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E-7262/2023

E-7262/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, suchte am 14. De- zember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 20. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt B._______ geboren worden zu sein, wo er mit seinen Eltern bis zwei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt. Er habe (…) Jahre die Schule besucht, wobei er diese im ersten Semester der (…) Klasse (mit […] Jahren) abgebrochen habe. Nach Schulschluss habe er jeweils auf der Baustelle als (…) gear- beitet. An den Ausreisezeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, er glaube er sei vor (…) Monaten über C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. B. Am 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern lebten seit dem Erdbeben in ei- nem selbst aufgestellten Zelt in B._______. Das Haus seiner Grossmutter mütterlicherseits habe keinen Schaden erlitten; sie lebe in H._______ und ihr gehe es gut. Sein Onkel mütterlicherseits, welcher in der Schweiz lebe, schicke der Grossmutter immer Geld. Er selber habe bei der Grossmutter gelebt, weil seine Eltern ihn – aus einem ihm unbekannten Grund – nicht gewollt hätten. Er habe zwei leibliche Geschwister, die bei seinen Eltern in B._______ lebten, sowie zwei Halbgeschwister. Seinen Heimatstaat habe er aus vielen Gründen verlassen: Seine Eltern hätten ihn nicht mehr gewollt und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Sein Umfeld habe zu- dem die beiden Ethnien (die Mutter sei Kurdin, sein Vater Türke) getrennt und er habe zweimal versucht, sich umzubringen. In der Türkei gebe es kein Leben. Es habe ein Erdbeben stattgefunden und es gebe keinen ein- zigen Ort, an welchem man sich in dieser Zeit aufhalten könne. Darüber hinaus müsse man viele Steuern bezahlen. Zudem sei sein Vater (wohl im Jahr 20[…]) in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt worden, in deren Folge ein anderer Mann Verletzungen mit einem Messer erlitten habe. Es sei um Blutrache gegangen. Infolgedessen sei seinem Vater von den Beteiligten Männern gedroht worden, «ein Leben aus deiner Familie» zu nehmen, weswegen diese – ihm (dem Beschwerdeführer) unbekannten

– Männer hinter ihm her gewesen seien. Sie hätten ihn deshalb (vor etwa

E-7262/2023 Seite 3 eineinhalb Jahren) nach Schulschluss im Park zusammengeschlagen, wo- raufhin er ins Spital gemusst habe. Dort sei er von der Polizei verhört wor- den, habe die türkischen Behörden jedoch nicht weiter um Schutz ersucht. Anschliessend habe er das Haus seiner Grossmutter nicht mehr verlassen, weshalb es nicht zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Sein Vater sei aufgrund der genannten Tat zu (…) Jahren und (…) Tagen Haft verur- teilt worden. Seine Grossmutter habe ihm (dem Beschwerdeführer) gehol- fen, einen Reisepass zu besorgen und er sei über den Luftweg nach C._______ ausgereist. Die Reise in die Schweiz, welche EUR 10'000.– ge- kostet habe, sei von seiner Grossmutter bezahlt worden. Weiter führte er zum medizinischen Sachverhalt an, psychische Probleme und zwei Suizidversuche unternommen zu haben. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten des (…) der Stadt I._______ vom 28. Dezember 2022,

19. Januar 2023 und 24. Januar 2023 leide er an Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie an Vitamin-D-Mangel. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen und gleichentags – mit separater Verfügung – über die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren infor- miert. D. Am 24. Februar 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 – eröffnet am 6. Dezember 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

E-7262/2023 Seite 4 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbei- stands in der Person von Rechtsanwalt Dominik Züsli beantragt. G. Am 29. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei- ben der UNIA Arbeitslosenkasse ein, welches die Arbeitslosigkeit und den Taggeldbezug seines Onkels, J._______, bestätige. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 verzichtete die Instruktions- richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befun- den.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die voll- umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Angesichts des weiteren Rechtsbegehrens sowie deren Begründung geht das Bundesverwaltungs- gericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Disposi- tivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositivziffern 1–3 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs- vollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer

E-7262/2023 Seite 6 (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizini- sche Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Eine beste- hende Suizidalität verstosse zudem nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Sui- ziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizini- schen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Ferner sei vom Vorhandensein ei- nes tragfähigen familiären Netzwerks (u.a. die Grossmutter, mehrere Onkel und Tanten) in der Türkei und auch im Ausland auszugehen, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen und Hilfe gewähren könne. Schliesslich sei die medizinische Infrastruktur zur Behandlung seiner psychischen Erkran- kung in der Türkei grundsätzlich vorhanden und er verfüge über ein finan- ziell tragfähiges familiäres Netzwerk, welches eine allfällige Behandlung der Erkrankung im Heimatland ermöglichen könne. Psychiatrische und psychologische Therapien seien auch auf psychiatrischen Abteilungen re- gionaler Universitätskliniken oder Regionalspitäler in grösseren Städten der Türkei möglich, weshalb eine Behandlung der psychischen Probleme in der Türkei weitergeführt werden könne. Eine medizinische Notlage sei nicht gegeben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Wegwei- sungsvollzug sei aufgrund seines jungen Alters respektive seiner Minder- jährigkeit unzumutbar, da in der Türkei keine mit dem Kindeswohl zu ver- einbarende Unterbringung bestehe und auch eine finanzielle Unterstüt- zung durch seine Verwandten (auch des in der Schweiz lebenden Onkels) nicht möglich sei. Darüber hinaus sei er bereits seit einem Jahr in der Schweiz, was für einen (…)-Jährigen eine verhältnismässig lange Zeit dar- stelle, sei überdurchschnittlich gut integriert und würde bei einer Rückkehr in die Türkei komplett entwurzelt. Ferner sei zwar davon auszugehen, dass seine psychischen Leiden in der Türkei grundsätzlich behandelt werden könnten. Der Zugang zu einer entsprechenden Therapie in einer kinder- und jungendpsychiatrischen Institution sei aber nicht gewährleistet. Auch sei die versicherungsrechtliche Abdeckung in der Türkei nicht ohne Weite- res erhältlich und eine private Finanzierung der erforderlichen Therapie sei ausgeschlossen.

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E. 6.3 Soweit sich die Beschwerdevorbringen auf die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers respektive auf das Kindeswohl beziehen, sind diese Aus- führungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeit- punkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig gewor- den ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vul- nerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit.

E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (s. Bst. E sowie E. 2 oben), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.5 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 oben; SEM-Akte […]-35/10 S. 6) – bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Bst. B oben) des Beschwerdeführers nicht von einem derart schweren Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-7262/2023 Seite 8 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendecken- den Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre; auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tau- sende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerab- ler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbe- ben betroffenen Provinz B._______, wo seine Eltern nach dem Erdbeben in einem Zelt wohnten. Der Beschwerdeführer hat indessen eigenen Anga- ben zufolge die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Gross- mutter mütterlicherseits im Dorf H._______ (ca. […] mit dem Auto von sei- nen Eltern entfernt) gelebt, deren Haus durch das Erdbeben nicht beschä- digt worden sei (vgl. SEM-Akte […]-27/12 F6–F12; F34; F40) und welche EUR 10'000.– für die Reise des Beschwerdeführers bezahlt habe (vgl. SEM-Akte […]-27/12 F95–97). Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutref- fend festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkel und Tanten in der Türkei sowie einen Onkel in der Schweiz (vgl. SEM-Akte […]-27/12 F28 f.; F38). Der Beschwerdeführer besuchte eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (…) Klasse ([…] Semester der […] Klasse des Gymnasiums) und arbeitete nach Schulschluss jeweils als (…), womit er bereits über erste Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-Akten […]-18/9 Rz. 1.17.04; 1.17.05; […]-27/12 F45; F54–F56). Da es sich bei ihm um ei- nen jungen Mann handelt, der bereits über erste Arbeitserfahrung und in der Türkei über ein grosses familiäres Netz verfügt, ist mithin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis- tenzielle Notlage geraten wird. An dieser Einschätzung vermag weder die

E-7262/2023 Seite 9 eingereichte Bestätigung der Unia Arbeitslosenkasse betreffend seinen Onkel, J._______ noch das Beschwerdevorbringen, der Onkel könne auf- grund seiner Arbeitslosigkeit die Grossmutter des Beschwerdeführers nicht weiter unterstützen, etwas zu ändern, zumal die finanzielle Unterstützung ebendieser lediglich behauptet wird. Sodann erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf die psychischen Probleme und den Vitamin-D-Mangel (vgl. Bst. B oben) als zumutbar, zumal die Türkei über eine hinreichende medizinische und psy- chiatrische respektive psychologische Versorgung verfügt, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 oben; SEM-Akte […]- 35/10 S. 7) – von einer dortigen Behandlungsmöglichkeit des Beschwer- deführers auszugehen ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-7571/2024 vom 22. Januar 2025; D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 7). Schliesslich ist bei einer Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei auch nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser befindet sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz, besuchte in der Türkei die Schule und verbrachte dort den grössten Teil seiner Ju- gend. Darüber hinaus lebt dort die Mehrheit seiner Familienmitglieder. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene unsub- stantiiert vorgebrachte gute Integration in der Schweiz, die behauptete Aussicht auf eine Lehre als Plattenleger noch das gute Verhältnis zu sei- nem in der Schweiz lebenden Onkel etwas zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.7 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann offenblei- ben ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl hinreichend abgeklärt hatte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht im heutigen Zeitpunkt mithin kein Anlass (mehr).

E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde vom 27. Dezember 2023 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einrei- chung, aufgrund der damals bestehenden Minderjährigkeit des Beschwer- deführers sowie des erst am 19. März 2024 ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023, nicht als aussichtslos zu be- zeichnen. Die Fürsorgebestätigung der AOZ vom 19. Dezember 2023 be- legt die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers MLaw Meret Bühlmann der K._______ ersuchte in der Beschwerde um Einsetzung von Rechtsanwalt Dominik Züsli (ebenfalls K._______) als amtlichen Rechtsbeistand. Sowohl die Beschwerde als auch die Eingabe vom 4. Januar 2024 wurden von Meret Bühlmann verfasst (ersichtlich aus Rubrum und Unterzeichnung der Eingaben), welche jedoch nicht um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte. Folglich kann sie für den ihr entstandenen Auf- wand in Bezug auf eine Entschädigung ihrerseits nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sodann nach dem 16. Januar 2024 offensichtlich keine weite- ren Instruktionsmassnahmen erforderlich waren, wird mit dem vorliegen- den Urteil das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Züsli als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 27. Dezember 2023 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung, aufgrund der damals bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie des erst am 19. März 2024 ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023, nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Fürsorgebestätigung der AOZ vom 19. Dezember 2023 belegt die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers MLaw Meret Bühlmann der K._______ ersuchte in der Beschwerde um Einsetzung von Rechtsanwalt Dominik Züsli (ebenfalls K._______) als amtlichen Rechtsbeistand. Sowohl die Beschwerde als auch die Eingabe vom 4. Januar 2024 wurden von Meret Bühlmann verfasst (ersichtlich aus Rubrum und Unterzeichnung der Eingaben), welche jedoch nicht um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte. Folglich kann sie für den ihr entstandenen Aufwand in Bezug auf eine Entschädigung ihrerseits nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sodann nach dem 16. Januar 2024 offensichtlich keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich waren, wird mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Züsli als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7262/2023 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, suchte am 14. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 20. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, in der Stadt B._______ geboren worden zu sein, wo er mit seinen Eltern bis zwei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt. Er habe (...) Jahre die Schule besucht, wobei er diese im ersten Semester der (...) Klasse (mit [...] Jahren) abgebrochen habe. Nach Schulschluss habe er jeweils auf der Baustelle als (...) gearbeitet. An den Ausreisezeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, er glaube er sei vor (...) Monaten über C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. B. Am 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern lebten seit dem Erdbeben in einem selbst aufgestellten Zelt in B._______. Das Haus seiner Grossmutter mütterlicherseits habe keinen Schaden erlitten; sie lebe in H._______ und ihr gehe es gut. Sein Onkel mütterlicherseits, welcher in der Schweiz lebe, schicke der Grossmutter immer Geld. Er selber habe bei der Grossmutter gelebt, weil seine Eltern ihn - aus einem ihm unbekannten Grund - nicht gewollt hätten. Er habe zwei leibliche Geschwister, die bei seinen Eltern in B._______ lebten, sowie zwei Halbgeschwister. Seinen Heimatstaat habe er aus vielen Gründen verlassen: Seine Eltern hätten ihn nicht mehr gewollt und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Sein Umfeld habe zudem die beiden Ethnien (die Mutter sei Kurdin, sein Vater Türke) getrennt und er habe zweimal versucht, sich umzubringen. In der Türkei gebe es kein Leben. Es habe ein Erdbeben stattgefunden und es gebe keinen einzigen Ort, an welchem man sich in dieser Zeit aufhalten könne. Darüber hinaus müsse man viele Steuern bezahlen. Zudem sei sein Vater (wohl im Jahr 20[...]) in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt worden, in deren Folge ein anderer Mann Verletzungen mit einem Messer erlitten habe. Es sei um Blutrache gegangen. Infolgedessen sei seinem Vater von den Beteiligten Männern gedroht worden, «ein Leben aus deiner Familie» zu nehmen, weswegen diese - ihm (dem Beschwerdeführer) unbekannten - Männer hinter ihm her gewesen seien. Sie hätten ihn deshalb (vor etwa eineinhalb Jahren) nach Schulschluss im Park zusammengeschlagen, woraufhin er ins Spital gemusst habe. Dort sei er von der Polizei verhört worden, habe die türkischen Behörden jedoch nicht weiter um Schutz ersucht. Anschliessend habe er das Haus seiner Grossmutter nicht mehr verlassen, weshalb es nicht zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Sein Vater sei aufgrund der genannten Tat zu (...) Jahren und (...) Tagen Haft verurteilt worden. Seine Grossmutter habe ihm (dem Beschwerdeführer) geholfen, einen Reisepass zu besorgen und er sei über den Luftweg nach C._______ ausgereist. Die Reise in die Schweiz, welche EUR 10'000.- gekostet habe, sei von seiner Grossmutter bezahlt worden. Weiter führte er zum medizinischen Sachverhalt an, psychische Probleme und zwei Suizidversuche unternommen zu haben. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten des (...) der Stadt I._______ vom 28. Dezember 2022, 19. Januar 2023 und 24. Januar 2023 leide er an Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie an Vitamin-D-Mangel. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen und gleichentags - mit separater Verfügung - über die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren informiert. D. Am 24. Februar 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 - eröffnet am 6. Dezember 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dominik Züsli beantragt. G. Am 29. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der UNIA Arbeitslosenkasse ein, welches die Arbeitslosigkeit und den Taggeldbezug seines Onkels, J._______, bestätige. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Angesichts des weiteren Rechtsbegehrens sowie deren Begründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositivziffern 1-3 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Eine bestehende Suizidalität verstosse zudem nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Ferner sei vom Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzwerks (u.a. die Grossmutter, mehrere Onkel und Tanten) in der Türkei und auch im Ausland auszugehen, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen und Hilfe gewähren könne. Schliesslich sei die medizinische Infrastruktur zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung in der Türkei grundsätzlich vorhanden und er verfüge über ein finanziell tragfähiges familiäres Netzwerk, welches eine allfällige Behandlung der Erkrankung im Heimatland ermöglichen könne. Psychiatrische und psychologische Therapien seien auch auf psychiatrischen Abteilungen regionaler Universitätskliniken oder Regionalspitäler in grösseren Städten der Türkei möglich, weshalb eine Behandlung der psychischen Probleme in der Türkei weitergeführt werden könne. Eine medizinische Notlage sei nicht gegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seines jungen Alters respektive seiner Minderjährigkeit unzumutbar, da in der Türkei keine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Unterbringung bestehe und auch eine finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten (auch des in der Schweiz lebenden Onkels) nicht möglich sei. Darüber hinaus sei er bereits seit einem Jahr in der Schweiz, was für einen (...)-Jährigen eine verhältnismässig lange Zeit darstelle, sei überdurchschnittlich gut integriert und würde bei einer Rückkehr in die Türkei komplett entwurzelt. Ferner sei zwar davon auszugehen, dass seine psychischen Leiden in der Türkei grundsätzlich behandelt werden könnten. Der Zugang zu einer entsprechenden Therapie in einer kinder- und jungendpsychiatrischen Institution sei aber nicht gewährleistet. Auch sei die versicherungsrechtliche Abdeckung in der Türkei nicht ohne Weiteres erhältlich und eine private Finanzierung der erforderlichen Therapie sei ausgeschlossen. 6.3 Soweit sich die Beschwerdevorbringen auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindeswohl beziehen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (s. Bst. E sowie E. 2 oben), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.5 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 oben; SEM-Akte [...]-35/10 S. 6) - bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Bst. B oben) des Beschwerdeführers nicht von einem derart schweren Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre; auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz B._______, wo seine Eltern nach dem Erdbeben in einem Zelt wohnten. Der Beschwerdeführer hat indessen eigenen Angaben zufolge die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Grossmutter mütterlicherseits im Dorf H._______ (ca. [...] mit dem Auto von seinen Eltern entfernt) gelebt, deren Haus durch das Erdbeben nicht beschädigt worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-27/12 F6-F12; F34; F40) und welche EUR 10'000.- für die Reise des Beschwerdeführers bezahlt habe (vgl. SEM-Akte [...]-27/12 F95-97). Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkel und Tanten in der Türkei sowie einen Onkel in der Schweiz (vgl. SEM-Akte [...]-27/12 F28 f.; F38). Der Beschwerdeführer besuchte eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (...) Klasse ([...] Semester der [...] Klasse des Gymnasiums) und arbeitete nach Schulschluss jeweils als (...), womit er bereits über erste Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-Akten [...]-18/9 Rz. 1.17.04; 1.17.05; [...]-27/12 F45; F54-F56). Da es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, der bereits über erste Arbeitserfahrung und in der Türkei über ein grosses familiäres Netz verfügt, ist mithin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. An dieser Einschätzung vermag weder die eingereichte Bestätigung der Unia Arbeitslosenkasse betreffend seinen Onkel, J._______ noch das Beschwerdevorbringen, der Onkel könne aufgrund seiner Arbeitslosigkeit die Grossmutter des Beschwerdeführers nicht weiter unterstützen, etwas zu ändern, zumal die finanzielle Unterstützung ebendieser lediglich behauptet wird. Sodann erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf die psychischen Probleme und den Vitamin-D-Mangel (vgl. Bst. B oben) als zumutbar, zumal die Türkei über eine hinreichende medizinische und psychiatrische respektive psychologische Versorgung verfügt, weshalb - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 oben; SEM-Akte [...]-35/10 S. 7) - von einer dortigen Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-7571/2024 vom 22. Januar 2025; D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 7). Schliesslich ist bei einer Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei auch nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser befindet sich erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz, besuchte in der Türkei die Schule und verbrachte dort den grössten Teil seiner Jugend. Darüber hinaus lebt dort die Mehrheit seiner Familienmitglieder. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene unsubstantiiert vorgebrachte gute Integration in der Schweiz, die behauptete Aussicht auf eine Lehre als Plattenleger noch das gute Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel etwas zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann offenbleiben ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl hinreichend abgeklärt hatte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht im heutigen Zeitpunkt mithin kein Anlass (mehr). 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 27. Dezember 2023 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung, aufgrund der damals bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie des erst am 19. März 2024 ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023, nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Fürsorgebestätigung der AOZ vom 19. Dezember 2023 belegt die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers MLaw Meret Bühlmann der K._______ ersuchte in der Beschwerde um Einsetzung von Rechtsanwalt Dominik Züsli (ebenfalls K._______) als amtlichen Rechtsbeistand. Sowohl die Beschwerde als auch die Eingabe vom 4. Januar 2024 wurden von Meret Bühlmann verfasst (ersichtlich aus Rubrum und Unterzeichnung der Eingaben), welche jedoch nicht um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte. Folglich kann sie für den ihr entstandenen Aufwand in Bezug auf eine Entschädigung ihrerseits nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sodann nach dem 16. Januar 2024 offensichtlich keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich waren, wird mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Züsli als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: