Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt C._______, wo sie mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Tochter gelebt habe. Während zehn Jahren habe sie die (...) besucht. Im Jahr (...) sei sie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe ein militärisches Training absolviert. Nach einem Jahr habe sie sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr (...) erneut mitgenommen und sie habe für die Organisation (...) sowie bei (...) geholfen. Damals habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt, welcher bei den LTTE (...) gewesen sei. Nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im April (...) sei sie von ihrer Pflicht entbunden worden und sie habe fortan lediglich bei kleinen Hilfsarbeiten - wie beispielsweise der (...) - geholfen. Seit dem 14. Mai (...) sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicherweise sei er von SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) festgenommen worden. Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Investigation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, welche sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (...) bis (...) und von (...) bis (...) mit ihrer Tochter zur Cousine ihrer Mutter nach D._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr seien die Behörden abermals bei ihr vorbeigekommen. Unter anderem hätten Personen aus ihrer Umgebung dem CID mitgeteilt, sie und ihr Ehemann hätten der LTTE angehört. Die Behörden hätten ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr verboten, die Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im Mai (...) vom CID angerufen worden. Vom 8. bis zum 20. September (...) habe sie sich mit einem Visum (gültig vom 5. bis zum 19. September [...]) mit einer Tanzgruppe in E._______ aufgehalten. Aufgrund der Verfolgung naher Bekannten sowie der Probleme mit dem CID - insbesondere wegen einer Befragung bei ihr zu Hause über ihren Aufenthalt in E._______, anlässlich welcher ihr vorgeworfen worden sei, die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen - habe sie ihr Heimatland erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet worden. Im (...) habe sie einen (...), weshalb sie mit (...) habe. Ein weiterer (...) befinde sich (...). B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-784/2017 vom 18. Januar 2019 ab. Es begründete seine Abweisung im Wesentlichen damit, die Befragungen der Beschwerdeführerin durch den CID und ihre Präsenz in den elektronischen Medien vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Unter anderem würden ihr Status als einfaches Mitglied bei den LTTE sowie die geltend gemachten (...) ihr kein Risikoprofil verleihen, welches zur Bejahung begründeter Furcht vor Verfolgung führen könnte. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, sie habe im bisherigen Verfahren verschwiegen, dass sie als Mitglied der (...) unter anderem auch an Kampfhandlungen für die LTTE teilgenommen habe, sie mithin eine wesentlich wichtigere Rolle innerhalb der Organisation eingenommen habe als bisher aktenkundig war. Das gleiche gelte für ihren Ehemann, welcher Mitglied bei der Spezialeinheit (...) gewesen sei. Ferner habe sie sich während des zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz auch exilpolitisch betätigt, zuletzt am (...) 2019 anlässlich einer Demonstration in F._______. Sodann sei neuerdings fotodokumentarisch belegt, dass sie sich aufgrund der Kampfhandlungen Narben am Körper zugezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren bisher eine durch Sicherheitskräfte an ihr versuchte Vergewaltigung verschwiegen. Ferner habe sich durch die Regierungskrise im Jahre 2018 in Sri Lanka für Minderheiten eine neue Bedrohungslage ergeben. Schliesslich sei zur Beseitigung allfälliger Zweifel eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zusammen mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem Fotos der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei den LTTE zu den Akten gereicht. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 29. März 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte die gestellten Gesuche sowie prozessualen Anträge mit Verfügung vom 23. April 2019 ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen trat sie nicht ein. Weiter ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 900.-. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Non-refoulement-Gebot, dem rechtlichen Gehör und der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 29. März 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sub-sub-subeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren und sub-sub-sub-subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abgeklärt werde, sollten Zweifel am eingereichten Arztbericht bestehen. Zudem sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung, und es sei ihr angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu ihrem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM zu den Akten welche die Beweismittel Nr. 2 - 112 enthält. Der darauf enthaltene Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 3 - 359. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht innert Frist sämtliche von ihr in der Rechtsmitteleingabe angerufene Beweismittel einzureichen, namentlich betreffend die Demonstrationsteilnahme in F._______ sowie die Nachweise bezüglich der zugezogenen Narben. Weiter teilte er ihr, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und verfügte, dass auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten werde. Sodann lehnte er den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Fristansetzung zwecks Einreichung weiterer Dokumente. I. Am 1. Juli 2019 ging beim Gericht innert Frist der geforderte Kostenvorschuss ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Betreffend die Anträge auf Mitteilung und Bildung des Spruchkörpers sowie Verfahrenssistierung kann auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 verwiesen werden.
E. 3 Mit vorliegendem Urteil werden die - seitens der Beschwerdeführerin nicht weiter begründeten - Anträge auf Fristgewährung zur Beibringung weiterer Beweismittel sowie das Gesuch um vollständige Offenlegung des Spruchkörpers gegenstandslos.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, mit dem neuen Vorbringen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kampferprobtes Mitglied der (...), werde eine Tatsache geltend gemacht, welche bereits vor dem Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 bestanden habe. Die zur Untermauerung des Vorbringens eingereichten Beweismittel seien ebenfalls vor Erlass des erwähnten Urteils entstanden. Die Eingabe sei diesbezüglich als Revisionsgesuch zu qualifizieren, für welches das SEM nicht zuständig sei und weshalb darauf nicht eingetreten werde. Entsprechendes gelte für die Vorbringen betreffend die Tätigkeit ihres Ehemannes für die (...), die versuchte Vergewaltigung, die Narben der Beschwerdeführerin sowie ihre exilpolitische Tätigkeit vor dem Erlass des Urteils vom 18. Januar 2019. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nach dem 18. Januar 2019, welche als Mehrfachgesuch behandelt wurde, stufte die Vorinstanz - unter anderem aufgrund mangelnder Substantiierung - nicht als flüchtlingsrelevantes Engagement ein. Ferner vermöchte die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zur veränderten Lage in Sri Lanka, welche die Vorinstanz im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs behandelte, keine individuelle Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten. Sodann seien keine Risikofaktoren festzustellen, welche für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine ernsthafte Gefahr vor künftiger Verfolgung begründen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nach Kriegsende noch (...) Jahre im Heimatland gelebt und in dieser Zeit unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen können. Schliesslich bestehe für die Durchführung einer weiteren Anhörung - unter anderem auch in Anbetracht der umfassenden Eingabe der Beschwerdeführerin - keine Veranlassung.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aus Angst, als asylunwürdig eingestuft zu werden, im ordentlichen Asylverfahren ihre tatsächliche Rolle innerhalb der LTTE verschwiegen. Sie sei ein jahrelanges Mitglied der (...) gewesen, wo sie den Grossteil auf (...) gedient und an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Später habe sie in C._______ unter G._______ gedient, wobei sie zeitweise auch (...) ausgeübt habe. Aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen habe sie sich Narben am (...) und (...) zugezogen. Ihr Ehemann sei Mitglied der (...), einer (...), gewesen. Im Jahre (...) sei sie sodann Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden, welche sie aus Scham und Furcht vor Stigmatisierung sowie Aufgrund fehlenden Vertrauens anlässlich der Anhörung beim SEM verschwiegen habe. Weiter sei sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Ferner leide sie aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Das SEM sei zu Unrecht auf die Vorbringen betreffend die tatsächlichen LTTE-Aktivitäten der Beschwerdeführerin und des Ehemannes sowie die versuchte Vergewaltigung nicht eingetreten. Damit habe es ihre exilpolitischen Aktivitäten sowie die sich in jüngster Zeit verschärfende Lage in Sri Lanka nicht im Kontext ihres tatsächlichen LTTE-Profils beurteilt. Würden Sachverhaltselemente aus formellen Gründen auseinandergerissen, bestehe die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs. Ferner sei ihr eine Anhörung zu den neuen asylrelevanten Sachverhalten verweigert worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass ihr im mit Eingabe vom 18. April 2019 eingereichten Arztbericht eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei, hätte sich eine erneute Anhörung jedoch aufgedrängt. Da sich die Eingabe des Arztberichts mit dem Entscheid der Vorinstanz gekreuzt habe, sei das SEM über ihren Gesundheitszustand und insbesondere über die Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz sowie ihre Transportunfähigkeit nicht informiert gewesen. Des Weiteren habe das SEM ihre exilpolitische Tätigkeit zu Unrecht als asylirrelevant eingestuft und schätze die Gefährdungslage in ihrem Heimatland nicht richtig ein. Aufgrund der in jüngster Vergangenheit zu beobachtenden Entwicklungen sei in Sri Lanka mit einer Abkehr der Reformbestrebungen und einem zunehmend rigiden Vorgehen gegen Personen, welche in den Augen der Behörden ein Sicherheitsrisiko darstellten, zu rechnen. Dabei seien Personen mit LTTE-Hintergrund oder mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus besonders betroffen, welche unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung wieder Ziel von Verfolgung und Verhaftung seien. In Anbetracht der verschärften Lage sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden noch konsequenter gegen aus dem Ausland zurückkehrende Personen mit Risikoprofil vorgehen werden.
E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine weitere Anhörung durchgeführt und den eingereichten Arztbericht nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren schriftlich ausgestaltet sind (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Bei diesen Konstellationen ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem 52 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 29. März 2019 und den insgesamt weiteren drei Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2019) getan. Dass die Vorinstanz den nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Arztbericht nicht mehr berücksichtigte beziehungsweise lediglich einer vorfrageweisen Prüfung unterzog (vgl. Scheiben des SEM vom 30. April 2019), ist - unter Verweis auf das nachfolgend unter E. 13.2.2 Ausgeführte - nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist allein aufgrund der im Nachgang zum ordentlichen Verfahren gestellten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht von der fehlenden Einvernahmefähigkeit beziehungsweise Befragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Jahre 2016 auszugehen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7, 2006 Nr. 28 E. 8.4 sowie Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Die Rüge erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
E. 8.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die fehlerhafte Qualifikation der von ihr als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2019 durch das SEM. Insbesondere sei durch den Umstand, dass im angefochtenen Entscheid nicht alle Vorbringen behandelt worden seien, das Willkürverbot verletzt. Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Engagement bei den (...), demjenigen des Ehemannes bei den (...), der versuchten Vergewaltigung und dem Vorhandensein sichtbarer Narben um behauptete Tatsachen handelt, welche bereits vor dem Entscheid E-784/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 entstanden sind. Das Gleiche gilt für das vor diesem Datum geltend gemachte exilpolitische Engagement. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet. Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre konkrete Rolle sowie diejenige des Ehemannes innerhalb der LTTE aus Furcht vor einer möglichen Asylunwürdigkeit verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. Das Gleiche gilt für die vorgebrachte Scham sowie Furcht vor Stigmatisierung im Zusammenhang mit der geltend gemachten versuchten Vergewaltigung. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Asylsuchende standardmässig auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden (vgl. SEM-Akten A6/13 S. 1 f.) und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden beziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträger haben musste. Zudem verschwieg sie die angebliche Vergewaltigung auch im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Begründung für das verspätete Vorbringen konstruiert wirkt und als vorgeschoben zu betrachten ist. Aufgrund des Ausgeführten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen (zur Prüfung im Vollzugspunkt vgl. E. 13.1).
E. 8.3 In der angefochtenen Verfügung, welche das Vorbringen der Demonstrationsteilnahme am (...) 2019 als Mehrfachgesuch behandelt, wird zutreffend ausgeführt, dass die - bloss behauptete und nicht belegte - Teilnahme an einer einzigen Kundgebung nicht geeignet sei, das politische Profil der Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise zu schärfen (zur Würdigung im Rahmen des Vollzuges vgl. E. 13.1).
E. 8.4.1 Im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Heimatland beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka festzustellen. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusammenhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Antrag - insbesondere mit Blick auf dessen Begründung - sinngemäss um den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist folglich - wie bis anhin - abzuweisen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
E. 8.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur politischen Lage in Sri Lanka, welche sich vor dem Beschwerdeurteil E-784/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 zugetragen hätten, als mögliche Revisionsgründe in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Da die betreffenden Beweismittel jedoch nach dem Urteil entstanden sind, behandelte die Vorinstanz die erwähnten Vorbringen zusammen mit den weiteren Ausführungen zur Lage in Sri Lanka korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art 111b AsylG; BVGE 2013/22 E.3-13, vgl. bereits E. 8.2).
E. 8.4.3 Im Zusammenhang mit der erwähnten Regierungskrise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld. 14452 21>, abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die Lage diesbezüglich wieder beruhigt hat. Vereinzelte Aktionen gegen Personen tamilischer Ethnie, welche - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird - mit der umstrittenen und temporären Amtsübernahme durch Mahinda Rajapaksa in Verbindung gestanden haben sollen, vermögen daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zusammenstösse zwischen den religiösen Lagern sowie die geplante Einführung der Todesstrafe für Drogendelikte betreffen darüber hinaus nicht spezifisch Angehörige der tamilischen Ethnie. Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Osteranschlägen vom April 2019 verfolgt das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Es ist bekannt, dass es in einzelnen Ortschaften im Westen des Landes zu gewalttätigen Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen kam. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge zu bannen (vgl. Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Bei den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung, Übergriffe gegenüber Risikogruppen würden sich aufgrund der nach den Terroranschlägen angespannten Sicherheitslage mit Sicherheit häufen, kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Eine Erhöhung des Sicherheitsdispositivs nach erfolgten Anschlägen betrifft im Übrigen sämtliche Bevölkerungsgruppen. Aufgrund des Ausgeführten ist im Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehöriger tamilischer Ethnie auszugehen. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die weitschweifigen Aufzählungen von Ereignissen, welche teilweise bereits Jahre zurückliegen, die Beschwerdeführerin konkret betreffen könnten. Es liegen keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2019 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 9 Aufgrund der vorstehenden Ziffern ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch qualifizierte. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch das "Auseinanderreissen" von Sachverhaltselementen bestehe die Gefahr von falschen Urteilen beziehungsweise seien selbst bei Vorhandensein formeller, der Überprüfung entgegenstehender Gründe, entsprechende Vorbringen vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, ist darauf unter E.13.1 einzugehen.
E. 10 Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ziffern festzustellen, dass sich die vorliegende Sache als spruchreif erweist und sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen (zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin vgl. E. 13.2.2 nachfolgend). Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ist deshalb abzuweisen.
E. 11 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 29. März 2019 gestellten Gesuche zu Recht abgelehnt.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre in der Eingabe vom 29. März 2019 enthaltenen Vorbringen seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden, ist diesem Umstand - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) - bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Insbesondere wurden die mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied der (...) zeigt, infolge Unzuständigkeit des SEM keiner Würdigung unterzogen (vgl. dazu auch das unter E.8.2 Ausgeführte). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf vielen der eingereichten Aufnahmen (vgl. SEM-Akten, B1, Beilagen 2-8 und Beilagen 10-11) nicht klar zu erkennen ist und die Aufnahmen aus einer Zeit stammen, als die Beschwerdeführerin noch wesentlich jünger war. Aufgrund der Existenz dieser Bilder beziehungsweise ihrer vorgebrachten Tätigkeit für die (...) sowie zufolge ihres (...) hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden und konnte aus dem Land unbehelligt aus- und wieder einreisen (vgl. auch Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 E. 7.1 sowie 7.3). Das Interesse der Behörden galt hauptsächlich der Tätigkeit des Ehemannes und die diesbezüglichen Befragungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant eingestuft (vgl. a.a.O. E. 7.1). Die mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichte Abbildung der Beschwerdeführerin (act. 4) lässt keine Narben erkennen beziehungsweise besteht aufgrund der angebrachten Markierungen die Vermutung, es handle sich um kleine und unauffällige Wundmale. Der in der erwähnten Eingabe erhobene Vorwurf, aufgrund des unsorgfältigen Umgangs der Vorinstanz mit den Beweismitteln habe nur eine Schwarzweiss-Kopie eingereicht werden können, erweist sich als Unterstellung, da im angefochtenen Entscheid mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die besagte Aufnahme nicht in den Akten enthalten sei und sich auch nicht bei den eingereichten Beschwerdeakten befunden hat (vgl. Buchstaben G. und H.). Ferner wurde die behauptete exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch wurden dazu Beweismittel beigebracht. Gleiches gilt für den erst im Nachgang zum ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Vergewaltigungsversuch durch Sicherheitskräfte (vgl. dazu bereits E. 8.2). Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund in ihrer fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie das unter E. 8.4.3 Ausgeführte). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführten gegen eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin. Daran vermag im Übrigen auch der in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der geplanten Drogenpolitik der sri-lankischen Regierung nichts zu ändern. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf das bereits unter E. 8.4.3. Ausgeführte verwiesen werden.
E. 13.2.2 Im mit Eingabe vom 18. April 2018 (recte 2019) eingereichten Bericht von Dr.med. H._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom (...) 2019 führt der behandelnde Arzt zur Diagnose aus, seines Erachtens liege eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) vor. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich der Arzt in seinem Bericht mit den typischen Merkmalen der Posttraumatischen Belastungsstörung im Einzelnen in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht seit dem (...) 2017 in ärztlicher Behandlung ist und die letzte Konsultation am (...) 2019 stattgefunden hat, mithin mehr als eineinhalb Jahre. Das Zeugnis gibt indes keine konkreten Auskünfte aufgrund welcher medizinischer Probleme die Beschwerdeführerin bislang in Behandlung war und wie sich diese im Einzelnen therapeutisch und/oder medizinisch gestaltete. In allgemeiner und wenig konkreter Form wird ausgeführt, in der Vergangenheit und auch derzeit sei versucht worden, die verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden symptomatisch zu behandeln. Leider hätten alle diese Versuche nicht zu einem glücklichen Verlauf geführt. Weiter führt der Arzt aus, ergänzende Abklärungen seien nicht zielführend, jedoch, wenn möglich eine psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht in einer regelmässigen Therapie war und auch keine Medikamente verschrieben bekam. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf eine engmaschige psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie angewiesen ist. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wider Erwarten auf eine ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Sodann hat auch die Vorinstanz konkrete Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat aufgezeigt (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheids). Zur im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt wird und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Aufgrund des Ausgeführten besteht für das Gericht keine Veranlassung, Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. In Bezug auf die weiteren individuellen Zumutbarkeitskriterien kann sodann auf die angefochtene Verfügung sowie das Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 verwiesen werden.
E. 13.2.3 Aufgrund des Ausgeführten ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bezeichnen.
E. 13.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem am 1. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird zurückerstattet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2675/2019 Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt C._______, wo sie mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Tochter gelebt habe. Während zehn Jahren habe sie die (...) besucht. Im Jahr (...) sei sie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe ein militärisches Training absolviert. Nach einem Jahr habe sie sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr (...) erneut mitgenommen und sie habe für die Organisation (...) sowie bei (...) geholfen. Damals habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt, welcher bei den LTTE (...) gewesen sei. Nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im April (...) sei sie von ihrer Pflicht entbunden worden und sie habe fortan lediglich bei kleinen Hilfsarbeiten - wie beispielsweise der (...) - geholfen. Seit dem 14. Mai (...) sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicherweise sei er von SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) festgenommen worden. Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Investigation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, welche sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (...) bis (...) und von (...) bis (...) mit ihrer Tochter zur Cousine ihrer Mutter nach D._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr seien die Behörden abermals bei ihr vorbeigekommen. Unter anderem hätten Personen aus ihrer Umgebung dem CID mitgeteilt, sie und ihr Ehemann hätten der LTTE angehört. Die Behörden hätten ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr verboten, die Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im Mai (...) vom CID angerufen worden. Vom 8. bis zum 20. September (...) habe sie sich mit einem Visum (gültig vom 5. bis zum 19. September [...]) mit einer Tanzgruppe in E._______ aufgehalten. Aufgrund der Verfolgung naher Bekannten sowie der Probleme mit dem CID - insbesondere wegen einer Befragung bei ihr zu Hause über ihren Aufenthalt in E._______, anlässlich welcher ihr vorgeworfen worden sei, die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen - habe sie ihr Heimatland erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet worden. Im (...) habe sie einen (...), weshalb sie mit (...) habe. Ein weiterer (...) befinde sich (...). B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-784/2017 vom 18. Januar 2019 ab. Es begründete seine Abweisung im Wesentlichen damit, die Befragungen der Beschwerdeführerin durch den CID und ihre Präsenz in den elektronischen Medien vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Unter anderem würden ihr Status als einfaches Mitglied bei den LTTE sowie die geltend gemachten (...) ihr kein Risikoprofil verleihen, welches zur Bejahung begründeter Furcht vor Verfolgung führen könnte. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, sie habe im bisherigen Verfahren verschwiegen, dass sie als Mitglied der (...) unter anderem auch an Kampfhandlungen für die LTTE teilgenommen habe, sie mithin eine wesentlich wichtigere Rolle innerhalb der Organisation eingenommen habe als bisher aktenkundig war. Das gleiche gelte für ihren Ehemann, welcher Mitglied bei der Spezialeinheit (...) gewesen sei. Ferner habe sie sich während des zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz auch exilpolitisch betätigt, zuletzt am (...) 2019 anlässlich einer Demonstration in F._______. Sodann sei neuerdings fotodokumentarisch belegt, dass sie sich aufgrund der Kampfhandlungen Narben am Körper zugezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren bisher eine durch Sicherheitskräfte an ihr versuchte Vergewaltigung verschwiegen. Ferner habe sich durch die Regierungskrise im Jahre 2018 in Sri Lanka für Minderheiten eine neue Bedrohungslage ergeben. Schliesslich sei zur Beseitigung allfälliger Zweifel eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zusammen mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem Fotos der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei den LTTE zu den Akten gereicht. E. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 29. März 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte die gestellten Gesuche sowie prozessualen Anträge mit Verfügung vom 23. April 2019 ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen trat sie nicht ein. Weiter ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 900.-. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Non-refoulement-Gebot, dem rechtlichen Gehör und der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 29. März 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sub-sub-subeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren und sub-sub-sub-subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abgeklärt werde, sollten Zweifel am eingereichten Arztbericht bestehen. Zudem sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung, und es sei ihr angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu ihrem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM zu den Akten welche die Beweismittel Nr. 2 - 112 enthält. Der darauf enthaltene Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 3 - 359. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht innert Frist sämtliche von ihr in der Rechtsmitteleingabe angerufene Beweismittel einzureichen, namentlich betreffend die Demonstrationsteilnahme in F._______ sowie die Nachweise bezüglich der zugezogenen Narben. Weiter teilte er ihr, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und verfügte, dass auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten werde. Sodann lehnte er den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Fristansetzung zwecks Einreichung weiterer Dokumente. I. Am 1. Juli 2019 ging beim Gericht innert Frist der geforderte Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Betreffend die Anträge auf Mitteilung und Bildung des Spruchkörpers sowie Verfahrenssistierung kann auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 verwiesen werden.
3. Mit vorliegendem Urteil werden die - seitens der Beschwerdeführerin nicht weiter begründeten - Anträge auf Fristgewährung zur Beibringung weiterer Beweismittel sowie das Gesuch um vollständige Offenlegung des Spruchkörpers gegenstandslos.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, mit dem neuen Vorbringen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kampferprobtes Mitglied der (...), werde eine Tatsache geltend gemacht, welche bereits vor dem Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 bestanden habe. Die zur Untermauerung des Vorbringens eingereichten Beweismittel seien ebenfalls vor Erlass des erwähnten Urteils entstanden. Die Eingabe sei diesbezüglich als Revisionsgesuch zu qualifizieren, für welches das SEM nicht zuständig sei und weshalb darauf nicht eingetreten werde. Entsprechendes gelte für die Vorbringen betreffend die Tätigkeit ihres Ehemannes für die (...), die versuchte Vergewaltigung, die Narben der Beschwerdeführerin sowie ihre exilpolitische Tätigkeit vor dem Erlass des Urteils vom 18. Januar 2019. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nach dem 18. Januar 2019, welche als Mehrfachgesuch behandelt wurde, stufte die Vorinstanz - unter anderem aufgrund mangelnder Substantiierung - nicht als flüchtlingsrelevantes Engagement ein. Ferner vermöchte die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zur veränderten Lage in Sri Lanka, welche die Vorinstanz im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs behandelte, keine individuelle Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten. Sodann seien keine Risikofaktoren festzustellen, welche für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine ernsthafte Gefahr vor künftiger Verfolgung begründen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nach Kriegsende noch (...) Jahre im Heimatland gelebt und in dieser Zeit unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen können. Schliesslich bestehe für die Durchführung einer weiteren Anhörung - unter anderem auch in Anbetracht der umfassenden Eingabe der Beschwerdeführerin - keine Veranlassung.
7. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aus Angst, als asylunwürdig eingestuft zu werden, im ordentlichen Asylverfahren ihre tatsächliche Rolle innerhalb der LTTE verschwiegen. Sie sei ein jahrelanges Mitglied der (...) gewesen, wo sie den Grossteil auf (...) gedient und an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Später habe sie in C._______ unter G._______ gedient, wobei sie zeitweise auch (...) ausgeübt habe. Aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen habe sie sich Narben am (...) und (...) zugezogen. Ihr Ehemann sei Mitglied der (...), einer (...), gewesen. Im Jahre (...) sei sie sodann Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden, welche sie aus Scham und Furcht vor Stigmatisierung sowie Aufgrund fehlenden Vertrauens anlässlich der Anhörung beim SEM verschwiegen habe. Weiter sei sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Ferner leide sie aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Das SEM sei zu Unrecht auf die Vorbringen betreffend die tatsächlichen LTTE-Aktivitäten der Beschwerdeführerin und des Ehemannes sowie die versuchte Vergewaltigung nicht eingetreten. Damit habe es ihre exilpolitischen Aktivitäten sowie die sich in jüngster Zeit verschärfende Lage in Sri Lanka nicht im Kontext ihres tatsächlichen LTTE-Profils beurteilt. Würden Sachverhaltselemente aus formellen Gründen auseinandergerissen, bestehe die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs. Ferner sei ihr eine Anhörung zu den neuen asylrelevanten Sachverhalten verweigert worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass ihr im mit Eingabe vom 18. April 2019 eingereichten Arztbericht eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden sei, hätte sich eine erneute Anhörung jedoch aufgedrängt. Da sich die Eingabe des Arztberichts mit dem Entscheid der Vorinstanz gekreuzt habe, sei das SEM über ihren Gesundheitszustand und insbesondere über die Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz sowie ihre Transportunfähigkeit nicht informiert gewesen. Des Weiteren habe das SEM ihre exilpolitische Tätigkeit zu Unrecht als asylirrelevant eingestuft und schätze die Gefährdungslage in ihrem Heimatland nicht richtig ein. Aufgrund der in jüngster Vergangenheit zu beobachtenden Entwicklungen sei in Sri Lanka mit einer Abkehr der Reformbestrebungen und einem zunehmend rigiden Vorgehen gegen Personen, welche in den Augen der Behörden ein Sicherheitsrisiko darstellten, zu rechnen. Dabei seien Personen mit LTTE-Hintergrund oder mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus besonders betroffen, welche unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung wieder Ziel von Verfolgung und Verhaftung seien. In Anbetracht der verschärften Lage sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden noch konsequenter gegen aus dem Ausland zurückkehrende Personen mit Risikoprofil vorgehen werden. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine weitere Anhörung durchgeführt und den eingereichten Arztbericht nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren schriftlich ausgestaltet sind (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Bei diesen Konstellationen ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem 52 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 29. März 2019 und den insgesamt weiteren drei Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2019) getan. Dass die Vorinstanz den nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Arztbericht nicht mehr berücksichtigte beziehungsweise lediglich einer vorfrageweisen Prüfung unterzog (vgl. Scheiben des SEM vom 30. April 2019), ist - unter Verweis auf das nachfolgend unter E. 13.2.2 Ausgeführte - nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist allein aufgrund der im Nachgang zum ordentlichen Verfahren gestellten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht von der fehlenden Einvernahmefähigkeit beziehungsweise Befragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Jahre 2016 auszugehen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 15 E. 7, 2006 Nr. 28 E. 8.4 sowie Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Die Rüge erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. 8.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die fehlerhafte Qualifikation der von ihr als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2019 durch das SEM. Insbesondere sei durch den Umstand, dass im angefochtenen Entscheid nicht alle Vorbringen behandelt worden seien, das Willkürverbot verletzt. Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Engagement bei den (...), demjenigen des Ehemannes bei den (...), der versuchten Vergewaltigung und dem Vorhandensein sichtbarer Narben um behauptete Tatsachen handelt, welche bereits vor dem Entscheid E-784/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 entstanden sind. Das Gleiche gilt für das vor diesem Datum geltend gemachte exilpolitische Engagement. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet. Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre konkrete Rolle sowie diejenige des Ehemannes innerhalb der LTTE aus Furcht vor einer möglichen Asylunwürdigkeit verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. Das Gleiche gilt für die vorgebrachte Scham sowie Furcht vor Stigmatisierung im Zusammenhang mit der geltend gemachten versuchten Vergewaltigung. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Asylsuchende standardmässig auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden (vgl. SEM-Akten A6/13 S. 1 f.) und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden beziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträger haben musste. Zudem verschwieg sie die angebliche Vergewaltigung auch im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Begründung für das verspätete Vorbringen konstruiert wirkt und als vorgeschoben zu betrachten ist. Aufgrund des Ausgeführten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen (zur Prüfung im Vollzugspunkt vgl. E. 13.1). 8.3 In der angefochtenen Verfügung, welche das Vorbringen der Demonstrationsteilnahme am (...) 2019 als Mehrfachgesuch behandelt, wird zutreffend ausgeführt, dass die - bloss behauptete und nicht belegte - Teilnahme an einer einzigen Kundgebung nicht geeignet sei, das politische Profil der Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise zu schärfen (zur Würdigung im Rahmen des Vollzuges vgl. E. 13.1). 8.4 8.4.1 Im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Heimatland beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka festzustellen. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusammenhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Antrag - insbesondere mit Blick auf dessen Begründung - sinngemäss um den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist folglich - wie bis anhin - abzuweisen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). 8.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur politischen Lage in Sri Lanka, welche sich vor dem Beschwerdeurteil E-784/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 zugetragen hätten, als mögliche Revisionsgründe in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Da die betreffenden Beweismittel jedoch nach dem Urteil entstanden sind, behandelte die Vorinstanz die erwähnten Vorbringen zusammen mit den weiteren Ausführungen zur Lage in Sri Lanka korrekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art 111b AsylG; BVGE 2013/22 E.3-13, vgl. bereits E. 8.2). 8.4.3 Im Zusammenhang mit der erwähnten Regierungskrise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die Lage diesbezüglich wieder beruhigt hat. Vereinzelte Aktionen gegen Personen tamilischer Ethnie, welche - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird - mit der umstrittenen und temporären Amtsübernahme durch Mahinda Rajapaksa in Verbindung gestanden haben sollen, vermögen daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zusammenstösse zwischen den religiösen Lagern sowie die geplante Einführung der Todesstrafe für Drogendelikte betreffen darüber hinaus nicht spezifisch Angehörige der tamilischen Ethnie. Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Osteranschlägen vom April 2019 verfolgt das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Es ist bekannt, dass es in einzelnen Ortschaften im Westen des Landes zu gewalttätigen Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen kam. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge zu bannen (vgl. Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3 m.w.H.). Bei den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung, Übergriffe gegenüber Risikogruppen würden sich aufgrund der nach den Terroranschlägen angespannten Sicherheitslage mit Sicherheit häufen, kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Eine Erhöhung des Sicherheitsdispositivs nach erfolgten Anschlägen betrifft im Übrigen sämtliche Bevölkerungsgruppen. Aufgrund des Ausgeführten ist im Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehöriger tamilischer Ethnie auszugehen. In der Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die weitschweifigen Aufzählungen von Ereignissen, welche teilweise bereits Jahre zurückliegen, die Beschwerdeführerin konkret betreffen könnten. Es liegen keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2019 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
9. Aufgrund der vorstehenden Ziffern ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch qualifizierte. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch das "Auseinanderreissen" von Sachverhaltselementen bestehe die Gefahr von falschen Urteilen beziehungsweise seien selbst bei Vorhandensein formeller, der Überprüfung entgegenstehender Gründe, entsprechende Vorbringen vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, ist darauf unter E.13.1 einzugehen.
10. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ziffern festzustellen, dass sich die vorliegende Sache als spruchreif erweist und sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen (zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin vgl. E. 13.2.2 nachfolgend). Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ist deshalb abzuweisen.
11. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 29. März 2019 gestellten Gesuche zu Recht abgelehnt.
12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre in der Eingabe vom 29. März 2019 enthaltenen Vorbringen seien bisher aus formellen Gründen nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden, ist diesem Umstand - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4) - bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungsweise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Insbesondere wurden die mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied der (...) zeigt, infolge Unzuständigkeit des SEM keiner Würdigung unterzogen (vgl. dazu auch das unter E.8.2 Ausgeführte). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf vielen der eingereichten Aufnahmen (vgl. SEM-Akten, B1, Beilagen 2-8 und Beilagen 10-11) nicht klar zu erkennen ist und die Aufnahmen aus einer Zeit stammen, als die Beschwerdeführerin noch wesentlich jünger war. Aufgrund der Existenz dieser Bilder beziehungsweise ihrer vorgebrachten Tätigkeit für die (...) sowie zufolge ihres (...) hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden und konnte aus dem Land unbehelligt aus- und wieder einreisen (vgl. auch Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 E. 7.1 sowie 7.3). Das Interesse der Behörden galt hauptsächlich der Tätigkeit des Ehemannes und die diesbezüglichen Befragungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant eingestuft (vgl. a.a.O. E. 7.1). Die mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichte Abbildung der Beschwerdeführerin (act. 4) lässt keine Narben erkennen beziehungsweise besteht aufgrund der angebrachten Markierungen die Vermutung, es handle sich um kleine und unauffällige Wundmale. Der in der erwähnten Eingabe erhobene Vorwurf, aufgrund des unsorgfältigen Umgangs der Vorinstanz mit den Beweismitteln habe nur eine Schwarzweiss-Kopie eingereicht werden können, erweist sich als Unterstellung, da im angefochtenen Entscheid mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die besagte Aufnahme nicht in den Akten enthalten sei und sich auch nicht bei den eingereichten Beschwerdeakten befunden hat (vgl. Buchstaben G. und H.). Ferner wurde die behauptete exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch wurden dazu Beweismittel beigebracht. Gleiches gilt für den erst im Nachgang zum ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Vergewaltigungsversuch durch Sicherheitskräfte (vgl. dazu bereits E. 8.2). Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund in ihrer fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie das unter E. 8.4.3 Ausgeführte). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführten gegen eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin. Daran vermag im Übrigen auch der in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der geplanten Drogenpolitik der sri-lankischen Regierung nichts zu ändern. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf das bereits unter E. 8.4.3. Ausgeführte verwiesen werden. 13.2.2 Im mit Eingabe vom 18. April 2018 (recte 2019) eingereichten Bericht von Dr.med. H._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom (...) 2019 führt der behandelnde Arzt zur Diagnose aus, seines Erachtens liege eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) vor. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich der Arzt in seinem Bericht mit den typischen Merkmalen der Posttraumatischen Belastungsstörung im Einzelnen in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht seit dem (...) 2017 in ärztlicher Behandlung ist und die letzte Konsultation am (...) 2019 stattgefunden hat, mithin mehr als eineinhalb Jahre. Das Zeugnis gibt indes keine konkreten Auskünfte aufgrund welcher medizinischer Probleme die Beschwerdeführerin bislang in Behandlung war und wie sich diese im Einzelnen therapeutisch und/oder medizinisch gestaltete. In allgemeiner und wenig konkreter Form wird ausgeführt, in der Vergangenheit und auch derzeit sei versucht worden, die verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden symptomatisch zu behandeln. Leider hätten alle diese Versuche nicht zu einem glücklichen Verlauf geführt. Weiter führt der Arzt aus, ergänzende Abklärungen seien nicht zielführend, jedoch, wenn möglich eine psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht in einer regelmässigen Therapie war und auch keine Medikamente verschrieben bekam. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf eine engmaschige psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie angewiesen ist. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wider Erwarten auf eine ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Sodann hat auch die Vorinstanz konkrete Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat aufgezeigt (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheids). Zur im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt wird und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Aufgrund des Ausgeführten besteht für das Gericht keine Veranlassung, Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. In Bezug auf die weiteren individuellen Zumutbarkeitskriterien kann sodann auf die angefochtene Verfügung sowie das Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 verwiesen werden. 13.2.3 Aufgrund des Ausgeführten ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bezeichnen. 13.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem am 1. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird zurückerstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor