Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7571/2024 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), am 7. März 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das SEM die Asylgesuche mit Verfügung vom 3. Mai 2024 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3663/2024 vom 18. September 2024 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 16. Oktober 2024 eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe an das SEM richteten und darin das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch sowie die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass dieser Eingabe Kopien eines ärztlichen Berichts vom (...) Oktober 2024 betreffend die Beschwerdeführerin sowie eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer beigelegt waren, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 - eröffnet am 4. November 2024 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 3. Mai 2024 feststellte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass sie mit ihrer Beschwerde eine Kopie eines Referenzschreibens des Vereins H._______ vom 29. November 2024 zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Prozessgegenstand gemäss dem - durch die professionelle Vertretung - explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 16. Oktober 2024 lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft, dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass mit einem Wiedererwägungsgesuch in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) und ein solches Gesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Eingabe vom 16. Oktober 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und darauf eintrat, da die Beschwerdeführenden nachträglich eingetretene Tatsachen betreffend den Wegweisungsvollzug vorbrachten, nämlich den verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und, in Kombination mit einer allfälligen Verhaftung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei, die damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention, KRK), weil sich dann niemand um die Kinder kümmern könne, dass vorab festzustellen ist, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 4) abzuweisen ist, da die Beschwerdeführenden dieses Begehren in der Beschwerde nicht weiter begründet, sondern diesbezüglich lediglich pauschal vorgebracht haben, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sich aus den Akten jedoch weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine Verletzung anderer Verfahrensrechte durch die Vorinstanz ergibt, dass durch das Gericht folglich zu prüfen bleibt, ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die gemäss ärztlichem Bericht vom (...) Oktober 2024 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten ([...] und [...]) würden zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, jedoch in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK führen, womit der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als zulässig zu erachten sei, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst feststellte, betreffend die geltend gemachte Retraumatisierung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Ort der traumatischen Erlebnisse sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung (namentlich die Razzien), die angeblich zur Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt habe, im ordentlichen Verfahren, namentlich auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3663/2024, als nicht glaubhaft erachtet wurde, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiter erwog, die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem, und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei dort grundsätzlich gewährleistet, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin verschriebenen Arzneimitteln ([...] und [...]) sodann um gängige Standardmedikamente im Bereich der Psychopharmaka handle, weshalb davon auszugehen sei, dass die (...) und die (...) in der Türkei adäquat behandelt werden könnten, womit keine medizinische Notlage vorliege, dass das SEM hinsichtlich des Kindeswohls darauf hinwies, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3663/2024 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen sei, und dass auch das in Kopie eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, da dieses lediglich auf Parteibehauptungen beruhe, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden überdies nahe Verwandte in der Umgebung leben würden, so dass von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in der Türkei auszugehen sei, welches sie bei der Betreuung ihrer Kinder zusätzlich unterstützen und zu einer sicheren und stabilen Umgebung beitragen könne, womit unter dem Aspekt des Kindeswohls keine Gründe ersichtlich seien, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstünden, dass diesen Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 f.) nichts Neues entgegnet wurde, sondern im Wesentlichen erneut vorgebracht wurde, aus dem bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) Oktober 2024 ergebe sich, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Türkei medizinisch nicht vertretbar sei, dass bei einem Wegweisungsvollzug in die Türkei eine Inhaftierung des Beschwerdeführers zudem höchstwahrscheinlich sei, und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, sich alleine um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, wodurch die psychische und physische Gesundheit der Kinder schwer geschädigt würde, weshalb der angefochtene Entscheid wegen der Verletzung des Kindeswohls aufzuheben sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die zuvor wiedergegebenen, überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen, auf die das Gericht vollumfänglich verweist, nicht zu entkräftigen vermögen, zumal gestützt auf die vorliegenden Akten nicht damit zu rechnen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr rasch und lebensgefährdend beeinträchtigt werden, dass das Gericht vielmehr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass die notwendigen Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in der Türkei möglich sein werden (vgl. Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 und D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 je m.w.H.), zumal auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wird, dass den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die Einwände in der Beschwerde, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei sei höchstwahrscheinlich, womit sich - in Kombination mit der verschlechterten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - niemand mehr um die Kinder kümmern könne, den Feststellungen in Erwägung 6.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3663/2024 widersprechen, wonach im Fall des Beschwerdeführers nicht vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen sei, dass an dieser Einschätzung auch das in Kopie eingereichte Referenzschreiben H._______ vom 29. November 2024 nichts zu ändern vermag, da dieses als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu werten ist, dass somit keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage zu bejahen ist, weshalb keine Gründe vorliegen, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Mai 2024 rechtfertigen würden, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zurecht abgewiesen sowie ihre Verfügung vom 3. Mai 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnet hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, womit der am 4. Dezember 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren - ex tunc betrachtet - aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: