Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2016 und der Anhörung vom 11. Juni 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die letzten 25 oder 26 Jahre vor seiner Ausreise am (…) Oktober 2015 in B._______, gewohnt, dort elf Jahre lang die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er für neun Monate in C._______ gewesen, um zu arbeiten. Er habe sein Heimatland verlassen, da ein Schlepper ihm eine lukrative Arbeitsstelle im Ausland angeboten habe. Nachdem er aus Sri Lanka ausgereist sei und der Schlepper ihm seinen Reisepass abgenommen habe, habe dieser für die weiteren Etap- pen immer mehr Geld verlangt, so dass er insgesamt Schulden in der Höhe von zwei Millionen Sri-Lanka-Rupien (LKR, ca. Fr. 9'130.–, www1.o- anda.com/lang/de/currency/converter/, Stand 10. September 2021) habe machen müssen und schliesslich von den Kreditgebern verfolgt worden sei. Ansonsten habe er in Sri Lanka nie Probleme gehabt und auch nie mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Kontakt gestanden. Ledig- lich die jüngere Schwester der Mutter habe eine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen. Er wisse aber nicht, was sie für diese gemacht habe, da sie bereits verstorben sei. Ausserdem habe er weder an religiösen noch an politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach seiner Ausreise hätten die Kre- ditgeber ihn zwei bis drei Mal zu Hause gesucht und seinen jüngeren Bru- der bedroht. Würde er zurückkehren, müsste er um sein Leben fürchten. Ausserdem drohe seine Familie zu verelenden, da sie alles habe verkaufen müssen, um seine Aus- und Weiterreise finanzieren zu können. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie seiner sri-lankischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 – eröffnet am 8. April 2019 – verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E-2202/2019 Seite 3 C. C.a Am 12. April 2019 teilte der rubrizierte Rechtsanwalt der Vorinstanz mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. C.b Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter am 23. April 2019 Ein- sicht in die Verfahrensakten. Von der Einsicht nahm es die Aktenstücke A2 bis A4, A6, A8 bis A10 und A18 aus. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei vollständige Ein- sicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A6. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an- zusetzen. Ausserdem sei die angefochtene Verfügung wegen der Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekannt- zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An- dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kir- chen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwal- tungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er zwei Beweisanträge (vgl. E. 6). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer überdies eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 99 zu den Akten. Des Weiteren führte er mit separater Eingabe vom selben Tag an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be- weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
E-2202/2019 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des bislang bekannten Spruchkörpers mit und stellte fest, dass die Vorinstanz keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vorgenom- men und in den Erwägung zum Asylpunkt eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund deren offensichtlichen Asylir- relevanz für unnötig befunden habe, weswegen es befremdlich erscheine, wenn sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den- noch sowohl Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers als auch an dessen Vorbringen betreffend die Darlehen äussere, mit der Schlussfolge- rung, der Vollzug sei zulässig. Sie lud die Vorinstanz entsprechend dazu ein, sich zu den genannten Punkten zu äussern. G. G.a Am 9. Juli 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, wo- raufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 Gelegenheit zur Replik gewährte. G.b Mit Replik vom 29. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung. Dieser Eingabe legte er eine CD mit den im selben Schreiben aufgeführten Beweismitteln bei. H. Am 16. April 2020 reichte der Rechtsvertreter einen neuen Länderbericht ein, welchem er wiederum eine CD mit Beweismitteln beilegte. I. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte der Rechtsvertreter erneut einen aktualisierten Länderbericht zu den Akten und beantragt die Vor- nahme einer mündlichen Parteiverhandlung bezüglich der veränderten Sachlage in Sri Lanka. Dem Schreiben legte er seine Kostennote zur Be- stimmung der Parteientschädigung bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A4/1, A8/1, A9/1, A10/1 und A18/1 ab. Hinsichtlich der Akte A6/11 wies sie die Vor-
E-2202/2019 Seite 5 instanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren. Dem Beschwer- deführer bot sie die Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Ak- teneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzu- reichen. K. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bekanntgabe, wie der Spruch- körper ausgewählt worden sei. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzule- gen, wer diese Auswahl getroffen habe.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-2202/2019 Seite 6 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers – soweit im damaligen Zeit- punkt bekannt – mitgeteilt. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der nunmehr vollständige Spruchkörper gemäss Rubrum im Auftrag des Abteilungsprä- sidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). Es kann allerdings darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall keine manuelle Anpassung hinsichtlich der Spruch- körperbildung vorgenommen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der entspre- chende Antrag wird daher abgewiesen.
E. 3.2 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbe- schwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroran- schläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1904/2019 vom 13 Mai 2019 (E. 4.2) abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden.
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E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, an dieser Stelle auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser berufe sich ausschliesslich darauf, im Falle einer Rückkehr wegen Geldschulden um sein Leben fürchten zu müssen. Demzufolge würden der befürchteten Verfolgung rein finanzielle Motive zugrunde liegen. In den Akten fänden sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die befürchteten Verfolgungsmass- nahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen erfolgen würden. Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, die vorgetragene Verfolgung sei als fingiert anzuse- hen. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht ausreichend belegt. Er habe lediglich Kopien seiner Geburtsurkunde und Identitätskarte abge- geben und an der BzP zunächst erklärt, das Original seines Ausweises sei ihm durch den Schlepper abgenommen worden, um an der Anhörung zu behaupten, er habe die Identitätskarte auf der Reise verloren. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie ihm das Darlehen vermittelt worden sei. So habe er in der BZP erklärt, der grösste Teil des Darlehens sei durch seine Mutter vermittelt worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er sich das Geld von einem "Bruder" ausge- liehen habe. Ferner wirke konstruiert, dass er sich bei seiner Familie nicht danach erkundigt haben wolle, wann diese wegen ihm aufgesucht worden sei. Er habe daher nicht dargelegt, ob die Bedrohung noch aktuell sei. Kon- struiert wirkten seine Aussagen auch deshalb, weil er bereits vor der aktu- ellen Ausreise im Ausland gearbeitet habe. Angesichts dieser Arbeitserfah- rung sei davon auszugehen, dass er sich über die neuerlichen Vorhaben und die Reisedestination sowie die dort herrschenden Arbeitsbedingungen informiert hätte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er stamme aus einer politisch klar positionierten tamilischen Familie. Wie be- reits erwähnt, sei seine Tante bei den LTTE aktiv gewesen und habe in diesem Zusammenhang ihr Leben verloren. Ausserdem werde er aufgrund einer beträchtlichen Summe Geldes von einer kriminellen Schlepperorga- nisation verfolgt. Mitglieder diese Gruppierung seien mehrmals bei seiner Familie gewesen und hätten ihn und seinen Bruder mit dem Leben bedroht. Es handle sich dabei offensichtlich um eine kriminelle Organisation, die über viel Geld verfüge und bestimmt auch gut vernetzt sowie mit dem Si- cherheitsapparat verbandelt sei, um straffrei operieren zu können. Es stelle sich daher auch die Frage, inwieweit die kriminelle Organisation und ihre
E-2202/2019 Seite 8 Verfolgungsmassnahmen von den Behörden toleriert oder vor strafrechtli- cher Belangung gar gedeckt werde. Überdies gehöre er der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Für diese Gruppe, (ver- meintliche) Mitglieder der LTTE und der Tamil National Alliance (TNA) so- wie für die muslimische Gemeinschaft habe sich die Sicherheits- und Men- schenrechtslage seit der Anschlagsserie am Ostersonntag 2019 deutlich verschärft. Die allgemeine und aktuelle Lage in Sri Lanka sei von der Vor- instanz falsch eingeschätzt worden, weshalb die Sache an diese zurück- zuweisen sei. Er habe sich hinsichtlich des Verlusts der Identitätskarte nicht widerspro- chen, sondern einmal von seinem Reisepass und einmal von seiner Iden- titätskarte gesprochen. Er habe zwar die Herkunft des ausgeliehenen Gel- des – Mutter oder "Bruder" – nicht korrekt dargelegt, dies stelle aber keinen diametralen Widerspruch dar, sondern vielmehr eine Ungenauigkeit, die aus der extrem langen Zeitperiode zwischen der BzP und er Anhörung her- rühre. Die Argumentation, wonach es konstruiert wirke, dass er sich nicht bei der Familie erkundigt habe, wann sie das letzte Mal wegen ihm aufge- sucht worden sei, sei spekulativ und subjektiv. Auch die Argumentation hin- sichtlich der Information über die Reisedestination und Arbeitsbedingungen fusse auf einer subjektiven Erwartung. Er habe vermutet, wieder nach (…) zu fahren, weshalb er keine weiteren Informationen zu seiner bevorstehen- den Reise und Arbeitstätigkeit eingeholt habe. Er erfülle somit mehrere Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung. Über seine Tante weise er eine vermeintli- che Verbindung zu den LTTE auf. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig, Wiederaufbaube- strebungen der LTTE getätigt zu haben. Dazu komme, dass er in den Au- gen der sri-lankischen Behörden als "unbeschriebenes Blatt" geflohen sei, er wäre somit der perfekte Kandidat, um Informationen für die Verwendung gegen die Regierung zurück ins Land zu bringen. Ebenso würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückge- schafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Bei der unvermeidlichen Überprüfung am Flughafen würden wei- tere Risikofaktoren zutage treten. Besonders gefährdet sei er aber vor al- lem infolge der Schutzlosigkeit vor der kriminellen Organisation, die ihm Geld geliehen habe.
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E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber dennoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle erwähnt, jemals wegen seiner tamilischen Ethnie Nachtei- len ausgesetzt gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden oder Dritt- personen gehabt zu haben. Er habe auch keinerlei Verbindung zu den LTTE. Wie bereits dargelegt, seien die Vorbringen betreffend Vorverfol- gung flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam, es gelte aber dennoch zu prü- fen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor künftigen Verfol- gungsmassnahmen zu attestieren sei oder nicht. Die Befragung von Rück- kehrern, die nicht über gültige Identitätsdokumente verfügten, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie eventuelle Überwachungsmassnahmen stellten keine asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch die politische Situation in Sri Lanka vermöge daran nichts zu ändern. Die Ter- roranschläge vom Ostersonntag seien die ersten Anschläge seit 2009. In der Folge hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die in Zusammenhang mit den Anschlägen stünden. Aus den Akten gehe allerdings nicht hervor, dass der Beschwer- deführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdäch- tigt würde. Die abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnah- men vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Ver- folgungsfurcht nicht zu erfüllen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein würde. Sodann sei es gemäss ihrem Dafürhalten zulässig, einerseits auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen im Asylpunkt wegen deren of- fensichtlichen Asylirrelevanz zu verzichten und anderseits im Wegwei- sungspunkt gleichwohl zu prüfen, ob Vollzugshindernisse, im vorliegenden Fall eine angebliche Gefährdung durch Dritte, glaubhaft gemacht worden seien oder nicht. Schliesslich werde daran festgehalten, dass der Be- schwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Erklärungen da- für abgegeben habe, weshalb er das Original der Identitätskarte nicht ein- gereicht habe. Sein Einwand entpuppe sich folglich als aktenwidrig.
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E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht weiter auf die geltend gemachte LTTE- Verbindung seiner Tante eingehe. Sie versuche zwar, die Prüfung der Ri- sikofaktoren nachzuholen, lasse den Hauptrisikofaktor der vermeintlichen LTTE-Verbindung aber weiterhin gänzlich unberücksichtigt. Somit lägen weiterhin eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor. Er sei vor allem infolge der Schutzlosigkeit vor der kriminellen Organisation, die ihm Geld geliehen habe, gefährdet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn davor be- schützen würden. Hierzu hätte das SEM eine vollumfängliche Glaubhaftig- keitsprüfung vornehmen müssen. Weiter habe sich seit der Einreichung der Beschwerde vom 8. Mai 2019 die Lage in Sri Lanka weiter verschlech- tert und damit auch seine asylrelevante Bedrohungslage. Er untermauert diese Behauptung mit Informationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka.
E. 4.5 In seiner Eingabe vom 16. April 2020 legte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers erneut eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka dar. Neu sei eine zunehmende Machtkonzentration im Vertei- digungsministerium und eine Militarisierung von zivilen Institutionen festzu- stellen. Die sri-lankische Regierung habe das Immigrationsministerium dem Verteidigungsministerium unterstellt, weshalb keine getrennten Infor- mationsflüsse zwischen zivilen Polizeibehörden und dem sri-lankischen Militär mehr bestünden und von einer erhöhten Gefährdung von zurückge- schafften abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylsuchenden auszugehen sei. Angesichts der deutlichen Zunahme der Verfolgungsin- tensität seien die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren – vor allem LTTE-Verbindungen und Narben – stärker als bisher zu gewichten. Ausserdem müsse die Rückkehr aus der Schweiz als Hochrisikofaktor für einen abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylgesuchsteller betrachtet werden.
E. 4.6 Am 10. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die Schwelle, bei welcher Personen mit seinem Profil unter dem drakonischen und im März 2021 erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) mit einer willkürlichen Verhaftung und mehrjährigen Inhaftierung rechnen müssten, sei stark gesenkt worden. Viele Personen, welche heute unter dem PTA verhaftet würden, verfügten selber über keine eigenen LTTE-Verbindung, sondern würden eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte „extremistische Gesinnung" im Sinne des tamilischen Separatismus vertreten. Auch ein niedriges Profil (ohne LTTE-Verbindungen) und ein nicht konstantes Enga-
E-2202/2019 Seite 11 gement für den tamilischen Separatismus könnten somit je nach Aus- gangslage in der gegenwärtigen menschenrechtlichen und politischen Si- tuation in Sri Lanka zu einer Verhaftung unter dem PTA führen. Durch sei- nen familiären LTTE-Hintergrund, seinen fünfjährigen Aufenthalt in einer Hochburg der tamilischen Diaspora sowie seiner hiesigen Sozialisierung und Vernetzung, welche auch in den sozialen Medien sichtbar sei, er- scheine er klar als Unterstützer der LTTE sowie als radikaler Anhänger der tamilischen separatistischen Ideologie. Er verfüge somit über ein klares Ri- sikoprofil, womit die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung auch für ihn mas- siv steige. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn daher lebensgefährlich.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerde- führer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Be- gründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E-2202/2019 Seite 12 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergange- nen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessöko- nomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be- schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug- nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2., BVGE 2008/47 E. 3.3.4, Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 5.1.2, D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 5.3, D-6339/2018 vom
21. Februar 2020 E. 2.3, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 E. 5.7.5).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass er erst nach mehr als zwei Jahren ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung miss- achtet und die daraus resultierenden Widersprüche bei der Glaubhaftig- keitsprüfung noch zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Be- fragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Be- fragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Be- schwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu we- sentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hin- tergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei ei- nem Abstand von fast zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
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E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz seines Kernvorbringens – er sei der Verfolgung durch Dritte (kriminelle Organisa- tion) aufgrund seiner Schulden schutzlos ausgeliefert – nicht beachtet. So- wohl unter dem Aspekt der Verletzung der Begründungspflicht als auch als Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, seine familiäre Verbindung zu den LTTE sei nicht geprüft beziehungsweise berücksichtigt worden. Er habe erklärt, dass seine Tante bei den LTTE aktiv gewesen sei, gestorben sei und seine Familie ungefähr im Jahr 1992 habe umziehen müssen. Es sei ihm jedoch nicht aufgetragen worden, mehr darüber zu berichten. So wisse man nicht, ob der Umzug der Familie im Zusammenhang mit dem Tod der Tante ge- standen habe und ob die Tante einen Märtyrerinnentod gestorben sei. Die Vorinstanz habe auch seine individuellen Asylgründe aufgrund der Zuge- hörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden unvollständig und unrichtig abgeklärt. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er bei einer Rückkehr in grösstem Elend leben müsste. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unter Ziffer II sowohl die angeblichen Todesdrohungen durch die kriminelle Or- ganisation als auch die Todesangst des Beschwerdeführers seiner Würdi- gung tatbestandlich zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft der Tante ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die geltend gemachte LTTE-Verbin- dung der Tante des Beschwerdeführers thematisiert hätte. Allerdings hat sie sich anlässlich der Anhörung immerhin nach der Mitwirkung der Tante sowie deren Tod erkundigt (vgl. A15 F126 f.), der Beschwerdeführer wusste aber nicht Näheres dazu zu erzählen. Es wäre Aufgabe des Beschwerde- führers – der auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war (vgl. A7 Bst. b. S. 2 sowie A15 F2) – gewesen, sich um weitere Infor- mationen zur Tätigkeit seiner Tante und den Grund für den Umzug seiner Familie im Jahr 1991 zu bemühen. Mit seinen einsilbigen Antworten wäh- rend der Anhörung (vgl. A15 F16 f. und F126 f.) und der mangelnden Nach- forschung ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen. Auch auf Beschwerdeebene hat er – trotz entsprechender Ankündigung – keine weiteren Details und Beweismittel zum Bezug seiner Familie zu den
E-2202/2019 Seite 14 LTTE vorgebracht. Daraus ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt voll- ständig erstellt hat und diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachge- kommen ist. Dem Beschwerdeführer ist aber dahingehend beizupflichten, dass die Vor- instanz es in ihrer Verfügung unterlassen hat, die Risikofaktoren zu prüfen. Die versäumte Begründung, weshalb solche Risikofaktoren nicht vorliegen würden, hat sie im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt. Der Be- schwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Sache aus rein formellen Gründen würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Nachdem alle Voraus- setzungen der Heilung erfüllt sind, können die festgestellten Verfahrens- mängel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Der Gehörsverlet- zung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge ge- bührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 14.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist im Übrigen keine Verletzung der Begründungs- pflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung – wie die vorliegende Be- schwerde zeigt – möglich.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine unvollständige und un- richtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Sri Lanka. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuelle Situa- tion in Sri Lanka und die Lage nach den Terroranschlägen am Ostersonn- tag vollständig und korrekt abzuklären. Ferner habe sie nicht korrekt the- matisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge- neralkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge- langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übri- gen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November
E-2202/2019 Seite 15 2017 im Verfahren D-4794/2017. Soweit der Beschwerdeführer schliess- lich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er hier ebenfalls die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge geht fehl.
E. 5.4 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung aus formellen Gründen nicht in Betracht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Informatio- nen zur LTTE-Aktivität seiner Tante und deren Tod sowie allfälligen Verbin- dungen zum Umzug der Familie einreichen könne. Ausserdem sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er die Armut seiner Familie und damit die akute Gefahr der Verelendung darlegen könne.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Ge- legenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweis- mittel betreffend den Tod der Tante und der Armut seiner Familie anzuset- zen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2202/2019 Seite 16
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt – wie er selbst einräumt (vgl. Eingabe vom 16. April 2020 S. 2, 1. Absatz) – keine Vorfluchtgründe vor, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 8.3 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei- fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig- keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach- verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 8.4.1 Hinsichtlich des Identitätsnachweises ist der Vorinstanz beizupflich- ten (vgl. E.5.1). Der Beschwerdeführer behauptete – entgegen seinem Er-
E-2202/2019 Seite 17 klärungsversuch in der Beschwerdeschrift (S. 46) – anlässlich der BzP, so- wohl den Reisepass als auch seine Identitätskarte dem Schlepper abge- geben zu haben (vgl. A7 Ziff. 4.02 f. und 5.02 S. 8). Diese Darstellung wi- derspricht folglich klar dem Vorbringen an der Anhörung, wonach er die Identitätskarte verloren habe (vgl. A15 F8).
E. 8.4.2 Sodann erweist sich die vorgebrachte Intensität der Verbindung sei- ner Tante zu den LTTE als unglaubhaft. Während der BzP betonte der Be- schwerdeführer mehrmals, nie Probleme mit den Behörden oder Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.02 S. 9). An der Anhörung erklärte er, die jüngere Schwester seiner Mutter habe zwar eine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen, er wisse aber nicht mehr darüber. Sie sei bereits verstorben (vgl. A15 F126 f.). Es ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang mehr erzählt hätte oder zumindest weitere Informationen dazu eingeholt hätte, wenn diese Tätigkeit seiner Tante wirklich einen Ein- fluss auf das Leben seiner Familie gehabt hätte und er diesbezüglich eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden befürchten würde. Obwohl seit Ergehen der angefochtenen Verfügung sowie der Einreichung der Be- schwerde über zwei Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene behauptet hat, die Tante sei im Zusammenhang mit ih- rem Engagement für die LTTE gestorben (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, Ziff. 5), hat er keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht oder weitere Ausfüh- rungen gemacht, um diese behauptete Verbindung zu den LTTE zu präzi- sieren. Auch den Umzug im Jahr 1991 begründet er lediglich mit Proble- men, über die er nicht mehr wisse (vgl. A7 Ziff. 2.01 und A15 F 16 f.). Es ist
– selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der LTTE-Verbindung seiner Tante – nicht von einer Auswirkung auf das Gefährdungsprofil des Be- schwerdeführers auszugehen.
E. 8.4.3 Auch hinsichtlich seines Vorbringens, es sei ihm im Ausland eine luk- rative Arbeitsstelle angeboten und er sei hiernach ausgebeutet worden, sind Zweifel anzubringen. So machte er zum einen geltend, geglaubt zu haben, er werde mittels des Schleppers wieder nach (…) fahren (vgl. A15 F94). An anderer Stelle brachte er aber vor, es sei immer seine Intention gewesen, in die Schweiz zu reisen (vgl. A7 Ziff. 5.02 S. 8). Der Vorinstanz ist auch dahingehend beizupflichten, als sie Zweifel am erwähnten Darle- hen beziehungsweise der damit zusammenhängenden Verfolgung in Sri Lanka vorbringt. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe LKR 1.5 Mio. der LKR 2 Mio. (vgl. A7 Ziff. 7.01 f.) von einer ihm unbekannten Person geborgt (vgl. A7 Ziff. 7.02 S. 10). An der Anhö-
E-2202/2019 Seite 18 rung hat er hingegen erklärt, diesen Betrag selbst von einem "Bruder" aus- geliehen zu haben, der das Geld wiederum von einer anderen Person habe (vgl. A15 F136 ff). Entgegen dem Erklärungsversuch des Rechtsvertreters handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Ungenauigkeit, sondern um einen diametralen Widerspruch zu einem zentralen Punkt der Vorbringen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen sein sollte, das Darlehen in der Höhe von insgesamt LKR 2 Mio.
– oder zumindest den Betrag, den er von der angeblichen kriminellen Or- ganisation ausgeliehen haben will (LKR 1.5 Mio. plus LKR 50'000.– Zinsen, ca. Fr. 7'100.–, vgl. www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/, Stand
E. 8.5 Auch die geltend gemachte Verfolgung durch eine kriminelle Organisa- tion konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, weshalb nicht von einer Gefahr durch Dritte auszugehen ist und offenbleiben kann, ob die sri-lankischen Behörden schutzwillig und schutzfähig wären. Folglich ist auch der Antrag auf eine entsprechende Botschaftsabklärung abzuweisen.
E. 8.6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenz- urteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der ta- milischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «stop-list», Verbin- dung zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid
E-2202/2019 Seite 19 dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei- ner begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be- treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatis- mus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).
E. 8.6.2 Es ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrelevanten künftigen Ver- folgungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdefüh- rer weist – wenn überhaupt – nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal er keine Vorfluchtgründe geltend macht und die angebli- che Verbindungen seiner Tante zu den LTTE in keiner Weise darzulegen vermag. Aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der sechsjährigen Landesabwesenheit kann er – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiederein- reise und Wiedereingliederung – keine Gefährdung ableiten, zumal er nach Kriegsende noch sechseinhalb Jahre in seinem Heimatland gelebt hat. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahr- scheinlich. Er macht auch nicht geltend, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, einem schwach risi- kobegründenden Faktor, kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Ge- fährdung ableiten. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und entsprechende Kontrollmassnahmen an sei- nem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer E.6833/2019 vom 29. April 2021 E. 5.9.2). Demnach ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Seine Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung von muslimi- schen Glaubensmitglieder sind unbeachtlich, zumal er angibt, Katholik zu sein (vgl. A7 Ziff. 1.13). Dass der Beschwerdeführer der christlichen Glau- bensgemeinschaft angehört, ist vorliegend nicht relevant, da er nicht gel- tend macht, sich in einer christlichen Organisation betätigt zu haben bezie- hungsweise aus einer Hochburg einer christlicheren Glaubensgemein- schaft zu stammen und dorthin zurückkehren zu müssen. Es liegen daher
E-2202/2019 Seite 20 auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre.
E. 8.7 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom
16. November 2019 noch die Erweiterung des PTA etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Ent- wicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht.
E. 8.8 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asyl- gesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 September 2021) – bis heute zurückzuzahlen, zumal es ihm offenbar auch möglich ist, die Gerichtskosten sowie den Rechtsvertreter zu bezah- len, da er kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat; dies vor allem vor dem Hintergrund seiner Befürchtungen, seine Familie würde aufgrund seiner Schulden "im Elend leben" und von der kriminellen Organisation bedroht werden. Letztlich hat er bis heute kei- nerlei Folgen der angeblichen Drohungen durch seine Verfolger anlässlich der Besuche seiner Familie geltend gemacht beziehungsweise präzisiert. Er brachte lediglich vor, die Verfolger seien zwei bis drei Mal bei seiner Familie gewesen und hätten sich erkundigt, wo er jetzt sei (vgl. A15 F96 ff. und F141) beziehungsweise alle eingeschüchtert und seinen Bruder be- droht (vgl. A15 F141 ff.). Seiner Familie gehe es aber gut (vgl. A15 F48).
E. 10.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte sei nicht glaubhaft, zumal er
– wie unter E. 5.1. zusammengefasst – hinsichtlich seiner Identität und des Darlehens widersprüchliche Aussagen gemacht und sich nicht nach den Besuchen seiner Familie durch die Verfolger erkundigt habe. Die Rückkehr
E-2202/2019 Seite 21 nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann sei der Wegwei- sungsvollzug in die Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei noch jung, verfüge über Berufserfahrungen und seine Familienangehöri- gen ([…]) lebten noch immer an ihrem ursprünglichen Wohnort. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) seien in Sri Lanka behan- delbar. Die Aussagen zur Verwandtschaft und deren Wohnregion einerseits sowie zu den Modalitäten des für die Reise in die Schweiz angeblich auf- genommenen Darlehens andererseits seien als unglaubhaft einzustufen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsäch- lichen Verhältnisse abschliessend zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorlie- gend bei Ihnen der Fall – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rah- men der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 10.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss der Recht- sprechung des EGMR habe eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu er- folgen. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tami- lische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzulässig. Im Weiteren liege auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, da der Beschwerdeführer das Risiko ein- gehen würde, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tö- tung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräften werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsge- fahr drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshand- lungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen be- stehe auch nach der Einreise. Die sri-lankischen Behörden würden, aus- gehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung, bei seiner Rück- kehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, was für ein Risikoprofil
E-2202/2019 Seite 22 er aufweise. Es könne nicht verneint werden, dass er sich den standardi- sierten Verhören der sri-lankischen Behörden nicht entziehen könnte. Auf- grund der vermeintlichen, familiären LTTE-Verbindungen bestehe in sol- chen Verhören eine akute Gefahr für ihren Leib und ihr Leben. Hinzu komme sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2202/2019 Seite 23 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.
E. 11.3.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit ei- nem gefestigten familiären Beziehungsnetz in Form (…) (vgl. A7 Ziff. 3.01, A15 F25 ff. und F30 ff.). Zudem weist er langjährige Berufserfahrung auf (vgl. A7 Ziff. 1.17.05 und Ziff. 2.04, A15 F56 – F87), womit er Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Auch (…) arbeitet und unterstützt die Familie (vgl. A15 F32 und F37). Somit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskrite-
E-2202/2019 Seite 24 rien erfüllt. Seine nicht weiter substantiierten gesundheitlichen Beschwer- den können bei Bedarf auch in Sri Lanka, das über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (partiell) zu Recht erfolgte, sind die Verfahrenskosten aber um Fr. 200.– auf Fr. 1'300.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
E. 13.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (E. 6.3.1) ist dem Be- schwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine ange- messene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwer- deführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die
E-2202/2019 Seite 25 vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2202/2019 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2202/2019 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz) Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2016 und der Anhörung vom 11. Juni 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die letzten 25 oder 26 Jahre vor seiner Ausreise am (...) Oktober 2015 in B._______, gewohnt, dort elf Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er für neun Monate in C._______ gewesen, um zu arbeiten. Er habe sein Heimatland verlassen, da ein Schlepper ihm eine lukrative Arbeitsstelle im Ausland angeboten habe. Nachdem er aus Sri Lanka ausgereist sei und der Schlepper ihm seinen Reisepass abgenommen habe, habe dieser für die weiteren Etappen immer mehr Geld verlangt, so dass er insgesamt Schulden in der Höhe von zwei Millionen Sri-Lanka-Rupien (LKR, ca. Fr. 9'130.-, www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/, Stand 10. September 2021) habe machen müssen und schliesslich von den Kreditgebern verfolgt worden sei. Ansonsten habe er in Sri Lanka nie Probleme gehabt und auch nie mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Kontakt gestanden. Lediglich die jüngere Schwester der Mutter habe eine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen. Er wisse aber nicht, was sie für diese gemacht habe, da sie bereits verstorben sei. Ausserdem habe er weder an religiösen noch an politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach seiner Ausreise hätten die Kreditgeber ihn zwei bis drei Mal zu Hause gesucht und seinen jüngeren Bruder bedroht. Würde er zurückkehren, müsste er um sein Leben fürchten. Ausserdem drohe seine Familie zu verelenden, da sie alles habe verkaufen müssen, um seine Aus- und Weiterreise finanzieren zu können. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie seiner sri-lankischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 8. April 2019 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. C.a Am 12. April 2019 teilte der rubrizierte Rechtsanwalt der Vorinstanz mit, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. C.b Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter am 23. April 2019 Einsicht in die Verfahrensakten. Von der Einsicht nahm es die Aktenstücke A2 bis A4, A6, A8 bis A10 und A18 aus. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A6. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er zwei Beweisanträge (vgl. E. 6). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer überdies eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 99 zu den Akten. Des Weiteren führte er mit separater Eingabe vom selben Tag an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des bislang bekannten Spruchkörpers mit und stellte fest, dass die Vorinstanz keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sri Lanka vorgenommen und in den Erwägung zum Asylpunkt eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund deren offensichtlichen Asylirrelevanz für unnötig befunden habe, weswegen es befremdlich erscheine, wenn sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dennoch sowohl Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers als auch an dessen Vorbringen betreffend die Darlehen äussere, mit der Schlussfolgerung, der Vollzug sei zulässig. Sie lud die Vorinstanz entsprechend dazu ein, sich zu den genannten Punkten zu äussern. G. G.a Am 9. Juli 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, woraufhin die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 Gelegenheit zur Replik gewährte. G.b Mit Replik vom 29. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Dieser Eingabe legte er eine CD mit den im selben Schreiben aufgeführten Beweismitteln bei. H. Am 16. April 2020 reichte der Rechtsvertreter einen neuen Länderbericht ein, welchem er wiederum eine CD mit Beweismitteln beilegte. I. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte der Rechtsvertreter erneut einen aktualisierten Länderbericht zu den Akten und beantragt die Vornahme einer mündlichen Parteiverhandlung bezüglich der veränderten Sachlage in Sri Lanka. Dem Schreiben legte er seine Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A4/1, A8/1, A9/1, A10/1 und A18/1 ab. Hinsichtlich der Akte A6/11 wies sie die Vor-instanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer bot sie die Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 4. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bekanntgabe, wie der Spruchkörper ausgewählt worden sei. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers - soweit im damaligen Zeitpunkt bekannt - mitgeteilt. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der nunmehr vollständige Spruchkörper gemäss Rubrum im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). Es kann allerdings darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall keine manuelle Anpassung hinsichtlich der Spruchkörperbildung vorgenommen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen. 3.2 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroranschläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1904/2019 vom 13 Mai 2019 (E. 4.2) abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, an dieser Stelle auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser berufe sich ausschliesslich darauf, im Falle einer Rückkehr wegen Geldschulden um sein Leben fürchten zu müssen. Demzufolge würden der befürchteten Verfolgung rein finanzielle Motive zugrunde liegen. In den Akten fänden sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die befürchteten Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen erfolgen würden. Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, die vorgetragene Verfolgung sei als fingiert anzusehen. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht ausreichend belegt. Er habe lediglich Kopien seiner Geburtsurkunde und Identitätskarte abgegeben und an der BzP zunächst erklärt, das Original seines Ausweises sei ihm durch den Schlepper abgenommen worden, um an der Anhörung zu behaupten, er habe die Identitätskarte auf der Reise verloren. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie ihm das Darlehen vermittelt worden sei. So habe er in der BZP erklärt, der grösste Teil des Darlehens sei durch seine Mutter vermittelt worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er sich das Geld von einem "Bruder" ausgeliehen habe. Ferner wirke konstruiert, dass er sich bei seiner Familie nicht danach erkundigt haben wolle, wann diese wegen ihm aufgesucht worden sei. Er habe daher nicht dargelegt, ob die Bedrohung noch aktuell sei. Konstruiert wirkten seine Aussagen auch deshalb, weil er bereits vor der aktuellen Ausreise im Ausland gearbeitet habe. Angesichts dieser Arbeitserfahrung sei davon auszugehen, dass er sich über die neuerlichen Vorhaben und die Reisedestination sowie die dort herrschenden Arbeitsbedingungen informiert hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er stamme aus einer politisch klar positionierten tamilischen Familie. Wie bereits erwähnt, sei seine Tante bei den LTTE aktiv gewesen und habe in diesem Zusammenhang ihr Leben verloren. Ausserdem werde er aufgrund einer beträchtlichen Summe Geldes von einer kriminellen Schlepperorganisation verfolgt. Mitglieder diese Gruppierung seien mehrmals bei seiner Familie gewesen und hätten ihn und seinen Bruder mit dem Leben bedroht. Es handle sich dabei offensichtlich um eine kriminelle Organisation, die über viel Geld verfüge und bestimmt auch gut vernetzt sowie mit dem Sicherheitsapparat verbandelt sei, um straffrei operieren zu können. Es stelle sich daher auch die Frage, inwieweit die kriminelle Organisation und ihre Verfolgungsmassnahmen von den Behörden toleriert oder vor strafrechtlicher Belangung gar gedeckt werde. Überdies gehöre er der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an. Für diese Gruppe, (vermeintliche) Mitglieder der LTTE und der Tamil National Alliance (TNA) sowie für die muslimische Gemeinschaft habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Anschlagsserie am Ostersonntag 2019 deutlich verschärft. Die allgemeine und aktuelle Lage in Sri Lanka sei von der Vor-instanz falsch eingeschätzt worden, weshalb die Sache an diese zurückzuweisen sei. Er habe sich hinsichtlich des Verlusts der Identitätskarte nicht widersprochen, sondern einmal von seinem Reisepass und einmal von seiner Identitätskarte gesprochen. Er habe zwar die Herkunft des ausgeliehenen Geldes - Mutter oder "Bruder" - nicht korrekt dargelegt, dies stelle aber keinen diametralen Widerspruch dar, sondern vielmehr eine Ungenauigkeit, die aus der extrem langen Zeitperiode zwischen der BzP und er Anhörung herrühre. Die Argumentation, wonach es konstruiert wirke, dass er sich nicht bei der Familie erkundigt habe, wann sie das letzte Mal wegen ihm aufgesucht worden sei, sei spekulativ und subjektiv. Auch die Argumentation hinsichtlich der Information über die Reisedestination und Arbeitsbedingungen fusse auf einer subjektiven Erwartung. Er habe vermutet, wieder nach (...) zu fahren, weshalb er keine weiteren Informationen zu seiner bevorstehenden Reise und Arbeitstätigkeit eingeholt habe. Er erfülle somit mehrere Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Über seine Tante weise er eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE auf. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dazu komme, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als "unbeschriebenes Blatt" geflohen sei, er wäre somit der perfekte Kandidat, um Informationen für die Verwendung gegen die Regierung zurück ins Land zu bringen. Ebenso würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Bei der unvermeidlichen Überprüfung am Flughafen würden weitere Risikofaktoren zutage treten. Besonders gefährdet sei er aber vor allem infolge der Schutzlosigkeit vor der kriminellen Organisation, die ihm Geld geliehen habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber dennoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle erwähnt, jemals wegen seiner tamilischen Ethnie Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Er habe auch keinerlei Verbindung zu den LTTE. Wie bereits dargelegt, seien die Vorbringen betreffend Vorverfolgung flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam, es gelte aber dennoch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu attestieren sei oder nicht. Die Befragung von Rückkehrern, die nicht über gültige Identitätsdokumente verfügten, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie eventuelle Überwachungsmassnahmen stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch die politische Situation in Sri Lanka vermöge daran nichts zu ändern. Die Terroranschläge vom Ostersonntag seien die ersten Anschläge seit 2009. In der Folge hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die in Zusammenhang mit den Anschlägen stünden. Aus den Akten gehe allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Sodann sei es gemäss ihrem Dafürhalten zulässig, einerseits auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen im Asylpunkt wegen deren offensichtlichen Asylirrelevanz zu verzichten und anderseits im Wegweisungspunkt gleichwohl zu prüfen, ob Vollzugshindernisse, im vorliegenden Fall eine angebliche Gefährdung durch Dritte, glaubhaft gemacht worden seien oder nicht. Schliesslich werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Erklärungen dafür abgegeben habe, weshalb er das Original der Identitätskarte nicht eingereicht habe. Sein Einwand entpuppe sich folglich als aktenwidrig. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht weiter auf die geltend gemachte LTTE-Verbindung seiner Tante eingehe. Sie versuche zwar, die Prüfung der Risikofaktoren nachzuholen, lasse den Hauptrisikofaktor der vermeintlichen LTTE-Verbindung aber weiterhin gänzlich unberücksichtigt. Somit lägen weiterhin eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor. Er sei vor allem infolge der Schutzlosigkeit vor der kriminellen Organisation, die ihm Geld geliehen habe, gefährdet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn davor beschützen würden. Hierzu hätte das SEM eine vollumfängliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Weiter habe sich seit der Einreichung der Beschwerde vom 8. Mai 2019 die Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert und damit auch seine asylrelevante Bedrohungslage. Er untermauert diese Behauptung mit Informationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka. 4.5 In seiner Eingabe vom 16. April 2020 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka dar. Neu sei eine zunehmende Machtkonzentration im Verteidigungsministerium und eine Militarisierung von zivilen Institutionen festzustellen. Die sri-lankische Regierung habe das Immigrationsministerium dem Verteidigungsministerium unterstellt, weshalb keine getrennten Informationsflüsse zwischen zivilen Polizeibehörden und dem sri-lankischen Militär mehr bestünden und von einer erhöhten Gefährdung von zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylsuchenden auszugehen sei. Angesichts der deutlichen Zunahme der Verfolgungsintensität seien die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren - vor allem LTTE-Verbindungen und Narben - stärker als bisher zu gewichten. Ausserdem müsse die Rückkehr aus der Schweiz als Hochrisikofaktor für einen abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylgesuchsteller betrachtet werden. 4.6 Am 10. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die Schwelle, bei welcher Personen mit seinem Profil unter dem drakonischen und im März 2021 erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) mit einer willkürlichen Verhaftung und mehrjährigen Inhaftierung rechnen müssten, sei stark gesenkt worden. Viele Personen, welche heute unter dem PTA verhaftet würden, verfügten selber über keine eigenen LTTE-Verbindung, sondern würden eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" im Sinne des tamilischen Separatismus vertreten. Auch ein niedriges Profil (ohne LTTE-Verbindungen) und ein nicht konstantes Engagement für den tamilischen Separatismus könnten somit je nach Ausgangslage in der gegenwärtigen menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka zu einer Verhaftung unter dem PTA führen. Durch seinen familiären LTTE-Hintergrund, seinen fünfjährigen Aufenthalt in einer Hochburg der tamilischen Diaspora sowie seiner hiesigen Sozialisierung und Vernetzung, welche auch in den sozialen Medien sichtbar sei, erscheine er klar als Unterstützer der LTTE sowie als radikaler Anhänger der tamilischen separatistischen Ideologie. Er verfüge somit über ein klares Risikoprofil, womit die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung auch für ihn massiv steige. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei für ihn daher lebensgefährlich. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2., BVGE 2008/47 E. 3.3.4, Urteile des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 5.1.2, D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 5.3, D-6339/2018 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 E. 5.7.5). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass er erst nach mehr als zwei Jahren ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung noch zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von fast zwei Jahren möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz seines Kernvorbringens - er sei der Verfolgung durch Dritte (kriminelle Organisation) aufgrund seiner Schulden schutzlos ausgeliefert - nicht beachtet. Sowohl unter dem Aspekt der Verletzung der Begründungspflicht als auch als Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, seine familiäre Verbindung zu den LTTE sei nicht geprüft beziehungsweise berücksichtigt worden. Er habe erklärt, dass seine Tante bei den LTTE aktiv gewesen sei, gestorben sei und seine Familie ungefähr im Jahr 1992 habe umziehen müssen. Es sei ihm jedoch nicht aufgetragen worden, mehr darüber zu berichten. So wisse man nicht, ob der Umzug der Familie im Zusammenhang mit dem Tod der Tante gestanden habe und ob die Tante einen Märtyrerinnentod gestorben sei. Die Vorinstanz habe auch seine individuellen Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden unvollständig und unrichtig abgeklärt. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er bei einer Rückkehr in grösstem Elend leben müsste. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - unter Ziffer II sowohl die angeblichen Todesdrohungen durch die kriminelle Organisation als auch die Todesangst des Beschwerdeführers seiner Würdigung tatbestandlich zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft der Tante ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die geltend gemachte LTTE-Verbindung der Tante des Beschwerdeführers thematisiert hätte. Allerdings hat sie sich anlässlich der Anhörung immerhin nach der Mitwirkung der Tante sowie deren Tod erkundigt (vgl. A15 F126 f.), der Beschwerdeführer wusste aber nicht Näheres dazu zu erzählen. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers - der auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war (vgl. A7 Bst. b. S. 2 sowie A15 F2) - gewesen, sich um weitere Informationen zur Tätigkeit seiner Tante und den Grund für den Umzug seiner Familie im Jahr 1991 zu bemühen. Mit seinen einsilbigen Antworten während der Anhörung (vgl. A15 F16 f. und F126 f.) und der mangelnden Nachforschung ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen. Auch auf Beschwerdeebene hat er - trotz entsprechender Ankündigung - keine weiteren Details und Beweismittel zum Bezug seiner Familie zu den LTTE vorgebracht. Daraus ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt vollständig erstellt hat und diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist aber dahingehend beizupflichten, dass die Vor-instanz es in ihrer Verfügung unterlassen hat, die Risikofaktoren zu prüfen. Die versäumte Begründung, weshalb solche Risikofaktoren nicht vorliegen würden, hat sie im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegenheit zur Replik und nahm sie auch wahr. Schliesslich hat die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in materieller Hinsicht im Ergebnis wieder gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Sache aus rein formellen Gründen würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Nachdem alle Voraussetzungen der Heilung erfüllt sind, können die festgestellten Verfahrensmängel ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Der Gehörsverletzung ist gleichwohl im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 14.2). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. 5.3.3 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Sri Lanka. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuelle Situation in Sri Lanka und die Lage nach den Terroranschlägen am Ostersonntag vollständig und korrekt abzuklären. Ferner habe sie nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er hier ebenfalls die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge geht fehl. 5.4 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung aus formellen Gründen nicht in Betracht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Ihm sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Informationen zur LTTE-Aktivität seiner Tante und deren Tod sowie allfälligen Verbindungen zum Umzug der Familie einreichen könne. Ausserdem sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er die Armut seiner Familie und damit die akute Gefahr der Verelendung darlegen könne. 6.2 Der Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend den Tod der Tante und der Armut seiner Familie anzusetzen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt - wie er selbst einräumt (vgl. Eingabe vom 16. April 2020 S. 2, 1. Absatz) - keine Vorfluchtgründe vor, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8.3 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 8.4 8.4.1 Hinsichtlich des Identitätsnachweises ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. E.5.1). Der Beschwerdeführer behauptete - entgegen seinem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift (S. 46) - anlässlich der BzP, sowohl den Reisepass als auch seine Identitätskarte dem Schlepper abgegeben zu haben (vgl. A7 Ziff. 4.02 f. und 5.02 S. 8). Diese Darstellung widerspricht folglich klar dem Vorbringen an der Anhörung, wonach er die Identitätskarte verloren habe (vgl. A15 F8). 8.4.2 Sodann erweist sich die vorgebrachte Intensität der Verbindung seiner Tante zu den LTTE als unglaubhaft. Während der BzP betonte der Beschwerdeführer mehrmals, nie Probleme mit den Behörden oder Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.02 S. 9). An der Anhörung erklärte er, die jüngere Schwester seiner Mutter habe zwar eine Verbindung zu den LTTE aufgewiesen, er wisse aber nicht mehr darüber. Sie sei bereits verstorben (vgl. A15 F126 f.). Es ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang mehr erzählt hätte oder zumindest weitere Informationen dazu eingeholt hätte, wenn diese Tätigkeit seiner Tante wirklich einen Einfluss auf das Leben seiner Familie gehabt hätte und er diesbezüglich eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden befürchten würde. Obwohl seit Ergehen der angefochtenen Verfügung sowie der Einreichung der Beschwerde über zwei Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene behauptet hat, die Tante sei im Zusammenhang mit ihrem Engagement für die LTTE gestorben (vgl. Beschwerdeschrift S. 9, Ziff. 5), hat er keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht oder weitere Ausführungen gemacht, um diese behauptete Verbindung zu den LTTE zu präzisieren. Auch den Umzug im Jahr 1991 begründet er lediglich mit Problemen, über die er nicht mehr wisse (vgl. A7 Ziff. 2.01 und A15 F 16 f.). Es ist - selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der LTTE-Verbindung seiner Tante - nicht von einer Auswirkung auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers auszugehen. 8.4.3 Auch hinsichtlich seines Vorbringens, es sei ihm im Ausland eine lukrative Arbeitsstelle angeboten und er sei hiernach ausgebeutet worden, sind Zweifel anzubringen. So machte er zum einen geltend, geglaubt zu haben, er werde mittels des Schleppers wieder nach (...) fahren (vgl. A15 F94). An anderer Stelle brachte er aber vor, es sei immer seine Intention gewesen, in die Schweiz zu reisen (vgl. A7 Ziff. 5.02 S. 8). Der Vorinstanz ist auch dahingehend beizupflichten, als sie Zweifel am erwähnten Darlehen beziehungsweise der damit zusammenhängenden Verfolgung in Sri Lanka vorbringt. Anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe LKR 1.5 Mio. der LKR 2 Mio. (vgl. A7 Ziff. 7.01 f.) von einer ihm unbekannten Person geborgt (vgl. A7 Ziff. 7.02 S. 10). An der Anhörung hat er hingegen erklärt, diesen Betrag selbst von einem "Bruder" ausgeliehen zu haben, der das Geld wiederum von einer anderen Person habe (vgl. A15 F136 ff). Entgegen dem Erklärungsversuch des Rechtsvertreters handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Ungenauigkeit, sondern um einen diametralen Widerspruch zu einem zentralen Punkt der Vorbringen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen sein sollte, das Darlehen in der Höhe von insgesamt LKR 2 Mio. - oder zumindest den Betrag, den er von der angeblichen kriminellen Organisation ausgeliehen haben will (LKR 1.5 Mio. plus LKR 50'000.- Zinsen, ca. Fr. 7'100.-, vgl. www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/, Stand 10. September 2021) - bis heute zurückzuzahlen, zumal es ihm offenbar auch möglich ist, die Gerichtskosten sowie den Rechtsvertreter zu bezahlen, da er kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat; dies vor allem vor dem Hintergrund seiner Befürchtungen, seine Familie würde aufgrund seiner Schulden "im Elend leben" und von der kriminellen Organisation bedroht werden. Letztlich hat er bis heute keinerlei Folgen der angeblichen Drohungen durch seine Verfolger anlässlich der Besuche seiner Familie geltend gemacht beziehungsweise präzisiert. Er brachte lediglich vor, die Verfolger seien zwei bis drei Mal bei seiner Familie gewesen und hätten sich erkundigt, wo er jetzt sei (vgl. A15 F96 ff. und F141) beziehungsweise alle eingeschüchtert und seinen Bruder bedroht (vgl. A15 F141 ff.). Seiner Familie gehe es aber gut (vgl. A15 F48). 8.5 Auch die geltend gemachte Verfolgung durch eine kriminelle Organisation konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, weshalb nicht von einer Gefahr durch Dritte auszugehen ist und offenbleiben kann, ob die sri-lankischen Behörden schutzwillig und schutzfähig wären. Folglich ist auch der Antrag auf eine entsprechende Botschaftsabklärung abzuweisen. 8.6 8.6.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «stop-list», Verbindung zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). 8.6.2 Es ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrelevanten künftigen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer weist - wenn überhaupt - nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal er keine Vorfluchtgründe geltend macht und die angebliche Verbindungen seiner Tante zu den LTTE in keiner Weise darzulegen vermag. Aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der sechsjährigen Landesabwesenheit kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal er nach Kriegsende noch sechseinhalb Jahre in seinem Heimatland gelebt hat. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahrscheinlich. Er macht auch nicht geltend, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, einem schwach risikobegründenden Faktor, kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und entsprechende Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer E.6833/2019 vom 29. April 2021 E. 5.9.2). Demnach ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Seine Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung von muslimischen Glaubensmitglieder sind unbeachtlich, zumal er angibt, Katholik zu sein (vgl. A7 Ziff. 1.13). Dass der Beschwerdeführer der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, ist vorliegend nicht relevant, da er nicht geltend macht, sich in einer christlichen Organisation betätigt zu haben beziehungsweise aus einer Hochburg einer christlicheren Glaubensgemeinschaft zu stammen und dorthin zurückkehren zu müssen. Es liegen daher auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre. 8.7 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Erweiterung des PTA etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht. 8.8 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte sei nicht glaubhaft, zumal er - wie unter E. 5.1. zusammengefasst - hinsichtlich seiner Identität und des Darlehens widersprüchliche Aussagen gemacht und sich nicht nach den Besuchen seiner Familie durch die Verfolger erkundigt habe. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei noch jung, verfüge über Berufserfahrungen und seine Familienangehörigen ([...]) lebten noch immer an ihrem ursprünglichen Wohnort. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) seien in Sri Lanka behandelbar. Die Aussagen zur Verwandtschaft und deren Wohnregion einerseits sowie zu den Modalitäten des für die Reise in die Schweiz angeblich aufgenommenen Darlehens andererseits seien als unglaubhaft einzustufen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse abschliessend zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend bei Ihnen der Fall - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss der Rechtsprechung des EGMR habe eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzulässig. Im Weiteren liege auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, da der Beschwerdeführer das Risiko eingehen würde, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräften werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise. Die sri-lankischen Behörden würden, ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, was für ein Risikoprofil er aufweise. Es könne nicht verneint werden, dass er sich den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden nicht entziehen könnte. Aufgrund der vermeintlichen, familiären LTTE-Verbindungen bestehe in solchen Verhören eine akute Gefahr für ihren Leib und ihr Leben. Hinzu komme sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 11.3.2 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit einem gefestigten familiären Beziehungsnetz in Form (...) (vgl. A7 Ziff. 3.01, A15 F25 ff. und F30 ff.). Zudem weist er langjährige Berufserfahrung auf (vgl. A7 Ziff. 1.17.05 und Ziff. 2.04, A15 F56 - F87), womit er Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Auch (...) arbeitet und unterstützt die Familie (vgl. A15 F32 und F37). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Seine nicht weiter substantiierten gesundheitlichen Beschwerden können bei Bedarf auch in Sri Lanka, das über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (partiell) zu Recht erfolgte, sind die Verfahrenskosten aber um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 13.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (E. 6.3.1) ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Regina Seraina Goll Versand: