. 14.2.2 Zu den unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft nicht zu behandelnden Punkten (vgl. E. 4.1) gehört, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 20(...) einer Meldepflicht unterstehe und von den Behörden kontrolliert werde, der Beschwerdeführer selber LTTE-Mitglieder versteckt haben soll, eine (...) und in der Schweiz Mitglied eines (...) sei. In Bezug auf die Meldepflicht des Vaters ist festzuhalten, dass den Akten keine Dokumente entnommen werden können, welche die behauptete Pflicht und die behördliche Kontrolle untermauern könnten. Die zu den Akten gegebenen Fotografien von (...) und Abbildungen, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Angehörigen zeigen würden, vermögen die Behauptungen nicht in genügender Weise zu stützen. Die nachträglich geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterbringung von LTTE-Kämpfern werden durch keine entsprechenden Dokumente untermauert. Diese Sachverhaltskomplexe wirken insgesamt unsubstantiiert und nachgeschoben, weshalb ihnen die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Aufgrund der Akten ist jedoch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied des D._______ ist und seit Juni 2017 eine (...).

E. 14.2.3 Es ist hier nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Seine damals geltend gemachten Fluchtvorbringen, insbesondere die Gefährdung wegen seines verwandtschaftlichen Umfeldes sowie die Verfolgung im Rahmen seiner Tätigkeit für einen (...) wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 als unglaubhaft qualifiziert. Bei dieser Ausgangslage - auch unter Berücksichtigung des unter E. 11.3 dargelegten Risikoprofils - sind die Mitgliedschaft bei einem (...) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine (...) auf dem (...), welches sich bei Bedarf ohne weiteres (...), nicht geeignet, schlüssig darzulegen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland in offensichtlicher Weise Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen würden. Somit bestehen im Ergebnis keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre beziehungsweise dass ihm gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") vor Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer das Vorbereitungsverfahren für seine nicht unmittelbar bevorstehende Eheschliessung im Ausland abwarten und sich seine zukünftige Ehefrau nach einer allfälligen Heirat im Rahmen des Familiennachzugs an die zuständige Behörde wenden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 14.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.4.2, D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2, D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2).

E. 14.3.2 Weder die Rechtsmitteleingabe noch die Eingabe vom 14. September 2021 enthalten Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich die diesbezügliche - im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 festgestellte - Situation für den Beschwerdeführer in entscheidender Weise veränderte hätte, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E 9.3). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 14.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 28. November 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3500/2018 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Weber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 sowie Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]) geboren und stamme aus einer Heldenfamilie der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, der 19(...) als Held gestorben und nach (...) sei, als auch sein Cousin, der bis im April 20(...) in Haft gewesen sei, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Sein Vater sei (...) und habe (...) für gefallene LTTE-Kämpfer (...) und deshalb eine Zeitlang im Fokus der Behörden gestanden. Er selber habe bei der (...) mitgeholfen, jedoch ohne deshalb von den Behörden behelligt worden zu sein. Nach seiner Ausreise habe auch der Vater keine Probleme mehr gehabt. Von 20(...) bis 20(...) sei er (...) gewesen, welcher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe. Auf seinen Vorschlag hin habe der (...) im Januar 20(...) eine bekannte Parlamentarierin der TNA zum C._______-Anlass in B._______ eingeladen. Die ebenfalls anwesenden Vertreter des Militärs und der Polizei hätten das Fest nach deren Ankunft verlassen. Direkt im Anschluss an das Fest seien fünf Personen vom Militär kurzzeitig festgenommen und befragt worden. Nachdem das Criminal Investigation Department (CID) herausgefunden habe, dass er für die Einladung der Abgeordneten mitverantwortlich gewesen sei, sei er im Februar 20(...) zum B._______-Camp vorgeladen, befragt, auf erniedrigende Weise beschimpft und geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Bewegung der LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. In der Folge sei er deshalb intensiv gesucht, seine Kollegen seinetwegen mehrmals befragt, sein Cousin festgehalten und von seiner Familie verlangt worden, ihn auszuhändigen. Ab Juni 20(...) habe er sich aus Angst nicht mehr zu Hause aufgehalten. Am (...). Dezember 20(...) habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen der Art und Weise, wie die Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, mute realitätsfremd an und aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er wegen des geltend gemachten Engagements seiner Verwandten für die LTTE nennenswerte Problem gehabt hätte. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 ab. In den Erwägungen hielt das Gericht unter anderem fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Funktion innerhalb des (...) seien widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er derart ins Visier der Behörden geraten sein soll. Das Gericht gehe mit der Vorinstanz darin überein, dass die Schilderung der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer unplausibel und aufgrund der geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines verwandtschaftlichen Umfeldes nicht von einer Gefährdung für ihn auszugehen sei. B. Am 15. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Darin führte er aus, sein Vater unterstehe wegen der (...) für gefallene LTTE-Kämpfer zwischen 20(...) und 20(...) seit dem Jahr 20(...) einer zweimaligen Meldepflicht pro Monat im B._______-Camp. Sodann werde die Familie vom CID besucht. Zudem habe er bisher nicht erwähnt, im Rahmen des (...) Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Nach der Strassenschliessung im August 20(...) seien mehrere LTTE-Kämpfer versteckt worden. Im Jahr 20(...) habe er selber ein LTTE-Mitglied bei sich zu Hause versteckt, welches später einen Anschlag auf einen (...) verübt habe. Mitglieder des (...) sowie (...) des Vaters hätten gewusst, dass er diesen versteckt habe. Mitglieder oder Aktivisten des (...) seien von Unbekannten angegriffen und auch getötet worden. Im Weiteren sei er exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied des «D._______» und habe (...) mit dem (...). Als Folge der Beantragung von Ersatzreisepapieren habe die Vorinstanz einen Background-Check durch die sri-lankischen Behörden ausgelöst, weswegen er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Wegweisung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (SR 0.142.117.121; nachfolgend: Migrationsabkommen) verursache ebenfalls eine Gefährdung. Die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka zeige sodann auf, dass sich die Menschenrechtssituation nicht verbessert habe. Alleine aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage sei bei weggewiesenen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, was sich bei verschiedenen Vorfällen bei Rückschaffungen in den Jahren 2016 und 2017 gezeigt habe. Er könne unter anderem durch ein Urteil vom Juli 2017 des High Courts Vavuniya beweisen, dass bei jeglicher Unterstützung der LTTE, sei es in Sri Lanka oder in der Schweiz, eine asylrelevante Verfolgung drohe. Mit seinem Profil erfülle er mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer diverse Anträge auf Akteneinsicht sowie Offenlegung und Erläuterung im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und Antrag auf Durchführung einer Anhörung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, verschieden Länderberichte und Zeitungsartikel, ein Referenzschreiben eines (...) und die Quittung eines (...) zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte sie die Verfahrensanträge ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. In den Erwägungen hält die Vorinstanz unter anderem fest, die Vorbringen im Zusammenhang mit der Meldepflicht des Vaters und den Besuchen des CID, das Verstecken von LTTE-Mitgliedern, die Mitgliedschaft bei einem (...) in der Schweiz sowie das (...) würden aufgrund ihres revisionsrechtlichen Charakters nicht in ihre Zuständigkeit fallen. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, das Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 8). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Antrag 9). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 betreffend die Ziffern 6 und 7 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 10). Eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 11). Im Sinne von Beweisanträgen verlangt der Beschwerdeführer sodann Einsicht in die Vollzugsakten des SEM. Ferner habe das SEM darzulegen, inwiefern die Datenschutzgesetzgebung Sri Lankas gleichwertig zu derjenigen der Schweiz sei und ob die Daten des Beschwerdeführers auch tatsächlich dem Schweizerischen Schutzniveau entsprechend behandelt würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und darzulegen, welche Konsequenzen eine solche Erkundigung haben könnte. Schliesslich sei er erneut ausführlich anzuhören, dies insbesondere zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten. F. Am 19. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- auf. H. Mit Eingabe vom 28. November 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zur Höhe des verlangten Kostenvorschusses sowie zu aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka und gab eine weitere CD-ROM mit Unterlagen in elektronischer Form als Beweismittel zu den Akten. I. Am 28. November 2018 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. J. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 sowie beigelegtem Zusatzbericht vom 10. April 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Quellen erneut zur aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. K. Am 11. August 2021 ging beim Gericht ein Schreiben der Vorinstanz an die Zivilstandsbehörden des Kantons Freiburg gleichen Datums betreffend das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers ein. L. Mit Schreiben vom 17. September 2021 überwies die Vorinstanz dem Gericht eine vom Beschwerdeführer an sie gerichtete und als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. September 2021. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 20. September 2021 zur Überweisung der Eingabe vom 14. September 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter den nachfolgenden Vorbehalten - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 in Revision zu ziehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 11). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend festhält, die Vorbringen betreffend die Meldepflicht des Vaters des Beschwerdeführers seit dem Jahre 20(...) beziehungsweise die behördliche Kontrolle, das Verstecken von LTTE-Mitgliedern, seine Mitgliedschaft bei einem (...) seit 2015 sowie seine im Jahre 2017 (...) würden als Revisionsgründe nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fallen. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft bilden diese Vorbringen nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens (zum Wegweisungsvollzug vgl. E. 14). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das eventualiter gestellte Revisionsgesuch nur mit der im Jahre 2017 ergangenen sri-lankischen Rechtsprechung begründet wird, welche ohnehin - wie auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückschaffung tamilischer Asylgesuchsteller in den Jahren 2016 und 2017 - als Länderinformationen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, sofern sie einen konkreten Konnex zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen (vgl. dazu E. 9). Somit liegt bezüglich der übrigen erwähnten Punkte kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch vor. Schliesslich sei angemerkt, dass diese voraussichtlich als verspätet vorgebracht zu qualifizieren wären (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte während des hängigen Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz ein als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. September 2021 ein. Die Eingabe enthält insbesondere Ausführungen zur Situation in Sri Lanka, zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers, seinem exilpolitischen Engagement und seiner (...). Der Eingabe liegt ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht bei. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 17. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erklärt der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht, angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Mai 2018 aus formellen Gründen diverse seiner Vorbringen nicht behandelt habe und diese im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand seien, habe sie die Eingabe vom 14. September 2021 als neues Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sie für die Behandlung der Eingabe vom 14. September 2021 nicht zuständig ist. Die neue Eingabe enthält unter anderem Vorbringen, für welche sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Mai 2018 zu Recht als nicht zuständig erklärt hat und welche auch (betreffend die Flüchtlingsfrage) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte). Soweit die Eingabe erhebliche Ausführungen zum im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Verfahrensgegenstand enthält (z.B. Ausführungen zur Ländersituation), fliessen diese in die nachfolgenden Erwägungen ein (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Ergänzend ist anzumerken, dass die Eingabe vom 14. September 2021 bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Art. 47 VGG mit den entsprechenden Verweisen). Sodann ist den Ausführungen in der genannten Eingabe zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser auch gar nicht beabsichtigt, ein ausserordentliches Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

5. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen (Antrag 1). Weiter stellt er diesbezüglich zumindest implizit die gerichtsinterne Zuständigkeit der fünften Abteilung in Frage. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Dabei stützte sie sich auf das VwVG und nicht auf das DSG. Darüber hinaus ist die Beschwerdeeingabe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht, bei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeeingabe werden verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er aufgrund der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden Informationen darüber einholen, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Weiter sei im Gesuch vom 15. Dezember 2017 beantragt worden, dass sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, welche Behörden Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, wo und für welchen Zweck diese gespeichert und verwendet werden und ihm die entsprechenden Informationen mit der notwendigen Übersetzung offenzulegen seien. Auf dieses Erkundigungsgesuch sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Da sich die Vorinstanz bisher nicht um das entsprechende Ersuchen bemüht habe, werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (Anträge teilweise im Lauftext der Rechtsmittelfrist enthalten oder teilweise bereits als Beweisanträge gestellt). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in BVGE 2017 VI/6 mit gleichgelagerten Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundenen Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt. Eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das (standardisierte) Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbeschaffung, insbesondere eine Gefährdung durch die Weitergabe der N-Nummer, wurde verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2). Im gleichen Entscheid stellte das Gericht zudem fest, Einzelpersonen hätten sich bei Informationsbedarf direkt an die jeweilige Vertragspartei das Migrationsabkommens zu halten haben (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Ferner ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt wurde und die Verfügung inhaltlich nicht zu beanstanden ist. 6.4 Aufgrund des Ausgeführten sind sämtliche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden gestellte Anträge - unter anderem auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten sowie auf Einsichtnahme in die Vollzugsakten - abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren verschiedene formelle Rügen, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Was die Verletzungen von Verfahrensrechten im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung und den diesbezüglichen Auskunftsersuchen betrifft, erweisen sich diese Rügen - unter Verweis auf das bereits vorstehend Ausgeführte - als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, vermengt er formelle Mängel mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Im Kern moniert er, die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend eine Gefährdung durch die Ersatzreisepapierbeschaffung, was als materielle Frage unter E. 11 zu behandeln sein wird. 7.4 Einen Kassationsgrund erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz einen Teil seiner Vorbringen als Revisionsgesuch qualifiziert und diese deshalb nicht behandelt und damit aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe die rechtliche Einordung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist sodann eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 7.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zu den neuen Sachverhaltselementen nicht erneut angehört habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde zweieinhalb Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 29 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.6 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung betreffend sein individuelles Risikoprofil sei unrichtig und unvollständig. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt, weshalb ein Länderbericht mit der tatsächlichen Lage in Sri Lanka eingereicht werde. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht und die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die nicht glaubhaft gemachte Flüchtlingseigenschaft und das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die von ihm eingereichten Unterlagen zur aktuellen Ländersituation nicht geeignet seien, an der bisherigen Einschätzung etwas zu ändern (S. 12 der angefochtenen Verfügung). Daraus kann für sich nicht geschlossen werden, dass relevante (länderspezifische) Sachverhaltselemente übersehen worden oder nicht abgeklärt worden wären. Mit seinen Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung rügt der Beschwerdeführer im Kern, die Vorinstanz gelange bezüglich der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu einem anderen Schluss, worauf - als Würdigung des Sachverhaltes - unter E. 11 einzugehen sein wird. Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 9. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vorab aus, die geltend gemachte Gefährdung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung behandle sie als Mehrfachgesuch und die vorgebrachte Lagesituation im Heimatland als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Sodann wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass keine Anzeichen dafür bestünden, aus der Reisepapierbeschaffung beziehungsweise dem zu diesem Zweck geführten Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden resultiere eine flüchtlingsrechtliche relevante Gefährdung für den Beschwerdeführer. Dies auch vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtvorbringen in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden und eine begründete Furch vor Verfolgung als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Des Weiteren könnten die nachträglich eingereichten Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund der nichtglaubhaft gemachten Flüchtlingseigenschaft sowie dem Nichtvorhandensein eines relevanten politischen Profils an der bisherigen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nichts ändern.

10. In der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2018 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bereits aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seines Alters, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Ferner (...) und stamme aus einem Umfeld, welches der LTTE nahestehe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei für tamilische Staatsangehörige generell prekär. Im Übrigen enthält die Eingabe insbesondere Ausführungen zur bereits unter E. 6 behandelten Ersatzreisepapierbeschaffung sowie zum Informationsaustausch mit den sri-lankischen Behörden und Ausführungen zu den bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtvorbringen. In der Eingabe vom 14. September 2021 werden unter anderem Ausführungen zur Lage in Sri Lanka nach den Osteranschlägen im Jahre 2019 sowie dem Regierungswechsel im Jahre 2019 gemacht. Weiter enthält sie Vorbringen zu möglichen Gefahren im Zusammenhang mit dem Veröffentlichen von politisch gefärbten Internetinhalten. 11. 11.1 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, keinen Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei der Einschätzung der Gefährdungslage ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3943/2019 vom 3. August 2021 E. 7.3.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). 11.2 Der Beschwerdeführer konnte in den vorangegangenen Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr, insbesondere keine Vorfluchtgründe, glaubhaft machen. Seine im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden seine übermittelten Personendaten zu Verfolgungszwecken verwenden, leitet sich weitgehend aus den als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen ab und erscheint - als nicht näher substantiierte Vermutung - im Ergebnis als unbegründet. Sodann wurde unter E. 6 bereits festgestellt, dass der Datentransfer rechtmässig war. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Ländersituation betreffend Sri Lanka, der Hinweis auf Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017 im Zusammenhang mit der Rückschaffung abgewiesener tamilischer Gesuchsteller sowie die Verweise auf sri-lankische Gerichtsurteile keine konkreten Bezüge zu seiner Situation aufweisen und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 11.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl.a.a.O. E. 8.3). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). In den vorstehenden Ziffern wurde bereits dargelegt, dass sich aus dem mit der Reisepapierbeschaffung zusammenhängenden Informationsaustausch mit den sri-lanksichen Behörden keine erkennbare Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ergibt. Sodann präsentiert sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Risikofaktoren im Kern identisch wie derjenige, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 zugrunde lag, in welchem das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 7.2). Aufgrund der in der Eingabe vom 14. September 2021 nur unsubstantiiert vorgebrachten Aktivitäten in den sozialen Medien und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt ist sodann ebenfalls nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu schliessen.

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und seine Gesuche abgelehnt hat. 13. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 14.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben gelten macht, seine Vorbringen seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden (vgl. diesbezüglich das unter E. 4 und E. 7.4 Ausgeführte), ist diesem Umstand - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) - bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2675/2019 vom 30. Juli 2019 E.13.1). Gemäss Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. 14.2.2 Zu den unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft nicht zu behandelnden Punkten (vgl. E. 4.1) gehört, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 20(...) einer Meldepflicht unterstehe und von den Behörden kontrolliert werde, der Beschwerdeführer selber LTTE-Mitglieder versteckt haben soll, eine (...) und in der Schweiz Mitglied eines (...) sei. In Bezug auf die Meldepflicht des Vaters ist festzuhalten, dass den Akten keine Dokumente entnommen werden können, welche die behauptete Pflicht und die behördliche Kontrolle untermauern könnten. Die zu den Akten gegebenen Fotografien von (...) und Abbildungen, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Angehörigen zeigen würden, vermögen die Behauptungen nicht in genügender Weise zu stützen. Die nachträglich geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterbringung von LTTE-Kämpfern werden durch keine entsprechenden Dokumente untermauert. Diese Sachverhaltskomplexe wirken insgesamt unsubstantiiert und nachgeschoben, weshalb ihnen die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Aufgrund der Akten ist jedoch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied des D._______ ist und seit Juni 2017 eine (...). 14.2.3 Es ist hier nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Seine damals geltend gemachten Fluchtvorbringen, insbesondere die Gefährdung wegen seines verwandtschaftlichen Umfeldes sowie die Verfolgung im Rahmen seiner Tätigkeit für einen (...) wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 als unglaubhaft qualifiziert. Bei dieser Ausgangslage - auch unter Berücksichtigung des unter E. 11.3 dargelegten Risikoprofils - sind die Mitgliedschaft bei einem (...) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine (...) auf dem (...), welches sich bei Bedarf ohne weiteres (...), nicht geeignet, schlüssig darzulegen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland in offensichtlicher Weise Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen würden. Somit bestehen im Ergebnis keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre beziehungsweise dass ihm gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") vor Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer das Vorbereitungsverfahren für seine nicht unmittelbar bevorstehende Eheschliessung im Ausland abwarten und sich seine zukünftige Ehefrau nach einer allfälligen Heirat im Rahmen des Familiennachzugs an die zuständige Behörde wenden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.3 14.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 7.4.2, D-2820/2020 vom 30. August 2021 E. 9.3.2, D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.4.2). 14.3.2 Weder die Rechtsmitteleingabe noch die Eingabe vom 14. September 2021 enthalten Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich die diesbezügliche - im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7460/2015 vom 2. Oktober 2017 festgestellte - Situation für den Beschwerdeführer in entscheidender Weise veränderte hätte, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E 9.3). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. 14.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 28. November 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor