Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 11. Juli 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Auf die Begründung des Asylgesuches und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Am 16. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 mit, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. Juli 2019. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein psychiatrisches Konsilium vom 3. Juli 2019 zu den Akten. I. Am 12. August 2019 gingen - auf entsprechende Nachforderung des Bundesverwaltungsgerichts - weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig erhebt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1155).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist.
E. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwenigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt, indem es trotz Hinweis auf seine psychischen Probleme anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf verzichtet habe, entsprechende medizinische Berichte abzuwarten, vermag er nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre er aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen, das psychiatrische Konsilium vom 3. Juli 2019 unverzüglich zu den vorinstanzlichen Akten zu reichen. Überdies beschlägt die Kritik weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Abklärungspflicht, sondern allenfalls eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen wäre, worauf jedoch aufgrund nachstehender Erwägung verzichtet werden kann. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung explizit mit psychischen Problemen auseinandergesetzt und - in antizipatorischer Beweiswürdigung - festgehalten, auf die Nachforderung weiterer Arztberichte könne verzichtet werden, da diese mutmasslich nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II Nr. 2 [S. 5]).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen nach Durchsicht der Akten fest, dass die vorliegende Aktenführung- und Paginierung durch das SEM den von der Rechtsprechung als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermag. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insgesamt neun Dokumente eingereicht hat, während das Beweismittelverzeichnis der elektronischen Akten lediglich fünf Beweismittel mit einer abweichenden Bezeichnung aufführt (vgl. SEM act. A29, F.4 f.). Dagegen enthält das "Beweismittelcouvert" in der vom Gericht ausnahmsweise beigezogenen N-Box zur Aufbewahrung physischer Akten acht Beweismittel, teilweise versehen mit Post-It, Nummer, Datum und dem Vermerk "eingescannt", wobei sich dem Gericht nicht erschliesst, welches dieser Beweismittel unter welche Bezeichnung des Beweismittelverzeichnisses fällt beziehungsweise um welche anlässlich der Anhörung eingereichte Dokumente es sich tatsächlich handelt. Weiter finden sich, abgelegt in der hinteren Lasche der N-Box, mehrere - lediglich in der angefochtenen Verfügung erwähnte - Ausweisdokumente. Überdies stellt sich dem Gericht die Frage, ob das Beweismittel Nr. 5 "Drohbrief mit Übersetzung [Kopie]" tatsächlich zum vorliegenden Verfahren gehört, zumal es erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde und überdies inhaltlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt. Vor dem Hintergrund der mit Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) per 1. März 2019 neu eingeführten Verfahrensbestimmungen - insbesondere elektronische Aktenführung und Verfahrensbeschleunigung - kommt der Aktenführungspflicht nach wie vor zentrale Bedeutung zu, zumal das Gericht die N-Box mit den physischen Akten in der Regel nicht beizieht und sich deshalb voll und ganz auf die Vollständigkeit und auch Transparenz der elektronischen Akten verlassen können muss. In diesem Sinne ist das SEM auf die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 unter E. 6.2 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen, welche auch mit Blick auf die Führung elektronischer Akten nach wie vor Gültigkeit haben.
E. 5.3 Zusammenfassend erscheint es als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen haben, indem sie insbesondere die eingereichten Beweismittel nachvollziehbar und transparent sowie paginiert in einem Beweismittelverzeichnis erfasst und sich überdies mit dem nachgereichten psychiatrischen Konsilium vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 5.1) auseinanderzusetzen haben wird.
E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 6.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3812/2019 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin,Advokatur 4a, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 11. Juli 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Auf die Begründung des Asylgesuches und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Am 16. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 mit, dass er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. Juli 2019. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein psychiatrisches Konsilium vom 3. Juli 2019 zu den Akten. I. Am 12. August 2019 gingen - auf entsprechende Nachforderung des Bundesverwaltungsgerichts - weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Stellt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts fest, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig erhebt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Sie ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwenigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt beziehungsweise ihre Abklärungspflicht verletzt, indem es trotz Hinweis auf seine psychischen Probleme anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf verzichtet habe, entsprechende medizinische Berichte abzuwarten, vermag er nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre er aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet gewesen, das psychiatrische Konsilium vom 3. Juli 2019 unverzüglich zu den vorinstanzlichen Akten zu reichen. Überdies beschlägt die Kritik weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Abklärungspflicht, sondern allenfalls eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen wäre, worauf jedoch aufgrund nachstehender Erwägung verzichtet werden kann. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung explizit mit psychischen Problemen auseinandergesetzt und - in antizipatorischer Beweiswürdigung - festgehalten, auf die Nachforderung weiterer Arztberichte könne verzichtet werden, da diese mutmasslich nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II Nr. 2 [S. 5]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen nach Durchsicht der Akten fest, dass die vorliegende Aktenführung- und Paginierung durch das SEM den von der Rechtsprechung als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermag. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insgesamt neun Dokumente eingereicht hat, während das Beweismittelverzeichnis der elektronischen Akten lediglich fünf Beweismittel mit einer abweichenden Bezeichnung aufführt (vgl. SEM act. A29, F.4 f.). Dagegen enthält das "Beweismittelcouvert" in der vom Gericht ausnahmsweise beigezogenen N-Box zur Aufbewahrung physischer Akten acht Beweismittel, teilweise versehen mit Post-It, Nummer, Datum und dem Vermerk "eingescannt", wobei sich dem Gericht nicht erschliesst, welches dieser Beweismittel unter welche Bezeichnung des Beweismittelverzeichnisses fällt beziehungsweise um welche anlässlich der Anhörung eingereichte Dokumente es sich tatsächlich handelt. Weiter finden sich, abgelegt in der hinteren Lasche der N-Box, mehrere - lediglich in der angefochtenen Verfügung erwähnte - Ausweisdokumente. Überdies stellt sich dem Gericht die Frage, ob das Beweismittel Nr. 5 "Drohbrief mit Übersetzung [Kopie]" tatsächlich zum vorliegenden Verfahren gehört, zumal es erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde und überdies inhaltlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt. Vor dem Hintergrund der mit Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) per 1. März 2019 neu eingeführten Verfahrensbestimmungen - insbesondere elektronische Aktenführung und Verfahrensbeschleunigung - kommt der Aktenführungspflicht nach wie vor zentrale Bedeutung zu, zumal das Gericht die N-Box mit den physischen Akten in der Regel nicht beizieht und sich deshalb voll und ganz auf die Vollständigkeit und auch Transparenz der elektronischen Akten verlassen können muss. In diesem Sinne ist das SEM auf die im Urteil E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 unter E. 6.2 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen, welche auch mit Blick auf die Führung elektronischer Akten nach wie vor Gültigkeit haben. 5.3 Zusammenfassend erscheint es als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei ihrer Aktenführungs- und Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen haben, indem sie insbesondere die eingereichten Beweismittel nachvollziehbar und transparent sowie paginiert in einem Beweismittelverzeichnis erfasst und sich überdies mit dem nachgereichten psychiatrischen Konsilium vom 3. Juli 2019 (vgl. E. 5.1) auseinanderzusetzen haben wird. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 6.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: