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E-1571/2022

E-1571/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna – suchte am 30. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Befragung zur Person (PA) vom 5. Oktober 2020 und der Anhö- rung vom 29. Oktober 2020 gemäss Art. 29 AsylG wurde der Beschwerde- führer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 17. Februar 2022 er- gänzend zu den Fluchtgründen angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 2004 bis zum Kriegsende im Jahr 2009 habe er in seinem Heimatdorf die Liberation Tigers of Tamii Eeiam (LTTE) mit Essen und Informationen über die Anwe- senheit des Militärs versorgt, wobei sein Vater dies seit dem Jahr 1982 in ähnlicher Form getan habe. Im Jahr 2004 sei sein älterer Bruder, der seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, zwangsmässig von den LTTE mit- genommen worden und habe ein Training bei ihnen absolviert. Danach habe er die LTTE bis ungefähr im Jahr 2006 im Dorf unterstützt. Weil sein Bruder von der srilankischen Armee und das Criminal Investigation Depart- ment (CID) gesucht worden sei, sei er nach B._______ geflohen. Ungefähr Ende des Jahres 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 sei er in B._______ aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe der CID ihn und seinen Vater erneut vorgeladen und er habe täglich zu einer Befra- gung erscheinen müssen. Man habe ihn dabei jeweils über die Unterstüt- zungstätigkeiten seines Bruders für die LTTE befragt und weitere Informa- tionen über die LTTE in Erfahrung bringen wollen. Er sei dabei derart ge- schlagen worden, dass er deswegen bis heute an gesundheitlichen Schwierigkeiten leide. Nach dem Rückzug der sri-lankischen Armee und des CID aus seiner Wohnregion habe sich die Situation wieder normali- siert. Sein Vater habe ehemaligen, freigelassenen Mitgliedern der LTTE geholfen, indem er ihnen unter anderem Wohnmöglichkeiten organisiert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe mitgeholfen, diese Personen mit Le- bensmitteln zu versorgen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er in den Jahren 2013 und 2015 wegen seinen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE beziehungsweise wegen seinem älteren Bruder je einmal von den sri-lankischen Behörden zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Im Jahre 2015 seien diese immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen

E-1571/2022 Seite 3 und hätten seinen Vater wegen der Unterstützung rehabillierter LTTE-Mit- glieder befragt. Am 26. Januar 2016 sei sein Vater vom CID in einem weis- sen Van zu einer Befragung mitgenommen worden. Am selben Tag habe man die Leiche seines Vaters unter einer Brücke gefunden. Aus Furcht, dass ihn dasselbe Schicksal widerfahren könne, habe er sich 2016 und 2017 im Verborgenen bei seinem Schwiegervater in C._______ aufgehal- ten . Er sei aber nicht ausgereist, sondern sei danach wieder D._______ zurückgekehrt. Im Nachgang an die lokalen Wahlen in der Nordprovinz vom 5. August 2020 habe er (Sympathisant der Tamil National Alliance [TNA] mit Unter- stützungstätigkeiten seit 2013) am (…) und (…) in E._______ an zwei De- monstrationen der TNA teilgenommen, wobei er am (…) zuhause von der Polizei verhaftet und im Rahmen der Haft über die Demonstrationsteil- nahme und seine Tätigkeiten für die TNA befragt worden sei. Es sei dabei auch der Verdacht geäussert worden, dass er früher für die LTTE tätig ge- wesen sei. Nach seiner Freilassung am 13. August 2020 hätten ihn Ange- hörige der Terrorist Investigation Division (TID) am 16. August 2020 wäh- rend seiner Abwesenheit vergeblich zuhause aufgesucht. In der Folge habe er sich am 18. August 2020 zu einem Freund nach F._______ bege- ben, der ihn gleichentags zu einem Bekannten nach G._______ gebracht habe. Danach habe er sich zirka fünfzehn Tage bei einem Pfarrer aufge- halten. Am 19. September 2020 sei er mit einem gefälschten Reisepass via H._______ nach Italien geflogen und danach am 30. September 2020 in die Schweiz gelangt. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Arzt- berichte des I._______ vom 23. Dezember 2021 und vom 7. Januar 2022 bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 30. September 2020 ab, ordnete dessen Wegwei- sung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur ver- tieften Prüfung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen sei. Eventualiter

E-1571/2022 Seite 4 sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge- währen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwer- deschrift und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän- zung ab. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bedürf- tigkeitsnachweis ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Es führte aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, nach der Inhaftierung seines Bruders in den Jahren 2008 und 2009 täglich vom CID befragt worden zu sein, unplausibel, inkonsistent und vage ausgefallen seien. Aufgrund der Aussagen und der Aktenlage sei zwar denkbar, dass es nach der Inhaftierung des Bruders zu einer Befragung des Beschwer- deführers durch die sri-lankischen Behörden gekommen sei, indessen nicht, dass er täglich zu einer Befragung hätte erscheinen müssen. Auf die Frage, wonach er jeden Tag konkret befragt worden sei, habe er auswei- chend angegeben, dass die Behörden hätten wissen wollen, wo die LTTE sei, wer mit der Bewegung in Kontakt stehen würde und welche Hilfeleis- tungen sein älterer Bruder für die Bewegung getätigt habe (vgl. A32 F143). Es mute äusserst unwahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren täglich zu denselben Themen befragt worden sei. Zudem habe er in der ergänzenden Anhörung angege- ben, dass er in der Zeitspanne von 2008 und 2009 zwei Mal befragt worden sei, an einer weiteren Stelle jedoch von «vielen Malen» gesprochen; auf entsprechendem Vorhalt hin habe er erklärt, er habe damit gemeint, jeden Tag befragt worden zu sein (vgl. A32 F31-F32, F137, F140).

E. 4.1.2 Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben, in den Jahren 2013 und 2015 je einmal von den sri-lankischen Behörden zu einer Befragung vorgeladen worden zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass er diese beiden Befragungen in der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe lediglich davon gespro- chen, dass sein Vater im Jahr 2015 mehrmals von den Behörden befragt worden sei. Er habe nicht erwähnt, dass auch er in diesem Zeitraum ins

E-1571/2022 Seite 6 Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei (vgl. Akte A32 F18, F126- F128). Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er in der ersten Anhörung lediglich von den Problemen in den Jahren 2008 und 2009 berichtet habe, da er ab dem Jahr 2013 bei der TNA gewesen sei. Da die Partei ihm zur Seite ge- standen habe, habe er diese Probleme nicht als gross erachtet (vgl. 32 F52-54). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, habe der Be- schwerdeführer doch in der ersten Anhörung stets nur von seinem Vater, der zu dieser Zeit Probleme aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE gehabt habe (A 32 F33, F134), gesprochen. Wäre der Beschwer- deführer in diesem Zeitraum tatsächlich selbst ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung zumindest ansatzweise erwähnt gehabt hätte. Bereits aus diesem Grund bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Diese Zweifel würden durch die unsubstantiierten Angaben be- züglich der geltend gemachten Befragungen erhärtet. Als der Beschwerde- führer gebeten worden sei, detailliert von der Befragung im Jahr 2013 zu berichten, habe er lediglich ausweichende und allgemein gehaltene Anga- ben gemacht. Zur Befragungssituation habe er im Wesentlichen lediglich angegeben, dass er befragt und geschlagen worden sei. Ebenso substanz- los, unpersönlich und allgemein gehalten seien seine Angaben zur Befra- gungssituation im Jahr 2015 gewesen. So habe der Beschwerdeführer mehrheitlich in der Wir-Form gesprochen und habe in den Schilderungen hauptsächlich Vorwürfe erwähnt, die man gegen ihn und seinen Vater er- hoben habe (vgl. A32 F41-F46). Man erhalte aufgrund der schemenhaften und unpersönlich gehaltenen Schilderungen nicht den Eindruck, dass er die geltend gemachten Befragungssituationen selbst erlebt habe.

E. 4.1.3 Auch die Schilderung hinsichtlich des Vorbringens, dass sein Vater am 26. Januar 2016 von Angehörigen des CID in einem weissen Van zu einer Befragung mitgenommen und seine Leiche gleichentags aufgefun- den worden sei, sei realitätsfremd und inkonsistent ausgefallen. So habe er in der ersten Anhörung angegeben, dass Angehörige des CID am

26. Januar 2016 zu ihm nach Hause gekommen seien und seinen Vater zu einer Befragung mitgenommen hätten. Ihr Vater sei nicht mehr zurückge- kommen und seine Leiche sei später aufgefunden worden (vgl. A18 F60). ln der ergänzenden Anhörung habe er hingegen angegeben, das CID habe seinen Vater am 21. Januar 2016 bei ihm zuhause aufgesucht, zu einer Befragung mitgenommen und totgeschlagen (vgl. A32 F95). Später habe er erklärt, dass am 26. Januar 2016 Drittpersonen beobachtet hätten, wie sein Vater auf der Strasse von einem weissen Van mitgenommen und auf

E-1571/2022 Seite 7 einem Feld befragt worden sei (vgl. A32 F98-99). Seine Äusserungen dar- über, wie er von der Mitnahme und dem Tod seines Vaters erfahren habe, seien realitätsfremd, vage und unsubstantiiert geblieben (vgl. A32 F98-99). Als der Beschwerdeführer gebeten worden sein, die Situation zu schildern, wie er erfahren habe, dass sein Vater in einem Van mitgenommen worden sei, habe er ausweichend angegeben, dass er von der Person, welche die Mitnahme gesehen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden sei und er zuerst gedacht habe, dass man seinen Vater befragen und wieder gehen lassen würde (vgl. A32 F107). Auf mehrmalige Nachfrage habe der Be- schwerdeführer nur angegeben, dass die Person ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater von einem weissen Van mitgenommen worden sei (vgl. A32 F109-F110); dass die Personen, welche die Befragung Ihres Vaters durch das CID auf einem Feld beobachtet hätten, dem Beschwerdeführer ledig- lich erzählt hätten, gesehen zu haben, dass er befragt worden sei und sich aus Angst vor Restriktionen durch die Behörden nicht getraut hätten, ihm nähere Informationen dazu zu geben, mute überdies realitätsfremd an (vgl. A32 F100). Wäre sein Vater tatsächlich von Angehörigen des CID mitge- nommen und totgeschlagen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer substantiierte und realitätsnahe Angaben über die To- desumstände hätte machen können. Ohne die Tragik des Verlustes des Vaters zu verkennen, sei als Fazit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner inkonsistenten und vagen Angaben nicht habe glaub- haft machen können, dass dieser von Angehörigen des CID mitgenommen und getötet worden sei. An dieser Einschätzung ändere das eingereichte Foto, auf der die Leiche des Vaters zu sehen sei, nichts, sei es doch nicht geeignet, die geltend gemachten Todesumstände zu belegen.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe auch die weiteren Vorbringen, am (…) aufgrund seiner Teilnahme an einer von der TNA organisierten Demonst- ration von den sri-lankischen Behörden inhaftiert und nach der Freilassung vier Tage später, am 15. August 2020, von Angehörigen der TID zuhause gesucht worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht. So habe er sowohl über die Demonstrationsteilnahme als auch über den darauffolgenden Haftau- fenthalt unsubstantiierte, realitätsfremde und stereotype Angaben ge- macht. Obwohl in der ergänzenden Anhörung abermals dazu aufgefordert, detailliert und aus seiner eigenen Perspektive von der Demonstrationsteil- nahme zu berichten, habe der Beschwerdeführer mehrheitlich in allgemei- ner Form über die Gründe für die Demonstration und dem Moment, in dem die Ordnungskräfte eingegriffen hätten, gesprochen (vgl. A18 F73). Ebenso unsubstantiiert, schemenhaft und realitätsfern seien seine Aussa-

E-1571/2022 Seite 8 gen über die geltend gemachte Inhaftierung und den viertägigen Haftau- fenthalt ausgefallen (vgl. A 18/22 F74-85, F136-138; vgl. Akte 32 F151- 153). Nach einem typischen Tagesablauf in der Haft gefragt, habe der Be- schwerdeführer lediglich erwähnt, dass man ihn zwei Mal befragt habe, er keine Angst vor den Schlägen gehabt habe, und von seinem Freund aus der Haft geholt worden sei (vgl. A18 F80); gebeten, sein Zelle detailliert zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, dass es sich hierbei um ein nor- males Zimmer gehandelt habe, drei Seiten seien betoniert und eine Seite mit einem Gitter versehen gewesen (vgl. A18 F83, F84). Die Angaben zur Inhaftierung seien überdies inkonsistent ausgefallen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch über das von ihm eingereichte Beweismittel in Form einer Haftbestätigung in Kopie realitätsfremd geäussert und sich diesbezüglich in diverse Ungereimtheiten verstrickt. So habe er die Um- stände, wie er die Haftbestätigung in Sri Lanka erhalten habe, im Rahmen der Anhörungen gänzlich unterschiedlich geschildert. In der ersten Anhö- rung habe er angegeben, bei seiner Haftentlassung kein Dokument erhal- ten zu haben. Ein Freund, der ihm zur Freilassung verholfen habe, sei zu einem späteren Zeitpunkt zum Polizeiposten gegangen, habe die Haftbe- stätigung ausstellen lassen und diese anschliessend seiner Mutter überge- ben (vgl. A32 F96-106). In der ergänzenden Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer zunächst ausweichend und vage ausgesagt, dass er das Dokument erhalten habe, als ihn die Polizei am 13. August 2020 frei- gelassen habe (vgl. A32/24 F118-F123). Später habe er zwar angegeben, dass das Dokument seinem Freund ausgehändigt worden sei, jedoch habe er davon gesprochen, dass die Polizei ihm dieses Dokument gegeben habe, als er, der Beschwerdeführer, sich unmittelbar nach seiner Freilas- sung gemeinsam mit ihm vor dem Polizeiposten aufgehalten hätten (vgl. Akte A32 F124-F128). Auf diese widersprüchlichen Angaben angespro- chen, habe der Beschwerdeführer erklärt, es könne sein, dass er «es» ver- gessen habe. Es sei sehr lange her und er sei wegen der Dokumentenbe- schaffung gestresst gewesen, weshalb es zu einer Verwirrung gekommen sei (vgl. 32 F129-131). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bestä- tigung aufgrund eines mehrtägigen Haftaufenthaltes erhalten, wäre zu er- warten gewesen, dass er über den Erhalt dieser Haftbestätigung wider- spruchsfreie und plausible Angaben hätte machen können. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklärten können, weshalb er das Doku- ment bisher nicht im Original eingereicht habe. Das lediglich in Kopie ein- gereichte Beweismittel sei somit aufgrund der unglaubhaften und inkonsis- tenten Angaben nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaub- haft zu machen.

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E. 4.1.5 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzen- den Anhörung angegeben, dass vier Monate nach dem Anhörungstermin Angehörige des CID bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht hätten. Die CID habe ihn aufgrund des Verdachtes, dass er Geld für die LTTE ge- sammelt habe, befragen wollen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass dieser Verdacht bestehe, weil er ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2017 ehemaligen LTTE-Mitgliedern nach deren Rehabilitation Geld zur Unter- stützung ihres Lebensunterhaltes übermittelt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung nichts über seine angeblichen Geldübermittlungen an ehemalige LTTE-Mitglieder er- wähnt habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er zum Zeitpunkt der ersten Anhörung wegen den Geldzahlungen bislang noch keine Probleme gehabt habe, weshalb er diese nicht erwähnt habe (vgl. Akte 32 F156). Diese Er- klärung überzeuge nicht. Zudem sei er in der ersten Anhörung explizit da- nach gefragt worden, ob er nach Kriegsende irgendwelche Unterstützun- gen für ehemalige LTTE-Mitglieder geleistet habe, woraufhin er erwiderte habe, dass hauptsächlich sein Vater diesen Personen geholfen habe. Er habe lediglich mitgeholfen, indem er vier bis fünf in seiner Nähe wohnhaf- ten Personen bei Einkäufen geholfen habe (vgl. A32 F128-133). Bereits aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer erst im späteren Verlauf des Verfahrens über die Geldzahlungen berichtet habe, sei an diesen Vorbrin- gen erhebliche Zweifel angebracht. Überdies seien die Angaben zu den getätigten Geldübermittlungen durchwegs oberflächlich, unplausibel und vage ausgefallen (vgl. A32 F65-F87). Zudem habe er sich bei seiner An- gabe, dass er nach seiner Ausreise nun angeblich wegen Geldübermittlun- gen vom CID gesucht worden sei, lediglich auf Angaben seiner Mutter ge- stützt (vgl. A32 F64, F88-F89). Praxisgemäss seien Auskünfte von Drittper- sonen für sich alleine nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen (vgl. BVGer E-801/2015 E.3.7).

E. 4.2 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü- fung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich,

E-1571/2022 Seite 10 weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nun- mehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die am 16. Novem- ber 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Raja- paksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsident- schaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorlie- gend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Auch aus dem Dossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders (N […]) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Sri Lanka künftig asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Be- schwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asyl- gesuch sei abzulehnen.

E. 5 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn der Beschwerdeführer die Anzahl der Befragungen («täglich») überzeich- net haben sollte – vielmehr sei von zweifacher Befragung durch das CID auszugehen – verstehe es sich angesichts der damaligen Lage von selber, dass sein Vater wie auch der Beschwerdeführer selbst in den Jahren 2008 und 2009 befragt worden seien. Die Befragungen in den Jahren 2013 und 2015 habe der Beschwerdeführer nicht bereits bei der ersten Anhörung er- wähnt, da er diese Vorfälle als nicht besonders einschneidend betrachtet habe und diese schon längere Zeit zurückgelegen seien. Was den gewalt- samen Tod des Vaters betreffe, so entspreche es keiner angemessenen Würdigung, wenn aufgrund kleiner Widersprüche und Unklarheiten der Aussagen des Beschwerdeführers dieser «geschönt» werde. Entschei- dend sei, ob der Vater tatsächlich von Angehörigen des CID aus politischen und ethnischen Gründen umgebracht worden sei. Bei Bejahung dieser Frage wäre auch für den Beschwerdeführer das Verfolgungsrisiko evident. Hierzu wären weitere Abklärungen angezeigt. Schliesslich erstaune es an- gesichts der «Vorgeschichte» des Beschwerdeführers nicht, dass dieser auch nach seiner Ausreise im Fokus der Sicherheitskräfte stehe. Ferner sei aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Überzeugungen eine Rück- kehr in sein Heimatland nicht zumutbar.

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E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.

E. 6.2 Vorab ist der Antrag in der Beschwerde, zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mangels Notwendigkeit ab- zuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit hinrei- chender und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner inkonsistenten und vagen Angaben nicht habe glaubhaft machen können, dass sein Vater von Angehörigen des CID mitgenommen und getötet worden sei. Die zu bestätigende Argumentation des SEM kann auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden.

E. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich, inkonsistent und reali- tätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Be- schwerdeebene nicht entkräftet werden können. So vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Befragungen in den Jahren 2013 und 2015 nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnt habe, da er diese Vorfälle als nicht besonders einschneidend betrachtet habe und diese schon längere Zeit zurückgelegen seien, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat, wie vom SEM zutreffend erkannt, in der ersten An- hörung stets nur von seinem Vater, der zu dieser Zeit Probleme aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE gehabt habe, gesprochen (vgl. A 32 F33, F134). Es ist davon auszugehen, dass, wäre der Beschwer- deführer in diesem Zeitraum tatsächlich selbst ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, er dies in der ersten Anhörung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Im Weiteren ist die Schilderung der Befragung im Jahre 2013 auffallend unbestimmt ausgefallen. Schliesslich wurde selbst in der Beschwerde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Befra- gungen in den Jahren 2008 und 2009 überzeichnet dargestellt habe. Auf die weiteren, zahlreichen Argumente in der angefochtenen Verfügung wurde in der Beschwerde nicht näher eingegangen.

E. 6.4 Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen der Flüchtlingseigen- schaft im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.

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E. 6.5 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Refe- renzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaub- haft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be- hörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 6.6 Die Lage in Sri Lanka war letztlich Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Ver- brechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten began- gen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverlet- zungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die An- schuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bru- der Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Cha- mal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusam- men zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents- brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minder- heiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Über- wachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapa- ksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus her- vorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidungsfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage

E-1571/2022 Seite 13 auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 6.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-1571/2022 Seite 14 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte

– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be- schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass- nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann- ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rück- kehr eine Gefährdung drohen würde.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom

25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo- nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren

E-1571/2022 Seite 15 gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (D._______, J._______) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten), eine gesicherte Wohnsituation und (auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situa- tion [Magen-Darm-Beschwerden, Fussbeschwerden]) die Möglichkeit, wie vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Eingabe vom

24. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung dem SEM mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer am rechten Fuss ein Tumor festgestellt worden sei Gemäss ärztlichem Bericht des I._______ vom 7. Januar 2022 bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht eines Tumors an der rechten Fuss- sohle. Dabei müsse die Dignität (ob es sich um einen gut- oder bösartigen Tumor handle) offenbleiben. In der ergänzenden Anhörung vom 17. Feb- ruar 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass gesundheitlich al- les in Ordnung sei und erwähnt, dass er in der Schweiz wegen Fuss- schmerzen in der Physiotherapie sei (vgl. A34 F133, F135). In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Medizinalak- ten liege keine Erkrankung vor, aufgrund welcher im Anschluss an seine Rückkehr von einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung sei- nes Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Es sei zudem davon auszu- gehen, dass eine allfällige Weiterbehandlung der medizinischen Probleme in Sri Lanka möglich sei. Sri Lanka verfüge über ein öffentliches Gesund- heitssystem, die Gesundheitsversorgung sei grundsätzlich kostenlos und habe in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5 und BVGer E-782/2021 vom

22. März 2021 E. 8.4.2). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rück- kehr in Sri Lanka auf medizinische Behandlung angewiesen sein, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medika- menten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung wäh- rend und nach der Rückkehr gewährt werden. In antizipierender Beweis- würdigung könne auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbrin- gen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Ver- fahrens zu ändern (vgl. Urteil des BVGer vom 15. August 2019, D- 3812/2019, E.5.1). Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sach- verhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht welche nicht schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde zu Recht bejaht.

E-1571/2022 Seite 16

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzulegen sind (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1571/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1571/2022 Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna - suchte am 30. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Befragung zur Person (PA) vom 5. Oktober 2020 und der Anhörung vom 29. Oktober 2020 gemäss Art. 29 AsylG wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 17. Februar 2022 ergänzend zu den Fluchtgründen angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 2004 bis zum Kriegsende im Jahr 2009 habe er in seinem Heimatdorf die Liberation Tigers of Tamii Eeiam (LTTE) mit Essen und Informationen über die Anwesenheit des Militärs versorgt, wobei sein Vater dies seit dem Jahr 1982 in ähnlicher Form getan habe. Im Jahr 2004 sei sein älterer Bruder, der seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, zwangsmässig von den LTTE mitgenommen worden und habe ein Training bei ihnen absolviert. Danach habe er die LTTE bis ungefähr im Jahr 2006 im Dorf unterstützt. Weil sein Bruder von der srilankischen Armee und das Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei, sei er nach B._______ geflohen. Ungefähr Ende des Jahres 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 sei er in B._______ aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe der CID ihn und seinen Vater erneut vorgeladen und er habe täglich zu einer Befragung erscheinen müssen. Man habe ihn dabei jeweils über die Unterstützungstätigkeiten seines Bruders für die LTTE befragt und weitere Informationen über die LTTE in Erfahrung bringen wollen. Er sei dabei derart geschlagen worden, dass er deswegen bis heute an gesundheitlichen Schwierigkeiten leide. Nach dem Rückzug der sri-lankischen Armee und des CID aus seiner Wohnregion habe sich die Situation wieder normalisiert. Sein Vater habe ehemaligen, freigelassenen Mitgliedern der LTTE geholfen, indem er ihnen unter anderem Wohnmöglichkeiten organisiert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe mitgeholfen, diese Personen mit Lebensmitteln zu versorgen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er in den Jahren 2013 und 2015 wegen seinen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE beziehungsweise wegen seinem älteren Bruder je einmal von den sri-lankischen Behörden zu einer Befragung vorgeladen worden sei. Im Jahre 2015 seien diese immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater wegen der Unterstützung rehabillierter LTTE-Mitglieder befragt. Am 26. Januar 2016 sei sein Vater vom CID in einem weissen Van zu einer Befragung mitgenommen worden. Am selben Tag habe man die Leiche seines Vaters unter einer Brücke gefunden. Aus Furcht, dass ihn dasselbe Schicksal widerfahren könne, habe er sich 2016 und 2017 im Verborgenen bei seinem Schwiegervater in C._______ aufgehalten . Er sei aber nicht ausgereist, sondern sei danach wieder D._______ zurückgekehrt. Im Nachgang an die lokalen Wahlen in der Nordprovinz vom 5. August 2020 habe er (Sympathisant der Tamil National Alliance [TNA] mit Unterstützungstätigkeiten seit 2013) am (...) und (...) in E._______ an zwei Demonstrationen der TNA teilgenommen, wobei er am (...) zuhause von der Polizei verhaftet und im Rahmen der Haft über die Demonstrationsteilnahme und seine Tätigkeiten für die TNA befragt worden sei. Es sei dabei auch der Verdacht geäussert worden, dass er früher für die LTTE tätig gewesen sei. Nach seiner Freilassung am 13. August 2020 hätten ihn Angehörige der Terrorist Investigation Division (TID) am 16. August 2020 während seiner Abwesenheit vergeblich zuhause aufgesucht. In der Folge habe er sich am 18. August 2020 zu einem Freund nach F._______ begeben, der ihn gleichentags zu einem Bekannten nach G._______ gebracht habe. Danach habe er sich zirka fünfzehn Tage bei einem Pfarrer aufgehalten. Am 19. September 2020 sei er mit einem gefälschten Reisepass via H._______ nach Italien geflogen und danach am 30. September 2020 in die Schweiz gelangt. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte des I._______ vom 23. Dezember 2021 und vom 7. Januar 2022 bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2020 ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur vertieften Prüfung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdeschrift und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 4.1.1 Es führte aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, nach der Inhaftierung seines Bruders in den Jahren 2008 und 2009 täglich vom CID befragt worden zu sein, unplausibel, inkonsistent und vage ausgefallen seien. Aufgrund der Aussagen und der Aktenlage sei zwar denkbar, dass es nach der Inhaftierung des Bruders zu einer Befragung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden gekommen sei, indessen nicht, dass er täglich zu einer Befragung hätte erscheinen müssen. Auf die Frage, wonach er jeden Tag konkret befragt worden sei, habe er ausweichend angegeben, dass die Behörden hätten wissen wollen, wo die LTTE sei, wer mit der Bewegung in Kontakt stehen würde und welche Hilfeleistungen sein älterer Bruder für die Bewegung getätigt habe (vgl. A32 F143). Es mute äusserst unwahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren täglich zu denselben Themen befragt worden sei. Zudem habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, dass er in der Zeitspanne von 2008 und 2009 zwei Mal befragt worden sei, an einer weiteren Stelle jedoch von «vielen Malen» gesprochen; auf entsprechendem Vorhalt hin habe er erklärt, er habe damit gemeint, jeden Tag befragt worden zu sein (vgl. A32 F31-F32, F137, F140). 4.1.2 Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben, in den Jahren 2013 und 2015 je einmal von den sri-lankischen Behörden zu einer Befragung vorgeladen worden zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass er diese beiden Befragungen in der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe lediglich davon gesprochen, dass sein Vater im Jahr 2015 mehrmals von den Behörden befragt worden sei. Er habe nicht erwähnt, dass auch er in diesem Zeitraum ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei (vgl. Akte A32 F18, F126-F128). Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er in der ersten Anhörung lediglich von den Problemen in den Jahren 2008 und 2009 berichtet habe, da er ab dem Jahr 2013 bei der TNA gewesen sei. Da die Partei ihm zur Seite gestanden habe, habe er diese Probleme nicht als gross erachtet (vgl. 32 F52-54). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, habe der Beschwerdeführer doch in der ersten Anhörung stets nur von seinem Vater, der zu dieser Zeit Probleme aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE gehabt habe (A 32 F33, F134), gesprochen. Wäre der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich selbst ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung zumindest ansatzweise erwähnt gehabt hätte. Bereits aus diesem Grund bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Diese Zweifel würden durch die unsubstantiierten Angaben bezüglich der geltend gemachten Befragungen erhärtet. Als der Beschwerdeführer gebeten worden sei, detailliert von der Befragung im Jahr 2013 zu berichten, habe er lediglich ausweichende und allgemein gehaltene Angaben gemacht. Zur Befragungssituation habe er im Wesentlichen lediglich angegeben, dass er befragt und geschlagen worden sei. Ebenso substanzlos, unpersönlich und allgemein gehalten seien seine Angaben zur Befragungssituation im Jahr 2015 gewesen. So habe der Beschwerdeführer mehrheitlich in der Wir-Form gesprochen und habe in den Schilderungen hauptsächlich Vorwürfe erwähnt, die man gegen ihn und seinen Vater erhoben habe (vgl. A32 F41-F46). Man erhalte aufgrund der schemenhaften und unpersönlich gehaltenen Schilderungen nicht den Eindruck, dass er die geltend gemachten Befragungssituationen selbst erlebt habe. 4.1.3 Auch die Schilderung hinsichtlich des Vorbringens, dass sein Vater am 26. Januar 2016 von Angehörigen des CID in einem weissen Van zu einer Befragung mitgenommen und seine Leiche gleichentags aufgefunden worden sei, sei realitätsfremd und inkonsistent ausgefallen. So habe er in der ersten Anhörung angegeben, dass Angehörige des CID am 26. Januar 2016 zu ihm nach Hause gekommen seien und seinen Vater zu einer Befragung mitgenommen hätten. Ihr Vater sei nicht mehr zurückgekommen und seine Leiche sei später aufgefunden worden (vgl. A18 F60). ln der ergänzenden Anhörung habe er hingegen angegeben, das CID habe seinen Vater am 21. Januar 2016 bei ihm zuhause aufgesucht, zu einer Befragung mitgenommen und totgeschlagen (vgl. A32 F95). Später habe er erklärt, dass am 26. Januar 2016 Drittpersonen beobachtet hätten, wie sein Vater auf der Strasse von einem weissen Van mitgenommen und auf einem Feld befragt worden sei (vgl. A32 F98-99). Seine Äusserungen darüber, wie er von der Mitnahme und dem Tod seines Vaters erfahren habe, seien realitätsfremd, vage und unsubstantiiert geblieben (vgl. A32 F98-99). Als der Beschwerdeführer gebeten worden sein, die Situation zu schildern, wie er erfahren habe, dass sein Vater in einem Van mitgenommen worden sei, habe er ausweichend angegeben, dass er von der Person, welche die Mitnahme gesehen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden sei und er zuerst gedacht habe, dass man seinen Vater befragen und wieder gehen lassen würde (vgl. A32 F107). Auf mehrmalige Nachfrage habe der Beschwerdeführer nur angegeben, dass die Person ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater von einem weissen Van mitgenommen worden sei (vgl. A32 F109-F110); dass die Personen, welche die Befragung Ihres Vaters durch das CID auf einem Feld beobachtet hätten, dem Beschwerdeführer lediglich erzählt hätten, gesehen zu haben, dass er befragt worden sei und sich aus Angst vor Restriktionen durch die Behörden nicht getraut hätten, ihm nähere Informationen dazu zu geben, mute überdies realitätsfremd an (vgl. A32 F100). Wäre sein Vater tatsächlich von Angehörigen des CID mitgenommen und totgeschlagen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer substantiierte und realitätsnahe Angaben über die Todesumstände hätte machen können. Ohne die Tragik des Verlustes des Vaters zu verkennen, sei als Fazit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner inkonsistenten und vagen Angaben nicht habe glaubhaft machen können, dass dieser von Angehörigen des CID mitgenommen und getötet worden sei. An dieser Einschätzung ändere das eingereichte Foto, auf der die Leiche des Vaters zu sehen sei, nichts, sei es doch nicht geeignet, die geltend gemachten Todesumstände zu belegen. 4.1.4 Der Beschwerdeführer habe auch die weiteren Vorbringen, am (...) aufgrund seiner Teilnahme an einer von der TNA organisierten Demonstration von den sri-lankischen Behörden inhaftiert und nach der Freilassung vier Tage später, am 15. August 2020, von Angehörigen der TID zuhause gesucht worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht. So habe er sowohl über die Demonstrationsteilnahme als auch über den darauffolgenden Haftaufenthalt unsubstantiierte, realitätsfremde und stereotype Angaben gemacht. Obwohl in der ergänzenden Anhörung abermals dazu aufgefordert, detailliert und aus seiner eigenen Perspektive von der Demonstrationsteilnahme zu berichten, habe der Beschwerdeführer mehrheitlich in allgemeiner Form über die Gründe für die Demonstration und dem Moment, in dem die Ordnungskräfte eingegriffen hätten, gesprochen (vgl. A18 F73). Ebenso unsubstantiiert, schemenhaft und realitätsfern seien seine Aussagen über die geltend gemachte Inhaftierung und den viertägigen Haftaufenthalt ausgefallen (vgl. A 18/22 F74-85, F136-138; vgl. Akte 32 F151-153). Nach einem typischen Tagesablauf in der Haft gefragt, habe der Beschwerdeführer lediglich erwähnt, dass man ihn zwei Mal befragt habe, er keine Angst vor den Schlägen gehabt habe, und von seinem Freund aus der Haft geholt worden sei (vgl. A18 F80); gebeten, sein Zelle detailliert zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, dass es sich hierbei um ein normales Zimmer gehandelt habe, drei Seiten seien betoniert und eine Seite mit einem Gitter versehen gewesen (vgl. A18 F83, F84). Die Angaben zur Inhaftierung seien überdies inkonsistent ausgefallen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch über das von ihm eingereichte Beweismittel in Form einer Haftbestätigung in Kopie realitätsfremd geäussert und sich diesbezüglich in diverse Ungereimtheiten verstrickt. So habe er die Umstände, wie er die Haftbestätigung in Sri Lanka erhalten habe, im Rahmen der Anhörungen gänzlich unterschiedlich geschildert. In der ersten Anhörung habe er angegeben, bei seiner Haftentlassung kein Dokument erhalten zu haben. Ein Freund, der ihm zur Freilassung verholfen habe, sei zu einem späteren Zeitpunkt zum Polizeiposten gegangen, habe die Haftbestätigung ausstellen lassen und diese anschliessend seiner Mutter übergeben (vgl. A32 F96-106). In der ergänzenden Anhörung hingegen habe der Beschwerdeführer zunächst ausweichend und vage ausgesagt, dass er das Dokument erhalten habe, als ihn die Polizei am 13. August 2020 freigelassen habe (vgl. A32/24 F118-F123). Später habe er zwar angegeben, dass das Dokument seinem Freund ausgehändigt worden sei, jedoch habe er davon gesprochen, dass die Polizei ihm dieses Dokument gegeben habe, als er, der Beschwerdeführer, sich unmittelbar nach seiner Freilassung gemeinsam mit ihm vor dem Polizeiposten aufgehalten hätten (vgl. Akte A32 F124-F128). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, es könne sein, dass er «es» vergessen habe. Es sei sehr lange her und er sei wegen der Dokumentenbeschaffung gestresst gewesen, weshalb es zu einer Verwirrung gekommen sei (vgl. 32 F129-131). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bestätigung aufgrund eines mehrtägigen Haftaufenthaltes erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er über den Erhalt dieser Haftbestätigung widerspruchsfreie und plausible Angaben hätte machen können. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklärten können, weshalb er das Dokument bisher nicht im Original eingereicht habe. Das lediglich in Kopie eingereichte Beweismittel sei somit aufgrund der unglaubhaften und inkonsistenten Angaben nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.1.5 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, dass vier Monate nach dem Anhörungstermin Angehörige des CID bei seiner Mutter zuhause nach ihm gesucht hätten. Die CID habe ihn aufgrund des Verdachtes, dass er Geld für die LTTE gesammelt habe, befragen wollen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass dieser Verdacht bestehe, weil er ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2017 ehemaligen LTTE-Mitgliedern nach deren Rehabilitation Geld zur Unterstützung ihres Lebensunterhaltes übermittelt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung nichts über seine angeblichen Geldübermittlungen an ehemalige LTTE-Mitglieder erwähnt habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er zum Zeitpunkt der ersten Anhörung wegen den Geldzahlungen bislang noch keine Probleme gehabt habe, weshalb er diese nicht erwähnt habe (vgl. Akte 32 F156). Diese Erklärung überzeuge nicht. Zudem sei er in der ersten Anhörung explizit danach gefragt worden, ob er nach Kriegsende irgendwelche Unterstützungen für ehemalige LTTE-Mitglieder geleistet habe, woraufhin er erwiderte habe, dass hauptsächlich sein Vater diesen Personen geholfen habe. Er habe lediglich mitgeholfen, indem er vier bis fünf in seiner Nähe wohnhaften Personen bei Einkäufen geholfen habe (vgl. A32 F128-133). Bereits aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer erst im späteren Verlauf des Verfahrens über die Geldzahlungen berichtet habe, sei an diesen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht. Überdies seien die Angaben zu den getätigten Geldübermittlungen durchwegs oberflächlich, unplausibel und vage ausgefallen (vgl. A32 F65-F87). Zudem habe er sich bei seiner Angabe, dass er nach seiner Ausreise nun angeblich wegen Geldübermittlungen vom CID gesucht worden sei, lediglich auf Angaben seiner Mutter gestützt (vgl. A32 F64, F88-F89). Praxisgemäss seien Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen (vgl. BVGer E-801/2015 E.3.7). 4.2 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGerE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Auch aus dem Dossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders (N [...]) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Sri Lanka künftig asylbeachtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn der Beschwerdeführer die Anzahl der Befragungen («täglich») überzeichnet haben sollte - vielmehr sei von zweifacher Befragung durch das CID auszugehen - verstehe es sich angesichts der damaligen Lage von selber, dass sein Vater wie auch der Beschwerdeführer selbst in den Jahren 2008 und 2009 befragt worden seien. Die Befragungen in den Jahren 2013 und 2015 habe der Beschwerdeführer nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnt, da er diese Vorfälle als nicht besonders einschneidend betrachtet habe und diese schon längere Zeit zurückgelegen seien. Was den gewaltsamen Tod des Vaters betreffe, so entspreche es keiner angemessenen Würdigung, wenn aufgrund kleiner Widersprüche und Unklarheiten der Aussagen des Beschwerdeführers dieser «geschönt» werde. Entscheidend sei, ob der Vater tatsächlich von Angehörigen des CID aus politischen und ethnischen Gründen umgebracht worden sei. Bei Bejahung dieser Frage wäre auch für den Beschwerdeführer das Verfolgungsrisiko evident. Hierzu wären weitere Abklärungen angezeigt. Schliesslich erstaune es angesichts der «Vorgeschichte» des Beschwerdeführers nicht, dass dieser auch nach seiner Ausreise im Fokus der Sicherheitskräfte stehe. Ferner sei aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Überzeugungen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 Vorab ist der Antrag in der Beschwerde, zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner inkonsistenten und vagen Angaben nicht habe glaubhaft machen können, dass sein Vater von Angehörigen des CID mitgenommen und getötet worden sei. Die zu bestätigende Argumentation des SEM kann auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. 6.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich, inkonsistent und realitätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. So vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Befragungen in den Jahren 2013 und 2015 nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnt habe, da er diese Vorfälle als nicht besonders einschneidend betrachtet habe und diese schon längere Zeit zurückgelegen seien, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat, wie vom SEM zutreffend erkannt, in der ersten Anhörung stets nur von seinem Vater, der zu dieser Zeit Probleme aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE gehabt habe, gesprochen (vgl. A 32 F33, F134). Es ist davon auszugehen, dass, wäre der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich selbst ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, er dies in der ersten Anhörung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Im Weiteren ist die Schilderung der Befragung im Jahre 2013 auffallend unbestimmt ausgefallen. Schliesslich wurde selbst in der Beschwerde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Befragungen in den Jahren 2008 und 2009 überzeichnet dargestellt habe. Auf die weiteren, zahlreichen Argumente in der angefochtenen Verfügung wurde in der Beschwerde nicht näher eingegangen. 6.4 Aus den genannten Gründen ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.5 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 6.6 Die Lage in Sri Lanka war letztlich Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidungsfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (D._______, J._______) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten), eine gesicherte Wohnsituation und (auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation [Magen-Darm-Beschwerden, Fussbeschwerden]) die Möglichkeit, wie vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Eingabe vom 24. Februar 2022 habe die Rechtsvertretung dem SEM mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer am rechten Fuss ein Tumor festgestellt worden sei Gemäss ärztlichem Bericht des I._______ vom 7. Januar 2022 bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht eines Tumors an der rechten Fusssohle. Dabei müsse die Dignität (ob es sich um einen gut- oder bösartigen Tumor handle) offenbleiben. In der ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei und erwähnt, dass er in der Schweiz wegen Fussschmerzen in der Physiotherapie sei (vgl. A34 F133, F135). In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Medizinalakten liege keine Erkrankung vor, aufgrund welcher im Anschluss an seine Rückkehr von einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Es sei zudem davon auszugehen, dass eine allfällige Weiterbehandlung der medizinischen Probleme in Sri Lanka möglich sei. Sri Lanka verfüge über ein öffentliches Gesundheitssystem, die Gesundheitsversorgung sei grundsätzlich kostenlos und habe in den letzten Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt (vgl. BVGer D-68/2020 vom 25. Mai 2021 E. 8.5 und BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021 E. 8.4.2). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Sri Lanka auf medizinische Behandlung angewiesen sein, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. In antizipierender Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern (vgl. Urteil des BVGer vom 15. August 2019, D-3812/2019, E.5.1). Das SEM erachte somit den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen als erstellt (Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG). Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht welche nicht schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde zu Recht bejaht. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: