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D-6461/2023

D-6461/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6461/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 2. März beziehungsweise 2. April 2023 verliess und am 19. April 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 21. April 2023 ergab, dass er am 1. April 2022 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM am 24. April 2023 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, und er mittels gleichentags unterzeichneter Vollmacht die ihm zugewiesene Rechtsvertretung für sein Asylverfahren mandatierte, dass das SEM am 28. April 2023 das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchführte und dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer möglichen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass das SEM die französischen Behörden am 4. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 17. Mai 2023 ablehnten, dass das SEM am 23. Mai 2023 das Dublin-Verfahren beendete und entschied, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu prüfen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Oktober 2023 im Wesentlichen vorbrachte, er sei armenischer Abstammung und Alevit, und sei in B._______ in der Provinz Tunceli geboren und aufgewachsen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und anschliessend als Landwirt gearbeitet habe, dass sein Vater 2018 verstorben sei, seine Mutter und sieben Geschwister sowie weitere Verwandte in der Türkei wohnhaft seien, dass ungefähr im Jahr 1996 beziehungsweise 1997 - als er noch ein Kind gewesen sei - seine Familie sowohl vonseiten des türkischen Militärs wie auch vonseiten paramilitärischer Gruppierungen unter Druck gesetzt worden sei, dass damals seine Mutter von einem türkischen Soldaten verbal behelligt worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - aufgrund seiner armenischen Herkunft und einer körperlichen Beeinträchtigung am Arm seit seiner Kindheit Diskriminierungen, Übergriffen und Behelligungen seitens der Dorfbewohner ausgesetzt gewesen sei, dass auch schon sein Vater aufgrund seiner armenischen Herkunft Diskriminierung erfahren habe, und zu Unrecht beschuldigt und inhaftiert worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - wegen seiner Tätowierungen und seiner Beeinträchtigung am Arm schikaniert und ausgelacht worden sei und er seit seinem 16. beziehungsweise 17. Lebensjahr an Vergesslichkeit leide und grosse Wut gegenüber anderen Menschen verspüre, dass ihm ungefähr im Jahr 2013 ein Dorfbewohner die Nase gebrochen habe und er so stark geblutet habe, dass seine Schuhe voller Blut gewesen seien, dass im Jahr 2016 ein Jugendlicher ihn mit einer Handfeuerwaffe bedroht habe, es ihm aber gelungen sei, diesen zur Vernunft zu bringen, dass die Dorfbewohner ihm mehrmals seine Nutztiere entwendet und ihre eigenen Tiere seine Kornfelder hätten zertrampeln lassen, weswegen es zu Streitereien gekommen sei, dass ihn im Jahr 2019 vier Dorfbewohner geschlagen und im Gesicht verletzt hätten, dass er anschliessend auf den örtlichen Polizeiposten gegangen sei, wo ihn der Unteroffizier ebenfalls geschlagen habe, weswegen er auch keine Anzeige erstattet habe, dass er so stark verletzt gewesen sei, dass ihm in einem Privatspital ein Implantat in die Wange eingesetzt worden sei, dass er in der Türkei schon seit langer Zeit in psychiatrisch-psychologischer Behandlung, aber aus finanziellen Gründen nie stationär behandelt worden sei, dass, nachdem der türkische Staat ihm seine Medikamente nicht mehr habe bezahlen wollen, ein bekannter Apotheker ihn heimlich mit Medikamenten versorgt habe, dass er zwischen den Jahren 2008 und 2021 abwechslungsweise in den Städten B._______, Istanbul und Antalya gelebt habe, dass er zuletzt in Antalya in einer Baracke gewohnt und als Tellerwäscher gearbeitet habe, ihm sein Lohn jedoch aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nie ausbezahlt worden sei, dass er vor ungefähr zweieinhalb beziehungsweise drei Jahren über Serbien nach Rumänien gereist sei, wo rumänische Polizeibeamte ihn am beeinträchtigten Arm verletzt hätten, weswegen er in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er im Jahr 2021 (recte: 2022) nach Frankreich gereist und ein Asylgesuch gestellt habe, dieses jedoch abgelehnt worden und er daraufhin in die Türkei zurückgereist sei, dass er im Jahr 2023 in einem Lastkraftwagen von Istanbul in die Schweiz eingereist sei und der Schlepper ihm seinen türkischen Reisepass abgenommen habe, dass die Dorfbewohner nach seiner Ausreise möglicherweise seinen Hund getötet hätten, dass er nebst psychischen Beschwerden und dem Problem am Arm an Bluthochdruck, starkem Herzklopfen und Panikattacken leide, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens eine türkische Identitätskarte im Original, einen SARS-CoV-2 PCR-Test vom 29. März 2023, ein Bestätigungsschreiben eines Restaurants vom 20. Januar 2023 in Kopie, eine Busfahrkarte vom 24. März 2023 von C._______ nach B._______ in Kopie, medizinische Berichte vom 22. Mai 2017, vom 22. März 2018, vom 12. November 2020 sowie vom 22. März 2023 in Kopie, eine Busfahrkarte vom 22. Dezember 2022 von Istanbul nach Antalya, ein Foto einer Verletzung im Gesicht, zwei Bank- beziehungsweise Kreditkarten, ärztliche Kurzberichte vom 17. Mai 2023, vom 31. Mai 2023, vom 19. Oktober 2023 sowie vom 25. Oktober 2023 und medizinische Datenblätter für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ sowie einen ärztlichen Bericht der (...) ([...]) vom 27. Oktober 2023 einreichte, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf vom 27. Oktober 2023 zur Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung gleichentags - am 27. Oktober 2023 - fristgerecht eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe eines Formulars vom 22. November 2023 - handschriftlich ergänzt - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter seien individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren sowie einer adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen «Dublin»-(Mitglied-)Staats einzuholen, dass er in der Beschwerdebegründung zudem sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eines superprovisorischen Vollzugsstopps, der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat mit Schreiben vom 24. November 2023 niederlegte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. November 2023 dem Kanton E._______ zuwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung nicht - wie in der Beschwerde gerügt - auf die asylrechtliche Zuständigkeitsnorm zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern auf die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Art. 2, 3 und 7 AsylG) sowie auf das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 1 AIG) stützt, dass dementsprechend die Fragen, ob die Schweiz für die Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, und ob die Vorinstanz allenfalls gehalten gewesen wäre, individuelle Zusicherungen des zuständigen Mitgliedstaats einzuholen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Erlass von vollzugshemmenden Massnahmen nicht einzutreten ist, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst vorbrachte, er sei an der Anhörung vom 20. Oktober 2023 in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern, dass der Beschwerdeführer implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, welche vorab zu prüfen ist, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass den Verfahrensakten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend zu seinen Asylgründen zu äussern, zumal seine freien Schilderungen ausführlich und detailliert ausgefallen sind (vgl. SEM-eAkte [...]-30/15 [nachfolgend A30/15] F57 f., 61, 66 ff.), dass sich die formelle Rüge demnach als unbegründet erweist und das eventualiter gestellte Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen anführte, in Bezug auf die geltend gemachten Schikanen und Auseinandersetzungen mit den Dorfbewohnern sei nicht von der Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet habe, dass den vorgebrachten Hänseleien während seiner Kindheit kein im Asylgesetz abschliessend genanntes Motiv zugrunde gelegen habe, dass die geltend gemachten Geschehnisse im Jahr 1996 beziehungsweise 1997 mangels Aktualität der Verfolgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass die weiteren erlittenen Schikanen seitens der Dorfbewohner aufgrund seiner armenischen Abstammung nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufwiesen, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftmachung verzichtet werden könne, dass mit Blick auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023, eine Rückkehr in die Türkei würde ihn in den Suizid treiben, festzuhalten sei, dass eine bestehende Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sofern der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten zu begegnen sei, dass er sich ausserdem in Behandlung befinde, wodurch einer erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden könne, dass somit auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen sei, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in der Türkei gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwiderte, bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihn seine Peiniger mit Sicherheit töten, zumal er bereits Opfer von Gewalt geworden sei, dass dieselben Dorfbewohner das Haus seiner Familie in der Türkei mit Steinen beworfen und mit antiarmenischen Parolen beschriftet sowie mit Handfeuerwaffen um sich geschossen hätten, um seiner Mutter Angst einzujagen und ihn unter Druck zu setzen, dass seine Mutter deswegen Anzeige bei den lokalen Behörden erstattet habe, diese jedoch nicht entgegengenommen worden sei, was angesichts der engen Verbindung zwischen den Dorfbewohnern und der örtlichen Polizei nicht erstaune, dass die Dorfbewohner auf seinen Feldern inzwischen Drogen anbauen würden und dies auf ihn zurückfallen werde, dass ihm seine Familie weitere Beweise für seine Vorbringen aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung bisher vorenthalten habe, dass er nebst seiner Suizidalität an Herzproblemen leide und lieber sterben würde, als in die Türkei zurückzukehren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben betreffend einen Überfall auf das Haus seiner Familie, ein Foto betreffend seine Gesichtsverletzungen im Jahre 2019 und ein Foto einer besprayten Hauswand einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das Vorbringen, seine Familie sei sowohl vom türkischen Militär wie auch von paramilitärischen Gruppen unter Druck gestanden, nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen ist, mithin diese Geschehnisse ungefähr im Jahr 1996 beziehungsweise 1997 - als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen ist - stattgefunden haben, dass dasselbe mit Blick auf die geltend gemachte verbale Behelligung seiner Mutter seitens eines türkischen Soldaten festzustellen ist, zumal diese seiner Mutter und nicht dem Beschwerdeführer gegolten hat, dass die erlittenen Schikanen während seiner Kindheit sowie die Diskriminierungen seitens der Dorfbewohner aufgrund seiner armenischen Abstammung, seiner körperlichen Beeinträchtigung und seiner Tätowierungen die von Art. 3 AsylG geforderte Schwelle der Intensität nicht überschritten haben, dass die Inhaftierung seines Vaters nicht kausal für seine Ausreise gewesen ist und er explizit keine Verfolgung in diesem Zusammenhang geltend machte (vgl. A30/15 F61), dass der tätliche Übergriff im Jahr 2013, bei welchem ihm die Nase gebrochen wurde, ebenfalls nicht kausal für seine Ausreise gewesen ist und zudem kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, dass auch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Jugendlichen, der ihn im Jahr 2016 mit einer Handfeuerwaffe bedrohte, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, zumal auch diese nicht kausal für seine Ausreise gewesen sind und nicht an ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anknüpften, dass auch der Umstand, dass die Dorfbewohner seine Nutztiere entwendeten und deren eigenen Tiere seine Felder zertrampelt haben, nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität der erlittenen Nachteile erreichten, dass des Weiteren die mit den Streitereien im Jahr 2019 einhergehenden körperlichen Verletzungen nicht an ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anknüpften, mithin es sich um eine private Angelegenheit - namentlich das Weiderecht auf den Feldern des Beschwerdeführers - handelte, dass ferner auch der körperliche Übergriff des Unteroffiziers der örtlichen Polizei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, gegen den fehlbaren Beamten rechtlich vorzugehen, weshalb im vorliegenden Fall nicht deswegen auf die Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden geschlossen werden kann, dass schliesslich das Vorbringen, die Dorfbewohner hätten im Nachgang an seine Ausreise möglicherweise seinen Hund getötet, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal dies den Anforderungen an die Intensität der erlittenen Nachteile nicht standzuhalten vermag, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine konkreten Hinweise bestehen, wonach die Dorfbewohner ihn bei einer Rückkehr töten würden, dass das Beschwerdevorbringen, die Dorfbewohner hätten das Haus seiner Familie mit Steinen beworfen, mit antiarmenischen Parolen beschriftet und mit Handfeuerwaffen um sich geschossen, was gemäss eingereichtem Beweismittel vom Mai 2022 sich damals zugetragen habe - sollte sich dieser Bericht auf diesen Vorfall beziehen - als nachgeschoben zu bezeichnen ist, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dies bereits anlässlich der Anhörung erwähnt hätte, dass im Übrigen fraglich ist, ob sich dieser Vorfall gezielt gegen den Beschwerdeführer richtete, zumal sich dieser gemäss eigenen Angaben damals im Ausland aufgehalten hat (vgl. SEM-eAkten [...]-12/3 und [...]-22/1), dass auch das weitere Vorbringen, wonach die Dorfbewohner auf seinen Feldern inzwischen Drogen anbauen würden, als nachgeschobene Parteibehauptung zu bezeichnen ist, dass ferner auch das Vorbringen, seine Familie habe ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung weitere Beweismittel vorenthalten, nichts an der vorliegenden Einschätzung zu ändern vermag, dass schliesslich die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal dem Bestätigungsschreiben betreffend den Überfall auf das Haus seiner Familie aufgrund der leichten Fälschbarkeit lediglich geringen Beweiswert beizumessen ist und die beiden Fotos offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, und er auch nicht aus einer von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region herstammt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide an psychischen Beschwerden, sei suizidal, habe ein Herzleiden, Schlafprobleme und eine körperliche Beeinträchtigung an einem Arm, dass den Akten zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ([...], [...]: F60.31), ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10: F43.1) beziehungsweise ein Verdacht auf eine komplexe PTBS (ICD-11), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD: G47.0), eine nicht näher bezeichnete Herz-Kreislauf-Krankheit (ICD: 151.6), eine (...) (ICD: M89), Armschmerzen sowie eine Teillähmung eines Arms diagnostiziert worden sind (SEM-eAkte [...]-32/25 [nachfolgend A32/25]; [...]-24/3; [...]-25/4), dass der Beschwerdeführer aktuell mit Psychopharmaka und Schmerzmitteln ([...] [{...}], [...] [{...}] sowie Neuroleptika ([...]) behandelt wird (A32/25), die Weiterführung der Behandlung mit (...) (selektiver [...]) und (...) ([...]) am 2. August 2023 jedoch ausgesetzt worden ist (SEM-eAkte [...]-26/2; [...]-27/2; [...]-28/2), dass die Türkei über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt und davon auszugehen ist, dass seine Beschwerden - insbesondere auch die geltend gemachte Suizidalität - auch dort behandelt werden können, dass an dieser Einschätzung auch der mit der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 eingereichte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. August 2016 betreffend die Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei nichts zu ändern vermag, zumal daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist, dass die Türkei ein allgemeines Krankenkassensystem (Genel Sa lik Sigortasi) unterhält, das für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, das System eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Health Care Türkiye, Update vom 14. Juli 2023, , abgerufen am 28.11.2023), dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten, zumal ihm auch in finanzieller Hinsicht eine Behandlung nicht verwehrt bleiben dürfte, dass demnach auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen, dass dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) dass der Beschwerdeführer in der Türkei über zahlreiche Verwandte - seine Mutter, sieben Geschwister und weitere Verwandte - (A30/15 F28 ff.), ein eigenes Stück Land zur Bewirtschaftung (A30/15 F16) sowie Berufserfahrung als Landwirt (A30/15 F14 f.) und als Tellerwäscher (A30/15 F19) verfügt, weswegen davon ausgegangen werden darf, dass in seinem Heimatstaat jedenfalls die materiellen Grundvoraussetzungen für eine erfolgreichen soziale und wirtschaftliche Reintegration vorliegen, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorhanden sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: