Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2016 und gelangte über Malaysia, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei und Griechenland am 7. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. September 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 22. Juli 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 1987 und 2004 insgesamt zweimal von der sri-lankischen Armee verhaftet und misshandelt worden. Sein Cousin habe im Jahr 2003 zusammen mit einem Bekannten namens B._______ und einer weiteren Person - alle Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - Waffen sowie Gold auf seinem Grundstück vergraben. Im Jahr 2009 sei sein Cousin von der Armee verhaftet und in ein Rehabilitationslager geschickt worden, jedoch dank seiner Schmiergeldzahlung wieder freigekommen. Nachdem jemand seinen Cousin denunziert habe, habe ihn der Armeegeheimdienst am (...) 2013 festgenommen. Einen Tag danach sei er - vermutlich von Armeeangehörigen - erhängt worden. Aus Angst, die Behörden würden die auf seinem Grundstück versteckten Waffen finden, sei er nach Colombo gezogen, wo er in einer Lodge gearbeitet habe. Seine persönlichen Probleme hätten im Jahr 2016 begonnen. Am (...) 2016 sei B._______ in der Lodge aufgetaucht. Noch am gleichen Tag habe B._______ die Lodge verlassen, sei aber am Flughafen verhaftet worden. Einen Tag später sei er (der Beschwerdeführer) vom Geheimdienst der sri-lankischen Armee in der Lodge aufgesucht worden. Mit verbundenen Augen sei er in einem weissen Kleinbus zu einem Gebäude gefahren worden, wo er verhört und geschlagen und mit B._______ konfrontiert worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, B._______ als ehemaliges LTTE-Mitglied entgegen den behördlichen Weisungen nicht registriert zu haben. Dank einer Zahlung seiner Frau sei er nach drei Tagen freigelassen worden. Aus Angst, wegen den versteckten Waffen denunziert zu werden, habe er sich zur Flucht aus Sri Lanka entschlossen. Er habe Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen und sei danach illegal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2018 sei B._______ zusammen mit Polizisten und Armeeangehörigen zum Grundstück der Familie gekommen, wo sie Waffen sowie Schmuck und Gold ausgegraben hätten. B._______ habe seiner Frau gesagt, er würde zurückkommen, um noch weitere Waffen auszugraben, und habe sie aufgefordert niemandem vom Waffenfund zu erzählen. Zu ihrem eigenen Schutz und dem ihrer Kinder hätte seine Ehefrau - entgegen den Anweisungen von B._______ - ihn und seinen Cousin bei den Sicherheitskräften bezüglich der Waffenverstecke denunziert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausweis des (...) Camps, eine Vorladung zu einer LTTE Versammlung, diverse Fotografien, Zeitungsartikel und Internetberichte zu allgemeinen Waffenfunden durch die Armee sowie einen medizinischen Bericht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 3. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.Mit Eingabe vom 8. April 2020 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen und beantragte ergänzend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Am 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 22. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es teilweise detaillierte Aussagen ignoriert, sich auf marginale Widersprüche berufen und sich insbesondere nicht zum Risikoprofil des Beschwerdeführers geäussert habe.
E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und die Wertung allfälliger Widersprüche eine materiell rechtliche Frage ist, die unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit geprüft werden muss. Zwar lässt das Protokoll der Anhörung tatsächlich teilweise Ungenauigkeiten in der Übersetzung erkennen. Allerdings sind diese marginal und der Beschwerdeführer vermag - wie im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgeführt wird - nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgelisteten kleineren Unklarheiten nichts zu ändern. Nach der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt (vgl. A18 S. 19) und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen angebracht, die auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden (vgl. A18 S. 20). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ist nicht ersichtlich.
E. 3.5 Weiter hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers - wenn die diesbezügliche Argumentation auch etwas knapp ausgefallen ist - auseinandergesetzt. Bei seiner Prüfung kam das SEM zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten solle. Diese Einschätzung werde auch nicht durch sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement umgestossen. Das SEM genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es im Rahmen seiner Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26-33 VwVG).
E. 3.6 Somit erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, den Schilderungen des Beschwerdeführers fehlten in zentralen Punkten die Innenperspektive, weshalb sie ausgesprochen konstruiert wirkten. So habe der Beschwerdeführer unklare Angaben bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem die LTTE Waffen auf seinem Grundstück versteckt habe, gemacht. Bei der BzP habe er einerseits angegeben, während seiner Festnahme im (...) 2016 Angst gehabt zu haben, weil B._______ zusammen mit seinem Cousin Waffen vergraben habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, erst nach seiner Freilassung von den Waffenverstecken erfahren zu haben. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, nach der Ermordung seines Cousins im Jahr 2013 wegen der Waffenverstecke Angst bekommen zu haben, weshalb er nach Colombo gezogen und in einer Lodge gearbeitet habe. Ferner habe er bei der BzP geltend gemacht, die LTTE habe ihn im Jahr 2003 zu einer Versammlung vorgeladen. In der Anhörung habe er ausgeführt, er sei damals von der LTTE eingeladen worden, um über Waffenverstecke zu diskutieren und in der Folge gezwungen worden, Waffen auf seinem Grundstück zu verstecken. Danach hätte er jahrelang versucht, seinen Cousin dazu zu bewegen, die Waffen zu vernichten. Er habe nicht gewusst, wo genau die Waffen vergraben seien, weshalb er diese nicht selber habe beseitigen können. An anderer Stelle habe er ausgeführt, beabsichtigt zu haben, mit B._______ zum Ausgrabungsort zu fahren, als dieser in der Lodge aufgetaucht sei. Die fehlende Innenperspektive zeige sich auch an der unterschiedlichen Erzählweise betreffend die Festnahme im Jahr 2016 und den Waffenfund im Jahr 2018. Es erstaune, dass seine Schilderungen hinsichtlich des Waffenfundes auffallend lebendig ausgefallen seien, zumal er bei diesem Ereignis nicht zugegen gewesen sei. Hingegen habe er die Festnahme vom (...) 2016 ausgesprochen vage, substanzarm und gefühlsarm geschildert. Zudem würden diverse Widersprüche in seinen Erzählungen den Eindruck der Konstruiertheit seiner Vorbringen unterstreichen. Seine Aussage bezüglich der Augenbinde - diese sei kurz nach der Fahrt im Kleinbus (Aussage BzP), beziehungsweise schon vor der Fahrt eingesetzt worden (Aussage Anhörung) - sei widersprüchlich. Ebenso habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass seine Frau Geld für seine Freilassung bezahlt habe, während er in der Anhörung angab, bereits in der Lodge von dieser Zahlung erfahren zu haben. Seine Angaben bezüglich einer Auflage nach Haftentlassung seien ebenso widersprüchlich ausgefallen. Hinzu komme, dass die Verhaltensweisen der verschiedenen Akteure nicht nachvollzogen werden könnten. Es erstaune, dass B._______ im (...) 2018 gemeinsame Sache mit einem Polizisten und zwei Armeeangehörigen gemacht und das Waffenversteck heimlich ausgegraben habe, zumal die Behörden ihn nicht ohne Weiteres entlassen und ihn vermutlich unter Beobachtung gestellt hätten. Völlig unverständlich seien die angeblichen Beweggründe seiner Ehefrau, den Fund entgegen den Anweisungen von B._______ doch den Sicherheitskräften zu melden. Es sei zudem unklar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt hätte wissen sollen, dass es sich bei B._______ um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, zumal es wenig wahrscheinlich sei, dass eine Person, die lediglich eine Nacht in der Lodge verbringen und danach ausser Landes fliehen wolle, ihn bitten würde auf eine Registrierung und Meldung an die Polizei zu verzichten. Es sei ebenso wenig erkennbar, weshalb B._______ ihn bei den Behörden hätte denunzieren sollen. So wirke denn auch seine Angst vor einer Denunziation insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei bis im Juni 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch gut sieben Jahre in seinem Herkunftsland gelebt. Hinsichtlich der am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen sei aus den Akten keine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses ersichtlich, weshalb die Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht gegeben seien. Auch sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, insofern ihm Widersprüche vorgehalten würden, seien verschiedene Ungenauigkeiten bei der Übersetzung zu beachten. Viele seiner Antworten seien in einem schlechten Deutsch ausgefallen; die Bezüge der einzelnen Sätze zueinander seien unklar, wobei der Sinn der Sätze teilweise unklar geblieben sei. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Protokolls, das praktisch durchgehend falsche Zeitformen aufweise, sei gerade die Chronologie der Vorkommnisse unklar geblieben. Auf Grundlage dieses Protokolls könnten ihm marginale Widersprüche betreffend den Zeitpunkt des Aufsetzens der Augenbinde nicht vorgehalten werden. Angesichts der anscheinend nicht perfekten Deutschkenntnisse des Dolmetschers sei auch nicht klar, wie das Wort «Auflagen» übersetzt worden sei. Es sei durchaus möglich, dass dieses mit «Bedingung» oder ähnlich übersetzt worden sei, weshalb seine Antwort Sinn mache. Weitere Ungenauigkeiten in der Übersetzung würden den Zeitpunkt, zu welchem er vom Waffenversteck oder der Geldzahlung für seine Freilassung erfahren habe, betreffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Frau habe ihn über die Waffenverstecke informiert, könnten auch dahingehend verstanden werden, dass seine Frau ihn an die Waffenverstecke erinnert habe. Bezüglich des Treffens der LTTE im Jahr 2003 sei kein Widerspruch in seinen Aussagen ersichtlich, da er in der BzP nur gesagt habe, warum er den Brief behalten hatte, den Grund für das Treffen aber im Rahmen der Anhörung genannt hatte. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, ihm seien zu Beginn der Anhörung keine offenen Fragen gestellt worden, weshalb er sich nur bedingt frei und spontan habe äussern können. So sei er sehr oft unterbrochen worden. Er habe die Anweisung erhalten, sich kurz zu fassen, womit signalisiert worden sei, dass keine detaillierten Antworten erwartet würden. Als er über die Vorfälle hinsichtlich seines Cousins berichtet habe, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Ereignisse im Jahr 2013 vorgefallen seien und er nur erzählen solle, weshalb er im Jahr 2016 das Land verlassen habe, obwohl diese Ereignisse in einem engen Zusammenhang gestanden hätten. Er sei auch zweimal unterbrochen worden, als er über seine Haft im Jahr 1987 habe erzählen wollen - auch diese könne unter Umständen asylrelevant sein. Mit Verweis auf das Handbuch des SEM führte er aus, dass reihenweise geschlossene und kurze Fragen zu einem «Lerneffekt» führten, weshalb seine Antworten bezüglich der Haft im Kontext der gestellten Fragen zu interpretieren seien. Bis zur Aufforderung, möglichst kurz zu antworten, habe er viele Details seiner Verhaftung und Haft geschildert, Realkennzeichen genannt und spontan geantwortet. Ein Bruch der Erzählstruktur sei unter Berücksichtigung der Fragen nicht erkennbar. Betreffend den Vorhalt der fehlenden Logik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe das Kriterium der Plausibilität nicht mit der nötigen Vorsicht angewendet. Hinsichtlich der Teilnahme des Polizisten an den Waffenfunden sei anzumerken, dass mit den Waffen auch Gold und Schmuck versteckt gewesen sei. Die Korruption in Sri Lanka sei notorisch bekannt. Deshalb habe sich B._______ durch die versteckten Waffen und das Gold freikaufen wollen. Ebenso hätte der Beschwerdeführer alle Gäste im Hotel - nicht nur ehemalige LTTE-Kämpfer - registrieren müssen, weshalb nachvollziehbar sei, dass die Sicherheitsbehörden den fehlenden Eintrag entdeckt und ihm vorgeworden hätten. Das SEM habe es unterlassen auf allfällige Risikofaktoren einzugehen und zu prüfen, ob diese bei ihm vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er als Tamile aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei er einem hohen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er vor seiner Ausreise dreimal von den Behörden verhaftet worden sei, jeweils aufgrund eines Verdachts, für die LTTE aktiv gewesen zu sein beziehungsweise deren Mitglieder unterstützt zu haben. Er habe aktive LTTE-Mitglieder in der Familie und sei vor der Ausreise beschuldigt worden, einem LTTE-Mitglied Unterschlupf zu gewähren. Angesichts der aktuellen politischen Situation sowie seines Risikoprofils sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Situation in Sri Lanka werde aufmerksam beobachtet und es stehe mit der Schweizer Vertretung vor Ort in ständigem Kontakt. Die Entführung einer Botschaftsmitarbeiterin habe zwar zu einer Belastung der diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geführt. Mittlerweile hätten sich die Beziehungen jedoch weitgehend normalisiert, wobei infolge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung keine Gefahr für abgewiesene Asylsuchende bestehe, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein.
E. 5.4 In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe dahingehend, dass seine Frau ihn deshalb bei den Sicherheitskräften denunziert habe, damit die Behörden sie und ihre Kinder nicht verdächtigen würden, etwas mit dem Waffenversteck zu tun zu haben. Somit habe sie den Verdacht von sich weg auf ihn lenken wollen, was durchaus Sinn mache.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Seine zentralen Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG insgesamt nicht.
E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1987 und 2004, selbst wenn diese glaubhaft sind, ihn heute noch prägen und einschneidende Erlebnisse darstellen, nicht sachlich und zeitlich kausal für seine Ausreise im Jahr 2016 waren und deshalb für sich betrachtet keine Vorverfolgung zu begründen vermögen.
E. 6.3 Wie das SEM ausgeführt hat, ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, die seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse als zu wenig begründet und teilweise widersprüchlich erscheinen lassen. Zwar führte der Beschwerdeführer richtig aus, dass Details oder minime Ungenauigkeit wie der Zeitpunkt des Aufsetzens der Augenbinde nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Allerdings hat er, wie in der Verfügung richtig ausgeführt, dermassen oft unterschiedliche Angaben gemacht, dass sich ein unstimmiges Gesamtbild der Ereignisse ergibt. Sein Einwand, eine mangelhafte Übersetzung hätte zu ungenauen Antworten geführt, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht bloss unbedeutende Widersprüche betreffend die Chronologie der Ereignisse, die etwa durch die Verwendung von ungenauen Zeitformern im Protokoll oder durch allfällige Verständigungsprobleme zu erklären wären. Angesichts der vielen Unstimmigkeiten, etwa betreffend den Zeitpunkt des Erfahrens von den Waffenverstecken (vgl. A8 S.9), die Auflage nach seiner Haftentlassung und die LTTE Versammlung, entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht substantiiert darlegen, weshalb nur B._______ gewusst haben soll, wo auf dem Grundstück die Waffen vergraben waren. Es ist in dieser Hinsicht widersprüchlich, dass sein Cousin, welcher einerseits die Waffen vergraben haben soll, andererseits nicht gewusst haben soll, wo genau sich diese befinden würden (vgl. A8 S.10 und A18 F68). Weiter ist auffallend, dass ein starker Kontrast zwischen der Erzählweise zum Waffenfund im Jahr 2018 (vgl. A18 F51) und der Haft im Jahr 2016 besteht (vgl. A18 F97-103). Der Beschwerdeführer vermochte den Waffenfund vom Jahr 2018 - als er bereits in der Schweiz war - mit zahlreichen Details und Realkennzeichen zu beschreiben, obwohl weder er noch seine Frau bei diesem Ereignis zugegen waren. Hingegen beschrieb er die Umstände seiner Haft im Jahr 2016 äusserst knapp, detailarm und emotionslos. Auch wenn seine Äusserungen im Kontext einzelner Unterbrechungen gesehen werden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliertere und in sich schlüssige Angaben über die Geschehnisse gemacht hätte, die er selbst erlebt hat und die letztendlich ursächlich für seine Furcht vor Verfolgung gewesen sein sollen.
E. 6.4 Das SEM hat sodann richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers eine gewisse Logik vermissen lassen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zu folgen, als dass das Kriterium der Plausibilität im Lichte des kulturellen und sozioökonomischen Kontexts als persönlichkeitsabhängiges Konzept zu betrachten ist, das zuweilen weniger stark gewichtet wird (vgl. Urteil des BVGer D-1156/2017 vom 14. Februar 2019 E. 5.5.3; Urteil des BVGer D-2489/2014 vom 10. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). In der Gesamtbeurteilung ist jedoch abermals auffallend, dass gleich mehrere Handlungsabläufe kaum nachvollziehbar sind und daher konstruiert erscheinen. Obwohl es durchaus möglich wäre, dass sich B._______ durch die Preisgabe von Waffenverstecken freigekauft hat (vgl. International Truth and Justice Project Sri Lanka [ITJP], Joseph Camp, 01.03.2017, S. 14, 24-25, < https://itjpsl.com/assets/ITJP_Joseph_camp_report_FINAL.pdf >, abgerufen am 10.06.2021), ist erstaunlich, dass B._______ erst im Jahr 2018 mit den Behörden zusammengearbeitet haben soll, zumal er bereits im Jahr 2016 verhaftet worden war. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau, indem sie den Beschwerdeführer und den Cousin bei den Behörden verraten hätte, eher selbst in Gefahr gebracht hätte. Dies umso mehr, als nicht zu erklären wäre, woher sie gewusst haben soll, dass auch der Cousin, der 2013 getötet worden war, involviert gewesen sein soll. Schliesslich hat der Beschwerdeführer scheinbar nicht ernsthaft versucht, nach dem Tod seines Cousins im Jahr 2013 die besagten Waffen und das Gold ausfindig zu machen oder zu beseitigen. Zusammen mit seinen widersprüchlichen und wenig substantiierten Angaben lassen diese teilweise schwer nachvollziehbaren Geschehnisse die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft erscheinen.
E. 6.5 Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Zeitungsberichte zu Waffenfunden sowie die Fotos, vermögen nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor behördlicher Verfolgung zu belegen. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Ausführungen zu Waffenfunden in Sri Lanka, die keinen persönlichen Zusammenhang zu den angeblichen Waffenverstecken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufzeigen. Die eingereichten Beweismittel sind deshalb nicht geeignet, die gezogenen Schlüsse umzustossen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen kann.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «stop-list», Verbindung zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).
E. 7.2 Es ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrelevanten künftigen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer weist - wenn überhaupt - nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal seine Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden worden sind. Auch seine Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden liegen mittlerweile schon lange zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er nach 2004 in asylrelevanter Weise belästigt wurde. Aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Weidereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatland gelebt hat. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahrscheinlich. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, einem schwach risikobegründenden Faktor, kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und entsprechende Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer E.6833/2019 vom 29. April 2021 E. 5.9.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit in den Fokus der Behörden geraten ist. Demnach ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht.
E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit einem gefestigten familiären Beziehungsnetz in Form seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern. Zudem besitzt der Beschwerdeführer eigenes Land und weist langjährige Berufserfahrung auf, womit er Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermag auch der eingereichte Arztbericht - aus dem im Übrigen nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden in ärztlicher Betreuung ist - nichts zu ändern. Seine nicht weiter substantiierten psychischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, des über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5).
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerdeergänzung wurde jedoch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m aArt. 110a AsylG ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 19. Mai 2020 belegt und es gibt keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten erschienen seine Begehren auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat in eigenem Namen Beschwerde erhoben und die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. Eine diesbezügliche Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht; der Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1838/2020 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2016 und gelangte über Malaysia, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei und Griechenland am 7. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. September 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 22. Juli 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 1987 und 2004 insgesamt zweimal von der sri-lankischen Armee verhaftet und misshandelt worden. Sein Cousin habe im Jahr 2003 zusammen mit einem Bekannten namens B._______ und einer weiteren Person - alle Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - Waffen sowie Gold auf seinem Grundstück vergraben. Im Jahr 2009 sei sein Cousin von der Armee verhaftet und in ein Rehabilitationslager geschickt worden, jedoch dank seiner Schmiergeldzahlung wieder freigekommen. Nachdem jemand seinen Cousin denunziert habe, habe ihn der Armeegeheimdienst am (...) 2013 festgenommen. Einen Tag danach sei er - vermutlich von Armeeangehörigen - erhängt worden. Aus Angst, die Behörden würden die auf seinem Grundstück versteckten Waffen finden, sei er nach Colombo gezogen, wo er in einer Lodge gearbeitet habe. Seine persönlichen Probleme hätten im Jahr 2016 begonnen. Am (...) 2016 sei B._______ in der Lodge aufgetaucht. Noch am gleichen Tag habe B._______ die Lodge verlassen, sei aber am Flughafen verhaftet worden. Einen Tag später sei er (der Beschwerdeführer) vom Geheimdienst der sri-lankischen Armee in der Lodge aufgesucht worden. Mit verbundenen Augen sei er in einem weissen Kleinbus zu einem Gebäude gefahren worden, wo er verhört und geschlagen und mit B._______ konfrontiert worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, B._______ als ehemaliges LTTE-Mitglied entgegen den behördlichen Weisungen nicht registriert zu haben. Dank einer Zahlung seiner Frau sei er nach drei Tagen freigelassen worden. Aus Angst, wegen den versteckten Waffen denunziert zu werden, habe er sich zur Flucht aus Sri Lanka entschlossen. Er habe Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen und sei danach illegal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2018 sei B._______ zusammen mit Polizisten und Armeeangehörigen zum Grundstück der Familie gekommen, wo sie Waffen sowie Schmuck und Gold ausgegraben hätten. B._______ habe seiner Frau gesagt, er würde zurückkommen, um noch weitere Waffen auszugraben, und habe sie aufgefordert niemandem vom Waffenfund zu erzählen. Zu ihrem eigenen Schutz und dem ihrer Kinder hätte seine Ehefrau - entgegen den Anweisungen von B._______ - ihn und seinen Cousin bei den Sicherheitskräften bezüglich der Waffenverstecke denunziert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausweis des (...) Camps, eine Vorladung zu einer LTTE Versammlung, diverse Fotografien, Zeitungsartikel und Internetberichte zu allgemeinen Waffenfunden durch die Armee sowie einen medizinischen Bericht zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 3. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.Mit Eingabe vom 8. April 2020 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen und beantragte ergänzend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Am 19. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 22. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es teilweise detaillierte Aussagen ignoriert, sich auf marginale Widersprüche berufen und sich insbesondere nicht zum Risikoprofil des Beschwerdeführers geäussert habe. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und die Wertung allfälliger Widersprüche eine materiell rechtliche Frage ist, die unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit geprüft werden muss. Zwar lässt das Protokoll der Anhörung tatsächlich teilweise Ungenauigkeiten in der Übersetzung erkennen. Allerdings sind diese marginal und der Beschwerdeführer vermag - wie im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgeführt wird - nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgelisteten kleineren Unklarheiten nichts zu ändern. Nach der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt (vgl. A18 S. 19) und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen angebracht, die auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden (vgl. A18 S. 20). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ist nicht ersichtlich. 3.5 Weiter hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers - wenn die diesbezügliche Argumentation auch etwas knapp ausgefallen ist - auseinandergesetzt. Bei seiner Prüfung kam das SEM zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten solle. Diese Einschätzung werde auch nicht durch sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement umgestossen. Das SEM genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es im Rahmen seiner Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26-33 VwVG). 3.6 Somit erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, den Schilderungen des Beschwerdeführers fehlten in zentralen Punkten die Innenperspektive, weshalb sie ausgesprochen konstruiert wirkten. So habe der Beschwerdeführer unklare Angaben bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem die LTTE Waffen auf seinem Grundstück versteckt habe, gemacht. Bei der BzP habe er einerseits angegeben, während seiner Festnahme im (...) 2016 Angst gehabt zu haben, weil B._______ zusammen mit seinem Cousin Waffen vergraben habe. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, erst nach seiner Freilassung von den Waffenverstecken erfahren zu haben. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, nach der Ermordung seines Cousins im Jahr 2013 wegen der Waffenverstecke Angst bekommen zu haben, weshalb er nach Colombo gezogen und in einer Lodge gearbeitet habe. Ferner habe er bei der BzP geltend gemacht, die LTTE habe ihn im Jahr 2003 zu einer Versammlung vorgeladen. In der Anhörung habe er ausgeführt, er sei damals von der LTTE eingeladen worden, um über Waffenverstecke zu diskutieren und in der Folge gezwungen worden, Waffen auf seinem Grundstück zu verstecken. Danach hätte er jahrelang versucht, seinen Cousin dazu zu bewegen, die Waffen zu vernichten. Er habe nicht gewusst, wo genau die Waffen vergraben seien, weshalb er diese nicht selber habe beseitigen können. An anderer Stelle habe er ausgeführt, beabsichtigt zu haben, mit B._______ zum Ausgrabungsort zu fahren, als dieser in der Lodge aufgetaucht sei. Die fehlende Innenperspektive zeige sich auch an der unterschiedlichen Erzählweise betreffend die Festnahme im Jahr 2016 und den Waffenfund im Jahr 2018. Es erstaune, dass seine Schilderungen hinsichtlich des Waffenfundes auffallend lebendig ausgefallen seien, zumal er bei diesem Ereignis nicht zugegen gewesen sei. Hingegen habe er die Festnahme vom (...) 2016 ausgesprochen vage, substanzarm und gefühlsarm geschildert. Zudem würden diverse Widersprüche in seinen Erzählungen den Eindruck der Konstruiertheit seiner Vorbringen unterstreichen. Seine Aussage bezüglich der Augenbinde - diese sei kurz nach der Fahrt im Kleinbus (Aussage BzP), beziehungsweise schon vor der Fahrt eingesetzt worden (Aussage Anhörung) - sei widersprüchlich. Ebenso habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass seine Frau Geld für seine Freilassung bezahlt habe, während er in der Anhörung angab, bereits in der Lodge von dieser Zahlung erfahren zu haben. Seine Angaben bezüglich einer Auflage nach Haftentlassung seien ebenso widersprüchlich ausgefallen. Hinzu komme, dass die Verhaltensweisen der verschiedenen Akteure nicht nachvollzogen werden könnten. Es erstaune, dass B._______ im (...) 2018 gemeinsame Sache mit einem Polizisten und zwei Armeeangehörigen gemacht und das Waffenversteck heimlich ausgegraben habe, zumal die Behörden ihn nicht ohne Weiteres entlassen und ihn vermutlich unter Beobachtung gestellt hätten. Völlig unverständlich seien die angeblichen Beweggründe seiner Ehefrau, den Fund entgegen den Anweisungen von B._______ doch den Sicherheitskräften zu melden. Es sei zudem unklar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt hätte wissen sollen, dass es sich bei B._______ um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, zumal es wenig wahrscheinlich sei, dass eine Person, die lediglich eine Nacht in der Lodge verbringen und danach ausser Landes fliehen wolle, ihn bitten würde auf eine Registrierung und Meldung an die Polizei zu verzichten. Es sei ebenso wenig erkennbar, weshalb B._______ ihn bei den Behörden hätte denunzieren sollen. So wirke denn auch seine Angst vor einer Denunziation insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei bis im Juni 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch gut sieben Jahre in seinem Herkunftsland gelebt. Hinsichtlich der am 16. November 2019 durchgeführten Präsidentschaftswahlen sei aus den Akten keine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses ersichtlich, weshalb die Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht gegeben seien. Auch sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, insofern ihm Widersprüche vorgehalten würden, seien verschiedene Ungenauigkeiten bei der Übersetzung zu beachten. Viele seiner Antworten seien in einem schlechten Deutsch ausgefallen; die Bezüge der einzelnen Sätze zueinander seien unklar, wobei der Sinn der Sätze teilweise unklar geblieben sei. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Protokolls, das praktisch durchgehend falsche Zeitformen aufweise, sei gerade die Chronologie der Vorkommnisse unklar geblieben. Auf Grundlage dieses Protokolls könnten ihm marginale Widersprüche betreffend den Zeitpunkt des Aufsetzens der Augenbinde nicht vorgehalten werden. Angesichts der anscheinend nicht perfekten Deutschkenntnisse des Dolmetschers sei auch nicht klar, wie das Wort «Auflagen» übersetzt worden sei. Es sei durchaus möglich, dass dieses mit «Bedingung» oder ähnlich übersetzt worden sei, weshalb seine Antwort Sinn mache. Weitere Ungenauigkeiten in der Übersetzung würden den Zeitpunkt, zu welchem er vom Waffenversteck oder der Geldzahlung für seine Freilassung erfahren habe, betreffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Frau habe ihn über die Waffenverstecke informiert, könnten auch dahingehend verstanden werden, dass seine Frau ihn an die Waffenverstecke erinnert habe. Bezüglich des Treffens der LTTE im Jahr 2003 sei kein Widerspruch in seinen Aussagen ersichtlich, da er in der BzP nur gesagt habe, warum er den Brief behalten hatte, den Grund für das Treffen aber im Rahmen der Anhörung genannt hatte. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, ihm seien zu Beginn der Anhörung keine offenen Fragen gestellt worden, weshalb er sich nur bedingt frei und spontan habe äussern können. So sei er sehr oft unterbrochen worden. Er habe die Anweisung erhalten, sich kurz zu fassen, womit signalisiert worden sei, dass keine detaillierten Antworten erwartet würden. Als er über die Vorfälle hinsichtlich seines Cousins berichtet habe, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Ereignisse im Jahr 2013 vorgefallen seien und er nur erzählen solle, weshalb er im Jahr 2016 das Land verlassen habe, obwohl diese Ereignisse in einem engen Zusammenhang gestanden hätten. Er sei auch zweimal unterbrochen worden, als er über seine Haft im Jahr 1987 habe erzählen wollen - auch diese könne unter Umständen asylrelevant sein. Mit Verweis auf das Handbuch des SEM führte er aus, dass reihenweise geschlossene und kurze Fragen zu einem «Lerneffekt» führten, weshalb seine Antworten bezüglich der Haft im Kontext der gestellten Fragen zu interpretieren seien. Bis zur Aufforderung, möglichst kurz zu antworten, habe er viele Details seiner Verhaftung und Haft geschildert, Realkennzeichen genannt und spontan geantwortet. Ein Bruch der Erzählstruktur sei unter Berücksichtigung der Fragen nicht erkennbar. Betreffend den Vorhalt der fehlenden Logik führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe das Kriterium der Plausibilität nicht mit der nötigen Vorsicht angewendet. Hinsichtlich der Teilnahme des Polizisten an den Waffenfunden sei anzumerken, dass mit den Waffen auch Gold und Schmuck versteckt gewesen sei. Die Korruption in Sri Lanka sei notorisch bekannt. Deshalb habe sich B._______ durch die versteckten Waffen und das Gold freikaufen wollen. Ebenso hätte der Beschwerdeführer alle Gäste im Hotel - nicht nur ehemalige LTTE-Kämpfer - registrieren müssen, weshalb nachvollziehbar sei, dass die Sicherheitsbehörden den fehlenden Eintrag entdeckt und ihm vorgeworden hätten. Das SEM habe es unterlassen auf allfällige Risikofaktoren einzugehen und zu prüfen, ob diese bei ihm vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er als Tamile aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei er einem hohen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er vor seiner Ausreise dreimal von den Behörden verhaftet worden sei, jeweils aufgrund eines Verdachts, für die LTTE aktiv gewesen zu sein beziehungsweise deren Mitglieder unterstützt zu haben. Er habe aktive LTTE-Mitglieder in der Familie und sei vor der Ausreise beschuldigt worden, einem LTTE-Mitglied Unterschlupf zu gewähren. Angesichts der aktuellen politischen Situation sowie seines Risikoprofils sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Situation in Sri Lanka werde aufmerksam beobachtet und es stehe mit der Schweizer Vertretung vor Ort in ständigem Kontakt. Die Entführung einer Botschaftsmitarbeiterin habe zwar zu einer Belastung der diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geführt. Mittlerweile hätten sich die Beziehungen jedoch weitgehend normalisiert, wobei infolge des Vorfalls auf der Schweizer Vertretung keine Gefahr für abgewiesene Asylsuchende bestehe, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. 5.4 In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe dahingehend, dass seine Frau ihn deshalb bei den Sicherheitskräften denunziert habe, damit die Behörden sie und ihre Kinder nicht verdächtigen würden, etwas mit dem Waffenversteck zu tun zu haben. Somit habe sie den Verdacht von sich weg auf ihn lenken wollen, was durchaus Sinn mache. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Seine zentralen Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG insgesamt nicht. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1987 und 2004, selbst wenn diese glaubhaft sind, ihn heute noch prägen und einschneidende Erlebnisse darstellen, nicht sachlich und zeitlich kausal für seine Ausreise im Jahr 2016 waren und deshalb für sich betrachtet keine Vorverfolgung zu begründen vermögen. 6.3 Wie das SEM ausgeführt hat, ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, die seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse als zu wenig begründet und teilweise widersprüchlich erscheinen lassen. Zwar führte der Beschwerdeführer richtig aus, dass Details oder minime Ungenauigkeit wie der Zeitpunkt des Aufsetzens der Augenbinde nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Allerdings hat er, wie in der Verfügung richtig ausgeführt, dermassen oft unterschiedliche Angaben gemacht, dass sich ein unstimmiges Gesamtbild der Ereignisse ergibt. Sein Einwand, eine mangelhafte Übersetzung hätte zu ungenauen Antworten geführt, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht bloss unbedeutende Widersprüche betreffend die Chronologie der Ereignisse, die etwa durch die Verwendung von ungenauen Zeitformern im Protokoll oder durch allfällige Verständigungsprobleme zu erklären wären. Angesichts der vielen Unstimmigkeiten, etwa betreffend den Zeitpunkt des Erfahrens von den Waffenverstecken (vgl. A8 S.9), die Auflage nach seiner Haftentlassung und die LTTE Versammlung, entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um persönlich Erlebtes. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht substantiiert darlegen, weshalb nur B._______ gewusst haben soll, wo auf dem Grundstück die Waffen vergraben waren. Es ist in dieser Hinsicht widersprüchlich, dass sein Cousin, welcher einerseits die Waffen vergraben haben soll, andererseits nicht gewusst haben soll, wo genau sich diese befinden würden (vgl. A8 S.10 und A18 F68). Weiter ist auffallend, dass ein starker Kontrast zwischen der Erzählweise zum Waffenfund im Jahr 2018 (vgl. A18 F51) und der Haft im Jahr 2016 besteht (vgl. A18 F97-103). Der Beschwerdeführer vermochte den Waffenfund vom Jahr 2018 - als er bereits in der Schweiz war - mit zahlreichen Details und Realkennzeichen zu beschreiben, obwohl weder er noch seine Frau bei diesem Ereignis zugegen waren. Hingegen beschrieb er die Umstände seiner Haft im Jahr 2016 äusserst knapp, detailarm und emotionslos. Auch wenn seine Äusserungen im Kontext einzelner Unterbrechungen gesehen werden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er detailliertere und in sich schlüssige Angaben über die Geschehnisse gemacht hätte, die er selbst erlebt hat und die letztendlich ursächlich für seine Furcht vor Verfolgung gewesen sein sollen. 6.4 Das SEM hat sodann richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers eine gewisse Logik vermissen lassen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zu folgen, als dass das Kriterium der Plausibilität im Lichte des kulturellen und sozioökonomischen Kontexts als persönlichkeitsabhängiges Konzept zu betrachten ist, das zuweilen weniger stark gewichtet wird (vgl. Urteil des BVGer D-1156/2017 vom 14. Februar 2019 E. 5.5.3; Urteil des BVGer D-2489/2014 vom 10. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). In der Gesamtbeurteilung ist jedoch abermals auffallend, dass gleich mehrere Handlungsabläufe kaum nachvollziehbar sind und daher konstruiert erscheinen. Obwohl es durchaus möglich wäre, dass sich B._______ durch die Preisgabe von Waffenverstecken freigekauft hat (vgl. International Truth and Justice Project Sri Lanka [ITJP], Joseph Camp, 01.03.2017, S. 14, 24-25, , abgerufen am 10.06.2021), ist erstaunlich, dass B._______ erst im Jahr 2018 mit den Behörden zusammengearbeitet haben soll, zumal er bereits im Jahr 2016 verhaftet worden war. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau, indem sie den Beschwerdeführer und den Cousin bei den Behörden verraten hätte, eher selbst in Gefahr gebracht hätte. Dies umso mehr, als nicht zu erklären wäre, woher sie gewusst haben soll, dass auch der Cousin, der 2013 getötet worden war, involviert gewesen sein soll. Schliesslich hat der Beschwerdeführer scheinbar nicht ernsthaft versucht, nach dem Tod seines Cousins im Jahr 2013 die besagten Waffen und das Gold ausfindig zu machen oder zu beseitigen. Zusammen mit seinen widersprüchlichen und wenig substantiierten Angaben lassen diese teilweise schwer nachvollziehbaren Geschehnisse die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft erscheinen. 6.5 Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Zeitungsberichte zu Waffenfunden sowie die Fotos, vermögen nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor behördlicher Verfolgung zu belegen. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Ausführungen zu Waffenfunden in Sri Lanka, die keinen persönlichen Zusammenhang zu den angeblichen Waffenverstecken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufzeigen. Die eingereichten Beweismittel sind deshalb nicht geeignet, die gezogenen Schlüsse umzustossen. 6.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen kann. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «stop-list», Verbindung zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). 7.2 Es ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrelevanten künftigen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer weist - wenn überhaupt - nur vernachlässigbare Verbindungen zu den LTTE auf, zumal seine Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden worden sind. Auch seine Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden liegen mittlerweile schon lange zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er nach 2004 in asylrelevanter Weise belästigt wurde. Aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Weidereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatland gelebt hat. Folglich ist ein Eintrag in die «stop-list» oder «watch-list» ebenso unwahrscheinlich. Alleine aus dem Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, einem schwach risikobegründenden Faktor, kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist zudem festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und entsprechende Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer E.6833/2019 vom 29. April 2021 E. 5.9.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit in den Fokus der Behörden geraten ist. Demnach ist anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. 7.3 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit einem gefestigten familiären Beziehungsnetz in Form seiner Ehefrau und den erwachsenen Kindern. Zudem besitzt der Beschwerdeführer eigenes Land und weist langjährige Berufserfahrung auf, womit er Aussichten auf ein gesichertes Einkommen hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermag auch der eingereichte Arztbericht - aus dem im Übrigen nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden in ärztlicher Betreuung ist - nichts zu ändern. Seine nicht weiter substantiierten psychischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, des über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5). 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerdeergänzung wurde jedoch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m aArt. 110a AsylG ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 19. Mai 2020 belegt und es gibt keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten erschienen seine Begehren auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat in eigenem Namen Beschwerde erhoben und die Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. Eine diesbezügliche Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht; der Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: