Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt C._______, wo sie mit (...) gelebt habe. Während (...) Jahren habe sie die Schule besucht und später sei sie als Freiwillige für (...) tätig gewesen. Im Jahr 2000 sei sie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe ein militärisches Training absolviert. Nach einem Jahr habe sie sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr 2005 erneut mitgenommen, weil pro Haushalt eine Person habe rekrutiert werden müssen. Sie habe dort ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt, welcher bei den LTTE (...) gewesen sei. In den Jahren 2005 und 2007 habe sie für die Organisation (...) und (...). Im Rahmen einer von den LTTE organisierten religiösen Zeremonie habe sie am (...) 2007 ihren Partner geheiratet. Nachdem am (...) 2008 (...) gemeinsame (...) zur Welt gekommen sei, hätten die LTTE sie von ihren Tätigkeiten entbunden, und sie habe ihnen fortan lediglich bei kleinen Hilfsarbeiten - wie beispielsweise (...) - geholfen. Seit dem (...) 2009 sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicherweise sei er von SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) festgenommen worden. Sie habe ein Schreiben, aus welchem hervorgehe, dass er vermisst werde. Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in (...) gelebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Investigation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, was sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (...) bis (...) 2011 und von (...) 2012 mit (...) nach D._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr hätten sich die Polizei, die Armee und das CID beim Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes über die als vermisst gemeldeten Personen informiert und seien zwecks Durchführung von Befragungen von Haus zu Haus gezogen. Auch bei ihr seien sie vorbei gekommen. Personen aus ihrer Umgebung hätten dem CID Briefe geschrieben, dass sie und ihr Ehemann den LTTE angehört hätten. Das CID habe sie immer wieder - hauptsächlich zu ihrem Partner - befragt. Im Jahr 2014 seien E._______, F._______ und (...) unter dem Vorwurf, die LTTE wieder aufleben zu lassen, festgenommen worden. E._______ sei später (...) erschossen worden. Das CID habe der Beschwerdeführerin unterstellt, E._______ und F._______ seien gute Freunde ihres Ehegatten gewesen, weshalb sie zu ihnen befragt worden sei. Verschiedene Leute aus dem Gefängnis G._______ hätten ihr am Telefon den Bewegungsnamen ihres Ehemannes genannt und gedroht, ihre Verbindung zu den LTTE öffentlich zu machen. Als das CID zu ihr nach Hause gekommen sei, habe es ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr verboten, die Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im (...) 2016 vom CID angerufen worden. Vom (...) 2016 habe sie sich mit einem Visum (gültig vom [...] 2016) mit (...) in der Schweiz aufgehalten, um (...). Aufgrund der Probleme mit dem CID sowie einer Befragung bei ihr zu Hause über ihren Aufenthalt in der Schweiz, anlässlich welcher ihr vorgeworfen worden sei, die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen, habe sie ihr Heimatland erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet worden, da (...) noch jung gewesen sei. Je älter (...) jedoch werde, desto mehr Angst habe sie vor einer Inhaftierung. (...) habe sie einen Bombensplitter, weshalb sie (...). Ein weiterer Splitter befinde sich (...). Am (...) 2016 sei sie mit ihrem Pass von H._______ nach I._______ geflogen und von dort weiter in die Türkei. Auf dem Landweg sei sie nach Griechenland und am 15. November 2016 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017, eröffnet am 10. Januar 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 6. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: ihre temporäre Identitätskarte im Original eine Kopie ihrer Identitätskarte eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (...) ihr Ausweis der (...) unterkunft in Sri Lanka eine "(...) Card" eine Familienkarte des UNHCR zwei Bestätigungen über (...) eine Lebensmittelkarte drei Screenshots von ihr aus einem (...) -Video, veröffentlicht am (...) 2015 diverse Fotos ein Dokument der Dorfbehörden von B._______ vom (...) 2012 ein Schreiben des UNHCR vom (...) 2012 einen EURODAC-Auszug betreffend Visum der Beschwerdeführerin vom (...) 2016 eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Sri Lanka, Situation im Vanni-Gebiet vom 18. Dezember 2016 SEM Focus Sri Lanka, Lagebild vom 16. August 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde Folge gegeben und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe angenommen, ihr Visum sei am (...) 2016 abgelaufen, obwohl dessen Gültigkeit bis zum (...) 2016 aktenkundig gewesen sei. In der Beschwerdeschrift behauptet sie, am Nachmittag des (...) 2016 aus der Schweiz ausgereist zu sein (vgl. S. 3). Hingegen führte sie in der BzP und Anhörung aus, sie habe die Schweiz am (...) 2016 verlassen (vgl. A6 S. 5; A9 F35 und F40). Sie bringt zu Recht vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Gültigkeit des Visums bis lediglich zum (...) 2016 ausgegangen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen des offensichtlich falsch erfassten Gültigkeitsdatums des Visums erscheint jedoch nicht angebracht. Denn aufgrund ihrer widersprüchlich geltend gemachten Ausreisedaten und mangels Einreichung von Beweismitteln gelingt es ihr offensichtlich nicht, ihre Ausreise aus der Schweiz glaubhaft zu machen, weshalb der Fehler unerheblich ist.
E. 4.5 Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihre Verfolgungssituation nicht anhand der Risikofaktoren geprüft. Zudem sei ihre gesundheitliche Verfassung unberücksichtigt geblieben, obwohl sie die Verletzung in den Befragungen erwähnt habe. Sie habe von Kampfhandlungen im Jahr 2001 Bombensplitter (...) und (...), leide deshalb häufig an (...) und habe zeitweise (...). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allfällige Risikofaktoren hinreichend geprüft (vgl. S. 5). Zwar wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin - seit 2001 (...) Bombensplitter (...) - in der genannten Verfügung nicht erwähnt, was jedoch nicht zu einer Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes oder der Begründungspflicht führt. Aufgrund der Akten ist nicht zu schliessen, dass diese (...) Jahre vor ihrer Ausreise erfolgten Splitterverletzungen (schwach begründende) Risikofaktoren etwa im Sinne von Narben darstellen würden. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zudem lassen sich aus den lange zurückliegenden Verletzungen keine Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Aufgrund der Akten ist zu folgern, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht hat.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, indem das SEM den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar erachtet habe, verletzte es die bei einer Praxisänderung zu berücksichtigenden Regeln gemäss BVGE 2010/54, weil das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Wegweisung ins Vanni-Gebiet noch nicht neu beurteilt habe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (E. 13.2.2.3) ursprünglich festgehalten, der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei unzumutbar. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.3.2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs ins Vanni-Gebiet aber offen gelassen und nicht etwa verneint. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Praxisänderung im Sinne von BVGE 2010/54, und das SEM war befugt, sich zum Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet zu äussern.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis, worauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch denjenigen an die Asylrelevanz als genügend. Die Rückkehr aus der Schweiz im (...) 2016 sowie die Wiedereinreise im (...) 2016 seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie - trotz angeblicher Probleme in Sri Lanka - nach (...) zurückgekehrt sein sollte. Zudem erstaune es, dass sie trotz des abgelaufenen Visums bei der Ausreise am Flughafen Zürich-Kloten nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. Sie habe weder ein Flugticket, welches ihre Ausreise belegen würde, noch ihren Pass mit einem Ausreisestempel eingereicht. Die Aussage, wonach sie bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz aus Unwissenheit kein Asylgesuch gestellt habe und ihr gesagt worden sei, sie müsse die Schweiz wieder verlassen, sei nicht überzeugend. Ihre Ausführungen zur zweiten Reise in die Schweiz seien ferner vage ausgefallen. Sie habe keine konkreten Angaben zu Ortschaften oder Ländern gemacht, welche sie durchquert habe. Es müsse angenommen werden, dass sie die Schweiz nie verlassen und sich stattdessen hier illegal bei Verwandtenoder Bekannten aufgehalten habe. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten Risikofaktoren bestehe keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie seit Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Solchen Massnahmen komme indessen aufgrund der mangelnden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Bis (...) 2016 sei sie in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe folglich nach Kriegsende noch mehr als sieben Jahre dort gelebt. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermögen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus der angeblichen Befragung nach dem Beweggrund zu ihrer ersten Reise in die Schweiz, welche bei ihr zuhause stattgefunden haben solle, lasse sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Regelmässig würden Rückkehrende am Herkunftsort zwecks Registrierung und Erfassung der Identität befragt werden. Allerdings erscheine die Ausreise aus der Schweiz im (...) 2016 nicht glaubhaft.
E. 6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, nach (...) hätten ihnen die (...) in der Schweiz gezeigt. Dabei seien sie nie aus den Augen gelassen worden und man habe ihnen eingeschärft, kein Asylgesuch zu stellen. Es sei bekannt, dass (...) solcher (...) für ausländische (...) auf die Erteilung von Visa angewiesen seien und mit grosser Wahrscheinlichkeit keine mehr erhielten, wenn die (...) um Asyl nachsuchten. Sie habe dies teilweise bereits in der Anhörung vorgebracht, habe es jedoch nicht näher ausführen können, da sie verwirrt gewesen sei, indem die befragende Person und auch die Hilfswerksvertretung stets darauf beharrt hätten, dass ihr Visum bei der Ausreise bereits abgelaufen und ihre Rückkehr unglaubhaft sei. Betreffend ihre zweite Reise in die Schweiz habe sie genaue Angaben zum Ablauf gemacht. Sie habe sich zwar nicht an Ortschaften erinnert, weil die Schlepper ihr und den Mitreisenden verboten hätten, darüber Fragen zu stellen und sie sich hätten versteckt halten müssen. Die Angaben zum Reiseweg in der BzP und der Anhörung würden aber übereinstimmen. Demnach habe sie glaubhaft dargelegt, am (...) 2016 wieder in die Schweiz eingereist zu sein. Die Vorinstanz habe es unterlassen, im Entscheid das Verschwinden ihres Ehemannes zu erwähnen sowie die geltend gemachten Einschüchterungen durch das CID im Sinne von Vorfluchtgründen zu prüfen. Weiter führt sie aus, in einem Propaganda-Video der LTTE mitgewirkt zu haben, welches (...) einsehbar sei. Dieses sei beinahe (...) Mal aufgerufen worden und zeige öffentlich ihre Mitgliedschaft bei der Bewegung. Das Visum für die Schweiz habe sie überdies auf (...) ausstellen lassen, weil das CID sie unter dem Namen ihres Ehemannes gesucht habe. Aufgrund der Verbindung zu den LTTE erfülle sie ein stark risikobegründetes Element. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr zudem nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz ein Interesse an einem Wiederaufleben der Bewegung vorgeworfen oder würden sie zumindest dessen verdächtigen. Da sie über keinen gültigen Reisepass mehr verfüge - der Schlepper habe ihr diesen abgenommen - und sie aufgrund der Bombensplitter Verletzungen am Körper aufweise, seien zudem zwei schwach risikobegründende Faktoren erfüllt. Somit sei es äusserst wahrscheinlich, dass sie in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Eventualiter erfülle sie subjektive Nachfluchtgründe. Bereits nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz sei sie in Sri Lanka zu ihrer Rückkehr befragt worden. Als zusätzliche Risikofaktoren würden nun ihr Verbleib in der Schweiz sowie ihr Asylantrag hinzutreten. Es sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr wieder-um von den sri-lankischen Behörden befragt und noch mehr ins Visier des CID geraten würde. Dadurch wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene reichte sie die unter Buchstaben C. erwähnten Beweismittel ein.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die geltend gemachten Befragungen des CID sind hinsichtlich ihrer Intensität als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine Befragungen, welche als legitime Kontrollmassnahmen der Behörden einzustufen sind. So seien die Armee, die Polizei und das CID bei sämtlichen Leuten, welche ihre Angehörigen als vermisst gemeldet hätten, vorbei gegangen, um sie zu befragen und nicht einzig bei der Beschwerdeführerin (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F101). Ferner war es ihr sogar möglich, am (...) 2016 legal, mit ihrem eigenen Reisepass und Visum, über H._______ in die Schweiz zu fliegen sowie in den Jahren 2011 und 2012 nach D._______ ein- und auszureisen, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein. Der Umstand, dass ihr Ehemann bereits seit dem Jahr 2009 als vermisst gelte, hat ihr offenbar bei den Ein- und Ausreisen keine Probleme bereitet. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das SEM das Verschwinden des Ehemannes explizit im Sachverhalt der Verfügung erwähnt (vgl. S. 2). Zudem ist ihr Einwand, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Einschüchterungen seitens des CID nicht als Vorfluchtgründe geprüft, unbegründet. Das SEM berücksichtigte diese in der Verfügung, indem es ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2012 vom CID angerufen, besucht und befragt worden (vgl. S. 5). Zwar hat das SEM die geltend gemachten Begegnungen mit dem CID nicht explizit als Vorfluchtgründe geprüft, sondern sich zur begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen geäussert. Für eine weitere Prüfung bestand aber kein Anlass, da offensichtlich keine asylrelevanten Folgen im Zusammenhang mit den CID-Befragungen vorlagen. Des Weiteren ist die angebliche Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland im (...) 2016 als unglaubhaft zu erachten. Ihre Begründung, ihr sei eingeschärft worden, sie dürfe in der Schweiz kein Asylgesuch stellen, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie tatsächlich verfolgt worden wäre, hätte sie trotz anderslautender Weisung ein Gesuch eingereicht und wäre nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sodann mutet das Fehlen ihres Flugtickets merkwürdig an, da dieses für sie mittels ihrer Personalien einfach elektronisch zu besorgen wäre. Ferner fielen ihre Schilderungen zur zweiten Reise in die Schweiz unsubstanziiert aus. Da sie zwischen Griechenland und der Schweiz angeblich (...) Mal das Auto gewechselt habe (vgl. SEM-Akten A6 F5.02), wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie diese Orte hätte nennen oder umschreiben können. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das erstmals mit Beschwerde erwähnte LTTE-Propaganda Video (...) (veröffentlicht am [...] 2015), in welchem sie zu sehen sei, mit asylrelevanten Nachteilen oder einer begründeten Furcht davor zusammenhängt. Auch den Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte folglich für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen und das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch aus heutiger Sicht zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie kann daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten.
E. 7.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie, der knapp zweijährigen Landesabwesenheit und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz kann sie keine Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ableiten.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der LTTE keine besonders exponierte Stellung ein und ist als einfaches Mitglied einzustufen. Das LTTE Propaganda Video (...) , in welchem sie zu sehen ist, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sie sich im Zeitpunkt dessen Erscheinens in ihrem Heimatland aufhielt und weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend machte, sie sei deswegen verfolgt worden. Nach der Geburt (...) im Jahr 2008 war sie von den Aktivitäten für die LTTE entbunden und führte lediglich kleine Hilfsarbeiten aus (vgl. A9 F111). Allein daraus und aus der Tatsache, dass ihr Ehemann und (...) Mitglieder der LTTE gewesen seien, lässt sich kein Risikoprofil begründen, weil davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in ihrer Heimatregion in bestimmter Weise Kontakte zu den LTTE hatte und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin verdächtigt, am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus beteiligt zu sein und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 8.5.3), hätte sie nicht problemlos mehrfach aus Sri Lanka ein- und ausreisen können. Aufgrund der unglaubhaften Rückreise in ihr Heimatland im (...) 2016 ist zudem nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden hätten ihr nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eine entsprechende Absicht unterstellt. Sie erfüllt somit keine stark Risiko begründenden Faktoren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen von schwach Risiko begründenden Faktoren ebenfalls nicht gegeben. Zum einen konnte sie ihre Rückreise nach Sri Lanka nicht glaubhaft machen, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, der Schlepper habe ihr bei ihrer angeblichen (zweiten) Reise in die Schweiz den Pass abgenommen. Zum anderen ist, wie bereits unter E. 4.5 ausgeführt, weder aus den Akten, noch aus der Beschwerde ersichtlich, inwiefern die Bombensplitter schwach Risiko begründende Faktoren darstellen könnten. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-sungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lage-einschätzung im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Beschwerde-führerin sei bereits mehrmals aus ihrem Heimatland ein- und wieder ausgereist, ohne dass ihr dabei eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung gedroht habe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) aktualisierte. Darin wird eine eingehende Analyse insbesondere des Vanni-Gebiets vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert habe. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, wird aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellen kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen von neuem geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Zudem haben internationale Organisationen und NGOs wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren Grundbedürfnisse decken kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.). Die Beschwerdeführerin besitzt ein Haus in B._______, in welchem sie mit (...) bis zu ihrer Ausreise lebte. Während (...) Jahren besuchte sie die Schule und war für (...) tätig. Es ist davon auszugehen, sie könne auch nach ihrer Rückkehr, die nötigen beruflichen Kenntnisse erwerben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt zudem über ein ausreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. In der Beschwerdeschrift machte sie geltend, sie habe wegen des Bombensplitters, welcher sich seit 2001 in (...) befinde, (...) und zeitweise (...). Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie deswegen in Sri Lanka oder der Schweiz in ärztlicher Behandlung gestanden hätte. Zudem wird auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, inwiefern der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre. Ihre gesundheitliche Situation stellt demnach kein Vollzugshindernis dar. Die Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar sei, zu stützen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 21. Februar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11.2 Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Stunden erscheint klar überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 950.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 950.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-784/2017 Urteil vom 18. Januar 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt C._______, wo sie mit (...) gelebt habe. Während (...) Jahren habe sie die Schule besucht und später sei sie als Freiwillige für (...) tätig gewesen. Im Jahr 2000 sei sie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe ein militärisches Training absolviert. Nach einem Jahr habe sie sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr 2005 erneut mitgenommen, weil pro Haushalt eine Person habe rekrutiert werden müssen. Sie habe dort ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt, welcher bei den LTTE (...) gewesen sei. In den Jahren 2005 und 2007 habe sie für die Organisation (...) und (...). Im Rahmen einer von den LTTE organisierten religiösen Zeremonie habe sie am (...) 2007 ihren Partner geheiratet. Nachdem am (...) 2008 (...) gemeinsame (...) zur Welt gekommen sei, hätten die LTTE sie von ihren Tätigkeiten entbunden, und sie habe ihnen fortan lediglich bei kleinen Hilfsarbeiten - wie beispielsweise (...) - geholfen. Seit dem (...) 2009 sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicherweise sei er von SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) festgenommen worden. Sie habe ein Schreiben, aus welchem hervorgehe, dass er vermisst werde. Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in (...) gelebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Investigation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, was sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (...) bis (...) 2011 und von (...) 2012 mit (...) nach D._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr hätten sich die Polizei, die Armee und das CID beim Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes über die als vermisst gemeldeten Personen informiert und seien zwecks Durchführung von Befragungen von Haus zu Haus gezogen. Auch bei ihr seien sie vorbei gekommen. Personen aus ihrer Umgebung hätten dem CID Briefe geschrieben, dass sie und ihr Ehemann den LTTE angehört hätten. Das CID habe sie immer wieder - hauptsächlich zu ihrem Partner - befragt. Im Jahr 2014 seien E._______, F._______ und (...) unter dem Vorwurf, die LTTE wieder aufleben zu lassen, festgenommen worden. E._______ sei später (...) erschossen worden. Das CID habe der Beschwerdeführerin unterstellt, E._______ und F._______ seien gute Freunde ihres Ehegatten gewesen, weshalb sie zu ihnen befragt worden sei. Verschiedene Leute aus dem Gefängnis G._______ hätten ihr am Telefon den Bewegungsnamen ihres Ehemannes genannt und gedroht, ihre Verbindung zu den LTTE öffentlich zu machen. Als das CID zu ihr nach Hause gekommen sei, habe es ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr verboten, die Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im (...) 2016 vom CID angerufen worden. Vom (...) 2016 habe sie sich mit einem Visum (gültig vom [...] 2016) mit (...) in der Schweiz aufgehalten, um (...). Aufgrund der Probleme mit dem CID sowie einer Befragung bei ihr zu Hause über ihren Aufenthalt in der Schweiz, anlässlich welcher ihr vorgeworfen worden sei, die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen, habe sie ihr Heimatland erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet worden, da (...) noch jung gewesen sei. Je älter (...) jedoch werde, desto mehr Angst habe sie vor einer Inhaftierung. (...) habe sie einen Bombensplitter, weshalb sie (...). Ein weiterer Splitter befinde sich (...). Am (...) 2016 sei sie mit ihrem Pass von H._______ nach I._______ geflogen und von dort weiter in die Türkei. Auf dem Landweg sei sie nach Griechenland und am 15. November 2016 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017, eröffnet am 10. Januar 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 6. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: ihre temporäre Identitätskarte im Original eine Kopie ihrer Identitätskarte eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (...) ihr Ausweis der (...) unterkunft in Sri Lanka eine "(...) Card" eine Familienkarte des UNHCR zwei Bestätigungen über (...) eine Lebensmittelkarte drei Screenshots von ihr aus einem (...) -Video, veröffentlicht am (...) 2015 diverse Fotos ein Dokument der Dorfbehörden von B._______ vom (...) 2012 ein Schreiben des UNHCR vom (...) 2012 einen EURODAC-Auszug betreffend Visum der Beschwerdeführerin vom (...) 2016 eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Sri Lanka, Situation im Vanni-Gebiet vom 18. Dezember 2016 SEM Focus Sri Lanka, Lagebild vom 16. August 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde Folge gegeben und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe angenommen, ihr Visum sei am (...) 2016 abgelaufen, obwohl dessen Gültigkeit bis zum (...) 2016 aktenkundig gewesen sei. In der Beschwerdeschrift behauptet sie, am Nachmittag des (...) 2016 aus der Schweiz ausgereist zu sein (vgl. S. 3). Hingegen führte sie in der BzP und Anhörung aus, sie habe die Schweiz am (...) 2016 verlassen (vgl. A6 S. 5; A9 F35 und F40). Sie bringt zu Recht vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Gültigkeit des Visums bis lediglich zum (...) 2016 ausgegangen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen des offensichtlich falsch erfassten Gültigkeitsdatums des Visums erscheint jedoch nicht angebracht. Denn aufgrund ihrer widersprüchlich geltend gemachten Ausreisedaten und mangels Einreichung von Beweismitteln gelingt es ihr offensichtlich nicht, ihre Ausreise aus der Schweiz glaubhaft zu machen, weshalb der Fehler unerheblich ist. 4.5 Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihre Verfolgungssituation nicht anhand der Risikofaktoren geprüft. Zudem sei ihre gesundheitliche Verfassung unberücksichtigt geblieben, obwohl sie die Verletzung in den Befragungen erwähnt habe. Sie habe von Kampfhandlungen im Jahr 2001 Bombensplitter (...) und (...), leide deshalb häufig an (...) und habe zeitweise (...). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allfällige Risikofaktoren hinreichend geprüft (vgl. S. 5). Zwar wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin - seit 2001 (...) Bombensplitter (...) - in der genannten Verfügung nicht erwähnt, was jedoch nicht zu einer Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes oder der Begründungspflicht führt. Aufgrund der Akten ist nicht zu schliessen, dass diese (...) Jahre vor ihrer Ausreise erfolgten Splitterverletzungen (schwach begründende) Risikofaktoren etwa im Sinne von Narben darstellen würden. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zudem lassen sich aus den lange zurückliegenden Verletzungen keine Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Aufgrund der Akten ist zu folgern, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht hat. 4.6 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, indem das SEM den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar erachtet habe, verletzte es die bei einer Praxisänderung zu berücksichtigenden Regeln gemäss BVGE 2010/54, weil das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Wegweisung ins Vanni-Gebiet noch nicht neu beurteilt habe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (E. 13.2.2.3) ursprünglich festgehalten, der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei unzumutbar. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.3.2) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs ins Vanni-Gebiet aber offen gelassen und nicht etwa verneint. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Praxisänderung im Sinne von BVGE 2010/54, und das SEM war befugt, sich zum Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet zu äussern. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis, worauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch denjenigen an die Asylrelevanz als genügend. Die Rückkehr aus der Schweiz im (...) 2016 sowie die Wiedereinreise im (...) 2016 seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie - trotz angeblicher Probleme in Sri Lanka - nach (...) zurückgekehrt sein sollte. Zudem erstaune es, dass sie trotz des abgelaufenen Visums bei der Ausreise am Flughafen Zürich-Kloten nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. Sie habe weder ein Flugticket, welches ihre Ausreise belegen würde, noch ihren Pass mit einem Ausreisestempel eingereicht. Die Aussage, wonach sie bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz aus Unwissenheit kein Asylgesuch gestellt habe und ihr gesagt worden sei, sie müsse die Schweiz wieder verlassen, sei nicht überzeugend. Ihre Ausführungen zur zweiten Reise in die Schweiz seien ferner vage ausgefallen. Sie habe keine konkreten Angaben zu Ortschaften oder Ländern gemacht, welche sie durchquert habe. Es müsse angenommen werden, dass sie die Schweiz nie verlassen und sich stattdessen hier illegal bei Verwandtenoder Bekannten aufgehalten habe. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten Risikofaktoren bestehe keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie seit Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Solchen Massnahmen komme indessen aufgrund der mangelnden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Bis (...) 2016 sei sie in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe folglich nach Kriegsende noch mehr als sieben Jahre dort gelebt. Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermögen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Aus der angeblichen Befragung nach dem Beweggrund zu ihrer ersten Reise in die Schweiz, welche bei ihr zuhause stattgefunden haben solle, lasse sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Regelmässig würden Rückkehrende am Herkunftsort zwecks Registrierung und Erfassung der Identität befragt werden. Allerdings erscheine die Ausreise aus der Schweiz im (...) 2016 nicht glaubhaft. 6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, nach (...) hätten ihnen die (...) in der Schweiz gezeigt. Dabei seien sie nie aus den Augen gelassen worden und man habe ihnen eingeschärft, kein Asylgesuch zu stellen. Es sei bekannt, dass (...) solcher (...) für ausländische (...) auf die Erteilung von Visa angewiesen seien und mit grosser Wahrscheinlichkeit keine mehr erhielten, wenn die (...) um Asyl nachsuchten. Sie habe dies teilweise bereits in der Anhörung vorgebracht, habe es jedoch nicht näher ausführen können, da sie verwirrt gewesen sei, indem die befragende Person und auch die Hilfswerksvertretung stets darauf beharrt hätten, dass ihr Visum bei der Ausreise bereits abgelaufen und ihre Rückkehr unglaubhaft sei. Betreffend ihre zweite Reise in die Schweiz habe sie genaue Angaben zum Ablauf gemacht. Sie habe sich zwar nicht an Ortschaften erinnert, weil die Schlepper ihr und den Mitreisenden verboten hätten, darüber Fragen zu stellen und sie sich hätten versteckt halten müssen. Die Angaben zum Reiseweg in der BzP und der Anhörung würden aber übereinstimmen. Demnach habe sie glaubhaft dargelegt, am (...) 2016 wieder in die Schweiz eingereist zu sein. Die Vorinstanz habe es unterlassen, im Entscheid das Verschwinden ihres Ehemannes zu erwähnen sowie die geltend gemachten Einschüchterungen durch das CID im Sinne von Vorfluchtgründen zu prüfen. Weiter führt sie aus, in einem Propaganda-Video der LTTE mitgewirkt zu haben, welches (...) einsehbar sei. Dieses sei beinahe (...) Mal aufgerufen worden und zeige öffentlich ihre Mitgliedschaft bei der Bewegung. Das Visum für die Schweiz habe sie überdies auf (...) ausstellen lassen, weil das CID sie unter dem Namen ihres Ehemannes gesucht habe. Aufgrund der Verbindung zu den LTTE erfülle sie ein stark risikobegründetes Element. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr zudem nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz ein Interesse an einem Wiederaufleben der Bewegung vorgeworfen oder würden sie zumindest dessen verdächtigen. Da sie über keinen gültigen Reisepass mehr verfüge - der Schlepper habe ihr diesen abgenommen - und sie aufgrund der Bombensplitter Verletzungen am Körper aufweise, seien zudem zwei schwach risikobegründende Faktoren erfüllt. Somit sei es äusserst wahrscheinlich, dass sie in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Eventualiter erfülle sie subjektive Nachfluchtgründe. Bereits nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz sei sie in Sri Lanka zu ihrer Rückkehr befragt worden. Als zusätzliche Risikofaktoren würden nun ihr Verbleib in der Schweiz sowie ihr Asylantrag hinzutreten. Es sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr wieder-um von den sri-lankischen Behörden befragt und noch mehr ins Visier des CID geraten würde. Dadurch wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene reichte sie die unter Buchstaben C. erwähnten Beweismittel ein. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die geltend gemachten Befragungen des CID sind hinsichtlich ihrer Intensität als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um allgemeine Befragungen, welche als legitime Kontrollmassnahmen der Behörden einzustufen sind. So seien die Armee, die Polizei und das CID bei sämtlichen Leuten, welche ihre Angehörigen als vermisst gemeldet hätten, vorbei gegangen, um sie zu befragen und nicht einzig bei der Beschwerdeführerin (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F101). Ferner war es ihr sogar möglich, am (...) 2016 legal, mit ihrem eigenen Reisepass und Visum, über H._______ in die Schweiz zu fliegen sowie in den Jahren 2011 und 2012 nach D._______ ein- und auszureisen, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein. Der Umstand, dass ihr Ehemann bereits seit dem Jahr 2009 als vermisst gelte, hat ihr offenbar bei den Ein- und Ausreisen keine Probleme bereitet. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das SEM das Verschwinden des Ehemannes explizit im Sachverhalt der Verfügung erwähnt (vgl. S. 2). Zudem ist ihr Einwand, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Einschüchterungen seitens des CID nicht als Vorfluchtgründe geprüft, unbegründet. Das SEM berücksichtigte diese in der Verfügung, indem es ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2012 vom CID angerufen, besucht und befragt worden (vgl. S. 5). Zwar hat das SEM die geltend gemachten Begegnungen mit dem CID nicht explizit als Vorfluchtgründe geprüft, sondern sich zur begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen geäussert. Für eine weitere Prüfung bestand aber kein Anlass, da offensichtlich keine asylrelevanten Folgen im Zusammenhang mit den CID-Befragungen vorlagen. Des Weiteren ist die angebliche Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland im (...) 2016 als unglaubhaft zu erachten. Ihre Begründung, ihr sei eingeschärft worden, sie dürfe in der Schweiz kein Asylgesuch stellen, vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie tatsächlich verfolgt worden wäre, hätte sie trotz anderslautender Weisung ein Gesuch eingereicht und wäre nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sodann mutet das Fehlen ihres Flugtickets merkwürdig an, da dieses für sie mittels ihrer Personalien einfach elektronisch zu besorgen wäre. Ferner fielen ihre Schilderungen zur zweiten Reise in die Schweiz unsubstanziiert aus. Da sie zwischen Griechenland und der Schweiz angeblich (...) Mal das Auto gewechselt habe (vgl. SEM-Akten A6 F5.02), wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie diese Orte hätte nennen oder umschreiben können. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das erstmals mit Beschwerde erwähnte LTTE-Propaganda Video (...) (veröffentlicht am [...] 2015), in welchem sie zu sehen sei, mit asylrelevanten Nachteilen oder einer begründeten Furcht davor zusammenhängt. Auch den Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte folglich für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen und das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch aus heutiger Sicht zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie kann daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten. 7.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie, der knapp zweijährigen Landesabwesenheit und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz kann sie keine Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ableiten. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der LTTE keine besonders exponierte Stellung ein und ist als einfaches Mitglied einzustufen. Das LTTE Propaganda Video (...) , in welchem sie zu sehen ist, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sie sich im Zeitpunkt dessen Erscheinens in ihrem Heimatland aufhielt und weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend machte, sie sei deswegen verfolgt worden. Nach der Geburt (...) im Jahr 2008 war sie von den Aktivitäten für die LTTE entbunden und führte lediglich kleine Hilfsarbeiten aus (vgl. A9 F111). Allein daraus und aus der Tatsache, dass ihr Ehemann und (...) Mitglieder der LTTE gewesen seien, lässt sich kein Risikoprofil begründen, weil davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in ihrer Heimatregion in bestimmter Weise Kontakte zu den LTTE hatte und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin verdächtigt, am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus beteiligt zu sein und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 8.5.3), hätte sie nicht problemlos mehrfach aus Sri Lanka ein- und ausreisen können. Aufgrund der unglaubhaften Rückreise in ihr Heimatland im (...) 2016 ist zudem nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden hätten ihr nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eine entsprechende Absicht unterstellt. Sie erfüllt somit keine stark Risiko begründenden Faktoren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen von schwach Risiko begründenden Faktoren ebenfalls nicht gegeben. Zum einen konnte sie ihre Rückreise nach Sri Lanka nicht glaubhaft machen, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, der Schlepper habe ihr bei ihrer angeblichen (zweiten) Reise in die Schweiz den Pass abgenommen. Zum anderen ist, wie bereits unter E. 4.5 ausgeführt, weder aus den Akten, noch aus der Beschwerde ersichtlich, inwiefern die Bombensplitter schwach Risiko begründende Faktoren darstellen könnten. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-sungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lage-einschätzung im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Beschwerde-führerin sei bereits mehrmals aus ihrem Heimatland ein- und wieder ausgereist, ohne dass ihr dabei eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung gedroht habe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung mit Urteil D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) aktualisierte. Darin wird eine eingehende Analyse insbesondere des Vanni-Gebiets vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert habe. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, wird aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar gekennzeichnet und stellen kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtungen von neuem geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sichergestellt werden kann. Zudem haben internationale Organisationen und NGOs wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren Grundbedürfnisse decken kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.). Die Beschwerdeführerin besitzt ein Haus in B._______, in welchem sie mit (...) bis zu ihrer Ausreise lebte. Während (...) Jahren besuchte sie die Schule und war für (...) tätig. Es ist davon auszugehen, sie könne auch nach ihrer Rückkehr, die nötigen beruflichen Kenntnisse erwerben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt zudem über ein ausreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. In der Beschwerdeschrift machte sie geltend, sie habe wegen des Bombensplitters, welcher sich seit 2001 in (...) befinde, (...) und zeitweise (...). Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie deswegen in Sri Lanka oder der Schweiz in ärztlicher Behandlung gestanden hätte. Zudem wird auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, inwiefern der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre. Ihre gesundheitliche Situation stellt demnach kein Vollzugshindernis dar. Die Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumutbar sei, zu stützen. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 21. Februar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Stunden erscheint klar überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 950.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 950.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus