Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewie- sen. Am 13. März 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 14. März 2024 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ein in der Stadt C._______ (Provinz Mardin) geborener und auf- gewachsener Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit. Er habe acht Jahre die Schule besucht und anschliessend eine dreijährige Ausbildung zum Au- tomechaniker absolviert. Im Juni 2022 habe er aufgehört zu arbeiten. Vor der Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Ge- schwistern in einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus gelebt. Sein Vater und sein Bruder D._______ würden als (…) im familieneigenen Geschäft arbeiten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentli- chen geltend, in seiner Heimatstadt C._______, welche an der (…) liege, gäbe es ein (…). Sein jüngerer Bruder E._______ sei im Jahr 2013 oder 2014 auf eine Landmine getreten und dadurch schwer verletzt worden. Die türkische Regierung würde sich nicht um die Sicherheit der Bevölkerung in seiner Heimatregion kümmern. Im Februar 2016 sei es in C._______ zu den sogenannten (…) gekommen. Auf der (…) sei damals eine Bombe ex- plodiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinen Freunden F._______ und G._______ am Spielen gewesen. Nachdem die Bombe explodiert sei, seien Soldaten in Spezialfahrzeugen erschienen und hätten ziellos um sich geschossen. Seine beiden Freunde seien dabei durch Gewehrkugeln ver- letzt worden. F._______ sei an den Schussverletzungen gestorben und G._______ am Fuss verletzt und ins Spital gebracht worden. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) daraufhin einen Monat lang psychisch schlecht gegangen. Während der (…) habe er ständig Bomben- und Waffengeräu- sche vernommen. Aufgrund des damaligen Ausnahmezustandes habe er sein Elternhaus nicht verlassen dürfen. Im Oktober 2019 hätten sich (…) die Kampfhandlungen verstärkt. Weil die Stadt (…), seien (…) Mörsergra- naten H._______ abgeschossen worden. Zwei Strassen von seinem Woh- nort entfernt seien zwei Mörsergranaten eingeschlagen. Dabei hätten (…) das Leben verloren. Bis zum Jahr 2019 habe er zudem an zwei durch die HDP (Halkların Demokratik Partisi) organisierte Märsche für Kobane und
D-2914/2024 Seite 3 für die Freilassung von Abdullah Öcalan teilgenommen. Am 21. März 2022 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und dabei eine HDP- Flagge getragen. Er sei dabei von der türkischen Polizei fotografiert wor- den. Nachdem die Feierlichkeiten zu Ende gegangen seien, sei er und ein Freund auf den Heimweg zwei Strassen vom Veranstaltungsort entfernt von Polizisten angehalten und kontrolliert worden. Es seien ihnen dabei Fotografien von ihm und seinem Freund gezeigt worden und die Polizisten hätten ihnen gedroht, sie zu inhaftieren. Die Polizei habe sie daraufhin ge- hen lassen. Nach dem Vorfall habe er Gerüchte vernommen, dass die Teil- nehmer an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet würden respektive wor- den seien. Er habe deswegen Angst bekommen und sich im Juli 2022 zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Am (…) sei er von seinem mit dem Bus nach Istanbul gereist. Dort habe er eine Nacht bei einer Tante ver- bracht. Anschliessend sei er unter Verwendung seines Reisepasses legal vom Flughafen Sabiha Gökcen nach Mazedonien gereist. Von dort aus sei er in einem Bus nach Serbien gefahren. Nach drei Tagen sei er in einem LKW durch mehrere Länder nach Mailand in Italien gelangt. Von dort aus sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Er befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in Gewahrsam genommen oder inhaftiert würde. Zudem herrsche (…) und es würden deshalb auch (…). Bei einer Rückkehr befürchte er auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes. Er sei psychisch in einer schlechten Verfassung. Er habe sich zu Hause belastet, eingeengt und unsicher gefühlt und habe sich ständig vor Angrif- fen gefürchtet. Er habe sich in der Heimat deswegen noch nie ärztlich be- handeln lassen. Seine Mutter habe jeweils Gespräche mit Ihnen geführt, um Ihnen zu helfen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türki- sche Identitätskarte sowie ein Dokument bezüglich seiner Berufsausübung zu den Akten. Andere Beweismittel reichte er nicht ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. April 2024 (eröffnet am 10. April
2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. August 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs- weise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen
D-2914/2024 Seite 4 werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 10. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei unge- nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kos- tenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahr- scheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Beglei- chung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliess- lich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Be- schwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskos- ten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 23. Mai 2024 ein.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im
D-2914/2024 Seite 6 Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der geltend gemachten Kontrolle des Beschwerde- führers durch die Polizei gekommen sei, weil er an einer Newroz-Feierlich- keit eine Flagge der HDP getragen habe. Dass dies das Interesse der tür- kischen Polizei an seiner Person geweckt habe und zu einer einmaligen Kontrolle geführt habe, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig, sondern nur ein einfacher Sympathisant ohne Parteimitglied- schaft gewesen sei. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlich- keit, dass sich seine Befürchtungen, er werde wegen seiner Teilnahme an einer Newroz-Feierlichkeit und wegen des Tragens einer HDP-Flagge strafrechtlich verfolgt und inhaftiert, verwirklichen werden. Aktuell sei die HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgän- gerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich Sympathisanten wie er, lediglich wegen ihrer legalen, sehr niederschwelligen politischen Betäti- gung für die HDP nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sons- tigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrecht- lich relevant qualifiziert werden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zwi- schenfall mit der Polizei habe zudem am (…) stattgefunden. Er sei danach noch fünf Monate in der Türkei geblieben und er sei in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben mit keinem weiteren Vorfall konfrontiert gewesen. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass die türkischen Behörden kein unmittelba- res Interesse daran hatten, ihn aufgrund der Teilnahme an der Newroz- Feierlichkeit strafrechtlich zu verfolgen. Zudem sei festzuhalten, dass in
D-2914/2024 Seite 7 seinem Leben weder Ermittlungs- noch Strafverfahren gegen ihn bestan- den hätten und er auch nie in Gewahrsam genommen oder verhaftet wor- den sei. Die Gerüchte, dass Personen, welche an der gleichen Newroz- Feierlichkeit teilgenommen hätten, verhaftet worden seien, habe er nicht mit substantiierten Angaben untermauern können. Es sei ihm auch prob- lemlos möglich gewesen, mit seinem eigenen Reisepass legal über den Flughafen Istanbul auszureisen, was auch auf das Fehlen einer gezielten und intensiven staatlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden schliessen lasse. Es würden somit keine Hinweise darauf bestehen, dass seine zweimalige Teilnahme an HDP-Märschen bis zum Jahr 2019 und seine Teilnahme an der Newroz-Feierlichkeit im März 2022 zu einem nach- haltigen Interesse der türkischen Behörden respektive zu Ermittlungsver- fahren gegen ihn geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, sein jüngerer Bruder E._______ sei auf eine Landmine getreten, dabei schwer an seinen Augen und an seinem Schädel verletzt worden, er müsse nun mit einer (…) leben und könne nur mit Hilfe einer (…). Weiter seien zwei Freunde von ihm verwundet worden, wobei G._______ am Fuss verletzt und F._______ an seinen Verletzungen gestorben sei. Er habe ständig Bomben- und Waffengeräusche wahrgenommen und aufgrund des dama- ligen Ausnahmezustandes habe er das Elternhaus nicht verlassen dürfen. Im Oktober 2019 seien durch eine I._______ abgeschossene Mörsergra- nate (…) getötet worden. Das SEM sei sich bewusst, dass diese Erlebnisse schlimme Erfahrungen für den Beschwerdeführer gewesen sein müssten und die in seiner Herkunftsregion zeitweise stattfindenden Kampfhandlun- gen generell einen negativen Einfluss auf die psychische Verfassung der ansässigen Bevölkerung hätten und deren Lebensfreiheit einschränkten. Er beziehe sich mit diesen Vorbringen jedoch auf Ereignisse, die sich zwi- schen drei bis neun Jahre vor seiner Ausreise zugetragen hätten und bei denen er persönlich keine körperlichen Nachteile erlitten habe. Das Asyl diene jedoch nicht dazu, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei- ner Gewalt erlittene Nachteile beziehungsweise erlittenes Unrecht wieder- gutzumachen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz könne von diesen ver- gangenen Ereignissen daher nicht abgeleitet werden – insbesondere, da es sich bei diesen um tragische Unfälle beziehungsweise ungezielte Nach- teile handle, von welchen alle Einwohner von C._______ in gleichem Masse betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er in seinem Leben immer mit Bomben-, Explosio- nen-, Waffengeräusche und Tod hätte leben müssen. In der Schweiz lebe er ohne Sorge und Angst, dass eine Bombe explodieren oder ihn jemand angreifen könnte. Diese Vorbringen würden sich auf hypothetisch mögliche Nachteile beziehen, die sich aus lokal oder regional beschränkten
D-2914/2024 Seite 8 Kampfhandlungen ableiten. Da er sich diesen zeitweise aufkeimenden Kampfhandlungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei- matlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen. Es handle sich dabei auch nicht um Nachteile, die gezielt gegen ihn als Person gerichtet seien, und die aus einem der in Art. 3 AsyIG ge- nannten Gründe erfolgen würden, weshalb diese keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz entfalten würden. Seine Vorbringen würden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten, sodass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Demzufolge er- fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu- lehnen sei.
E. 4.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen des SEM überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts stehen und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestäti- gen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 seine bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2024 geltend gemachten Vorbringen und hält an deren flüchtlingsrechtli- chen Relevanz fest, in dem er geltend macht, er sei Flüchtling, es drohe ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung. Die Schweizerischen Behörden wüssten, wie die türkische Regierung mit Kurden umgehe, falls er festnehmen würde. Sie hätten ja Fotos von ihm von der Newroz-Feier und er sei sich sicher, dass sie auch Fotos von ihm bei den anderen Mär- schen hätten. Auch seine psychischen Probleme würden sich bei einer Rückkehr nur verschlechtern, es drohe ihm Retraumatisierung. Der Ort, von dem er herkomme, sei nicht sicher. Er sei (…) und es gebe die ganze Zeit Krieg, Bomben und Auseinandersetzungen. Mit diesen Einwänden wird indessen nichts vorgebracht, was zu einer von der zutreffenden Ein- schätzung des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann da- her vollumgänglich auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in der vorstehenden Erwägung 4.1 verwiesen werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat.
E. 5 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab
D-2914/2024 Seite 9 vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvoll- zug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Ver- fügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Hin- sichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut angespro- chenen psychischen Probleme ist festzuhalten, dass das türkische Ge- sundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesag- ten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2914/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2914/2024 law/blp Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 13. März 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 14. März 2024 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ein in der Stadt C._______ (Provinz Mardin) geborener und aufgewachsener Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit. Er habe acht Jahre die Schule besucht und anschliessend eine dreijährige Ausbildung zum Automechaniker absolviert. Im Juni 2022 habe er aufgehört zu arbeiten. Vor der Ausreise habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus gelebt. Sein Vater und sein Bruder D._______ würden als (...) im familieneigenen Geschäft arbeiten. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Heimatstadt C._______, welche an der (...) liege, gäbe es ein (...). Sein jüngerer Bruder E._______ sei im Jahr 2013 oder 2014 auf eine Landmine getreten und dadurch schwer verletzt worden. Die türkische Regierung würde sich nicht um die Sicherheit der Bevölkerung in seiner Heimatregion kümmern. Im Februar 2016 sei es in C._______ zu den sogenannten (...) gekommen. Auf der (...) sei damals eine Bombe explodiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinen Freunden F._______ und G._______ am Spielen gewesen. Nachdem die Bombe explodiert sei, seien Soldaten in Spezialfahrzeugen erschienen und hätten ziellos um sich geschossen. Seine beiden Freunde seien dabei durch Gewehrkugeln verletzt worden. F._______ sei an den Schussverletzungen gestorben und G._______ am Fuss verletzt und ins Spital gebracht worden. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) daraufhin einen Monat lang psychisch schlecht gegangen. Während der (...) habe er ständig Bomben- und Waffengeräusche vernommen. Aufgrund des damaligen Ausnahmezustandes habe er sein Elternhaus nicht verlassen dürfen. Im Oktober 2019 hätten sich (...) die Kampfhandlungen verstärkt. Weil die Stadt (...), seien (...) Mörsergranaten H._______ abgeschossen worden. Zwei Strassen von seinem Wohnort entfernt seien zwei Mörsergranaten eingeschlagen. Dabei hätten (...) das Leben verloren. Bis zum Jahr 2019 habe er zudem an zwei durch die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) organisierte Märsche für Kobane und für die Freilassung von Abdullah Öcalan teilgenommen. Am 21. März 2022 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und dabei eine HDP-Flagge getragen. Er sei dabei von der türkischen Polizei fotografiert worden. Nachdem die Feierlichkeiten zu Ende gegangen seien, sei er und ein Freund auf den Heimweg zwei Strassen vom Veranstaltungsort entfernt von Polizisten angehalten und kontrolliert worden. Es seien ihnen dabei Fotografien von ihm und seinem Freund gezeigt worden und die Polizisten hätten ihnen gedroht, sie zu inhaftieren. Die Polizei habe sie daraufhin gehen lassen. Nach dem Vorfall habe er Gerüchte vernommen, dass die Teilnehmer an den Newroz-Feierlichkeiten verhaftet würden respektive worden seien. Er habe deswegen Angst bekommen und sich im Juli 2022 zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Am (...) sei er von seinem mit dem Bus nach Istanbul gereist. Dort habe er eine Nacht bei einer Tante verbracht. Anschliessend sei er unter Verwendung seines Reisepasses legal vom Flughafen Sabiha Gökcen nach Mazedonien gereist. Von dort aus sei er in einem Bus nach Serbien gefahren. Nach drei Tagen sei er in einem LKW durch mehrere Länder nach Mailand in Italien gelangt. Von dort aus sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Er befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in Gewahrsam genommen oder inhaftiert würde. Zudem herrsche (...) und es würden deshalb auch (...). Bei einer Rückkehr befürchte er auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes. Er sei psychisch in einer schlechten Verfassung. Er habe sich zu Hause belastet, eingeengt und unsicher gefühlt und habe sich ständig vor Angriffen gefürchtet. Er habe sich in der Heimat deswegen noch nie ärztlich behandeln lassen. Seine Mutter habe jeweils Gespräche mit Ihnen geführt, um Ihnen zu helfen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte sowie ein Dokument bezüglich seiner Berufsausübung zu den Akten. Andere Beweismittel reichte er nicht ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. April 2024 (eröffnet am 10. April 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. August 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 10. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 23. Mai 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der geltend gemachten Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Polizei gekommen sei, weil er an einer Newroz-Feierlichkeit eine Flagge der HDP getragen habe. Dass dies das Interesse der türkischen Polizei an seiner Person geweckt habe und zu einer einmaligen Kontrolle geführt habe, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig, sondern nur ein einfacher Sympathisant ohne Parteimitgliedschaft gewesen sei. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, er werde wegen seiner Teilnahme an einer Newroz-Feierlichkeit und wegen des Tragens einer HDP-Flagge strafrechtlich verfolgt und inhaftiert, verwirklichen werden. Aktuell sei die HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich Sympathisanten wie er, lediglich wegen ihrer legalen, sehr niederschwelligen politischen Betätigung für die HDP nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zwischenfall mit der Polizei habe zudem am (...) stattgefunden. Er sei danach noch fünf Monate in der Türkei geblieben und er sei in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben mit keinem weiteren Vorfall konfrontiert gewesen. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass die türkischen Behörden kein unmittelbares Interesse daran hatten, ihn aufgrund der Teilnahme an der Newroz-Feierlichkeit strafrechtlich zu verfolgen. Zudem sei festzuhalten, dass in seinem Leben weder Ermittlungs- noch Strafverfahren gegen ihn bestanden hätten und er auch nie in Gewahrsam genommen oder verhaftet worden sei. Die Gerüchte, dass Personen, welche an der gleichen Newroz-Feierlichkeit teilgenommen hätten, verhaftet worden seien, habe er nicht mit substantiierten Angaben untermauern können. Es sei ihm auch problemlos möglich gewesen, mit seinem eigenen Reisepass legal über den Flughafen Istanbul auszureisen, was auch auf das Fehlen einer gezielten und intensiven staatlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden schliessen lasse. Es würden somit keine Hinweise darauf bestehen, dass seine zweimalige Teilnahme an HDP-Märschen bis zum Jahr 2019 und seine Teilnahme an der Newroz-Feierlichkeit im März 2022 zu einem nachhaltigen Interesse der türkischen Behörden respektive zu Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, sein jüngerer Bruder E._______ sei auf eine Landmine getreten, dabei schwer an seinen Augen und an seinem Schädel verletzt worden, er müsse nun mit einer (...) leben und könne nur mit Hilfe einer (...). Weiter seien zwei Freunde von ihm verwundet worden, wobei G._______ am Fuss verletzt und F._______ an seinen Verletzungen gestorben sei. Er habe ständig Bomben- und Waffengeräusche wahrgenommen und aufgrund des damaligen Ausnahmezustandes habe er das Elternhaus nicht verlassen dürfen. Im Oktober 2019 seien durch eine I._______ abgeschossene Mörsergranate (...) getötet worden. Das SEM sei sich bewusst, dass diese Erlebnisse schlimme Erfahrungen für den Beschwerdeführer gewesen sein müssten und die in seiner Herkunftsregion zeitweise stattfindenden Kampfhandlungen generell einen negativen Einfluss auf die psychische Verfassung der ansässigen Bevölkerung hätten und deren Lebensfreiheit einschränkten. Er beziehe sich mit diesen Vorbringen jedoch auf Ereignisse, die sich zwischen drei bis neun Jahre vor seiner Ausreise zugetragen hätten und bei denen er persönlich keine körperlichen Nachteile erlitten habe. Das Asyl diene jedoch nicht dazu, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile beziehungsweise erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz könne von diesen vergangenen Ereignissen daher nicht abgeleitet werden - insbesondere, da es sich bei diesen um tragische Unfälle beziehungsweise ungezielte Nachteile handle, von welchen alle Einwohner von C._______ in gleichem Masse betroffen sein könnten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er in seinem Leben immer mit Bomben-, Explosionen-, Waffengeräusche und Tod hätte leben müssen. In der Schweiz lebe er ohne Sorge und Angst, dass eine Bombe explodieren oder ihn jemand angreifen könnte. Diese Vorbringen würden sich auf hypothetisch mögliche Nachteile beziehen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Kampfhandlungen ableiten. Da er sich diesen zeitweise aufkeimenden Kampfhandlungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es handle sich dabei auch nicht um Nachteile, die gezielt gegen ihn als Person gerichtet seien, und die aus einem der in Art. 3 AsyIG genannten Gründe erfolgen würden, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten, sodass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass diese Erwägungen des SEM überzeugend erscheinen, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen und mithin kaum zu beanstanden sein dürften. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 seine bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2024 geltend gemachten Vorbringen und hält an deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz fest, in dem er geltend macht, er sei Flüchtling, es drohe ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung. Die Schweizerischen Behörden wüssten, wie die türkische Regierung mit Kurden umgehe, falls er festnehmen würde. Sie hätten ja Fotos von ihm von der Newroz-Feier und er sei sich sicher, dass sie auch Fotos von ihm bei den anderen Märschen hätten. Auch seine psychischen Probleme würden sich bei einer Rückkehr nur verschlechtern, es drohe ihm Retraumatisierung. Der Ort, von dem er herkomme, sei nicht sicher. Er sei (...) und es gebe die ganze Zeit Krieg, Bomben und Auseinandersetzungen. Mit diesen Einwänden wird indessen nichts vorgebracht, was zu einer von der zutreffenden Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann daher vollumgänglich auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in der vorstehenden Erwägung 4.1 verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut angesprochenen psychischen Probleme ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. Mai 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: