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E-6833/2019

E-6833/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 22. März 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus B._______, Distrikt Jaffna, zu stammen. Er sei während seiner Schulzeit Sekretär des Lesesaals der (...) (örtlicher Gemeindeverein) gewesen. Zur Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er an deren Anlässen Fahrzeuge organisiert, Dorfbewohner über Demonstrationen informiert und diese zu den jeweiligen Veranstaltungen gebracht. Anfang 2007 sei er verhaftet und während der Haft misshandelt worden. Nach einem Monat sei er dank der Hilfe des Pfarrers und des Friedensrichters wieder freigekommen. Im September 2007 sei er von Personen in zivil zuhause gesucht worden. Er habe sich noch kurze Zeit versteckt gehalten und sei daraufhin nach C._______ gegangen. Ab November 2007 habe er mit D._______, dem Leiter des Polizeidienstes der LTTE, zusammengearbeitet und habe verletzte Personen ins Spital gebracht, verletzten LTTE-Mitgliedern geholfen sowie Nahrungsmittel an die Bevölkerung verteilt und Schutzbunker ausgehoben. Im Jahr 2008 habe er sich einmal kurz in Thailand aufgehalten. Nach Kriegsende im Mai 2009 sei er nach E._______ in ein IDP-Camp gebracht und dort vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Nach circa drei Monaten habe er das Camp verlassen können und sei bei einem Onkel in F._______ untergekommen. Im Juni 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Einen Monat nach seiner Rückkehr sei er ins G._______-Camp zu einem Verhör vorgeladen und zu seinen Hilfeleistungen für die LTTE befragt worden. Im Jahr 2012 habe er demonstriert. Im Oktober 2012 sei er erneut im G._______-Camp befragt worden, dieses Mal zu seinen Verbindungen zu einem in Haft verstorbenen politischen Gefangenen, wegen dem es zu Protesten gekommen war. Während zwei bis drei Monaten habe er danach einer Meldepflicht unterlegen und sei ermahnt worden, von jeglichen politischen Aktivitäten abzusehen. Im Jahre 2013 habe er in seinem Dorf Angaben über vermisste Personen gesammelt und der Vereinten Nationen zugestellt. Zudem habe er im Rahmen des Besuchs von David Cameron (dem damaligen Premierminister des Vereinigten Königreiches) an Aktionen teilgenommen. Im November 2014 sei D._______ erschossen worden, woraufhin er sich aus Angst vor eigenen Behelligungen zunächst bei seiner Tante in F._______ versteckt gehalten habe. Er habe erfahren, dass Polizei- und CID-Beamte sowohl zu Hause als auch an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten. Nach einem circa einjährigen Aufenthalt in F._______ sei er nach Colombo gereist und habe am 26. Oktober 2015 Sri Lanka über Qatar und die Türkei Richtung Schweiz verlassen. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin zuhause von Personen in zivil gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. Die Frist liess der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung nach Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst führte sie aus, dass die von ihm geltend gemachte einmonatige Haft Anfang 2007 mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er aus dem Vorkommnis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. In Bezug auf die dargelegten Verhöre durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei festzustellen, dass er sowohl in E._______ als auch nach seiner im Jahr 2010 erfolgten Rückkehr aus F._______ befragt worden sei, ob er für die Bewegung gekämpft habe und in welcher Einheit er tätig gewesen sei. Ein weiteres Verhör habe es im Oktober 2012 im Zusammenhang mit Protesten gegeben, wobei diese Anhörung eine zwei- oder dreimonatige Meldepflicht nach sich gezogen habe. Bis zum Tod von D._______ im November 2014 habe er sich keinen Verhören mehr unterziehen müssen. Die Verhöre hätten mithin, abgesehen von der Meldepflicht, keine weiterreichenden Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden persönlich an ihm interessiert gewesen seien und ihn verdächtigt hätten, mit den LTTE in Verbindung gestanden beziehungsweise an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Hätten die Behörden einen Verdacht gegen ihn gehegt, wäre es kaum bei den Verhören geblieben. Dafür spreche ausserdem, dass er in E._______ durch das CID befragt worden sei und dieses es nicht für nötig erachtet hätte, ihn einer Rehabilitation zu unterziehen. Entsprechend habe er auch selbst vorgebracht, die Situation habe sich im Jahr 2010 beruhigt und er habe an seinen Wohnort zurückkehren können. Tatsächlich sei es zu jenem Zeitpunkt im Norden Sri Lankas zu einer umfassenden Überwachung der Zivilbevölkerung durch die Sicherheitskräfte gekommen. Solche Kontrollen und Verhöre seien aber von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, die Asylrelevanz zu begründen. Ebenso in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst vor Verfolgungsmassnahmen nach dem Tod von D._______ im November 2014 sei festzuhalten, dass es an konkreten Indizien und Anhaltpunkten fehle, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liesse. Bei D._______ handle es sich zwar tatsächlich um ein ehemaliges ranghohes LTTE-Mitglied, das im November 2014 in H._______ erschossen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wieso dem Beschwerdeführer nach dessen Tod Verfolgungsmassnahmen hätten drohen sollen, zumal er seinen Angaben zufolge den sri-lankischen Behörden alles über seine Zusammenarbeit mit D._______ erzählt habe. Ausserdem seien seine Aussagen diesbezüglich vage und unbestimmt geblieben und teils widersprüchlich gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte: Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, dass die im Jahre 2007 erfolgte Haft immer noch aktuell sei und ihn belaste. Er sei bereits im Alter von 12 Jahren Ziel staatlicher Verfolgung geworden und diese Verfolgung dauere bis heute an. Dass er bei einer Rückkehr verhaftet werden könnte, erscheine gerade mit dem politischen Machtwechsel in Sri Lanka sehr wohl möglich. Es sei davon auszugehen, dass er seit der Haft im Jahre 2007 durch die staatlichen Sicherheitskräfte vorgemerkt sei. Er sei aktenkundig, habe im Umkreis des getöteten D._______ gestanden und sei für ein Jahr in F._______ untergetaucht. Entsprechend stehe er unter besonderem Verdacht. Ausserdem stamme er aus einem LTTE-freundlichen Umfeld und habe die LTTE seit seiner Schulzeit bis zum Kriegsende unterstützt. Ein Cousin sei «Captain» gewesen und habe den Heldentod gefunden. Selbst nach der Zerschlagung der LTTE habe er sein politisches Engagement fortgeführt und beispielsweise an Demonstrationen teilgenommen. All diese Umstände seien für die Sicherheitskräfte von Interesse. Schliesslich sei auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung abzustellen; die BzP sei zu summarisch geführt worden, als dass darauf abgestellt werden könnte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.).

E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer während und kurz nach seiner Schulzeit geltend gemachte Engagement für die LTTE sowie die im Jahre 2007, mithin während des Bürgerkriegs erfolgte einmonatige Inhaftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs zu seiner Ausreise, wie vom SEM mit zutreffender Begründung festgehalten, für sich betrachtet nicht asylrelevant sind. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 5.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Inhaftierung erneut gesucht worden, weswegen er im September 2007 nach C._______ gegangen sei, ist weitgehend unsubstantiiert geblieben. So brachte er lediglich in allgemeiner Weise vor, er sei gesucht worden und seine Angehörigen hätten ihm davon erzählt, er sei aber bei der Arbeit gewesen (act. A15/20 F57). Die Umstände der Suche nach ihm vermochte er auch auf Nachfrage hin nicht näher darzulegen (act. A15/20 F58). Ebenso wenig konnte er einen Grund für die Suche nach ihm nennen (act. A15/20 F60). Seine Antwort auf die Frage nach allfälligen behördlichen Behelligungen während seiner Zeit in C._______ fiel ebenfalls knapp und unsubstantiiert aus (act. A15/20 F69).

E. 5.4 In Bezug auf die vorgebrachten Verhöre ist Folgendes festzustellen: Nach Ende des Bürgerkriegs wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Camp in E._______ durch CID-Beamte zusammen mit weiteren Personen befragt. Seine Freilassung erfolgte nach drei Monaten (act. A15/20 F73). Sodann habe er sich 2010 im Armeecamp in G._______ melden müssen. Ihm seien beide Male dieselben Fragen gestellt worden, insbesondere, ob er an bewaffneten Kämpfen teilgenommen habe, was er wahrheitsgetreu jeweils verneint habe (act. A15/20 F79, 81). Diese Anhörungen sind, unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka, als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligungen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Lage nach diesen behördlichen Befragungen normalisiert habe, er Mitte 2010 in seinen Heimatort zurückkehren konnte und dort keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt war (act. A15/20 F78). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn weiterhin spezifisch im Fokus gehabt hätten. Ebenso wenig wurde er über längere Zeit festgehalten oder einem Rehabilitierungsprogramm zugewiesen. Was eine weitere Befragung im Oktober 2012 anbelangt, welche im Zusammenhang mit dem Tod eines politischen Gefangenen gestanden haben soll (act. A15/20 F83, 89 ff.), machte der Beschwerdeführer geltend, danach einer zwei- bis dreimonatigen Meldepflicht unterstanden zu haben. Auch diese Massnahme vermag für sich gesehen eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder objektive Verfolgungsfurcht nicht zu begründen. Die Verhöre hatten, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, abgesehen von der Meldepflicht, keine weiterreichenden Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden persönlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen sind und ihn verdächtigt haben, mit den LTTE in relevanter Weise in Verbindung gestanden beziehungsweise an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Nach Leistung seiner Meldepflicht lebte der Beschwerdeführer überdies weiterhin unbehelligt in seinem Heimatdorf. Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass seine Ausführungen die vorgebrachte Unterschriftspflicht betreffend vage und unsubstanziiert ausfielen und dabei nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um persönlich Erlebtes (act. A15/20 F97).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Jahre 2013 für die Vereinten Nationen Angaben zu vermissten Personen gesammelt und an einer Demonstration in seinem Dorf im Zusammenhang mit dem Besuch von David Cameron teilgenommen, ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er wegen dieser Aktivitäten ernsthaft in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. So führt er an der Anhörung selbst aus, während dieser Zeit keine Probleme gehabt zu haben (act. A15/20 F100).

E. 5.6 Schliesslich ist der Vorinstanz hinsichtlich der Einschätzung betreffend das Vorbringen um den Tod von D._______ zuzustimmen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren des Bürgerkriegs tatsächlich für D._______ Arbeiten verrichtete und nach dem Bürgerkrieg Kontakt mit ihm pflegte. Es ist aber, angesichts des hohen Ranges von D._______ sowie der vom Beschwerdeführer für ihn ausgeführten allgemeinen Arbeiten, nicht plausibel, dass nach dem Tode von D._______ der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung bleiben denn auch unbestimmt und kaum nachvollziehbar (act. A15/20 F104 f., 139). Zudem sind verschiedene Widersprüche auszumachen in Bezug auf sein Vorbringen, er sei nach dem Tod von D._______ erneut bei sich zu Hause gesucht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierfür auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung, S. 5 f.).

E. 5.7 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Haft im Jahre 2007 und die dabei erlittenen sexuellen Misshandlungen seien immer noch aktuell und würden den Beschwerdeführer belasten, dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, da sich weder aus dem vorinstanzlichen Verfahren noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglicht ist, im Heimatland zu leben. Ohnehin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht gegeben sein, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 5.8 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen.

E. 5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5).

E. 5.9.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE. Die vorgebrachte Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE, seine Unterstützungstätigkeiten während des Bürgerkrieges und der Fokus der Behörde auf den Beschwerdeführer liegen mittlerweile schon lange zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seither nochmals von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner viereinhalbjährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.10 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist.

E. 5.10.1 Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapa-ksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 3. März 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 3. März 2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 3. März 2021).

E. 5.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 5.10.3 Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 5.11 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 7.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in B._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich tätig. Mit seinen Eltern, diversen Tanten und einem Onkel verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A15/20 F12 ff.). Sodann führen seine Eltern ein Geschäft mit (...) und (...), das gut läuft (act. A15/20 F18). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6833/2019 Urteil vom 29. April 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 22. März 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus B._______, Distrikt Jaffna, zu stammen. Er sei während seiner Schulzeit Sekretär des Lesesaals der (...) (örtlicher Gemeindeverein) gewesen. Zur Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er an deren Anlässen Fahrzeuge organisiert, Dorfbewohner über Demonstrationen informiert und diese zu den jeweiligen Veranstaltungen gebracht. Anfang 2007 sei er verhaftet und während der Haft misshandelt worden. Nach einem Monat sei er dank der Hilfe des Pfarrers und des Friedensrichters wieder freigekommen. Im September 2007 sei er von Personen in zivil zuhause gesucht worden. Er habe sich noch kurze Zeit versteckt gehalten und sei daraufhin nach C._______ gegangen. Ab November 2007 habe er mit D._______, dem Leiter des Polizeidienstes der LTTE, zusammengearbeitet und habe verletzte Personen ins Spital gebracht, verletzten LTTE-Mitgliedern geholfen sowie Nahrungsmittel an die Bevölkerung verteilt und Schutzbunker ausgehoben. Im Jahr 2008 habe er sich einmal kurz in Thailand aufgehalten. Nach Kriegsende im Mai 2009 sei er nach E._______ in ein IDP-Camp gebracht und dort vom Criminal Investigation Department (CID) befragt worden. Nach circa drei Monaten habe er das Camp verlassen können und sei bei einem Onkel in F._______ untergekommen. Im Juni 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Einen Monat nach seiner Rückkehr sei er ins G._______-Camp zu einem Verhör vorgeladen und zu seinen Hilfeleistungen für die LTTE befragt worden. Im Jahr 2012 habe er demonstriert. Im Oktober 2012 sei er erneut im G._______-Camp befragt worden, dieses Mal zu seinen Verbindungen zu einem in Haft verstorbenen politischen Gefangenen, wegen dem es zu Protesten gekommen war. Während zwei bis drei Monaten habe er danach einer Meldepflicht unterlegen und sei ermahnt worden, von jeglichen politischen Aktivitäten abzusehen. Im Jahre 2013 habe er in seinem Dorf Angaben über vermisste Personen gesammelt und der Vereinten Nationen zugestellt. Zudem habe er im Rahmen des Besuchs von David Cameron (dem damaligen Premierminister des Vereinigten Königreiches) an Aktionen teilgenommen. Im November 2014 sei D._______ erschossen worden, woraufhin er sich aus Angst vor eigenen Behelligungen zunächst bei seiner Tante in F._______ versteckt gehalten habe. Er habe erfahren, dass Polizei- und CID-Beamte sowohl zu Hause als auch an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten. Nach einem circa einjährigen Aufenthalt in F._______ sei er nach Colombo gereist und habe am 26. Oktober 2015 Sri Lanka über Qatar und die Türkei Richtung Schweiz verlassen. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin zuhause von Personen in zivil gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. Die Frist liess der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung nach Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst führte sie aus, dass die von ihm geltend gemachte einmonatige Haft Anfang 2007 mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er aus dem Vorkommnis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. In Bezug auf die dargelegten Verhöre durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei festzustellen, dass er sowohl in E._______ als auch nach seiner im Jahr 2010 erfolgten Rückkehr aus F._______ befragt worden sei, ob er für die Bewegung gekämpft habe und in welcher Einheit er tätig gewesen sei. Ein weiteres Verhör habe es im Oktober 2012 im Zusammenhang mit Protesten gegeben, wobei diese Anhörung eine zwei- oder dreimonatige Meldepflicht nach sich gezogen habe. Bis zum Tod von D._______ im November 2014 habe er sich keinen Verhören mehr unterziehen müssen. Die Verhöre hätten mithin, abgesehen von der Meldepflicht, keine weiterreichenden Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden persönlich an ihm interessiert gewesen seien und ihn verdächtigt hätten, mit den LTTE in Verbindung gestanden beziehungsweise an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Hätten die Behörden einen Verdacht gegen ihn gehegt, wäre es kaum bei den Verhören geblieben. Dafür spreche ausserdem, dass er in E._______ durch das CID befragt worden sei und dieses es nicht für nötig erachtet hätte, ihn einer Rehabilitation zu unterziehen. Entsprechend habe er auch selbst vorgebracht, die Situation habe sich im Jahr 2010 beruhigt und er habe an seinen Wohnort zurückkehren können. Tatsächlich sei es zu jenem Zeitpunkt im Norden Sri Lankas zu einer umfassenden Überwachung der Zivilbevölkerung durch die Sicherheitskräfte gekommen. Solche Kontrollen und Verhöre seien aber von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, die Asylrelevanz zu begründen. Ebenso in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst vor Verfolgungsmassnahmen nach dem Tod von D._______ im November 2014 sei festzuhalten, dass es an konkreten Indizien und Anhaltpunkten fehle, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liesse. Bei D._______ handle es sich zwar tatsächlich um ein ehemaliges ranghohes LTTE-Mitglied, das im November 2014 in H._______ erschossen worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wieso dem Beschwerdeführer nach dessen Tod Verfolgungsmassnahmen hätten drohen sollen, zumal er seinen Angaben zufolge den sri-lankischen Behörden alles über seine Zusammenarbeit mit D._______ erzählt habe. Ausserdem seien seine Aussagen diesbezüglich vage und unbestimmt geblieben und teils widersprüchlich gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sollte: Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, dass die im Jahre 2007 erfolgte Haft immer noch aktuell sei und ihn belaste. Er sei bereits im Alter von 12 Jahren Ziel staatlicher Verfolgung geworden und diese Verfolgung dauere bis heute an. Dass er bei einer Rückkehr verhaftet werden könnte, erscheine gerade mit dem politischen Machtwechsel in Sri Lanka sehr wohl möglich. Es sei davon auszugehen, dass er seit der Haft im Jahre 2007 durch die staatlichen Sicherheitskräfte vorgemerkt sei. Er sei aktenkundig, habe im Umkreis des getöteten D._______ gestanden und sei für ein Jahr in F._______ untergetaucht. Entsprechend stehe er unter besonderem Verdacht. Ausserdem stamme er aus einem LTTE-freundlichen Umfeld und habe die LTTE seit seiner Schulzeit bis zum Kriegsende unterstützt. Ein Cousin sei «Captain» gewesen und habe den Heldentod gefunden. Selbst nach der Zerschlagung der LTTE habe er sein politisches Engagement fortgeführt und beispielsweise an Demonstrationen teilgenommen. All diese Umstände seien für die Sicherheitskräfte von Interesse. Schliesslich sei auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung abzustellen; die BzP sei zu summarisch geführt worden, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer während und kurz nach seiner Schulzeit geltend gemachte Engagement für die LTTE sowie die im Jahre 2007, mithin während des Bürgerkriegs erfolgte einmonatige Inhaftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs zu seiner Ausreise, wie vom SEM mit zutreffender Begründung festgehalten, für sich betrachtet nicht asylrelevant sind. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 5.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Inhaftierung erneut gesucht worden, weswegen er im September 2007 nach C._______ gegangen sei, ist weitgehend unsubstantiiert geblieben. So brachte er lediglich in allgemeiner Weise vor, er sei gesucht worden und seine Angehörigen hätten ihm davon erzählt, er sei aber bei der Arbeit gewesen (act. A15/20 F57). Die Umstände der Suche nach ihm vermochte er auch auf Nachfrage hin nicht näher darzulegen (act. A15/20 F58). Ebenso wenig konnte er einen Grund für die Suche nach ihm nennen (act. A15/20 F60). Seine Antwort auf die Frage nach allfälligen behördlichen Behelligungen während seiner Zeit in C._______ fiel ebenfalls knapp und unsubstantiiert aus (act. A15/20 F69). 5.4 In Bezug auf die vorgebrachten Verhöre ist Folgendes festzustellen: Nach Ende des Bürgerkriegs wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Camp in E._______ durch CID-Beamte zusammen mit weiteren Personen befragt. Seine Freilassung erfolgte nach drei Monaten (act. A15/20 F73). Sodann habe er sich 2010 im Armeecamp in G._______ melden müssen. Ihm seien beide Male dieselben Fragen gestellt worden, insbesondere, ob er an bewaffneten Kämpfen teilgenommen habe, was er wahrheitsgetreu jeweils verneint habe (act. A15/20 F79, 81). Diese Anhörungen sind, unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka, als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligungen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Lage nach diesen behördlichen Befragungen normalisiert habe, er Mitte 2010 in seinen Heimatort zurückkehren konnte und dort keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt war (act. A15/20 F78). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn weiterhin spezifisch im Fokus gehabt hätten. Ebenso wenig wurde er über längere Zeit festgehalten oder einem Rehabilitierungsprogramm zugewiesen. Was eine weitere Befragung im Oktober 2012 anbelangt, welche im Zusammenhang mit dem Tod eines politischen Gefangenen gestanden haben soll (act. A15/20 F83, 89 ff.), machte der Beschwerdeführer geltend, danach einer zwei- bis dreimonatigen Meldepflicht unterstanden zu haben. Auch diese Massnahme vermag für sich gesehen eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder objektive Verfolgungsfurcht nicht zu begründen. Die Verhöre hatten, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, abgesehen von der Meldepflicht, keine weiterreichenden Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden persönlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen sind und ihn verdächtigt haben, mit den LTTE in relevanter Weise in Verbindung gestanden beziehungsweise an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Nach Leistung seiner Meldepflicht lebte der Beschwerdeführer überdies weiterhin unbehelligt in seinem Heimatdorf. Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass seine Ausführungen die vorgebrachte Unterschriftspflicht betreffend vage und unsubstanziiert ausfielen und dabei nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um persönlich Erlebtes (act. A15/20 F97). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Jahre 2013 für die Vereinten Nationen Angaben zu vermissten Personen gesammelt und an einer Demonstration in seinem Dorf im Zusammenhang mit dem Besuch von David Cameron teilgenommen, ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er wegen dieser Aktivitäten ernsthaft in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. So führt er an der Anhörung selbst aus, während dieser Zeit keine Probleme gehabt zu haben (act. A15/20 F100). 5.6 Schliesslich ist der Vorinstanz hinsichtlich der Einschätzung betreffend das Vorbringen um den Tod von D._______ zuzustimmen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren des Bürgerkriegs tatsächlich für D._______ Arbeiten verrichtete und nach dem Bürgerkrieg Kontakt mit ihm pflegte. Es ist aber, angesichts des hohen Ranges von D._______ sowie der vom Beschwerdeführer für ihn ausgeführten allgemeinen Arbeiten, nicht plausibel, dass nach dem Tode von D._______ der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung bleiben denn auch unbestimmt und kaum nachvollziehbar (act. A15/20 F104 f., 139). Zudem sind verschiedene Widersprüche auszumachen in Bezug auf sein Vorbringen, er sei nach dem Tod von D._______ erneut bei sich zu Hause gesucht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierfür auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung, S. 5 f.). 5.7 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Haft im Jahre 2007 und die dabei erlittenen sexuellen Misshandlungen seien immer noch aktuell und würden den Beschwerdeführer belasten, dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, da sich weder aus dem vorinstanzlichen Verfahren noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglicht ist, im Heimatland zu leben. Ohnehin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht gegeben sein, was vorliegend nicht der Fall ist. 5.8 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. 5.9 5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5). 5.9.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE. Die vorgebrachte Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE, seine Unterstützungstätigkeiten während des Bürgerkrieges und der Fokus der Behörde auf den Beschwerdeführer liegen mittlerweile schon lange zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er seither nochmals von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner viereinhalbjährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.10 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. 5.10.1 Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapa-ksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 3. März 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 3. März 2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 3. März 2021). 5.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 5.10.3 Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5.11 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 7.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in B._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich tätig. Mit seinen Eltern, diversen Tanten und einem Onkel verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A15/20 F12 ff.). Sodann führen seine Eltern ein Geschäft mit (...) und (...), das gut läuft (act. A15/20 F18). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili