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E-7962/2024

E-7962/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ – suchte am 6. Januar 2021 in der Schweiz zusammen mit seiner Mutter (N (…)) um Asyl nach. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Aserbaidschaner mit armenischen Wurzeln. Er sei deswegen seit seiner Kindheit unterdrückt, beschimpft und ständig als Armenier bezeichnet worden. Zur Ausreise aus Aserbaidschan habe er sich entschlossen, weil sein Wohnort B._______ nach Kriegsausbruch zwischen Armenien und Aserbaidschan im Septem- ber 2020 bombardiert worden sei. In der Folge sei er am (…) 2020 von Polizisten mitgenommen worden, mit der Begründung, dass dies aus Si- cherheitsgründen, weil sich das Land im Kriegszustand befinde, erforder- lich sei. Er sei danach gefragt worden, ob er Kontakt zu seinen Verwandten in Armenien pflegen würde. Obwohl er dies abgestritten habe, habe man ihn beschimpft und ihm geraten, alles zuzugeben. Danach habe man ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. Schliesslich sei er freigelassen worden, wobei ihm eine Frist von drei Tagen angesetzt worden sei, um den Polizis- ten (…) USD zu bringen, ansonsten er zum Landesverräter erklärt würde und man ihn im Keller verfaulen liesse. Darüber hinaus habe es in C._______ – wohin er und seine Mutter sich nach seiner Festnahme am (…) 2020 begeben hätten – einen Zwischenfall gegeben, als er der Cousine seiner Mutter, welche aufgrund ihrer ethni- schen Zugehörigkeit Konflikte mit ihren Nachbarn gehabt habe, habe hel- fen wollen. Seine Mutter und er seien dabei verletzt worden. Zudem habe er ab (…) auf seinem Facebook-Profil circa zehn Artikel monatlich zur all- gemeinen politischen Lage und den Menschenrechten in Aserbaidschan veröffentlicht. Ende des Jahres (…) habe er deswegen von einem Polizis- ten einen Anruf erhalten. Dieser habe ihm damit gedroht, dass die Fortfüh- rung dieser Aktivitäten für ihn schmerzhafte Folgen haben würde und sein Facebook-Profil fortan unter Beobachtung stehe. Aufgrund dessen habe er keine Artikel mehr geschrieben. Im Übrigen sei er auch wegen seines Ge- sundheitszustandes ausgereist. Er leide an (…), ausserdem habe er (…), (…) und (…). A.c Mit separaten Verfügungen vom 24. März 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundes-

E-7962/2024 Seite 3 verwaltungsgericht lehnte die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

18. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte gel- tend, dass seine zwischenzeitlich nach Aserbaidschan zurückgekehrte Mutter mit einem Schreiben der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024 (recte: (…) 2024) wegen ihm zur Polizeidirektion der Stadt D._______ zitiert worden sei. Seitdem habe man nichts mehr von ihr gehört, er müsse um das Leben seiner Mutter fürchten. Dies beweise, dass er in Aserbaid- schan tatsächlich staatlich verfolgt werde. Zudem habe er anlässlich seiner Anhörung betreffend die Mitnahme am (…) 2020 nicht sagen können, dass er von einem Polizeibeamten (…) vergewaltigt worden sei, weil er sich ge- schämt habe, dem weiblichen Anhörungsteam des SEM davon zu berich- ten. Schliesslich habe er an seiner Anhörung angegeben, dass seine Mut- ter viele Organisationen angeschrieben habe, um ihnen von der Unterdrü- ckung und Diskriminierung wegen ihrer armenischen Wurzeln zu berichten und sie um Unterstützung zu bitten. Kürzlich habe er die entsprechenden Belege finden können. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe im Wesentlichen die fol- genden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten: - Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024; - Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (…) 2022; - Medizinischer Bericht von F._______, vom (…) 2024; - Ärztliches Attest G._______ vom (…) 2024; - Bericht der Psychiatrie E._______ vom (…) 2024; - Bericht der Psychiatrie E._______ vom (…) 2024; - Schreiben seiner Mutter vom 6. Juli 2019, inkl. Sendungsbeleg vom 8. Juli 2019. Den eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F. 43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert wurden. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, sei ein traumatisches Wiedererleben der erlittenen Folter und anderer Misshandlungen wahr- scheinlich. Aus medizinischen Gründen sei daher von einer Rückschaffung abzusehen. In den psychiatrischen Berichten vom (…) und (…) 2024 wurde

E-7962/2024 Seite 4 sodann eine Selbsttötungsgefährdung festgestellt. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem (…) und (…), teilweise psychisch bedingt. B.b Mit Eingabe vom 2. November 2024 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten: - Antworten von H._______ auf die Fragen des Rechtsvertreters vom (…) 2024, wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten posttraumatischen Be- lastungsstörung nach Foltererfahrung im Heimatland (begleitet von anhaltend schweren dissoziativen Ich-Störungen und einer rezidivierenden depressiven Störung) leide und eine Wegweisung zur Verschlimmerung ebendieser führen würde; - Brief des I._______ und des J._______ vom (…) 2024, wonach der Hauptaus- löser der posttraumatischen Belastungsstörung die erlebte Folter in Form von sexuellem Missbrauch in einem Gefängnis in Aserbaidschan sei, wobei die erlebten Foltermethoden physisch nachweisbar seien und ferner das Risiko eines Suizids bei Wegweisung noch vor Antritt der Rückreise als hoch einzu- schätzen sei; - Brief seiner Mutter vom 1. November 2024. B.c Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies das SEM das Gesuch vom 18. Mai 2024 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom

24. März 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Vorbringen be- treffend die vorbestandenen Beweismittel trat das SEM mangels funktio- neller Zuständigkeit nicht ein. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. De- zember 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes und zur Neube- urteilung mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und/oder unzulässig sei und er sei entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde die Gutheissung

E-7962/2024 Seite 5 des Gesuchs um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Erlass der Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.– bean- tragt. Schliesslich wurde darum ersucht, es sei superprovisorisch der so- fortige Vollzugsstopp zu verfügen und es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. C.b Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – un- ter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. C.d Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024 im Original zu den Akten. C.e Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 hielt das SEM mit ergän- zenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. C.f Mit Replik vom 3. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren sowie deren Begründung vollum- fänglich fest.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Beschwerde vom 17. De- zember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Gesuch vom SEM, ungeachtet der Bezeichnung, die die vormalige Rechtsvertre- tung für die Eingabe verwendet habe, als Mehrfachgesuch hätte qualifiziert und geprüft werden müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vor- instanz die Eingabe vom 18. Mai 2024 korrekterweise als Wiedererwä- gungsgesuch qualifiziert hat oder ob es sich dabei um ein Mehrfachgesuch handelt.

E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestä- tigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei- nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re- visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (soge- nanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwen- dungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die ab- zuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber aus- geschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweis- mittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E-7962/2024 Seite 7 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstel- lende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 18. Mai 2024 haupt- sächlich geltend, seine Mutter sei mit Schreiben vom (…) 2024 (recte: (…)

2024) von der aserbaidschanischen Polizei vorgeladen worden, wobei sie dort Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, hauptsächlich aber Informationen über ihren Sohn habe preisgeben müssen; er reichte diesbezüglich das entsprechende polizeiliche Schreiben (datierend vom (…) 2024) sowie einen Brief seiner Mutter vom 1. November 2024 beim SEM ein. Die damit vorgetragenen Tatsachen, welche wie auch die dazu eingereichten Beweismittel nach Ergehen des Urteils E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 entstanden sind, wäre allenfalls ge- eignet, eine vorbestehende Verfolgung zu belegen, weshalb das SEM diese Vorbringen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom- men hat. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2024 eingereichten medizinischen Berichte vom (…) bis (…) 2024 (vgl. Bst. B.a und B.b hiervor) und zwar sowohl hinsichtlich der gestützt darauf geltend gemachten Asylvorbringen (als nachträglich entstandene Beweis- mittel), wie auch hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs. Mithin hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 zu Recht unter dem Aspekt der Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG ge- prüft.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf den Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (…) 2022 und das Schreiben seiner Mutter vom 6. Juli 2019, inkl. Sendungsbeleg vom 8. Juli 2019, verweist, beruft er sich auf Beweismittel, die vor dem Ergehen des Urteils E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 entstanden sind, weshalb das SEM auf diese Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen mangels Zuständigkeit richtigerweise nicht eingetreten ist. Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht.

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E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz, indem sie die Vorladung vom (…) 2024 (recte: (…)) mangels Über- setzung als «offensichtlich ohne Beweiswert» taxiert und diese aus dem Recht gewiesen habe, ihre Abklärungs- und Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zu- dem habe das SEM die nach Rechtskraft des ersten Asylentscheids ent- standenen Arztberichte nicht beziehungsweise nicht ausreichend berück- sichtigt und gewürdigt, weswegen die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung mit rechtsgenüglicher Begrün- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwal- tungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sach- verhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2).

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E. 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 4.3.1 Die Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024 wurde ohne Übersetzung eingereicht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Indem der Beschwerdeführer das Dokument trotz expliziter Auffor- derung der Vorinstanz nicht in eine Amtssprache übersetzt hat, hat er seine im ausserordentlichen Verfahren erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, zumal der Umfang des zu übersetzenden Textes von geringem Umfang ist. Dem- nach war das SEM nicht gehalten, mit Bezug zur Vorladung vom (…) 2024 weitere Untersuchungshandlungen zu tätigen, auch weil sich der wesentli- che Inhalt dieses Dokumentes aus der Eingabe vom 18. Mai 2024 ergibt (Vorhaben (…), act. 1, S. 10).

E. 4.3.2 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe die nach dem ordentli- chen Verfahren entstandenen Arztberichte im Rahmen des

E-7962/2024 Seite 10 Wegweisungsvollzugs nicht genügend berücksichtigt, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Das SEM hat sich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug in der materiellen Begründung der angefochtenen Verfügung zwar knapp aber hinreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Vorhaben (…), act. 7, S. 3). Der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, ist als inhaltliche Kritik am Entscheid zu verstehen und bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwä- gungen.

E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren zur Erkenntnis gelangt seien, dass die Verfolgungsvorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die erlebten

E-7962/2024 Seite 11 Diskriminierungen seien mehrheitlich von privaten Dritten ausgegangen, welche durch den Beschwerdeführer jedoch nicht angezeigt worden seien, sodass den aserbaidschanischen Behörden keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden könne. Zudem sei er, nachdem er sich (…) 2020 einen Reisepass habe ausstellen lassen, legal und kontrolliert über den Flugha- fen C._______ ausgereist, weshalb eine staatliche Verfolgung ausge- schlossen werden könne. Warum seine Mutter seinetwegen zur Polizeista- tion hätte zitiert werden sollen, sei damit bereits vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ausserdem komme der von ihm trotz Aufforderung des SEM nicht mit Übersetzung eingereichten Vorladung kein Beweiswert zu, zumal seine Mutter inzwischen wieder aufgetaucht zu sein scheine, da beim SEM ein von dieser unterzeichneter Brief vom 1. November 2024 ein- gereicht worden sei. Im Zusammenhang mit den eingereichten Arztberich- ten sei festzuhalten, dass die darin gestellten Diagnosen lediglich ein Indiz für den vorgebrachten Übergriff darstellen würden. Sodann seien die ver- werflichen Handlungen der Polizeibeamten nicht per se dem Staat anzu- lasten. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten, den Rechts- weg gegen diese fehlbaren Beamten zu bestreiten. Ebenfalls habe er die Möglichkeit, sich den beschriebenen Übergriffen durch den Wegzug in ei- nen anderen Teil des Landes zu entziehen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Schreiben der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024 (recte: (…)

2024) sei die Mutter des Beschwerdeführers am (…) 2024 von (...) Uhr bis (...) Uhr wegen ihres Sohnes in die Hauptpolizeidirektion der Stadt B._______ vorgeladen worden. In ihrem Schreiben vom 1. November 2024 an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führe sie aus, sie sei an jenem Tag bei der Hauptpolizeidirektion Beleidigungen und Drohun- gen ausgesetzt gewesen, aber hauptsächlich sei sie vorgeladen worden, um Informationen über ihren Sohn preiszugeben. Die Polizei habe gefragt, wo ihr Sohn sei und warum er geflohen sei. Durch seine Flucht habe er seine Schuld eingestanden, weshalb er zurückkommen und sich stellen solle. Dadurch seien objektive Nachfluchtgründe entstanden. Es werde be- wiesen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der aserbaidschanischen Behörden stehe und es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen würde und in der Folge erneut ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Im ärztlichen Bericht des I._______ und des J._______ vom (…) 2024 werde sodann festgehalten, dass der Hauptauslöser für die posttraumatische Belastungs- störung die vor der Flucht in Aserbaidschan erlebte Folter in Form von se- xuellem Missbrauch im Gefängnis sei, wobei bestätigt werde, dass die

E-7962/2024 Seite 12 körperliche Untersuchung ergeben habe, dass die erlebte Folter noch im- mer physisch nachweisbar sei. Die erlebten Foltermethoden würden beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass inzwischen eine Übersetzung der Vorladung der aserbaidschani- schen Polizei vom (…) 2024 (recte: (…) 2024) vorliege. In dieser werde jedoch lediglich ausgeführt, dass die Mutter in der Angelegenheit ihres Sohnes in das Polizeihauptamt geladen werden. Hieraus könne offensicht- lich keine Verfolgungsmassnahme durch die aserbaidschanische Polizei abgeleitet werden.

E. 6.4 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer erneut, die Tatsache, dass seine Mutter von der Hauptpolizeidirektion der Stadt D._______ vor- geladen und dort verhört, beleidigt, bedroht sowie gezwungen worden sei, Informationen über ihren Sohn preiszugeben, zeige, dass er im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung und ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 7.1 Vorab ist mit dem SEM festzuhalten, dass der eingereichten Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (…) 2024 lediglich entnommen wer- den kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers seinetwegen auf die Polizeistation zitiert wurde. Alleine aufgrund dieser Vorladung kann nicht von einem nachhaltigen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer aus- gegangen werden, zumal sich der genaue Grund der Vorladung nicht aus dem Schreiben ergibt. Ferner lässt sich ein ernsthaftes Verfolgungsinte- resse an seiner Person – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – mit seiner legalen Ausreise aus Aserbaidschan nicht vereinbaren. Darüber hinaus ist auch vor dem Hintergrund seiner Vorbringen im ordentlichen Ver- fahren nicht nachvollziehbar, inwiefern die heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So erfolgte seine Fest- nahme im (…) 2020 aus Sicherheitsgründen im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Sep- tember 2020, wobei er nach wenigen Stunden mit der Forderung nach Schmiergeldzahlungen wieder entlassen wurde. Die angeblichen Drohan- rufe wegen seiner Posts in den Sozialen Medien im Jahr (…) blieben so- dann folgenlos (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Mutter sei nach dem Gespräch auf der Polizeistation ver- schwunden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie spätestens am

E-7962/2024 Seite 13

1. November 2024 (Datum des von ihr unterzeichnenden Briefs) wieder aufgetaucht zu sein scheint. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene keinerlei Aus- führungen zum Hintergrund ihres behaupteten Verschwindens gemacht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Mutter auf- grund eines Verfolgungsinteresses der aserbaidschanischen Behörden an ihm festgehalten wurde.

E. 7.2 Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewal- tigung anlässlich des Vorfalls am (…) 2020 kommt das Gericht vorab zum Schluss, dass die in den eingereichten Arztberichten erhobenen Befunde (namentlich der «physische Nachweis der Folter») und die darin gestellten Diagnosen noch keinen hinreichenden Hinweis für den angeblichen sexu- ellen Übergriff durch die aserbaidschanische Polizei zu liefern vermögen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese anderen Ursprungs sind. So wurde im mit Eingabe vom 18. Mai 2024 eingereichten Austritts- bericht der Psychiatrie E._______ vom (…) 2022 namentlich darauf hinge- wiesen, dass der Beschwerdeführer von sexuellen Übergriffen durch ältere Jugendliche im Kindesalter berichtet habe. Selbst wenn es aber anlässlich der Festnahme vom (…) 2020 zu den geltend gemachten sexuellen Miss- handlungen durch die aserbaidschanische Polizei gekommen sein sollte, ist – mangels Verfolgungsinteresse (vgl. hierzu E. 7.1 hiervor sowie Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7) und angesichts des Umstandes, dass die Polizeibeamten gemäss den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers hauptsächlich ein monetäres Interesse (Gelderpressung) an seiner Festnahme gehabt hätten, womit es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv fehlt – noch nicht von der Asylrele- vanz dieses Vorbringens auszugehen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-7962/2024 Seite 14 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-7962/2024 Seite 15

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und sein Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfolgend E. 0) lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz- ten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehre- ren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszu- gehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürger- krieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Wie bereits im Urteil E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 (E. 11.3.2 sowie E. 7.2) darauf hingewiesen, konnte der langjährige Konflikt um die Region Bergkarabach mit dem am 20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Frie- densvertrag beendet werden. Der Vollzug der Wegweisung in den Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers ist demnach als grundsätzlich zumut- bar zu erachten.

E. 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, zumal keine

E-7962/2024 Seite 16 konkreten Gründe ersichtlich sind, wonach dieser aufgrund von individuel- len Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 11.3.3-11.3.6 mit den nachfolgen- den Ergänzungen). Laut den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerde- führer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer (…), einem (…) sowie an (…). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur las- sen den Wegweisungsvollzug jedoch im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht: In Übereinstimmung mit der Vor- instanz kann davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan über eine medizinische Infrastruktur verfügt und eine adäquate Behandlung insbe- sondere auch im Hinblick auf die psychischen Probleme des Beschwerde- führers gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 E. 11.4.2 m.w.H.). Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Risiko eines Suizids gemäss eingereichten Arztberichten noch vor Antritt der Rückreise als hoch einzuschätzen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, solange Massnahmen zur Ver- hütung der Umsetzung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Ten- denzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsor- ganisation Rechnung zu tragen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-7962/2024 Seite 17

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und – als Eventual- und Subeventualantrag

– die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt werden. Die Be- schwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, der angefoch- tene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zu verzich- ten. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein Wiedererwägungsge- such nicht von vornherein aussichtlos erschien, hätte das SEM das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutheissen müssen (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 111d AsylG, N 3).

E-7962/2024 Seite 18

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer in Folge des teilweisen Obsiegens Verfahrenskosten in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs- kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese sind infolge Unterlie- gens in der Hauptsache zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE) und aufgrund der praxisgemäss anzuwendenden Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 200.– festzusetzen. Das SEM ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

E. 12 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. Dezem- ber 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-7962/2024 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der angefoch- tene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zu verzich- ten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. November 2024 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7962/2024 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 15. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ - suchte am 6. Januar 2021 in der Schweiz zusammen mit seiner Mutter (N (...)) um Asyl nach. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Aserbaidschaner mit armenischen Wurzeln. Er sei deswegen seit seiner Kindheit unterdrückt, beschimpft und ständig als Armenier bezeichnet worden. Zur Ausreise aus Aserbaidschan habe er sich entschlossen, weil sein Wohnort B._______ nach Kriegsausbruch zwischen Armenien und Aserbaidschan im September 2020 bombardiert worden sei. In der Folge sei er am (...) 2020 von Polizisten mitgenommen worden, mit der Begründung, dass dies aus Sicherheitsgründen, weil sich das Land im Kriegszustand befinde, erforderlich sei. Er sei danach gefragt worden, ob er Kontakt zu seinen Verwandten in Armenien pflegen würde. Obwohl er dies abgestritten habe, habe man ihn beschimpft und ihm geraten, alles zuzugeben. Danach habe man ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. Schliesslich sei er freigelassen worden, wobei ihm eine Frist von drei Tagen angesetzt worden sei, um den Polizisten (...) USD zu bringen, ansonsten er zum Landesverräter erklärt würde und man ihn im Keller verfaulen liesse. Darüber hinaus habe es in C._______ - wohin er und seine Mutter sich nach seiner Festnahme am (...) 2020 begeben hätten - einen Zwischenfall gegeben, als er der Cousine seiner Mutter, welche aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Konflikte mit ihren Nachbarn gehabt habe, habe helfen wollen. Seine Mutter und er seien dabei verletzt worden. Zudem habe er ab (...) auf seinem Facebook-Profil circa zehn Artikel monatlich zur allgemeinen politischen Lage und den Menschenrechten in Aserbaidschan veröffentlicht. Ende des Jahres (...) habe er deswegen von einem Polizisten einen Anruf erhalten. Dieser habe ihm damit gedroht, dass die Fortführung dieser Aktivitäten für ihn schmerzhafte Folgen haben würde und sein Facebook-Profil fortan unter Beobachtung stehe. Aufgrund dessen habe er keine Artikel mehr geschrieben. Im Übrigen sei er auch wegen seines Gesundheitszustandes ausgereist. Er leide an (...), ausserdem habe er (...), (...) und (...). A.c Mit separaten Verfügungen vom 24. März 2021 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 18. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, dass seine zwischenzeitlich nach Aserbaidschan zurückgekehrte Mutter mit einem Schreiben der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 (recte: (...) 2024) wegen ihm zur Polizeidirektion der Stadt D._______ zitiert worden sei. Seitdem habe man nichts mehr von ihr gehört, er müsse um das Leben seiner Mutter fürchten. Dies beweise, dass er in Aserbaidschan tatsächlich staatlich verfolgt werde. Zudem habe er anlässlich seiner Anhörung betreffend die Mitnahme am (...) 2020 nicht sagen können, dass er von einem Polizeibeamten (...) vergewaltigt worden sei, weil er sich geschämt habe, dem weiblichen Anhörungsteam des SEM davon zu berichten. Schliesslich habe er an seiner Anhörung angegeben, dass seine Mutter viele Organisationen angeschrieben habe, um ihnen von der Unterdrückung und Diskriminierung wegen ihrer armenischen Wurzeln zu berichten und sie um Unterstützung zu bitten. Kürzlich habe er die entsprechenden Belege finden können. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe im Wesentlichen die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten:

- Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024;

- Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (...) 2022;

- Medizinischer Bericht von F._______, vom (...) 2024;

- Ärztliches Attest G._______ vom (...) 2024;

- Bericht der Psychiatrie E._______ vom (...) 2024;

- Bericht der Psychiatrie E._______ vom (...) 2024;

- Schreiben seiner Mutter vom 6. Juli 2019, inkl. Sendungsbeleg vom 8. Juli 2019. Den eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert wurden. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, sei ein traumatisches Wiedererleben der erlittenen Folter und anderer Misshandlungen wahrscheinlich. Aus medizinischen Gründen sei daher von einer Rückschaffung abzusehen. In den psychiatrischen Berichten vom (...) und (...) 2024 wurde sodann eine Selbsttötungsgefährdung festgestellt. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einem (...) und (...), teilweise psychisch bedingt. B.b Mit Eingabe vom 2. November 2024 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten:

- Antworten von H._______ auf die Fragen des Rechtsvertreters vom (...) 2024, wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach Foltererfahrung im Heimatland (begleitet von anhaltend schweren dissoziativen Ich-Störungen und einer rezidivierenden depressiven Störung) leide und eine Wegweisung zur Verschlimmerung ebendieser führen würde;

- Brief des I._______ und des J._______ vom (...) 2024, wonach der Hauptauslöser der posttraumatischen Belastungsstörung die erlebte Folter in Form von sexuellem Missbrauch in einem Gefängnis in Aserbaidschan sei, wobei die erlebten Foltermethoden physisch nachweisbar seien und ferner das Risiko eines Suizids bei Wegweisung noch vor Antritt der Rückreise als hoch einzuschätzen sei;

- Brief seiner Mutter vom 1. November 2024. B.c Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies das SEM das Gesuch vom 18. Mai 2024 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 24. März 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Vorbringen betreffend die vorbestandenen Beweismittel trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wies es ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und/oder unzulässig sei und er sei entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde die Gutheissung des Gesuchs um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Erlass der Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.- beantragt. Schliesslich wurde darum ersucht, es sei superprovisorisch der sofortige Vollzugsstopp zu verfügen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.b Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. C.d Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 im Original zu den Akten. C.e Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. C.f Mit Replik vom 3. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Gesuch vom SEM, ungeachtet der Bezeichnung, die die vormalige Rechtsvertretung für die Eingabe verwendet habe, als Mehrfachgesuch hätte qualifiziert und geprüft werden müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 18. Mai 2024 korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat oder ob es sich dabei um ein Mehrfachgesuch handelt. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (EMARK 2006/20 bestätigt in BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 18. Mai 2024 hauptsächlich geltend, seine Mutter sei mit Schreiben vom (...) 2024 (recte: (...) 2024) von der aserbaidschanischen Polizei vorgeladen worden, wobei sie dort Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei, hauptsächlich aber Informationen über ihren Sohn habe preisgeben müssen; er reichte diesbezüglich das entsprechende polizeiliche Schreiben (datierend vom (...) 2024) sowie einen Brief seiner Mutter vom 1. November 2024 beim SEM ein. Die damit vorgetragenen Tatsachen, welche wie auch die dazu eingereichten Beweismittel nach Ergehen des Urteils E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 entstanden sind, wäre allenfalls geeignet, eine vorbestehende Verfolgung zu belegen, weshalb das SEM diese Vorbringen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2024 eingereichten medizinischen Berichte vom (...) bis (...) 2024 (vgl. Bst. B.a und B.b hiervor) und zwar sowohl hinsichtlich der gestützt darauf geltend gemachten Asylvorbringen (als nachträglich entstandene Beweismittel), wie auch hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs. Mithin hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 zu Recht unter dem Aspekt der Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG geprüft. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf den Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (...) 2022 und das Schreiben seiner Mutter vom 6. Juli 2019, inkl. Sendungsbeleg vom 8. Juli 2019, verweist, beruft er sich auf Beweismittel, die vor dem Ergehen des Urteils E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 entstanden sind, weshalb das SEM auf diese Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen mangels Zuständigkeit richtigerweise nicht eingetreten ist. Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vorinstanz, indem sie die Vorladung vom (...) 2024 (recte: (...)) mangels Übersetzung als «offensichtlich ohne Beweiswert» taxiert und diese aus dem Recht gewiesen habe, ihre Abklärungs- und Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem habe das SEM die nach Rechtskraft des ersten Asylentscheids entstandenen Arztberichte nicht beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt, weswegen die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 4.3 4.3.1 Die Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 wurde ohne Übersetzung eingereicht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Indem der Beschwerdeführer das Dokument trotz expliziter Aufforderung der Vorinstanz nicht in eine Amtssprache übersetzt hat, hat er seine im ausserordentlichen Verfahren erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, zumal der Umfang des zu übersetzenden Textes von geringem Umfang ist. Demnach war das SEM nicht gehalten, mit Bezug zur Vorladung vom (...) 2024 weitere Untersuchungshandlungen zu tätigen, auch weil sich der wesentliche Inhalt dieses Dokumentes aus der Eingabe vom 18. Mai 2024 ergibt (Vorhaben (...), act. 1, S. 10). 4.3.2 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe die nach dem ordentlichen Verfahren entstandenen Arztberichte im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nicht genügend berücksichtigt, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Das SEM hat sich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug in der materiellen Begründung der angefochtenen Verfügung zwar knapp aber hinreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Vorhaben (...), act. 7, S. 3). Der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, ist als inhaltliche Kritik am Entscheid zu verstehen und bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren zur Erkenntnis gelangt seien, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die erlebten Diskriminierungen seien mehrheitlich von privaten Dritten ausgegangen, welche durch den Beschwerdeführer jedoch nicht angezeigt worden seien, sodass den aserbaidschanischen Behörden keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden könne. Zudem sei er, nachdem er sich (...) 2020 einen Reisepass habe ausstellen lassen, legal und kontrolliert über den Flughafen C._______ ausgereist, weshalb eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden könne. Warum seine Mutter seinetwegen zur Polizeistation hätte zitiert werden sollen, sei damit bereits vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ausserdem komme der von ihm trotz Aufforderung des SEM nicht mit Übersetzung eingereichten Vorladung kein Beweiswert zu, zumal seine Mutter inzwischen wieder aufgetaucht zu sein scheine, da beim SEM ein von dieser unterzeichneter Brief vom 1. November 2024 eingereicht worden sei. Im Zusammenhang mit den eingereichten Arztberichten sei festzuhalten, dass die darin gestellten Diagnosen lediglich ein Indiz für den vorgebrachten Übergriff darstellen würden. Sodann seien die verwerflichen Handlungen der Polizeibeamten nicht per se dem Staat anzulasten. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten, den Rechtsweg gegen diese fehlbaren Beamten zu bestreiten. Ebenfalls habe er die Möglichkeit, sich den beschriebenen Übergriffen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Schreiben der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 (recte: (...) 2024) sei die Mutter des Beschwerdeführers am (...) 2024 von (...) Uhr bis (...) Uhr wegen ihres Sohnes in die Hauptpolizeidirektion der Stadt B._______ vorgeladen worden. In ihrem Schreiben vom 1. November 2024 an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führe sie aus, sie sei an jenem Tag bei der Hauptpolizeidirektion Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen, aber hauptsächlich sei sie vorgeladen worden, um Informationen über ihren Sohn preiszugeben. Die Polizei habe gefragt, wo ihr Sohn sei und warum er geflohen sei. Durch seine Flucht habe er seine Schuld eingestanden, weshalb er zurückkommen und sich stellen solle. Dadurch seien objektive Nachfluchtgründe entstanden. Es werde bewiesen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der aserbaidschanischen Behörden stehe und es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen würde und in der Folge erneut ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Im ärztlichen Bericht des I._______ und des J._______ vom (...) 2024 werde sodann festgehalten, dass der Hauptauslöser für die posttraumatische Belastungsstörung die vor der Flucht in Aserbaidschan erlebte Folter in Form von sexuellem Missbrauch im Gefängnis sei, wobei bestätigt werde, dass die körperliche Untersuchung ergeben habe, dass die erlebte Folter noch immer physisch nachweisbar sei. Die erlebten Foltermethoden würden beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass inzwischen eine Übersetzung der Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 (recte: (...) 2024) vorliege. In dieser werde jedoch lediglich ausgeführt, dass die Mutter in der Angelegenheit ihres Sohnes in das Polizeihauptamt geladen werden. Hieraus könne offensichtlich keine Verfolgungsmassnahme durch die aserbaidschanische Polizei abgeleitet werden. 6.4 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer erneut, die Tatsache, dass seine Mutter von der Hauptpolizeidirektion der Stadt D._______ vorgeladen und dort verhört, beleidigt, bedroht sowie gezwungen worden sei, Informationen über ihren Sohn preiszugeben, zeige, dass er im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung und ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 7. 7.1 Vorab ist mit dem SEM festzuhalten, dass der eingereichten Vorladung der aserbaidschanischen Polizei vom (...) 2024 lediglich entnommen werden kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers seinetwegen auf die Polizeistation zitiert wurde. Alleine aufgrund dieser Vorladung kann nicht von einem nachhaltigen Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal sich der genaue Grund der Vorladung nicht aus dem Schreiben ergibt. Ferner lässt sich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - mit seiner legalen Ausreise aus Aserbaidschan nicht vereinbaren. Darüber hinaus ist auch vor dem Hintergrund seiner Vorbringen im ordentlichen Verfahren nicht nachvollziehbar, inwiefern die heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So erfolgte seine Festnahme im (...) 2020 aus Sicherheitsgründen im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Sep-tember 2020, wobei er nach wenigen Stunden mit der Forderung nach Schmiergeldzahlungen wieder entlassen wurde. Die angeblichen Drohanrufe wegen seiner Posts in den Sozialen Medien im Jahr (...) blieben sodann folgenlos (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Mutter sei nach dem Gespräch auf der Polizeistation verschwunden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie spätestens am 1. November 2024 (Datum des von ihr unterzeichnenden Briefs) wieder aufgetaucht zu sein scheint. Der Beschwerdeführer hat jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene keinerlei Ausführungen zum Hintergrund ihres behaupteten Verschwindens gemacht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Mutter aufgrund eines Verfolgungsinteresses der aserbaidschanischen Behörden an ihm festgehalten wurde. 7.2 Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung anlässlich des Vorfalls am (...) 2020 kommt das Gericht vorab zum Schluss, dass die in den eingereichten Arztberichten erhobenen Befunde (namentlich der «physische Nachweis der Folter») und die darin gestellten Diagnosen noch keinen hinreichenden Hinweis für den angeblichen sexuellen Übergriff durch die aserbaidschanische Polizei zu liefern vermögen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese anderen Ursprungs sind. So wurde im mit Eingabe vom 18. Mai 2024 eingereichten Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (...) 2022 namentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von sexuellen Übergriffen durch ältere Jugendliche im Kindesalter berichtet habe. Selbst wenn es aber anlässlich der Festnahme vom (...) 2020 zu den geltend gemachten sexuellen Misshandlungen durch die aserbaidschanische Polizei gekommen sein sollte, ist - mangels Verfolgungsinteresse (vgl. hierzu E. 7.1 hiervor sowie Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7) und angesichts des Umstandes, dass die Polizeibeamten gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hauptsächlich ein monetäres Interesse (Gelderpressung) an seiner Festnahme gehabt hätten, womit es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv fehlt - noch nicht von der Asylrelevanz dieses Vorbringens auszugehen. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 9.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und sein Gesundheitszustand (vgl. hierzu nachfolgend E. 0) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren aufgrund des Konflikts um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Wie bereits im Urteil E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 (E. 11.3.2 sowie E. 7.2) darauf hingewiesen, konnte der langjährige Konflikt um die Region Bergkarabach mit dem am 20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Friedensvertrag beendet werden. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 9.3.3 Im Weiteren sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, zumal keine konkreten Gründe ersichtlich sind, wonach dieser aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 11.3.3-11.3.6 mit den nachfolgenden Ergänzungen). Laut den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer (...), einem (...) sowie an (...). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug jedoch im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan über eine medizinische Infrastruktur verfügt und eine adäquate Behandlung insbesondere auch im Hinblick auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 E. 11.4.2 m.w.H.). Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Risiko eines Suizids gemäss eingereichten Arztberichten noch vor Antritt der Rückreise als hoch einzuschätzen sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und - als Eventual- und Subeventualantrag - die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt werden. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- zu verzichten. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtlos erschien, hätte das SEM das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutheissen müssen (vgl. Constantin Hruschka, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 111d AsylG, N 3). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer in Folge des teilweisen Obsiegens Verfahrenskosten in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese sind infolge Unterliegens in der Hauptsache zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE) und aufgrund der praxisgemäss anzuwendenden Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 200.- festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 12. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. Dezember 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- zu verzichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. November 2024 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: