Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3664/2021 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2016 mit Verfügung vom 19. November 2019 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6833/2019 vom 29. April 2021 abgewiesen wurde und damit der Asylentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2021 mit einem Mehrfachgesuch beim SEM um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung, eventualiter um weitere Instruktionsmassnahmen (namentlich die Durchführung einer neuen Anhörung sowie Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in seinem Heimatstaat) und danach um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter um Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchte, dass er zur Begründung seiner Anträge angab, er sei inzwischen politisch aktiv geworden, habe sich in grossem Umfang in der sri-lankischen Diaspora für die tamilische Sache eingesetzt und fungiere als Kommunikator für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Europa und in der Schweiz, dass er in dieser Funktion mehrere Demonstrationen und Gedenkfeiern organisiert habe, woraufhin zwei grosse tamilische Organisationen in Europa Kontakt mit ihm aufgenommen hätten und er an zahlreichen Kundgebungen einer dieser Organisationen (L'Union des Tamouls d'Europe) teilgenommen habe, dass die sri-lankische Regierung viele dieser Teilnehmer in Europa sowie deren Familien in Sri Lanka bedrohen würden und auch sein Vater bereits zwei Vorladungen der Gemeindepolizei sowie eine der Kriminalabteilung erhalten habe, weshalb er riskiere, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits am Flughafen festgenommen und gefoltert zu werden, dass die andere Organisation (Tamil Youth Organisation; TYO) von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft werde und jeder, der mit dieser Bewegung sympathisiere, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet werde, dass er in enorm engem Kontakt zu dieser Organisation stehe sowie sie als Kommunikator unterstützt habe und die heimatlichen Behörden ihn trotz aller Schutzmassnahmen identifiziert sowie seine Familie befragt hätten, dass er dies jedoch nicht belegen könne, weil sämtliche seiner Beiträge auf YouTube mit der unangekündigten Sperrung seines Kontos gelöscht worden seien und er sein Mobiltelefon verloren habe, worauf sich weitere wichtige Beweismittel befunden hätten, dass er aber Kopien zweier Dokumente - deren Originale sich bereits auf dem Postweg in die Schweiz befinden würden - ins Recht legen könne, welche die polizeiliche Suche nach ihm belegen würden, dass es sich bei diesen Vorbringen um subjektive Nachfluchtgründe handle, die in engem Zusammenhang stehen würden mit seinen Vorfluchtgründen, und er insgesamt folglich ein Risikoprofil aufweise, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat staatlicher Verfolgung aussetzen würde, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG entgegennahm und mit Verfügung vom 23. Juni 2021 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie allfällige Vorbereitungshandlungen aussetzen liess, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die angekündigten originalen Beweismittel betreffend die polizeiliche Suche nach ihm zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am 16. Juli 2021 - das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, ihm Frist zur Ausreise setzte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es zudem die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und einer Botschaftsabklärung ablehnte, dass die Vorinstanz seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der TYO unsubstanziiert geschildert und hierzu keinerlei Beweismittel eingereicht worden seien, wobei der diesbezügliche Erklärungs-versuch, das YouTube-Konto sei ohne Vorwarnung gesperrt worden und der Beschwerdeführer habe sein Mobiltelefon verloren, als unglaubhaft zu taxieren sei, dass auch der Hinweis auf die im ersten Asylverfahren eingereichten Beweismittel bezüglich Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz untauglich sei, zumal er in jenem Verfahren keine relevanten exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht habe, dass den ins Recht gelegten Beweismitteln lediglich geringe Beweiskraft zukomme, weil für die angebliche Vorladung des Beschwerdeführers das sogenannte "Information Book" der Polizei verwendet worden sei, welches normalerweise für die Entgegennahme von Anzeigen genutzt werde, und zudem das Ausstellungsdatum des Schreibens zeitlogisch nicht vereinbar sei mit den Daten seiner Vorladungen, dass im Übrigen solche Formulare leicht fälschbar seien, da entsprechende Originalformulare auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden, dass vor diesem Hintergrund in antizipierender Beweiswürdigung das Nachreichen der originalen Beweismittel nicht abgewartet werden müsse und sich sowohl eine weitere Anhörung als auch eine Botschaftsabklärung zur angeblichen Verfolgungslage in Sri Lanka erübrige, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass weiter festzustellen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, dass er seine Beschwerdeanträge vorwiegend damit begründete, die Schlussfolgerung des SEM, wonach es die Polizeivorladung bloss aufgrund der Interpretation eines durch seinen Rechtsvertreter übersetzten Wortes als nicht authentisch erachtete, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es sich dabei noch nicht einmal um eine beglaubigte Übersetzung des Dokuments handle, dass es sich zudem lediglich um ein Versehen handle und bisher die zentralen Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten nicht eingereicht worden seien, dies jedoch nun nachgeholt werde und Fotografien zu den Akten gereicht würden, welche ihn an Kundgebungen zeigen würden, dass die Verfügungsbegründung des SEM veraltet sei, sich die humanitäre Situation der Tamilen in Sri Lanka prekär und volatil erweise und er seine Vorbringen authentisch, glaubhaft vorgetragen sowie mit Beweismitteln untermauert habe, dass angesichts der aktuellen politischen Situation sowie seines Risikoprofils nicht ernsthaft davon auszugehen sei, er könne in seinen Heimatstaat zurückkehren, ohne erkannt und behelligt zu werden, weshalb sein Mehrfachgesuch gutzuheissen sei, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 18. August 2021 den Eingang seines Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass nach Durchsicht der Verfahrensakten die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu überzeugen vermögen, wonach der Beschwerdeführer auch aufgrund der in seinem neuen Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), dass das Gericht einig geht mit der Vorinstanz, soweit sie die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sein ausserordentliches Engagement für die tamilische Diaspora nicht belegen könne, als unglaubhaft erachtet, dass indes nachgeschoben erscheint, dass sich der Beschwerdeführer während seines mehr als vier Jahre dauernden ersten Asylverfahrens offenbar nie in relevanter Weise exilpolitisch betätigt hat, sich aber seit Ausfällung des Urteils des BVGer E-6833/2019 vom 29. April 2021 plötzlich in einer Weise für die tamilische Sache eingesetzt haben will, die dazu geführt habe, dass er deswegen von den heimatlichen Behörden identifiziert und über seine Familie im Heimatstaat vorgeladen worden sei, dass sodann auch die überzeugenden Ausführungen des SEM hinsichtlich der als Beweismittel ins Recht gelegten Vorladungen zu schützen sind, welche - entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf - nicht nur auf einer Laienübersetzung eines Wortes basieren (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7), dass vielmehr die Beweiskraft dieser Beweismittel durch die Vorinstanz als gering eingestuft wurde, weil ein üblicherweise für Anzeigen benutztes Formular angeblich für die Vorladung des Beschwerdeführers verwendet wurde und solche Originalformulare ausserhalb der Polizei zirkulieren würden und damit leicht fälschbar seien, dass der Beschwerdeführer zu dieser Vorhaltung nicht Stellung nahm, dass nach dem Gesagten mit dem SEM festzustellen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in herausragender Weise exilpolitisch engagiert, weshalb seine Familie in seinem Heimatstaat durch die heimatlichen Behörden behelligt worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers völlig ungeeignet sind, selbst allfällige niederschwellige exilpolitische Aktivitäten zu belegen, zumal auf diesen Bildern nur gerade er selber mit Kundgebungsplakaten zu sehen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er habe inzwischen in der tamilischen Diaspora in der Schweiz eine derart wichtige Stellung eingenommen oder sich mit der Organisation von Kundgebungen in einem solchen Mass exponiert, dass er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer angeführten Medienberichte keine Bezüge zu seiner Person enthalten, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann weiterhin keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten politischen Entwicklungen - insbesondere rund um den sri-lankischen Verteidigungsminister im Dezember 2019 - sich gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Kontext der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht den Schluss zulassen, es würde eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass auch in diesem Zusammenhang mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorgebracht hat, womit der Vollzug der Wegweisung vorliegend nach wie vor als zumutbar zu bezeichnen ist und auf die Ausführungen im Urteil E-6833/2019 (vgl. dort E. 7.3) verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten abzuweisen ist, weil die Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: