Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Januar 2022 fand die Erstbefragung UMA und am
3. März 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (Akten der Vorinstanz 1121583- [nachfolgend: SEM-Akten] A17 und A27), an welchen er im We- sentlichen ausführte, er sei ein minderjähriger Paschtune afghanischer Staatsangehörigkeit und stamme aus der Ortschaft B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie zusammengelebt habe. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht, die er aber nicht abge- schlossen habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Afghanistan sei er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den afghani- schen Geheimdienst gefährdet. Dieser habe ihm seine berufliche Tätigkeit offenbart, als die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten. Zur Zeit der Machtübernahme habe der Vater versucht zu fliehen. Der erste Versuch sei ihm misslungen, beim zweiten Versuch sei er dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Familie sei am nächsten Tag von den Tali- ban, teilweise auch von Dorfbewohnern, aufgesucht worden. Diese hätten den Vater gesucht und deswegen das Haus der Familie durchsucht, wobei sie ihn nicht hätten finden können. So hätten sie beschlossen, ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen. Einer der Taliban beziehungsweise ein Dorfbewohner habe aber für ihn gebürgt, weshalb sie ihn vorerst nicht mit- genommen hätten, worauf er mit einem Schlepper via Kabul nach Nimruz gegangen und aus Afghanistan ausgereist sei. Auch nach seiner Ausreise hätten die Taliban die Familie immer wieder aufgesucht, um sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seiner Tazkira (Nr. […]) zu den Akten. Ferner wurde ihm ein österreichi- scher Ausweis für Asylsuchende im Kreditkartenformat abgenommen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Bern mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren stellte es fest, dass einer allfälligen Be-
E-1727/2022 Seite 3 schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zu- komme und der Beschwerdeführer den Ausgang einer solchen im Zuwei- sungskanton abwarten müsse. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und wegen Verletzung der Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dis- positivziffern 1–3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und zwecks Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht und eine Kopie eines Ausweises der nationalen Si- cherheitsdirektion Afghanistans (nachfolgend: NDS-Ausweis) des Vaters des Beschwerdeführers bei. D. Mit Schreiben vom 13. April 2022 bestätigte das Gericht dem Beschwerde- führer den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 29. April 2022 Frist an, eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des NDS-Ausweises seines Vaters und das Original des besagten Ausweises einzureichen oder rechtsgenüglich zu begründen, weshalb ihm dies nicht möglich sei, sowie detailliert zu begründen, wie er den NDS-Ausweis seines Vaters habe beschaffen können. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingeforderten Beweismitteln sowie eine Vielzahl von Beweismitteln und eine Honorarnote zu den Akten. Am 7. Juni 2022 reichte er die einge- forderten Übersetzungen sowie eine Honorarnote ein.
E-1727/2022 Seite 4 F. Am 9. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm- lassung ein, welche diese am 1. Juli 2022 einreichte. Mit Instruktionsverfü- gung vom 5. Juli 2022 eröffnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerde- führer die Gelegenheit zu replizieren, welcher er mit Eingabe vom 18. Juli 2022 nachkam.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-1727/2022 Seite 5
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unter- lassen, alle Aussagen zu prüfen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen wür- den, und somit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem habe sie diejeni- gen Aussagen, welche sie für ihre Entscheidfindung berücksichtigt habe, falsch gewürdigt oder gar nicht begründet und somit ihre Begründungs- pflicht verletzt. Aus diesen Gründen sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3.2 Die formellen Rügen, welche in der Beschwerdeschrift aus dem Fliesstext nur mit Mühe substantiiert werden können, sind unbegründet. Zur Kritik hinsichtlich des Befragungsstils ist einzuwenden, dass es Auf- gabe des Befragers ist, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Zudem wurde vorliegend in Ergänzung zur Fragestellung durch die Vorinstanz
E-1727/2022 Seite 6 dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, selbstständig Fragen zu stellen. Von die- ser Möglichkeit hat die Rechtsvertreterin auch regen Gebrauch gemacht (SEM-Akten A27 F85 bis F102). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist – entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers – nicht zu erkennen. So bringt er vor, die Vor- instanz habe bestimmte Aussagen anlässlich der Anhörung nicht gewür- digt, stattdessen stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Aussa- gen des Beschwerdeführers seien «realitätsfern», «stereotyp», «pau- schal» oder sein Verhalten oder das seiner Familienmitglieder beziehungs- weise der Taliban «mute seltsam an» oder entspreche «nicht der Logik des Handelns». Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um eine formelle Frage, sondern um eine Frage der materiellen Würdigung. Weitere Vorbrin- gen diesbezüglich sind nicht ersichtlich.
E. 3.4 Es besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung, da dieses Begehren in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde.
E. 3.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-1727/2022 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung, als ihm Gelegenheit zum Vortragen seiner Gründe in sum- marischer und abschliessender Weise gegeben worden sei, verlangt, dass man ihm konkrete Fragen stelle, und habe lediglich lapidar angegeben, er habe wegen der Taliban das Land verlassen. Auch anlässlich der Anhörung habe er sich in verhältnismässig knappen, kurzen Sätzen und ohne erkenn- bare, markante Realkennzeichen geäussert, weshalb seinen Aussagen mit Vorsicht zu begegnen sei. Im Weiteren würden die Fluchtumstände des Vaters des Beschwerdefüh- rers Fragen aufwerfen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater habe sich über den Flughafen Kabul evakuieren lassen wollen. Als eine Bombe am Flughafen explodiert sei, sei er nach Hause gekommen und habe es eine Woche später erneut und erfolgreich versucht. Da zu diesem Zeitpunkt die Taliban bereits Kabul und beinahe ganz Afghanistan eingenommen und alle Personen, die zum Flughafen hätten gelangen wol- len, kontrolliert hätten, sei ein solches Vorgehen weder logisch noch nach- vollziehbar. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er eine Woche zuhause auf seine erneute Ausreise gewartet habe, der Beschwerdeführer aber innert 24 Stunden habe flüchten können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er diesen gefährlichen Weg genommen habe, wogegen er auch ein- fach vom Dorf B._______ aus gegen (…) nach Peschawar in Pakistan hätte gehen können. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers mute seltsam an. So habe dieser sich für die Tätigkeit seines Vaters nicht inte- ressiert, obschon er deswegen beinahe entführt worden sei. Im Übrigen entspreche es nicht der Logik des Handelns, dass ein Taliban-Anhänger für den Beschwerdeführer gebürgt habe, und dieser trotzdem am darauf- folgenden Tag geflüchtet sei, ohne dass diese Flucht für irgendjemanden Konsequenzen gehabt habe. Im Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers diverse Wider- sprüche aufweisen, so zum Beispiel betreffend das Hotel in E._______,
E-1727/2022 Seite 8 welches sein Vater gemeinsam mit dem Onkel besessen habe, zum Stati- onierungsort seines Vaters und zur Flucht seines Vaters über den Kabuler Flughafen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe anlässlich der Erstbefra- gung UMA immer kurz, aber konsequent geantwortet. Ferner sei an der Erstbefragung UMA eine summarische Befragung zu den Ausreisegründen durchzuführen, der freie Bericht und die Details kämen erst in der Anhörung vor. Dies würde jeweils – so die Rechtsvertreterin – den UMA im Vorberei- tungsgespräch mitgeteilt. Daher habe er, der Beschwerdeführer, das SEM gebeten, ihm Fragen zu stellen. Zur Tätigkeit seines Vaters führt er aus, das SEM dürfe nicht erwarten, dass ein minderjähriger afghanischer Junge seinen gestressten Vater zu dessen Tätigkeit beim Geheimdienst befrage. Zudem verlange die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Prüfung, ob Darlegungen plausibel seien oder nicht, auf na- turwissenschaftliche, daher auf physikalische und biologische Tatsachen beschränken müsse. Der Plausibilitätsbegriff sei persönlich und kulturell geprägt und nicht zur Beurteilung von Geschehnissen aus anderen Kultur- regionen dienlich (mit Verweis auf BVGE 2013/25; Urteil des BVGer D- 2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Dass die Vorinstanz seine Aussa- gen beziehungsweise die Handlungen seiner Familienmitglieder und die der Taliban als unplausibel bewerte, widerspreche dieser Rechtsprechung. Im Weiteren werde ihm Unrecht getan, wenn seine Aussagen zu den Ge- suchsgründen in der Erstbefragung UMA mit denjenigen der Anhörung ver- glichen werde.
E. 6.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes- recht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verwei- sen ist.
E. 6.2 Bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diesen mit Realkennzeichen (so insbesondere De- tailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktions- schilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben
E-1727/2022 Seite 9 vermag. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung sei- nes jungen Alters – hinsichtlich der Tätigkeiten seines Vaters und der Um- stände seiner Flucht, gleichbleibend, knapp, substanzarm und ohne er- kennbare Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A27 F47, F51 bis F61). Insbesondere ist ein Bruch im Erzählstil beim Telefonat mit seiner Mutter vom (…) März 2022 erkennbar, welches er, für die Kürze des Telefonats, genügend detailliert und realitätsnah vortragen konnte; so sei seine Mutter auf dem Dach gestanden und die Sprechverbindung sei schlecht gewesen (vgl. SEM-Akten A27 F62). Detailreichtum lassen seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen hingegen mehrheitlich vermissen. In Gesamtwürdigung des Anhörungsprotokolls lassen seine Ausführungen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selber er- lebt hat.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm werde Unrecht getan, wenn seine Aussagen zu den Gesuchsgründen in der Erstbefragung UMA und die Aus- sagen in der Anhörung miteinander verglichen würden. Dem ist entgegen- zuhalten, dass Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der sum- marischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung gemäss kon- stanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen wer- den dürfen, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesent- lichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhö- rung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er- eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge- nannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung befassen sich mehrheitlich mit Aussagen der Anhörung, lediglich bei vier Zitierstellen wird auf die Erstbefragung UMA (SEM-Akten A17) verwiesen. Eine davon thematisiert das Verhalten des Beschwerdeführers an der Erstbefragung UMA, namentlich seine Auffor- derung an die Vorinstanz, ihm Fragen zu stellen. Mit den anderen drei Zi- tierstellen werden Widersprüche zwischen der Erstbefragung UMA und der Anhörung aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer bereits bei der Erstbefragung UMA von seiner Vertrauens- person begleitet wurde. Die Vorinstanz hat die oben erwähnte Rechtspre- chung somit berücksichtigt, die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegrün- det. Das SEM hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers eine gewisse Logik vermissen lassen.
E-1727/2022 Seite 10 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zu folgen, als dass das Kriterium der Plausibilität im Lichte des kulturellen und sozioökonomischen Kontexts als persönlichkeitsabhängiges Konzept zu betrachten ist, das zuweilen we- niger stark gewichtet wird (vgl. Urteil des BVGer D-1838/2020 vom 8. Juli 2021 E. 6.4 m.w.H.). In der Gesamtbeurteilung ist jedoch abermals auffal- lend, dass gleich mehrere Handlungsabläufe kaum nachvollziehbar sind und daher konstruiert erscheinen. So erscheint unter anderem die Aussage des Beschwerdeführers wenig verständlich, sein Vater habe im Abstand von einer Woche zweimal den gefährlichen Ausreiseweg auf sich genom- men, wobei der zweite Versuch geglückt sei, der Beschwerdeführer hinge- gen innerhalb von 24 Stunden ohne Komplikationen habe ausreisen kön- nen (SEM-Akten A27 F71 und F76). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vater habe für 47'000 US-Dollar Grundstücke und ein Auto gekauft, er hingegen auf die Frage, was er gedacht habe, was sein Vater arbeite, lediglich ausführte, «Also er hat nichts gemacht.» (SEM-Akten A27 F49 und F51). Auch die Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Familie nach der Offenlegung des Vaters seiner Arbeit beim Geheimdienst erscheint unplausibel. So sagte der Beschwerdeführer, «Ich konnte ihm am Anfang nicht Glauben schenken, ich war schockiert […]» und führte weiter aus, dass seine Fami- lie «traurig» gewesen sei, als sie dies gehört hätten. Im Übrigen habe sein Vater über seine Tätigkeit gar nichts erzählt und der Beschwerdeführer habe auch nicht danach gefragt. Diese Vorbringen überzeugen in Anbe- tracht der Tragweite, welche die Tätigkeit des Vaters für den Beschwerde- führer und seine Familie gehabt habe, nicht (SEM-Akten A27 F52 bis F56). In Anbetracht des Gesagten und des Umstands, dass der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde nicht konkretisiert, welche Argumente der Vo- rinstanz der von ihm angegebenen Rechtsprechung in welcher Weise wi- dersprechen würden, erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
E. 6.4 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines NDS-Auswei- ses seines Vaters kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann aufgrund der Übersetzung des NDS-Ausweises sowie des Waffenscheines davon ausgegangen werden, dass diese beiden Aus- weisdokumente tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers bezeichnen. Es stellt sich aber die Frage, wie der Beschwerdeführer, respektive sein Onkel, in den Besitz des Originals gekommen ist. In der Beschwerde wird betreffend den Erhalt des Ausweises lediglich erwähnt, der Beschwerde- führer habe nach der Anhörung Beweismittel zur Tätigkeit seines Vaters beschaffen können. Um diesbezüglich den Sachverhalt zu erhellen, for-
E-1727/2022 Seite 11 derte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 29. April 2022 unter anderem auf, dem Gericht das Original des NDS-Ausweises einzureichen oder rechtsgenüglich zu begründen, wes- halb ihm dies nicht möglich sei. Im Weiteren habe er detailliert zu begrün- den, wie er den NDS-Ausweis seines Vaters habe beschaffen können. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, allein die Zusendung der Kopien per WhatsApp sei mit grossen Gefahren für die Angehörigen in Afghanistan verbunden gewesen. Die Zusendung des Originales würde seine Angehö- rigen in Afghanistan in grosse Lebensgefahr bringen, insbesondere wenn der Umschlag vom Kurierdienst oder von einem Beamten geöffnet würde. Weiter habe sein Onkel ihm vor der Beschwerdeerhebung Fotos zur Tätig- keit des Vaters beim NDS mit der Anweisung gesendet, das Foto des NDS- Ausweises auf seinem Handy zu speichern und in WhatsApp umgehend zu löschen, da er ansonsten seine Angehörigen in Afghanistan in Gefahr bringen würde. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in der Zwischen- verfügung vom 29. April 2022 und der dem vertretenen Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflichten wäre zu erwarten gewesen, dass er, wie vom Gericht aufgefordert, begründet, wie er den besagten Ausweis des Vaters beschaffen konnte. Dies insbesondere, da sein Vater gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers verschollen sei (SEM-Akten A27 F65). Die in der Eingabe vom 1. Juni 2022 gemachten Ausführungen dazu be- ziehen sich lediglich darauf, wie sein Onkel ihm die Kopien des Ausweises zugesendet habe. Wie sein Onkel in den Besitz des originalen Ausweises habe kommen können, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, wird
– obwohl dazu aufgefordert – nicht erklärt. Aufgrund des Gesagten beste- hen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des genannten NDS- Ausweises. Dem lediglich in Kopie vorliegenden NDS-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers kommt daher kein Beweiswert zu. Auch die mit Eingabe vom 1. Juni 2022 eingereichten weiteren Beweismittel sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. So werden Fotos von fremdsprachigen Dokumenten eingereicht. Dazu wird lediglich pauschal erklärt, dass diese die Tätigkeit und den Aufenthalt des Vaters in E._______ belegen würden. Auch die Datei auf dem eingereichten Daten- träger und die Ausdrucke des WhatsApp-Verlaufes hinsichtlich der Sprach- nachricht sowie die beiden eingereichten Fotos mit darauf abgebildeten Personen sind nicht geeignet, den Beweis für eine Verfolgung des Be- schwerdeführers zu erbringen.
E-1727/2022 Seite 12
E. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist – unter Berücksichtigung der obigen Erwä- gungen – der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorbringen des Beschwer- deführers als unglaubhaft zu erachten sind. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh- rung gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und aus den Akten und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, mithin bedürftig ist. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-1727/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1727/2022 Urteil vom 29. Juli 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Januar 2022 fand die Erstbefragung UMA und am 3. März 2022 die Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (Akten der Vorinstanz 1121583- [nachfolgend: SEM-Akten] A17 und A27), an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei ein minderjähriger Paschtune afghanischer Staatsangehörigkeit und stamme aus der Ortschaft B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie zusammengelebt habe. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht, die er aber nicht abgeschlossen habe. Einen Beruf habe er nicht erlernt. In Afghanistan sei er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst gefährdet. Dieser habe ihm seine berufliche Tätigkeit offenbart, als die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten. Zur Zeit der Machtübernahme habe der Vater versucht zu fliehen. Der erste Versuch sei ihm misslungen, beim zweiten Versuch sei er dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Die Familie sei am nächsten Tag von den Taliban, teilweise auch von Dorfbewohnern, aufgesucht worden. Diese hätten den Vater gesucht und deswegen das Haus der Familie durchsucht, wobei sie ihn nicht hätten finden können. So hätten sie beschlossen, ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen. Einer der Taliban beziehungsweise ein Dorfbewohner habe aber für ihn gebürgt, weshalb sie ihn vorerst nicht mitgenommen hätten, worauf er mit einem Schlepper via Kabul nach Nimruz gegangen und aus Afghanistan ausgereist sei. Auch nach seiner Ausreise hätten die Taliban die Familie immer wieder aufgesucht, um sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira (Nr. [...]) zu den Akten. Ferner wurde ihm ein österreichischer Ausweis für Asylsuchende im Kreditkartenformat abgenommen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton Bern mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Im Weiteren stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang einer solchen im Zuweisungskanton abwarten müsse. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und wegen Verletzung der Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zwecks Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine gültige Vollmacht und eine Kopie eines Ausweises der nationalen Sicherheitsdirektion Afghanistans (nachfolgend: NDS-Ausweis) des Vaters des Beschwerdeführers bei. D. Mit Schreiben vom 13. April 2022 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 Frist an, eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des NDS-Ausweises seines Vaters und das Original des besagten Ausweises einzureichen oder rechtsgenüglich zu begründen, weshalb ihm dies nicht möglich sei, sowie detailliert zu begründen, wie er den NDS-Ausweis seines Vaters habe beschaffen können. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingeforderten Beweismitteln sowie eine Vielzahl von Beweismitteln und eine Honorarnote zu den Akten. Am 7. Juni 2022 reichte er die eingeforderten Übersetzungen sowie eine Honorarnote ein. F. Am 9. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche diese am 1. Juli 2022 einreichte. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2022 eröffnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu replizieren, welcher er mit Eingabe vom 18. Juli 2022 nachkam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, alle Aussagen zu prüfen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, und somit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem habe sie diejenigen Aussagen, welche sie für ihre Entscheidfindung berücksichtigt habe, falsch gewürdigt oder gar nicht begründet und somit ihre Begründungspflicht verletzt. Aus diesen Gründen sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3.2 Die formellen Rügen, welche in der Beschwerdeschrift aus dem Fliesstext nur mit Mühe substantiiert werden können, sind unbegründet. Zur Kritik hinsichtlich des Befragungsstils ist einzuwenden, dass es Aufgabe des Befragers ist, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Zudem wurde vorliegend in Ergänzung zur Fragestellung durch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, selbstständig Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Rechtsvertreterin auch regen Gebrauch gemacht (SEM-Akten A27 F85 bis F102). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zu erkennen. So bringt er vor, die Vor-instanz habe bestimmte Aussagen anlässlich der Anhörung nicht gewürdigt, stattdessen stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien «realitätsfern», «stereotyp», «pauschal» oder sein Verhalten oder das seiner Familienmitglieder beziehungsweise der Taliban «mute seltsam an» oder entspreche «nicht der Logik des Handelns». Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um eine formelle Frage, sondern um eine Frage der materiellen Würdigung. Weitere Vorbringen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. 3.4 Es besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung, da dieses Begehren in der Beschwerdeschrift nicht begründet wurde. 3.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung, als ihm Gelegenheit zum Vortragen seiner Gründe in summarischer und abschliessender Weise gegeben worden sei, verlangt, dass man ihm konkrete Fragen stelle, und habe lediglich lapidar angegeben, er habe wegen der Taliban das Land verlassen. Auch anlässlich der Anhörung habe er sich in verhältnismässig knappen, kurzen Sätzen und ohne erkennbare, markante Realkennzeichen geäussert, weshalb seinen Aussagen mit Vorsicht zu begegnen sei. Im Weiteren würden die Fluchtumstände des Vaters des Beschwerdeführers Fragen aufwerfen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater habe sich über den Flughafen Kabul evakuieren lassen wollen. Als eine Bombe am Flughafen explodiert sei, sei er nach Hause gekommen und habe es eine Woche später erneut und erfolgreich versucht. Da zu diesem Zeitpunkt die Taliban bereits Kabul und beinahe ganz Afghanistan eingenommen und alle Personen, die zum Flughafen hätten gelangen wollen, kontrolliert hätten, sei ein solches Vorgehen weder logisch noch nachvollziehbar. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er eine Woche zuhause auf seine erneute Ausreise gewartet habe, der Beschwerdeführer aber innert 24 Stunden habe flüchten können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er diesen gefährlichen Weg genommen habe, wogegen er auch einfach vom Dorf B._______ aus gegen (...) nach Peschawar in Pakistan hätte gehen können. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers mute seltsam an. So habe dieser sich für die Tätigkeit seines Vaters nicht interessiert, obschon er deswegen beinahe entführt worden sei. Im Übrigen entspreche es nicht der Logik des Handelns, dass ein Taliban-Anhänger für den Beschwerdeführer gebürgt habe, und dieser trotzdem am darauffolgenden Tag geflüchtet sei, ohne dass diese Flucht für irgendjemanden Konsequenzen gehabt habe. Im Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers diverse Widersprüche aufweisen, so zum Beispiel betreffend das Hotel in E._______, welches sein Vater gemeinsam mit dem Onkel besessen habe, zum Stationierungsort seines Vaters und zur Flucht seines Vaters über den Kabuler Flughafen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe anlässlich der Erstbefragung UMA immer kurz, aber konsequent geantwortet. Ferner sei an der Erstbefragung UMA eine summarische Befragung zu den Ausreisegründen durchzuführen, der freie Bericht und die Details kämen erst in der Anhörung vor. Dies würde jeweils - so die Rechtsvertreterin - den UMA im Vorbereitungsgespräch mitgeteilt. Daher habe er, der Beschwerdeführer, das SEM gebeten, ihm Fragen zu stellen. Zur Tätigkeit seines Vaters führt er aus, das SEM dürfe nicht erwarten, dass ein minderjähriger afghanischer Junge seinen gestressten Vater zu dessen Tätigkeit beim Geheimdienst befrage. Zudem verlange die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Prüfung, ob Darlegungen plausibel seien oder nicht, auf naturwissenschaftliche, daher auf physikalische und biologische Tatsachen beschränken müsse. Der Plausibilitätsbegriff sei persönlich und kulturell geprägt und nicht zur Beurteilung von Geschehnissen aus anderen Kulturregionen dienlich (mit Verweis auf BVGE 2013/25; Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Dass die Vorinstanz seine Aussagen beziehungsweise die Handlungen seiner Familienmitglieder und die der Taliban als unplausibel bewerte, widerspreche dieser Rechtsprechung. Im Weiteren werde ihm Unrecht getan, wenn seine Aussagen zu den Gesuchsgründen in der Erstbefragung UMA mit denjenigen der Anhörung verglichen werde. 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist. 6.2 Bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diesen mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters - hinsichtlich der Tätigkeiten seines Vaters und der Umstände seiner Flucht, gleichbleibend, knapp, substanzarm und ohne erkennbare Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A27 F47, F51 bis F61). Insbesondere ist ein Bruch im Erzählstil beim Telefonat mit seiner Mutter vom (...) März 2022 erkennbar, welches er, für die Kürze des Telefonats, genügend detailliert und realitätsnah vortragen konnte; so sei seine Mutter auf dem Dach gestanden und die Sprechverbindung sei schlecht gewesen (vgl. SEM-Akten A27 F62). Detailreichtum lassen seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen hingegen mehrheitlich vermissen. In Gesamtwürdigung des Anhörungsprotokolls lassen seine Ausführungen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selber erlebt hat. 6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm werde Unrecht getan, wenn seine Aussagen zu den Gesuchsgründen in der Erstbefragung UMA und die Aussagen in der Anhörung miteinander verglichen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung befassen sich mehrheitlich mit Aussagen der Anhörung, lediglich bei vier Zitierstellen wird auf die Erstbefragung UMA (SEM-Akten A17) verwiesen. Eine davon thematisiert das Verhalten des Beschwerdeführers an der Erstbefragung UMA, namentlich seine Aufforderung an die Vorinstanz, ihm Fragen zu stellen. Mit den anderen drei Zitierstellen werden Widersprüche zwischen der Erstbefragung UMA und der Anhörung aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung UMA von seiner Vertrauensperson begleitet wurde. Die Vorinstanz hat die oben erwähnte Rechtsprechung somit berücksichtigt, die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das SEM hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers eine gewisse Logik vermissen lassen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zu folgen, als dass das Kriterium der Plausibilität im Lichte des kulturellen und sozioökonomischen Kontexts als persönlichkeitsabhängiges Konzept zu betrachten ist, das zuweilen weniger stark gewichtet wird (vgl. Urteil des BVGer D-1838/2020 vom 8. Juli 2021 E. 6.4 m.w.H.). In der Gesamtbeurteilung ist jedoch abermals auffallend, dass gleich mehrere Handlungsabläufe kaum nachvollziehbar sind und daher konstruiert erscheinen. So erscheint unter anderem die Aussage des Beschwerdeführers wenig verständlich, sein Vater habe im Abstand von einer Woche zweimal den gefährlichen Ausreiseweg auf sich genommen, wobei der zweite Versuch geglückt sei, der Beschwerdeführer hingegen innerhalb von 24 Stunden ohne Komplikationen habe ausreisen können (SEM-Akten A27 F71 und F76). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vater habe für 47'000 US-Dollar Grundstücke und ein Auto gekauft, er hingegen auf die Frage, was er gedacht habe, was sein Vater arbeite, lediglich ausführte, «Also er hat nichts gemacht.» (SEM-Akten A27 F49 und F51). Auch die Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Familie nach der Offenlegung des Vaters seiner Arbeit beim Geheimdienst erscheint unplausibel. So sagte der Beschwerdeführer, «Ich konnte ihm am Anfang nicht Glauben schenken, ich war schockiert [...]» und führte weiter aus, dass seine Familie «traurig» gewesen sei, als sie dies gehört hätten. Im Übrigen habe sein Vater über seine Tätigkeit gar nichts erzählt und der Beschwerdeführer habe auch nicht danach gefragt. Diese Vorbringen überzeugen in Anbetracht der Tragweite, welche die Tätigkeit des Vaters für den Beschwerdeführer und seine Familie gehabt habe, nicht (SEM-Akten A27 F52 bis F56). In Anbetracht des Gesagten und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkretisiert, welche Argumente der Vorinstanz der von ihm angegebenen Rechtsprechung in welcher Weise widersprechen würden, erübrigen sich weitergehende Ausführungen. 6.4 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines NDS-Ausweises seines Vaters kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann aufgrund der Übersetzung des NDS-Ausweises sowie des Waffenscheines davon ausgegangen werden, dass diese beiden Ausweisdokumente tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers bezeichnen. Es stellt sich aber die Frage, wie der Beschwerdeführer, respektive sein Onkel, in den Besitz des Originals gekommen ist. In der Beschwerde wird betreffend den Erhalt des Ausweises lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe nach der Anhörung Beweismittel zur Tätigkeit seines Vaters beschaffen können. Um diesbezüglich den Sachverhalt zu erhellen, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 unter anderem auf, dem Gericht das Original des NDS-Ausweises einzureichen oder rechtsgenüglich zu begründen, weshalb ihm dies nicht möglich sei. Im Weiteren habe er detailliert zu begründen, wie er den NDS-Ausweis seines Vaters habe beschaffen können. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, allein die Zusendung der Kopien per WhatsApp sei mit grossen Gefahren für die Angehörigen in Afghanistan verbunden gewesen. Die Zusendung des Originales würde seine Angehörigen in Afghanistan in grosse Lebensgefahr bringen, insbesondere wenn der Umschlag vom Kurierdienst oder von einem Beamten geöffnet würde. Weiter habe sein Onkel ihm vor der Beschwerdeerhebung Fotos zur Tätigkeit des Vaters beim NDS mit der Anweisung gesendet, das Foto des NDS-Ausweises auf seinem Handy zu speichern und in WhatsApp umgehend zu löschen, da er ansonsten seine Angehörigen in Afghanistan in Gefahr bringen würde. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2022 und der dem vertretenen Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflichten wäre zu erwarten gewesen, dass er, wie vom Gericht aufgefordert, begründet, wie er den besagten Ausweis des Vaters beschaffen konnte. Dies insbesondere, da sein Vater gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers verschollen sei (SEM-Akten A27 F65). Die in der Eingabe vom 1. Juni 2022 gemachten Ausführungen dazu beziehen sich lediglich darauf, wie sein Onkel ihm die Kopien des Ausweises zugesendet habe. Wie sein Onkel in den Besitz des originalen Ausweises habe kommen können, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, wird - obwohl dazu aufgefordert - nicht erklärt. Aufgrund des Gesagten bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit des genannten NDS-Ausweises. Dem lediglich in Kopie vorliegenden NDS-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers kommt daher kein Beweiswert zu. Auch die mit Eingabe vom 1. Juni 2022 eingereichten weiteren Beweismittel sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. So werden Fotos von fremdsprachigen Dokumenten eingereicht. Dazu wird lediglich pauschal erklärt, dass diese die Tätigkeit und den Aufenthalt des Vaters in E._______ belegen würden. Auch die Datei auf dem eingereichten Datenträger und die Ausdrucke des WhatsApp-Verlaufes hinsichtlich der Sprachnachricht sowie die beiden eingereichten Fotos mit darauf abgebildeten Personen sind nicht geeignet, den Beweis für eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu erbringen. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist - unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen - der Vorinstanz zu folgen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und aus den Akten und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, mithin bedürftig ist. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: