Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion G._______ zugewiesen. Beim Eintritt ins BAZ liessen sie sich als staa- tenlose syrische Kurden (Maktumin) registrieren. A.b Im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) vom 5. September 2023 bestätigten sie diese Angaben und erklärten, sie seien im Jahr (…) aus Syrien ausgereist. Sie hätten nie syrische Identitätspapiere im Original be- sessen, sondern nur Identitätsnachweise für staatenlose Kurden. Als letz- ten Wohnort nannten sie H._______ (Syrien). A.c Am 16. November 2023 wurden A._______ und B._______ und am
17. November 2023 D._______ und C._______ im Beisein ihrer Rechts- vertretung zu den Asylgründen angehört. A.d A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) brachte im Wesentli- chen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und in der Region I._______ aufgewachsen. Er habe dreissig Jahre lang in der Stadt J._______ gelebt. Er habe jahrzehntelang (…) und an seinem eigenen Stand (…) verkauft. Jeweils im Sommer sei er auch als (…) tätig gewesen. Er habe bis eine Woche vor seiner Ausreise gearbeitet. Im Jahr (…) habe er B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geheiratet. Aus der Ehe seien ihre vier Kinder C._______, D._______, F._______ und E._______ hervorge- gangen. Weiter führte der Beschwerdeführer 1 aus, sein Sohn C._______ habe Streit mit einer Familie gehabt, weil er vor sieben Monaten respektive vor einem Jahr bei einer Auseinandersetzung einen anderen Jugendlichen mit einem (…) verletzt habe. Dabei sei auch C._______ verletzt worden, wes- halb er ihn ins Spital gebracht habe. Die Polizei habe C._______ zuerst zuhause gesucht und ihn, den Beschwerdeführer 1, anschliessend telefo- nisch kontaktiert. Man habe ihm aufgetragen, das Spital nicht selbständig zu verlassen und auf die Polizei zu warten. Er habe jedoch den Verdacht gehabt, dass es sich bei den Anrufern nicht um die Polizei gehandelt habe. Er sei deshalb selbst mit C._______ auf dem Polizeiposten erschienen. C._______ sei daraufhin in Gewahrsam genommen und zu einer Haftstelle für Minderjährige verlegt worden. Nach kurzer Zeit sei er freigelassen wor- den. Beide Familien hätten Anzeigen erstattet. Die Familie des verletzten Jugendlichen habe dann verlauten lassen, dass sie C._______ töten
D-7282/2023 Seite 3 wollten, um Blutrache zu nehmen. Es seien einige ältere Menschen aus beiden Familien zusammengekommen, um über die Angelegenheit zu be- raten. Die Familie des verletzten Jungen habe dann entschieden, dem Rest der Familie nichts zu tun und die Anzeige zurückzuziehen. Die Absicht, C._______ zu töten, habe jedoch weiterbestanden respektive die andere Familie habe keine Anzeige gegen C._______ eingereicht. Später sei der Konflikt aufgrund vermeintlicher Aussagen von C._______ nochmals an- gefacht worden. Der Vater und ein Bruder des verletzten Jugendlichen seien mit einem (…) bewaffnet zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten die Familie mit dem Tod bedroht. C._______ sei deswegen vor der Ausreise immer mit einem (…) bewaffnet unterwegs ge- wesen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich davor gefürchtet, dass auch ein Angehöriger der eigenen Familie oder eine weitere Person durch C._______ verletzt werden könnte. C._______ sei vor Kurzem bei der In- ternationalen Organisation für Migration (IOM) gewesen, um seine Rück- reise in die Türkei zu organisieren, da er nach K._______ oder L._______ gehen und sich später mit einem Mädchen verloben wolle. Der Beschwerdeführer 1 machte weitere Probleme mit Drittpersonen gel- tend. Die Schwester der Ehefrau seines Bruders M._______ sei von einem Mann namens N._______ mehrfach vergewaltigt worden. M._______ habe deswegen eine Anzeige gegen den Täter eingereicht. Weil dieser sehr reich sei, habe er das Gefängnis nach (…) Monaten Haft verlassen können. Aufgrund der Anzeige sei M._______ von N._______ und dessen Männern verfolgt worden. M._______ habe deshalb nach O._______ fliehen müs- sen. Nach der Flucht seien mehrmals Drohbriefe vor der Wohnungstür der Beschwerdeführenden hinterlassen worden. Darin sei der Familie Rache angedroht worden, falls M._______ nicht aufgefunden würde. Ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise sei auf ihre Wohnung geschossen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe dies fotografisch festgehalten. Er habe die Fotografien auf seinem Mobiltelefon und die Drohbriefe seien ebenfalls noch vorhanden. Er gehe davon aus, dass N._______ oder dessen Umfeld dafür verantwortlich sei. A.e Die Beschwerdeführerin 2, C._______ und D._______ brachten the- matisch ähnliche Vorbringen vor. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte ei- nen Einbruch in ihre Wohnung und deren Zerstörung durch Angehörige des verletzten Jugendlichen. Zudem habe ihr Ehemann damals die von N._______ begangene Vergewaltigung ebenso angezeigt. D._______ gab an, sie wolle auch deshalb nicht in die Türkei zurückehren, weil sie dort in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe und sich nichts Neues habe leisten
D-7282/2023 Seite 4 können. C._______ gab zu Protokoll, er wolle in die Türkei zurückkehren und sich anschliessend in L._______ oder K._______ niederlassen. A.f Die Beschwerdeführenden machten geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei von der Familie des verletzen Jugendlichen oder von N._______ oder dessen Umfeld getötet zu werden. Auch wollten sie aufgrund des Zu- stands der Stadt J._______ nicht dorthin zurückkehren, da es dort auf der Strasse viel Drogenhandel und schlimme Leute gebe. Sie fänden es schade, wenn die Kinder dort aufwachsen müssten. Zudem befürchte die Beschwerdeführerin 2, dass C._______ sich weiterhin in einem schlechten Umfeld bewegen würde und dadurch weitere Probleme für sich selbst und die Familie herbeiführen könnte. A.g Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte die Rechtsvertretung fol- gende Dokumente zu den Akten: Familienausweis/Familienbüchlein, E-Devlet-Wohnsitzauszug und fremdsprachiges Aussageprotokoll, alles den Beschwerdeführer 1 betreffend; drei türkische Dokumente betreffend Medikamente von E._______. Am 21. November 2023 wurde eine Über- setzung des Aussageprotokolls eingereicht. A.h Am 24. November 2023 händigte das SEM der zugewiesenen Rechts- vertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 27. November 2023. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerde- führenden mit dem Entscheid nicht einverstanden und sehr enttäuscht seien. Sie bedauerten, dass sie anfangs falsche Angaben gemacht hätten und betonten, dass sie aus Sicherheitsgründen gehandelt hätten. Sie hät- ten um ihr Leben fürchten müssen, falls die Personen, die sie in der Türkei verfolgt hätten, herausgefunden hätten, dass sie in der Schweiz seien. Sie möchten hierbleiben, da sie sich in der Türkei nicht sicher fühlen würden. B. B.a Mit Verfügung vom 28. November 2023 (Eröffnung gleichentags) ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihnen die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Ebenfalls am 28. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsver- tretung ihr Mandat nieder.
D-7282/2023 Seite 5 C. Mit nicht datierter Eingabe (Poststempel: 28. Dezember 2023) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu ge- währen, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges Aussageprotokolls samt Über- setzung (beides bereits beim SEM eingereicht), ein fremdsprachiges Be- weismittel (Durusma Tutanagi [18 Seiten]) und ein Schreiben des (…) vom
13. Dezember 2023 betreffend E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und setzte ihnen eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 2), unter Androhung des diesbezüglichen Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zu- dem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der erwähnten Frist den wesentlichen Inhalt des fremdsprachigen Beweismittels bekannt- zugeben und dessen Relevanz für das Beschwerdeverfahren mitzuteilen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde. Schliesslich wurde ihnen eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses angesetzt. Diese Zwischenverfügung wurde gemäss Empfangs- bestätigung am 15. Januar 2024 zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2024 bezahlt. Die weiteren Fristen liessen die Beschwerde- führenden ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7282/2023 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. jedoch unten E. 1.4). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. De- zember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Be- zahlung des Kostenvorschusses – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägung – einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2023 bezieht sich auf die ganze Familie, wurde jedoch einzig durch den Beschwerdeführer 1 unter- zeichnet. Die mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 eingeräumte Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 2 liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Mithin ist auf die Beschwerde – soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend – androhungs- gemäss nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-7282/2023 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht al- leine aufgrund der Tatsache eingeschränkt, dass sie sich beim Eintritt ins BAZ als syrische Familie hätten registrieren lassen, sondern insbesondere auch, weil sie diese Angaben während der PA aufrechterhalten und sich sogar für 3’000 Euro gefälschte Maktumin-Bestätigungen beschafft hätten. Soweit sie angegeben hätten, dass sie dies nur getan hätten, weil sie sich sogar in der Schweiz vor einer Verfolgung durch Drittpersonen gefürchtet hätten, überzeugten ihre Erklärungen nicht. Da sie sich bereits für das Asyl- verfahren gefälschte Herkunftsbestätigungen beschafft hätten, sei auch die Authentizität der von ihnen eingereichten Beweismittel in Frage zu stellen. Auch dem eingereichten Aussageprotokoll, das eine Anzeige bei der Poli- zei gegen N._______ wegen Drohschreiben belegen solle, könne kein starker Beweiswert zugesprochen werden. Insbesondere handle es sich dabei um ein Schreiben, welches leicht gefälscht oder verfälscht werden könne, da es keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise. Die in Aussicht ge- stellten, an die Beschwerdeführenden adressierten Drohschreiben hätten sie ebenso wenig eingereicht wie allfällige Fotografien der beschossenen Wohnung. Während der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, das Wohn- haus sei zwei Wochen vor der Ausreise beschossen worden, habe die Be- schwerdeführerin 2 den Zeitraum auf drei Wochen vor der Ausreise ge- schätzt. Es wäre zu erwarten, dass ihnen der Zeitpunkt des Angriffs auf ihr Haus besser in Erinnerung geblieben wäre. Auch seien ihre Angaben zu
D-7282/2023 Seite 8 ihrem Verhalten nach dem Angriff auf ihr Haus kurz vor der Ausreise inkon- sistent ausgefallen. Es könnte sein, dass die Schwägerin P._______ des Beschwerdeführers 1 vor mehreren Jahren in die Geschehnisse rund um die Vergewaltigungsvorwürfe gegen N._______ involviert gewesen sei. Dass die Kernfamilie im Jahr 2023 kurz vor ihrer Ausreise durch N._______ oder dessen Umfeld behelligt worden sei, sei jedoch für das SEM nicht glaubhaft. Auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Fa- milie des verletzten Jugendlichen seien starke Zweifel anzubringen. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchten die Vorbringen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu entfalten: Die dargelegten Bedrohungen – sowohl durch N._______ als auch durch die Familienangehörigen des von C._______ verletzen Jugendlichen – stellten gemeinrechtliche Übergriffe und Behelligungen durch private Drittpersonen aufgrund von zwischen- menschlichen Problemen respektive von gemeinrechtlich als kriminell zu taxierenden Interessen dar. Sie würden vom türkischen Staat weder unter- stützt noch gebilligt und könnten diesem folglich nicht zugerechnet werden. Gemäss öffentlich verfügbaren Informationen sei N._______ zwar nach ei- ner ersten kurzen Inhaftierung temporär entlassen worden. Aufgrund der Ergebnisse eines forensischen Berichts zu einer DNA-Spurenanalyse vom (…) 2020 sei er unter dem Vorwurf des «qualifizierten sexuellen Miss- brauchs eines Kindes» jedoch kurze Zeit später erneut festgenommen und in das Gefängnis von Q._______ gebracht worden. Dies zeige exempla- risch, dass die türkische Polizei und die türkischen Justizbehörden ihrer Schutzpflicht nachkommen würden. Der türkischen Polizei könne deshalb kein fehlender Schutzwille und keine Tatenlosigkeit vorgeworfen werden. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei gemeinrechtlichen Delikten auszugehen. Im Übrigen be- stehe nirgends – auch in der Schweiz nicht – eine absolute Sicherheit vor Übergriffen durch Drittpersonen. Schliesslich würden sich die geltend ge- machten Nachteile durch Drittpersonen aus lokal oder regional beschränk- ten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten, seien sie auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran vermöchten ihre pauschalen Einwände nichts zu ändern, dass man in der Türkei so ein Problem nicht lösen könne und die gegnerischen Personen viel Einfluss hätten oder dass man sie überall in der Türkei aufspüren könnte. Allfällige Straftatbestände der Bedrohung durch Angehörige des von C._______ verletzen Jugendlichen stellten letztendlich auch keine
D-7282/2023 Seite 9 Nachteile dar, die aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten Gründe er- folgen würden. Auch bei den Drohungen von N._______ und dem Angriff auf die Wohnung sei kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ersichtlich. Die Rechtsvertretung habe dem Vorgebrachten nichts hinzugefügt. Sie habe in ihrer Stellungnahme nur die Angaben auf die in den Anhörungen gemachten Vorhalte wiederholt. Zu diesen habe sich das SEM bereits im Entscheidentwurf einlässlich geäussert.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange- fochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5).
E. 6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung. Zudem habe der Beschwerde- führer 1 gesundheitliche Probleme ([…], […], […], […] und einen […]). Die Entwicklung von E._______ sei unterbrochen und C._______ habe psychi- sche Probleme. Sie könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da ihre Si- cherheit dort nicht gewährleistet sei.
E. 6.3 In der Beschwerde wird insbesondere nicht konkret dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Nach- teile aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten Gründe zu befürchten hätten.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 angesetzte Frist zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des als Beilage ihrer Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittels ungenutzt verstreichen (vgl. Sachverhalt Bst. E.). Dem Do- kument ist in keiner Weise ein Bezug zu den Beschwerdeführenden zu ent- nehmen. Nachdem sie auch der Aufforderung, sich zu dessen Relevanz für ihr Asylverfahren zu äussern, nicht nachgekommen sind, vermögen sie da- raus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nach-
D-7282/2023 Seite 10 zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfol- gung verneint werden muss, liegen auch keine hinreichend konkreten An- haltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit und Re- levanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Die Beschwerdeführenden sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2029 E. 8.4.5.1). Somit ist davon auszugehen, dass in der Türkei bei Bedarf eine Behandlung möglich wäre.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Da es den Beschwerdeführernden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
D-7282/2023 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 8.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Aus- nahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben betroffe- nen Provinz J._______. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich praxisgemäss eine Einzelfall Prüfung vor. Sie brachten im Rahmen ihrer Anhörungen nicht vor, sie seien durch die Erdbeben zu Schaden gekommen. Insofern kann von der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimatprovinz ausgegan- gen werden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung weiter zu- treffend aus, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um einen (…) Jahre
D-7282/2023 Seite 12 alten, gesunden Mann. Vor der Ausreise habe er jahrzehntelang erfolgreich im (…) gearbeitet und sich dabei als Selbständigerwerbender etabliert. Zu- dem besitze er Arbeitserfahrung im (…)bereich. Die Beschwerdeführerin 2 sei teilweise erwerbstätig gewesen, um die Familie zu finanzieren. Drei ih- rer vier Kinder – E._______, F._______ und D._______ – hätten vor der Ausreise die Grundschule besucht und könnten diese nach einer Rückkehr fortführen. C._______ habe die Grundschule abgeschlossen. Bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, welcher bereits erste Arbeitserfahrung in (…) habe sammeln können. Zudem besitze er in (…) und mit (…) über ein zweites finanzielles Standbein. Gemäss seinen eige- nen Angaben habe er sich bereits vor der Ausreise sein Leben selbständig finanziert. Vor der Ausreise habe die Familie mietfrei in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers 1 leben können. Dessen Bruder R._______ lebe immer noch in einer der mehreren Wohnungen des Hauses, in dem sie vor der Ausreise gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Türkei insgesamt (…) Geschwister – darunter einen Bruder in K._______ und einen in I._______. Ihre restlichen Geschwister seien ebenfalls in der Stadt J._______ wohnhaft. Somit besässen sie ein grosses familiäres Um- feld, welches sie nach ihrer Rückkehr in finanzieller und sozialer Hinsicht bei einer Reintegration unterstützen könne. Zudem stünde es ihnen frei, von finanzieller Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
E. 8.3.5 Zu dem vorgebrachten gesundheitlichen Problem von E._______ hielt die Vorinstanz fest, dass die (…)probleme respektive (…) Störung be- reits in ihrer Heimatstadt diagnostiziert und medikamentös behandelt wor- den seien. Die Behandlungskosten habe der türkische Staat übernommen. Darin könne kein Vollzugshindernis erblickt werden. Ebenso wenig lasse sich aus dem Schreiben des (…) vom 13. Dezember 2023 etwas zuguns- ten von E._______ ableiten. Darin wird ausgeführt, das (…) sei ab dem Kleinkindesalter ständig überwacht und vor einem Jahr aufgrund einer (…)suchung die Diagnose (…)mangel gemacht worden. Seither habe die Patientin eine (…)behandlung bekommen, die vor fünf Monaten (Anmer- kung des Gerichts: Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei) eingestellt wor- den sei. Die (…) verlaufe im Vergleich zum (…) mit einer Verzögerung von ungefähr (…) Jahren. Mit der Familie sei eine Verlaufskontrolle in drei Mo- naten vereinbart worden. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh- rers 1 und die in der Beschwerde pauschal erwähnten psychischen Prob- leme von C._______ anbelangt, ist den Akten weder zu entnehmen, dass sich diese beiden Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Erlasses der
D-7282/2023 Seite 13 angefochtenen Verfügung in ärztlicher Behandlung befunden hätten, noch dass sie medikamentös behandelt worden wären. In diesem Zusammen- hang ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Demgemäss kann in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und sind praktisch alle Me- dikamente erhältlich. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psy- chopharmaka zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4377/2019 vom
E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger türkischer Iden- titätskarten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-7282/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7282/2023 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesen. Beim Eintritt ins BAZ liessen sie sich als staatenlose syrische Kurden (Maktumin) registrieren. A.b Im Rahmen der Personalienaufnahmen (PA) vom 5. September 2023 bestätigten sie diese Angaben und erklärten, sie seien im Jahr (...) aus Syrien ausgereist. Sie hätten nie syrische Identitätspapiere im Original besessen, sondern nur Identitätsnachweise für staatenlose Kurden. Als letzten Wohnort nannten sie H._______ (Syrien). A.c Am 16. November 2023 wurden A._______ und B._______ und am 17. November 2023 D._______ und C._______ im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. A.d A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und in der Region I._______ aufgewachsen. Er habe dreissig Jahre lang in der Stadt J._______ gelebt. Er habe jahrzehntelang (...) und an seinem eigenen Stand (...) verkauft. Jeweils im Sommer sei er auch als (...) tätig gewesen. Er habe bis eine Woche vor seiner Ausreise gearbeitet. Im Jahr (...) habe er B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geheiratet. Aus der Ehe seien ihre vier Kinder C._______, D._______, F._______ und E._______ hervorgegangen. Weiter führte der Beschwerdeführer 1 aus, sein Sohn C._______ habe Streit mit einer Familie gehabt, weil er vor sieben Monaten respektive vor einem Jahr bei einer Auseinandersetzung einen anderen Jugendlichen mit einem (...) verletzt habe. Dabei sei auch C._______ verletzt worden, weshalb er ihn ins Spital gebracht habe. Die Polizei habe C._______ zuerst zuhause gesucht und ihn, den Beschwerdeführer 1, anschliessend telefonisch kontaktiert. Man habe ihm aufgetragen, das Spital nicht selbständig zu verlassen und auf die Polizei zu warten. Er habe jedoch den Verdacht gehabt, dass es sich bei den Anrufern nicht um die Polizei gehandelt habe. Er sei deshalb selbst mit C._______ auf dem Polizeiposten erschienen. C._______ sei daraufhin in Gewahrsam genommen und zu einer Haftstelle für Minderjährige verlegt worden. Nach kurzer Zeit sei er freigelassen worden. Beide Familien hätten Anzeigen erstattet. Die Familie des verletzten Jugendlichen habe dann verlauten lassen, dass sie C._______ töten wollten, um Blutrache zu nehmen. Es seien einige ältere Menschen aus beiden Familien zusammengekommen, um über die Angelegenheit zu beraten. Die Familie des verletzten Jungen habe dann entschieden, dem Rest der Familie nichts zu tun und die Anzeige zurückzuziehen. Die Absicht, C._______ zu töten, habe jedoch weiterbestanden respektive die andere Familie habe keine Anzeige gegen C._______ eingereicht. Später sei der Konflikt aufgrund vermeintlicher Aussagen von C._______ nochmals angefacht worden. Der Vater und ein Bruder des verletzten Jugendlichen seien mit einem (...) bewaffnet zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten die Familie mit dem Tod bedroht. C._______ sei deswegen vor der Ausreise immer mit einem (...) bewaffnet unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich davor gefürchtet, dass auch ein Angehöriger der eigenen Familie oder eine weitere Person durch C._______ verletzt werden könnte. C._______ sei vor Kurzem bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gewesen, um seine Rückreise in die Türkei zu organisieren, da er nach K._______ oder L._______ gehen und sich später mit einem Mädchen verloben wolle. Der Beschwerdeführer 1 machte weitere Probleme mit Drittpersonen geltend. Die Schwester der Ehefrau seines Bruders M._______ sei von einem Mann namens N._______ mehrfach vergewaltigt worden. M._______ habe deswegen eine Anzeige gegen den Täter eingereicht. Weil dieser sehr reich sei, habe er das Gefängnis nach (...) Monaten Haft verlassen können. Aufgrund der Anzeige sei M._______ von N._______ und dessen Männern verfolgt worden. M._______ habe deshalb nach O._______ fliehen müssen. Nach der Flucht seien mehrmals Drohbriefe vor der Wohnungstür der Beschwerdeführenden hinterlassen worden. Darin sei der Familie Rache angedroht worden, falls M._______ nicht aufgefunden würde. Ungefähr zwei Wochen vor der Ausreise sei auf ihre Wohnung geschossen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe dies fotografisch festgehalten. Er habe die Fotografien auf seinem Mobiltelefon und die Drohbriefe seien ebenfalls noch vorhanden. Er gehe davon aus, dass N._______ oder dessen Umfeld dafür verantwortlich sei. A.e Die Beschwerdeführerin 2, C._______ und D._______ brachten thematisch ähnliche Vorbringen vor. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte einen Einbruch in ihre Wohnung und deren Zerstörung durch Angehörige des verletzten Jugendlichen. Zudem habe ihr Ehemann damals die von N._______ begangene Vergewaltigung ebenso angezeigt. D._______ gab an, sie wolle auch deshalb nicht in die Türkei zurückehren, weil sie dort in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe und sich nichts Neues habe leisten können. C._______ gab zu Protokoll, er wolle in die Türkei zurückkehren und sich anschliessend in L._______ oder K._______ niederlassen. A.f Die Beschwerdeführenden machten geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei von der Familie des verletzen Jugendlichen oder von N._______ oder dessen Umfeld getötet zu werden. Auch wollten sie aufgrund des Zustands der Stadt J._______ nicht dorthin zurückkehren, da es dort auf der Strasse viel Drogenhandel und schlimme Leute gebe. Sie fänden es schade, wenn die Kinder dort aufwachsen müssten. Zudem befürchte die Beschwerdeführerin 2, dass C._______ sich weiterhin in einem schlechten Umfeld bewegen würde und dadurch weitere Probleme für sich selbst und die Familie herbeiführen könnte. A.g Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte die Rechtsvertretung folgende Dokumente zu den Akten: Familienausweis/Familienbüchlein, E-Devlet-Wohnsitzauszug und fremdsprachiges Aussageprotokoll, alles den Beschwerdeführer 1 betreffend; drei türkische Dokumente betreffend Medikamente von E._______. Am 21. November 2023 wurde eine Übersetzung des Aussageprotokolls eingereicht. A.h Am 24. November 2023 händigte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 27. November 2023. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden mit dem Entscheid nicht einverstanden und sehr enttäuscht seien. Sie bedauerten, dass sie anfangs falsche Angaben gemacht hätten und betonten, dass sie aus Sicherheitsgründen gehandelt hätten. Sie hätten um ihr Leben fürchten müssen, falls die Personen, die sie in der Türkei verfolgt hätten, herausgefunden hätten, dass sie in der Schweiz seien. Sie möchten hierbleiben, da sie sich in der Türkei nicht sicher fühlen würden. B. B.a Mit Verfügung vom 28. November 2023 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Ebenfalls am 28. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit nicht datierter Eingabe (Poststempel: 28. Dezember 2023) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein fremdsprachiges Aussageprotokolls samt Übersetzung (beides bereits beim SEM eingereicht), ein fremdsprachiges Beweismittel (Durusma Tutanagi [18 Seiten]) und ein Schreiben des (...) vom 13. Dezember 2023 betreffend E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und setzte ihnen eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 2), unter Androhung des diesbezüglichen Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der erwähnten Frist den wesentlichen Inhalt des fremdsprachigen Beweismittels bekanntzugeben und dessen Relevanz für das Beschwerdeverfahren mitzuteilen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde. Schliesslich wurde ihnen eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diese Zwischenverfügung wurde gemäss Empfangsbestätigung am 15. Januar 2024 zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2024 bezahlt. Die weiteren Fristen liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. jedoch unten E. 1.4). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2023 bezieht sich auf die ganze Familie, wurde jedoch einzig durch den Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Die mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 eingeräumte Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 2 liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Mithin ist auf die Beschwerde - soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend - androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht alleine aufgrund der Tatsache eingeschränkt, dass sie sich beim Eintritt ins BAZ als syrische Familie hätten registrieren lassen, sondern insbesondere auch, weil sie diese Angaben während der PA aufrechterhalten und sich sogar für 3'000 Euro gefälschte Maktumin-Bestätigungen beschafft hätten. Soweit sie angegeben hätten, dass sie dies nur getan hätten, weil sie sich sogar in der Schweiz vor einer Verfolgung durch Drittpersonen gefürchtet hätten, überzeugten ihre Erklärungen nicht. Da sie sich bereits für das Asylverfahren gefälschte Herkunftsbestätigungen beschafft hätten, sei auch die Authentizität der von ihnen eingereichten Beweismittel in Frage zu stellen. Auch dem eingereichten Aussageprotokoll, das eine Anzeige bei der Polizei gegen N._______ wegen Drohschreiben belegen solle, könne kein starker Beweiswert zugesprochen werden. Insbesondere handle es sich dabei um ein Schreiben, welches leicht gefälscht oder verfälscht werden könne, da es keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise. Die in Aussicht gestellten, an die Beschwerdeführenden adressierten Drohschreiben hätten sie ebenso wenig eingereicht wie allfällige Fotografien der beschossenen Wohnung. Während der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, das Wohnhaus sei zwei Wochen vor der Ausreise beschossen worden, habe die Beschwerdeführerin 2 den Zeitraum auf drei Wochen vor der Ausreise geschätzt. Es wäre zu erwarten, dass ihnen der Zeitpunkt des Angriffs auf ihr Haus besser in Erinnerung geblieben wäre. Auch seien ihre Angaben zu ihrem Verhalten nach dem Angriff auf ihr Haus kurz vor der Ausreise inkonsistent ausgefallen. Es könnte sein, dass die Schwägerin P._______ des Beschwerdeführers 1 vor mehreren Jahren in die Geschehnisse rund um die Vergewaltigungsvorwürfe gegen N._______ involviert gewesen sei. Dass die Kernfamilie im Jahr 2023 kurz vor ihrer Ausreise durch N._______ oder dessen Umfeld behelligt worden sei, sei jedoch für das SEM nicht glaubhaft. Auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie des verletzten Jugendlichen seien starke Zweifel anzubringen. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchten die Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten: Die dargelegten Bedrohungen - sowohl durch N._______ als auch durch die Familienangehörigen des von C._______ verletzen Jugendlichen - stellten gemeinrechtliche Übergriffe und Behelligungen durch private Drittpersonen aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen respektive von gemeinrechtlich als kriminell zu taxierenden Interessen dar. Sie würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten diesem folglich nicht zugerechnet werden. Gemäss öffentlich verfügbaren Informationen sei N._______ zwar nach einer ersten kurzen Inhaftierung temporär entlassen worden. Aufgrund der Ergebnisse eines forensischen Berichts zu einer DNA-Spurenanalyse vom (...) 2020 sei er unter dem Vorwurf des «qualifizierten sexuellen Missbrauchs eines Kindes» jedoch kurze Zeit später erneut festgenommen und in das Gefängnis von Q._______ gebracht worden. Dies zeige exemplarisch, dass die türkische Polizei und die türkischen Justizbehörden ihrer Schutzpflicht nachkommen würden. Der türkischen Polizei könne deshalb kein fehlender Schutzwille und keine Tatenlosigkeit vorgeworfen werden. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei gemeinrechtlichen Delikten auszugehen. Im Übrigen bestehe nirgends - auch in der Schweiz nicht - eine absolute Sicherheit vor Übergriffen durch Drittpersonen. Schliesslich würden sich die geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnten, seien sie auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Daran vermöchten ihre pauschalen Einwände nichts zu ändern, dass man in der Türkei so ein Problem nicht lösen könne und die gegnerischen Personen viel Einfluss hätten oder dass man sie überall in der Türkei aufspüren könnte. Allfällige Straftatbestände der Bedrohung durch Angehörige des von C._______ verletzen Jugendlichen stellten letztendlich auch keine Nachteile dar, die aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten Gründe erfolgen würden. Auch bei den Drohungen von N._______ und dem Angriff auf die Wohnung sei kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ersichtlich. Die Rechtsvertretung habe dem Vorgebrachten nichts hinzugefügt. Sie habe in ihrer Stellungnahme nur die Angaben auf die in den Anhörungen gemachten Vorhalte wiederholt. Zu diesen habe sich das SEM bereits im Entscheidentwurf einlässlich geäussert. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 5). 6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 gesundheitliche Probleme ([...], [...], [...], [...] und einen [...]). Die Entwicklung von E._______ sei unterbrochen und C._______ habe psychische Probleme. Sie könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da ihre Sicherheit dort nicht gewährleistet sei. 6.3 In der Beschwerde wird insbesondere nicht konkret dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Nach-teile aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten Gründe zu befürchten hätten. 6.4 Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 angesetzte Frist zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des als Beilage ihrer Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittels ungenutzt verstreichen (vgl. Sachverhalt Bst. E.). Dem Dokument ist in keiner Weise ein Bezug zu den Beschwerdeführenden zu entnehmen. Nachdem sie auch der Aufforderung, sich zu dessen Relevanz für ihr Asylverfahren zu äussern, nicht nachgekommen sind, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit und Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Die Beschwerdeführenden sind nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Da es den Beschwerdeführernden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8.2.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz J._______. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich praxisgemäss eine Einzelfall Prüfung vor. Sie brachten im Rahmen ihrer Anhörungen nicht vor, sie seien durch die Erdbeben zu Schaden gekommen. Insofern kann von der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimatprovinz ausgegangen werden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung weiter zutreffend aus, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um einen (...) Jahre alten, gesunden Mann. Vor der Ausreise habe er jahrzehntelang erfolgreich im (...) gearbeitet und sich dabei als Selbständigerwerbender etabliert. Zudem besitze er Arbeitserfahrung im (...)bereich. Die Beschwerdeführerin 2 sei teilweise erwerbstätig gewesen, um die Familie zu finanzieren. Drei ihrer vier Kinder - E._______, F._______ und D._______ - hätten vor der Ausreise die Grundschule besucht und könnten diese nach einer Rückkehr fortführen. C._______ habe die Grundschule abgeschlossen. Bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, welcher bereits erste Arbeitserfahrung in (...) habe sammeln können. Zudem besitze er in (...) und mit (...) über ein zweites finanzielles Standbein. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich bereits vor der Ausreise sein Leben selbständig finanziert. Vor der Ausreise habe die Familie mietfrei in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers 1 leben können. Dessen Bruder R._______ lebe immer noch in einer der mehreren Wohnungen des Hauses, in dem sie vor der Ausreise gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Türkei insgesamt (...) Geschwister - darunter einen Bruder in K._______ und einen in I._______. Ihre restlichen Geschwister seien ebenfalls in der Stadt J._______ wohnhaft. Somit besässen sie ein grosses familiäres Umfeld, welches sie nach ihrer Rückkehr in finanzieller und sozialer Hinsicht bei einer Reintegration unterstützen könne. Zudem stünde es ihnen frei, von finanzieller Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. 8.3.5 Zu dem vorgebrachten gesundheitlichen Problem von E._______ hielt die Vorinstanz fest, dass die (...)probleme respektive (...) Störung bereits in ihrer Heimatstadt diagnostiziert und medikamentös behandelt worden seien. Die Behandlungskosten habe der türkische Staat übernommen. Darin könne kein Vollzugshindernis erblickt werden. Ebenso wenig lasse sich aus dem Schreiben des (...) vom 13. Dezember 2023 etwas zugunsten von E._______ ableiten. Darin wird ausgeführt, das (...) sei ab dem Kleinkindesalter ständig überwacht und vor einem Jahr aufgrund einer (...)suchung die Diagnose (...)mangel gemacht worden. Seither habe die Patientin eine (...)behandlung bekommen, die vor fünf Monaten (Anmerkung des Gerichts: Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei) eingestellt worden sei. Die (...) verlaufe im Vergleich zum (...) mit einer Verzögerung von ungefähr (...) Jahren. Mit der Familie sei eine Verlaufskontrolle in drei Monaten vereinbart worden. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 und die in der Beschwerde pauschal erwähnten psychischen Probleme von C._______ anbelangt, ist den Akten weder zu entnehmen, dass sich diese beiden Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in ärztlicher Behandlung befunden hätten, noch dass sie medikamentös behandelt worden wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Demgemäss kann in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und sind praktisch alle Medikamente erhältlich. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2029 E. 8.4.5.1). Somit ist davon auszugehen, dass in der Türkei bei Bedarf eine Behandlung möglich wäre. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger türkischer Identitätskarten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: