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E-6852/2023

E-6852/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern und Ge- schwistern am (…) 2019 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. An- lässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen machte sie geltend, ausgereist zu sein, weil ihr Vater aufgrund seiner regierungskritischen Aktivitäten ver- folgt worden sei. Auch sie habe darunter gelitten, beispielsweise hätten die Lehrer ihre Leistungen ungerecht benotet, weshalb sie nach Abschluss der

8. Klasse die Schule gewechselt habe. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung stellte es insbesondere fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Vater der Beschwerdefüh- rerin sich politisch auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt hätten, und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitä- ten einer staatlichen Verfolgung im geschilderten Ausmass ausgesetzt ge- wesen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, diesem stünden keine Hindernisse entgegen, insbesondere sei er auch mit dem Kindeswohl vereinbar. A.c Mit Urteil E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die am 2. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde ab. Es bestätigte in materieller Hinsicht insbesondere die seitens des SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asyl- gründe und teilte dessen Einschätzung, es lägen keine Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor. Für weitere Details in der Begründung des ersten Asylgesuches der Be- schwerdeführerin sowie ihrer Eltern und Geschwister, der entsprechenden ablehnenden Verfügung des SEM sowie des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts E-3071/2021 wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Sie machte in erster Linie geltend, mit den exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters, bei denen er sich exponiert habe und von denen die aserbaidschanischen Behören Kenntnis hätten, erfülle sie aufgrund einer Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts

E-6852/2023 Seite 3 der patriarchalen Verhältnisse in Aserbaidschan dürfte diese Verfolgung auch geschlechtsspezifisch aufgeladen sein. Mindestens aber sei der Voll- zug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar, weil sie sowohl von den Behörden als auch von der Gesellschaft isoliert würde als alleinstehende Frau und Tochter eines Oppositionellen. Gleichentags wurde auch für die Eltern und Geschwister der Beschwerde- führerin ein neues Asylgesuch eingereicht. B.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 wurde das neue Asylgesuch der Eltern und Geschwister vom 16. August 2023 sowie eine in jenem Verfah- ren eingereichte Beweismitteleingabe und mehrere Schulbestätigungen zu den Akten gereicht. C. C.a Mit Verfügung vom 8. November 2023, eröffnet am folgenden Tag, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die verfahrensrechtlichen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechts- beistandes wies es ab, ebenso den Antrag auf mündliche Anhörung zu den neuen Asylgründen und den Antrag um Sistierung ihres Gesuches bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch des Vaters. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. C.b Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Mehrfachgesuch der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin abgewiesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie insbesondere, es sei auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand einzusetzen. Ferner sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl- beziehungsweise

E-6852/2023 Seite 4 Beschwerdeverfahrens ihres Vaters. Schliesslich sei ihr zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten respektive seien entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Als Beweismittel wurde insbesondere eine Kopie der Beschwerdeeingabe im Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin inklusive Beweismittel eingereicht (vgl. nachfolgend Bst. D.b). D.b Mit Beschwerde gleichen Datums Tag fochten auch die Eltern und Ge- schwister der Beschwerdeführerin die sie betreffende Verfügung des SEM vom 8. November 2023 betreffend Abweisung ihres Mehrfachgesuches beim Bundesverwaltungsgericht an. Ihr Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-6843/2023 er- fasst. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Sodann wies es den Antrag auf Sistierung ab und stellte fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde koordi- niert mit jenem der Eltern und Geschwister. Schliesslich wies es die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe ei- nes amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerdebe- gehren seien aussichtslos ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1000.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom unter nachfolgend Erwägung 5 Gesagten, einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Urteil ergeht am selben Datum und im selben Spruchkör- per wie jenes im Verfahren der Eltern und der Geschwister der Beschwer- deführerin (E-6843/2023).

E. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Als solche sogenannte subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen wer- den als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Mehrfachgesuch einzig auf die exil- politischen Tätigkeiten ihres Vaters in der Schweiz. Mit Urteil des BVGer E- 3071/2021 vom 18. Juli 2023 (nachfolgend: Urteil des BVGer) ist rechts- kräftig festgestellt worden, dass die Asylgründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft gemacht worden seien, und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat res- pektive im Urteilszeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Objektive Nachfluchtgründe werden keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Das Begehren, es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist demnach abzuweisen. Zu prüfen bleibt die Frage, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht- lingseigenschaft aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters in der Schweiz nicht und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor.

E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im We- sentlichen aus, im Entscheid ihres Vaters sei festgehalten worden, eine Verfolgung sei trotz seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht glaubhaft. Dem- entsprechend sei auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auf- grund der Tätigkeiten ihres Vaters zu verneinen.

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E. 7.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich auf die Beschwerdeeingabe im Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin verwiesen und vorgebracht, die politische Verfolgung des Vaters erstrecke sich auch auf seine Tochter.

E. 8 Der Rückweisungsantrag erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor.

E. 9 Im Urteil der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vater der Beschwerde- führerin sowie ihre Mutter und ihre Geschwister nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters. Nachdem die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfol- gung vollumfänglich aus der Verfolgung ihres Vaters ableitet, hat das SEM demnach zu Recht auch ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-6852/2023 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Das SEM ist zutreffend zum Schluss gelangt, der Vollzug der Weg- weisung erweise sich als zulässig im Sinne von (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin behaupte in der Beschwerde einzig eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem sie die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, steht dieses jedoch einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Heimatstaat der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wür- den (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK [vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.]). Insbesondere lässt auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvoll- zug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, in Aserbaidschan herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt noch lägen individuelle Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor. Insbesondere würden die Familienmitglieder der Be- schwerdeführerin, die sich ebenfalls in der Schweiz befänden, mit ihr nach Aserbaidschan weggewiesen. Somit könne sie im Heimatstaat zusammen mit ihnen das gewohnte Familienleben wieder aufnehmen. Sodann verfüge

E-6852/2023 Seite 9 sie in der Heimat auch über weitere Familienangehörige und Bekannte, die sie unterstützen könnten. Aufgrund der zahlreichen Umzüge und Schul- wechsel habe sie bisher in keiner Schule richtig Fuss fassen können. Im Heimatstaat, mit dessen Sprache und Kultur sie bestens vertraut sei, werde ihr eine Wiedereingliederung ins Schulsystem und ein erfolgreiches Ab- schliessen der Ausbildung leichter fallen. Auf diese Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden, ebenso wie auf jene im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das erst rund sechs Mo- nate zurückliegt (ebd. E.11.4 f.). Zwar ist richtig, dass die Beschwerdefüh- rerin mit (…) Jahren in die Schweiz gelangt ist, und es soll auch nicht be- stritten werden, dass sie sich hier inzwischen gut zurechtfindet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aber nicht davon aus- gegangen werden, eine Rückkehr nach dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz – zudem zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern – führe zu einer Entwurzelung.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-6852/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6852/2023 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern am (...) 2019 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen machte sie geltend, ausgereist zu sein, weil ihr Vater aufgrund seiner regierungskritischen Aktivitäten verfolgt worden sei. Auch sie habe darunter gelitten, beispielsweise hätten die Lehrer ihre Leistungen ungerecht benotet, weshalb sie nach Abschluss der 8. Klasse die Schule gewechselt habe. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung stellte es insbesondere fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich politisch auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt hätten, und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitäten einer staatlichen Verfolgung im geschilderten Ausmass ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, diesem stünden keine Hindernisse entgegen, insbesondere sei er auch mit dem Kindeswohl vereinbar. A.c Mit Urteil E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 2. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte in materieller Hinsicht insbesondere die seitens des SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und teilte dessen Einschätzung, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Für weitere Details in der Begründung des ersten Asylgesuches der Beschwerdeführerin sowie ihrer Eltern und Geschwister, der entsprechenden ablehnenden Verfügung des SEM sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3071/2021 wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Sie machte in erster Linie geltend, mit den exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters, bei denen er sich exponiert habe und von denen die aserbaidschanischen Behören Kenntnis hätten, erfülle sie aufgrund einer Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der patriarchalen Verhältnisse in Aserbaidschan dürfte diese Verfolgung auch geschlechtsspezifisch aufgeladen sein. Mindestens aber sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar, weil sie sowohl von den Behörden als auch von der Gesellschaft isoliert würde als alleinstehende Frau und Tochter eines Oppositionellen. Gleichentags wurde auch für die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ein neues Asylgesuch eingereicht. B.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 wurde das neue Asylgesuch der Eltern und Geschwister vom 16. August 2023 sowie eine in jenem Verfahren eingereichte Beweismitteleingabe und mehrere Schulbestätigungen zu den Akten gereicht. C. C.a Mit Verfügung vom 8. November 2023, eröffnet am folgenden Tag, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die verfahrensrechtlichen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab, ebenso den Antrag auf mündliche Anhörung zu den neuen Asylgründen und den Antrag um Sistierung ihres Gesuches bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch des Vaters. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. C.b Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Mehrfachgesuch der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin abgewiesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie insbesondere, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand einzusetzen. Ferner sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens ihres Vaters. Schliesslich sei ihr zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten respektive seien entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Als Beweismittel wurde insbesondere eine Kopie der Beschwerdeeingabe im Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin inklusive Beweismittel eingereicht (vgl. nachfolgend Bst. D.b). D.b Mit Beschwerde gleichen Datums Tag fochten auch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin die sie betreffende Verfügung des SEM vom 8. November 2023 betreffend Abweisung ihres Mehrfachgesuches beim Bundesverwaltungsgericht an. Ihr Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-6843/2023 erfasst. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies es den Antrag auf Sistierung ab und stellte fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde koordiniert mit jenem der Eltern und Geschwister. Schliesslich wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerdebegehren seien aussichtslos ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1000.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom unter nachfolgend Erwägung 5 Gesagten, einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Urteil ergeht am selben Datum und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin (E-6843/2023). 5. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Als solche sogenannte subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Mehrfachgesuch einzig auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres Vaters in der Schweiz. Mit Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 (nachfolgend: Urteil des BVGer) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Asylgründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft gemacht worden seien, und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat respektive im Urteilszeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Objektive Nachfluchtgründe werden keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Das Begehren, es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist demnach abzuweisen. Zu prüfen bleibt die Frage, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters in der Schweiz nicht und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, im Entscheid ihres Vaters sei festgehalten worden, eine Verfolgung sei trotz seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht glaubhaft. Dementsprechend sei auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters zu verneinen. 7.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich auf die Beschwerdeeingabe im Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin verwiesen und vorgebracht, die politische Verfolgung des Vaters erstrecke sich auch auf seine Tochter.

8. Der Rückweisungsantrag erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor.

9. Im Urteil der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vater der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre Geschwister nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters. Nachdem die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgung vollumfänglich aus der Verfolgung ihres Vaters ableitet, hat das SEM demnach zu Recht auch ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Das SEM ist zutreffend zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig im Sinne von (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin behaupte in der Beschwerde einzig eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht dieses jedoch einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Heimatstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würden (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK [vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]). Insbesondere lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, in Aserbaidschan herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt noch lägen individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbesondere würden die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls in der Schweiz befänden, mit ihr nach Aserbaidschan weggewiesen. Somit könne sie im Heimatstaat zusammen mit ihnen das gewohnte Familienleben wieder aufnehmen. Sodann verfüge sie in der Heimat auch über weitere Familienangehörige und Bekannte, die sie unterstützen könnten. Aufgrund der zahlreichen Umzüge und Schulwechsel habe sie bisher in keiner Schule richtig Fuss fassen können. Im Heimatstaat, mit dessen Sprache und Kultur sie bestens vertraut sei, werde ihr eine Wiedereingliederung ins Schulsystem und ein erfolgreiches Abschliessen der Ausbildung leichter fallen. Auf diese Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden, ebenso wie auf jene im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das erst rund sechs Monate zurückliegt (ebd. E.11.4 f.). Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführerin mit (...) Jahren in die Schweiz gelangt ist, und es soll auch nicht bestritten werden, dass sie sich hier inzwischen gut zurechtfindet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, eine Rückkehr nach dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz - zudem zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern - führe zu einer Entwurzelung. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: