Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Hakkari), aufgewachsen und bis zum 13. Lebensjahr wohnhaft in der Provinz Hakkari – verliess seinen Hei- matstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (SEM-Verfahrensakte N (…); Beschwerdeverfahren E-159/2024) auf dem Luftweg und mit eigenen Reisepapieren sowie einem legalen Visum. Der Beschwerdeführer flog mit seinem Bruder nach Grie- chenland und reiste anschliessend nach Deutschland. Von dort reiste er mit der Bahn am 9. August 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Da dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Schengen- Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM diese am 9. September 2022 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin- Verordnung. C. Am 18. August 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers. D. Am 7. November 2022 lehnten die griechischen Behörden das Übernah- meersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Verfahren in der Schweiz beendet wurde. E. Am 22. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde aufgrund des derzeit erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den ihm zugewie- senen Kanton austreten. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. F. Am 10. August 2023 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh- rers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch- geführt. Dabei trug er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentli- chen vor, er sei (…) und (…) sowie in (…) und (…) ausgebildet. Seine
E-158/2024 Seite 3 Eltern lebten in E._______; er habe mehrere Geschwister in Istanbul und in E._______ und sei ledig. In seinem Geburtsort in der Provinz Hakkari sei die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) stark vertreten und das Dorf habe einen entsprechenden Ruf bei den türkischen Behörden. Nach dem Putsch von 1980 seien Soldaten ins Dorf eingefallen; es habe Gefechte mit vielen Toten gegeben. Sein Dorf und weitere Ortschaften seien geräumt und nie- dergebrannt worden. Nach 1999 sei er nach E._______ gezogen und habe dort unter anderem als (…) für (…) gearbeitet. Zwischen 2008 und 2012 habe er an der Universität von F._______ studiert und den Abschluss in (…) gemacht. Er sei bereits zur Gymnasialzeit politisch tätig gewesen. Das Thema seiner Diplomarbeit sei die kurdische (…) gewesen. Er sei Militär- dienstverweigerer aus Gewissensgründen und habe deshalb nicht beim Staat arbeiten können. In diesem Zusammenhang sei er aber nicht inhaf- tiert worden. In E._______ habe er unter anderem wegen des nicht geleis- teten Militärdienstes grossen Druck seitens der Gesellschaft erfahren; er sei auch ständig in einem negativen Dialog mit der Polizei gestanden. Er habe Polizeikontrollen erlebt. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner in Istanbul lebenden Schwester verbracht. Er sei bei keiner Partei Mitglied, habe aber an entsprechenden Tätigkeiten der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. Er sei insbesondere zu Beginn der 2010-er Jahre in den sozialen Medien sehr aktiv gewesen und habe Informationen zum Kampf der Kurden und zur PKK geteilt. Später habe er seine Konten auf den so- zialen Medien gelöscht und diese erst nach seiner Einreise in die Schweiz wieder eröffnet, weshalb in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn er- öffnet worden sei. Er habe vor etwa drei bis vier Monaten über seinen tür- kischen Anwalt vom diesbezüglichen Ermittlungsverfahren erfahren. Wenn er in die Türkei zurückkehre, werde er wegen seiner politischen «posts» auf den sozialen Medien gegen den Staatspräsidenten Erdogan inhaftiert. Weil er eine Rückschaffung in die Türkei befürchtet habe, habe er – wie sein Bruder – den Reisepass einem Freund in G._______ übergeben; die Identitätskarte habe er ebenfalls in G._______ abgegeben. Er werde psychologisch betreut und nehme Medikamente (Antidepressiva und Schlaftabletten) ein.
E-158/2024 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) zu den Akten: - Abschlusszeugnisse der H._______ Universität (in der Provinz F._______) vom (…) 2023; - Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; - Anzeige einer Privatperson an die Staatsanwaltschaft I._______ wegen staatskritischen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers und seines Bru- ders C._______ auf den sozialen Medien vom (…) 2022; - Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ über die Trennung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Ver- einigung vom (…) 2022.
H. Mit Schreiben vom 10. August 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertre- tung das Vertretungsmandat im Asylverfahren nieder. I. Mit Schreiben des SEM vom 11. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. J. Mit Schreiben vom 28. August 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdefüh- rer am 23. August 2023 unterzeichnete Vollmacht bei. K. Mit Schreiben vom 29. August 2023 legte der Beschwerdeführer ein weite- res Beweismittel (diverse auf Facebook veröffentlichte Beiträge) ins Recht. L. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2023 auf, weitere Dokumente (aktuellster UYAP-Auszug [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]); türkischer Rei- sepass, alle verfügbaren Dokumente zum gegen ihn laufenden Ermitt- lungsverfahren sowie Ein- und Ausreiseauszug aus dem E-Devlet [Anmer- kung des Gerichts: Online-System für die Bereitstellung elektronischer Behörden- dienste in der Türkei] der letzten zehn Jahre) nachzureichen.
E-158/2024 Seite 5 M. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: - Ein- und Ausreiseauszug aus dem E-Devlet der letzten 10 Jahre; - UYAP-Auszug; - türkischer Reisepass. N. Mit Schreiben vom 2. November 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer nochmals auf, alle vorhandenen Dokumente über das Ermittlungs- verfahren betreffend seine in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge nachzureichen. O. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, eine telefonische Kontaktaufnahme mit seinem türkischen Anwalt habe ergeben, dass die vom SEM angefragte Ermittlungsakte von der Po- lizei nicht identifiziert worden sei. Der Polizeibericht und das Aussagepro- tokoll seien nicht erstellt worden, weil das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren von der türkischen Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werde. Es sei deshalb nicht möglich, die entspre- chenden Verfahrensakten einzureichen. P. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 – der Rechtsvertretung eröffnet am
22. Dezember 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Q. Mit einer elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ein- gabe (E-Mail-Schreiben) vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer für sich und für seinen Bruder C._______ sinngemäss gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 Beschwerde. R. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert der noch bis zum 22. Januar 2024 laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E-158/2024 Seite 6 S. Mit vom 22. Januar 2024 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde respektive eine Beschwerdeverbesserung nach. Dabei beantragt er, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel nachgereicht (Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers): - Antrag auf Vorführbefehl vom (…) 2023; - Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts J._______ vom (…) 2023; - Vorführbefehl des Strafgerichts K._______ vom (…) 2023.
T. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, die Behandlung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive amtliche Verbeiständung) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. U. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. V. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeistän- dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den
E-158/2024 Seite 7 Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm – unter Vorbehalt der fristgerechten Leis- tung des Kostenvorschusses – Gelegenheit eingeräumt, sich innert dersel- ben Frist zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. W. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerde- führer um Fristverlängerung für die Einreichung einer Replik zur Vernehm- lassung des SEM. Dazu führte er aus, er wolle mehrere Beweismittel aus der Türkei nachreichen, die seine Bedrohung und die aktuelle Situation sei- nes Onkels in der Türkei belegen würden. X. Am 7. März 2024 ging der am 21. Februar 2024 erhobene Kostenvor- schuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Y. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2024 wies die Instruktionsverfü- gung das Fristverlängerungsgesuch vom 7. März 2024 ab und verwies da- bei auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe in seinem Gesuch nicht spezifiziert, welche Beweis- mittel er in der Türkei konkret zu beschaffen gedenke. Er habe auch nicht dargelegt, weshalb ihm die Einreichung dieser angeblich existierenden Be- weismittel bisher nicht möglich gewesen sei. Z. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel nach, bei welchen es sich gemäss eigenen Angaben um die Verfahrensakten seines Onkels in der Türkei handle. AA. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte nach (Bericht und ärztliches Zeugnis des Spitals D._______, Psychiatrische Dienste, beide datiert 26. März 2024 sowie ein Aufnahmebericht der Psychiatrischen Klinik L._______ vom 26. März 2024). Aus dem Spitalbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1. März 2024 im «M._______» in ambulanter Behandlung befunden habe. Er werde wegen der depressiven und posttraumatischen Symptome medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Es sei ihm eine statio- näre Behandlung angeboten worden und er sei bereit gewesen, am 23.
E-158/2024 Seite 8 März 2024 in die Klinik einzutreten. Er werde aktuell als suizidgefährdet angesehen, sei aber absprachefähig. Gemäss Arztzeugnis ist der Beschwerdeführer seit dem 26. März 2024 bis «auf Weiteres» stationär im Spital D._______ untergebracht. Im Aufnahmebericht der Klinik L._______ werden die «Hauptdiagnosen: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (V.a. Posttraumatische Belastungsstörung; F33.1 Rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung») gestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-158/2024 Seite 9
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstverweige- rung habe keine ernsthaften Nachteile nach sich gezogen; er sei deswegen nie in Polizeigewahrsam gewesen, habe einer beruflichen Tätigkeit nach- gehen können und sei legal aus der Türkei ausgereist. Asylbeachtliche Nachteile in diesem Zusammenhang seien deshalb zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr wegen Präsiden- tenbeleidigung angezeigt worden sei und er bisher keinen Vorführbefehl
E-158/2024 Seite 10 erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Ermittlungen noch am An- fang stehen. Daher stehe offen, ob diese überhaupt weitergeführt würden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 Inhalte auf Facebook veröffent- licht; es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass es zu einer Verurteilung komme. Sollte er wider Erwarten wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden, sei aufgrund seiner Beiträge mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste. Bei den Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion sei das Risiko, diesbezüglich verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei im Heimat- land nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und bisher wegen kei- ner Straftat verurteilt worden, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. In der Heimatprovinz des Be- schwerdeführers, Hakkari, herrsche gemäss aktueller Praxis eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Provinz un- zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei jedoch ein famili- äres Netz und habe an anderen Orten innerhalb der Türkei gelebt und ge- arbeitet, weshalb er sich auch ausserhalb seiner Heimatprovinz niederlas- sen könne. Zudem sei die medizinische Versorgung in der Türkei gewähr- leistet. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer die nötige psychologische Unterstützung auch im Heimatland in Anspruch nehmen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeverbesserung trug der Beschwerdeführer vor, er habe entgegen der Einschätzung des SEM aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und angesichts der bereits er- lebten Schikanierungen und Diskriminierungen eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Gegen ihn seien Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propa- ganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden. Er habe im vor- instanzlichen Asylverfahren alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht. Seinem türkischen Anwalt sei es inzwischen gelungen, auf weitere Dokumente Zugriff zu nehmen. Es sei bereits Ende März 2023 ein Antrag auf einen Vorführbefehl gestellt und ein solcher sodann erlassen worden. In einem weiteren Vorführbefehl vom August 2023 werde bestätigt, dass die Ermittlungen gegen ihn weiterlaufen würden und der
E-158/2024 Seite 11 Vorführbefehl weiter bestehen bliebe. Er habe begründete Furcht, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, wie dies bereits bei seinem Onkel geschehen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei er der Willkür des türkischen Staates ausgesetzt. Das Argument des SEM, die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sei nicht gross, sei nicht stichhaltig. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sein Verfahren «gekauft», sei halt- los, denn es gebe keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Er sei kein Mit- glied einer Partei gewesen, weil dies für ihn und seine Familie zu gefährlich gewesen wäre, wie dies das Beispiel seines Onkels und Cousins aufzeige, welche sehr lange Haftstrafen absitzen müssten. Vorliegend sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weil nicht alle wichtigen Beweismittel gewürdigt worden seien. Er könne im Heimatland nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen; diese sei dem Druck der Behörden ausgesetzt und habe schon oft umzie- hen müssen. Zudem sei sein Vater als einzige Bezugsperson mit einem geregelten Einkommen nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Die Lebensgrundlage der Familie in Hakkari sei entzogen worden. Zudem sei er persönlich gesundheitlich angeschlagen, weshalb die vorläufige Auf- nahme anzuordnen sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, die in der Be- schwerde neu eingereichten Beweismittel würden belegen, dass am
30. März 2023 ein Festnahmebefehl/Richterlicher Vorführbefehl für den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 125/2 des türkischen Strafgesetzbu- ches (tStGB) wegen Beleidigung ausgestellt worden seien. Diese Beweis- mittel zeigten auf, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsan- waltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, aber noch kein Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei. Wie bereits im Asylentscheid festge- halten, würden in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt, wozu auf die offi- ziellen türkischen Statistiken zur Justiz und auf mehrere Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts verwiesen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Hinsicht- lich des eingereichten Festnahmebefehls sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und ei- nen Vorführbeschuss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Der Beschwerdeführer
E-158/2024 Seite 12 habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu befürchten.
E. 5.4 Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel nach und führte dazu ergänzend aus, es handle sich dabei um Verfahrensakten seines Onkels N._______ (nament- lich: Anklageschrift, Verhörberichte und Vorführbefehle). Dem Beschwer- deführer sei die Wichtigkeit dieser Dokumente bewusst gewesen, seine Rechtsvertreter hätten ihn aber dahingehend beraten, er solle sich auf sein persönliches Verfahren beschränken. Er ersuche um Mitberücksichtigung dieser Dokumente. Seinem Onkel werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit vorgeworfen, Mitglied einer Terrororganisation zu sein; der Onkel sei 2022 angeklagt und immer wieder inhaftiert worden. Insbesondere der Verhörbericht vom
25. Januar 2024 sei für den Beschwerdeführer und seinen Bruder relevant, weil er aufzeige, dass spezifisch gegen die Familie vorgegangen werde. Es könne sehr schnell gehen und die Behörden würden auch gegen den Beschwerdeführer ermitteln und ihn unfair behandeln. Seine gesamte Fa- milie werde genaustens beobachtet und sei in grosser Gefahr. Entgegen der Annahme des SEM existiere ein Haftbefehl gegen den Be- schwerdeführer und dessen Bruder; dieser befinde sich bereits in den Ak- ten des SEM, was auch aus den Asylakten eines Freundes, O._______, hervorgehe. Es werde um eine entsprechende Nachprüfung ersucht. Der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die türkischen Verfahrensakten erhalten, weil nach Auskunft seines Anwalts in der Türkei ein Geheimhal- tungsbeschluss bestehe. Er sei in der Türkei mehrfach psychischer und physischer Gewalt ausge- setzt gewesen, welche dermassen zugenommen habe, dass er sein Hei- matland habe verlassen müssen. Er befinde sich seit über einem Jahr in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva und Schlaftablet- ten ein; während dieser Zeit habe er auch einen Suizidversuch unternom- men. Er arbeite seit einem Monat in einem (…). Diesbezüglich wurden mehrere Referenz- und Empfehlungsschreiben zu den Akten gereicht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und trägt dazu vor,
E-158/2024 Seite 13 wichtige Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen ist.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz nahm im Sachverhalt des Asylentscheides die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asyl- gründe und dazu eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM-Verfügung, Zif- fern I/2 und 3). Im Rahmen seiner materiellen Erwägungen nahm die Vorinstanz auch eine Würdigung der eingereichten Beweismittel vor (vgl. Ziffer II/2a und 2b).
E. 6.2.2 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rah- men einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Entgegen der anders- lautenden Behauptung in der Beschwerde nahm das SEM eine Würdigung dieser Beweismittel vor. Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM ge- troffenen Einschätzung hinsichtlich Beweismittelwürdigung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, be- schlägt aber die korrekte Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter, welche Beweismittel oder Sachverhaltselemente nach seiner Auf- fassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdean- trag 4 in der Eingabe vom 22. Januar 2024 abzuweisen ist. Auch der in der Eingabe vom 15. März 2024 sinngemäss gestellte Antrag, es seien die Ver- fahrensakten eines Freundes beizuziehen, ist abzuweisen, nachdem der genannte Freund vom Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren nie erwähnt worden ist und die blosse Behauptung, aus dessen Asylakten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder ein Haftbefehl erlassen worden sei, unsubstanziiert und unbelegt geblieben ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen.
E-158/2024 Seite 14
E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisa- tion gegen ihn eröffnet worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbe- hörden ausgestellt worden sein sollen.
E. 7.1 Wie das SEM im Asylentscheid bereits zutreffend festhielt, muss der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, als nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Hieran vermögen auch die auf Be- schwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, belegen diese neuen Dokumente einzig, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren eröffnet worden ist. Es ist nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Zudem geht aus dem Vorführbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einzuverneh- men, er aber danach wieder freizulassen ist. In der Rechtsmitteleingabe werden keine stichhaltigen Argumente aufgeführt, die an dieser Einschät- zung etwas zu ändern vermöchten.
E. 7.2 Im Weiteren hat auch die geltend gemachte Militärdienstverweigerung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich gezogen. Er ist insbesondere nie wegen seiner Dienstverweigerung in Polizeigewahrsam genommen worden. Es kann diesbezüglich vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 verwiesen werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden auch zu diesen Einschätzungen keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die auf die Wahrscheinlichkeit einer drohenden asylbeachtlichen Verfolgung hindeuten würden.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung zudem ausdrücklich zu Protokoll, dass er persönlich nie Mitglied einer politischen Partei gewe- sen sei (vgl. Akte 25, Antwort 36). Er weist deshalb kein exponiertes politi- sches Profil auf. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er von den staatlichen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wurde, ansonsten er mit grosser Wahrscheinlichkeit von den türkischen Sicherheitskräften an seinem Arbeits- oder Wohnort aufge- griffen worden wäre. Zudem spricht auch der Umstand, dass der
E-158/2024 Seite 15 Beschwerdeführer die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen konnte, ge- gen die geltend gemachte Verfolgungssituation.
E. 7.2.2 Es trifft zwar zu, dass seine Heimatprovinz Hakkari im fraglichen Zeit- punkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Dem Beschwerdeführer war es aber gemäss eigenen Angaben möglich, in einer anderen Provinz (E._______) einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Zudem hat er sich über mehrere Monate in Istanbul aufgehalten, wo zwei seiner Geschwister leben und arbeiten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Hakkari auch an anderen Orten gewisse Schika- nen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden kön- nen, müssen aber als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, da sie man- gels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
E. 7.3 In der Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer meh- rere Beweismittel ein, bei welchen es sich angeblich um die Verfahrensak- ten seines Onkels N._______ handeln soll. Der Beschwerdeführer hat an- lässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen jedoch nie vorgetragen, dass er konkret wegen eines Onkels mit asylbeachtlichen Nachteilen oder einer gezielten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesem Onkel konfron- tiert worden wäre. Er hat sein Asylgesuch alleine darauf zurückgeführt, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, weil er auf den sozialen Medien Beiträge veröffentlicht habe. Die Ausführungen in der Eingabe vom 15. März 2024 zum Onkel müssen daher als nachgeschoben eingestuft werden. Selbst wenn sein Onkel in der Türkei Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückschlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers zulassen oder dass diese allenfalls gegen den Onkel gerichteten Massnahmen ur- sächlich für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen waren.
E. 7.4 Im gesamten Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Beweis- mittel in massgeblicher Weise etwas ändern könnten.
E. 7.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Seite 7) festzustellen, dass sich auch aus dem mit heutigem Datum abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders
E-158/2024 Seite 16 C._______ (E-159/2024) keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfol- gungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfol- gung wegen Präsidentenbeleidigung oder wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Be- schwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
E-158/2024 Seite 17 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-158/2024 Seite 18
E. 9.4.1 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Hei- matprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari) geprüft und als unzumutbar eingestuft. Das SEM hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Be- schwerdeführer seit 1999 in E._______ gelebt und dort auch als (…) gear- beitet hat. Gemäss seinen eigenen Angaben war er auch in Istanbul wohn- haft (vgl. Akte 25, Antwort 23 ff.). Er verfügt über ein höheres Ausbildungs- niveau (vgl. Akte 25, Antwort 21). Seine Eltern und ein Bruder leben nach wie vor in E._______ und er hat mehrere in Istanbul wohnhafte Schwestern (vgl. Akte 25, Antworten 18 und 28). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und wie- der einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.
E. 9.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Wei- terbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren psychi- sche Probleme vorgetragen (vgl. Akte 25, Antworten 8-11). In den Be- schwerdeeingaben vom 22. Januar 2024 und 15. März 2024 hält er fest, weiterhin psychisch stark angeschlagen zu sein, psychologisch betreut und medikamentös behandelt zu werden. In einer weiteren Eingabe vom
28. März 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. AA.) wird vorgebracht, der Be- schwerdeführer sei am 26. März 2024 durch die Zuweisung seiner Psycho- login aufgrund der Zunahme der depressiven Symptomatik und der Unfä- higkeit, sich von suizidalen Gedanken zu distanzieren, in die Psychiatri- sche Klinik L._______ eingewiesen worden. Es wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind nicht zu verharmlosen. Von ei- ner existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Akten- lage nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin
E-158/2024 Seite 19 auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewie- sen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Das SEM hat in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend auf die kostenlose und faktisch auch zu- gängliche gesundheitliche Versorgung in der Türkei hingewiesen, was vom Beschwerdeführer nicht mit konkreten Gegenargumenten bestritten wird. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psy- chiatrisch-psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers – insbesondere auch die geltend gemachte Suizidalität – in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.2, mit Verweis auf: E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und bei einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Aus- gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheits- zustandes führen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange – wie vorliegend – Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).
E. 9.4.3 Im Übrigen lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll- zug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-158/2024 Seite 20 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3 in der Eingabe vom
22. Januar 2024) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind bereits mit Zwi- schenverfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen worden (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. V).
E. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-158/2024 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-158/2024 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Hakkari), aufgewachsen und bis zum 13. Lebensjahr wohnhaft in der Provinz Hakkari - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (SEM-Verfahrensakte N (...); Beschwerdeverfahren E-159/2024) auf dem Luftweg und mit eigenen Reisepapieren sowie einem legalen Visum. Der Beschwerdeführer flog mit seinem Bruder nach Griechenland und reiste anschliessend nach Deutschland. Von dort reiste er mit der Bahn am 9. August 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Da dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Schengen-Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM diese am 9. September 2022 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-Verordnung. C. Am 18. August 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. D. Am 7. November 2022 lehnten die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Verfahren in der Schweiz beendet wurde. E. Am 22. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde aufgrund des derzeit erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den ihm zugewiesenen Kanton austreten. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. F. Am 10. August 2023 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Dabei trug er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, er sei (...) und (...) sowie in (...) und (...) ausgebildet. Seine Eltern lebten in E._______; er habe mehrere Geschwister in Istanbul und in E._______ und sei ledig. In seinem Geburtsort in der Provinz Hakkari sei die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) stark vertreten und das Dorf habe einen entsprechenden Ruf bei den türkischen Behörden. Nach dem Putsch von 1980 seien Soldaten ins Dorf eingefallen; es habe Gefechte mit vielen Toten gegeben. Sein Dorf und weitere Ortschaften seien geräumt und niedergebrannt worden. Nach 1999 sei er nach E._______ gezogen und habe dort unter anderem als (...) für (...) gearbeitet. Zwischen 2008 und 2012 habe er an der Universität von F._______ studiert und den Abschluss in (...) gemacht. Er sei bereits zur Gymnasialzeit politisch tätig gewesen. Das Thema seiner Diplomarbeit sei die kurdische (...) gewesen. Er sei Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen und habe deshalb nicht beim Staat arbeiten können. In diesem Zusammenhang sei er aber nicht inhaftiert worden. In E._______ habe er unter anderem wegen des nicht geleisteten Militärdienstes grossen Druck seitens der Gesellschaft erfahren; er sei auch ständig in einem negativen Dialog mit der Polizei gestanden. Er habe Polizeikontrollen erlebt. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seiner in Istanbul lebenden Schwester verbracht. Er sei bei keiner Partei Mitglied, habe aber an entsprechenden Tätigkeiten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. Er sei insbesondere zu Beginn der 2010-er Jahre in den sozialen Medien sehr aktiv gewesen und habe Informationen zum Kampf der Kurden und zur PKK geteilt. Später habe er seine Konten auf den sozialen Medien gelöscht und diese erst nach seiner Einreise in die Schweiz wieder eröffnet, weshalb in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe vor etwa drei bis vier Monaten über seinen türkischen Anwalt vom diesbezüglichen Ermittlungsverfahren erfahren. Wenn er in die Türkei zurückkehre, werde er wegen seiner politischen «posts» auf den sozialen Medien gegen den Staatspräsidenten Erdogan inhaftiert. Weil er eine Rückschaffung in die Türkei befürchtet habe, habe er - wie sein Bruder - den Reisepass einem Freund in G._______ übergeben; die Identitätskarte habe er ebenfalls in G._______ abgegeben. Er werde psychologisch betreut und nehme Medikamente (Antidepressiva und Schlaftabletten) ein. G. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) zu den Akten:
- Abschlusszeugnisse der H._______ Universität (in der Provinz F._______) vom (...) 2023;
- Strafregisterauszug des Beschwerdeführers;
- Anzeige einer Privatperson an die Staatsanwaltschaft I._______ wegen staatskritischen Veröffentlichungen des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ auf den sozialen Medien vom (...) 2022;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ über die Trennung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung vom (...) 2022. H. Mit Schreiben vom 10. August 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat im Asylverfahren nieder. I. Mit Schreiben des SEM vom 11. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. J. Mit Schreiben vom 28. August 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdeführer am 23. August 2023 unterzeichnete Vollmacht bei. K. Mit Schreiben vom 29. August 2023 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (diverse auf Facebook veröffentlichte Beiträge) ins Recht. L. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2023 auf, weitere Dokumente (aktuellster UYAP-Auszug [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]); türkischer Reisepass, alle verfügbaren Dokumente zum gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren sowie Ein- und Ausreiseauszug aus dem E-Devlet [Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei] der letzten zehn Jahre) nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach:
- Ein- und Ausreiseauszug aus dem E-Devlet der letzten 10 Jahre;
- UYAP-Auszug;
- türkischer Reisepass. N. Mit Schreiben vom 2. November 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer nochmals auf, alle vorhandenen Dokumente über das Ermittlungsverfahren betreffend seine in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge nachzureichen. O. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, eine telefonische Kontaktaufnahme mit seinem türkischen Anwalt habe ergeben, dass die vom SEM angefragte Ermittlungsakte von der Polizei nicht identifiziert worden sei. Der Polizeibericht und das Aussageprotokoll seien nicht erstellt worden, weil das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren von der türkischen Staatsanwaltschaft und nicht von der Polizei durchgeführt werde. Es sei deshalb nicht möglich, die entsprechenden Verfahrensakten einzureichen. P. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 - der Rechtsvertretung eröffnet am 22. Dezember 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Q. Mit einer elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe (E-Mail-Schreiben) vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer für sich und für seinen Bruder C._______ sinngemäss gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 Beschwerde. R. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert der noch bis zum 22. Januar 2024 laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. S. Mit vom 22. Januar 2024 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde respektive eine Beschwerdeverbesserung nach. Dabei beantragt er, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel nachgereicht (Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers):
- Antrag auf Vorführbefehl vom (...) 2023;
- Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts J._______ vom (...) 2023;
- Vorführbefehl des Strafgerichts K._______ vom (...) 2023. T. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, die Behandlung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive amtliche Verbeiständung) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. U. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. V. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm - unter Vorbehalt der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses - Gelegenheit eingeräumt, sich innert derselben Frist zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. W. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung des SEM. Dazu führte er aus, er wolle mehrere Beweismittel aus der Türkei nachreichen, die seine Bedrohung und die aktuelle Situation seines Onkels in der Türkei belegen würden. X. Am 7. März 2024 ging der am 21. Februar 2024 erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Y. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2024 wies die Instruktionsverfügung das Fristverlängerungsgesuch vom 7. März 2024 ab und verwies dabei auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch nicht spezifiziert, welche Beweismittel er in der Türkei konkret zu beschaffen gedenke. Er habe auch nicht dargelegt, weshalb ihm die Einreichung dieser angeblich existierenden Beweismittel bisher nicht möglich gewesen sei. Z. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel nach, bei welchen es sich gemäss eigenen Angaben um die Verfahrensakten seines Onkels in der Türkei handle. AA. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte nach (Bericht und ärztliches Zeugnis des Spitals D._______, Psychiatrische Dienste, beide datiert 26. März 2024 sowie ein Aufnahmebericht der Psychiatrischen Klinik L._______ vom 26. März 2024). Aus dem Spitalbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1. März 2024 im «M._______» in ambulanter Behandlung befunden habe. Er werde wegen der depressiven und posttraumatischen Symptome medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Es sei ihm eine stationäre Behandlung angeboten worden und er sei bereit gewesen, am 23. März 2024 in die Klinik einzutreten. Er werde aktuell als suizidgefährdet angesehen, sei aber absprachefähig. Gemäss Arztzeugnis ist der Beschwerdeführer seit dem 26. März 2024 bis «auf Weiteres» stationär im Spital D._______ untergebracht. Im Aufnahmebericht der Klinik L._______ werden die «Hauptdiagnosen: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (V.a. Posttraumatische Belastungsstörung; F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung») gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstverweigerung habe keine ernsthaften Nachteile nach sich gezogen; er sei deswegen nie in Polizeigewahrsam gewesen, habe einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und sei legal aus der Türkei ausgereist. Asylbeachtliche Nachteile in diesem Zusammenhang seien deshalb zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr wegen Präsidentenbeleidigung angezeigt worden sei und er bisher keinen Vorführbefehl erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Daher stehe offen, ob diese überhaupt weitergeführt würden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 Inhalte auf Facebook veröffentlicht; es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer Verurteilung komme. Sollte er wider Erwarten wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden, sei aufgrund seiner Beiträge mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste. Bei den Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei das Risiko, diesbezüglich verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und bisher wegen keiner Straftat verurteilt worden, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Hakkari, herrsche gemäss aktueller Praxis eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Provinz unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei jedoch ein familiäres Netz und habe an anderen Orten innerhalb der Türkei gelebt und gearbeitet, weshalb er sich auch ausserhalb seiner Heimatprovinz niederlassen könne. Zudem sei die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet. Bei Bedarf könne der Beschwerdeführer die nötige psychologische Unterstützung auch im Heimatland in Anspruch nehmen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeverbesserung trug der Beschwerdeführer vor, er habe entgegen der Einschätzung des SEM aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und angesichts der bereits erlebten Schikanierungen und Diskriminierungen eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Gegen ihn seien Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden. Er habe im vorinstanzlichen Asylverfahren alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht. Seinem türkischen Anwalt sei es inzwischen gelungen, auf weitere Dokumente Zugriff zu nehmen. Es sei bereits Ende März 2023 ein Antrag auf einen Vorführbefehl gestellt und ein solcher sodann erlassen worden. In einem weiteren Vorführbefehl vom August 2023 werde bestätigt, dass die Ermittlungen gegen ihn weiterlaufen würden und der Vorführbefehl weiter bestehen bliebe. Er habe begründete Furcht, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, wie dies bereits bei seinem Onkel geschehen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei er der Willkür des türkischen Staates ausgesetzt. Das Argument des SEM, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei nicht gross, sei nicht stichhaltig. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sein Verfahren «gekauft», sei haltlos, denn es gebe keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Er sei kein Mitglied einer Partei gewesen, weil dies für ihn und seine Familie zu gefährlich gewesen wäre, wie dies das Beispiel seines Onkels und Cousins aufzeige, welche sehr lange Haftstrafen absitzen müssten. Vorliegend sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weil nicht alle wichtigen Beweismittel gewürdigt worden seien. Er könne im Heimatland nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen; diese sei dem Druck der Behörden ausgesetzt und habe schon oft umziehen müssen. Zudem sei sein Vater als einzige Bezugsperson mit einem geregelten Einkommen nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Die Lebensgrundlage der Familie in Hakkari sei entzogen worden. Zudem sei er persönlich gesundheitlich angeschlagen, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, die in der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel würden belegen, dass am 30. März 2023 ein Festnahmebefehl/Richterlicher Vorführbefehl für den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 125/2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) wegen Beleidigung ausgestellt worden seien. Diese Beweismittel zeigten auf, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, würden in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt, wozu auf die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz und auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Hinsichtlich des eingereichten Festnahmebefehls sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschuss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Der Beschwerdeführer habe nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu befürchten. 5.4 Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Beweismittel nach und führte dazu ergänzend aus, es handle sich dabei um Verfahrensakten seines Onkels N._______ (namentlich: Anklageschrift, Verhörberichte und Vorführbefehle). Dem Beschwerdeführer sei die Wichtigkeit dieser Dokumente bewusst gewesen, seine Rechtsvertreter hätten ihn aber dahingehend beraten, er solle sich auf sein persönliches Verfahren beschränken. Er ersuche um Mitberücksichtigung dieser Dokumente. Seinem Onkel werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit vorgeworfen, Mitglied einer Terrororganisation zu sein; der Onkel sei 2022 angeklagt und immer wieder inhaftiert worden. Insbesondere der Verhörbericht vom 25. Januar 2024 sei für den Beschwerdeführer und seinen Bruder relevant, weil er aufzeige, dass spezifisch gegen die Familie vorgegangen werde. Es könne sehr schnell gehen und die Behörden würden auch gegen den Beschwerdeführer ermitteln und ihn unfair behandeln. Seine gesamte Familie werde genaustens beobachtet und sei in grosser Gefahr. Entgegen der Annahme des SEM existiere ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder; dieser befinde sich bereits in den Akten des SEM, was auch aus den Asylakten eines Freundes, O._______, hervorgehe. Es werde um eine entsprechende Nachprüfung ersucht. Der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die türkischen Verfahrensakten erhalten, weil nach Auskunft seines Anwalts in der Türkei ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe. Er sei in der Türkei mehrfach psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, welche dermassen zugenommen habe, dass er sein Heimatland habe verlassen müssen. Er befinde sich seit über einem Jahr in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva und Schlaftabletten ein; während dieser Zeit habe er auch einen Suizidversuch unternommen. Er arbeite seit einem Monat in einem (...). Diesbezüglich wurden mehrere Referenz- und Empfehlungsschreiben zu den Akten gereicht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und trägt dazu vor, wichtige Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen ist. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz nahm im Sachverhalt des Asylentscheides die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und dazu eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM-Verfügung, Ziffern I/2 und 3). Im Rahmen seiner materiellen Erwägungen nahm die Vorinstanz auch eine Würdigung der eingereichten Beweismittel vor (vgl. Ziffer II/2a und 2b). 6.2.2 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde nahm das SEM eine Würdigung dieser Beweismittel vor. Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich Beweismittelwürdigung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt aber die korrekte Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter, welche Beweismittel oder Sachverhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeantrag 4 in der Eingabe vom 22. Januar 2024 abzuweisen ist. Auch der in der Eingabe vom 15. März 2024 sinngemäss gestellte Antrag, es seien die Verfahrensakten eines Freundes beizuziehen, ist abzuweisen, nachdem der genannte Freund vom Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren nie erwähnt worden ist und die blosse Behauptung, aus dessen Asylakten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder ein Haftbefehl erlassen worden sei, unsubstanziiert und unbelegt geblieben ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.
7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen. 7.1 Wie das SEM im Asylentscheid bereits zutreffend festhielt, muss der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, als nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Hieran vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, belegen diese neuen Dokumente einzig, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eröffnet worden ist. Es ist nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Zudem geht aus dem Vorführbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einzuvernehmen, er aber danach wieder freizulassen ist. In der Rechtsmitteleingabe werden keine stichhaltigen Argumente aufgeführt, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. 7.2 Im Weiteren hat auch die geltend gemachte Militärdienstverweigerung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich gezogen. Er ist insbesondere nie wegen seiner Dienstverweigerung in Polizeigewahrsam genommen worden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 verwiesen werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden auch zu diesen Einschätzungen keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die auf die Wahrscheinlichkeit einer drohenden asylbeachtlichen Verfolgung hindeuten würden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung zudem ausdrücklich zu Protokoll, dass er persönlich nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei (vgl. Akte 25, Antwort 36). Er weist deshalb kein exponiertes politisches Profil auf. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er von den staatlichen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wurde, ansonsten er mit grosser Wahrscheinlichkeit von den türkischen Sicherheitskräften an seinem Arbeits- oder Wohnort aufgegriffen worden wäre. Zudem spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen konnte, gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation. 7.2.2 Es trifft zwar zu, dass seine Heimatprovinz Hakkari im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Dem Beschwerdeführer war es aber gemäss eigenen Angaben möglich, in einer anderen Provinz (E._______) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hat er sich über mehrere Monate in Istanbul aufgehalten, wo zwei seiner Geschwister leben und arbeiten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Hakkari auch an anderen Orten gewisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden können, müssen aber als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, da sie mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 7.3 In der Eingabe vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein, bei welchen es sich angeblich um die Verfahrensakten seines Onkels N._______ handeln soll. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen jedoch nie vorgetragen, dass er konkret wegen eines Onkels mit asylbeachtlichen Nachteilen oder einer gezielten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesem Onkel konfrontiert worden wäre. Er hat sein Asylgesuch alleine darauf zurückgeführt, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, weil er auf den sozialen Medien Beiträge veröffentlicht habe. Die Ausführungen in der Eingabe vom 15. März 2024 zum Onkel müssen daher als nachgeschoben eingestuft werden. Selbst wenn sein Onkel in der Türkei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückschlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers zulassen oder dass diese allenfalls gegen den Onkel gerichteten Massnahmen ursächlich für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen waren. 7.4 Im gesamten Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Beweismittel in massgeblicher Weise etwas ändern könnten. 7.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Seite 7) festzustellen, dass sich auch aus dem mit heutigem Datum abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders C._______ (E-159/2024) keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung oder wegen Propaganda für eine Terrororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari) geprüft und als unzumutbar eingestuft. Das SEM hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in E._______ gelebt und dort auch als (...) gearbeitet hat. Gemäss seinen eigenen Angaben war er auch in Istanbul wohnhaft (vgl. Akte 25, Antwort 23 ff.). Er verfügt über ein höheres Ausbildungsniveau (vgl. Akte 25, Antwort 21). Seine Eltern und ein Bruder leben nach wie vor in E._______ und er hat mehrere in Istanbul wohnhafte Schwestern (vgl. Akte 25, Antworten 18 und 28). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. 9.4.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren psychische Probleme vorgetragen (vgl. Akte 25, Antworten 8-11). In den Beschwerdeeingaben vom 22. Januar 2024 und 15. März 2024 hält er fest, weiterhin psychisch stark angeschlagen zu sein, psychologisch betreut und medikamentös behandelt zu werden. In einer weiteren Eingabe vom 28. März 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. AA.) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 26. März 2024 durch die Zuweisung seiner Psychologin aufgrund der Zunahme der depressiven Symptomatik und der Unfähigkeit, sich von suizidalen Gedanken zu distanzieren, in die Psychiatrische Klinik L._______ eingewiesen worden. Es wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Diese gesundheitlichen Beschwerden sind nicht zu verharmlosen. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die kostenlose und faktisch auch zugängliche gesundheitliche Versorgung in der Türkei hingewiesen, was vom Beschwerdeführer nicht mit konkreten Gegenargumenten bestritten wird. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers - insbesondere auch die geltend gemachte Suizidalität - in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.2, mit Verweis auf: E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4 sowie E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und bei einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange - wie vorliegend - Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 9.4.3 Im Übrigen lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3 in der Eingabe vom 22. Januar 2024) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen worden (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. V). 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: