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E-3134/2022

E-3134/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) 1994 im Rahmen des Familiennach- zugs in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts- und alsdann eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem letztere infolge Straffälligkeit widerrufen, der Beschwerdeführer weggewiesen und gegen ihn ein Einrei- severbot erlassen worden war, erfolgte am (…) 2012 seine Rückführung nach Sri Lanka. B. Am 17. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz Einreiseverbot in die Schweiz und suchte am 23. Februar 2018 um Asyl nach. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/13). Mit Entscheid vom 13. April 2018 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer in den zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg, wohin er am (…) 2018 über- stellt wurde. Auf ein erneutes Asylgesuch vom 11. Dezember 2018 trat das SEM mit Entscheid vom 26. Februar 2019 wiederum nicht ein. Die ange- ordnete Wegweisung wurde am (…) 2019 mit der Überstellung nach Spa- nien vollzogen. Auf ein drittes Asylgesuch vom 7. Juli 2020 trat das SEM am 21. Juli 2020 nicht ein und es ordnete erneut die Wegweisung nach Spanien an. Ab dem 31. August 2020 galt der Beschwerdeführer als ver- schwunden. II. C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer ans SEM und ersuchte um die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens. Diesem Ersuchen kam das SEM nach und hob seine Verfügung vom

21. Juni 2020 (richtig: 21. Juli 2020) auf. Am 7. März 2022 reichte die zu- gewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten und am 21. Juni 2022 wurde er in ihrem Beisein zu seinen Asylgründen angehört (Anhö- rung; Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 20). Am 22. Juni 2022 beantragte die Rechtsvertretung die Zuweisung ins erweiterte Verfahren.

E-3134/2022 Seite 3 D. D.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer Fol- gendes zu Protokoll: Er sei ein in B._______ (Distrikt: Jaffna) geborener sri-lankischer Staats- angehöriger tamilischer Ethnie und habe in der Schweiz vom (…)1994 bis (…) 2012 gelebt. Hier habe er die obligatorische Schule bis zur Sekundar- stufe abgeschlossen, danach die (…)-Berufsschule besucht und zuletzt als Maschinenführer in einer (…)fabrik gearbeitet sowie Zeitungen ausgetra- gen. In der Schweiz lebten seine Eltern und Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis habe.

Nachdem er am (…) 2012 aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, habe er sich zunächst bei den Eltern seines Schwagers in C._______ aufgehal- ten, bis er seinen Pass und eine Identitätskarte erhalten habe. Danach sei er nach D._______ zu seiner Grossmutter gegangen und habe zuletzt zu- sammen bei seinen Tanten, Cousinen und einem Onkel gelebt, wo er keine Miete bezahlt, allerdings einen Beitrag für Essen geleistet habe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit dem Betrieb einer (…)zucht bestritten und er habe mitunter auch Geld von seiner Mutter erhalten. Ebenso habe er ein paar Monate lang im Laden seines Cousins gearbeitet, der Bedarf für die (…) verkauft habe. Inzwischen habe sein Cousin sein Geschäft aufgeben müssen. In Sri Lanka lebten nach wie vor sein Onkel, seine Cousinen und zwei seiner Tanten, mit einer habe er fast täglich Kontakt. D.b Zu seinen Asyl- und Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2012 zehn Stunden lang am Flughafen festgehalten und befragt worden zu sein. Man habe wissen wollen, ob er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder anderen Organisationen sei. Sie hätten nicht glauben wollen, dass er aus der Schweiz ausgeschafft worden sei und ihn gefragt, weshalb er keine Identitätskarte habe. Erst mit Hilfe des Roten Kreuzes sei er freigelassen worden. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 sei er wiederholt nach E._______ gereist, da auch sein Bruder jeweils dort Ferien gemacht habe. Wegen seinen Reisen und weil er Geld gehabt habe, hätten die Leute in seiner Umgebung gedacht, er spioniere. Anfang oder Mitte 2016 seien zwei Personen ins Geschäft seines Cousins gekommen und hätten seine Identitätskarte kontrolliert, auf der noch immer die Adresse in C._______ gestanden habe, er habe diese nach dem Um- zug nach D._______ nicht korrigieren lassen; sie hätten angegeben, sie

E-3134/2022 Seite 4 wollten die korrekte Anmeldung und Leistung von Sozialversicherungsbei- trägen kontrollieren, allerdings sei nur er kontrolliert worden, die anderen Mitarbeitenden nicht. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn nochmals se- hen. Ein paar Monate später habe er zwei-, dreimal pro Woche Drohanrufe erhalten. Er sei gefragt worden, weshalb er dort lebe, was er arbeite, und ob er für die LTTE oder das sri-lankische Militär spioniere. Es sei ihm ge- sagt worden, er solle Sri Lanka verlassen. Er habe keine Vermutung, wer hinter den Anrufen gesteckt habe, zumal niemand aus seiner Familie bei den LTTE sei und sein Vater auch keine Beiträge für sie bezahlt habe. Er habe früher in der Schweiz Probleme mit (…) gehabt, allenfalls könnten sie es gewesen sein. Zwei-, dreimal sei auch eine Person in der Mittagspause zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, weshalb er spioniere und ihn auf- gefordert, Sri Lanka wieder zu verlassen, dies unter der Drohung, die Fa- milie, bei der er lebe, bekäme sonst auch Probleme. Seine Tante habe des- halb auch gewollt, dass er wieder gehe. Wegen des Dialekts habe er ver- mutet, es könnte jemand vom Geheimdienst gewesen sein. Weder habe sich diese Person ausgewiesen noch habe er nachgefragt. Er habe sie auch nicht bei der sri-lankischen Polizei gemeldet und nach diesen Dro- hungen sei nichts mehr vorgefallen.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, da er in der Schweiz wegen (…) ver- urteilt worden sei, was seine Nachbarn und Verwandten gewusst hätten, habe man ihn verdächtigt, auch in Sri Lanka in einen (…) verwickelt zu sein, obwohl dieser weit entfernt stattgefunden habe; dies weil der Täter ebenfalls ein Rückkehrer aus der Schweiz gewesen sei. Er selber habe deswegen keine Probleme gehabt, allerdings habe es den Ruf der Familie und Verwandten beeinträchtigt. Ganz allgemein werde er mit kriminellen Vorfällen in Verbindung gebracht aufgrund seiner Verurteilung in der Schweiz, etwa, wenn im Dorf etwas gestohlen werde. Oder auch als in der Nähe ihres Hauses Haschisch deponiert worden sei, hätten Verwandte, die in staatlichen Büros arbeiteten, bei seiner Tante angerufen und gefragt, ob er nun Haschisch verkaufe; bis heute habe die Polizei den Täter nicht aus- findig machen können. Im Zusammenhang mit Inseraten, die er veröffent- licht habe, um seine (…) zu verkaufen, habe er ebenfalls seltsame Anrufe von unbekannten Personen erhalten, möglicherweise werde ihm Men- schenhandel vorgeworfen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er vermute, dass man ihn habe vergiften wollen. Als er nämlich einmal seinen Nachbar an den Flughafen begleitet habe, um Leute nach D._______ zu bringen, sei es ihm nicht gut gegangen und er habe beobachtet, dass der Nachbar für ihn ein Getränk bestellt habe, auf dem ein weisses Pulver ge- schwommen habe. Zuletzt habe er Angst gehabt, zum Arzt zu gehen, weil

E-3134/2022 Seite 5 er gehört habe, dass ehemalige LTTE-Mitglieder mit Spritzen vergiftet wor- den seien. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, man höre sein Telefon ab, er wisse nicht, ob es sri-lankische Behörden seien. Er stelle dies unter anderem aufgrund der Erhitzung des Telefons fest. Sowohl in der Schweiz als auch in Spanien werde sein Telefon abgehört.

Einmal, so der Beschwerdeführer weiter, habe die Polizei ihn mitgenom- men, als der Cousin seines Nachbars mit einer Frau weggerannt sei. Es habe sich aber um eine Verwechslung gehandelt und sie hätten ihn dann gehen lassen.

Schliesslich hätten seine Eltern in Sri Lanka ein Stück Land verkauft, womit er die Ausreise habe finanzieren können. Am (…) 2017 habe er das Land mit seinem Reisepass und einem von einem Schlepper organisierten Vi- sum verlassen können.

E. Am 28. Juni 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am selben Tag reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein (SEM-Akte […] [A] 25). F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (gleichentags eröffnet) wies das SEM den Antrag auf Zuweisung in das erweiterte Verfahren ab. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum zu verlassen. G. Am 1. Juli 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungs- mandat nieder. H. Am 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-

E-3134/2022 Seite 6 antragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beilagen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Arztbericht vom 27. August 2015 sowie diverse Zeitungsberichte ein. I. Am 20. Juli 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Als mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos erweist sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Feststellung ihrer aufschiebenden Wirkung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3134/2022 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asyl- relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So seien die Verursacher der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile unklar und seine Schlussfolgerungen unbelegte Vermutungen, zumal ein weisses Pulver in einem Getränk nicht automatisch auf eine Vergiftung schliessen lasse, ebenso wenig wie ein Dialekt auf einen Geheimdienstmitarbeiter oder ein heisses Mobiltelefon auf dessen Abhörung. Unter der Annahme, die Ver- mutungen des Beschwerdeführers seien korrekt, hätte er die durch Dritte

E-3134/2022 Seite 8 erlittenen Nachteile bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zur An- zeige bringen müssen, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Zwar gebe er an, der sri-lankischen Polizei nicht zu vertrauen, allerdings habe er, abge- sehen von seiner Befragung am Flughafen und der fälschlicherweise er- folgten Mitnahme, eigenen Angaben zufolge nie Kontakte oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es sei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates auch gegenüber der ta- milischen Bevölkerung auszugehen (m.H.a. Urteile des BVGer E– 3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3; E–6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3). Darüber hinaus wiesen die geltend gemachten Nachteile offen- sichtlich nicht die erforderliche Intensität auf, da er angebe, persönlich keine Probleme aufgrund der genannten Vorfälle gehabt zu haben, sie seien einzig rufschädigend gewesen. Was die Befragung am Flughafen an- gehe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nach (…) dreimal in E._______ gewesen zu sein, am Flughafen keinerlei Probleme mehr ge- habt sowie Sri-Lanka schliesslich mit seinem Originaldokument verlassen zu haben. Unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Urteils des BVGer E–1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1 (als Referenzurteil publi- ziert) stellten Befragungen am Flughafen, denen illegal ausgereiste Rück- kehrer sowie solche, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfüg- ten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich ge- sucht würden, ausgesetzt seien, für sich allein keine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgungsmassnahme dar. Gleiches gelte für die allfällige Eröff- nung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie grundsätzlich für die Befragung von Rückkehrern an ihrem Herkunftsort zwecks Regist- rierung, Identitätserfassung sowie Überwachung ihrer Aktivitäten. Der Be- schwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende und seiner Rückkehr aus der Schweiz ins- gesamt (…) Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt und sei währenddes- sen mehrmals ausgereist und wieder zurückgekehrt. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Daran ändere der Macht- wechsel von 2019 nichts, da kein Anlass zur Annahme bestehe, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Einen persönlichen Bezug zur aktuellen politischen Situation, der die Annahme einer Verfolgungsgefahr zuliesse, weise der Beschwerdeführer nicht auf. Schliesslich würden die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit

E-3134/2022 Seite 9 der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise alle sri-lankischen Staats- angehörigen gleichermassen betreffen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei schwer, die telefo- nisch und mündlich erfolgten Drohungen zu beweisen. Allein deswegen könnten drohende ernsthafte Nachteile nicht verneint werden. Auch könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Drohungen nicht staat- licher Herkunft seien, weshalb sein Zögern, zur staatlichen Polizei zu ge- hen, nachvollziehbar sei. Die Drohungen hätten zudem erst nach seinen Reisen nach E._______ angefangen. Vor dem Hintergrund, dass Tamilen im Norden und Osten des Landes diskriminiert würden und er vermute, die Drohungen gingen vom sri-lankischen Geheimdienst aus, wäre es für ihn gefährlich gewesen, Anzeige zu erstatten. Gemäss mehreren Berichten hätten die sri-lankischen Behörden willkürliche oder unrechtmässige Tö- tungen begangen. Die Drohungen und der Giftangriff seien sodann als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Dass, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung fest- gehalten, er aufgrund der genannten Vorfälle persönlich keine Probleme gehabt habe, diese lediglich rufschädigend gewesen seien, sei falsch. Viel- mehr seien er und seine Verwandten durch die ständigen Drohungen und den Vergiftungsversuch in grosse Angst versetzt worden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde sinngemäss for- melle Rügen, die vorab zu prüfen sind, zumal sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). So sei das SEM in seiner Begründung kaum auf die von ihm geschilderten Bedrohungen eingegangen, womit es das rechtliche Gehör verletzt habe. In der Begründung komme zu wenig zur Geltung, dass die Vorkommnisse gesamthaft und zusammenhängend angeschaut und gewürdigt werden müssten. Es werde auch nicht begründet, weshalb die Drohungen un- glaubhaft seien, vielmehr würden sie vom SEM erstaunlicherweise nicht bestritten. Weiter hätte das SEM die (…)beschwerden des Beschwerde- führers, derentwegen er in Behandlung gewesen sei und welche er anläss- lich seiner Befragung 2018 bereits erwähnt habe, nicht berücksichtigt.

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und

E-3134/2022 Seite 10 nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. So hielt es insbesondere ausdrücklich fest, in einer Gesamtschau würden die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht die Intensität aufweisen, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich sei, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Auch stellt die Vo- rinstanz die Drohungen – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift selber festhält – gar nicht in Frage. Darauf, dass er wegen dieser Drohungen, wie er erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, in eine De- pression geraten und infolge (…)beschwerden behandelt worden sei – wo- raus er sinngemäss abzuleiten scheint, diese belegten die Übergriffe und Drohungen – hat die Vorinstanz bereits deshalb nicht eingehen müssen. Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer sodann ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Soweit er geltend macht, er habe seine gesundheitlichen Beschwerden bereits in der Anhörung von 2018 erwähnt, ist nicht klar, welche Anhörung er damit meint. Jedenfalls geht aus der jüngsten Anhörung nicht hervor, dass er aktuell an solchen gesundheitlichen Beschwerden leiden würde (A20 F4). Was das auf Be- schwerdestufe eingereichte Arztzeugnis vom 27. August 2015 betrifft, wäre es sodann an ihm gewesen, dieses im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht früher einzubringen. Zusammenfassend hat das SEM weder den Sachverhalt unrichtig oder un- vollständig festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt.

E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht nicht als asylrelevant be- trachtet. Auf seine ausführlichen Erwägungen kann vorab verwiesen wer- den.

E. 7.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Sachdarstellung des Be- schwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. In Frage gestellt, und dies nach Ansicht des Gerichts zu Recht, hat sie deren Urheberschaft. Der Be- schwerdeführer gab hinsichtlich der Drohanrufe selber zu Protokoll, nicht zu wissen, von wem sie stammen würden; vielleicht seien es (…), mit de- nen er in der Schweiz zu tun gehabt habe, darüber hinaus habe er aller- dings keine Vermutung, sie hätten manchmal tamilisch, manchmal singa- lesisch gesprochen (A20 F35 f.). Entgegen seiner Beteuerungen in der Be- schwerde, ist damit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Nachteile seien staatlicher Herkunft. Dies auch, da nicht

E-3134/2022 Seite 11 nachvollziehbar erscheint, weshalb ihn etwa eine staatliche Stelle fragen sollte, ob er für das Militär spioniere. Auch bei der Person, die ihn im Res- taurant gefragt habe, weshalb und ob er für die LTTE spioniere und die ihn aufgefordert habe, Sri Lanka schnellstmöglich zu verlassen, gab der Be- schwerdeführer an, lediglich wegen des Dialekts zu denken, es habe mög- licherweise jemand vom Geheimdienst, vom Militär oder von der Polizei sein können (ebd. F11, F38). Wie das SEM zutreffend festhält, kann aller- dings allein aufgrund eines Dialekts nicht auf einen Geheimdienstmitarbei- ter geschlossen werden. Auch ist nicht schlüssig, weshalb ihn die Behör- den, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr im Jahre 2012 am Flughafen zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt und freigelassen worden sei sowie bis 2014 mehrmals nach E._______ habe aus- und wieder einreisen können, gegen Mitte beziehungsweise Ende 2016 unvermittelt mit den LTTE in Verbindung bringen sollten, zumal er geltend machte, weder er noch seine Familie habe irgendwelche Verbin- dungen zu ihnen gehabt (ebd. F35). Er gab im Gegenteil noch an, mehrere Verwandte arbeiteten für den sri-lankischen Staat (ebd. F54). Damit wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemachten Drohungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, zumal, wie das SEM zutreffend aus- führt, der sri-lankische Staat grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig ist (vgl. Urteile des BVGer D-1239 vom 21. Februar 2022 E.5.3.2; E- 6902/2019 vom 6. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe wegen Diskrimi- nierungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung davon abgesehen, ver- mag nichts daran zu ändern, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, zu- mindest zu versuchen, staatlichen Schutz zu erhalten, zumal, wie eingangs erwogen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Behörden selbst dahinter- steckten. Gleiches gilt für die Befürchtungen des Beschwerdeführers, we- gen seiner (…)zucht in Zusammenhang mit Menschenhandel in Verbin- dung gebracht zu werden, die Verdächtigungen seiner Verwandtschaft, der Dorfbevölkerung und von Leuten (…) (von denen er nicht wisse, ob sie vom Militär oder Geheimdienst seien), Straftaten begangen zu haben sowie hin- sichtlich des geltend gemachten Vergiftungsversuches durch seinen Nach- bar. Diesbezüglich stellen sich im Übrigen auch Fragen nach einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv. Was die im Jahre 2012 erfolgte Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen angeht, so erreicht diese die Schwelle des ernsthaften Nachteils aufgrund der fehlenden Intensität nicht. Zu Recht stellt das SEM dies auch hinsichtlich der übrigen Behelligungen fest, zumal es – ebenfalls zutreffend – die Schlussfolgerung des Beschwer- deführers, man habe ihn mit dem weissen Pulver im Getränk vergiften wol-

E-3134/2022 Seite 12 len, nicht teilt. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gel- tend gemachten Vorfällen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, was er mit dem Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 belegen will, ändert daran nichts. In Bezug auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kommt das SEM ebenfalls zu Recht zum Schluss, eine solche sei auch unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Urteils E-1866/2015 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erfüllt einzig zwei schwach risikobegründende Faktoren, so macht er gel- tend, über keinen Reisepass mehr zu verfügen und er hält sich inzwischen seit rund (…). Alleine daraus ist aber offensichtlich nicht zu schliessen, es werde ihm nun bei der Rückkehr unterstellt, er wolle den tamilischen Se- paratismus wiederbeleben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwer- deführer vorbringt, von den Behörden abgehört worden zu sein bezie- hungsweise zu werden, zumal er dies daraus ableitet, dass sich sein Mo- biltelefon erwärme und verlangsamt reagiere. Obwohl nicht auszuschlies- sen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand, wie das SEM zu Recht festhält, noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuie- rung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausge- setzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. Dezember 2021 E.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Weder dar- aus noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer eine Gefährdung ableiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickreme- singhe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschät- zung. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich bei allfäl- ligen weiteren Bedrohungen oder Verdächtigungen nach seiner Rückkehr, an die heimatlichen Behörden zu wenden hat, um Schutz zu erhalten.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

E-3134/2022 Seite 14 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Be- schwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zu- gehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter- streicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstel- len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzu- halten. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.I) und des UN-Anti-Folter- ausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zu- mutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (ins- besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.

E-3134/2022 Seite 15 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde unter Beilage verschie- dener Zeitungsartikel auf die sich verschlechternde Wirtschaftslage hin. Unbestritten ist, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angespannt ist. Es finden sodann nicht nur gegen die Versorgungs- engpässe, sondern auch gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter hef- tige Proteste statt. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass die aktuelle Wirt- schaftskrise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Der Beschwerde- führer macht zwar geltend, seine Verwandten könnten kaum für sich selber sorgen, die sozialen Einrichtungen seien überlastet oder nicht mehr tätig und aktuell sei es nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen ohne ein unterstützendes soziales Netz. Er müsste deshalb in C._______ leben, wo er weder Bekannte noch Familie habe, was angesichts seiner diagnos- tizierten Depression für ihn nicht machbar wäre. Es mag zutreffen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der derzeitigen Lage nicht einfach fal- len dürfte, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen, angeblich habe sein Cousin in der Zwischenzeit seinen Laden aufgegeben. Dennoch verfügt der Be- schwerdeführer über eine schulische und berufliche Ausbildung, kennt mehrere Sprachen und hat auch Berufserfahrung in verschiedenen Berei- chen. Seine Verwandten würden seine (…)zucht weiter betreiben (u.a. A11 Ziff. 1.17.01 ff.). Auch gab er an, von seiner in der Schweiz lebenden Mutter unterstützt worden zu sein, in Sri Lanka in einem seiner Familie gehören- den Haus mietfrei gelebt zu haben sowie die Ausreise durch den Verkauf eines seinem Vater gehörenden Grundstücks bezahlt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie alle übrigen Einwohner von der Wirtschaftssi- tuation betroffen sein dürfte – darf davon ausgegangen werden, dass er angesichts der individuellen Umstände nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass ihn sein in Sri Lanka vorhan- denes soziales Netz, bestehend aus seiner Tante – mit der er fast täglich Kontakt pflege (A20 F10), seinem Onkel und seinen Cousins, bei seiner Eingliederung in keiner Hinsicht unterstützen würde. Würde sich der Be- schwerdeführer dennoch dafür entscheiden, sich in C._______ niederzu- lassen, so ist festzuhalten, dass er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, er wäre dort gänzlich auf sich alleine gestellt, nach seiner letzten Rückkehr immerhin ein bis zwei Jahre lang dort bei Verwandten gelebt habe, weshalb nicht glaubhaft scheint, dass er heute keinerlei Kon- takte reaktivieren könnte. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass beim Beschwerdeführer eine Depression diagnostiziert worden ist, woran auch nichts ändert, dass er verschiedentlich angab, psychisch be- lastet zu sein, lieber sterben, als nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen sowie manchmal keine Kraft zum Weiterleben zu haben. Auch der vom Be- schwerdeführer eingereichte Arztbericht vom 27. August 2015, wonach er

E-3134/2022 Seite 16 nach wie vor an Symptomen eines (…)geschwüres leide, steht mangels Aktualität dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, gab der Beschwer- deführer doch anlässlich seiner Anhörung vom 21. Juni 2022 an, abgese- hen von starkem Fieber in der Woche zuvor und nach wie vor ein bisschen Husten grundsätzlich gesund zu sein (A20 F3 ff.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Des Weiteren ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3134/2022 Seite 17

E. 11.3 Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist eben- falls abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit worden ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3134/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3134/2022 Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts- und alsdann eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem letztere infolge Straffälligkeit widerrufen, der Beschwerdeführer weggewiesen und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden war, erfolgte am (...) 2012 seine Rückführung nach Sri Lanka. B. Am 17. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz Einreiseverbot in die Schweiz und suchte am 23. Februar 2018 um Asyl nach. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/13). Mit Entscheid vom 13. April 2018 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg, wohin er am (...) 2018 überstellt wurde. Auf ein erneutes Asylgesuch vom 11. Dezember 2018 trat das SEM mit Entscheid vom 26. Februar 2019 wiederum nicht ein. Die angeordnete Wegweisung wurde am (...) 2019 mit der Überstellung nach Spanien vollzogen. Auf ein drittes Asylgesuch vom 7. Juli 2020 trat das SEM am 21. Juli 2020 nicht ein und es ordnete erneut die Wegweisung nach Spanien an. Ab dem 31. August 2020 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. II. C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer ans SEM und ersuchte um die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens. Diesem Ersuchen kam das SEM nach und hob seine Verfügung vom 21. Juni 2020 (richtig: 21. Juli 2020) auf. Am 7. März 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten und am 21. Juni 2022 wurde er in ihrem Beisein zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 20). Am 22. Juni 2022 beantragte die Rechtsvertretung die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. D. D.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: Er sei ein in B._______ (Distrikt: Jaffna) geborener sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe in der Schweiz vom (...)1994 bis (...) 2012 gelebt. Hier habe er die obligatorische Schule bis zur Sekundarstufe abgeschlossen, danach die (...)-Berufsschule besucht und zuletzt als Maschinenführer in einer (...)fabrik gearbeitet sowie Zeitungen ausgetragen. In der Schweiz lebten seine Eltern und Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis habe. Nachdem er am (...) 2012 aus der Schweiz ausgewiesen worden sei, habe er sich zunächst bei den Eltern seines Schwagers in C._______ aufgehalten, bis er seinen Pass und eine Identitätskarte erhalten habe. Danach sei er nach D._______ zu seiner Grossmutter gegangen und habe zuletzt zusammen bei seinen Tanten, Cousinen und einem Onkel gelebt, wo er keine Miete bezahlt, allerdings einen Beitrag für Essen geleistet habe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit dem Betrieb einer (...)zucht bestritten und er habe mitunter auch Geld von seiner Mutter erhalten. Ebenso habe er ein paar Monate lang im Laden seines Cousins gearbeitet, der Bedarf für die (...) verkauft habe. Inzwischen habe sein Cousin sein Geschäft aufgeben müssen. In Sri Lanka lebten nach wie vor sein Onkel, seine Cousinen und zwei seiner Tanten, mit einer habe er fast täglich Kontakt. D.b Zu seinen Asyl- und Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2012 zehn Stunden lang am Flughafen festgehalten und befragt worden zu sein. Man habe wissen wollen, ob er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder anderen Organisationen sei. Sie hätten nicht glauben wollen, dass er aus der Schweiz ausgeschafft worden sei und ihn gefragt, weshalb er keine Identitätskarte habe. Erst mit Hilfe des Roten Kreuzes sei er freigelassen worden. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 sei er wiederholt nach E._______ gereist, da auch sein Bruder jeweils dort Ferien gemacht habe. Wegen seinen Reisen und weil er Geld gehabt habe, hätten die Leute in seiner Umgebung gedacht, er spioniere. Anfang oder Mitte 2016 seien zwei Personen ins Geschäft seines Cousins gekommen und hätten seine Identitätskarte kontrolliert, auf der noch immer die Adresse in C._______ gestanden habe, er habe diese nach dem Umzug nach D._______ nicht korrigieren lassen; sie hätten angegeben, sie wollten die korrekte Anmeldung und Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen kontrollieren, allerdings sei nur er kontrolliert worden, die anderen Mitarbeitenden nicht. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn nochmals sehen. Ein paar Monate später habe er zwei-, dreimal pro Woche Drohanrufe erhalten. Er sei gefragt worden, weshalb er dort lebe, was er arbeite, und ob er für die LTTE oder das sri-lankische Militär spioniere. Es sei ihm gesagt worden, er solle Sri Lanka verlassen. Er habe keine Vermutung, wer hinter den Anrufen gesteckt habe, zumal niemand aus seiner Familie bei den LTTE sei und sein Vater auch keine Beiträge für sie bezahlt habe. Er habe früher in der Schweiz Probleme mit (...) gehabt, allenfalls könnten sie es gewesen sein. Zwei-, dreimal sei auch eine Person in der Mittagspause zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, weshalb er spioniere und ihn aufgefordert, Sri Lanka wieder zu verlassen, dies unter der Drohung, die Familie, bei der er lebe, bekäme sonst auch Probleme. Seine Tante habe deshalb auch gewollt, dass er wieder gehe. Wegen des Dialekts habe er vermutet, es könnte jemand vom Geheimdienst gewesen sein. Weder habe sich diese Person ausgewiesen noch habe er nachgefragt. Er habe sie auch nicht bei der sri-lankischen Polizei gemeldet und nach diesen Drohungen sei nichts mehr vorgefallen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, da er in der Schweiz wegen (...) verurteilt worden sei, was seine Nachbarn und Verwandten gewusst hätten, habe man ihn verdächtigt, auch in Sri Lanka in einen (...) verwickelt zu sein, obwohl dieser weit entfernt stattgefunden habe; dies weil der Täter ebenfalls ein Rückkehrer aus der Schweiz gewesen sei. Er selber habe deswegen keine Probleme gehabt, allerdings habe es den Ruf der Familie und Verwandten beeinträchtigt. Ganz allgemein werde er mit kriminellen Vorfällen in Verbindung gebracht aufgrund seiner Verurteilung in der Schweiz, etwa, wenn im Dorf etwas gestohlen werde. Oder auch als in der Nähe ihres Hauses Haschisch deponiert worden sei, hätten Verwandte, die in staatlichen Büros arbeiteten, bei seiner Tante angerufen und gefragt, ob er nun Haschisch verkaufe; bis heute habe die Polizei den Täter nicht ausfindig machen können. Im Zusammenhang mit Inseraten, die er veröffentlicht habe, um seine (...) zu verkaufen, habe er ebenfalls seltsame Anrufe von unbekannten Personen erhalten, möglicherweise werde ihm Menschenhandel vorgeworfen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er vermute, dass man ihn habe vergiften wollen. Als er nämlich einmal seinen Nachbar an den Flughafen begleitet habe, um Leute nach D._______ zu bringen, sei es ihm nicht gut gegangen und er habe beobachtet, dass der Nachbar für ihn ein Getränk bestellt habe, auf dem ein weisses Pulver geschwommen habe. Zuletzt habe er Angst gehabt, zum Arzt zu gehen, weil er gehört habe, dass ehemalige LTTE-Mitglieder mit Spritzen vergiftet worden seien. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, man höre sein Telefon ab, er wisse nicht, ob es sri-lankische Behörden seien. Er stelle dies unter anderem aufgrund der Erhitzung des Telefons fest. Sowohl in der Schweiz als auch in Spanien werde sein Telefon abgehört. Einmal, so der Beschwerdeführer weiter, habe die Polizei ihn mitgenommen, als der Cousin seines Nachbars mit einer Frau weggerannt sei. Es habe sich aber um eine Verwechslung gehandelt und sie hätten ihn dann gehen lassen. Schliesslich hätten seine Eltern in Sri Lanka ein Stück Land verkauft, womit er die Ausreise habe finanzieren können. Am (...) 2017 habe er das Land mit seinem Reisepass und einem von einem Schlepper organisierten Visum verlassen können. E. Am 28. Juni 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am selben Tag reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein (SEM-Akte [...] [A] 25). F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (gleichentags eröffnet) wies das SEM den Antrag auf Zuweisung in das erweiterte Verfahren ab. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum zu verlassen. G. Am 1. Juli 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. H. Am 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beilagen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Arztbericht vom 27. August 2015 sowie diverse Zeitungsberichte ein. I. Am 20. Juli 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Als mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos erweist sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Feststellung ihrer aufschiebenden Wirkung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So seien die Verursacher der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile unklar und seine Schlussfolgerungen unbelegte Vermutungen, zumal ein weisses Pulver in einem Getränk nicht automatisch auf eine Vergiftung schliessen lasse, ebenso wenig wie ein Dialekt auf einen Geheimdienstmitarbeiter oder ein heisses Mobiltelefon auf dessen Abhörung. Unter der Annahme, die Vermutungen des Beschwerdeführers seien korrekt, hätte er die durch Dritte erlittenen Nachteile bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige bringen müssen, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Zwar gebe er an, der sri-lankischen Polizei nicht zu vertrauen, allerdings habe er, abgesehen von seiner Befragung am Flughafen und der fälschlicherweise erfolgten Mitnahme, eigenen Angaben zufolge nie Kontakte oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es sei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung auszugehen (m.H.a. Urteile des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3; E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3). Darüber hinaus wiesen die geltend gemachten Nachteile offensichtlich nicht die erforderliche Intensität auf, da er angebe, persönlich keine Probleme aufgrund der genannten Vorfälle gehabt zu haben, sie seien einzig rufschädigend gewesen. Was die Befragung am Flughafen angehe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nach (...) dreimal in E._______ gewesen zu sein, am Flughafen keinerlei Probleme mehr gehabt sowie Sri-Lanka schliesslich mit seinem Originaldokument verlassen zu haben. Unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Urteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1 (als Referenzurteil publiziert) stellten Befragungen am Flughafen, denen illegal ausgereiste Rückkehrer sowie solche, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, ausgesetzt seien, für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Gleiches gelte für die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie grundsätzlich für die Befragung von Rückkehrern an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Identitätserfassung sowie Überwachung ihrer Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende und seiner Rückkehr aus der Schweiz insgesamt (...) Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt und sei währenddessen mehrmals ausgereist und wieder zurückgekehrt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Daran ändere der Machtwechsel von 2019 nichts, da kein Anlass zur Annahme bestehe, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Einen persönlichen Bezug zur aktuellen politischen Situation, der die Annahme einer Verfolgungsgefahr zuliesse, weise der Beschwerdeführer nicht auf. Schliesslich würden die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise alle sri-lankischen Staatsangehörigen gleichermassen betreffen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei schwer, die telefonisch und mündlich erfolgten Drohungen zu beweisen. Allein deswegen könnten drohende ernsthafte Nachteile nicht verneint werden. Auch könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Drohungen nicht staatlicher Herkunft seien, weshalb sein Zögern, zur staatlichen Polizei zu gehen, nachvollziehbar sei. Die Drohungen hätten zudem erst nach seinen Reisen nach E._______ angefangen. Vor dem Hintergrund, dass Tamilen im Norden und Osten des Landes diskriminiert würden und er vermute, die Drohungen gingen vom sri-lankischen Geheimdienst aus, wäre es für ihn gefährlich gewesen, Anzeige zu erstatten. Gemäss mehreren Berichten hätten die sri-lankischen Behörden willkürliche oder unrechtmässige Tötungen begangen. Die Drohungen und der Giftangriff seien sodann als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Dass, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, er aufgrund der genannten Vorfälle persönlich keine Probleme gehabt habe, diese lediglich rufschädigend gewesen seien, sei falsch. Vielmehr seien er und seine Verwandten durch die ständigen Drohungen und den Vergiftungsversuch in grosse Angst versetzt worden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde sinngemäss formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, zumal sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). So sei das SEM in seiner Begründung kaum auf die von ihm geschilderten Bedrohungen eingegangen, womit es das rechtliche Gehör verletzt habe. In der Begründung komme zu wenig zur Geltung, dass die Vorkommnisse gesamthaft und zusammenhängend angeschaut und gewürdigt werden müssten. Es werde auch nicht begründet, weshalb die Drohungen unglaubhaft seien, vielmehr würden sie vom SEM erstaunlicherweise nicht bestritten. Weiter hätte das SEM die (...)beschwerden des Beschwerdeführers, derentwegen er in Behandlung gewesen sei und welche er anlässlich seiner Befragung 2018 bereits erwähnt habe, nicht berücksichtigt. 6.2 In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. So hielt es insbesondere ausdrücklich fest, in einer Gesamtschau würden die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht die Intensität aufweisen, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich sei, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Auch stellt die Vorinstanz die Drohungen - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber festhält - gar nicht in Frage. Darauf, dass er wegen dieser Drohungen, wie er erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, in eine Depression geraten und infolge (...)beschwerden behandelt worden sei - woraus er sinngemäss abzuleiten scheint, diese belegten die Übergriffe und Drohungen - hat die Vorinstanz bereits deshalb nicht eingehen müssen. Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer sodann ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Soweit er geltend macht, er habe seine gesundheitlichen Beschwerden bereits in der Anhörung von 2018 erwähnt, ist nicht klar, welche Anhörung er damit meint. Jedenfalls geht aus der jüngsten Anhörung nicht hervor, dass er aktuell an solchen gesundheitlichen Beschwerden leiden würde (A20 F4). Was das auf Beschwerdestufe eingereichte Arztzeugnis vom 27. August 2015 betrifft, wäre es sodann an ihm gewesen, dieses im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht früher einzubringen. Zusammenfassend hat das SEM weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht nicht als asylrelevant betrachtet. Auf seine ausführlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 7.2 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. In Frage gestellt, und dies nach Ansicht des Gerichts zu Recht, hat sie deren Urheberschaft. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Drohanrufe selber zu Protokoll, nicht zu wissen, von wem sie stammen würden; vielleicht seien es (...), mit denen er in der Schweiz zu tun gehabt habe, darüber hinaus habe er allerdings keine Vermutung, sie hätten manchmal tamilisch, manchmal singalesisch gesprochen (A20 F35 f.). Entgegen seiner Beteuerungen in der Beschwerde, ist damit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Nachteile seien staatlicher Herkunft. Dies auch, da nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ihn etwa eine staatliche Stelle fragen sollte, ob er für das Militär spioniere. Auch bei der Person, die ihn im Restaurant gefragt habe, weshalb und ob er für die LTTE spioniere und die ihn aufgefordert habe, Sri Lanka schnellstmöglich zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, lediglich wegen des Dialekts zu denken, es habe möglicherweise jemand vom Geheimdienst, vom Militär oder von der Polizei sein können (ebd. F11, F38). Wie das SEM zutreffend festhält, kann allerdings allein aufgrund eines Dialekts nicht auf einen Geheimdienstmitarbeiter geschlossen werden. Auch ist nicht schlüssig, weshalb ihn die Behörden, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr im Jahre 2012 am Flughafen zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt und freigelassen worden sei sowie bis 2014 mehrmals nach E._______ habe aus- und wieder einreisen können, gegen Mitte beziehungsweise Ende 2016 unvermittelt mit den LTTE in Verbindung bringen sollten, zumal er geltend machte, weder er noch seine Familie habe irgendwelche Verbindungen zu ihnen gehabt (ebd. F35). Er gab im Gegenteil noch an, mehrere Verwandte arbeiteten für den sri-lankischen Staat (ebd. F54). Damit wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemachten Drohungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, zumal, wie das SEM zutreffend ausführt, der sri-lankische Staat grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig ist (vgl. Urteile des BVGer D-1239 vom 21. Februar 2022 E.5.3.2; E-6902/2019 vom 6. Oktober 2021 E. 5.3; E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe wegen Diskriminierungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung davon abgesehen, vermag nichts daran zu ändern, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, zumindest zu versuchen, staatlichen Schutz zu erhalten, zumal, wie eingangs erwogen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Behörden selbst dahintersteckten. Gleiches gilt für die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner (...)zucht in Zusammenhang mit Menschenhandel in Verbindung gebracht zu werden, die Verdächtigungen seiner Verwandtschaft, der Dorfbevölkerung und von Leuten (...) (von denen er nicht wisse, ob sie vom Militär oder Geheimdienst seien), Straftaten begangen zu haben sowie hinsichtlich des geltend gemachten Vergiftungsversuches durch seinen Nachbar. Diesbezüglich stellen sich im Übrigen auch Fragen nach einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Was die im Jahre 2012 erfolgte Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen angeht, so erreicht diese die Schwelle des ernsthaften Nachteils aufgrund der fehlenden Intensität nicht. Zu Recht stellt das SEM dies auch hinsichtlich der übrigen Behelligungen fest, zumal es - ebenfalls zutreffend - die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, man habe ihn mit dem weissen Pulver im Getränk vergiften wollen, nicht teilt. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, was er mit dem Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 belegen will, ändert daran nichts. In Bezug auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kommt das SEM ebenfalls zu Recht zum Schluss, eine solche sei auch unter dem Aspekt allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Urteils E-1866/2015 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erfüllt einzig zwei schwach risikobegründende Faktoren, so macht er geltend, über keinen Reisepass mehr zu verfügen und er hält sich inzwischen seit rund (...). Alleine daraus ist aber offensichtlich nicht zu schliessen, es werde ihm nun bei der Rückkehr unterstellt, er wolle den tamilischen Separatismus wiederbeleben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, von den Behörden abgehört worden zu sein beziehungsweise zu werden, zumal er dies daraus ableitet, dass sich sein Mobiltelefon erwärme und verlangsamt reagiere. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch später an seinem Herkunftsort von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand, wie das SEM zu Recht festhält, noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Weder daraus noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer eine Gefährdung ableiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er sich bei allfälligen weiteren Bedrohungen oder Verdächtigungen nach seiner Rückkehr, an die heimatlichen Behörden zu wenden hat, um Schutz zu erhalten. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.I) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde unter Beilage verschiedener Zeitungsartikel auf die sich verschlechternde Wirtschaftslage hin. Unbestritten ist, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angespannt ist. Es finden sodann nicht nur gegen die Versorgungsengpässe, sondern auch gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter heftige Proteste statt. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass die aktuelle Wirtschaftskrise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seine Verwandten könnten kaum für sich selber sorgen, die sozialen Einrichtungen seien überlastet oder nicht mehr tätig und aktuell sei es nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen ohne ein unterstützendes soziales Netz. Er müsste deshalb in C._______ leben, wo er weder Bekannte noch Familie habe, was angesichts seiner diagnostizierten Depression für ihn nicht machbar wäre. Es mag zutreffen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der derzeitigen Lage nicht einfach fallen dürfte, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen, angeblich habe sein Cousin in der Zwischenzeit seinen Laden aufgegeben. Dennoch verfügt der Beschwerdeführer über eine schulische und berufliche Ausbildung, kennt mehrere Sprachen und hat auch Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Seine Verwandten würden seine (...)zucht weiter betreiben (u.a. A11 Ziff. 1.17.01 ff.). Auch gab er an, von seiner in der Schweiz lebenden Mutter unterstützt worden zu sein, in Sri Lanka in einem seiner Familie gehörenden Haus mietfrei gelebt zu haben sowie die Ausreise durch den Verkauf eines seinem Vater gehörenden Grundstücks bezahlt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie alle übrigen Einwohner von der Wirtschaftssituation betroffen sein dürfte - darf davon ausgegangen werden, dass er angesichts der individuellen Umstände nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass ihn sein in Sri Lanka vorhandenes soziales Netz, bestehend aus seiner Tante - mit der er fast täglich Kontakt pflege (A20 F10), seinem Onkel und seinen Cousins, bei seiner Eingliederung in keiner Hinsicht unterstützen würde. Würde sich der Beschwerdeführer dennoch dafür entscheiden, sich in C._______ niederzulassen, so ist festzuhalten, dass er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, er wäre dort gänzlich auf sich alleine gestellt, nach seiner letzten Rückkehr immerhin ein bis zwei Jahre lang dort bei Verwandten gelebt habe, weshalb nicht glaubhaft scheint, dass er heute keinerlei Kontakte reaktivieren könnte. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass beim Beschwerdeführer eine Depression diagnostiziert worden ist, woran auch nichts ändert, dass er verschiedentlich angab, psychisch belastet zu sein, lieber sterben, als nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen sowie manchmal keine Kraft zum Weiterleben zu haben. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht vom 27. August 2015, wonach er nach wie vor an Symptomen eines (...)geschwüres leide, steht mangels Aktualität dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner Anhörung vom 21. Juni 2022 an, abgesehen von starkem Fieber in der Woche zuvor und nach wie vor ein bisschen Husten grundsätzlich gesund zu sein (A20 F3 ff.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Des Weiteren ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist ebenfalls abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit worden ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: