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D-5360/2025

D-5360/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2022 fand die Personalienaufnahme und am

9. April 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, jesidischer Herkunft und stamme aus B._______ (C._______), habe aber seit (…) auch in D._______ gelebt. Bereits in sei- ner Kindheit habe er Repressalien wie Razzien und Misshandlungen seiner Grossmutter durch Beamte miterlebt. Seine Verfolgung habe (…) begon- nen, als er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe, woraufhin er und sein Bruder festgenommen worden seien; dabei sei ihm das Handge- lenk gebrochen und eine medizinische Behandlung verwehrt worden. (…) habe er seinen Cousin bei dessen erfolgreicher Wiederwahl zum Bürger- meister von B._______ unterstützt. Etwa eine Woche nach der Wahl sei er von der Polizei mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht und na- mentlich zu seinem Cousin befragt worden. Man habe ihn gezwungen, ein Loch zu graben, und ihm eröffnet, dies sei sein eigenes Grab. Drei Tage später sei er erneut von zwei Personen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt worden. Daraufhin sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe seine politischen Aktivitäten eingestellt. Anfang (…) sei er bei ei- nem Besuch in B.________ erneut mitgenommen worden, nachdem zuvor sein (…) festgenommen worden sei. Drei Männer hätten ihn in ein Ge- bäude gebracht und ihm mitgeteilt, sein Name sei auf einem Zettel bei drei getöteten Guerillakämpfern gefunden worden. Er sei gezwungen worden, sich bis auf die Unterhose zu entkleiden, und sei daraufhin mit einem Schlagstock misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit sei- nem (…) nach D._______ zurückgekehrt. Am (…) sei er legal von D._______ nach Bosnien-Herzegowina geflogen und von dort illegal über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist, wo er am (…) angekom- men sei. In der Türkei seien mindestens zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, nachdem er bereits im Jahr (…) wegen (…) angeklagt, (…) jedoch rechtskräftig freigesprochen worden sei. Nach seiner Ausreise sei ihm eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Inhaftierung in diesem Verfahren zugesprochen worden. Sein (…), der als Protokollführer beim Gericht ar- beite, habe über einen Mittelsmann in Erfahrung gebracht, dass trotz eines Geheimhaltebeschlusses ein Festnahmebefehl gegen ihn vorliege. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di- verse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.).

D-5360/2025 Seite 3 B. Am 16. April 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 19. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter beantragte er die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme auf- grund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: – Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom (…); – Gesuche um Akteneinsicht des türkischen Anwalts in die Verfahren Nr. (…) und (…) vom (…); – Geheimhaltungsbeschluss vom (…) betreffend das Verfahren (…); – Entscheid über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…); – Trennungsbeschluss vom (…); – Festnahmebefehl vom (…); – Zusammenführungsbeschluss vom (…); – Persönliche Erklärung des Beschwerdeführers vom (…); – Fürsorgebestätigung vom (…). E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5360/2025 Seite 4 F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschwerde- führer folgende Beweismittel zu den Akten: – Übersetzung des Referenzschreibens des türkischen Anwalts vom (…); – Übersetzungen der Gesuche um Akteneinsicht des türkischen Anwalts in die Verfahren Nr. (…) und (…); – Übersetzung des Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) betreffend das Verfahren (…); – Übersetzung des Entscheids über die Unzuständigkeit der Staatsan- waltschaft E._______ vom (…); – Übersetzung des Trennungsbeschlusses vom (…); – Übersetzung des Festnahmebefehls vom (…); – Übersetzung des Zusammenführungsbeschlusses vom (…); – Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung des türkischen Anwalts betreffend das Verfahren (…) vom (…) inkl. Übersetzung; – Bildschirmfoto des UYAP-Avukat des türkischen Anwalts, auf dem er- sichtlich ist, dass er der Akte (…) neue Dokumente hinzugefügt hat. Zudem korrigierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass in der Beschwerdebeilage 5 fälschlicherweise auf das Verfahren Nr. (…) verwiesen werde, es sich aber richtigerweise um das Verfahren Nr. (…) handle. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. November 2025 wies der Beschwer- deführer auf die gestützt auf im Schweizer Asylverfahren vorgelegten Haft- und Vorführbefehle erfolgte Inhaftierung mehrerer zurückgekehrter abge- wiesener Asylsuchender aus der Türkei hin und beantragte, die Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Inhaftierungsfälle seien genau zu untersuchen und die bundesverwaltungsgerichtliche Asylpraxis (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) sei sofern er- forderlich anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorlie- gende Verfahren bis zum Abschluss dieser Abklärung zu sistieren.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier des Bruders beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht rechts- genüglich festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

D-5360/2025 Seite 6 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier des Bruders beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), ihren Ent- scheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überle- gungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Be- schwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Be- weismitteln sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren ent- scheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verlet- zung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Begehren ist abzuweisen.

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5360/2025 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach- tungsweise zu gelangen.

E. 5.4 5.4.1 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 12. April 2024 eingereichten Beweismittel pauschal als Fälschungen qualifiziert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat. Sie hat zutreffend auf die allgemeine Problematik hingewiesen, dass türkische Justizdokumente ohne verifizierbare Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar oder durch Korruption käuflich erwerbbar sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert zukommt. In Anwendung dieser gefestigten Praxis (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6; Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024, E. 7.2), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Echtheit der Dokumente offenliess, zumal sie ihre Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit massgeblich und zutreffend auf die widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers selbst stützte.

E. 5.4.1 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mit Ein- gabe vom 12. April 2024 eingereichten Beweismittel pauschal als Fäl- schungen qualifiziert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in kor- rekter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat. Sie hat zutreffend auf die allgemeine Problematik hingewie- sen, dass türkische Justizdokumente ohne verifizierbare Sicherheitsmerk- male leicht fälschbar oder durch Korruption käuflich erwerbbar sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert zukommt. In Anwendung dieser gefestigten Praxis (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 9.6; Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024, E. 7.2), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Echtheit der Dokumente offenliess, zumal sie ihre Schlussfolgerung der Unglaubhaf- tigkeit massgeblich und zutreffend auf die widersprüchlichen und unsub- stantiierten Aussagen des Beschwerdeführers selbst stützte.

E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neue Beweis- mittel, insbesondere einen weiteren Geheimhaltungsbeschluss und einen Festnahmebefehl vom (…), einreicht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unabhängig von der Echtheit dieser neuen Doku- mente, die ohnehin nach der Ausreise datieren, sprechen gewichtige Indi- zien gegen eine akute, fahndungsrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise selbst. Entscheidend ist der Umstand der legalen und unbehellig- ten Ausreise des Beschwerdeführers am (…), wo unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses problemlos von D._______ nach F._______ ausflie- gen konnte (vgl. SEM-act. 16/18 F42 f., 68). Dass er die Grenzkontrolle ohne Anhaltung passieren konnte, spricht gegen die Existenz einer zu die- sem Zeitpunkt wirksamen Fahndung und widerlegt die Annahme eines ak- tuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden. Diese Einschät- zung wird dadurch erhärtet, dass ihm am (…) – zwei Tage nach seiner

D-5360/2025 Seite 8 Ausreise – in einem anderen, nicht-politischen Verfahren (Betäubungsmit- tel) eine staatliche Entschädigung zugesprochen wurde. Die neuen Doku- mente stützen zwar die Behauptung, dass irgendwelche Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sein sollen, sie heilen jedoch die Widersprü- che in den Aussagen des Beschwerdeführers oder die Unlogik seiner lega- len Ausreise angesichts der angeblich bereits (…) bekannten Verfolgung nicht (vgl. SEM-act. 16/18 F92).

E. 5.4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Be- schwerdeführers zu den Strafverfahren zu Unrecht als unglaubhaft einge- stuft, ist den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahren und Festnahmebefehle – welche den Kern seiner aktuellen Gefährdung darstellen müssten – in seiner freien Rede zu den Ausreisegründen (vgl. SEM-act. 16/18 F75 ff.) mit keinem Wort erwähnte. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er sei nur nach den unmittelbaren Gründen gefragt worden, überzeugt nicht; es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die von angeblich hängigen Festnah- mebefehlen wegen Terrorismus weiss, dies nicht als Hauptgrund für ihre Flucht und als Hauptbefürchtung nennt. Die Vorbringen wurden erst auf explizite Nachfrage der Vorinstanz zu den eingereichten Dokumenten the- matisiert (vgl. SEM-act. 16/18 F84). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf wesentliche Widersprü- che in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So behauptete der Beschwerdeführer zunächst, bei den drei getöteten Guerillakämpfern sei ein Zettel gefunden worden, auf dem auch sein Name gestanden habe (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Auf spezifische Nachfrage zu den Verfahrens- vorwürfen nannte er jedoch nur noch die Namen seiner Cousins (vgl. SEM-act. 16/18 F88). Der Versuch, dies auf Beschwerdeebene als Missverständnis darzustellen, verfängt angesichts der Klarheit der Aus- sage nicht. Ebenso blieben seine Ausführungen zu den angeblichen Ver- fahren unsubstantiiert (vgl. SEM-act. 16/18 F86 f., 93). Ein weiteres Glaubhaftigkeitsdefizit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner justiziellen Vorgeschichte verschwiegen hat. Wie den erst nach der Anhörung nachgereichten Be- weismitteln (BM 17–19) zu entnehmen ist, war gegen ihn ein Strafverfah- ren wegen Betäubungsmitteldelikten hängig, in welchem er (offenbar nach einer Inhaftierung) mit Urteil vom (…) rechtskräftig freigesprochen und ihm am (…) eine Entschädigung zugesprochen wurde. Dass der Beschwerde- führer dieses Verfahren und die damit verbundene Inhaftierung in seiner

D-5360/2025 Seite 9 gesamten, ausführlichen Anhörung mit keiner Silbe erwähnt hat, lässt seine gesamten Vorbringen als selektiv und potenziell manipulativ erschei- nen.

E. 5.4.4 Sofern der Beschwerdeführer seine Vorverfolgung rügt, ist festzustel- len, dass die Vorinstanz diese korrekt gewürdigt hat. Den Vorfällen aus sei- ner Kindheit (vgl. SEM-act. 16/18 F78) sowie den Ereignissen von (…) (Newroz-Festnahme, Kobane-Hilfe; vgl. SEM-act. 16/18 F58 f., 69, 75) fehlt die erforderliche zeitliche Aktualität, zumal sie rund (…) Jahre vor der Aus- reise lagen und kein fluchtrelevanter Kausalzusammenhang ersichtlich ist. Bezüglich der Übergriffe in den Jahren (…) (vgl. SEM-act. 16/18 F78) und September (…) (vgl. SEM-act. 16/18 F81) ist anzuerkennen, dass diese subjektiv äusserst belastend sein können. Jedoch hat der Beschwerdefüh- rer selbst dargelegt, dass er sich dem Vorfall von (…) durch einen Umzug nach D._______ entziehen konnte und danach zweieinhalb Jahre unbe- helligt blieb (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Dies belegt die Existenz einer in- nerstaatlichen Schutzalternative. Bezüglich des Vorfalls im September (…) unterliess es der Beschwerdeführer, den ihm offenstehenden Rechtsweg zu beschreiten, obwohl er aus dem Entschädigungsverfahren wusste, wie man erfolgreich gegen staatliches Unrecht vorgeht. Diese Vorfälle begrün- den daher keine aktuelle Asylrelevanz.

E. 5.4.5 Hinsichtlich des geltend gemachten politischen Profils des Beschwer- deführers durch Unterstützung seines Cousins (vgl. SEM-act. 16/18 F56,

78) sind die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich. Ei- nerseits gab er an, er sei ab (…) «vollständig in der Politik» gewesen zu sein und deshalb nicht mehr viel habe arbeiten können (vgl. SEM- act. 16/18 F38). Andererseits relativierte er diese Darstellung, indem er an anderer Stelle ausführte, er sei nach den Vorfällen von (…) nach D._______ zurückgekehrt und sei seither nicht mehr politisch aktiv gewe- sen (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Diese diametral entgegengesetzten Aussa- gen zu seiner eigenen politischen Aktivität in den Jahren vor der Ausreise lassen seine Vorbringen als inkonsistent erscheinen. Sie stützen die Ein- schätzung der Vorinstanz, dass sein Profil – er war auch nie formelles Mit- glied der Halkların Demokratik Partisi (HDP; vgl. SEM-act. 16/18 F83) – als niederschwellig einzustufen ist.

E. 5.4.6 Was schliesslich die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Kurde) und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vor- instanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im

D-5360/2025 Seite 10 Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Der Be- schwerdeführer konnte trotz dieser behaupteten Nachteile in der Türkei aufwachsen, eine Schule besuchen (vgl. SEM-act. 16/18 F32) und ver- schiedenen, finanziell erfolgreichen Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 16/18 F34, 38, 40 f.). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/18 F78) gehen in ihrer Inten- sität nicht über die Schikanen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anfor- derungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 6.1, 8.1).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder ei- ner entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle sei- ner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbe- gehren ist abzuweisen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-5360/2025 Seite 11 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufser- fahrung in verschiedenen Branchen (vgl. SEM-act. 16/18 F34 ff.); seine fi- nanzielle Lage in der Türkei war nach eigenen Angaben gut (vgl. SEM- act. 16/18 F31, 39). Aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage ge- raten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 16/18 F17 ff.), auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte.

E. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn

D-5360/2025 Seite 12 eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 7.3.4 Die in den Akten dokumentierten psychischen Leiden (…) stellen zwar einen klaren Behandlungsbedarf dar, indessen ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen, die bei der Rückkehr zu einer raschen, irreversiblen und lebensbedrohlichen Gesundheitsbeein- trächtigung führen würde. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung schliessen, dass weitergehende medizini- sche Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen vermöchten und da- rauf verzichten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.1; Urteil des BVGer D-3812/2019 vom 15. August 2019 E. 5.1). Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rück- kehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Be- schwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt wer- den können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich west- europäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Feb- ruar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszu- gehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem be- kannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzu- nehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung sei- nes Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der

D-5360/2025 Seite 13 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Kostenvorschussver- zicht und Sistierung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5360/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5360/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Janine Carmona, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2022 fand die Personalienaufnahme und am 9. April 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, jesidischer Herkunft und stamme aus B._______ (C._______), habe aber seit (...) auch in D._______ gelebt. Bereits in seiner Kindheit habe er Repressalien wie Razzien und Misshandlungen seiner Grossmutter durch Beamte miterlebt. Seine Verfolgung habe (...) begonnen, als er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe, woraufhin er und sein Bruder festgenommen worden seien; dabei sei ihm das Handgelenk gebrochen und eine medizinische Behandlung verwehrt worden. (...) habe er seinen Cousin bei dessen erfolgreicher Wiederwahl zum Bürgermeister von B._______ unterstützt. Etwa eine Woche nach der Wahl sei er von der Polizei mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht und namentlich zu seinem Cousin befragt worden. Man habe ihn gezwungen, ein Loch zu graben, und ihm eröffnet, dies sei sein eigenes Grab. Drei Tage später sei er erneut von zwei Personen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt worden. Daraufhin sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe seine politischen Aktivitäten eingestellt. Anfang (...) sei er bei einem Besuch in B.________ erneut mitgenommen worden, nachdem zuvor sein (...) festgenommen worden sei. Drei Männer hätten ihn in ein Gebäude gebracht und ihm mitgeteilt, sein Name sei auf einem Zettel bei drei getöteten Guerillakämpfern gefunden worden. Er sei gezwungen worden, sich bis auf die Unterhose zu entkleiden, und sei daraufhin mit einem Schlagstock misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit seinem (...) nach D._______ zurückgekehrt. Am (...) sei er legal von D._______ nach Bosnien-Herzegowina geflogen und von dort illegal über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist, wo er am (...) angekommen sei. In der Türkei seien mindestens zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, nachdem er bereits im Jahr (...) wegen (...) angeklagt, (...) jedoch rechtskräftig freigesprochen worden sei. Nach seiner Ausreise sei ihm eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Inhaftierung in diesem Verfahren zugesprochen worden. Sein (...), der als Protokollführer beim Gericht arbeite, habe über einen Mittelsmann in Erfahrung gebracht, dass trotz eines Geheimhaltebeschlusses ein Festnahmebefehl gegen ihn vorliege. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). B. Am 16. April 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 19. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Eventualiter beantragte er die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:

- Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom (...);

- Gesuche um Akteneinsicht des türkischen Anwalts in die Verfahren Nr. (...) und (...) vom (...);

- Geheimhaltungsbeschluss vom (...) betreffend das Verfahren (...);

- Entscheid über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...);

- Trennungsbeschluss vom (...);

- Festnahmebefehl vom (...);

- Zusammenführungsbeschluss vom (...);

- Persönliche Erklärung des Beschwerdeführers vom (...);

- Fürsorgebestätigung vom (...). E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Übersetzung des Referenzschreibens des türkischen Anwalts vom (...);

- Übersetzungen der Gesuche um Akteneinsicht des türkischen Anwalts in die Verfahren Nr. (...) und (...);

- Übersetzung des Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) betreffend das Verfahren (...);

- Übersetzung des Entscheids über die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...);

- Übersetzung des Trennungsbeschlusses vom (...);

- Übersetzung des Festnahmebefehls vom (...);

- Übersetzung des Zusammenführungsbeschlusses vom (...);

- Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung des türkischen Anwalts betreffend das Verfahren (...) vom (...) inkl. Übersetzung;

- Bildschirmfoto des UYAP-Avukat des türkischen Anwalts, auf dem ersichtlich ist, dass er der Akte (...) neue Dokumente hinzugefügt hat. Zudem korrigierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass in der Beschwerdebeilage 5 fälschlicherweise auf das Verfahren Nr. (...) verwiesen werde, es sich aber richtigerweise um das Verfahren Nr. (...) handle. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. November 2025 wies der Beschwerdeführer auf die gestützt auf im Schweizer Asylverfahren vorgelegten Haft- und Vorführbefehle erfolgte Inhaftierung mehrerer zurückgekehrter abgewiesener Asylsuchender aus der Türkei hin und beantragte, die Umstände der dem SEM zur Kenntnis gebrachten Inhaftierungsfälle seien genau zu untersuchen und die bundesverwaltungsgerichtliche Asylpraxis (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) sei sofern erforderlich anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss dieser Abklärung zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dossier des Bruders beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sowie der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Begehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 5.4 5.4.1 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 12. April 2024 eingereichten Beweismittel pauschal als Fälschungen qualifiziert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat. Sie hat zutreffend auf die allgemeine Problematik hingewiesen, dass türkische Justizdokumente ohne verifizierbare Sicherheitsmerkmale leicht fälschbar oder durch Korruption käuflich erwerbbar sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert zukommt. In Anwendung dieser gefestigten Praxis (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6; Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024, E. 7.2), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Echtheit der Dokumente offenliess, zumal sie ihre Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit massgeblich und zutreffend auf die widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers selbst stützte. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neue Beweismittel, insbesondere einen weiteren Geheimhaltungsbeschluss und einen Festnahmebefehl vom (...), einreicht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unabhängig von der Echtheit dieser neuen Dokumente, die ohnehin nach der Ausreise datieren, sprechen gewichtige Indizien gegen eine akute, fahndungsrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise selbst. Entscheidend ist der Umstand der legalen und unbehelligten Ausreise des Beschwerdeführers am (...), wo unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses problemlos von D._______ nach F._______ ausfliegen konnte (vgl. SEM-act. 16/18 F42 f., 68). Dass er die Grenzkontrolle ohne Anhaltung passieren konnte, spricht gegen die Existenz einer zu diesem Zeitpunkt wirksamen Fahndung und widerlegt die Annahme eines aktuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden. Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass ihm am (...) - zwei Tage nach seiner Ausreise - in einem anderen, nicht-politischen Verfahren (Betäubungsmittel) eine staatliche Entschädigung zugesprochen wurde. Die neuen Dokumente stützen zwar die Behauptung, dass irgendwelche Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sein sollen, sie heilen jedoch die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers oder die Unlogik seiner legalen Ausreise angesichts der angeblich bereits (...) bekannten Verfolgung nicht (vgl. SEM-act. 16/18 F92). 5.4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Strafverfahren zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, ist den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahren und Festnahmebefehle - welche den Kern seiner aktuellen Gefährdung darstellen müssten - in seiner freien Rede zu den Ausreisegründen (vgl. SEM-act. 16/18 F75 ff.) mit keinem Wort erwähnte. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er sei nur nach den unmittelbaren Gründen gefragt worden, überzeugt nicht; es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die von angeblich hängigen Festnahmebefehlen wegen Terrorismus weiss, dies nicht als Hauptgrund für ihre Flucht und als Hauptbefürchtung nennt. Die Vorbringen wurden erst auf explizite Nachfrage der Vorinstanz zu den eingereichten Dokumenten thematisiert (vgl. SEM-act. 16/18 F84). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf wesentliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. So behauptete der Beschwerdeführer zunächst, bei den drei getöteten Guerillakämpfern sei ein Zettel gefunden worden, auf dem auch sein Name gestanden habe (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Auf spezifische Nachfrage zu den Verfahrensvorwürfen nannte er jedoch nur noch die Namen seiner Cousins (vgl. SEM-act. 16/18 F88). Der Versuch, dies auf Beschwerdeebene als Missverständnis darzustellen, verfängt angesichts der Klarheit der Aussage nicht. Ebenso blieben seine Ausführungen zu den angeblichen Verfahren unsubstantiiert (vgl. SEM-act. 16/18 F86 f., 93). Ein weiteres Glaubhaftigkeitsdefizit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aspekte seiner justiziellen Vorgeschichte verschwiegen hat. Wie den erst nach der Anhörung nachgereichten Beweismitteln (BM 17-19) zu entnehmen ist, war gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten hängig, in welchem er (offenbar nach einer Inhaftierung) mit Urteil vom (...) rechtskräftig freigesprochen und ihm am (...) eine Entschädigung zugesprochen wurde. Dass der Beschwerdeführer dieses Verfahren und die damit verbundene Inhaftierung in seiner gesamten, ausführlichen Anhörung mit keiner Silbe erwähnt hat, lässt seine gesamten Vorbringen als selektiv und potenziell manipulativ erscheinen. 5.4.4 Sofern der Beschwerdeführer seine Vorverfolgung rügt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese korrekt gewürdigt hat. Den Vorfällen aus seiner Kindheit (vgl. SEM-act. 16/18 F78) sowie den Ereignissen von (...) (Newroz-Festnahme, Kobane-Hilfe; vgl. SEM-act. 16/18 F58 f., 69, 75) fehlt die erforderliche zeitliche Aktualität, zumal sie rund (...) Jahre vor der Ausreise lagen und kein fluchtrelevanter Kausalzusammenhang ersichtlich ist. Bezüglich der Übergriffe in den Jahren (...) (vgl. SEM-act. 16/18 F78) und September (...) (vgl. SEM-act. 16/18 F81) ist anzuerkennen, dass diese subjektiv äusserst belastend sein können. Jedoch hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass er sich dem Vorfall von (...) durch einen Umzug nach D._______ entziehen konnte und danach zweieinhalb Jahre unbehelligt blieb (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Dies belegt die Existenz einer innerstaatlichen Schutzalternative. Bezüglich des Vorfalls im September (...) unterliess es der Beschwerdeführer, den ihm offenstehenden Rechtsweg zu beschreiten, obwohl er aus dem Entschädigungsverfahren wusste, wie man erfolgreich gegen staatliches Unrecht vorgeht. Diese Vorfälle begründen daher keine aktuelle Asylrelevanz. 5.4.5 Hinsichtlich des geltend gemachten politischen Profils des Beschwerdeführers durch Unterstützung seines Cousins (vgl. SEM-act. 16/18 F56, 78) sind die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich. Einerseits gab er an, er sei ab (...) «vollständig in der Politik» gewesen zu sein und deshalb nicht mehr viel habe arbeiten können (vgl. SEM-act. 16/18 F38). Andererseits relativierte er diese Darstellung, indem er an anderer Stelle ausführte, er sei nach den Vorfällen von (...) nach D._______ zurückgekehrt und sei seither nicht mehr politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-act. 16/18 F79). Diese diametral entgegengesetzten Aussagen zu seiner eigenen politischen Aktivität in den Jahren vor der Ausreise lassen seine Vorbringen als inkonsistent erscheinen. Sie stützen die Einschätzung der Vorinstanz, dass sein Profil - er war auch nie formelles Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; vgl. SEM-act. 16/18 F83) - als niederschwellig einzustufen ist. 5.4.6 Was schliesslich die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Kurde) und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Der Beschwerdeführer konnte trotz dieser behaupteten Nachteile in der Türkei aufwachsen, eine Schule besuchen (vgl. SEM-act. 16/18 F32) und verschiedenen, finanziell erfolgreichen Arbeitstätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 16/18 F34, 38, 40 f.). Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/18 F78) gehen in ihrer Intensität nicht über die Schikanen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 6.1, 8.1). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen (vgl. SEM-act. 16/18 F34 ff.); seine finanzielle Lage in der Türkei war nach eigenen Angaben gut (vgl. SEM-act. 16/18 F31, 39). Aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 16/18 F17 ff.), auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. 7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 7.3.4 Die in den Akten dokumentierten psychischen Leiden (...) stellen zwar einen klaren Behandlungsbedarf dar, indessen ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen, die bei der Rückkehr zu einer raschen, irreversiblen und lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung schliessen, dass weitergehende medizinische Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen vermöchten und darauf verzichten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.1; Urteil des BVGer D-3812/2019 vom 15. August 2019 E. 5.1). Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Kostenvorschussverzicht und Sistierung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer