opencaselaw.ch

E-6005/2024

E-6005/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 5. August 2022 (vgl. vorinstanz- liche Akten […]-10/8 [nachfolgend act. 10]) und der Anhörung vom 29. April 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 17) wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 23). Am 14. Juni 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (act. 30). Anlässlich den Anhö- rungen machte sie Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ in der Pro- vinz C._______. Das Gymnasium habe sie in der Stadt D._______ be- sucht, welches sie kurz vor ihrer Ausreise erfolgreich abgeschlossen habe. Am (…) 2021 sei ihre Mutter gestorben. Obwohl dies als Suizid eingestuft worden sei, sei sie überzeugt, dass die Mutter durch ihren Vater getötet worden sei. Gemeinsam mit ihrer älteren Schwester E._______ habe sie sich zwecks Aufklärung der Todesumstände an Vereine gewendet, De- monstrationen durchgeführt und eine Presseerklärung abgegeben, worauf- hin ihr Vater gar verhaftet worden sei. Das Strafverfahren sei jedoch in der Folge durch Einstellung beendet und ihr Vater freigelassen worden. Dage- gen habe E._______ beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben. E._______ kümmere sich nun um ihre jüngeren Geschwister. Auf mehreren Twitter (heute: «X») und Instagram-Konten sei sie aktiv ge- wesen. Von ihrem Vater habe sie Drohungen erhalten, welche bereits nach einem ersten Fernhaltebeschluss – ein Jahr vor dem Tod ihrer Mutter – eingesetzt hätten. In D._______ und in F._______ habe er sie behelligt und verlangt, die Strafanzeige beziehungsweise die Verfassungsbeschwerde zurückzuziehen und ihre Beiträge auf den sozialen Medien zu löschen. Nach der zweiten Behelligung in F._______ sei sie am (…) 2022 aus der Türkei ausgereist. B.b Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vor- instanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E-6005/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 23. August 2024 – eröffnet am 26. August 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegeweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an sie an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2024 gelangte die Beschwer- deführerin hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kos- tenvorschussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Fernhaltebeschluss und ein Schreiben des Vereins (…) in C._______ ein. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte sie einen ärztlichen Bericht der G._______ vom (…) 2024 ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-6005/2024 Seite 4 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6005/2024 Seite 5

E. 5 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf- tigkeit nicht standhielten.

E. 5.1 Das SEM hielt fest, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnah- men nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG basierten. Ohnehin sei hinsichtlich allfälliger Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen solchen ausgesetzt zu sein, festzuhalten, dass die Türkei als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 ziele auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiede- nen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst seien. Bei der Re- vision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 seien der Strafrah- men für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungs- gründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben wor- den. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet wor- den, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Ge- walt zu registrieren seien, bedeutete dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türki- schen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzu- gehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur sei in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dich- ter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschrie- benen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterver- folge. Der türkische Staatspräsident Erdogan sei in den letzten Jahren wie- derholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 habe seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament eingebracht, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wolle, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heirateten; nach heftigen Protesten der

E-6005/2024 Seite 6 Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) sei der Vorstoss zurückgezogen worden. Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 sei in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheine sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. Am 1. Juli 2021 sei die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Diese Fest- stellungen vermöchten die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden aber nicht zu erschüttern.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hätten auf behördlichem Weg erfolgreich einen Fernhaltebeschluss gegen ihren Vater erwirkt. Laut den eingereichten Beweismitteln hätten sowohl das (…) als auch die Poli- zeibehörden Schutzanordnungen erlassen. Den Vorfall in D._______ habe die Polizei mangels Beweise nicht untersucht. Diesbezüglich sei festzuhal- ten, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter von einer Vielzahl von Personen und Organisationen, Journalisten und Rechtsanwälten unterstützt worden sei. Insgesamt sechs Rechtsanwälte hätten sich um das Dossier ihrer Mut- ter gekümmert. Trotz dieser breiten Unterstützung habe sie es unterlassen, mit rechtlichem Beistand gegen die geltend gemachten Behelligungen durch ihren Vater vorzugehen. Dies erstaune umso mehr, als dass sie sich öffentlichkeitswirksam und nachhaltig für die Aufklärung der Todesum- stände ihrer Mutter eingesetzt und ihren Vater zur Rechenschaft habe zie- hen wollen. Auch wenn eine gewisse Vertrauenserschütterung in die türkische Justiz aufgrund des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft vom (…) 2022 nachvollziehbar wäre, bedeute dies nicht, dass die Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur im Falle einer unmittelbaren Bedro- hungslage übersprungen und ein subsidiäres internationales Schutzbe- dürfnis bejaht werden könnte. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur sei vorliegend zu bejahen. Sie habe eine breite Unterstützung erfahren und die türkischen Behörden hätten ihr Schutzbedürfnis anhand der erlassenen Schutzanordnungen mehrfach be- jaht. Dies belege die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Es gelinge keinem Staat, eine vollumfängliche Sicherheit aller seiner Bürger – selbst im Falle eines bestehenden Fernhaltebeschlusses – zu garantieren. Ent- gegen ihrem Vorbringen lägen auch keine Hinweise vor, wonach ihr Vater über Beziehungen einen gewichtigen Einfluss auf den türkischen Staat hätte ausüben können, um so eine Einstellung des Strafverfahrens über sämtliche Instanzen zu bewirken und einen effektiven Schutz der Be- schwerdeführerin zu verhindern.

E-6005/2024 Seite 7 Insgesamt sei auch in casu von einer Schutzfähigkeit und einem Schutz- willen der türkischen Behörden auszugehen und es wäre ihr auch möglich und zuzumuten gewesen, dass sie sich nach dem vorgebrachten Übergriff in D._______ nachhaltiger beziehungsweise nach dem Übergriff in F._______ überhaupt darum bemüht hätte, von den heimatlichen Behör- den Schutz zu erhalten. Indem sie direkt nach dem angeblichen Vorfall in F._______ aus der Türkei ausgereist sei, habe sie es den türkischen Be- hörden verunmöglicht, sich für ihre Belange überhaupt einzusetzen bezie- hungsweise weitere Vorkehrungen für ihren Schutz zu treffen.

E. 5.3 Schliesslich hielt das SEM fest, es sei unklar, weshalb die Beschwer- deführerin in den Fokus ihres Vaters geraten sein sollte. In dem eingereich- ten Zeitungsartikel sei lediglich E._______ erwähnt. E._______ habe auch die Presseerklärung vorgelesen, die zur Verhaftung ihres Vaters geführt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie (Beschwerdeführerin) die Presseerklärung organisiert habe oder für deren Inhalt verantwortlich ge- wesen sei. Ebenfalls habe E._______ die Strafanzeige und Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht – alleine sie könnte diese zurückzie- hen. Trotz dieses Umstandes sei E._______ von ihrem Vater weder aufge- sucht noch bedroht oder angegriffen worden. Auf Nachfrage, ob E._______ aktuell bedroht werde, weil sie an der Strafanzeige und Verfassungsbe- schwerde festhalte, habe sie (Beschwerdeführerin) lediglich pauschal von einer Drohung gesprochen, ohne dies zu präzisieren. Es entstehe daher der Eindruck, dass keine unmittelbar Bedrohungslage für ihre Geschwister bestehe. Dafür spreche auch, dass sie nach wie vor in C._______ lebten. Hinsichtlich ihrer Aktivität in den sozialen Medien habe sie keine Belege eingereicht, die zeigten, dass sie zu einem Angriffsziel ihres Vaters gewor- den sei.

E. 6.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachgekommen sei, da sie wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Im To- deszeitpunkt ihrer Mutter (am […] 2021) und im Zeitpunkt des Einstellungs- beschlusses der Staatsanwaltschaft (am […] 2022) sei sie erst (…)-jährig gewesen. Es könne von ihr – verglichen zu einer erwachsenen Person – nicht im selben Umfang erwartet werden, dass sie sämtliche Möglichkeiten um Schutzgewährung ausschöpfe. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass sie sich gegen die fehlende Anzeigeaufnahme der Polizei in D._______ nicht gewehrt habe, zumal sie in jenem Zeitpunkt bereits (…) Jahre um ihre Sicherheit gekämpft habe. Der mangelnde Schutzwille und

E-6005/2024 Seite 8 die fehlende Schutzfähigkeit des türkischen Staates seien besonders evi- dent, da ihre Mutter trotz Fernhalteverfügung getötet worden sei und sie zwei Behelligungen durch ihren Vater erfahren habe.

E. 6.2 In materieller Hinsicht entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde, die Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur habe das indivi- duelle Bedrohungsrisiko gar erhöht, was sich am Schicksal ihrer Mutter zeige. Durch ihr Engagement für Gerechtigkeit sei sie ebenfalls ins Visier ihres Vaters gekommen und die Polizei habe ihr keinen Schutz geboten. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der türkischen Infrastruktur sei deshalb nicht gegeben. Zudem liege entgegen der vorinstanzlichen Ansicht eine geschlechtsspe- zifische Verfolgung vor. Es bestünden Hinweise auf eine frauenfeindliche Haltung ihres Vaters. Davon zeuge insbesondere der Tod ihrer Mutter. Auch sie habe durch ihn Gewalt erfahren – währenddem ihre Brüder ver- schont geblieben seien. Schliesslich sei Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei breit akzeptiert. Vorliegend habe es die Polizei ihrem Vater ermög- licht, trotz Fernhaltebeschluss zur Mutter zurückzukehren. Zur mangelnden Glaubhaftigkeit wendet sie ein, dass gemäss ihren Aus- sagen auch ihren Geschwistern gedroht worden sei und ihre Schwester ebenfalls einen Fernhaltebeschluss erwirkt habe. Es könne verschiedene Gründe haben, weshalb ihr Vater ihre Schwester E._______ weniger inten- siv belästigt habe. Möglicherweise hänge dies mit deren Rolle als «Pflege- mutter» der Brüder zusammen. Überdies seien ihre Schilderungen detail- liert, widerspruchsfrei und enthielten viele Realkennzeichen.

E. 7.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt, da es versäumt habe, sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, erweist sich als offensicht- lich unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7.2 Hinsichtlich des Einwandes, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie eine Jugendliche gewesen sei und von ihr – angesichts ihres Alters – die Ausschöpfung aller Rechtsmittel um Schutzgewährung nicht erwartet werden könne, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen hat. Die Vorin-

E-6005/2024 Seite 9 stanz wies mit überzeugender Begründung darauf hin, dass sie auf die Un- terstützung ihrer Rechtsanwälte hätte zurückgreifen können und sie sich ausserdem nachhaltig um die Aufklärung der Todesumstände ihrer Mutter eingesetzt habe. Aus der Begründung geht zumindest die implizite Berück- sichtigung ihres Alters hervor, nämlich, dass sie bereits in Vergangenheit – mittels nachhaltigen Engagements – bei den Behörden Gehör verschaffen konnte und ihr zur erneuten Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsposition rechtlicher Beistand als Unterstützung zur Seite gestanden wäre. Auch zum Einwand, die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türki- schen Behörden sei besonders evident, zumal ihre Mutter trotz Fernhalt- beschluss getötet und sie (Beschwerdeführerin) zweimal behelligt worden sei, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auch hierzu äusserte, näm- lich, dass die mehrfache Anordnung von Schutzanordnungen die Schutz- willigkeit der türkischen Behörden belege und der vollumfängliche und je- derzeitige Schutz keinem Staat gelinge. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist nicht ersichtlich.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelan- gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgen- den Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).

E. 8.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ge- mäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be- drohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die

E-6005/2024 Seite 10 absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 8.3 Das Gericht verkennt nicht die schwierige familiäre Geschichte und das damit verbundene Leid der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Behelligungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin sind indes als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

E. 8.3.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Be- hörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom

20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister haben erwiesener- massen mehrere Schutzanordnungen gegen ihren Vater erwirkt. In Anbe- tracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach den beiden Behelligun- gen in D._______ und F._______ bei den zuständigen Behörden – trotz einer bestehenden Schutzanordnung – nicht respektive nicht nachhaltiger um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass diese ihr den gebotenen Schutz verwehrt hät- ten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inanspruch- nahme des staatlichen Schutzes das individuelle Bedrohungsrisiko gar er- höht hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz gewährleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit dem türkischen Staat nicht anzulasten sind. Im Übrigen ist es Gegenstand des hängigen, türkischen Rechtsmittelverfahrens zu klären, unter welchen Umständen die Mutter der Beschwerdeführerin umgekommen ist. Insgesamt ergeben sich aus den Akten daher keine Hinweise, dass die türkischen Behörden weder willens noch fähig wären, ihnen den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle erneuter Probleme seitens des Vaters kann ihr nach der Rückkehr in die Türkei daher zugemutet werden, sich erneut an die türkischen Behör- den zu halten.

E. 8.3.3 Aufgrund der Bejahung ausreichenden Schutzes in der Heimat erüb- rigt sich die Prüfung der Frage, ob die Behelligungen allenfalls aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgten.

E-6005/2024 Seite 11

E. 8.4 Ergänzend ist anzuführen, ihre Schwester E._______, welche als ein- zige die Verfassungsbeschwerde überhaupt zurückziehen könnte, mehr- heitlich unbehelligt in der Türkei leben kann. Vor diesem Hintergrund er- schliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin in den primären Fo- kus ihres Vaters geraten sein sollte. Im Lichte der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen können etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor- bringen indes offengelassen werden.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch ihren Vater als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihr die Inanspruch- nahme dieses Schutzes zumutbar ist. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

E-6005/2024 Seite 12 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerin in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2.5 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederauf- flammens des türkisch kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Aus- einandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem

E-6005/2024 Seite 13 Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Tür- kei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzu- mutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 10.2.6 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungs- vollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollum- fänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin ver- mag diesen Argumenten mit ihrem Einwand auf ihr kleines familiäres Netz in der Türkei und der fehlenden Berufsausbildung nichts entgegenzuset- zen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schildbildung (abge- schlossenes Gymnasium) und über eine bestandene Unizulassungsprü- fung mit gutem Resultat. Es ist ihr zuzumuten zeitnah ihren Lebensunter- halt selbst zu bestreiten respektive eine Ausbildung zu beginnen.

E. 10.2.7 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Wei- terbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der G._______ vom (…) 2024 ein. Darin wurde festge- stellt, dass sie sich seit 9. September 2024 in Behandlung befinde und re- gelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfänden. Gemäss Diagnosestellung leide sie an einer (…) (ICD-10: […]) und an einer (…) (ICD-10: […]). Ohne die gesundheitlichen Belange der Betroffenen zu verharmlosen, ist klar festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage ausgegangen werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine medizinische, ins- besondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Es ist davon auszugehen, dass ihre psychischen

E-6005/2024 Seite 14 Probleme in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange, wie vorliegend, Massnahmen zur Verhütung der Umset- zung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).

E. 10.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegeh- ren ist somit abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sa- che hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

E-6005/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6005/2024 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rachel Brunnschweiler,Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 23. August 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 5. August 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/8 [nachfolgend act. 10]) und der Anhörung vom 29. April 2024 gemäss Art. 29 AsylG (vgl. act. 17) wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 23). Am 14. Juni 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (act. 30). Anlässlich den Anhörungen machte sie Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ in der Provinz C._______. Das Gymnasium habe sie in der Stadt D._______ besucht, welches sie kurz vor ihrer Ausreise erfolgreich abgeschlossen habe. Am (...) 2021 sei ihre Mutter gestorben. Obwohl dies als Suizid eingestuft worden sei, sei sie überzeugt, dass die Mutter durch ihren Vater getötet worden sei. Gemeinsam mit ihrer älteren Schwester E._______ habe sie sich zwecks Aufklärung der Todesumstände an Vereine gewendet, Demonstrationen durchgeführt und eine Presseerklärung abgegeben, woraufhin ihr Vater gar verhaftet worden sei. Das Strafverfahren sei jedoch in der Folge durch Einstellung beendet und ihr Vater freigelassen worden. Dagegen habe E._______ beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben. E._______ kümmere sich nun um ihre jüngeren Geschwister. Auf mehreren Twitter (heute: «X») und Instagram-Konten sei sie aktiv gewesen. Von ihrem Vater habe sie Drohungen erhalten, welche bereits nach einem ersten Fernhaltebeschluss - ein Jahr vor dem Tod ihrer Mutter - eingesetzt hätten. In D._______ und in F._______ habe er sie behelligt und verlangt, die Strafanzeige beziehungsweise die Verfassungsbeschwerde zurückzuziehen und ihre Beiträge auf den sozialen Medien zu löschen. Nach der zweiten Behelligung in F._______ sei sie am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist. B.b Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vor-instanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 23. August 2024 - eröffnet am 26. August 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegeweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Fernhaltebeschluss und ein Schreiben des Vereins (...) in C._______ ein. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte sie einen ärztlichen Bericht der G._______ vom (...) 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. 5.1 Das SEM hielt fest, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG basierten. Ohnehin sei hinsichtlich allfälliger Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen solchen ausgesetzt zu sein, festzuhalten, dass die Türkei als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 ziele auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst seien. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 seien der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet worden, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeutete dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur sei in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolge. Der türkische Staatspräsident Erdogan sei in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 habe seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament eingebracht, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wolle, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heirateten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) sei der Vorstoss zurückgezogen worden. Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 sei in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheine sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. Am 1. Juli 2021 sei die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Diese Feststellungen vermöchten die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden aber nicht zu erschüttern. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister hätten auf behördlichem Weg erfolgreich einen Fernhaltebeschluss gegen ihren Vater erwirkt. Laut den eingereichten Beweismitteln hätten sowohl das (...) als auch die Polizeibehörden Schutzanordnungen erlassen. Den Vorfall in D._______ habe die Polizei mangels Beweise nicht untersucht. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter von einer Vielzahl von Personen und Organisationen, Journalisten und Rechtsanwälten unterstützt worden sei. Insgesamt sechs Rechtsanwälte hätten sich um das Dossier ihrer Mutter gekümmert. Trotz dieser breiten Unterstützung habe sie es unterlassen, mit rechtlichem Beistand gegen die geltend gemachten Behelligungen durch ihren Vater vorzugehen. Dies erstaune umso mehr, als dass sie sich öffentlichkeitswirksam und nachhaltig für die Aufklärung der Todesumstände ihrer Mutter eingesetzt und ihren Vater zur Rechenschaft habe ziehen wollen. Auch wenn eine gewisse Vertrauenserschütterung in die türkische Justiz aufgrund des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 nachvollziehbar wäre, bedeute dies nicht, dass die Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur im Falle einer unmittelbaren Bedrohungslage übersprungen und ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis bejaht werden könnte. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur sei vorliegend zu bejahen. Sie habe eine breite Unterstützung erfahren und die türkischen Behörden hätten ihr Schutzbedürfnis anhand der erlassenen Schutzanordnungen mehrfach bejaht. Dies belege die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Es gelinge keinem Staat, eine vollumfängliche Sicherheit aller seiner Bürger - selbst im Falle eines bestehenden Fernhaltebeschlusses - zu garantieren. Entgegen ihrem Vorbringen lägen auch keine Hinweise vor, wonach ihr Vater über Beziehungen einen gewichtigen Einfluss auf den türkischen Staat hätte ausüben können, um so eine Einstellung des Strafverfahrens über sämtliche Instanzen zu bewirken und einen effektiven Schutz der Beschwerdeführerin zu verhindern. Insgesamt sei auch in casu von einer Schutzfähigkeit und einem Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen und es wäre ihr auch möglich und zuzumuten gewesen, dass sie sich nach dem vorgebrachten Übergriff in D._______ nachhaltiger beziehungsweise nach dem Übergriff in F._______ überhaupt darum bemüht hätte, von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten. Indem sie direkt nach dem angeblichen Vorfall in F._______ aus der Türkei ausgereist sei, habe sie es den türkischen Behörden verunmöglicht, sich für ihre Belange überhaupt einzusetzen beziehungsweise weitere Vorkehrungen für ihren Schutz zu treffen. 5.3 Schliesslich hielt das SEM fest, es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin in den Fokus ihres Vaters geraten sein sollte. In dem eingereichten Zeitungsartikel sei lediglich E._______ erwähnt. E._______ habe auch die Presseerklärung vorgelesen, die zur Verhaftung ihres Vaters geführt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie (Beschwerdeführerin) die Presseerklärung organisiert habe oder für deren Inhalt verantwortlich gewesen sei. Ebenfalls habe E._______ die Strafanzeige und Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht - alleine sie könnte diese zurückziehen. Trotz dieses Umstandes sei E._______ von ihrem Vater weder aufgesucht noch bedroht oder angegriffen worden. Auf Nachfrage, ob E._______ aktuell bedroht werde, weil sie an der Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde festhalte, habe sie (Beschwerdeführerin) lediglich pauschal von einer Drohung gesprochen, ohne dies zu präzisieren. Es entstehe daher der Eindruck, dass keine unmittelbar Bedrohungslage für ihre Geschwister bestehe. Dafür spreche auch, dass sie nach wie vor in C._______ lebten. Hinsichtlich ihrer Aktivität in den sozialen Medien habe sie keine Belege eingereicht, die zeigten, dass sie zu einem Angriffsziel ihres Vaters geworden sei. 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachgekommen sei, da sie wesentliche Aspekte ihrer Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Im Todeszeitpunkt ihrer Mutter (am [...] 2021) und im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft (am [...] 2022) sei sie erst (...)-jährig gewesen. Es könne von ihr - verglichen zu einer erwachsenen Person - nicht im selben Umfang erwartet werden, dass sie sämtliche Möglichkeiten um Schutzgewährung ausschöpfe. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass sie sich gegen die fehlende Anzeigeaufnahme der Polizei in D._______ nicht gewehrt habe, zumal sie in jenem Zeitpunkt bereits (...) Jahre um ihre Sicherheit gekämpft habe. Der mangelnde Schutzwille und die fehlende Schutzfähigkeit des türkischen Staates seien besonders evident, da ihre Mutter trotz Fernhalteverfügung getötet worden sei und sie zwei Behelligungen durch ihren Vater erfahren habe. 6.2 In materieller Hinsicht entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur habe das individuelle Bedrohungsrisiko gar erhöht, was sich am Schicksal ihrer Mutter zeige. Durch ihr Engagement für Gerechtigkeit sei sie ebenfalls ins Visier ihres Vaters gekommen und die Polizei habe ihr keinen Schutz geboten. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der türkischen Infrastruktur sei deshalb nicht gegeben. Zudem liege entgegen der vorinstanzlichen Ansicht eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Es bestünden Hinweise auf eine frauenfeindliche Haltung ihres Vaters. Davon zeuge insbesondere der Tod ihrer Mutter. Auch sie habe durch ihn Gewalt erfahren - währenddem ihre Brüder verschont geblieben seien. Schliesslich sei Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei breit akzeptiert. Vorliegend habe es die Polizei ihrem Vater ermöglicht, trotz Fernhaltebeschluss zur Mutter zurückzukehren. Zur mangelnden Glaubhaftigkeit wendet sie ein, dass gemäss ihren Aussagen auch ihren Geschwistern gedroht worden sei und ihre Schwester ebenfalls einen Fernhaltebeschluss erwirkt habe. Es könne verschiedene Gründe haben, weshalb ihr Vater ihre Schwester E._______ weniger intensiv belästigt habe. Möglicherweise hänge dies mit deren Rolle als «Pflegemutter» der Brüder zusammen. Überdies seien ihre Schilderungen detailliert, widerspruchsfrei und enthielten viele Realkennzeichen. 7. 7.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es versäumt habe, sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 7.2 Hinsichtlich des Einwandes, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie eine Jugendliche gewesen sei und von ihr - angesichts ihres Alters - die Ausschöpfung aller Rechtsmittel um Schutzgewährung nicht erwartet werden könne, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung ausreichend Rechnung getragen hat. Die Vorin- stanz wies mit überzeugender Begründung darauf hin, dass sie auf die Unterstützung ihrer Rechtsanwälte hätte zurückgreifen können und sie sich ausserdem nachhaltig um die Aufklärung der Todesumstände ihrer Mutter eingesetzt habe. Aus der Begründung geht zumindest die implizite Berücksichtigung ihres Alters hervor, nämlich, dass sie bereits in Vergangenheit - mittels nachhaltigen Engagements - bei den Behörden Gehör verschaffen konnte und ihr zur erneuten Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsposition rechtlicher Beistand als Unterstützung zur Seite gestanden wäre. Auch zum Einwand, die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden sei besonders evident, zumal ihre Mutter trotz Fernhaltbeschluss getötet und sie (Beschwerdeführerin) zweimal behelligt worden sei, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auch hierzu äusserte, nämlich, dass die mehrfache Anordnung von Schutzanordnungen die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden belege und der vollumfängliche und jederzeitige Schutz keinem Staat gelinge. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist nicht ersichtlich. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 8.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 8.3 Das Gericht verkennt nicht die schwierige familiäre Geschichte und das damit verbundene Leid der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Behelligungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin sind indes als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 8.3.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister haben erwiesenermassen mehrere Schutzanordnungen gegen ihren Vater erwirkt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach den beiden Behelligungen in D._______ und F._______ bei den zuständigen Behörden - trotz einer bestehenden Schutzanordnung - nicht respektive nicht nachhaltiger um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass diese ihr den gebotenen Schutz verwehrt hätten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes das individuelle Bedrohungsrisiko gar erhöht hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz gewährleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit dem türkischen Staat nicht anzulasten sind. Im Übrigen ist es Gegenstand des hängigen, türkischen Rechtsmittelverfahrens zu klären, unter welchen Umständen die Mutter der Beschwerdeführerin umgekommen ist. Insgesamt ergeben sich aus den Akten daher keine Hinweise, dass die türkischen Behörden weder willens noch fähig wären, ihnen den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle erneuter Probleme seitens des Vaters kann ihr nach der Rückkehr in die Türkei daher zugemutet werden, sich erneut an die türkischen Behörden zu halten. 8.3.3 Aufgrund der Bejahung ausreichenden Schutzes in der Heimat erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Behelligungen allenfalls aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgten. 8.4 Ergänzend ist anzuführen, ihre Schwester E._______, welche als einzige die Verfassungsbeschwerde überhaupt zurückziehen könnte, mehrheitlich unbehelligt in der Türkei leben kann. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin in den primären Fokus ihres Vaters geraten sein sollte. Im Lichte der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen können etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen indes offengelassen werden. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch ihren Vater als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.5 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 10.2.6 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegeweisungsvollzugshindernisse vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesen Argumenten mit ihrem Einwand auf ihr kleines familiäres Netz in der Türkei und der fehlenden Berufsausbildung nichts entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schildbildung (abgeschlossenes Gymnasium) und über eine bestandene Unizulassungsprüfung mit gutem Resultat. Es ist ihr zuzumuten zeitnah ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten respektive eine Ausbildung zu beginnen. 10.2.7 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der G._______ vom (...) 2024 ein. Darin wurde festgestellt, dass sie sich seit 9. September 2024 in Behandlung befinde und regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfänden. Gemäss Diagnosestellung leide sie an einer (...) (ICD-10: [...]) und an einer (...) (ICD-10: [...]). Ohne die gesundheitlichen Belange der Betroffenen zu verharmlosen, ist klar festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage ausgegangen werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Es ist davon auszugehen, dass ihre psychischen Probleme in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange, wie vorliegend, Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 10.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: