Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus B._______ mit letztem Wohnort in C._______ – stellte am 21. Mai 2022 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2020 eine Art (…) mit (…) Schwerpunkt absolviert. Im Jahr 2020 sei sie ein ers- tes Mal aus der Türkei ausgereist und in D._______ daktyloskopiert wor- den. Am (…) Oktober 2021 sei sie in die Türkei zurückgekehrt und am (…) Mai 2022 zum zweiten Mal aus der Türkei ausgereist. Zu ihren Asylgründen führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus einer patriotischen kurdischen Familie. Ihre Angehörigen seien Sympathisanten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Bereits als sie noch ein Kind ge- wesen sei, seien bei ihr zu Hause Razzien seitens der türkischen Behörden durchgeführt worden. Sie selber habe mit ihren Mitschülern an Versamm- lungen und an Newrozfeiern teilgenommen. Im Jahr 2015 habe sie begon- nen, auf Facebook zu posten und habe zwei Fotos veröffentlicht, auf wel- chen sie mit der kurdischen Flagge abgebildet sei, sowie ein Video von Erdogan geteilt und ihn als Faschisten bezeichnet. Im Jahr 2015 sei sie auf dem Heimweg von der Schule von Polizisten angehalten worden, als Ter- roristin beschimpft und unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit aufge- fordert worden. Nachdem die türkischen Behörden ihre Beiträge entdeckt hätten, hätten sie von (…) 2022 bis (…) April 2022 mehrere Male bei ihrem Vater angerufen und nach ihr gefragt. Im (…) 2022 habe bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation und Beleidigung des Präsidenten und des ehemaligen Mi- nisters Süleyman Soylu sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr sechs bis neun Jahre inhaftiert werde. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vor- bringen seien weder flüchtlingsrechtlich relevant, noch würden sie den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft.
E-4851/2024 Seite 3 B. B.a Am 9. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie beantragte, das Mehrfachgesuch sei gutzuheissen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht zulässig beziehungswiese nicht zumutbar sei und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu erteilen, für das Verfahren des Mehrfachgesuchs sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das neue Asylgesuch wurde damit begründet, dass in der Türkei neue Er- eignisse eingetreten seien, die die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres politischen Engagements verhaftet zu werden, rechtfertigen würden. Das Gendarmeriekommando der Provinz C._______ habe am (…) 2023 bei ihrem Bruder E._______ angerufen und sich nach ihr und ihrem Bruder F._______ (N […]) erkundigt. Gleichentags habe dasselbe Gendarmeriekommando ihre Mutter angerufen, um den Verbleib der Be- schwerdeführerin und ihres Bruders F._______ in Erfahrung zu bringen. Am (…) 2024 habe ein Gendarmerieposten in B._______ bei ihrem Vater telefonisch nach ihr und ihren beiden Brüdern F._______ und G._______ (N […]) gefragt. Ihrem Vater sei mitgeteilt worden, dass bei der Staatsan- waltschaft C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin eingeleitet worden sei und sie aussagen müsse. Abklärungen ihres türkischen Rechtsanwalts hätten daraufhin ergeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) eingeleitet worden sei. Die Einsicht in die Ermittlungsakten sei jedoch aufgrund der einge- schränkten Akteneinsicht abgelehnt worden. Der türkische Rechtsanwalt habe in der Folge die Aufhebung der Einschränkungsverfügung beantragt, bisher habe er allerdings noch keinen Entscheid diesbezüglich erhalten. Mit dem Mehrfachgesuch wurden Fotos der Einschränkungsverfügung (Geheimhaltungsbeschluss) des (…) C._______ vom (…), des Gesuchs des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom (…) um Aufhe- bung dieser Verfügung sowie eines Schreibens ihrer Mutter vom 17. Ja- nuar 2024 und eines Schreibens ihres türkischen Rechtsanwalts vom (…) (alle nicht übersetzt) ins Recht gelegt.
E-4851/2024 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (eröffnet am 24. Juli 2024) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung der Beschwerdeführerin und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten wies es ab und erhob eine Gebühr vom Fr. 600.–. D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 sei aufzuheben, das SEM sei anzu- weisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, sie sei als Flüchtling anzuer- kennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumut- bar sei, und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfü- gen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei das Recht der unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Unterzeichner sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen neben den bereits mit dem Mehrfachgesuch einge- reichten Dokumenten eine Kopie der Abweisung des Antrags auf Aufhe- bung der Einschränkungsverfügung des (…) C._______ vom (…) sowie eine Fürsorgebescheinigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Am 5. September 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Replik vom 7. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung und reichte einen medizinischen Abklärungsbericht der (…) vom 8. April 2024 sowie einen medizinischen Behandlungsverlauf der (…) vom 19. August 2024 ein.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.2 und E. 3.2) – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Vorliegend nahm das SEM die Eingabe vom 9. Februar 2024 als Mehr- fachgesuch entgegen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag und den gleich lautenden Antrag in der Replik, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2024 nicht eingetre- ten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintreten- sentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling anzu- erkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 4), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist des- halb insoweit nicht einzutreten.
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E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5).
E. 4.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 5.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Einschränkungsverfügung des (…) C._______ vom (…) nicht zu entnehmen sei, auf welche Person sich diese beziehe. Das Dokument enthalte zwar eine Verfahrensnummer (Sorusturma-Nr. […]), allerdings lasse sich diese nicht mit der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen. Es lägen denn auch keine weiteren Dokumente vor, die geeignet seien, die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Verfahren in Verbindung zu bringen. Die beiden Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts sowie das Schreiben ihrer Mutter, welchen lediglich ein geringer Beweiswert zu- komme, würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Dem- nach sei vorliegend nicht genügend begründet, dass gegen die Beschwer- deführerin tatsächlich ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ter- roristischen Organisation eingeleitet worden sei. Dem Mehrfachgesuch fehle es folglich an einer gehörigen Begründung, weshalb das SEM darauf nicht eintrete.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe zwar zu, dass ihr Name in der Einschränkungsverfügung des (…) C._______ vom (…) nicht erwähnt werde. Allerdings befinde sich auf die- ser Einschränkungsverfügung die Nummer des Ermittlungsverfahrens ([…]) gegen sie. Das Gesuch ihres türkischen Rechtsanwalts vom (…) auf Aufhebung der Einschränkungsverfügung trage ebenfalls die gleiche
E-4851/2024 Seite 7 Ermittlungsnummer zusammen mit ihrem Namen. Es sei daher klar, dass die Einschränkungsverfügung im Zusammenhang mit einem strafrechtli- chen Ermittlungsverfahren gegen sie erlassen worden sei. Zudem sei auf dem Entscheid des (…) C._______ vom (…) betreffend die Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Einschränkungsverfügung sowohl ihr Name als auch die Ermittlungsnummer (…) vermerkt. Dies beweise, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit der Ermittlungsnummer (…) gegen sie eingeleitet worden sei. In diesem Entscheid sei auch festgestellt wor- den, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin sich einer (…) Einheit der PKK/KCK-Organisation (KCK: Koma Civakên Kurdistan, etwa: Union der Gemeinschaften Kurdistans [Anm. BVGer]) an- geschlossen habe. Die vorgeworfene Straftat laute «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» gemäss Art. 314 tStGB (türkisches Strafge- setzbuch) in Verbindung mit Art. 7 des türkischen Terrorbekämpfungsge- setzes. Da das Strafmass fünf bis zehn Jahre betrage, könne die Strafe nicht auf Bewährung ausgesprochen werden und müsse im Gefängnis ver- büsst werden. Es sei eine anerkannte Tatsache, dass in türkischen Ge- fängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht nur in der Türkei ein politi- sches Profil, sondern auch in der Schweiz. So nehme sie hier an vielen Demonstrationen teil, die von der kurdischen Diaspora gegen das Erdo- gan-Regime organisiert würden.
E. 5.3 Dem entgegnete das SEM in der Vernehmlassung, bei der mit der Be- schwerde eingereichten Kopie eines Beschlusses in sonstiger Sache der (…) C._______ vom (…) betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Einschränkungsverfügung handle es sich um ein standardisiertes Do- kument ohne materiellen Inhalt, welches lediglich aussage, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer terroris- tischen Organisation eingeleitet worden sei. Ihr sei es jedoch im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht gelungen, ein politisches Profil glaubhaft zu machen, zumal sich ihr damaliges Vorbringen, wonach gegen sie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde, auf gefälschte Beweismittel abstütze. Vorliegend dürfe davon ausgegan- gen werden, dass das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Organisation in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorge- hensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz, weshalb schon deswegen nicht
E-4851/2024 Seite 8 vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe.
E. 5.4 In der Replik gibt die Beschwerdeführerin an, sie verfüge sehr wohl über ein politisches Profil, da ihre gesamte Familie und die nahen Verwand- ten Unterstützer der kurdischen politischen Bewegung seien. Viele ihrer nahen Verwandten seien wegen angeblicher Unterstützung der PKK ver- haftet und verurteilt worden. Die im Rahmen des ordentlichen Asylverfah- rens und des vorliegenden Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel würden belegen, dass in der Türkei gegen sie Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hängig seien, wobei die strafrechtlichen Folgen des zweiten Ermittlungs- verfahrens mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren gemäss Art. 314 tStGB wesentlich schwerwiegender seien als jene des ersten Ermittlungs- verfahrens. Da die Strafe wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mehr als zwei Jahre betrage, gebe es auch keine Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen. Ihr neuer türkischer Rechtsanwalt habe im zwei- ten Ermittlungsverfahren (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) einen Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Sie habe damit alles in ihrer Macht Stehende getan, um Einsicht in die Akten des zweiten Ermittlungsverfahrens zu er- halten. Es treffe nicht zu, dass sie dieses Strafverfahren bewusst eingelei- tet habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfach- gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2024 nicht eingetreten ist.
E. 6.2 Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Dabei müs- sen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Be- hörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglich- keit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111b Abs. 1 respektive Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 – das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht
E-4851/2024 Seite 9 um eine Laieneingabe handelt – zutreffenderweise als nicht gehörig be- gründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit ihrem Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 Fotos einer Einschränkungsverfü- gung (Geheimhaltungsbeschluss) des (…) C._______ vom (…) sowie zwei Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts, beide vom (…), und ein Schrei- ben ihrer Mutter vom 17. Januar 2024 beim SEM ein und schilderte in der Eingabe vom 9. Februar 2024 die angeblichen Ereignisse, welche zum Er- halt der Einschränkungsverfügung des (…) C._______ vom (…) geführt hätten. Ihr türkischer Rechtsanwalt habe sodann mit Schreiben vom (…) die Aufhebung der Einschränkungsverfügung beantragt, jedoch sei in die- ser Sache noch kein Entscheid ergangen. Der Einschränkungsverfügung des (…) C._______ vom (…) ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht zu entnehmen, auf welche Person sich diese bezieht und auch die Verfah- rensnummer lässt sich nicht mit ihr in Verbindung bringen. Das Scheiben ihrer Mutter vom 17. Januar 2024 und die beiden Schreiben ihres türki- schen Rechtsanwalts jeweils vom (…), welchen lediglich ein geringer Be- weiswert zukommt, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann nicht, während der mehr als fünf Monate bis zum Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids ihr Gesuch zu substantiieren. Damit bestand für das SEM auch keine Ver- anlassung, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel – namentlich den Entscheid betreffend das Gesuch um Aufhebung der Einschränkungs- verfügung (der tatsächlich bereits am (…) und damit Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen ist [vgl. dazu nachfolgend]) – abzu- warten. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 6.4 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerde- ebene neu eingereichten Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung beste- hende Aktenlage massgeblich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mit- hin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazuge- kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E-4851/2024 Seite 10 Auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des Entscheids des (…) C._______ vom (…), wonach das Gesuch um Aufhebung der Einschrän- kungsverfügung abgelehnt wurde, ist zwar sowohl der Name der Be- schwerdeführerin als auch die Ermittlungsnummer (…) vermerkt, womit sich dieses Dokument auf das angeblich gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete zweite Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terroror- ganisation bezieht. Diesem Beweismittel sind jedoch weiterhin keine kon- kreten und substanziierten Angaben zum mit dem Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Asylvorbringen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei ei- ner Terrororganisation zu entnehmen, womit es die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermag. Mit dem SEM ist überdies festzustellen, dass dieses Vorbringen auch im ordentlichen Asylverfahren keine Stützte findet. So ist es der Beschwerdeführerin damals nicht gelungen, ein politisches Profil respektive eine Nähe zur PKK glaubhaft zu machen. Zudem stützte sie die damals geltend gemachten Vorbringen, gegen sie werde wegen Terrorpropaganda ermittelt, auf gefälschte Beweismittel ab. Weiter ist fest- zustellen, dass der Entscheid des (…) C._______ vom (…) bereits wenige Tage nach dem Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 entstanden ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht mög- lich gewesen sein soll, dieses Beweismittel nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren einzureichen. Damit ist die Beschwerdeführerin der – ih- rem Rechtsvertreter bekannten – Begründungspflicht nicht nachgekom- men. Die angefochtene Verfügung hat demnach auch gegenüber dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bestand.
E. 6.5 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht – auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Be- schwerdeebene – nicht nachgekommen ist, ist das SEM im Ergebnis zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 7 Ferner sind die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll- zugs zu bestätigen, wobei diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebenda S. 4 f.). Die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte vom
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aus- sichtslos betrachtet werden können, sie ihre Unterstützungsbedürftigkeit mit der eingereichten Fürsorgebescheinigung ausgewiesen hat und auf- grund der Akten vom Weiterbestehen ihrer prozessualen Bedürftigkeit aus- zugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von einer Kos- tenauflage ist dementsprechend abzusehen.
E-4851/2024 Seite 12
E. 9.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aus- sichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Da der rubri- zierte Rechtsvertreter MLaw Saban Murat Özten nicht über ein Anwaltspa- tent verfügt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4851/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4851/2024 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus B._______ mit letztem Wohnort in C._______ - stellte am 21. Mai 2022 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2020 eine Art (...) mit (...) Schwerpunkt absolviert. Im Jahr 2020 sei sie ein erstes Mal aus der Türkei ausgereist und in D._______ daktyloskopiert worden. Am (...) Oktober 2021 sei sie in die Türkei zurückgekehrt und am (...) Mai 2022 zum zweiten Mal aus der Türkei ausgereist. Zu ihren Asylgründen führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus einer patriotischen kurdischen Familie. Ihre Angehörigen seien Sympathisanten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Bereits als sie noch ein Kind gewesen sei, seien bei ihr zu Hause Razzien seitens der türkischen Behörden durchgeführt worden. Sie selber habe mit ihren Mitschülern an Versammlungen und an Newrozfeiern teilgenommen. Im Jahr 2015 habe sie begonnen, auf Facebook zu posten und habe zwei Fotos veröffentlicht, auf welchen sie mit der kurdischen Flagge abgebildet sei, sowie ein Video von Erdogan geteilt und ihn als Faschisten bezeichnet. Im Jahr 2015 sei sie auf dem Heimweg von der Schule von Polizisten angehalten worden, als Terroristin beschimpft und unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem die türkischen Behörden ihre Beiträge entdeckt hätten, hätten sie von (...) 2022 bis (...) April 2022 mehrere Male bei ihrem Vater angerufen und nach ihr gefragt. Im (...) 2022 habe bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten und des ehemaligen Ministers Süleyman Soylu sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr sechs bis neun Jahre inhaftiert werde. A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien weder flüchtlingsrechtlich relevant, noch würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 9. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie beantragte, das Mehrfachgesuch sei gutzuheissen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht zulässig beziehungswiese nicht zumutbar sei und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu erteilen, für das Verfahren des Mehrfachgesuchs sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das neue Asylgesuch wurde damit begründet, dass in der Türkei neue Ereignisse eingetreten seien, die die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres politischen Engagements verhaftet zu werden, rechtfertigen würden. Das Gendarmeriekommando der Provinz C._______ habe am (...) 2023 bei ihrem Bruder E._______ angerufen und sich nach ihr und ihrem Bruder F._______ (N [...]) erkundigt. Gleichentags habe dasselbe Gendarmeriekommando ihre Mutter angerufen, um den Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Bruders F._______ in Erfahrung zu bringen. Am (...) 2024 habe ein Gendarmerieposten in B._______ bei ihrem Vater telefonisch nach ihr und ihren beiden Brüdern F._______ und G._______ (N [...]) gefragt. Ihrem Vater sei mitgeteilt worden, dass bei der Staatsanwaltschaft C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei und sie aussagen müsse. Abklärungen ihres türkischen Rechtsanwalts hätten daraufhin ergeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) eingeleitet worden sei. Die Einsicht in die Ermittlungsakten sei jedoch aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht abgelehnt worden. Der türkische Rechtsanwalt habe in der Folge die Aufhebung der Einschränkungsverfügung beantragt, bisher habe er allerdings noch keinen Entscheid diesbezüglich erhalten. Mit dem Mehrfachgesuch wurden Fotos der Einschränkungsverfügung (Geheimhaltungsbeschluss) des (...) C._______ vom (...), des Gesuchs des türkischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom (...) um Aufhebung dieser Verfügung sowie eines Schreibens ihrer Mutter vom 17. Januar 2024 und eines Schreibens ihres türkischen Rechtsanwalts vom (...) (alle nicht übersetzt) ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (eröffnet am 24. Juli 2024) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung der Beschwerdeführerin und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr vom Fr. 600.-. D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und das SEM sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei das Recht der unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Unterzeichner sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen neben den bereits mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Dokumenten eine Kopie der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Einschränkungsverfügung des (...) C._______ vom (...) sowie eine Fürsorgebescheinigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Am 5. September 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Replik vom 7. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und reichte einen medizinischen Abklärungsbericht der (...) vom 8. April 2024 sowie einen medizinischen Behandlungsverlauf der (...) vom 19. August 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 1.2 und E. 3.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Vorliegend nahm das SEM die Eingabe vom 9. Februar 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag und den gleich lautenden Antrag in der Replik, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 4), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 4.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Einschränkungsverfügung des (...) C._______ vom (...) nicht zu entnehmen sei, auf welche Person sich diese beziehe. Das Dokument enthalte zwar eine Verfahrensnummer (Sorusturma-Nr. [...]), allerdings lasse sich diese nicht mit der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen. Es lägen denn auch keine weiteren Dokumente vor, die geeignet seien, die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Verfahren in Verbindung zu bringen. Die beiden Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts sowie das Schreiben ihrer Mutter, welchen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Demnach sei vorliegend nicht genügend begründet, dass gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sei. Dem Mehrfachgesuch fehle es folglich an einer gehörigen Begründung, weshalb das SEM darauf nicht eintrete. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe zwar zu, dass ihr Name in der Einschränkungsverfügung des (...) C._______ vom (...) nicht erwähnt werde. Allerdings befinde sich auf dieser Einschränkungsverfügung die Nummer des Ermittlungsverfahrens ([...]) gegen sie. Das Gesuch ihres türkischen Rechtsanwalts vom (...) auf Aufhebung der Einschränkungsverfügung trage ebenfalls die gleiche Ermittlungsnummer zusammen mit ihrem Namen. Es sei daher klar, dass die Einschränkungsverfügung im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen sie erlassen worden sei. Zudem sei auf dem Entscheid des (...) C._______ vom (...) betreffend die Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Einschränkungsverfügung sowohl ihr Name als auch die Ermittlungsnummer (...) vermerkt. Dies beweise, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) gegen sie eingeleitet worden sei. In diesem Entscheid sei auch festgestellt worden, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin sich einer (...) Einheit der PKK/KCK-Organisation (KCK: Koma Civakên Kurdistan, etwa: Union der Gemeinschaften Kurdistans [Anm. BVGer]) angeschlossen habe. Die vorgeworfene Straftat laute «Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung» gemäss Art. 314 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 7 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes. Da das Strafmass fünf bis zehn Jahre betrage, könne die Strafe nicht auf Bewährung ausgesprochen werden und müsse im Gefängnis verbüsst werden. Es sei eine anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht nur in der Türkei ein politisches Profil, sondern auch in der Schweiz. So nehme sie hier an vielen Demonstrationen teil, die von der kurdischen Diaspora gegen das Erdogan-Regime organisiert würden. 5.3 Dem entgegnete das SEM in der Vernehmlassung, bei der mit der Beschwerde eingereichten Kopie eines Beschlusses in sonstiger Sache der (...) C._______ vom (...) betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Einschränkungsverfügung handle es sich um ein standardisiertes Dokument ohne materiellen Inhalt, welches lediglich aussage, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sei. Ihr sei es jedoch im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht gelungen, ein politisches Profil glaubhaft zu machen, zumal sich ihr damaliges Vorbringen, wonach gegen sie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt werde, auf gefälschte Beweismittel abstütze. Vorliegend dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz, weshalb schon deswegen nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. 5.4 In der Replik gibt die Beschwerdeführerin an, sie verfüge sehr wohl über ein politisches Profil, da ihre gesamte Familie und die nahen Verwandten Unterstützer der kurdischen politischen Bewegung seien. Viele ihrer nahen Verwandten seien wegen angeblicher Unterstützung der PKK verhaftet und verurteilt worden. Die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und des vorliegenden Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel würden belegen, dass in der Türkei gegen sie Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hängig seien, wobei die strafrechtlichen Folgen des zweiten Ermittlungsverfahrens mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren gemäss Art. 314 tStGB wesentlich schwerwiegender seien als jene des ersten Ermittlungsverfahrens. Da die Strafe wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mehr als zwei Jahre betrage, gebe es auch keine Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen. Ihr neuer türkischer Rechtsanwalt habe im zweiten Ermittlungsverfahren (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) einen Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Sie habe damit alles in ihrer Macht Stehende getan, um Einsicht in die Akten des zweiten Ermittlungsverfahrens zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass sie dieses Strafverfahren bewusst eingeleitet habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2024 nicht eingetreten ist. 6.2 Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111b Abs. 1 respektive Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 - das vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht wurde, womit es sich dabei nicht um eine Laieneingabe handelt - zutreffenderweise als nicht gehörig begründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit ihrem Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 Fotos einer Einschränkungsverfügung (Geheimhaltungsbeschluss) des (...) C._______ vom (...) sowie zwei Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts, beide vom (...), und ein Schreiben ihrer Mutter vom 17. Januar 2024 beim SEM ein und schilderte in der Eingabe vom 9. Februar 2024 die angeblichen Ereignisse, welche zum Erhalt der Einschränkungsverfügung des (...) C._______ vom (...) geführt hätten. Ihr türkischer Rechtsanwalt habe sodann mit Schreiben vom (...) die Aufhebung der Einschränkungsverfügung beantragt, jedoch sei in dieser Sache noch kein Entscheid ergangen. Der Einschränkungsverfügung des (...) C._______ vom (...) ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht zu entnehmen, auf welche Person sich diese bezieht und auch die Verfahrensnummer lässt sich nicht mit ihr in Verbindung bringen. Das Scheiben ihrer Mutter vom 17. Januar 2024 und die beiden Schreiben ihres türkischen Rechtsanwalts jeweils vom (...), welchen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann nicht, während der mehr als fünf Monate bis zum Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids ihr Gesuch zu substantiieren. Damit bestand für das SEM auch keine Veranlassung, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel - namentlich den Entscheid betreffend das Gesuch um Aufhebung der Einschränkungsverfügung (der tatsächlich bereits am (...) und damit Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen ist [vgl. dazu nachfolgend]) - abzuwarten. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6.4 Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob sich die soeben gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel weiterhin aufrechterhalten lässt. Da für den Beschwerdeentscheid die zum Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 132 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazuge-kommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des Entscheids des (...) C._______ vom (...), wonach das Gesuch um Aufhebung der Einschränkungsverfügung abgelehnt wurde, ist zwar sowohl der Name der Beschwerdeführerin als auch die Ermittlungsnummer (...) vermerkt, womit sich dieses Dokument auf das angeblich gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete zweite Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation bezieht. Diesem Beweismittel sind jedoch weiterhin keine konkreten und substanziierten Angaben zum mit dem Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Asylvorbringen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zu entnehmen, womit es die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, nicht umzustossen vermag. Mit dem SEM ist überdies festzustellen, dass dieses Vorbringen auch im ordentlichen Asylverfahren keine Stützte findet. So ist es der Beschwerdeführerin damals nicht gelungen, ein politisches Profil respektive eine Nähe zur PKK glaubhaft zu machen. Zudem stützte sie die damals geltend gemachten Vorbringen, gegen sie werde wegen Terrorpropaganda ermittelt, auf gefälschte Beweismittel ab. Weiter ist festzustellen, dass der Entscheid des (...) C._______ vom (...) bereits wenige Tage nach dem Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 entstanden ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, dieses Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Damit ist die Beschwerdeführerin der - ihrem Rechtsvertreter bekannten - Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfügung hat demnach auch gegenüber dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bestand. 6.5 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Beschwerdeebene - nicht nachgekommen ist, ist das SEM im Ergebnis zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 9. Februar 2024 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
7. Ferner sind die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen, wobei diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebenda S. 4 f.). Die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte vom 8. April 2024 und 19. August 2024, wonach die Beschwerdeführerin an einer (...) und einer (...) erkrankt ist, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die diagnostizierten Krankheiten stellen zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung dar, führen jedoch in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Es ist sodann davon auszugehen, dass die notwendigen Behandlungen auch in der Türkei möglich sein werden (vgl. Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 und D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 je m.w.H.), zumal auch auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges vorgebracht wird. Auch eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteile des BVGer E-6921/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.5; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls erneut aufkommenden suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können, sie ihre Unterstützungsbedürftigkeit mit der eingereichten Fürsorgebescheinigung ausgewiesen hat und aufgrund der Akten vom Weiterbestehen ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen. 9.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Da der rubrizierte Rechtsvertreter MLaw Saban Murat Özten nicht über ein Anwaltspatent verfügt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: