Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge mit einem gefälsch- ten Pass am 6. Juni 2016 und gelangte über Malaysia, Katar, die Türkei und Ungarn am 6. Juli 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 19. Juli 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Mit Verfügung vom 18. August 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. August 2016 hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-5268/2016 vom 30. Juni 2017 gut, weshalb sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt wurde. C. Am 12. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. D. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er sei im Jahr 2015 oder im April 2016 von sechs oder sieben vermummten Unbekannten angegriffen und mit einem Stock oder einer Eisenstange geschlagen worden – seither habe er Probleme mit sei- nem linken Auge. Sie hätten ihn nach seiner in der Schweiz lebenden Schwester gefragt. Die Unbekannten seien ausserdem einmal beziehungs- weise zwei Mal im Januar und Mai 2016 zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Anlässlich der BzP gab er auf die Frage, ob er die Unbekannten zur Anzeige gebracht habe, an, sein Vater habe Anfang 2016 beim Polizeiposten von B._______ eine Anzeige erstat- tet, wobei die Behörden die Anzeige nicht entgegengenommen hätten. An- lässlich der Anhörung führte er demgegenüber aus, weder er noch seine Eltern hätten den Vorfall den Behörden gemeldet. Weder er noch seine Familie seien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewe- sen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an einer Kundgebung sowie am Heldentag-Anlass teilgenommen.
D-1239/2020 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine Identitäts- karte im Original, drei Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeiten, ärztliche Berichte und Anmeldungen betreffend Operation des linken Auges datie- rend vom 5. September 2016 – 13. September 2017 und Untersuchung zwecks Abklärung Darmprobleme (Arztzeugnis, 100% Arbeitsunfähigkeit am 2. Juli 2018 und Untersuchungstermin vom 12. Juli 2018) sowie einen allgemeinen Bericht zur Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am 31. Januar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 2. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge der Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gut. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 26. März 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin
D-1239/2020 Seite 4 das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung sowie ihre Kostennote zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. L. Mit Replik vom 26. Mai 2020 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kosten- note zu den Akten. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel- chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
D-1239/2020 Seite 5
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Vorbringen betreffend den Übergriff durch Dritte seien offensichtlich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hätte sich an die sri-lankischen Behörden wenden können, um sich vor diesen Personen zu schützen. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass die Behörden in seinem Fall nicht schutzwillig beziehungsweise schutzfähig gewesen seien. Er habe geltend gemacht, die Polizei habe die Anzeige seines Vaters nicht entgegengenommen, jedoch habe die Attacke auf ihn zum Zeitpunkt der Anzeige noch gar nicht stattgefunden. Im Januar 2016 hätten sich die un- bekannten Personen lediglich nach ihm erkundigt, wobei ihm zuzumuten gewesen wäre, nach dem tätlichen Angriff auf seine Person persönlich bei
D-1239/2020 Seite 6 der Polizei um Schutz zu suchen. Weil er auf Nachfrage die Verantwortli- chen und die Gründe für die Suche nicht habe nennen können, handle es sich bei den Angreifern wohl nicht um sri-lankische Behörden. Bei offen- sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entneh- men, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich anhand der Fotos seine angebliche exilpolitische Tätigkeit nicht ableiten liesse. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, in Sri Lanka wäre gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die sri-lankischen Behörden wahrge- nommen und verfolgt werde. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung der Risikofaktoren sei fest- zuhalten, dass er nicht geltend gemacht habe, Vorverfolgung erlitten zu haben. Vielmehr sei er bis im Jahr 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle Lage in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustos- sen, zumal der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug hierzu aufwei- sen würde. Demzufolge würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand halten.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift beziehungsweise der Beschwerdeergän- zung hielt der Beschwerdeführer fest, seine Vorbringen seien glaubhaft, die wenigen Widersprüche habe er erklären oder sie auf seine Vergesslichkeit zurückführen können. Seine Schwester habe Sri Lanka verlassen müssen, weil ihr Ehemann Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Er wisse nicht, weshalb seine Schwester Probleme gehabt habe, da sie ihm auch auf Nachfrage die Umstände ihrer Verfolgung verschwiegen habe. Seine an- dere Schwester sei im Januar 2020 auf dem Weg zu einer Fahrzeugkon- trolle nach ihm gefragt worden. Die Vorinstanz sei bezüglich der fehlenden
D-1239/2020 Seite 7 Inanspruchnahme staatlichen Schutzes mit den Verhältnissen in Sri Lanka wenig vertraut. Er könne als Tamile, der mit Unbekannten Schwierigkeiten habe, die womöglich im Auftrag des Staates agieren würden, nicht mit Schutzmassnahmen rechnen. Mit Verweis auf den eingereichten Länder- bericht führte er aus, seit dem Machtwechsel könne nicht von einem Schutzwillen gegenüber Tamilen ausgegangen werden, weil sich der sri- lankische Staat offenkundig nicht um Minderheiten schere; die staatliche Repression habe zugenommen. Angesichts der politischen Verschärfung der Lage in Sri Lanka sei damit zu rechnen, dass Personen, die lediglich schwache Risikofaktoren erfüllen würden, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko unter dem neuen Regime zu befürchten hätten. Bezüglich seines Risi- koprofils sei festzuhalten, dass dieses vom Profil seiner Schwester und ih- rem Ehemann sowie von den ihm vorenthaltenen Geschehnissen abhänge
– er bitte das Gericht, ihm Zeit zur Einholung dieser Informationen zu ge- ben. Es stimme zwar, dass er nach einem Angriff ausgereist sei. Es sei aber absehbar gewesen, dass die Unbekannten ihn erneut angreifen, inhaftie- ren oder sogar foltern würden, wobei bei Angriffen durch Unbekannte mit der Zunahme von Repressalien zu rechnen sei. Als Angehöriger einer un- terdrückten Minderheit in einem Willkürstaat lebe er in Gefahr, erneut An- griffen ausgesetzt zu sein. Diese Annahme bestätige sich durch die Suche nach ihm bei ihm zuhause, als er bereits bei seinem Onkel gewesen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er ernsthafte Nachteile zu be- fürchten habe. Er sei auch exilpolitisch tätig (er nehme an Feierlichkeiten des Heldentages und Kundgebungen zum 1. Mai teil). Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Auge und Darm) in der Schweiz in Behand- lung. Sein Auge sei erneut operiert worden. Sein Rücken fühle sich seit den Schlägen immer noch taub an.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers sei von der behandelnden Fachspezi- alistin konsultiert worden. Aus den Akten der Schwester hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Lediglich der an ihrer Anhörung gemachte Hinweis, zwei Unbe- kannte hätten sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, ändere nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Auch seine Schwester spreche lediglich von einer Erkundigung durch Unbekannte, welche nicht zwingend den sri-lankischen Behörden zuzuordnen seien. Weiter habe der Beschwerdeführer seine von der Schwester geltend gemachte Erkundung im Jahr 2014 nicht erwähnt und
D-1239/2020 Seite 8 nur von Problemen ab dem Jahr 2016 gesprochen. Es erscheine zudem unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden, die hinter seiner Schwester her seien, sich nach seiner Ausreise nach ihm und nicht nach der eigentli- chen Zielperson, seiner Schwester, erkundigt hätten. Es werde im Übrigen am Vorbehalt zu den vorhandenen Unglaubhaftigkeits-elementen festge- halten.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, sein Schwager sei in der Schweiz aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit – er habe in deren Admi- nistration gearbeitet – als Flüchtling anerkannt worden. Bis die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2014 mittels Familiennachzug in die Schweiz gereist sei und während sie in Sri Lanka alleine gelebt habe, sei sie einer starken Regressverfolgung ausgesetzt gewesen und von zivilge- kleideten Armeeangehörigen sexuell belästigt worden. Zwei Jahre später sei auch der Beschwerdeführer Opfer staatlicher Verfolgung geworden. Es sei unklar, ob sich das Interesse an seiner Schwester auf ihre sexuelle Aus- beutung beschränke oder auf ihr unterstelltes Wissen über ihren Ehemann. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren seien noch immer aktuell und müssten unter der neuen Regierung verschärft An- wendung finden. Eine verwandtschaftliche Beziehung zu einer Person, der in der Schweiz Asyl erteilt worden sei, führe unweigerlich zu einer Verfol- gung. Irrelevant sei, ob die verfolgte Person tatsächlich über das ihr unter- stellte Wissen verfüge beziehungsweise Kontakte zur gesuchten Person habe oder nicht. Es sei einzig auf den Blickwinkel des sri-lankischen Staa- tes abzustellen. Das Interesse an der Schwester des Beschwerdeführers sei aktuell und gross, weshalb die Behörden versucht hätten, über den Be- schwerdeführer an wichtige Informationen zu seiner Schwester zu gelan- gen. Es sei nicht unüblich, dass Verwandte von gesuchten Personen einer sehr intensiven und lebensgefährlichen staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Auch ohne vertiefte Kenntnis der Tätigkeiten und Verfolgung seiner Schwester könne davon ausgegangen werden, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka sei von einer Verschärfung der Si- tuation auszugehen. Somit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von künf- tiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Es sei irrelevant, ob die Aggressoren in Uniform aufgetreten seien oder nicht. Der sri-lankische Staat gewähre Personen mit dem Profil des Be- schwerdeführers keinen Schutz, sondern bediene sich regelmässig priva- ter Gruppen wie der regimetreuen Eelam People’s Democratic Party
D-1239/2020 Seite 9 (EPDP) und der Karuna-Gruppe, um Menschenrechtsverletzungen wie Einschüchterungen, Entführungen, Vergewaltigungen oder Tötungen durchzuführen. Die paramilitärischen Gruppierungen hätten die Aufgabe, das Entstehen eines ernsthaften politischen Widerstands gegen die Regie- rung zu verhindern. Sie würden mit ihren Aktivitäten ihre Gebiete abgren- zen, ihr Einkommen sichern und die von den sri-lankischen Sicherheits- kräften gegebenen Aufgaben wahrnehmen. Dabei würden neue Mitglieder auch zwangsrekrutiert. Zu den Aktivitäten der EDPD existierten viele doku- mentierte Fälle, die aufzeigen würden, dass die tamilische Zivilgesellschaft in Jaffna regelmässig durch diese Aktivitäten bedroht, entführt und gefoltert werde. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss der Vorinstanz unzutref- fend, es sei in Zweifel zu ziehen, ob es sich bei den Unbekannten um staat- liche Akteure handle. Diese Verschleierung der Herkunft habe in Sri Lanka System und müssten dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden. Dass der Beschwerdeführer lediglich von seinen Problemen im Jahr 2016 ge- sprochen habe, die Suche nach seiner Schwester im Jahr 2014 aber uner- wähnt gelassen habe, erstaune nicht weiter, zumal er gefragt worden sei, was ihm persönlich widerfahren sei. Als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertretung habe er nicht verstanden, dass mit dieser Frage auch die Verfolgung gegenüber anderen Familienmitgliedern gemeint sei. Schliess- lich könne die Nachfrage nach ihm und nicht seiner Schwester damit erklärt werden, dass die Unbekannten glaubten, er sei immer noch in Sri Lanka.
E. 5 Oktober 2021 E. 5.3).
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaub- haft zu machen. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden. Das Gericht zieht zur Beurteilung das Dossier der Schwester C._______ (N […]) bei.
E. 5.2 Wie auch die Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass es sich vor- liegend um mögliche Übergriffe von privaten Dritten gehandelt hat. Der Be- schwerdeführer hat mehrmals bestätigt, nicht zu wissen, wer ihn verfolgt habe, wobei er lediglich vermutete, dass dieser Überfall mit den Ausreise- gründen seiner Schwester zusammenhänge (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F35, F38-F39 und F42). Er vermag somit seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Behörden gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Hätten die Behörden im
D-1239/2020 Seite 10 Jahr 2015/2016, also ein Jahr nach der Ausreise seiner Schwester, tat- sächlich ein aktuelles und grosses Interesse an seiner Schwester gehabt, wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls an seine vier Geschwister in Sri Lanka gewandt hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich wohl nicht nach seiner Fa- milie über seine Schwester erkundigt, weil diese das Haus kaum verlassen habe (vgl. Anhörung F62), ist nicht überzeugend, zumal die Familie auch zu Hause hätte ausfindig gemacht werden können. Seine Schwester ist zwar ins Visier der Behörden geraten; dies jedoch bereits im Jahr 2014, weshalb die Vorfälle betreffend die Schwester weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 erscheinen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verfolger sich bei Inte- resse an seiner Schwester oder ihrem Mann wohl kaum nach ihm, sondern nach seiner Schwester erkundigt hätten. Ausser dem Hinweis auf die Ver- mummung und die langen Haare bestehen keine Anhaltspunkte und somit nicht genügend Hinweise, die auf die Identität der Angreifer als paramilitä- rische Gruppierungen schliessen lassen würden wie auf Beschwerde- ebene geltend gemacht wurde.
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer D-2002/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 6.7).
E. 5.3.1 Aus dem Vorfall von 2015 oder 2016 lässt sich seitens der Unbekann- ten kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG erkennen. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden.
E. 5.3.2 Auch ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht vom bestehenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden ausge- gangen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht- staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Si- cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell
D-1239/2020 Seite 11 zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Be- rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer E-6902/2019 vom
E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutz- fähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber sei- nen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteil E-6902/2019 E. 5.3; Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Dem Einwand, der tamilischen Minderheit werde generell kein Schutz gewährt, kann jeden- falls nicht gefolgt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers zur individuellen Schutzunwilligkeit der Behörden muss als unbehelflich gewer- tet werden, zumal er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung auch nicht bemüht hat, um Schutz zu suchen. Es wäre dem Beschwerde- führer durchaus zumutbar gewesen, den Übergriff bei den Sicherheitskräf- ten anzuzeigen, zumal wie eingangs erwogen, nicht zu überzeugen ver- mag, dass die Behörden selbst hinter den Übergriffen steckten.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass er sich den Nachstellungen Dritter auch ohne weiteres durch eine Wohnsitz- verlegung zu seinem im Vanni-Gebiet lebenden Onkeln hätte entziehen können, bei welchem er sich vor seiner Ausreise mehrere Monate unbe- helligt aufgehalten hatte.
E. 5.5 Schliesslich sind angesichts der vagen Zeitangaben des Beschwerde- führers zum Überfall (im Jahr 2015 oder 2016) auch Zweifel an der Kausa- lität zwischen den geltend gemachten Vorfällen und seiner Ausreise am
E. 5.6 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, wel- che die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 6 Juni 2016 ersichtlich. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf diese einzugehen.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenz-
D-1239/2020 Seite 12 urteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der ta- milischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivi- täten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die kon- kret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den ta- milischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge- richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer mögli- chen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. De- zember 2021 E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt kei- nen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 6.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe kein begründe- ter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zu- kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer selbst hat keine LTTE-Verbindungen geltend gemacht (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F32), weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass er deswegen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Viel- mehr hat er nach Ende des Krieges noch sieben Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Auch die in Sri Lanka verbliebene Familie hat keinen Bezug zu den LTTE. Das Risikoprofil massgeblich zu schärfen, vermag auch der Umstand nicht, dass sowohl der Schwager des Beschwerdeführers, der für
D-1239/2020 Seite 13 die LTTE in der Administration tätig war, als auch seine Ehefrau – die Schwester des Beschwerdeführers – aufgrund von Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl erhalten haben. Dass diese Verwandtschaft zu einem gestei- gerten Interesse der Behörden zu führen vermöchte, erscheint unwahr- scheinlich, zumal das Profil des Schwagers wenig hervorspringt, der Be- schwerdeführer entsprechende Behelligungen vor der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und auch die übrige Familie weiterhin gänzlich unbehelligt im Heimatland verblieb. Zudem erweist sich das geltend ge- machte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an der 1. Mai Kundgebung und am Heldentag-Anlass sowie Halten einer Flagge) – aufgrund seines Schulbesuchs habe er keine Zeit, weitere Ver- anstaltungen zu besuchen (vgl. Anhörung F86) – als niederschwellig und ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er auf einer «Stop-» oder «Watch-List» vermerkt ist. Angesichts dieser Konstella- tion ist vorliegend weder aus seiner rund fünfjährigen Landesabwesenheit noch den fehlenden Reisepapieren eine Gefährdung ableitbar.
E. 6.3 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol- gung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-1239/2020 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-1239/2020 Seite 15 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1886/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.
E. 8.4.2 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem O-Level-Schulabschluss, der zuletzt während ein- einhalb Jahren als (…) im D._______ -Spital sowie als Tagelöhner gear- beitet (vgl. Anhörung F29) und somit Aussichten auf ein gesichertes Ein- kommen hat. Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, bestehend aus vier Geschwistern, seinen Eltern und Onkeln und Tanten. Seine Familie besitzt ein eigenes Grundstück und zumindest sein Vater und seine Brüder arbeiten als Tagelöhner. Somit ist davon auszuge- hen, dass er sich reintegrieren und für seine Lebenskosten aufkommen können wird. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihn die in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder sowie seine in der Schweiz wohn- hafte Schwester zumindest vorübergehend finanziell unterstützen können. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzu- stellen, dass diese bereits in der Schweiz weitgehend behandelt wurden. Seine medizinischen Probleme – und allfällige künftige Beschwerden –
D-1239/2020 Seite 16 können zudem in Sri Lanka angemessen behandelt werden. Sri Lanka ver- fügt über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5); die Gesundheitsversor- gung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. Urteil des BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021 E. 8.4.2.m.w.H.). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglich- keit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen wer- den (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Ver- änderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent- schädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
D-1239/2020 Seite 17 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhe- bung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädi- gen ist. In ihrer aktualisierten Kostennote vom 26. Mai 2020 hat die Rechts- vertreterin einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden geltend gemacht, was als der Sache grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings wird der Aufwand für die Erstellung der Kostennote praxisgemäss nicht vergü- tet. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 940.– festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1239/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 940.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1239/2020 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass am 6. Juni 2016 und gelangte über Malaysia, Katar, die Türkei und Ungarn am 6. Juli 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 19. Juli 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Mit Verfügung vom 18. August 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5268/2016 vom 30. Juni 2017 gut, weshalb sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt wurde. C. Am 12. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. D. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2015 oder im April 2016 von sechs oder sieben vermummten Unbekannten angegriffen und mit einem Stock oder einer Eisenstange geschlagen worden - seither habe er Probleme mit seinem linken Auge. Sie hätten ihn nach seiner in der Schweiz lebenden Schwester gefragt. Die Unbekannten seien ausserdem einmal beziehungsweise zwei Mal im Januar und Mai 2016 zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Anlässlich der BzP gab er auf die Frage, ob er die Unbekannten zur Anzeige gebracht habe, an, sein Vater habe Anfang 2016 beim Polizeiposten von B._______ eine Anzeige erstattet, wobei die Behörden die Anzeige nicht entgegengenommen hätten. Anlässlich der Anhörung führte er demgegenüber aus, weder er noch seine Eltern hätten den Vorfall den Behörden gemeldet. Weder er noch seine Familie seien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an einer Kundgebung sowie am Heldentag-Anlass teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine Identitätskarte im Original, drei Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeiten, ärztliche Berichte und Anmeldungen betreffend Operation des linken Auges datierend vom 5. September 2016 - 13. September 2017 und Untersuchung zwecks Abklärung Darmprobleme (Arztzeugnis, 100% Arbeitsunfähigkeit am 2. Juli 2018 und Untersuchungstermin vom 12. Juli 2018) sowie einen allgemeinen Bericht zur Menschenrechtslage in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 31. Januar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 2. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 26. März 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung sowie ihre Kostennote zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 26. Mai 2020 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Vorbringen betreffend den Übergriff durch Dritte seien offensichtlich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hätte sich an die sri-lankischen Behörden wenden können, um sich vor diesen Personen zu schützen. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass die Behörden in seinem Fall nicht schutzwillig beziehungsweise schutzfähig gewesen seien. Er habe geltend gemacht, die Polizei habe die Anzeige seines Vaters nicht entgegengenommen, jedoch habe die Attacke auf ihn zum Zeitpunkt der Anzeige noch gar nicht stattgefunden. Im Januar 2016 hätten sich die unbekannten Personen lediglich nach ihm erkundigt, wobei ihm zuzumuten gewesen wäre, nach dem tätlichen Angriff auf seine Person persönlich bei der Polizei um Schutz zu suchen. Weil er auf Nachfrage die Verantwortlichen und die Gründe für die Suche nicht habe nennen können, handle es sich bei den Angreifern wohl nicht um sri-lankische Behörden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich anhand der Fotos seine angebliche exilpolitische Tätigkeit nicht ableiten liesse. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, in Sri Lanka wäre gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die sri-lankischen Behörden wahrgenommen und verfolgt werde. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung der Risikofaktoren sei festzuhalten, dass er nicht geltend gemacht habe, Vorverfolgung erlitten zu haben. Vielmehr sei er bis im Jahr 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die aktuelle Lage in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug hierzu aufweisen würde. Demzufolge würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand halten. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift beziehungsweise der Beschwerdeergänzung hielt der Beschwerdeführer fest, seine Vorbringen seien glaubhaft, die wenigen Widersprüche habe er erklären oder sie auf seine Vergesslichkeit zurückführen können. Seine Schwester habe Sri Lanka verlassen müssen, weil ihr Ehemann Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Er wisse nicht, weshalb seine Schwester Probleme gehabt habe, da sie ihm auch auf Nachfrage die Umstände ihrer Verfolgung verschwiegen habe. Seine andere Schwester sei im Januar 2020 auf dem Weg zu einer Fahrzeugkontrolle nach ihm gefragt worden. Die Vorinstanz sei bezüglich der fehlenden Inanspruchnahme staatlichen Schutzes mit den Verhältnissen in Sri Lanka wenig vertraut. Er könne als Tamile, der mit Unbekannten Schwierigkeiten habe, die womöglich im Auftrag des Staates agieren würden, nicht mit Schutzmassnahmen rechnen. Mit Verweis auf den eingereichten Länderbericht führte er aus, seit dem Machtwechsel könne nicht von einem Schutzwillen gegenüber Tamilen ausgegangen werden, weil sich der sri-lankische Staat offenkundig nicht um Minderheiten schere; die staatliche Repression habe zugenommen. Angesichts der politischen Verschärfung der Lage in Sri Lanka sei damit zu rechnen, dass Personen, die lediglich schwache Risikofaktoren erfüllen würden, ein erhöhtes Verfolgungsrisiko unter dem neuen Regime zu befürchten hätten. Bezüglich seines Risikoprofils sei festzuhalten, dass dieses vom Profil seiner Schwester und ihrem Ehemann sowie von den ihm vorenthaltenen Geschehnissen abhänge - er bitte das Gericht, ihm Zeit zur Einholung dieser Informationen zu geben. Es stimme zwar, dass er nach einem Angriff ausgereist sei. Es sei aber absehbar gewesen, dass die Unbekannten ihn erneut angreifen, inhaftieren oder sogar foltern würden, wobei bei Angriffen durch Unbekannte mit der Zunahme von Repressalien zu rechnen sei. Als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit in einem Willkürstaat lebe er in Gefahr, erneut Angriffen ausgesetzt zu sein. Diese Annahme bestätige sich durch die Suche nach ihm bei ihm zuhause, als er bereits bei seinem Onkel gewesen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Er sei auch exilpolitisch tätig (er nehme an Feierlichkeiten des Heldentages und Kundgebungen zum 1. Mai teil). Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme (Auge und Darm) in der Schweiz in Behandlung. Sein Auge sei erneut operiert worden. Sein Rücken fühle sich seit den Schlägen immer noch taub an. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers sei von der behandelnden Fachspezialistin konsultiert worden. Aus den Akten der Schwester hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Lediglich der an ihrer Anhörung gemachte Hinweis, zwei Unbekannte hätten sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, ändere nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Auch seine Schwester spreche lediglich von einer Erkundigung durch Unbekannte, welche nicht zwingend den sri-lankischen Behörden zuzuordnen seien. Weiter habe der Beschwerdeführer seine von der Schwester geltend gemachte Erkundung im Jahr 2014 nicht erwähnt und nur von Problemen ab dem Jahr 2016 gesprochen. Es erscheine zudem unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden, die hinter seiner Schwester her seien, sich nach seiner Ausreise nach ihm und nicht nach der eigentlichen Zielperson, seiner Schwester, erkundigt hätten. Es werde im Übrigen am Vorbehalt zu den vorhandenen Unglaubhaftigkeits-elementen festgehalten. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, sein Schwager sei in der Schweiz aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit - er habe in deren Administration gearbeitet - als Flüchtling anerkannt worden. Bis die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2014 mittels Familiennachzug in die Schweiz gereist sei und während sie in Sri Lanka alleine gelebt habe, sei sie einer starken Regressverfolgung ausgesetzt gewesen und von zivilgekleideten Armeeangehörigen sexuell belästigt worden. Zwei Jahre später sei auch der Beschwerdeführer Opfer staatlicher Verfolgung geworden. Es sei unklar, ob sich das Interesse an seiner Schwester auf ihre sexuelle Ausbeutung beschränke oder auf ihr unterstelltes Wissen über ihren Ehemann. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren seien noch immer aktuell und müssten unter der neuen Regierung verschärft Anwendung finden. Eine verwandtschaftliche Beziehung zu einer Person, der in der Schweiz Asyl erteilt worden sei, führe unweigerlich zu einer Verfolgung. Irrelevant sei, ob die verfolgte Person tatsächlich über das ihr unterstellte Wissen verfüge beziehungsweise Kontakte zur gesuchten Person habe oder nicht. Es sei einzig auf den Blickwinkel des sri-lankischen Staates abzustellen. Das Interesse an der Schwester des Beschwerdeführers sei aktuell und gross, weshalb die Behörden versucht hätten, über den Beschwerdeführer an wichtige Informationen zu seiner Schwester zu gelangen. Es sei nicht unüblich, dass Verwandte von gesuchten Personen einer sehr intensiven und lebensgefährlichen staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Auch ohne vertiefte Kenntnis der Tätigkeiten und Verfolgung seiner Schwester könne davon ausgegangen werden, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka sei von einer Verschärfung der Situation auszugehen. Somit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Es sei irrelevant, ob die Aggressoren in Uniform aufgetreten seien oder nicht. Der sri-lankische Staat gewähre Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers keinen Schutz, sondern bediene sich regelmässig privater Gruppen wie der regimetreuen Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der Karuna-Gruppe, um Menschenrechtsverletzungen wie Einschüchterungen, Entführungen, Vergewaltigungen oder Tötungen durchzuführen. Die paramilitärischen Gruppierungen hätten die Aufgabe, das Entstehen eines ernsthaften politischen Widerstands gegen die Regierung zu verhindern. Sie würden mit ihren Aktivitäten ihre Gebiete abgrenzen, ihr Einkommen sichern und die von den sri-lankischen Sicherheitskräften gegebenen Aufgaben wahrnehmen. Dabei würden neue Mitglieder auch zwangsrekrutiert. Zu den Aktivitäten der EDPD existierten viele dokumentierte Fälle, die aufzeigen würden, dass die tamilische Zivilgesellschaft in Jaffna regelmässig durch diese Aktivitäten bedroht, entführt und gefoltert werde. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss der Vorinstanz unzutreffend, es sei in Zweifel zu ziehen, ob es sich bei den Unbekannten um staatliche Akteure handle. Diese Verschleierung der Herkunft habe in Sri Lanka System und müssten dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden. Dass der Beschwerdeführer lediglich von seinen Problemen im Jahr 2016 gesprochen habe, die Suche nach seiner Schwester im Jahr 2014 aber unerwähnt gelassen habe, erstaune nicht weiter, zumal er gefragt worden sei, was ihm persönlich widerfahren sei. Als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertretung habe er nicht verstanden, dass mit dieser Frage auch die Verfolgung gegenüber anderen Familienmitgliedern gemeint sei. Schliesslich könne die Nachfrage nach ihm und nicht seiner Schwester damit erklärt werden, dass die Unbekannten glaubten, er sei immer noch in Sri Lanka. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Gericht zieht zur Beurteilung das Dossier der Schwester C._______ (N [...]) bei. 5.2 Wie auch die Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um mögliche Übergriffe von privaten Dritten gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat mehrmals bestätigt, nicht zu wissen, wer ihn verfolgt habe, wobei er lediglich vermutete, dass dieser Überfall mit den Ausreisegründen seiner Schwester zusammenhänge (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F35, F38-F39 und F42). Er vermag somit seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Behörden gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Hätten die Behörden im Jahr 2015/2016, also ein Jahr nach der Ausreise seiner Schwester, tatsächlich ein aktuelles und grosses Interesse an seiner Schwester gehabt, wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls an seine vier Geschwister in Sri Lanka gewandt hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich wohl nicht nach seiner Familie über seine Schwester erkundigt, weil diese das Haus kaum verlassen habe (vgl. Anhörung F62), ist nicht überzeugend, zumal die Familie auch zu Hause hätte ausfindig gemacht werden können. Seine Schwester ist zwar ins Visier der Behörden geraten; dies jedoch bereits im Jahr 2014, weshalb die Vorfälle betreffend die Schwester weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 erscheinen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verfolger sich bei Interesse an seiner Schwester oder ihrem Mann wohl kaum nach ihm, sondern nach seiner Schwester erkundigt hätten. Ausser dem Hinweis auf die Vermummung und die langen Haare bestehen keine Anhaltspunkte und somit nicht genügend Hinweise, die auf die Identität der Angreifer als paramilitärische Gruppierungen schliessen lassen würden wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer D-2002/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 6.7). 5.3.1 Aus dem Vorfall von 2015 oder 2016 lässt sich seitens der Unbekannten kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG erkennen. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden. 5.3.2 Auch ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht vom bestehenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden ausgegangen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteil E-6902/2019 E. 5.3; Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 10.3). Dem Einwand, der tamilischen Minderheit werde generell kein Schutz gewährt, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers zur individuellen Schutzunwilligkeit der Behörden muss als unbehelflich gewertet werden, zumal er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung auch nicht bemüht hat, um Schutz zu suchen. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, den Übergriff bei den Sicherheitskräften anzuzeigen, zumal wie eingangs erwogen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Behörden selbst hinter den Übergriffen steckten. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass er sich den Nachstellungen Dritter auch ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung zu seinem im Vanni-Gebiet lebenden Onkeln hätte entziehen können, bei welchem er sich vor seiner Ausreise mehrere Monate unbehelligt aufgehalten hatte. 5.5 Schliesslich sind angesichts der vagen Zeitangaben des Beschwerdeführers zum Überfall (im Jahr 2015 oder 2016) auch Zweifel an der Kausalität zwischen den geltend gemachten Vorfällen und seiner Ausreise am 6. Juni 2016 ersichtlich. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf diese einzugehen. 5.6 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.5 m.w.H). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer selbst hat keine LTTE-Verbindungen geltend gemacht (vgl. BzP Ziff. 7.01; Anhörung F32), weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass er deswegen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Vielmehr hat er nach Ende des Krieges noch sieben Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Auch die in Sri Lanka verbliebene Familie hat keinen Bezug zu den LTTE. Das Risikoprofil massgeblich zu schärfen, vermag auch der Umstand nicht, dass sowohl der Schwager des Beschwerdeführers, der für die LTTE in der Administration tätig war, als auch seine Ehefrau - die Schwester des Beschwerdeführers - aufgrund von Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl erhalten haben. Dass diese Verwandtschaft zu einem gesteigerten Interesse der Behörden zu führen vermöchte, erscheint unwahrscheinlich, zumal das Profil des Schwagers wenig hervorspringt, der Beschwerdeführer entsprechende Behelligungen vor der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und auch die übrige Familie weiterhin gänzlich unbehelligt im Heimatland verblieb. Zudem erweist sich das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an der 1. Mai Kundgebung und am Heldentag-Anlass sowie Halten einer Flagge) - aufgrund seines Schulbesuchs habe er keine Zeit, weitere Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Anhörung F86) - als niederschwellig und ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr im Rahmen eines sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine Asylrelevanz zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er auf einer «Stop-» oder «Watch-List» vermerkt ist. Angesichts dieser Konstellation ist vorliegend weder aus seiner rund fünfjährigen Landesabwesenheit noch den fehlenden Reisepapieren eine Gefährdung ableitbar. 6.3 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 8.4.2 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem O-Level-Schulabschluss, der zuletzt während eineinhalb Jahren als (...) im D._______ -Spital sowie als Tagelöhner gearbeitet (vgl. Anhörung F29) und somit Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, bestehend aus vier Geschwistern, seinen Eltern und Onkeln und Tanten. Seine Familie besitzt ein eigenes Grundstück und zumindest sein Vater und seine Brüder arbeiten als Tagelöhner. Somit ist davon auszugehen, dass er sich reintegrieren und für seine Lebenskosten aufkommen können wird. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihn die in Sri Lanka verbliebenen Familienmitglieder sowie seine in der Schweiz wohnhafte Schwester zumindest vorübergehend finanziell unterstützen können. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass diese bereits in der Schweiz weitgehend behandelt wurden. Seine medizinischen Probleme - und allfällige künftige Beschwerden - können zudem in Sri Lanka angemessen behandelt werden. Sri Lanka verfügt über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5); die Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. Urteil des BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021 E. 8.4.2.m.w.H.). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. In ihrer aktualisierten Kostennote vom 26. Mai 2020 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden geltend gemacht, was als der Sache grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings wird der Aufwand für die Erstellung der Kostennote praxisgemäss nicht vergütet. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 940.- festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 940.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: