Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. September 2016 und gelangte über Indien, die Türkei und Italien am 4. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. Januar 2017 wurde er summarisch befragt und am 22. Oktober 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei während des Bürgerkrieges Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe für die LTTE Geld gesammelt und Spionageaufträge erhalten beziehungsweise mit Waffen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ihn als Kind bei Waffentransporten begleitet. Nach Kriegsende habe die Familie keinerlei Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Im Juli oder August 2015 seien drei oder vier Personen vom Criminal Investigation Departement (CID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Sein Vater sei befragt und gefoltert worden bevor er nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei und sich anschliessend in B._______ versteckt habe. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung (...) und seiner Verbindung zur Tamil National Alliance (TNA) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Kurz vor den Parlamentswahlen vom 17. August 2015 sei er auf der Strasse von unbekannten Personen angehalten und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, nicht weiter für die (...) Zeitung zu arbeiten - in deren IT-Abteilung er tätig war - und sich auch nicht politisch für die TNA zu engagieren. Nach diesem Vorfall habe ihn der Verleger dieser Zeitung, der TNA-Politiker C._______, beruhigt und gesagt, er müsse keine Angst haben. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 seien CID-Beamte erneut zum Haus der Familie gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Als die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden sei und er sie hätte schützen wollen, sei er gestossen worden, hingefallen und am Kopf verletzt worden. Nach diesem Vorfall hätte ihn seine Mutter im Januar 2016 nach D._______ geschickt, wo er im Hotel eines Onkels gearbeitet habe. Als er seine Mutter im Mai oder Juni 2016 einmal besucht habe, hätten ihn CID-Beamte geschlagen und getreten und bezüglich des Aufenthaltsortes seines Vaters und Waffenverstecken befragt. Aus Furcht von den sri-lankischen Behörden verhaftet zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Mit der Hilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 - eröffnet am 5. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob er gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung der Kostenvorschusspflicht verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine gesundheitlichen Beschwerden durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu belegen. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und legte eine Fürsorgebestätigung, zwei Austrittsberichte des Kantonsspitals E._______ - datiert vom 26. Januar 2019 und dem 28. August 2019 - sowie ein ärztliches Attest - datiert vom 25. Januar 2020 - zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 5. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe zu den zentralen Vorfällen lediglich vage sowie teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Antworten seien detailarm, einsilbig und ohne erkennbare Emotionen ausgefallen. So habe er weder die Geschehnisse im Juli oder August 2015 nach der Verhaftung seines Vaters noch den Vorfall vom Januar 2016 detailliert zu schildern vermocht. Bezüglich des Vorfalls vom Mai oder Juni 2016 habe er lediglich vorgebracht, er sei nach seinem Vater und Waffenverstecken befragt worden. Als er explizit zu seinen Emotionen und Gefühlen befragt worden sei, habe er nur gesagt, er habe Todesangst gehabt. Weiter sei auffällig, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom Mai oder Juni 2016, der letztlich ursächlich für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen sei, an zwei unterschiedlichen Stellen der Bundesanhörung praktisch identisch wiedergegeben habe. Diese wiederholt gleich gemachten Aussagen wiesen eher auf die Wiedergabe einer auswendig gelernten Geschichte als eine Schilderung eines selbst erlebten Ereignisses hin. Dieser Eindruck werde verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall ohne Schilderung innerer Vorgänge erzählt habe. Widersprüchlich seien die Vorbringen insofern, als er an der summarischen Befragung zur Person (BzP) ausgeführt habe, er sei im Mai oder Juni 2016 geschlagen und getreten worden, damit er seinen Pass aushändige, während dieser Vorfall anlässlich der Anhörung so geschildert worden sei, dass er geschlagen, an einen Stuhl gefesselt und mit dem Tod bedroht worden sei, um Waffenverstecke zu erfahren. Darauf angesprochen, habe die widersprüchliche Darstellung eines derart zentralen Ereignisses nicht nachvollziehbar erklärt werden können. Sodann habe er anlässlich der BzP von einer Kopfverletzung berichtet, die er an der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe. So habe er beispielsweise im Rahmen der BzP erwähnt, dass er bei einem Besuch des CID eine Kopfverletzung erlitten habe, die er jedoch in der Anhörung auch auf Nachfrage nicht mehr erwähnt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Waffentransporte seines Vaters für die LTTE in der BzP nicht erwähnt habe, denn gerade diese Tätigkeit seines Vaters sei ursächlich für die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seine Ausreise. Sein Vorbringen, der Vater habe für die LTTE mit Waffen gehandelt, sei demnach als nachgeschoben zu qualifizieren und halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren sei der Vorfall im Vorfeld der Wahlen vom 17. August 2015 nicht asylrelevant. Die erwähnten Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Intensität zur Annahme eines ernsthaften Nachteils nicht. Ausserdem habe er diesen Vorfall auch nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise gebracht. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei bis am 21. September 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatland gelebt. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen glaubhaft dargetan hatte.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, seine Schilderungen seien gesamthaft zu betrachten. Er sei eine ruhige, zurückhaltende Person und schnell unsicher. Im Verlauf des gesamten Verfahrens seien seine Antworten kurz gewesen, was in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht negativ zu bewerten sei. Hinsichtlich der Verhaftung seines Vaters im Jahr 2015 durch den CID führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei diesem Besuch nicht zu Hause gewesen, weshalb seine Schilderungen nicht besonders ausführlich ausgefallen seien. Seine Mutter hätte ihm die Details dieses Vorfalls ersparen und ihn schützen wollen. Das SEM habe seine Antwort («alles») in Bezug auf die erlittene Kopfverletzung irrtümlich so interpretiert, als dass er alles zum Besuch der CID-Beamten im Januar 2016 gesagt habe. Hingegen habe er gemeint, dass ihm alles zu diesem Vorfall in Erinnerung geblieben war. Seine weitgehend deckungsgleichen Antworten bezüglich des Vorfalls im Mai oder Juni 2016 seien darauf zurückzuführen, dass bei einschneidenden Ereignissen häufig die relevantesten, wichtigsten und prägendsten Erinnerungen wiedergegeben würden. Aufgrund seines gebrochenen Vertrauens in den Staat, Unsicherheit und Angst, die Waffentransporte seines Vaters könnten dazu führen, dass er in der Schweiz keinen Schutz erhalten würde, habe er diese bei der BzP nicht erwähnt. Erst während seiner Zeit in der Schweiz habe er Vertrauen gefasst und ihm sei empfohlen worden, alles zu erzählen. Der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen sei deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Ereignisse sowie der erlittenen Schläge und Bedrohungen sei er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, beziehungsweise habe unerträglichen psychischen Druck erlitten, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Ferner habe der Beschwerdeführer aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Beteiligung an den Waffentransporten und somit den Tätigkeiten für die LTTE. Da das CID seinen Vater nicht mehr habe ausfindig machen können, habe man auf den Beschwerdeführer zurückgegriffen und ihn mit dem Tod bedroht. Es seien jene Personen gefährdet, die im Verdacht stünden, Verbindungen zur LTTE zu haben beziehungsweise hatten, sowie generell Personen, die aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiedererstarken der tamilischen Opposition hätten. Nachdem sich die Situation des Beschwerdeführers auch nach knapp einem Jahr der Isolation und des Versteckens noch immer gefährlich dargestellt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2015 argumentierte er, er sei aufgrund seiner Arbeit für den Politiker C._______- einem Parlamentsmitglied der TNA - Übergriffen ausgesetzt gewesen. Unterstützer der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs mitunter exzessiver Verfolgung ausgesetzt. Die TNA stehe ideologisch der LTTE nahe, sodass sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement für die LTTE sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben könne. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei es wahrscheinlich, dass er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten werde. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka ausser Acht gelassen. Er sei illegal ausgereist, das CID habe ihm den Pass und die Identitätskarte abgenommen, und es sei davon auszugehen, dass er auf der «stop-list» oder zumindest auf der «watch-list» vermerkt sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die frühere Tätigkeit des Vaters für die LTTE sei kausal für die darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass er erst in der Anhörung davon berichtet habe. Die Erläuterungen des Beschwerdeführers erweckten den Eindruck, ihm sei geraten worden, die Tätigkeit als Waffenhändler nachträglich hinzuzufügen. Die eingereichten Arztberichte bezüglich der Rückenschmerzen seien zudem für das Asylgesuch unwesentlich, da diese medizinischen Probleme nicht schwerwiegend seien und in Sri Lanka gut behandelt werden könnten.
E. 4.4 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, er habe bereits in der BzP den zentralen Asylgrund geltend gemacht, nämlich dass sein Vater die LTTE über mehrere Jahre mit verschiedenen Tätigkeiten unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe gedacht, Waffenhandel sei in der Schweiz verboten und diese Tätigkeit würde sich deshalb negativ auf sein Asylverfahren auswirken. Angesichts seines Alters ([...]-jährig im Zeitpunkt der Flucht) und zurückhaltenden Charakters sowie seiner Sozialisierung im Bürgerkrieg von Sri Lanka sei seine Angst, sich den Behörden zu öffnen, nachvollziehbar. Schliesslich seien seine Rückenschmerzen auf die Folter durch die CID-Beamten zurückzuführen.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
E. 5.2.1 Insbesondere verwies das SEM in seinen Erwägungen zu Recht auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die zentralen Asylvorbringen äusserte der Beschwerdeführer bloss kurz und nur mit wenigen Sätzen. Die Tatsache, dass er den Besuch des CID im Mai oder Juni 2016 fast wortwörtlich wiedergab (vgl. A22 F73, F146) und auf konkrete Nachfragen nicht detailliert antworten konnte, lässt darauf schliessen, dass es sich um einen konstruierten, auswendig gelernten Sachverhalt handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei einem einschneidenden Erlebnis nur die wichtigsten Erlebnisse wiedergegeben würden, überzeugt nicht. Für die Glaubhaftigkeit zentraler Asylvorbringen sprechen in einzelnen Details übereinstimmende Schilderungen, versehen mit zahlreichen Realkennzeichen (vgl. Urteil des BVGer D-2114/2007 vom 18. November 2010 E. 5.2). Hingegen finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen, die etwa im Zusammenhang mit den Schlägen der CID-Beamten und den zentralen Asylgründen zu erwarten gewesen wären (vgl. A22 F136, F146). So bemerkte das SEM zutreffend, dass er das zentrale Vorbringen, als er von CID-Beamten zu Hause befragt worden war, nur oberflächlich zu schildern im Stande war.
E. 5.2.2 Weitere Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörung. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters als Waffenhändler für die LTTE bei der BzP nicht erwähnt hat, erscheint auch dem Gericht angesichts der Wichtigkeit dieses Sachverhaltselementes kaum nachvollziehbar. So überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Illegalität des Waffenhandels Hemmungen hatte, diese zu erwähnen, zumal er selber damals noch ein Kind war und nicht für strafbares Handeln des Vaters verantwortlich gemacht werden kann. Auch hatte er keine Schwierigkeiten, die wohl ebenfalls illegale Spionagetätigkeit seines Vaters für die LTTE in der BzP zu nennen. Sodann gilt es auf die an der BzP erwähnte Kopfverletzung durch CID-Beamte im Jahr 2016 zu verweisen, die der Beschwerdeführer von sich aus bei der Anhörung, trotz mehrerer Aufforderungen die Erlebnisse detailliert zu schildern, nicht erwähnte. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es wohl zu einem Missverständnis zwischen dem SEM und dem Beschwerdeführer gekommen ist (vgl. A22 F137). So kann die Antwort des Beschwerdeführers in der Anhörung («alles») nicht dahingehend verstanden werden, dass er alles zu diesem Thema gesagt habe. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hat, er habe sich an seiner linken Kopfseite verletzt, als er seine Mutter vor Belästigungen der CID-Leute habe schützen wollen. Hingegen erwähnte er die Fesselung an einen Stuhl, Schläge und Drohungen ausschliesslich im Rahmen der Anhörung. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach er diese Details in der BzP auch aus Angst verschwiegen hatte, vermögen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Erlebnis in der Anhörung anders geschildert und die Kopfverletzung nicht mehr vorgebracht beziehungsweise vergessen hatte, diese zu erwähnen (vgl. A22 F153). Schliesslich lässt sich auch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus den diagnostizierten Rückenbeschwerden und den Arztberichten nichts zu seinen Gunsten ableiten, da damit nicht belegt werden kann, dass er Übergriffen ausgesetzt war oder gar gefoltert wurde.
E. 5.3 Aufgrund der mangelnden Substantiierung seiner Vorbringen sowie der Unstimmigkeiten, welche sich durch den Hinweis auf die Angst des Beschwerdeführers nur beschränkt erklären lassen, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung für unglaubhaft zu befinden. Das SEM hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen daher zu Recht verneint.
E. 6 Insofern der Beschwerdeführer - mässig substantiiert - geltend macht aufgrund seiner Arbeit für die (...) Zeitung des TNA-Politikers C._______ asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Wie das SEM zutreffend ausführt, sind die einmaligen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Wahlen vom 17. August 2015 nicht genügend intensiv beziehungsweise vermögen zu keinem unerträglichen psychischen Druck zu führen, um eine Asylrelevanz zu begründen (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. S. 478 ff). Selbst wenn eine genügend intensive Verfolgung vorgelegen hätte, hätte sich der Beschwerdeführer dieser im Übrigen ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung zu seinem in D._______ lebenden Onkel entziehen können, wo er während Monaten unbehelligt gelebt hat. Ausserdem war der Vorfall im Jahr 2015 nicht kausal für seine Ausreise am 21. September 2016, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Daran vermag auch seine Unterstützung eines TNA-Politikers und sein Engagement für die (...) Zeitung nichts zu ändern, zumal diese Tätigkeiten denn auch vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Folgen nach sich gezogen haben. Die TNA ist zwar eine Oppositionspartei, verfolgt allerdings nicht das Ziel den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission to Sri Lanka, 20.02.2020, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/859277/Sri_Lanka_FFM_report_2020.pdfabgerufen , abgerufen am 05.05.2021). Der Beschwerdeführer hat zudem in der Anhörung verneint in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. A22 F79). Daher hat der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift nachgeschobenen Ausführungen zum Sachverhalt hinsichtlich eines weiteren Zwischenfalls bei der (...) Zeitung nichts zu ändern.
E. 7.3 Wie vorstehend dargelegt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis September 2016 und damit nach Kriegsende noch über sieben Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist. Bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse hätten die Behörden ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Vaters konnte ihm nicht geglaubt werden. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahrscheinlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und bloss über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Dies ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3).
E. 7.4 Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit verwiesen hat und keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht hat.
E. 7.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem O-Level- Schulabschluss, der während mehreren Jahren in verschiedenen Bereichen gearbeitet und somit Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Seine Mutter, mit der er regelmässig Kontakt hat, lebt in F._______, wo sie einen Lebensmittelladen führt. Daneben hat der Beschwerdeführer einen Onkel in D._______, wo er zeitweise gearbeitet hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Seine medizinischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, welches über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/903780/Sri_Lanka_-_Medical_CPIN_-_v.1.0_July_2020.pdf >, abgerufen am 05.05.2021). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat in eigenem Namen Beschwerde erhoben und die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. In ihrer Kostennote vom 5. März 2021 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 750.- festzusetzen (was einem Aufwand von 5 Stunden entspricht), zuzüglich Auslagen von (gerundet) Fr. 50.-, ausmachend den Betrag von Fr. 800.-. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-68/2020 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. September 2016 und gelangte über Indien, die Türkei und Italien am 4. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. Januar 2017 wurde er summarisch befragt und am 22. Oktober 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei während des Bürgerkrieges Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe für die LTTE Geld gesammelt und Spionageaufträge erhalten beziehungsweise mit Waffen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ihn als Kind bei Waffentransporten begleitet. Nach Kriegsende habe die Familie keinerlei Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Im Juli oder August 2015 seien drei oder vier Personen vom Criminal Investigation Departement (CID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Sein Vater sei befragt und gefoltert worden bevor er nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei und sich anschliessend in B._______ versteckt habe. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung (...) und seiner Verbindung zur Tamil National Alliance (TNA) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Kurz vor den Parlamentswahlen vom 17. August 2015 sei er auf der Strasse von unbekannten Personen angehalten und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, nicht weiter für die (...) Zeitung zu arbeiten - in deren IT-Abteilung er tätig war - und sich auch nicht politisch für die TNA zu engagieren. Nach diesem Vorfall habe ihn der Verleger dieser Zeitung, der TNA-Politiker C._______, beruhigt und gesagt, er müsse keine Angst haben. Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 seien CID-Beamte erneut zum Haus der Familie gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Als die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden sei und er sie hätte schützen wollen, sei er gestossen worden, hingefallen und am Kopf verletzt worden. Nach diesem Vorfall hätte ihn seine Mutter im Januar 2016 nach D._______ geschickt, wo er im Hotel eines Onkels gearbeitet habe. Als er seine Mutter im Mai oder Juni 2016 einmal besucht habe, hätten ihn CID-Beamte geschlagen und getreten und bezüglich des Aufenthaltsortes seines Vaters und Waffenverstecken befragt. Aus Furcht von den sri-lankischen Behörden verhaftet zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Mit der Hilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 - eröffnet am 5. Dezember 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob er gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung der Kostenvorschusspflicht verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine gesundheitlichen Beschwerden durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu belegen. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und legte eine Fürsorgebestätigung, zwei Austrittsberichte des Kantonsspitals E._______ - datiert vom 26. Januar 2019 und dem 28. August 2019 - sowie ein ärztliches Attest - datiert vom 25. Januar 2020 - zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 5. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe zu den zentralen Vorfällen lediglich vage sowie teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Antworten seien detailarm, einsilbig und ohne erkennbare Emotionen ausgefallen. So habe er weder die Geschehnisse im Juli oder August 2015 nach der Verhaftung seines Vaters noch den Vorfall vom Januar 2016 detailliert zu schildern vermocht. Bezüglich des Vorfalls vom Mai oder Juni 2016 habe er lediglich vorgebracht, er sei nach seinem Vater und Waffenverstecken befragt worden. Als er explizit zu seinen Emotionen und Gefühlen befragt worden sei, habe er nur gesagt, er habe Todesangst gehabt. Weiter sei auffällig, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom Mai oder Juni 2016, der letztlich ursächlich für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen sei, an zwei unterschiedlichen Stellen der Bundesanhörung praktisch identisch wiedergegeben habe. Diese wiederholt gleich gemachten Aussagen wiesen eher auf die Wiedergabe einer auswendig gelernten Geschichte als eine Schilderung eines selbst erlebten Ereignisses hin. Dieser Eindruck werde verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall ohne Schilderung innerer Vorgänge erzählt habe. Widersprüchlich seien die Vorbringen insofern, als er an der summarischen Befragung zur Person (BzP) ausgeführt habe, er sei im Mai oder Juni 2016 geschlagen und getreten worden, damit er seinen Pass aushändige, während dieser Vorfall anlässlich der Anhörung so geschildert worden sei, dass er geschlagen, an einen Stuhl gefesselt und mit dem Tod bedroht worden sei, um Waffenverstecke zu erfahren. Darauf angesprochen, habe die widersprüchliche Darstellung eines derart zentralen Ereignisses nicht nachvollziehbar erklärt werden können. Sodann habe er anlässlich der BzP von einer Kopfverletzung berichtet, die er an der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe. So habe er beispielsweise im Rahmen der BzP erwähnt, dass er bei einem Besuch des CID eine Kopfverletzung erlitten habe, die er jedoch in der Anhörung auch auf Nachfrage nicht mehr erwähnt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Waffentransporte seines Vaters für die LTTE in der BzP nicht erwähnt habe, denn gerade diese Tätigkeit seines Vaters sei ursächlich für die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seine Ausreise. Sein Vorbringen, der Vater habe für die LTTE mit Waffen gehandelt, sei demnach als nachgeschoben zu qualifizieren und halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren sei der Vorfall im Vorfeld der Wahlen vom 17. August 2015 nicht asylrelevant. Die erwähnten Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Intensität zur Annahme eines ernsthaften Nachteils nicht. Ausserdem habe er diesen Vorfall auch nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise gebracht. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei bis am 21. September 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatland gelebt. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen glaubhaft dargetan hatte. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest, seine Schilderungen seien gesamthaft zu betrachten. Er sei eine ruhige, zurückhaltende Person und schnell unsicher. Im Verlauf des gesamten Verfahrens seien seine Antworten kurz gewesen, was in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht negativ zu bewerten sei. Hinsichtlich der Verhaftung seines Vaters im Jahr 2015 durch den CID führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei diesem Besuch nicht zu Hause gewesen, weshalb seine Schilderungen nicht besonders ausführlich ausgefallen seien. Seine Mutter hätte ihm die Details dieses Vorfalls ersparen und ihn schützen wollen. Das SEM habe seine Antwort («alles») in Bezug auf die erlittene Kopfverletzung irrtümlich so interpretiert, als dass er alles zum Besuch der CID-Beamten im Januar 2016 gesagt habe. Hingegen habe er gemeint, dass ihm alles zu diesem Vorfall in Erinnerung geblieben war. Seine weitgehend deckungsgleichen Antworten bezüglich des Vorfalls im Mai oder Juni 2016 seien darauf zurückzuführen, dass bei einschneidenden Ereignissen häufig die relevantesten, wichtigsten und prägendsten Erinnerungen wiedergegeben würden. Aufgrund seines gebrochenen Vertrauens in den Staat, Unsicherheit und Angst, die Waffentransporte seines Vaters könnten dazu führen, dass er in der Schweiz keinen Schutz erhalten würde, habe er diese bei der BzP nicht erwähnt. Erst während seiner Zeit in der Schweiz habe er Vertrauen gefasst und ihm sei empfohlen worden, alles zu erzählen. Der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen sei deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Ereignisse sowie der erlittenen Schläge und Bedrohungen sei er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, beziehungsweise habe unerträglichen psychischen Druck erlitten, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Ferner habe der Beschwerdeführer aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Beteiligung an den Waffentransporten und somit den Tätigkeiten für die LTTE. Da das CID seinen Vater nicht mehr habe ausfindig machen können, habe man auf den Beschwerdeführer zurückgegriffen und ihn mit dem Tod bedroht. Es seien jene Personen gefährdet, die im Verdacht stünden, Verbindungen zur LTTE zu haben beziehungsweise hatten, sowie generell Personen, die aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiedererstarken der tamilischen Opposition hätten. Nachdem sich die Situation des Beschwerdeführers auch nach knapp einem Jahr der Isolation und des Versteckens noch immer gefährlich dargestellt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2015 argumentierte er, er sei aufgrund seiner Arbeit für den Politiker C._______- einem Parlamentsmitglied der TNA - Übergriffen ausgesetzt gewesen. Unterstützer der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs mitunter exzessiver Verfolgung ausgesetzt. Die TNA stehe ideologisch der LTTE nahe, sodass sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement für die LTTE sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben könne. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei es wahrscheinlich, dass er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten werde. Die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in Sri Lanka ausser Acht gelassen. Er sei illegal ausgereist, das CID habe ihm den Pass und die Identitätskarte abgenommen, und es sei davon auszugehen, dass er auf der «stop-list» oder zumindest auf der «watch-list» vermerkt sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die frühere Tätigkeit des Vaters für die LTTE sei kausal für die darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass er erst in der Anhörung davon berichtet habe. Die Erläuterungen des Beschwerdeführers erweckten den Eindruck, ihm sei geraten worden, die Tätigkeit als Waffenhändler nachträglich hinzuzufügen. Die eingereichten Arztberichte bezüglich der Rückenschmerzen seien zudem für das Asylgesuch unwesentlich, da diese medizinischen Probleme nicht schwerwiegend seien und in Sri Lanka gut behandelt werden könnten. 4.4 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, er habe bereits in der BzP den zentralen Asylgrund geltend gemacht, nämlich dass sein Vater die LTTE über mehrere Jahre mit verschiedenen Tätigkeiten unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe gedacht, Waffenhandel sei in der Schweiz verboten und diese Tätigkeit würde sich deshalb negativ auf sein Asylverfahren auswirken. Angesichts seines Alters ([...]-jährig im Zeitpunkt der Flucht) und zurückhaltenden Charakters sowie seiner Sozialisierung im Bürgerkrieg von Sri Lanka sei seine Angst, sich den Behörden zu öffnen, nachvollziehbar. Schliesslich seien seine Rückenschmerzen auf die Folter durch die CID-Beamten zurückzuführen. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. 5.2.1 Insbesondere verwies das SEM in seinen Erwägungen zu Recht auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die zentralen Asylvorbringen äusserte der Beschwerdeführer bloss kurz und nur mit wenigen Sätzen. Die Tatsache, dass er den Besuch des CID im Mai oder Juni 2016 fast wortwörtlich wiedergab (vgl. A22 F73, F146) und auf konkrete Nachfragen nicht detailliert antworten konnte, lässt darauf schliessen, dass es sich um einen konstruierten, auswendig gelernten Sachverhalt handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei einem einschneidenden Erlebnis nur die wichtigsten Erlebnisse wiedergegeben würden, überzeugt nicht. Für die Glaubhaftigkeit zentraler Asylvorbringen sprechen in einzelnen Details übereinstimmende Schilderungen, versehen mit zahlreichen Realkennzeichen (vgl. Urteil des BVGer D-2114/2007 vom 18. November 2010 E. 5.2). Hingegen finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum Realkennzeichen, die etwa im Zusammenhang mit den Schlägen der CID-Beamten und den zentralen Asylgründen zu erwarten gewesen wären (vgl. A22 F136, F146). So bemerkte das SEM zutreffend, dass er das zentrale Vorbringen, als er von CID-Beamten zu Hause befragt worden war, nur oberflächlich zu schildern im Stande war. 5.2.2 Weitere Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörung. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters als Waffenhändler für die LTTE bei der BzP nicht erwähnt hat, erscheint auch dem Gericht angesichts der Wichtigkeit dieses Sachverhaltselementes kaum nachvollziehbar. So überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Illegalität des Waffenhandels Hemmungen hatte, diese zu erwähnen, zumal er selber damals noch ein Kind war und nicht für strafbares Handeln des Vaters verantwortlich gemacht werden kann. Auch hatte er keine Schwierigkeiten, die wohl ebenfalls illegale Spionagetätigkeit seines Vaters für die LTTE in der BzP zu nennen. Sodann gilt es auf die an der BzP erwähnte Kopfverletzung durch CID-Beamte im Jahr 2016 zu verweisen, die der Beschwerdeführer von sich aus bei der Anhörung, trotz mehrerer Aufforderungen die Erlebnisse detailliert zu schildern, nicht erwähnte. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es wohl zu einem Missverständnis zwischen dem SEM und dem Beschwerdeführer gekommen ist (vgl. A22 F137). So kann die Antwort des Beschwerdeführers in der Anhörung («alles») nicht dahingehend verstanden werden, dass er alles zu diesem Thema gesagt habe. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hat, er habe sich an seiner linken Kopfseite verletzt, als er seine Mutter vor Belästigungen der CID-Leute habe schützen wollen. Hingegen erwähnte er die Fesselung an einen Stuhl, Schläge und Drohungen ausschliesslich im Rahmen der Anhörung. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach er diese Details in der BzP auch aus Angst verschwiegen hatte, vermögen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Erlebnis in der Anhörung anders geschildert und die Kopfverletzung nicht mehr vorgebracht beziehungsweise vergessen hatte, diese zu erwähnen (vgl. A22 F153). Schliesslich lässt sich auch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus den diagnostizierten Rückenbeschwerden und den Arztberichten nichts zu seinen Gunsten ableiten, da damit nicht belegt werden kann, dass er Übergriffen ausgesetzt war oder gar gefoltert wurde. 5.3 Aufgrund der mangelnden Substantiierung seiner Vorbringen sowie der Unstimmigkeiten, welche sich durch den Hinweis auf die Angst des Beschwerdeführers nur beschränkt erklären lassen, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung für unglaubhaft zu befinden. Das SEM hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen daher zu Recht verneint.
6. Insofern der Beschwerdeführer - mässig substantiiert - geltend macht aufgrund seiner Arbeit für die (...) Zeitung des TNA-Politikers C._______ asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Wie das SEM zutreffend ausführt, sind die einmaligen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Wahlen vom 17. August 2015 nicht genügend intensiv beziehungsweise vermögen zu keinem unerträglichen psychischen Druck zu führen, um eine Asylrelevanz zu begründen (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. S. 478 ff). Selbst wenn eine genügend intensive Verfolgung vorgelegen hätte, hätte sich der Beschwerdeführer dieser im Übrigen ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung zu seinem in D._______ lebenden Onkel entziehen können, wo er während Monaten unbehelligt gelebt hat. Ausserdem war der Vorfall im Jahr 2015 nicht kausal für seine Ausreise am 21. September 2016, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Vorfluchtgründe vorliegen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Daran vermag auch seine Unterstützung eines TNA-Politikers und sein Engagement für die (...) Zeitung nichts zu ändern, zumal diese Tätigkeiten denn auch vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Folgen nach sich gezogen haben. Die TNA ist zwar eine Oppositionspartei, verfolgt allerdings nicht das Ziel den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission to Sri Lanka, 20.02.2020, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/859277/Sri_Lanka_FFM_report_2020.pdfabgerufen , abgerufen am 05.05.2021). Der Beschwerdeführer hat zudem in der Anhörung verneint in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. A22 F79). Daher hat der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift nachgeschobenen Ausführungen zum Sachverhalt hinsichtlich eines weiteren Zwischenfalls bei der (...) Zeitung nichts zu ändern. 7.3 Wie vorstehend dargelegt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis September 2016 und damit nach Kriegsende noch über sieben Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist. Bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse hätten die Behörden ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Vaters konnte ihm nicht geglaubt werden. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahrscheinlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und bloss über eine Kopie seiner Identitätskarte verfügt. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere kann er keine Gefährdung ableiten. Dies ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). 7.4 Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit verwiesen hat und keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht hat. 7.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem O-Level- Schulabschluss, der während mehreren Jahren in verschiedenen Bereichen gearbeitet und somit Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Seine Mutter, mit der er regelmässig Kontakt hat, lebt in F._______, wo sie einen Lebensmittelladen führt. Daneben hat der Beschwerdeführer einen Onkel in D._______, wo er zeitweise gearbeitet hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Seine medizinischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, welches über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, , abgerufen am 05.05.2021). Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat in eigenem Namen Beschwerde erhoben und die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. In ihrer Kostennote vom 5. März 2021 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 750.- festzusetzen (was einem Aufwand von 5 Stunden entspricht), zuzüglich Auslagen von (gerundet) Fr. 50.-, ausmachend den Betrag von Fr. 800.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: