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E-7460/2015

E-7460/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 15. Dezember 2014 mit einem inhaltsverfälschten sri-lankischen Pass auf dem Luftweg von Colombo via Dubai in ein unbekanntes europäisches Land und auf dem Landweg weiter in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. Am 31. Dezember 2014 wurde er summarisch befragt und am 16. Januar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]; andere Schreibweise: [...]) geboren und stamme aus einer Heldenfamilie der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, der 1991 als Held gestorben und nach dessen Name ein Spielfeld des örtlichen Fussballclubs benannt worden sei, als auch sein Cousin, der bis im April 2010 in Haft gewesen sei, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Von 2012 bis 2014 sei der Beschwerdeführer stellvertretender Präsident des C._______ (während des Waffenstillstandes sei dieser nach seinem Onkel und Märtyrer, D._______, benannt worden) gewesen, welcher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe. Er und sein Kollege hätten deshalb ein bekanntes Parlamentsmitglied der TNA zum (...) ([...]) in B._______ im Januar 2014 eingeladen. Die ebenfalls anwesenden Vertreter des Militärs und der Polizei hätten das Fest nach dessen Ankunft jedoch verlassen. Direkt im Anschluss an das Fest seien fünf Personen vom Militär kurzzeitig festgenommen und befragt worden. Nachdem das Criminal Investigation Department (CID) herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer an der Einladung der Abgeordneten beteiligt gewesen sei, sei er im Februar 2014 zum E._______ vorgeladen, befragt, auf erniedrigende Weise beschimpft und mit einem (Elektro-) Kabel geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Bewegung Jaffna (LTTE) wieder aufleben lassen zu wollen. In der Folge sei er deshalb intensiv gesucht, seine Kollegen seinetwegen mehrmals befragt, sein Cousin festgehalten und von seiner Familie verlangt worden, den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ab Juni 2014 habe er sich aus Angst nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante in (andere Schreibweisen: L._______, F._______) aufgehalten und sei, Aussagen seiner Mutter zu Folge, fast täglich zu Hause gesucht worden. Weil er nach zirka einem Monat auch in F._______ vom Militär gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Verstärkung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- seine sri-lankische Identitätskarte Nr. (...) (Original);

- ein handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben der Parlamentarierin G._______ vom 21. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Einladung für besagten Anlass im Januar 2014 (Original);

- ein in Englisch verfasstes Schreiben des H._______ vom 21. Dezember 2014 betreffend die Club-Mitgliedschaft von 2000 bis 2014, seine Rolle als (...) von 2000 bis 2011 sowie seiner Funktion als (...) zwischen 2012 und 2014;

- zwei fremdsprachig verfasste Flugblätter des Sportclubs für die Anlässe vom 13. Januar 2013 und 12. Januar 2014 (jeweils im Original);

- ein fremdsprachiges Büchlein, datiert vom 30. Mai 2005 (Original);

- einen Original-Zeitungsauschnitt der "I._______" vom 18. Januar 2014;

- eine Fotoaufnahme (angeblich) seines Cousins J._______ (Original);

- ein "Release Certificate" des Commissioner General of Rehabilitation (CGR) betreffend die Freilassung von J._______ (Kopie);

- eine Visitenkarte des IKRK, Nr. (...) (Kopie);

- eine Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auf den Namen J._______ (Kopie);

- Drei Auszüge aus dem Geburtsregister (angeblich) seiner Mutter, seiner Tante und seines Cousins (jeweils in Kopie);

- Diverse Fotoaufnahmen einer Fussballmannschaft (Originale). B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Anordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Mit der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 29. Oktober 2015 sowie drei Fotoaufnahmen von Körpernarben ins Recht (alle Dokumente im Original). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 24. November 2015 bestätigte die Wohngemeinde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin den Bezug von Sozialhilfeleistungen durch den Beschwerdeführer. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens verwiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. H. Am 4. Dezember 2015 stellte der Rechtsvertreter das Einreichen einer Kostennote in Aussicht und erklärte sich mit den Bedingungen für eine Beistandschaft einverstanden. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Bosonnet als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zum Einreichen einer Replik eingeräumt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Fragepflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe ihm hinsichtlich des angeblichen Widerspruches in Bezug auf die Festhaltung seines invaliden Cousins im Militärcamp E._______ (dieser sei seinetwegen einmal mitgenommen und während einem Tag festgehalten worden, beziehungsweise dies sei mehrere Male vorgekommen) keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, respektive es sei der Fragepflicht nicht nachgekommen. Dass sein Cousin einmal zu Hause vom Militär abgeholt, jedoch mehrere Male anlässlich seiner wöchentlichen Meldepflicht nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und ihm erklärt worden sei, erst freigelassen zu werden, wenn der Beschwerdeführer wieder nach Hause komme, habe er bereits anlässlich der vertieften Anhörung ausgesagt. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die einer regelmässigen Meldepflicht unterstehen, auch befragt oder sogar erneut inhaftiert würden, so dass in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal ein nebensächlicher Widerspruch vorliege.

E. 3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung der Vollständigkeit halber auf den auffälligen, wenn auch als nebensächlich erscheinenden Widerspruch betreffend die Anzahl der Festhaltungen des Cousins des Beschwerdeführers hin, der die Tendenz des Beschwerdeführers, die Verfolgungssituation aufzubauschen, verdeutliche. Es trifft zwar zu, dass das SEM den Beschwerdeführer auf den angeblichen Widerspruch nicht angesprochen hat, doch ist die Verfügung diesbezüglich dennoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn keine explizite Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten und auf den erwähnten Widerspruch hinzuweisen. Angesichts dieser Sachlage erscheint eine Kassation aus formellen Gründen nicht gerechtfertigt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG noch an jene der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG stand. Trotz des Vorbringens, aus einer Heldenfamilie zu entstammen, sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen nennenswerten Behelligungen ausgesetzt gewesen und habe nur vage, ausweichende und pauschale Angaben zur Verfolgungssituation machen können, so dass weder ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Behörden noch ein Ausreisemotiv klar ersichtlich seien. Selbst wenn die beim Militär als missliebig erscheinende Parlamentarierin der Einladung gefolgt sei und die Vorstandsmitglieder des einladenden Sportclubs deshalb genauer überprüft worden seien, könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, der sich in der Vergangenheit weder politisch engagiert noch sonst wie exponiert habe, deswegen in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt worden sei. Weder sein Verhalten (seine freiwillige Vorsprache im Militärcamp, der Verbleib zu Hause bis im Juni 2014 trotz massiver Drohungen [man werde ihm demnächst etwas antun beziehungsweise ihn bis im Januar 2015 töten], die Flucht zur Tante [kein triftiger Grund für die Flucht, beschränkte behördliche Massnahmen], der bis im Dezember 2014 anhaltende Aufenthalt bei der Tante) noch dasjenige des Militärs beziehungsweise CID (die plötzliche Suche nach monatelanger Passivität [fehlende Einleitung entsprechender Massnahmen, Freilassung nach wenigen Stunden ohne Auflagen]) seien nachvollziehbar. Ferner seien seine Aussagen, täglich zu Hause beziehungsweise einen Monat nach seiner Ankunft bei der Tante auch dort gesucht worden zu sein, nicht plausibel. Ein solches Vorgehen hätte für die Bekanntheit seines Aufenthaltsorts gesprochen, so dass das Militär kaum den geschilderten Aufwand (keine direkte Vorsprache bei der Tante, sondern Erfragen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch Vorzeigen einer Fotoaufnahme bei einem Ladenbesitzer) und das Risiko einer allfälligen Vorwarnung und Flucht des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Ein solch ziellos geschildertes Vorgehen des Militärs beziehungsweise CID mute realitätsfremd an. Die Tendenz, eine Verfolgungssituation konstruieren zu wollen, verdeutliche der Widerspruch hinsichtlich der Festhaltung seines Cousins (Anzahl und Dauer). Ferner sei das Bestätigungsschreiben der Parlamentarierin nicht geeignet, eine konkrete, persönliche Verfolgungssituation abzuleiten, zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten sei. Es bestehe zudem kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Aussagen ginge nicht hervor, er hätte wegen des LTTE-Engagements seiner Verwandten nennenswerte Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt oder sei in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Aufgrund der familiären Herkunft alleine weise er kein oppositionelles Profil auf, welches eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge.

E. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Befragungen detailliert dargelegt, weshalb er in Sri Lanka aus politischen Gründen verfolgt und an Leib und Leben bedroht worden sei, beziehungsweise bei einer Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft und würden mit den Erkenntnissen über die aktuelle politische Situation in Sri Lanka übereinstimmen. Gegen den Willen der Veranstalter, aber aus Angst vor Repressionen, seien durch den C._______ (früher nach dem Namen eines LTTE-Märtyrers und Onkels des Beschwerdeführers D._______ benannt) nebst G._______, die Parlamentarierin der TNA, auch ranghohe Armeeangehörige eingeladen worden, wobei den Veranstaltern ohne die Einladung der Militärs ernsthafte Probleme entstanden wären. Nachdem die TNA-Parlamentsabgeordnete das Festgelände betreten habe, hätten die Militärs und die Polizei das Festgelände aus Protest verlassen und damit demonstriert, dies nicht zu akzeptieren. Im Anschluss seien fünf Veranstalter vom Militär über die Einladung befragt und gleichentags wieder freigelassen worden. Mit der unbelegten Behauptung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde der Parlamentarierin unterstellt, gegen Entgelt ein wahrheitswidriges Schreiben verfasst zu haben. Bei tatsächlichem Verdacht wäre es der Vorinstanz unbenommen gewesen, direkt bei der international anerkannten Abgeordneten die Rechtmässigkeit ihres Schreibens zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses allenfalls von einer unbekannten Drittperson abgefasst worden wäre, bestünden nicht. Dadurch, dass das SEM das Fest als isoliertes Ereignis betrachte, verkenne es die seit Jahren anhaltenden Verdächtigungen und Beschuldigungen, der Beschwerdeführer und seine Familie würden die LTTE respektive eine Nachfolgeorganisation unterstützen. Dem Militär sei im Zuge seiner Ermittlungen (und im Nachgang an die Befragungen der fünf Personen) im Februar 2014 klar geworden, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der die TNA-Parlamentsabgeordnete eingeladen habe, weshalb er ins Militärcamp E._______ vorgeladen worden sei - über seinen Cousin J._______, der sich dort regelmässig zu melden gehabt habe. Sein weisungsgemässes Verhalten sei nachvollziehbar, hätte er bei einem Nichtbefolgen mit zusätzlichen Verdächtigungen und seiner Inhaftierung rechnen müssen. Auf dem Militärstützpunkt sei er zur Einladung der Parlamentarierin, den eigenen Beziehungen und denjenigen seines Cousins zu den LTTE, seinen Handlungen zugunsten der LTTE während des Bürgerkrieges sowie zu seiner (...)-Tätigkeit nach dem Kriegsende befragt und dabei verdächtigt worden, die Organisation wieder aufbauen zu wollen. Dabei sei er wiederholt geschlagen worden, wovon noch heute Narben an einem Handgelenk sowie auf dem Kopf zeugen würden. Hinsichtlich seines Weiterverbleibs zu Hause bis im Juni 2014 verschweige das SEM seine Erklärungen, nach diesem Vorfall aus Angst nicht mehr (...) gegangen zu sein, zumal oft Kontrollen durch das Militär in seinem Gegend durchgeführt worden seien, und er gehofft habe, das Militär würde ihn nach einiger Zeit vergessen. Auch habe er Angst gehabt, das Militär würde seiner Schwester etwas antun. Angesichts der allgemein bekannten Informationen, wonach es in den letzten Jahren zu zahlreichen Vergewaltigungen von Tamilinnen durch Angehörige des Militärs und paramilitärischen Gruppierungen gekommen sei, sei die Angst durchaus verständlich. Ausserdem habe er zuerst abwarten wollen, ob er vom Militär weiterhin belästigt werde. Damit, dass er nicht mehr zum Fussballclub, der während des Bürgerkrieges klar und offen die Interessen der LTTE vertreten habe, gegangen sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, sich von dessen politischen Interessen zu distanzieren. Schliesslich habe er zu jenem Zeitpunkt über keinen sicheren Fluchtort verfügt und zuerst einen solchen suchen müssen. Hinsichtlich seiner Gefährdungssituation sei zudem zu berücksichtigen, dass er während des Bürgerkriegs wichtige Arbeiten für die LTTE verrichtet habe, indem er in der Werkstatt (...) gearbeitet und Götterstatuen für tamilische Tempel hergestellt habe. Dadurch würden sie beide verdächtigt, die LTTE durch ihre Berufstätigkeit aktiv unterstützt zu haben beziehungsweise zu unterstützen. Sein Cousin sowie der verstorbene Onkel K._______ seien ehemalige LTTE-Mitglieder, wobei insbesondere der Onkel als Märtyrer verehrt werde, was sich daran zeige, dass der Sportclub nach ihm benannt und ein Gedenkbaum für ihn errichtet worden sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe auf eine eigentliche Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses der Unzulässigkeit verzichtet und bei der Überprüfung des völkerrechtlichen Gebots von Art. 3 EMRK lediglich Textbausteine verwendet, ohne sich mit seinen individuellen Vorbringen zu befassen. Ferner sei eine Prüfung im Sinne von Art. 3 der Antifolterkonvention unterlassen worden, obschon aufgrund von Berichten über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unbestritten Häftlinge gefoltert und Folterungen weiterhin als Praxis zur Bekämpfung des Terrorismus toleriert würden. Dies, obschon der Beschwerdeführer detailliert dargelegt habe, wie er im Militärcamp geschlagen worden sei und offensichtlich noch heute unter den erlittenen Folterungen leide. Auch seine Mutter, sein Vater sowie sein Cousin seien vom Militär geschlagen und sein Onkel im Krieg getötet worden. Bei einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz hätte er bei seiner Einreise in Sri Lanka mit der sofortigen Inhaftierung und Folterung zu rechnen. Er weise sämtliche vom EGMR erwähnten Faktoren auf (Folterspuren, Verwandtschaft mit mehreren LTTE-Mitgliedern oder der Zugehörigkeit Verdächtigten [sein Vater soll während des Bürgerkrieges für die LTTE gearbeitet haben], die Misshandlungen seiner Mutter aus politischen Gründen, sein Asylgesuch im Ausland und die Rückkehr aus einem als Finanzmittelbeschaffungszentrum geltenden Land). Bei einer Rückkehr wäre er konkreter Gefährdung ausgesetzt und könnte nicht mehr in der (...) arbeiten, da er sich weiteren Verdächtigungen, für die LTTE zu arbeiten, aussetzen würde. Dadurch, dass er aus einer "Heldenfamilie" stamme, wäre er permanenten Kontrollen des Militärs und Paramilitärs ausgesetzt, was ein Leben in Frieden und Sicherheit verunmöglichen würde. Ein Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen auch unzumutbar.

E. 5.3 In Ihrer Vernehmlassung bemerkt die Vorinstanz, weder der eingereichte Arztbericht noch die Fotos liessen Rückschlüsse auf die Ursache der erlittenen Narben zu, weshalb auch diese Beweismittel ungeeignet seien, die Verfolgungsvorbringen zu untermauern.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM im Ergebnis an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrechtliche Vorbringen glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben zum (...)club, der zwischenzeitlich nach seinem Onkel benannt worden sei, sowie zu seiner Rolle innerhalb des Clubs, widersprüchlich sind. So gab er einerseits an, der Club sei nach seinem Onkel D._______ (vgl. A3 Ziff. 7.01; Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), anderseits nach seinem Onkel K._______ benannt worden (vgl. A5 F4; S. 4; Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Ferner will er zum Zeitpunkt der Einladung stellvertretender Präsident gewesen sein (vgl. A3 Ziff. 7.01), bemerkte später aber, der Club bestätige mittels Schreiben seine Mitgliedschaft (vgl. A5 F4). Dem eingereichten Bestätigungsschreiben lässt sich jedoch in Bezug auf die fragliche Zeitspanne [2012 bis 2014] die Tätigkeit als Captain der (...)-Mannschaft, keine weitergehende Funktion entnehmen.

E. 6.2 Was die wegen der Einladung und des Erscheinens der TNA-Parlamentarierin, G._______, an besagtem Anlass geltend gemachten Verfolgungsvorbringen betrifft, erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derart ins Visier der Behörden geraten sein soll, wenn er zwar den entsprechenden Vorschlag unterbreitet haben will, dieser aber zusätzlich von einem Kollegen hätte genehmigt und der Versammlung zum Entscheid unterbreitet werden müssen (A5 F74 ff.), mithin er gar nicht über die Kompetenz verfügt zu haben scheint, die Einladung persönlich auszusprechen. Selbst wenn er als Initiator dieser Idee ebenfalls zu einer Befragung durch das Militär eingeladen worden wäre, leuchtet nicht ein, weshalb die Hauptverantwortlichen des Entscheids nach deren Befragung unbehelligt geblieben wären, währenddessen er weiterhin gesucht worden wäre, dürfte er doch nicht alleine für die Umsetzung seiner Idee verantwortlich gemacht worden sein. Das eingereichte Schreiben von G._______ wird vom SEM zwar zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert betrachtet, zumal diesem zu entnehmen ist, dass es auf Bitte der Eltern des Beschwerdeführers verfasst wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfasserin nur über diese von den angeblichen Behelligungen erfahren hatte. Dies muss indes nicht bedeuten, dass das Schreiben nicht echt ist beziehungsweise nicht von der angegebenen Parlamentarierin verfasst wurde. Für weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Echtheit des Schreibens besteht deshalb kein Anlass, wären diese offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.3 Es erscheint höchst zweifelhaft, dass die Vorladung ins Militärcamp E._______ im Februar 2014 über seinen (mit einer wöchentlichen Meldepflicht belegten) Cousin ergangen sein soll, wenn das militärische Interesse tatsächlich in vorgetragener Weise auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre. Ein Aufgebot über eine Drittperson erscheint riskant, da damit einer allfälligen Flucht nicht hätte vorgebeugt werden können. Bei einem Aufgebot über Dritte ist also eher von einem geringen behördlichen Interesse auszugehen, weshalb dieses sich entweder nicht so wie vom Beschwerdeführer vorgetragen abgespielt hat oder nicht von einem derart hohen Interesse der Behörden auszugehen ist. Damit erweisen sich die Vorbringen hinsichtlich der Vorladung als nicht plausibel und folglich unglaubhaft. Somit ist auf die anlässlich der angeblichen Befragung zugefügten Schläge und Verletzungen nicht weiter einzugehen. Hierzu ist einzig festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und den Fotoaufnahmen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, über die Herkunft (Dignität) der Narben sei keine sichere Aussage möglich, beziehungsweise ist bei der Rubrik Diagnose der Passus "nach fraglicher Schlagstockverletzung" vermerkt (vgl. Beilagen Nr. 2 und 3 der Beschwerdeschrift).

E. 6.4 Die Begründung des Beschwerdeführers, zwischen Februar und Juni 2014 - einer Zeit während der er intensiv gesucht worden sein will, bevor er im Juni von seinem Ursprungsort nach F._______ gegangen sei (A3 S. 7) - aus Angst um seine Schwester, zur Beobachtung des militärischen Verhaltens und zur Suche eines geeigneten Fluchtortes trotz angeblich erhaltener Todesdrohungen weiterhin in B._______ verweilt zu haben, wo er leicht auffindbar gewesen wäre, trägt in keiner Weise zur Glaubhaftigkeit seiner Bedrohungslage bei (Beschwerdeschrift Ziff. 7, S. 8). Wäre er tatsächlich anlässlich seiner Befragung im Februar 2014 Adressat massiver Drohungen seitens des Militärs gewesen und hätte um sein Leben fürchten müssen, ist ein Zuwarten am bisherigen Wohnort über eine Zeitspanne von vier Monaten nicht nachvollziehbar. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb das Militär erst nach seiner Flucht aus B._______ begonnen haben soll, seinen Cousin seinetwegen mitzunehmen und zu behelligen (A5 F63), hätte es den Beschwerdeführer doch ohne weiteres, während er noch zuhause weilte, mitnehmen können. Es mag ferner durchaus sein, dass er sich durch das Fernhalten vom (...)club von den Interessen des Clubs distanzieren wollte. Dieser Schritt könnte als Vorsichtmassnahme gewertet werden, um jeglichen Verdacht von sich zu weisen mit einem Club zu tun zu haben, der mit den LTTE in Zusammenhang gebracht werden könnte. Indessen ist darin kein Grund zu erblicken, dass er während seines Aufenthalts zuhause in grosser Gefahr gewesen wäre. Im Gegenteil erscheinen alle Erklärungen eher dahin zu gehen, dass er sich zwar vorsichtig verhalten haben könnte, jedoch keine ernsthaften Nachteile zu befürchten waren. Diese Einschätzung wird durch die unplausiblen Aussagen im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach seiner Flucht aus B._______ und dem Aufenthalt bei seiner Tante in F._______ bestärkt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen. Diesen wird denn auf Beschwerdeebene auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

E. 6.5 Als unglaubhaft erweisen sich schliesslich die vorgetragenen Behelligungen aufgrund (familiärer) Verbindungen zu den LTTE. Einerseits machte der Beschwerdeführer selbst keinerlei Verfolgungshandlungen vor besagtem Fest im Januar 2014 aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Onkels geltend und verneinte ausdrücklich ein eigenes Engagement zugunsten der LTTE oder eigene Probleme im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (...) (A5 F51 f./F66), weshalb das Argument auf Beschwerdeebene, er werde verdächtigt, die LTTE wegen dieser Berufstätigkeit unterstützt zu haben (Ziff. 9, S. 11), in den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen keine Stütze findet. Andererseits beschränken sich die geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seiner Mutter auf die äusserst unsubstantiierte Angabe "grosser Probleme" oder darauf, das Militär habe die auf dem Grundstück vergrabenen Steine wieder ausgegraben (A5 F53 ff.), beziehungsweise auf einen einzigen Vorfall im Jahr 2008, wonach die Mutter mit einem Palmzweig geschlagen worden sei (A5 F59). Ferner bringt er auch nicht vor, in der Vergangenheit wegen der Mitgliedschaft seines Cousins in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht worden zu sein.

E. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-reise im Juni 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden und dabei mehrere Risikofaktoren für identifiziert. Als solche gelten eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka, Narben am Körper der Rückkehrer und ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

E. 7.2 Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - die im Übrigen unsubstantiiert geblieben sind - sollen sein verstorbener Onkel und sein Cousin aktive Mitglieder bei den LTTE gewesen und soll seinem Vater die Unterstützung zu deren Gunsten unterstellt worden sein. Dass das Militär oder der CID den Beschwerdeführer deswegen irgendwie behelligt hätte, macht er nicht geltend. Überdies besteht kein Grund zur Annahme, er werde künftig Schwierigkeiten wegen seines Cousins haben, wären solche im Gegenteil aufgrund des gemeinsamen Wohnortes zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Tatsächliche Reaktionen seitens der Behörden hatte er aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten nicht erleiden müssen. Der Beschwerdeführer selbst verneinte politische Aktivitäten, weshalb eine behördliche Unterstellung, den Wiederaufbau der LTTE beziehungsweise einer Nachfolgeorganisation zu fördern, nicht plausibel ist. Was den Risikofaktor seiner Körpernarben betrifft, gelingt ihm hiermit ebenfalls kein Nachweis eines allfälligen Engagements zugunsten der LTTE. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb er auf der "Stop-List" aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein sowie Narben am Körper zu haben, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Inwiefern ihm persönlich - nach einer knapp dreijährigen Anwesenheit und einem durchlaufenem Asylverfahren in der Schweiz - ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte, ist nicht ersichtlich.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer ist weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen noch drohen ihm solche zum heutigen Zeitpunkt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-eigenschaft zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung daher in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer kann - wie in den Erwägungen 6.2 ff. und 7.2 ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen, er müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ihm würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des "Vanni- Gebiets" - bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.1 ff.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), mithin ausserhalb des Vanni-Gebiets, wo er bis im Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, der Grossmutter mütterlicherseits sowie seinem Cousin und dessen beiden Kinder im eigenen Haus seiner Eltern lebte. Ab Juni bis kurz vor seiner Ausreise zog er sich bei seiner Tante mütterlicherseits in F._______ [ebenfalls im Distrikt Jaffna] zu (vgl. A3 Ziff. 2.01 f.; A5 F11 f.). Er pflegt Kontakt mit seinen Verwandten, welche nach wie vor in B._______ leben (A5 F30/33), so dass er bei einer Rückkehr auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass es seiner Familie auch in finanzieller Hinsicht gut geht, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll, diese habe zwecks Finanzierung seiner Ausreise eines ihrer vielen Grundstücke verkauft (A3 Ziff. 7.01; A5 F86 ff.). Er verfügt sodann über eine solide Schulbildung und war als (...) in der Werkstatt (...) und zuletzt - ab dem Jahr 2012 - als Privatchauffeur tätig (A3 Ziff. 1.17.04 f.; A5 F44 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, es sei ihm keine berufliche Tätigkeit als (...) mehr möglich, mag zutreffen, hingegen ist ihm angesichts seiner letzten Anstellung ein Anknüpfen an die Erwerbstätigkeit als (...) oder der Aufbau einer anderen wirtschaftlichen Existenz durchaus zuzumuten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Gesagtem ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien zu bejahen und eine Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar zu betrachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MarcelBosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Einholen einer solchen verzichtet werden, weil sich der Aufwand des Schriftenwechsels in vorliegendem Verfahren in zuverlässiger Weise abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem anwaltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'700. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Das Honorar ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'700.- festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7460/2015 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 15. Dezember 2014 mit einem inhaltsverfälschten sri-lankischen Pass auf dem Luftweg von Colombo via Dubai in ein unbekanntes europäisches Land und auf dem Landweg weiter in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. Am 31. Dezember 2014 wurde er summarisch befragt und am 16. Januar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei in B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]; andere Schreibweise: [...]) geboren und stamme aus einer Heldenfamilie der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, der 1991 als Held gestorben und nach dessen Name ein Spielfeld des örtlichen Fussballclubs benannt worden sei, als auch sein Cousin, der bis im April 2010 in Haft gewesen sei, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Von 2012 bis 2014 sei der Beschwerdeführer stellvertretender Präsident des C._______ (während des Waffenstillstandes sei dieser nach seinem Onkel und Märtyrer, D._______, benannt worden) gewesen, welcher die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe. Er und sein Kollege hätten deshalb ein bekanntes Parlamentsmitglied der TNA zum (...) ([...]) in B._______ im Januar 2014 eingeladen. Die ebenfalls anwesenden Vertreter des Militärs und der Polizei hätten das Fest nach dessen Ankunft jedoch verlassen. Direkt im Anschluss an das Fest seien fünf Personen vom Militär kurzzeitig festgenommen und befragt worden. Nachdem das Criminal Investigation Department (CID) herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer an der Einladung der Abgeordneten beteiligt gewesen sei, sei er im Februar 2014 zum E._______ vorgeladen, befragt, auf erniedrigende Weise beschimpft und mit einem (Elektro-) Kabel geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, die Bewegung Jaffna (LTTE) wieder aufleben lassen zu wollen. In der Folge sei er deshalb intensiv gesucht, seine Kollegen seinetwegen mehrmals befragt, sein Cousin festgehalten und von seiner Familie verlangt worden, den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ab Juni 2014 habe er sich aus Angst nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante in (andere Schreibweisen: L._______, F._______) aufgehalten und sei, Aussagen seiner Mutter zu Folge, fast täglich zu Hause gesucht worden. Weil er nach zirka einem Monat auch in F._______ vom Militär gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Verstärkung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- seine sri-lankische Identitätskarte Nr. (...) (Original);

- ein handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben der Parlamentarierin G._______ vom 21. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Einladung für besagten Anlass im Januar 2014 (Original);

- ein in Englisch verfasstes Schreiben des H._______ vom 21. Dezember 2014 betreffend die Club-Mitgliedschaft von 2000 bis 2014, seine Rolle als (...) von 2000 bis 2011 sowie seiner Funktion als (...) zwischen 2012 und 2014;

- zwei fremdsprachig verfasste Flugblätter des Sportclubs für die Anlässe vom 13. Januar 2013 und 12. Januar 2014 (jeweils im Original);

- ein fremdsprachiges Büchlein, datiert vom 30. Mai 2005 (Original);

- einen Original-Zeitungsauschnitt der "I._______" vom 18. Januar 2014;

- eine Fotoaufnahme (angeblich) seines Cousins J._______ (Original);

- ein "Release Certificate" des Commissioner General of Rehabilitation (CGR) betreffend die Freilassung von J._______ (Kopie);

- eine Visitenkarte des IKRK, Nr. (...) (Kopie);

- eine Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auf den Namen J._______ (Kopie);

- Drei Auszüge aus dem Geburtsregister (angeblich) seiner Mutter, seiner Tante und seines Cousins (jeweils in Kopie);

- Diverse Fotoaufnahmen einer Fussballmannschaft (Originale). B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Anordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Mit der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 29. Oktober 2015 sowie drei Fotoaufnahmen von Körpernarben ins Recht (alle Dokumente im Original). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 24. November 2015 bestätigte die Wohngemeinde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin den Bezug von Sozialhilfeleistungen durch den Beschwerdeführer. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens verwiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. H. Am 4. Dezember 2015 stellte der Rechtsvertreter das Einreichen einer Kostennote in Aussicht und erklärte sich mit den Bedingungen für eine Beistandschaft einverstanden. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Bosonnet als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zum Einreichen einer Replik eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Fragepflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe ihm hinsichtlich des angeblichen Widerspruches in Bezug auf die Festhaltung seines invaliden Cousins im Militärcamp E._______ (dieser sei seinetwegen einmal mitgenommen und während einem Tag festgehalten worden, beziehungsweise dies sei mehrere Male vorgekommen) keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, respektive es sei der Fragepflicht nicht nachgekommen. Dass sein Cousin einmal zu Hause vom Militär abgeholt, jedoch mehrere Male anlässlich seiner wöchentlichen Meldepflicht nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und ihm erklärt worden sei, erst freigelassen zu werden, wenn der Beschwerdeführer wieder nach Hause komme, habe er bereits anlässlich der vertieften Anhörung ausgesagt. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die einer regelmässigen Meldepflicht unterstehen, auch befragt oder sogar erneut inhaftiert würden, so dass in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal ein nebensächlicher Widerspruch vorliege. 3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung der Vollständigkeit halber auf den auffälligen, wenn auch als nebensächlich erscheinenden Widerspruch betreffend die Anzahl der Festhaltungen des Cousins des Beschwerdeführers hin, der die Tendenz des Beschwerdeführers, die Verfolgungssituation aufzubauschen, verdeutliche. Es trifft zwar zu, dass das SEM den Beschwerdeführer auf den angeblichen Widerspruch nicht angesprochen hat, doch ist die Verfügung diesbezüglich dennoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn keine explizite Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten und auf den erwähnten Widerspruch hinzuweisen. Angesichts dieser Sachlage erscheint eine Kassation aus formellen Gründen nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG noch an jene der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG stand. Trotz des Vorbringens, aus einer Heldenfamilie zu entstammen, sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen nennenswerten Behelligungen ausgesetzt gewesen und habe nur vage, ausweichende und pauschale Angaben zur Verfolgungssituation machen können, so dass weder ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Behörden noch ein Ausreisemotiv klar ersichtlich seien. Selbst wenn die beim Militär als missliebig erscheinende Parlamentarierin der Einladung gefolgt sei und die Vorstandsmitglieder des einladenden Sportclubs deshalb genauer überprüft worden seien, könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, der sich in der Vergangenheit weder politisch engagiert noch sonst wie exponiert habe, deswegen in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt worden sei. Weder sein Verhalten (seine freiwillige Vorsprache im Militärcamp, der Verbleib zu Hause bis im Juni 2014 trotz massiver Drohungen [man werde ihm demnächst etwas antun beziehungsweise ihn bis im Januar 2015 töten], die Flucht zur Tante [kein triftiger Grund für die Flucht, beschränkte behördliche Massnahmen], der bis im Dezember 2014 anhaltende Aufenthalt bei der Tante) noch dasjenige des Militärs beziehungsweise CID (die plötzliche Suche nach monatelanger Passivität [fehlende Einleitung entsprechender Massnahmen, Freilassung nach wenigen Stunden ohne Auflagen]) seien nachvollziehbar. Ferner seien seine Aussagen, täglich zu Hause beziehungsweise einen Monat nach seiner Ankunft bei der Tante auch dort gesucht worden zu sein, nicht plausibel. Ein solches Vorgehen hätte für die Bekanntheit seines Aufenthaltsorts gesprochen, so dass das Militär kaum den geschilderten Aufwand (keine direkte Vorsprache bei der Tante, sondern Erfragen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch Vorzeigen einer Fotoaufnahme bei einem Ladenbesitzer) und das Risiko einer allfälligen Vorwarnung und Flucht des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Ein solch ziellos geschildertes Vorgehen des Militärs beziehungsweise CID mute realitätsfremd an. Die Tendenz, eine Verfolgungssituation konstruieren zu wollen, verdeutliche der Widerspruch hinsichtlich der Festhaltung seines Cousins (Anzahl und Dauer). Ferner sei das Bestätigungsschreiben der Parlamentarierin nicht geeignet, eine konkrete, persönliche Verfolgungssituation abzuleiten, zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten sei. Es bestehe zudem kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Aussagen ginge nicht hervor, er hätte wegen des LTTE-Engagements seiner Verwandten nennenswerte Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt oder sei in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Aufgrund der familiären Herkunft alleine weise er kein oppositionelles Profil auf, welches eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Befragungen detailliert dargelegt, weshalb er in Sri Lanka aus politischen Gründen verfolgt und an Leib und Leben bedroht worden sei, beziehungsweise bei einer Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft und würden mit den Erkenntnissen über die aktuelle politische Situation in Sri Lanka übereinstimmen. Gegen den Willen der Veranstalter, aber aus Angst vor Repressionen, seien durch den C._______ (früher nach dem Namen eines LTTE-Märtyrers und Onkels des Beschwerdeführers D._______ benannt) nebst G._______, die Parlamentarierin der TNA, auch ranghohe Armeeangehörige eingeladen worden, wobei den Veranstaltern ohne die Einladung der Militärs ernsthafte Probleme entstanden wären. Nachdem die TNA-Parlamentsabgeordnete das Festgelände betreten habe, hätten die Militärs und die Polizei das Festgelände aus Protest verlassen und damit demonstriert, dies nicht zu akzeptieren. Im Anschluss seien fünf Veranstalter vom Militär über die Einladung befragt und gleichentags wieder freigelassen worden. Mit der unbelegten Behauptung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde der Parlamentarierin unterstellt, gegen Entgelt ein wahrheitswidriges Schreiben verfasst zu haben. Bei tatsächlichem Verdacht wäre es der Vorinstanz unbenommen gewesen, direkt bei der international anerkannten Abgeordneten die Rechtmässigkeit ihres Schreibens zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses allenfalls von einer unbekannten Drittperson abgefasst worden wäre, bestünden nicht. Dadurch, dass das SEM das Fest als isoliertes Ereignis betrachte, verkenne es die seit Jahren anhaltenden Verdächtigungen und Beschuldigungen, der Beschwerdeführer und seine Familie würden die LTTE respektive eine Nachfolgeorganisation unterstützen. Dem Militär sei im Zuge seiner Ermittlungen (und im Nachgang an die Befragungen der fünf Personen) im Februar 2014 klar geworden, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der die TNA-Parlamentsabgeordnete eingeladen habe, weshalb er ins Militärcamp E._______ vorgeladen worden sei - über seinen Cousin J._______, der sich dort regelmässig zu melden gehabt habe. Sein weisungsgemässes Verhalten sei nachvollziehbar, hätte er bei einem Nichtbefolgen mit zusätzlichen Verdächtigungen und seiner Inhaftierung rechnen müssen. Auf dem Militärstützpunkt sei er zur Einladung der Parlamentarierin, den eigenen Beziehungen und denjenigen seines Cousins zu den LTTE, seinen Handlungen zugunsten der LTTE während des Bürgerkrieges sowie zu seiner (...)-Tätigkeit nach dem Kriegsende befragt und dabei verdächtigt worden, die Organisation wieder aufbauen zu wollen. Dabei sei er wiederholt geschlagen worden, wovon noch heute Narben an einem Handgelenk sowie auf dem Kopf zeugen würden. Hinsichtlich seines Weiterverbleibs zu Hause bis im Juni 2014 verschweige das SEM seine Erklärungen, nach diesem Vorfall aus Angst nicht mehr (...) gegangen zu sein, zumal oft Kontrollen durch das Militär in seinem Gegend durchgeführt worden seien, und er gehofft habe, das Militär würde ihn nach einiger Zeit vergessen. Auch habe er Angst gehabt, das Militär würde seiner Schwester etwas antun. Angesichts der allgemein bekannten Informationen, wonach es in den letzten Jahren zu zahlreichen Vergewaltigungen von Tamilinnen durch Angehörige des Militärs und paramilitärischen Gruppierungen gekommen sei, sei die Angst durchaus verständlich. Ausserdem habe er zuerst abwarten wollen, ob er vom Militär weiterhin belästigt werde. Damit, dass er nicht mehr zum Fussballclub, der während des Bürgerkrieges klar und offen die Interessen der LTTE vertreten habe, gegangen sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, sich von dessen politischen Interessen zu distanzieren. Schliesslich habe er zu jenem Zeitpunkt über keinen sicheren Fluchtort verfügt und zuerst einen solchen suchen müssen. Hinsichtlich seiner Gefährdungssituation sei zudem zu berücksichtigen, dass er während des Bürgerkriegs wichtige Arbeiten für die LTTE verrichtet habe, indem er in der Werkstatt (...) gearbeitet und Götterstatuen für tamilische Tempel hergestellt habe. Dadurch würden sie beide verdächtigt, die LTTE durch ihre Berufstätigkeit aktiv unterstützt zu haben beziehungsweise zu unterstützen. Sein Cousin sowie der verstorbene Onkel K._______ seien ehemalige LTTE-Mitglieder, wobei insbesondere der Onkel als Märtyrer verehrt werde, was sich daran zeige, dass der Sportclub nach ihm benannt und ein Gedenkbaum für ihn errichtet worden sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe auf eine eigentliche Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses der Unzulässigkeit verzichtet und bei der Überprüfung des völkerrechtlichen Gebots von Art. 3 EMRK lediglich Textbausteine verwendet, ohne sich mit seinen individuellen Vorbringen zu befassen. Ferner sei eine Prüfung im Sinne von Art. 3 der Antifolterkonvention unterlassen worden, obschon aufgrund von Berichten über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unbestritten Häftlinge gefoltert und Folterungen weiterhin als Praxis zur Bekämpfung des Terrorismus toleriert würden. Dies, obschon der Beschwerdeführer detailliert dargelegt habe, wie er im Militärcamp geschlagen worden sei und offensichtlich noch heute unter den erlittenen Folterungen leide. Auch seine Mutter, sein Vater sowie sein Cousin seien vom Militär geschlagen und sein Onkel im Krieg getötet worden. Bei einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz hätte er bei seiner Einreise in Sri Lanka mit der sofortigen Inhaftierung und Folterung zu rechnen. Er weise sämtliche vom EGMR erwähnten Faktoren auf (Folterspuren, Verwandtschaft mit mehreren LTTE-Mitgliedern oder der Zugehörigkeit Verdächtigten [sein Vater soll während des Bürgerkrieges für die LTTE gearbeitet haben], die Misshandlungen seiner Mutter aus politischen Gründen, sein Asylgesuch im Ausland und die Rückkehr aus einem als Finanzmittelbeschaffungszentrum geltenden Land). Bei einer Rückkehr wäre er konkreter Gefährdung ausgesetzt und könnte nicht mehr in der (...) arbeiten, da er sich weiteren Verdächtigungen, für die LTTE zu arbeiten, aussetzen würde. Dadurch, dass er aus einer "Heldenfamilie" stamme, wäre er permanenten Kontrollen des Militärs und Paramilitärs ausgesetzt, was ein Leben in Frieden und Sicherheit verunmöglichen würde. Ein Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen auch unzumutbar. 5.3 In Ihrer Vernehmlassung bemerkt die Vorinstanz, weder der eingereichte Arztbericht noch die Fotos liessen Rückschlüsse auf die Ursache der erlittenen Narben zu, weshalb auch diese Beweismittel ungeeignet seien, die Verfolgungsvorbringen zu untermauern.

6. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM im Ergebnis an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrechtliche Vorbringen glaubhaft zu machen. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben zum (...)club, der zwischenzeitlich nach seinem Onkel benannt worden sei, sowie zu seiner Rolle innerhalb des Clubs, widersprüchlich sind. So gab er einerseits an, der Club sei nach seinem Onkel D._______ (vgl. A3 Ziff. 7.01; Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), anderseits nach seinem Onkel K._______ benannt worden (vgl. A5 F4; S. 4; Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Ferner will er zum Zeitpunkt der Einladung stellvertretender Präsident gewesen sein (vgl. A3 Ziff. 7.01), bemerkte später aber, der Club bestätige mittels Schreiben seine Mitgliedschaft (vgl. A5 F4). Dem eingereichten Bestätigungsschreiben lässt sich jedoch in Bezug auf die fragliche Zeitspanne [2012 bis 2014] die Tätigkeit als Captain der (...)-Mannschaft, keine weitergehende Funktion entnehmen. 6.2 Was die wegen der Einladung und des Erscheinens der TNA-Parlamentarierin, G._______, an besagtem Anlass geltend gemachten Verfolgungsvorbringen betrifft, erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derart ins Visier der Behörden geraten sein soll, wenn er zwar den entsprechenden Vorschlag unterbreitet haben will, dieser aber zusätzlich von einem Kollegen hätte genehmigt und der Versammlung zum Entscheid unterbreitet werden müssen (A5 F74 ff.), mithin er gar nicht über die Kompetenz verfügt zu haben scheint, die Einladung persönlich auszusprechen. Selbst wenn er als Initiator dieser Idee ebenfalls zu einer Befragung durch das Militär eingeladen worden wäre, leuchtet nicht ein, weshalb die Hauptverantwortlichen des Entscheids nach deren Befragung unbehelligt geblieben wären, währenddessen er weiterhin gesucht worden wäre, dürfte er doch nicht alleine für die Umsetzung seiner Idee verantwortlich gemacht worden sein. Das eingereichte Schreiben von G._______ wird vom SEM zwar zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert betrachtet, zumal diesem zu entnehmen ist, dass es auf Bitte der Eltern des Beschwerdeführers verfasst wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfasserin nur über diese von den angeblichen Behelligungen erfahren hatte. Dies muss indes nicht bedeuten, dass das Schreiben nicht echt ist beziehungsweise nicht von der angegebenen Parlamentarierin verfasst wurde. Für weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Echtheit des Schreibens besteht deshalb kein Anlass, wären diese offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.3 Es erscheint höchst zweifelhaft, dass die Vorladung ins Militärcamp E._______ im Februar 2014 über seinen (mit einer wöchentlichen Meldepflicht belegten) Cousin ergangen sein soll, wenn das militärische Interesse tatsächlich in vorgetragener Weise auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre. Ein Aufgebot über eine Drittperson erscheint riskant, da damit einer allfälligen Flucht nicht hätte vorgebeugt werden können. Bei einem Aufgebot über Dritte ist also eher von einem geringen behördlichen Interesse auszugehen, weshalb dieses sich entweder nicht so wie vom Beschwerdeführer vorgetragen abgespielt hat oder nicht von einem derart hohen Interesse der Behörden auszugehen ist. Damit erweisen sich die Vorbringen hinsichtlich der Vorladung als nicht plausibel und folglich unglaubhaft. Somit ist auf die anlässlich der angeblichen Befragung zugefügten Schläge und Verletzungen nicht weiter einzugehen. Hierzu ist einzig festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und den Fotoaufnahmen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, über die Herkunft (Dignität) der Narben sei keine sichere Aussage möglich, beziehungsweise ist bei der Rubrik Diagnose der Passus "nach fraglicher Schlagstockverletzung" vermerkt (vgl. Beilagen Nr. 2 und 3 der Beschwerdeschrift). 6.4 Die Begründung des Beschwerdeführers, zwischen Februar und Juni 2014 - einer Zeit während der er intensiv gesucht worden sein will, bevor er im Juni von seinem Ursprungsort nach F._______ gegangen sei (A3 S. 7) - aus Angst um seine Schwester, zur Beobachtung des militärischen Verhaltens und zur Suche eines geeigneten Fluchtortes trotz angeblich erhaltener Todesdrohungen weiterhin in B._______ verweilt zu haben, wo er leicht auffindbar gewesen wäre, trägt in keiner Weise zur Glaubhaftigkeit seiner Bedrohungslage bei (Beschwerdeschrift Ziff. 7, S. 8). Wäre er tatsächlich anlässlich seiner Befragung im Februar 2014 Adressat massiver Drohungen seitens des Militärs gewesen und hätte um sein Leben fürchten müssen, ist ein Zuwarten am bisherigen Wohnort über eine Zeitspanne von vier Monaten nicht nachvollziehbar. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb das Militär erst nach seiner Flucht aus B._______ begonnen haben soll, seinen Cousin seinetwegen mitzunehmen und zu behelligen (A5 F63), hätte es den Beschwerdeführer doch ohne weiteres, während er noch zuhause weilte, mitnehmen können. Es mag ferner durchaus sein, dass er sich durch das Fernhalten vom (...)club von den Interessen des Clubs distanzieren wollte. Dieser Schritt könnte als Vorsichtmassnahme gewertet werden, um jeglichen Verdacht von sich zu weisen mit einem Club zu tun zu haben, der mit den LTTE in Zusammenhang gebracht werden könnte. Indessen ist darin kein Grund zu erblicken, dass er während seines Aufenthalts zuhause in grosser Gefahr gewesen wäre. Im Gegenteil erscheinen alle Erklärungen eher dahin zu gehen, dass er sich zwar vorsichtig verhalten haben könnte, jedoch keine ernsthaften Nachteile zu befürchten waren. Diese Einschätzung wird durch die unplausiblen Aussagen im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach seiner Flucht aus B._______ und dem Aufenthalt bei seiner Tante in F._______ bestärkt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen. Diesen wird denn auf Beschwerdeebene auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 6.5 Als unglaubhaft erweisen sich schliesslich die vorgetragenen Behelligungen aufgrund (familiärer) Verbindungen zu den LTTE. Einerseits machte der Beschwerdeführer selbst keinerlei Verfolgungshandlungen vor besagtem Fest im Januar 2014 aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines verstorbenen Onkels geltend und verneinte ausdrücklich ein eigenes Engagement zugunsten der LTTE oder eigene Probleme im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (...) (A5 F51 f./F66), weshalb das Argument auf Beschwerdeebene, er werde verdächtigt, die LTTE wegen dieser Berufstätigkeit unterstützt zu haben (Ziff. 9, S. 11), in den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen keine Stütze findet. Andererseits beschränken sich die geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seiner Mutter auf die äusserst unsubstantiierte Angabe "grosser Probleme" oder darauf, das Militär habe die auf dem Grundstück vergrabenen Steine wieder ausgegraben (A5 F53 ff.), beziehungsweise auf einen einzigen Vorfall im Jahr 2008, wonach die Mutter mit einem Palmzweig geschlagen worden sei (A5 F59). Ferner bringt er auch nicht vor, in der Vergangenheit wegen der Mitgliedschaft seines Cousins in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht worden zu sein. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-reise im Juni 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden und dabei mehrere Risikofaktoren für identifiziert. Als solche gelten eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka, Narben am Körper der Rückkehrer und ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 7.2 Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - die im Übrigen unsubstantiiert geblieben sind - sollen sein verstorbener Onkel und sein Cousin aktive Mitglieder bei den LTTE gewesen und soll seinem Vater die Unterstützung zu deren Gunsten unterstellt worden sein. Dass das Militär oder der CID den Beschwerdeführer deswegen irgendwie behelligt hätte, macht er nicht geltend. Überdies besteht kein Grund zur Annahme, er werde künftig Schwierigkeiten wegen seines Cousins haben, wären solche im Gegenteil aufgrund des gemeinsamen Wohnortes zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Tatsächliche Reaktionen seitens der Behörden hatte er aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten nicht erleiden müssen. Der Beschwerdeführer selbst verneinte politische Aktivitäten, weshalb eine behördliche Unterstellung, den Wiederaufbau der LTTE beziehungsweise einer Nachfolgeorganisation zu fördern, nicht plausibel ist. Was den Risikofaktor seiner Körpernarben betrifft, gelingt ihm hiermit ebenfalls kein Nachweis eines allfälligen Engagements zugunsten der LTTE. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb er auf der "Stop-List" aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein sowie Narben am Körper zu haben, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Inwiefern ihm persönlich - nach einer knapp dreijährigen Anwesenheit und einem durchlaufenem Asylverfahren in der Schweiz - ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte, ist nicht ersichtlich. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer ist weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen noch drohen ihm solche zum heutigen Zeitpunkt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-eigenschaft zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt, denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung daher in vorliegendem Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer kann - wie in den Erwägungen 6.2 ff. und 7.2 ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen, er müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ihm würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des "Vanni- Gebiets" - bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.1 ff.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), mithin ausserhalb des Vanni-Gebiets, wo er bis im Juni 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, der Grossmutter mütterlicherseits sowie seinem Cousin und dessen beiden Kinder im eigenen Haus seiner Eltern lebte. Ab Juni bis kurz vor seiner Ausreise zog er sich bei seiner Tante mütterlicherseits in F._______ [ebenfalls im Distrikt Jaffna] zu (vgl. A3 Ziff. 2.01 f.; A5 F11 f.). Er pflegt Kontakt mit seinen Verwandten, welche nach wie vor in B._______ leben (A5 F30/33), so dass er bei einer Rückkehr auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass es seiner Familie auch in finanzieller Hinsicht gut geht, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll, diese habe zwecks Finanzierung seiner Ausreise eines ihrer vielen Grundstücke verkauft (A3 Ziff. 7.01; A5 F86 ff.). Er verfügt sodann über eine solide Schulbildung und war als (...) in der Werkstatt (...) und zuletzt - ab dem Jahr 2012 - als Privatchauffeur tätig (A3 Ziff. 1.17.04 f.; A5 F44 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, es sei ihm keine berufliche Tätigkeit als (...) mehr möglich, mag zutreffen, hingegen ist ihm angesichts seiner letzten Anstellung ein Anknüpfen an die Erwerbstätigkeit als (...) oder der Aufbau einer anderen wirtschaftlichen Existenz durchaus zuzumuten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Gesagtem ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien zu bejahen und eine Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar zu betrachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MarcelBosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Einholen einer solchen verzichtet werden, weil sich der Aufwand des Schriftenwechsels in vorliegendem Verfahren in zuverlässiger Weise abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem anwaltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'700. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Das Honorar ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'700.- festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: