Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am (…) 2019 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag Asylgesuche. Am 27. November 2919 wurden Personalienaufnahmen der Beschwerde- führenden 1 bis 4 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ durch- geführt. Am 14. Januar 2020 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise
15. Januar 2020 (Beschwerdeführende 2 bis 4) fanden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am
6. März 2021 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr (…) der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-Demokratische Partei Aserbaidschans) beigetreten und deshalb aus dem (…) entlassen worden. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten sei er ungefähr ab dem Jahr 2008 immer wieder kurzzeitig inhaftiert wor- den, wobei gegen ihn auch physische Gewalt angewendet worden sei. Aus diesen Gründen habe er im (…) 2015 entschieden, mit seiner Familie in die Siedlung G._______ umzuziehen. Dort sei es im (…) 2015 zu einer poli- zeilichen Intervention gegen die Union Islamischer Bewegungen gekom- men. Im Rahmen von Massenfestnahmen sei auch er inhaftiert worden. Man habe ihm damals Verbindungen zur Union Islamischer Bewegungen unterstellt, ihn gefoltert und zu einem Geständnis bewegen wollen. Nach ungefähr 15 Tagen sei er jedoch freigelassen worden. Während den fol- genden sechs Monaten sei er immer wieder abgeführt und befragt worden. Im Jahr 2016 sei er von der ALDP als (…) in H._______ gewählt worden und sei Mitglied des (…) gewesen. In der Folge habe er noch stärker bei der Mobilisierung der Bevölkerung und bei der Organisation von Protesten mitgewirkt. Er habe an Treffen des (…) teilgenommen, Jahrespläne für Kundgebungen vorgelegt, sowie über soziale Netzwerke und WhatsApp- Gruppen Informationen an die Bevölkerung weitergeleitet. Im Jahr 2017 sei es im Bezirk I._______ zu einer Protestaktion gekommen, an welcher er zusammen mit seiner Ehefrau teilgenommen habe. Die Polizei habe ver- sucht, den Protest aufzulösen, wobei seiner Ehefrau (…) worden sei. Er selber sei wiederum in Haft genommen und gefoltert worden. Nach zwei Wochen habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Aktivitäten einstelle. In der Folge habe er seine politischen Aktivitäten re- duziert, bis er am (…) 2019 wiederum an einer Protestaktion teilgenommen
E-3071/2021 Seite 3 habe. Dabei sei er durch intervenierende Polizeieinheiten erneut festge- nommen, während (…) Tagen inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Es sei ihm eine langjährige Haftstrafe angedroht worden, wenn er seine Aktivitäten nicht aufgebe. Da auch damit gedroht worden sei, dass seinen Angehörigen – namentlich seinen Kindern – etwas zustossen könnte, habe er sich nach der Haftentlassung entschieden, Aserbaidschan zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Nachdem sie sich beim Konsulat erfolglos um die nötigen Papiere bemüht hätten, seien sie an einen Schlepper ge- langt, welcher ihnen die Ausreise gegen 20'000 Schweizer Franken ange- boten habe. Während der Wartezeit hätten sie sich ab (…) 2019 in J._______ versteckt aufgehalten. Im März 2019 seien mutmasslich fabri- zierte Anschuldigungen gegen seine Ehefrau er-hoben worden, aufgrund welcher gegen sie eine Anklage wegen Körperverletzung erstellt worden sei. Nachdem er mit der angeblich geschädigten Person eine Entschädi- gung ausgehandelt habe, habe diese die Anzeige zurückgezogen. Im (…) 2019 sei er erneut bei einer Versammlung mit (…) anderen Personen fest- genommen und während (…) Tagen festgehalten worden. Am (…) 2019 habe in Baku eine grosse Protestkundgebung der oppositionellen Kräfte stattgefunden, an welcher er teilgenommen habe. Noch am gleichen Tag sei er von seiner Mutter informiert worden, dass er eine polizeiliche Vorla- dung erhalten habe. Gemäss dieser Vorladung sei ein Strafverfahren ge- gen ihn eröffnet worden. Am darauffolgenden Tag habe er seine Familie verlassen und sei bis zur Ausreise bei Freunden untergekommen. Am (…) 2019 sei es ihm und seiner Familie mithilfe des Schleppers gelungen, per Flugzeug nach K._______ und anschliessend nach L._______ zu fliegen. In der Folge seien Sie in die Schweiz eingereist. Am (…) 2019 sei ihm in Aserbaidschan ein polizeilicher Fahndungsbeschluss zugestellt worden, den seine Mutter entgegengenommen habe. B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen der Prob- leme ihres Ehemannes ausgereist. Ausschlaggebend für den Entschluss zur Ausreise sei gewesen, dass nach den Protesten vom (…) 2019 Dro- hungen gegen ihre gesamte Familie ausgesprochen worden seien. Sie habe mehrmals zusammen mit ihm an Kundgebungen teilgenommen, wo- bei sie einmal, am (…) 2017, durch Schläge (…) erlitten habe, der operativ habe behandelt werden müssen. Ferner bestätigte sie, dass sie im (…) 2019 aufgrund von Anschuldigungen einer Kundin ihres (…) auf den Poli- zeiposten mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe durch Gespräche mit den Polizisten ihre Freilassung erreicht, sowie, dass die Kundin gegen Zahlung einer Geldsumme ihre Anzeige zurückgezogen habe.
E-3071/2021 Seite 4 B.c Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bestätigten im Wesentlichen, we- gen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Er sei fast jeden Monat festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert und geschlagen worden. Sie selber seien wegen seinem oppositionellen Engagement in der Schule durch die Lehrer benachteiligt worden. Die Beschwerdeführerin 3 habe deswegen die Schule gewechselt. B.d Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: − Identitätskarten, Eheschein − Polizeiausweis des Beschwerdeführers 1 − zwei Parteiausweise der ALDP des Beschwerdeführers 1 − Fahndungsbefehl des Polizeiamts der Stadt J._______ vom (…) 2019 betreffend den Beschwerdeführers 1 (Original, inklusive Über- setzung) − polizeiliche Vorladung des Polizeiamts der Stadt J._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 (Original, inklusive Übersetzung) − Fotos des Beschwerdeführers 1 mit (…) − USB-Stick mit zwei Videos und einer WhatsApp-Nachricht − Ausdruck eine WhatsApp-Nachricht − (…)ausweis der Beschwerdeführerin 2 − Spitalbericht aus M._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 C. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. Januar 2020 wurden die Beschwerde- führenden dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen. D. Mit Eingaben vom 17. Januar 2020, 24. Juni 2020, 8. Oktober 2020 und
15. Februar 2021 wurden medizinische Unterlagen eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. April 2021 wurde den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer inter- nen Analyse der Authentizität der eingereichten Polizeidokumente (Fahn- dungsaufruf, Vorladung) gewährt. E.b Mit Eingabe ihrer damalige Rechtsvertretung vom 22. April 2021 reich- ten die Beschwerdeführenden eine diesbezügliche Stellungnahme sowie einen den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztbericht des Spitals N._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. April 2021 zu den Akten.
E-3071/2021 Seite 5 F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 an die vormalige Rechtsvertretung ge- währte die Vorinstanz dieser antragsgemäss Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (eröffnet am 2. Juni 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 erklärte die bisherige Rechtsvertretung die Niederlegung des Vertretungsmandats. I. I.a Mit Schreiben an das SEM vom 22. Juni 2021 zeigte Rechtsanwalt Püntener die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersucht um voll- umfängliche Akteneinsicht. I.b Mit Postsendung vom 24. Juni 2021 an ihren Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden Akteneinsicht währt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 an das Bundesverwal- tungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Feststel- lung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführen- den die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Ge- richtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kri- terien hierfür. Hierzu sei ihnen Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. K. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführen- den könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sowie, dass auf die prozessualen Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zurück- gekommen werde.
E-3071/2021 Seite 6 L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 teilte der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführenden die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, sowie auf welche Weise dieses generiert worden und wer für die Spruchkörperbildung zuständig sei. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, wurde abgewiesen. In Weiteren wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewie- sen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung ein- geladen. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht zu behan- deln und zu ihren Rügen betreffend die Aktenführung des SEM Stellung zu nehmen. L.b Mit Verfügung vom 23. August 2022 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden, respektive es sich um interne Akten handle. L.c In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2022 äusserte sich das SEM zu seiner Aktenführung. Es stellte zudem fest, die Beschwerde ent- halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. M. M.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2022 wurde den Beschwer- deführenden Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. M.b Mit Replikeingabe vom 12. September 2022 machten sie geltend, es sei ihnen nach wie vor keine Einsicht in das Aktenverzeichnis der Vo- rinstanz gewährt worden. M.c Am 22. September 2022 stellte der Instruktionsrichter den Beschwer- deführenden Kopien der von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Beweismittel sowie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses zu (und retournierte ihnen wunschgemäss die mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2022 betreffend die Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eingereichten Unterlagen). Zudem wurde die Replikfrist erstreckt. M.d Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Ergänzung der Replik ungenutzt verstreichen.
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Erwägungen (70 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien zwar teilweise sub- stanziiert und übereinstimmend ausgefallen. Jedoch sei es dem Be- schwerdeführer 1 nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten politi- schen Aktivitäten in Aserbaidschan und das angeblich daraus folgende In- teresse der aserbaidschanischen Behörden an seiner Person glaubhaft
E-3071/2021 Seite 8 darzulegen. Die Beschreibung seiner Motivation und der Umstände seines Beitritts zu der ALDP sowie der Gründe für die Weiterführung seines poli- tischen Engagements trotz der angeblichen Repressalien seien vage aus- gefallen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Schilderungen zu seinen konkreten Tätigkeiten für die genannte Partei undifferenziert und nicht von zu erwartender Detailliertheit geblieben. Es falle auf, dass er zum Teil aus- weichend geantwortet habe, und es sei unklar geblieben, weshalb die aserbaidschanischen Behörden ein derart grosses Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Die von ihm beschriebenen Aktivitäten seien nicht mit den angeblichen Verfolgungsmassnahmen respektive einem der- art grossen Verfolgungsinteresse in Einklang zu bringen. Ferner vermöge die Begründung des Beschwerdeführers 1, weshalb er sich nicht mithilfe einer Rechtsvertretung gegen das Vorgehen der Behörden zur Wehr ge- setzt habe, nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich näher mit seinen Rechten auseinandergesetzt hätte. Im Weiteren er- staune, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen sei, Be- weismittel zum Beleg seiner angeblichen Funktion in der ALDP und seiner Aktivitäten für diese Partei (insbesondere der vorgebrachten Teilnahme an Protestaktionen) beizubringen, sowie dass er nach seiner Ausreise angeb- lich jegliche Kontakte zu politischen Weggefährten eingestellt habe. Ins- gesamt könne nicht geglaubt werden, dass er sich für die ALDP auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt habe. Die eingereichten Parteiausweise vermöch- ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da aufgrund einer blossen Mitgliedschaft bei dieser Partei nicht von einer begründeten Verfolgungs- furcht auszugehen sei. Den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis, seiner Festnahme am 19. Ja- nuar 2019 und anschliessenden mehrtätigen Inhaftierung sowie der Be- drohung der Familie, fehle es an subjektiver Prägung. Es entstehe der Eindruck, er habe diese Ereignisse aus einer Aussenperspektive beschrie- ben. Seine Aussagen zu den individuellen Geschehnissen seien deutlich knapper ausgefallen als die Schilderungen allgemeiner Abläufe, und es sei ihm trotz Nachfragen nicht gelungen, persönlich gefärbte Erinnerungen darzulegen. Es entstehe zudem der Eindruck, der Beschwerdeführer 1 habe seine Aussagen zum genauen Ablauf nach Ankunft in der Polizeista- tion ad hoc angepasst. Aufgrund dieses Aussageverhaltens bestünden er- hebliche Zweifel daran, dass er die erwähnte Festnahme und Haft tatsäch- lich in der geschilderten Art und Weise erlebt habe. Im Weiteren falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, präzise und detailliert zu erklären, was ihm in den zu den Akten gereichten Polizeidokumenten vorgeworfen
E-3071/2021 Seite 9 werde und welche Konsequenzen ihm hieraus erwachsen könnten. In An- betracht der persönlichen Tragweite dieser Dokumente wäre zu erwarten gewesen, dass er ihre Inhalte genau kennen würde. Im Übrigen habe eine interne Analyse dieser Beweismittel mehrere Unstimmigkeiten ergeben, die erhebliche Zweifel an deren Authentizität wecken würden; so stimme der zitierte Gesetzesartikel nicht mit den angegebenen Vorwürfen überein, die Stempel seien aufgedruckt, und es fehlten ein Ausstellungsdatum so- wie Angaben zur rechtlichen Basis des Fahndungsaufrufs. Der Beschwer- deführer habe diese Zweifel nicht auszuräumen vermocht. Solche Doku- mente könnten in Aserbaidschan ohne weiteres käuflich erworben werden.
E. 3.1.2 Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der beim Be- schwerdeführer 1 festgestellten medizinischen Diagnose (Posttraumati- sche Belastungsstörung) und seiner Aussagequalität habe nicht erbracht werden können. Auch unter der Berücksichtigung dieser Diagnose sowie möglicher Gedächtnisausfälle vermöchten seine Aussagen zu zentralen Ereignissen seiner Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitäten einer staatlichen Verfolgung im geschilder- ten Ausmass ausgesetzt gewesen sei. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nicht zu genügen.
E. 3.1.3 Angesichts dessen könne ferner darauf verzichtet werden, auf den behaupteten Zusammenhang zwischen der von einer Kundin des (…) der Beschwerdeführerin 2 gegen sie erhobenen Anschuldigungen und der an- geblichen Verfolgung des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 selber ausgesagt, die Angelegenheit sei nach Zahlung einer Summe erledigt gewesen, und es seien ihr hieraus keine weiteren Nachteile erwachsen. Es bestehe deshalb kein begründeter An- lass zur Annahme, dass sie aufgrund dieses Vorkommnisses in Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
E. 3.1.4 Im Wegweisungs(vollzugs)punkt sei namentlich darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung wegen den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden auch in Aserbaidschan verfügbar und zugänglich wäre. Der Beschwerdeführer 1 sei wegen Gedächtnisausfällen bereits im Heimat- staat in Behandlung gewesen. Es sei nicht von einer drohenden lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Be-
E-3071/2021 Seite 10 schwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr auszugehen. Im Übrigen wür- den sie im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügen, und es sei davon auszugehen, dass sie in der Lage seien, ihren Lebensunter- halt sicherzustellen.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der Ge- währung der Akteneinsicht kein Beweismittelverzeichnis zugestellt und es sei ihnen keine Einsicht in den von den Beschwerdeführenden eingereich- ten USB-Stick gewährt worden. Aufgrund des fehlenden Beweismittelver- zeichnisses – und weil die Beweismittel an verschiedenen Orten im Dos- sier abgelegt worden seien – lasse sich nicht überprüfen, ob alle einge- reichten Beweismittel offengelegt worden seien.
E. 3.2.2 Aus den Anhörungsprotokollen ergebe sich klar, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um politische Flüchtlinge handle. Der Beschwerde- führer 1 sei durch seine wiederholten Inhaftierungen und die erlittene Fol- ter psychisch zutiefst geschädigt. Die unbeholfene Art und Weise, sich an belastende Ereignisse zu erinnern, sei bei schwersttraumatisierten Asyl- suchenden häufig zu beobachten. Zudem sei er durch seine psychische Beeinträchtigung erkennbar nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Aktivitäten zur Beibringung von rechtserheblichen Beweismitteln zum Be- weis des Sachverhaltes zu entwickeln. Er sei aufgrund seines politischen Engagements immer wieder festgenommen, inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Angesichts der besonders massiven Übergriffe nach (…) 2019 und weil die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte durch die Eröff- nung eines Strafverfahrens stärker und dauerhaft gegen ihn hätten vorge- hen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
E. 3.2.3 Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aussagen der Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) nicht berücksichtigt habe, obwohl es sich dabei um Auskünfte von Drittpersonen handle, die vollwertige Beweismittel darstellen würden. Die Kinder hätten die wieder- holten Festnahmen des Vaters und seine Zeichnung durch Gewalt und Folter eingehend beschrieben, und es bestünden keine Zweifel, dass sie dabei über Erinnerungen gesprochen hätten. Dies sei daher ein direkter Beweis für die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer 1. Nicht vollständig berücksichtigt worden seien so- dann auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 in den beiden Anhö- rungen.
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E. 3.2.4 Entgegen der Auffassung des SEM seien bei der Glaubhaftigkeits- prüfung nicht nur Vorbringen zur asylrechtlich relevanten Verfolgung, son- dern auch Äusserungen zu beachten, welche nicht direkt in einem Zusam- menhang mit der Verfolgungssituation stünden. Die Vorinstanz habe ein- gestanden, dass übereinstimmende und substanziierte Aussagen vorlie- gen würden. Viele Passagen der protokollierten Äusserungen des Be- schwerdeführers 1 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, wie subjektive Wahrnehmungen, Gedanken und Rückblenden, und auch sub- jektiv geprägten Schilderungen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Zudem würden seine Angaben durch den eingereichten ärztlichen Bericht vom 19. April 2021 untermauert. Angesichts der Summe dieser Realzeichen müsse von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegan- gen werden.
E. 3.2.5 Das SEM habe ignoriert, dass er nicht nur unter einer erheblichen Traumatisierung, sondern auch unter einer depressiven Störung leide. Es sei bekannt, dass Schwersttraumatisierte namentlich aus Schuld- und Schamgefühlen ein Vermeidungsverhalten zeigen würden, wenn es um die konkrete Schilderung von einzelnen Ereignissen in Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung gehe. Typisch für Traumatisierte sei auch, Erlebtes aus einer Aussenperspektive zu schildern, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu minimieren.
E. 3.2.6 Dass der Beschwerdeführer 1 aus Aserbaidschan habe fliehen und so auch sein politisches Engagement habe aufgeben müssen, stelle für ihn eine enorme persönliche Niederlage dar, verbunden mit Schuldgefüh- len gegenüber allen anderen Aktivisten, welche weiterkämpfen würden oder sich in Gefangenschaft befänden. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner Ausreise aus seiner Partei ausgeschlossen worden sei. Seine Dar- legungen zu den Motiven für seinen Beitritt zur ALDP seien keineswegs vage ausgefallen. Aus seinen Aussagen werde klar, dass er nicht mehr als Polizist habe Oppositionelle verfolgen wollen, weil ihn deren Haltung be- eindruckt habe. Es sei stossend, dass das SEM glaube, er habe sich als ehemaliger (…) nicht politisch bei einer Oppositionspartei betätigen kön- nen. Ebenfalls umfassend aufgezeigt worden sei, dass die Ereignisse in G._______ im Jahr 2015 ihn zu einem vertieften Engagement bewogen hätten. Das SEM habe wichtige, ausführliche Aussagen von ihm unter- schlagen. Seine Mitgliedschaft bei der Liberal-Demokratischen Partei sei durch seinen Mitgliederausweis belegt. Die Argumentation des SEM be- treffend die Authentizität dieses Dokuments spreche diesem den Beweis- wert nicht ab.
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E. 3.2.7 Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Einerseits habe sie die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 1 und deren Auswirkungen auf sein Verhalten ‒ namentlich seine Fähigkeit, sich zur Sache zu äussern ‒ nicht abgeklärt. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Zustand sich durch die jahrelangen Inhaftierungen und Schläge massiv verschlech- tert habe und insbesondere sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei. Dies erkläre sein Aussageverhalten, sowie den Umstand, dass er keine Verbindung zu früheren Parteikollegen aufgenommen und sich nicht um die Beibringung von weiteren Beweismitteln bemüht habe.
E. 3.2.8 Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den Grundsatz der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG mit den Grundsätzen aus dem Strafverfahren verwechselt. Bei der ärztlichen Bescheinigung vom
19. April 2021 handle es sich um einen Bericht eines medizinischen Sach- verständigen. Die entscheidende Behörde sei an dessen Schlussfolgerun- gen gebunden, und dürfe diese nicht mit laienpsychologischen Argumen- ten in Frage stellen. Der Richter sei gemäss Art. 6 Abs. 2 (recte: Art. 60 Abs. 2) BZP verpflichtet, andere Sachverständige beizuziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend halte. Demnach hätte im Falle von Zwei- feln an den Angaben im genannten Arztbericht ein ausführlicher psychiat- rischer Bericht oder sogar ein Gutachten angefordert werden müssen. Es wäre unabdingbar gewesen, die beiden Anhörungsprotokolle vom 14. Ja- nuar 2020 und vom 5. März 2021 einem medizinischen Sachverständigen vorzulegen. Allenfalls müsse das Bundesverwaltungsgericht ein psychiat- risches Gutachten in Auftrag geben, oder dem Beschwerdeführer eine an- gemessene Frist zur Einreichung eines solchen ausführlichen ärztlichen Berichtes einräumen.
E. 3.2.9 Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, in Aserbaidschan eine Botschaftsabklärung zu veranlassen und so die Existenz des mit den ein- gereichten Dokumenten belegten Strafverfahrens gegen den Beschwer- deführer 1 festzustellen. Ebenso wäre der Vorsitzende der ALDP, O._______, über die Rolle des Beschwerdeführers 1 innerhalb der Partei zu befragen gewesen. Diese Unterlassung wiege umso schwerer, weil er nicht in der Lage sei, eigene Abklärungen in die Wege zu leiten. Auch be- treffend die im März 2019 gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobenen fik- tiven Anschuldigungen habe die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen. Dieses Vorkommnis dokumentiere das Ausmass der gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Repressalien durch die aserbaidschanischen Behörden. Zudem sei dies auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen von grosser Bedeutung.
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E. 3.2.10 Dass der Beschwerdeführer 1 die Dokumente betreffend das ge- gen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht gründlich gelesen habe, sei auf sein Vermeidungsverhalten zurückzuführen und damit nachvollziehbar. Gerade sein Desinteresse an diesen Dokumenten dokumentiere, dass er diese nicht käuflich erworben habe, da er diesfalls den Inhalt genau zur Kenntnis genommen hätte. In Aserbaidschan würden häufig auf erfunde- nen Anschuldigungen basierende Strafverfahren gegen unliebsame Akti- visten erhoben. Deshalb seien die offiziellen Gründe für eine Anklage nicht speziell relevant. Wie und wo diese Dokumente bei der Polizei hergestellt worden seien, könne er nicht wissen, und er trage keine Verantwortung dafür. Der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich bei einer korrekten Würdigung der Aussagen der Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) weit- gehend belegen. Nötigenfalls sei eine Zeugenaussage von diesen einzu- holen. Kombiniert mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ergebe sich ein komplettes Bild einer langanhaltenden politisch motivierten Ver- folgung.
E. 3.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde namentlich ausgeführt, der USB-Stick mit Videos sei den Beschwerdeführenden inzwischen offenge- legt worden. Da dieses Beweismittel nicht von zentraler Bedeutung sei, sei damit dieser nicht besonders gravierende Verfahrensfehler als geheilt zu erachten. Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich auf die Erlebnisse und Beweismittel des Beschwerdeführers 1 bezogen; angesichts deren fest- gestellter Unglaubhaftigkeit habe es sich erübrigt, auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 weiter einzugehen.
E. 3.4 In der Replikeingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2022 wurde erneut die Aktenführung des SEM gerügt. Namentlich sei den Beschwerdeführenden wiederum kein Aktenverzeichnis zugestellt worden und das Beweismittelcouvert (Aktenstück A59) liege nicht vor. Unklar sei auch, ob die unter A11/9 aufgeführten Beweismittel sich im Original oder in Kopie in den Akten befinden würden. Aus diesen Gründen sei die ange- fochtene Verfügung zu kassieren. Unzutreffend sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grundsätze der Aktenführung im Falle nicht rele- vanter Beweismittel nicht speziell beachtet werden müssten. Eine Über- prüfung des Entscheids sei nur bei korrekter Aktenführung möglich. Das rechtliche Gehör sei durch den Umstand, dass das Beweismittelcou- vert A59 und auch die sich darin befindlichen Beweismittel beim SEM of- fenbar nicht auffindbar seien, massiv verletzt. Falls keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolge, sei das SEM aufzufordern, in das
E-3071/2021 Seite 14 genannte Aktenstück Einsicht zu gewähren oder deren Nicht-Existenz ein- zugestehen. Ferner wäre ihnen eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ("vollständige Replik") zu setzen.
E. 3.5 Die vom Instruktionsrichter nach Gewährung der Einsicht in die Akten sowie in das elektronische Beweismittelverzeichnis gebotene Möglichkeit, sich innert Frist inhaltlich zu äussern, beziehungsweise eine Ergänzung zur Replik einzureichen, liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt ver- streichen.
E. 4 Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums be- kanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Aktenführungspflicht, der Be- gründungspflicht sowie eine unvollständige respektive unrichtige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zwar beizupflichten, dass die wenig übersichtliche Ablage der Beweismittel durch die Vorinstanz dem Gebot einer transparenten Aktenführung nicht vollumfänglich entspricht. Aller- dings hatte dieses Versäumnis für sie keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Nachdem ihnen das SEM nachträglich mit Verfü- gung vom 23. August 2022 Kopien der gewünschten Akten, soweit dem Akteneinsichtsrecht unterstehend, sowie den von ihnen eingereichten USB-Stick zustellte und ihnen der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
22. September 2022 das Beweismittelverzeichnis sowie Kopien der von ihnen eingereichten Beweismittel zukommen liess, kann davon ausgegan- gen werden, dass ihnen nunmehr alle relevanten Aktenstücke des erstin- stanzlichen Verfahrens, namentlich alle entscheidwesentlichen Beweis- mittel, offengelegt worden sind. Eine allfällige Verletzung der Aktenfüh- rungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts könnte demnach als geheilt erachtet werden.
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E. 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 5.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not- wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbrin- gen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebote- nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn auf- grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 5.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung be- rücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs
E-3071/2021 Seite 16 zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdi- gung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem an- deren Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Das SEM hat sich nach Auffassung des Gerichts in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinander- gesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Die Aussagen der Be- schwerdeführenden 3 und 4 wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt. Dass die Vorinstanz diese nicht auch in ihren Erwägungen zur Sache ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal diese Sachverhaltselemente – wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. nachfolgende E. 7.2.7) – im Ergeb- nis als nicht ausschlaggebend zu erachten sind. Insgesamt ist die vor- instanzliche Verfügung so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten. Wie die 27-seitige Beschwerdeschrift zeigt, war es ihnen denn auch ohne Weite- res möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 5.3.4 Betreffend den Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten psychischen Probleme sind durch das Arztzeugnis vom 19. April 2021 hin- reichend dokumentiert und wurden von der Vorinstanz nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit weitere medizinische Abklärungen erfor- derlich gewesen wären, zumal sich weder aus dem genannten Arztbericht noch aus den Befragungsprotokollen konkrete Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und damit auch der Frage, inwieweit die geltend gemachten gesundheitliche Probleme in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, unterliegt der freien Beweiswürdigung, die Auf- gabe der urteilenden respektive entscheidenden Behörde ist (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Demnach bestand auch kein Anlass, diesbe- züglich ein medizinisches Gutachten einzuholen.
E. 5.3.5 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Bot- schaftsabklärung betreffend das politische Engagement des Beschwerde- führers 1 verzichtete, nachdem – wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 7.2) – die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dem im ganzen Verfahren rechts- vertretenen Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen,
E-3071/2021 Seite 17 sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht um die Beibringung weiterer dies- bezüglicher Beweismittel zu bemühen (vgl. Art. 8 AsylG). Die Behauptung, er sei dazu aufgrund seiner depressiven Störung nicht in der Lage gewe- sen, findet in den Akten keine Stütze; namentlich wird die Depression in der ärztlichen Bescheinigung vom 19. April 2021 nur als mittelgradig be- schrieben. Schliesslich bestand auch zu Abklärungen betreffend die an- geblich gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobenen Anschuldigungen an- gesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens kein Anlass.
E. 5.3.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beweis- würdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden anders einschätzt, als von diesen gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuwei- sen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-3071/2021 Seite 18 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was ins- besondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl- verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 7.2 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden diesen Anforderungen nicht zu genügen ver- mögen.
E. 7.2.1 Angesichts der eingereichten Parteiausweise der ALDP, die keine offenkundigen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist eine Mitgliedschaft des
E-3071/2021 Seite 19 Beschwerdeführers 1 bei dieser Partei nicht von vornherein auszuschlies- sen. In der angefochtenen Verfügung wurde indessen zu Recht darauf hin- gewiesen, dass seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die ALDP sowie zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte – auch auf mehrfache Nachfrage hin – auffallend ausweichend, detailarm und unpersönlich ausgefallen sind und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln.
E. 7.2.2 Überdies übte der Beschwerdeführer 1 gemäss seiner Darstellung bei der ALDP vorwiegend organisatorische Funktionen aus, die nicht auf ein besonders exponiertes oppositionelles Profil schliessen lassen. Aus seinen Schilderungen geht auch nicht hervor, dass er bei der Organisation oder Durchführung der Kundgebungen, bei welchen er angeblich mehr- mals verhaftet wurde, auf eine Art und Weise hervorgetreten wäre, welche die besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte hätte erregen kön- nen. Insgesamt vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, es handle sich bei ihm um einen engagierten Regimekritiker. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verfolgungsinteresse der aserbaidscha- nischen Behörden am Beschwerdeführer, welches zu über Jahre andau- ernden wiederholen Festnahmen und Folterungen geführt haben soll, als unplausibel. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm aufgrund der blossen Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2015 Verbindun- gen zur Union der Islamischen Bewegungen hätten unterstellt werden sol- len.
E. 7.2.3 Die geschilderten Unglaubhaftigkeitsmerkmale lassen sich auch durch die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 nicht nachvollziehbar erklären. Der Rüge, das SEM habe die ärztliche Be- scheinigung des Spitals N._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. April 2021, in welchem beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert wur- den, nicht adäquat gewürdigt, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei diesem Arztzeugnis nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG respektive Art. 57 ff. BZP, sondern um eine schriftliche Auskunft, die der freien Beweiswürdigung untersteht. Die Di- agnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine be- hauptete Misshandlung; die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin kann aber praxisgemäss ein Indiz bilden, welches bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2
E-3071/2021 Seite 20 m.w.H, 2007/31 E. 5.1; Urteil des BVGer E-4825/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1). Die Würdigung des Arztberichts vom 19. April 2021 in der angefochtenen Verfügung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie den Feststellungen der behandelnden Ärztin nicht widerspricht. Diese machte keine Aussagen betreffend die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen könnten, oder über eine allfällige Beeinträchtigung der Aussage- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1. Vielmehr wird in ihrem Be- richt explizit ausgeführt, seine Konzentrationsfähigkeit erscheine gemin- dert und er berichte von Kurzzeitgedächtnisstörungen; es gebe aber keine Anhaltspunkte für hochgradige mnestische (das Gedächtnis betreffende) Störungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1, er sei aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, detaillierte Aussagen zu den erlittenen Verfolgungshandlungen zu machen und entsprechende Be- weismittel beizubringen, findet somit in der genannten ärztlichen Beschei- nigung keine Bestätigung. Abgesehen vom wiederholten Verweis des Be- schwerdeführers 1 auf angebliche Gedächtnislücken finden sich auch in den Protokollen seiner Anhörungen keine stichhaltigen Hinweise auf eine derart schwerwiegende Traumatisierung. Die dem Beschwerdeführer 1 attestierten psychischen Beeinträchtigungen bilden schliesslich für sich allein auch deshalb keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe, weil sie ohne Weiteres auch andere als die vom Beschwerdeführer angegebe- nen Ursachen haben können.
E. 7.2.4 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführenden ergeben sich daraus, dass die zum Beleg des angeb- lich gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Gerichtsverfahrens ein- gereichten Gerichts- und Polizeidokumente mehrere formale und inhaltli- che Mängel aufweisen, die deren Authentizität in Frage stellen. Die Be- schwerdeführenden haben den entsprechenden Feststellungen in der an- gefochtenen Verfügung nichts entgegengehalten. Kaum nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage war, schlüssige Angaben zum Inhalt dieser Dokumente zu ma- chen. Sollte tatsächlich von den aserbaidschanischen Behörden ein Straf- verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein, wäre angesichts der damit verbundenen Konsequenzen zu erwarten gewesen, dass er sich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen – unabhängig von deren Wahr- heitsgehalt – Kenntnis verschafft und zumindest den Inhalt der eingereich- ten Dokumente zur Kenntnis genommen hätte. Dass der Beschwerdefüh- rer dies angeblich unterliess, kann auch nicht mit einem Vermeidungsver- halten aufgrund eines Traumas erklärt werden. Überdies ist festzustellen,
E-3071/2021 Seite 21 dass trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeeingabe bisher keine weiteren Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Nachteile eingereicht wurden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2021 S. 18).
E. 7.2.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden enthalten zwar auch einige Realkennzeichen; namentlich weisen die Darlegungen der vier be- fragten Beschwerdeführenden keine erheblichen Widersprüche auf. Jedoch vermögen diese begünstigenden Elemente die genannten erheb- lichen Unglaubhaftigkeitsindizien nicht aufzuwiegen.
E. 7.2.6 Dass ein Zusammenhang der gegen die Beschwerdeführerin 2 durch eine Kundin ihres (…) eingereichte Strafklage mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 besteht, ist eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Es fehlen somit substanziierte Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Motiv dieses Vorkommnisses; zudem ist die- ses auch nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht auf die Aussage der Beschwerdeführerin 2 hin, die Angelegenheit sei nach Zahlung einer Geldsumme erledigt gewe- sen. Es besteht kein Grund zur Annahme einer aktuellen begründeten Ver- folgungsfurcht der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang.
E. 7.2.7 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist festzustellen, dass diese zwar namentlich in Bezug auf die verschiedenen Aufenthaltsorte der Familie mit den Angaben ihrer Eltern übereinstimmen. Indessen waren ihre Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihres Vaters überaus vage. Zudem erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin 3, ihr Vater sei eine "berühmte Person" gewesen, dessen Aktivitäten durch ihre Erzählungen in der Schule bekannt gewesen seien (vgl. Protokoll Be- fragung vom 15. Januar 2020, Akten SEM A69/8 F 8), wenig realistisch. Insgesamt vermögen demnach auch die Ausführungen der Beschwerde- führenden 3 und 4 die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Für das Einholen von Zeugenaussagen (vgl. Beschwerde S. 25) bestand und besteht keine Veranlassung (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E-3071/2021 Seite 22
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3071/2021 Seite 23
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen- den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist dem- nach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
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E. 11.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Weg- weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwer- deführenden verfügen in der Heimat gemäss ihren Angaben über ein so- ziales Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können sowie über gute berufliche Qualifikationen. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein.
E. 11.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen praxisgemäss nur dann zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die erforderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszuge- hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine dras- tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 11.4.2 Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan über eine medizinische Infrastruktur verfügt, welche in der Lage ist, eine adäquate Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu gewährleisteten (vgl. WHO – World Health Organization [Autor]: Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; [Azerbaijan], 15. April 2022, < ht tps://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health -atlas-2020-country-profiles/aze.pdf?sfvrsn=f43410f7_5& >, abgeru- fen am 6. Juli 2023; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH] Aserbeid- schan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
25. August 2021 < https://www.ecoi.net/en/file/local/2059161/210825_AZ B_PsychiatrischeVersorgung.pdf >, abgerufen am 6. Juli 2023). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Aus- gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
E. 11.4.3 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird.
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E. 11.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar:
E. 11.5.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli- chen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 11.5.2 Abgesehen von der gut dreieinhalbjährigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine beson- dere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen; etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es be- steht kein Grund zur Annahme, sie hätten sich in der Schweiz bereits der- art stark assimiliert, dass eine Reintegration in Aserbaidschan verunmög- licht würde oder unzumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der dortigen Kultur und Sprache hinreichend vertraut sind, wes- halb ihnen die Reintegration im Heimatland ohne grössere Probleme ge- lingen dürfte.
E. 11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
E. 12 Schliesslich obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3071/2021 Urteil vom 18. Juli 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag Asylgesuche. Am 27. November 2919 wurden Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1 bis 4 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ durchgeführt. Am 14. Januar 2020 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 15. Januar 2020 (Beschwerdeführende 2 bis 4) fanden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am 6. März 2021 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 1 durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im Jahr (...) der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-Demokratische Partei Aserbaidschans) beigetreten und deshalb aus dem (...) entlassen worden. Im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten sei er ungefähr ab dem Jahr 2008 immer wieder kurzzeitig inhaftiert worden, wobei gegen ihn auch physische Gewalt angewendet worden sei. Aus diesen Gründen habe er im (...) 2015 entschieden, mit seiner Familie in die Siedlung G._______ umzuziehen. Dort sei es im (...) 2015 zu einer polizeilichen Intervention gegen die Union Islamischer Bewegungen gekommen. Im Rahmen von Massenfestnahmen sei auch er inhaftiert worden. Man habe ihm damals Verbindungen zur Union Islamischer Bewegungen unterstellt, ihn gefoltert und zu einem Geständnis bewegen wollen. Nach ungefähr 15 Tagen sei er jedoch freigelassen worden. Während den folgenden sechs Monaten sei er immer wieder abgeführt und befragt worden. Im Jahr 2016 sei er von der ALDP als (...) in H._______ gewählt worden und sei Mitglied des (...) gewesen. In der Folge habe er noch stärker bei der Mobilisierung der Bevölkerung und bei der Organisation von Protesten mitgewirkt. Er habe an Treffen des (...) teilgenommen, Jahrespläne für Kundgebungen vorgelegt, sowie über soziale Netzwerke und WhatsApp-Gruppen Informationen an die Bevölkerung weitergeleitet. Im Jahr 2017 sei es im Bezirk I._______ zu einer Protestaktion gekommen, an welcher er zusammen mit seiner Ehefrau teilgenommen habe. Die Polizei habe versucht, den Protest aufzulösen, wobei seiner Ehefrau (...) worden sei. Er selber sei wiederum in Haft genommen und gefoltert worden. Nach zwei Wochen habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Aktivitäten einstelle. In der Folge habe er seine politischen Aktivitäten reduziert, bis er am (...) 2019 wiederum an einer Protestaktion teilgenommen habe. Dabei sei er durch intervenierende Polizeieinheiten erneut festgenommen, während (...) Tagen inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Es sei ihm eine langjährige Haftstrafe angedroht worden, wenn er seine Aktivitäten nicht aufgebe. Da auch damit gedroht worden sei, dass seinen Angehörigen - namentlich seinen Kindern - etwas zustossen könnte, habe er sich nach der Haftentlassung entschieden, Aserbaidschan zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Nachdem sie sich beim Konsulat erfolglos um die nötigen Papiere bemüht hätten, seien sie an einen Schlepper gelangt, welcher ihnen die Ausreise gegen 20'000 Schweizer Franken angeboten habe. Während der Wartezeit hätten sie sich ab (...) 2019 in J._______ versteckt aufgehalten. Im März 2019 seien mutmasslich fabrizierte Anschuldigungen gegen seine Ehefrau er-hoben worden, aufgrund welcher gegen sie eine Anklage wegen Körperverletzung erstellt worden sei. Nachdem er mit der angeblich geschädigten Person eine Entschädigung ausgehandelt habe, habe diese die Anzeige zurückgezogen. Im (...) 2019 sei er erneut bei einer Versammlung mit (...) anderen Personen festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. Am (...) 2019 habe in Baku eine grosse Protestkundgebung der oppositionellen Kräfte stattgefunden, an welcher er teilgenommen habe. Noch am gleichen Tag sei er von seiner Mutter informiert worden, dass er eine polizeiliche Vorladung erhalten habe. Gemäss dieser Vorladung sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Am darauffolgenden Tag habe er seine Familie verlassen und sei bis zur Ausreise bei Freunden untergekommen. Am (...) 2019 sei es ihm und seiner Familie mithilfe des Schleppers gelungen, per Flugzeug nach K._______ und anschliessend nach L._______ zu fliegen. In der Folge seien Sie in die Schweiz eingereist. Am (...) 2019 sei ihm in Aserbaidschan ein polizeilicher Fahndungsbeschluss zugestellt worden, den seine Mutter entgegengenommen habe. B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Ausschlaggebend für den Entschluss zur Ausreise sei gewesen, dass nach den Protesten vom (...) 2019 Drohungen gegen ihre gesamte Familie ausgesprochen worden seien. Sie habe mehrmals zusammen mit ihm an Kundgebungen teilgenommen, wobei sie einmal, am (...) 2017, durch Schläge (...) erlitten habe, der operativ habe behandelt werden müssen. Ferner bestätigte sie, dass sie im (...) 2019 aufgrund von Anschuldigungen einer Kundin ihres (...) auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe durch Gespräche mit den Polizisten ihre Freilassung erreicht, sowie, dass die Kundin gegen Zahlung einer Geldsumme ihre Anzeige zurückgezogen habe. B.c Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bestätigten im Wesentlichen, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. Er sei fast jeden Monat festgenommen und für mehrere Tage inhaftiert und geschlagen worden. Sie selber seien wegen seinem oppositionellen Engagement in der Schule durch die Lehrer benachteiligt worden. Die Beschwerdeführerin 3 habe deswegen die Schule gewechselt. B.d Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Identitätskarten, Eheschein Polizeiausweis des Beschwerdeführers 1 zwei Parteiausweise der ALDP des Beschwerdeführers 1 Fahndungsbefehl des Polizeiamts der Stadt J._______ vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführers 1 (Original, inklusive Über-setzung) polizeiliche Vorladung des Polizeiamts der Stadt J._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 (Original, inklusive Übersetzung) Fotos des Beschwerdeführers 1 mit (...) USB-Stick mit zwei Videos und einer WhatsApp-Nachricht Ausdruck eine WhatsApp-Nachricht (...)ausweis der Beschwerdeführerin 2 Spitalbericht aus M._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 C. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen. D. Mit Eingaben vom 17. Januar 2020, 24. Juni 2020, 8. Oktober 2020 und 15. Februar 2021 wurden medizinische Unterlagen eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. April 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen einer internen Analyse der Authentizität der eingereichten Polizeidokumente (Fahndungsaufruf, Vorladung) gewährt. E.b Mit Eingabe ihrer damalige Rechtsvertretung vom 22. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine diesbezügliche Stellungnahme sowie einen den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztbericht des Spitals N._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. April 2021 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 an die vormalige Rechtsvertretung gewährte die Vorinstanz dieser antragsgemäss Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (eröffnet am 2. Juni 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 erklärte die bisherige Rechtsvertretung die Niederlegung des Vertretungsmandats. I. I.a Mit Schreiben an das SEM vom 22. Juni 2021 zeigte Rechtsanwalt Püntener die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersucht um vollumfängliche Akteneinsicht. I.b Mit Postsendung vom 24. Juni 2021 an ihren Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführenden Akteneinsicht währt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihnen Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. K. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sowie, dass auf die prozessualen Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, sowie auf welche Weise dieses generiert worden und wer für die Spruchkörperbildung zuständig sei. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, wurde abgewiesen. In Weiteren wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht zu behandeln und zu ihren Rügen betreffend die Aktenführung des SEM Stellung zu nehmen. L.b Mit Verfügung vom 23. August 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden, respektive es sich um interne Akten handle. L.c In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2022 äusserte sich das SEM zu seiner Aktenführung. Es stellte zudem fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. M.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. M.b Mit Replikeingabe vom 12. September 2022 machten sie geltend, es sei ihnen nach wie vor keine Einsicht in das Aktenverzeichnis der Vorinstanz gewährt worden. M.c Am 22. September 2022 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Kopien der von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren ein-gereichten Beweismittel sowie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses zu (und retournierte ihnen wunschgemäss die mit Eingabe vom 12. September 2022 betreffend die Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eingereichten Unterlagen). Zudem wurde die Replikfrist erstreckt. M.d Die Beschwerdeführenden liessen die Frist zur Ergänzung der Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien zwar teilweise substanziiert und übereinstimmend ausgefallen. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten in Aserbaidschan und das angeblich daraus folgende Interesse der aserbaidschanischen Behörden an seiner Person glaubhaft darzulegen. Die Beschreibung seiner Motivation und der Umstände seines Beitritts zu der ALDP sowie der Gründe für die Weiterführung seines politischen Engagements trotz der angeblichen Repressalien seien vage ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Schilderungen zu seinen konkreten Tätigkeiten für die genannte Partei undifferenziert und nicht von zu erwartender Detailliertheit geblieben. Es falle auf, dass er zum Teil ausweichend geantwortet habe, und es sei unklar geblieben, weshalb die aserbaidschanischen Behörden ein derart grosses Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Die von ihm beschriebenen Aktivitäten seien nicht mit den angeblichen Verfolgungsmassnahmen respektive einem derart grossen Verfolgungsinteresse in Einklang zu bringen. Ferner vermöge die Begründung des Beschwerdeführers 1, weshalb er sich nicht mithilfe einer Rechtsvertretung gegen das Vorgehen der Behörden zur Wehr gesetzt habe, nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich näher mit seinen Rechten auseinandergesetzt hätte. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen sei, Beweismittel zum Beleg seiner angeblichen Funktion in der ALDP und seiner Aktivitäten für diese Partei (insbesondere der vorgebrachten Teilnahme an Protestaktionen) beizubringen, sowie dass er nach seiner Ausreise angeblich jegliche Kontakte zu politischen Weggefährten eingestellt habe. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass er sich für die ALDP auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt habe. Die eingereichten Parteiausweise vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da aufgrund einer blossen Mitgliedschaft bei dieser Partei nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen sei. Den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 zu dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis, seiner Festnahme am 19. Januar 2019 und anschliessenden mehrtätigen Inhaftierung sowie der Bedrohung der Familie, fehle es an subjektiver Prägung. Es entstehe der Eindruck, er habe diese Ereignisse aus einer Aussenperspektive beschrieben. Seine Aussagen zu den individuellen Geschehnissen seien deutlich knapper ausgefallen als die Schilderungen allgemeiner Abläufe, und es sei ihm trotz Nachfragen nicht gelungen, persönlich gefärbte Erinnerungen darzulegen. Es entstehe zudem der Eindruck, der Beschwerdeführer 1 habe seine Aussagen zum genauen Ablauf nach Ankunft in der Polizeistation ad hoc angepasst. Aufgrund dieses Aussageverhaltens bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er die erwähnte Festnahme und Haft tatsächlich in der geschilderten Art und Weise erlebt habe. Im Weiteren falle auf, dass er nicht in der Lage gewesen sei, präzise und detailliert zu erklären, was ihm in den zu den Akten gereichten Polizeidokumenten vorgeworfen werde und welche Konsequenzen ihm hieraus erwachsen könnten. In Anbetracht der persönlichen Tragweite dieser Dokumente wäre zu erwarten gewesen, dass er ihre Inhalte genau kennen würde. Im Übrigen habe eine interne Analyse dieser Beweismittel mehrere Unstimmigkeiten ergeben, die erhebliche Zweifel an deren Authentizität wecken würden; so stimme der zitierte Gesetzesartikel nicht mit den angegebenen Vorwürfen überein, die Stempel seien aufgedruckt, und es fehlten ein Ausstellungsdatum sowie Angaben zur rechtlichen Basis des Fahndungsaufrufs. Der Beschwerdeführer habe diese Zweifel nicht auszuräumen vermocht. Solche Dokumente könnten in Aserbaidschan ohne weiteres käuflich erworben werden. 3.1.2 Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der beim Beschwerdeführer 1 festgestellten medizinischen Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung) und seiner Aussagequalität habe nicht erbracht werden können. Auch unter der Berücksichtigung dieser Diagnose sowie möglicher Gedächtnisausfälle vermöchten seine Aussagen zu zentralen Ereignissen seiner Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitäten einer staatlichen Verfolgung im geschilderten Ausmass ausgesetzt gewesen sei. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. 3.1.3 Angesichts dessen könne ferner darauf verzichtet werden, auf den behaupteten Zusammenhang zwischen der von einer Kundin des (...) der Beschwerdeführerin 2 gegen sie erhobenen Anschuldigungen und der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 selber ausgesagt, die Angelegenheit sei nach Zahlung einer Summe erledigt gewesen, und es seien ihr hieraus keine weiteren Nachteile erwachsen. Es bestehe deshalb kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund dieses Vorkommnisses in Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. 3.1.4 Im Wegweisungs(vollzugs)punkt sei namentlich darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung wegen den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Aserbaidschan verfügbar und zugänglich wäre. Der Beschwerdeführer 1 sei wegen Gedächtnisausfällen bereits im Heimatstaat in Behandlung gewesen. Es sei nicht von einer drohenden lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr auszugehen. Im Übrigen würden sie im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügen, und es sei davon auszugehen, dass sie in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht kein Beweismittelverzeichnis zugestellt und es sei ihnen keine Einsicht in den von den Beschwerdeführenden eingereichten USB-Stick gewährt worden. Aufgrund des fehlenden Beweismittelverzeichnisses - und weil die Beweismittel an verschiedenen Orten im Dossier abgelegt worden seien - lasse sich nicht überprüfen, ob alle eingereichten Beweismittel offengelegt worden seien. 3.2.2 Aus den Anhörungsprotokollen ergebe sich klar, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um politische Flüchtlinge handle. Der Beschwerdeführer 1 sei durch seine wiederholten Inhaftierungen und die erlittene Folter psychisch zutiefst geschädigt. Die unbeholfene Art und Weise, sich an belastende Ereignisse zu erinnern, sei bei schwersttraumatisierten Asyl-suchenden häufig zu beobachten. Zudem sei er durch seine psychische Beeinträchtigung erkennbar nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Aktivitäten zur Beibringung von rechtserheblichen Beweismitteln zum Beweis des Sachverhaltes zu entwickeln. Er sei aufgrund seines politischen Engagements immer wieder festgenommen, inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Angesichts der besonders massiven Übergriffe nach (...) 2019 und weil die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte durch die Eröffnung eines Strafverfahrens stärker und dauerhaft gegen ihn hätten vorgehen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 3.2.3 Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aussagen der Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) nicht berücksichtigt habe, obwohl es sich dabei um Auskünfte von Drittpersonen handle, die vollwertige Beweismittel darstellen würden. Die Kinder hätten die wiederholten Festnahmen des Vaters und seine Zeichnung durch Gewalt und Folter eingehend beschrieben, und es bestünden keine Zweifel, dass sie dabei über Erinnerungen gesprochen hätten. Dies sei daher ein direkter Beweis für die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer 1. Nicht vollständig berücksichtigt worden seien sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 in den beiden Anhörungen. 3.2.4 Entgegen der Auffassung des SEM seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur Vorbringen zur asylrechtlich relevanten Verfolgung, sondern auch Äusserungen zu beachten, welche nicht direkt in einem Zusammenhang mit der Verfolgungssituation stünden. Die Vorinstanz habe eingestanden, dass übereinstimmende und substanziierte Aussagen vorliegen würden. Viele Passagen der protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers 1 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, wie subjektive Wahrnehmungen, Gedanken und Rückblenden, und auch subjektiv geprägten Schilderungen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Zudem würden seine Angaben durch den eingereichten ärztlichen Bericht vom 19. April 2021 untermauert. Angesichts der Summe dieser Realzeichen müsse von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden. 3.2.5 Das SEM habe ignoriert, dass er nicht nur unter einer erheblichen Traumatisierung, sondern auch unter einer depressiven Störung leide. Es sei bekannt, dass Schwersttraumatisierte namentlich aus Schuld- und Schamgefühlen ein Vermeidungsverhalten zeigen würden, wenn es um die konkrete Schilderung von einzelnen Ereignissen in Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung gehe. Typisch für Traumatisierte sei auch, Erlebtes aus einer Aussenperspektive zu schildern, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu minimieren. 3.2.6 Dass der Beschwerdeführer 1 aus Aserbaidschan habe fliehen und so auch sein politisches Engagement habe aufgeben müssen, stelle für ihn eine enorme persönliche Niederlage dar, verbunden mit Schuldgefühlen gegenüber allen anderen Aktivisten, welche weiterkämpfen würden oder sich in Gefangenschaft befänden. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner Ausreise aus seiner Partei ausgeschlossen worden sei. Seine Darlegungen zu den Motiven für seinen Beitritt zur ALDP seien keineswegs vage ausgefallen. Aus seinen Aussagen werde klar, dass er nicht mehr als Polizist habe Oppositionelle verfolgen wollen, weil ihn deren Haltung beeindruckt habe. Es sei stossend, dass das SEM glaube, er habe sich als ehemaliger (...) nicht politisch bei einer Oppositionspartei betätigen können. Ebenfalls umfassend aufgezeigt worden sei, dass die Ereignisse in G._______ im Jahr 2015 ihn zu einem vertieften Engagement bewogen hätten. Das SEM habe wichtige, ausführliche Aussagen von ihm unterschlagen. Seine Mitgliedschaft bei der Liberal-Demokratischen Partei sei durch seinen Mitgliederausweis belegt. Die Argumentation des SEM betreffend die Authentizität dieses Dokuments spreche diesem den Beweiswert nicht ab. 3.2.7 Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Einerseits habe sie die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 1 und deren Auswirkungen auf sein Verhalten namentlich seine Fähigkeit, sich zur Sache zu äussern nicht abgeklärt. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Zustand sich durch die jahrelangen Inhaftierungen und Schläge massiv verschlechtert habe und insbesondere sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei. Dies erkläre sein Aussageverhalten, sowie den Umstand, dass er keine Verbindung zu früheren Parteikollegen aufgenommen und sich nicht um die Beibringung von weiteren Beweismitteln bemüht habe. 3.2.8 Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung den Grundsatz der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG mit den Grundsätzen aus dem Strafverfahren verwechselt. Bei der ärztlichen Bescheinigung vom 19. April 2021 handle es sich um einen Bericht eines medizinischen Sachverständigen. Die entscheidende Behörde sei an dessen Schlussfolgerungen gebunden, und dürfe diese nicht mit laienpsychologischen Argumenten in Frage stellen. Der Richter sei gemäss Art. 6 Abs. 2 (recte: Art. 60 Abs. 2) BZP verpflichtet, andere Sachverständige beizuziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend halte. Demnach hätte im Falle von Zweifeln an den Angaben im genannten Arztbericht ein ausführlicher psychiatrischer Bericht oder sogar ein Gutachten angefordert werden müssen. Es wäre unabdingbar gewesen, die beiden Anhörungsprotokolle vom 14. Januar 2020 und vom 5. März 2021 einem medizinischen Sachverständigen vorzulegen. Allenfalls müsse das Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben, oder dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen ausführlichen ärztlichen Berichtes einräumen. 3.2.9 Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, in Aserbaidschan eine Botschaftsabklärung zu veranlassen und so die Existenz des mit den eingereichten Dokumenten belegten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 festzustellen. Ebenso wäre der Vorsitzende der ALDP, O._______, über die Rolle des Beschwerdeführers 1 innerhalb der Partei zu befragen gewesen. Diese Unterlassung wiege umso schwerer, weil er nicht in der Lage sei, eigene Abklärungen in die Wege zu leiten. Auch betreffend die im März 2019 gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobenen fiktiven Anschuldigungen habe die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen. Dieses Vorkommnis dokumentiere das Ausmass der gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Repressalien durch die aserbaidschanischen Behörden. Zudem sei dies auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen von grosser Bedeutung. 3.2.10 Dass der Beschwerdeführer 1 die Dokumente betreffend das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht gründlich gelesen habe, sei auf sein Vermeidungsverhalten zurückzuführen und damit nachvollziehbar. Gerade sein Desinteresse an diesen Dokumenten dokumentiere, dass er diese nicht käuflich erworben habe, da er diesfalls den Inhalt genau zur Kenntnis genommen hätte. In Aserbaidschan würden häufig auf erfundenen Anschuldigungen basierende Strafverfahren gegen unliebsame Aktivisten erhoben. Deshalb seien die offiziellen Gründe für eine Anklage nicht speziell relevant. Wie und wo diese Dokumente bei der Polizei hergestellt worden seien, könne er nicht wissen, und er trage keine Verantwortung dafür. Der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich bei einer korrekten Würdigung der Aussagen der Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) weitgehend belegen. Nötigenfalls sei eine Zeugenaussage von diesen einzuholen. Kombiniert mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ergebe sich ein komplettes Bild einer langanhaltenden politisch motivierten Verfolgung. 3.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde namentlich ausgeführt, der USB-Stick mit Videos sei den Beschwerdeführenden inzwischen offengelegt worden. Da dieses Beweismittel nicht von zentraler Bedeutung sei, sei damit dieser nicht besonders gravierende Verfahrensfehler als geheilt zu erachten. Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich auf die Erlebnisse und Beweismittel des Beschwerdeführers 1 bezogen; angesichts deren festgestellter Unglaubhaftigkeit habe es sich erübrigt, auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 weiter einzugehen. 3.4 In der Replikeingabe der Beschwerdeführenden vom 12. September 2022 wurde erneut die Aktenführung des SEM gerügt. Namentlich sei den Beschwerdeführenden wiederum kein Aktenverzeichnis zugestellt worden und das Beweismittelcouvert (Aktenstück A59) liege nicht vor. Unklar sei auch, ob die unter A11/9 aufgeführten Beweismittel sich im Original oder in Kopie in den Akten befinden würden. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Unzutreffend sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Grundsätze der Aktenführung im Falle nicht relevanter Beweismittel nicht speziell beachtet werden müssten. Eine Überprüfung des Entscheids sei nur bei korrekter Aktenführung möglich. Das rechtliche Gehör sei durch den Umstand, dass das Beweismittelcouvert A59 und auch die sich darin befindlichen Beweismittel beim SEM offenbar nicht auffindbar seien, massiv verletzt. Falls keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolge, sei das SEM aufzufordern, in das genannte Aktenstück Einsicht zu gewähren oder deren Nicht-Existenz einzugestehen. Ferner wäre ihnen eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ("vollständige Replik") zu setzen. 3.5 Die vom Instruktionsrichter nach Gewährung der Einsicht in die Akten sowie in das elektronische Beweismittelverzeichnis gebotene Möglichkeit, sich innert Frist inhaltlich zu äussern, beziehungsweise eine Ergänzung zur Replik einzureichen, liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.
4. Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Aktenführungspflicht, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zwar beizupflichten, dass die wenig übersichtliche Ablage der Beweismittel durch die Vorinstanz dem Gebot einer transparenten Aktenführung nicht vollumfänglich entspricht. Allerdings hatte dieses Versäumnis für sie keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Nachdem ihnen das SEM nachträglich mit Verfügung vom 23. August 2022 Kopien der gewünschten Akten, soweit dem Akteneinsichtsrecht unterstehend, sowie den von ihnen eingereichten USB-Stick zustellte und ihnen der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. September 2022 das Beweismittelverzeichnis sowie Kopien der von ihnen eingereichten Beweismittel zukommen liess, kann davon ausgegangen werden, dass ihnen nunmehr alle relevanten Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich alle entscheidwesentlichen Beweismittel, offengelegt worden sind. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts könnte demnach als geheilt erachtet werden. 5.3 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Das SEM hat sich nach Auffassung des Gerichts in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Die Aussagen der Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt. Dass die Vorinstanz diese nicht auch in ihren Erwägungen zur Sache ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal diese Sachverhaltselemente - wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. nachfolgende E. 7.2.7) - im Ergebnis als nicht ausschlaggebend zu erachten sind. Insgesamt ist die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten. Wie die 27-seitige Beschwerdeschrift zeigt, war es ihnen denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.3.4 Betreffend den Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten psychischen Probleme sind durch das Arztzeugnis vom 19. April 2021 hinreichend dokumentiert und wurden von der Vorinstanz nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären, zumal sich weder aus dem genannten Arztbericht noch aus den Befragungsprotokollen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und sich angemessen zur Sache zu äussern. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und damit auch der Frage, inwieweit die geltend gemachten gesundheitliche Probleme in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, unterliegt der freien Beweiswürdigung, die Aufgabe der urteilenden respektive entscheidenden Behörde ist (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Demnach bestand auch kein Anlass, diesbezüglich ein medizinisches Gutachten einzuholen. 5.3.5 Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine Botschaftsabklärung betreffend das politische Engagement des Beschwerdeführers 1 verzichtete, nachdem - wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 7.2) - die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dem im ganzen Verfahren rechts-vertretenen Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht um die Beibringung weiterer diesbezüglicher Beweismittel zu bemühen (vgl. Art. 8 AsylG). Die Behauptung, er sei dazu aufgrund seiner depressiven Störung nicht in der Lage gewesen, findet in den Akten keine Stütze; namentlich wird die Depression in der ärztlichen Bescheinigung vom 19. April 2021 nur als mittelgradig beschrieben. Schliesslich bestand auch zu Abklärungen betreffend die angeblich gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobenen Anschuldigungen angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens kein Anlass. 5.3.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden anders einschätzt, als von diesen gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 7.2 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden diesen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. 7.2.1 Angesichts der eingereichten Parteiausweise der ALDP, die keine offenkundigen Fälschungsmerkmale aufweisen, ist eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei dieser Partei nicht von vornherein auszuschliessen. In der angefochtenen Verfügung wurde indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die ALDP sowie zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte - auch auf mehrfache Nachfrage hin - auffallend ausweichend, detailarm und unpersönlich ausgefallen sind und nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln. 7.2.2 Überdies übte der Beschwerdeführer 1 gemäss seiner Darstellung bei der ALDP vorwiegend organisatorische Funktionen aus, die nicht auf ein besonders exponiertes oppositionelles Profil schliessen lassen. Aus seinen Schilderungen geht auch nicht hervor, dass er bei der Organisation oder Durchführung der Kundgebungen, bei welchen er angeblich mehrmals verhaftet wurde, auf eine Art und Weise hervorgetreten wäre, welche die besondere Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte hätte erregen können. Insgesamt vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, es handle sich bei ihm um einen engagierten Regimekritiker. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verfolgungsinteresse der aserbaidschanischen Behörden am Beschwerdeführer, welches zu über Jahre andauernden wiederholen Festnahmen und Folterungen geführt haben soll, als unplausibel. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm aufgrund der blossen Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2015 Verbindungen zur Union der Islamischen Bewegungen hätten unterstellt werden sollen. 7.2.3 Die geschilderten Unglaubhaftigkeitsmerkmale lassen sich auch durch die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 nicht nachvollziehbar erklären. Der Rüge, das SEM habe die ärztliche Bescheinigung des Spitals N._______, Psychiatrische Dienste, vom 19. April 2021, in welchem beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1) diagnostiziert wurden, nicht adäquat gewürdigt, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei diesem Arztzeugnis nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG respektive Art. 57 ff. BZP, sondern um eine schriftliche Auskunft, die der freien Beweiswürdigung untersteht. Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung; die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin kann aber praxisgemäss ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H, 2007/31 E. 5.1; Urteil des BVGer E-4825/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1). Die Würdigung des Arztberichts vom 19. April 2021 in der angefochtenen Verfügung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie den Feststellungen der behandelnden Ärztin nicht widerspricht. Diese machte keine Aussagen betreffend die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen könnten, oder über eine allfällige Beeinträchtigung der Aussage- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1. Vielmehr wird in ihrem Bericht explizit ausgeführt, seine Konzentrationsfähigkeit erscheine gemindert und er berichte von Kurzzeitgedächtnisstörungen; es gebe aber keine Anhaltspunkte für hochgradige mnestische (das Gedächtnis betreffende) Störungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1, er sei aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, detaillierte Aussagen zu den erlittenen Verfolgungshandlungen zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen, findet somit in der genannten ärztlichen Bescheinigung keine Bestätigung. Abgesehen vom wiederholten Verweis des Beschwerdeführers 1 auf angebliche Gedächtnislücken finden sich auch in den Protokollen seiner Anhörungen keine stichhaltigen Hinweise auf eine derart schwerwiegende Traumatisierung. Die dem Beschwerdeführer 1 attestierten psychischen Beeinträchtigungen bilden schliesslich für sich allein auch deshalb keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe, weil sie ohne Weiteres auch andere als die vom Beschwerdeführer angegebenen Ursachen haben können. 7.2.4 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich daraus, dass die zum Beleg des angeblich gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Gerichtsverfahrens eingereichten Gerichts- und Polizeidokumente mehrere formale und inhaltliche Mängel aufweisen, die deren Authentizität in Frage stellen. Die Beschwerdeführenden haben den entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung nichts entgegengehalten. Kaum nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage war, schlüssige Angaben zum Inhalt dieser Dokumente zu machen. Sollte tatsächlich von den aserbaidschanischen Behörden ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein, wäre angesichts der damit verbundenen Konsequenzen zu erwarten gewesen, dass er sich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen - unabhängig von deren Wahrheitsgehalt - Kenntnis verschafft und zumindest den Inhalt der eingereichten Dokumente zur Kenntnis genommen hätte. Dass der Beschwerdeführer dies angeblich unterliess, kann auch nicht mit einem Vermeidungsverhalten aufgrund eines Traumas erklärt werden. Überdies ist festzustellen, dass trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeeingabe bisher keine weiteren Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Nachteile eingereicht wurden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2021 S. 18). 7.2.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden enthalten zwar auch einige Realkennzeichen; namentlich weisen die Darlegungen der vier befragten Beschwerdeführenden keine erheblichen Widersprüche auf. Jedoch vermögen diese begünstigenden Elemente die genannten erheblichen Unglaubhaftigkeitsindizien nicht aufzuwiegen. 7.2.6 Dass ein Zusammenhang der gegen die Beschwerdeführerin 2 durch eine Kundin ihres (...) eingereichte Strafklage mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 besteht, ist eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Es fehlen somit substanziierte Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Motiv dieses Vorkommnisses; zudem ist dieses auch nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht auf die Aussage der Beschwerdeführerin 2 hin, die Angelegenheit sei nach Zahlung einer Geldsumme erledigt gewesen. Es besteht kein Grund zur Annahme einer aktuellen begründeten Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang. 7.2.7 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist festzustellen, dass diese zwar namentlich in Bezug auf die verschiedenen Aufenthaltsorte der Familie mit den Angaben ihrer Eltern übereinstimmen. Indessen waren ihre Aussagen zu den politischen Aktivitäten ihres Vaters überaus vage. Zudem erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin 3, ihr Vater sei eine "berühmte Person" gewesen, dessen Aktivitäten durch ihre Erzählungen in der Schule bekannt gewesen seien (vgl. Protokoll Befragung vom 15. Januar 2020, Akten SEM A69/8 F 8), wenig realistisch. Insgesamt vermögen demnach auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 3 und 4 die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Für das Einholen von Zeugenaussagen (vgl. Beschwerde S. 25) bestand und besteht keine Veranlassung (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 VwVG). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen-den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 11.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Heimat gemäss ihren Angaben über ein soziales Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen können sowie über gute berufliche Qualifikationen. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein. 11.4 11.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen praxisgemäss nur dann zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die erforderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 11.4.2 Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan über eine medizinische Infrastruktur verfügt, welche in der Lage ist, eine adäquate Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu gewährleisteten (vgl. WHO - World Health Organization [Autor]: Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; [Azerbaijan], 15. April 2022, , abgerufen am 6. Juli 2023; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Aserbeidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. August 2021 , abgerufen am 6. Juli 2023). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Aus-gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. 11.4.3 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. 11.5 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar: 11.5.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 11.5.2 Abgesehen von der gut dreieinhalbjährigen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Kinder in der Schweiz entnehmen; etwas anderes wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration in Aserbaidschan verunmöglicht würde oder unzumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der dortigen Kultur und Sprache hinreichend vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Heimatland ohne grössere Probleme gelingen dürfte. 11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
12. Schliesslich obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: