Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden und die älteste Tochter E._______ reichten am 22. November 2019 erstmals Asylgesuche in der Schweiz ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass A._______ (Beschwerdefüh- rer) 2007 der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-De- mokratische Partei Aserbaidschans) beigetreten und deswegen aus dem (…)dienst entlassen worden sei. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er über Jahre hinweg immer wieder inhaftiert und dabei misshandelt worden. Ab 2017 – nachdem er an einer Protestaktion festgenommen und misshandelt worden sei, wobei man ihn nach zwei Wochen unter der Be- dingung freigelassen habe, dass er seine Aktivitäten einstelle – habe er tatsächlich seine politischen Tätigkeiten reduziert und erst im (…) 2019 wieder an Protesten teilgenommen. Bei einer erneuten Verhaftung sei ihm eine langjährige Haftstrafe angedroht worden für den Fall, dass er nach wie vor aktiv sei. Auch sei ihm gedroht worden, dass seinen Familienangehöri- gen, namentlich den Kindern, etwas zustossen könnte. Sie hätten in der Folge die Ausreise organisiert und sich ab Juni 2019 versteckt. An einer Versammlung im (…) 2019 sei er erneut festgenommen und während zehn bis zwölf 12 Tagen festgehalten worden und am (…) 2019 habe er erneut an einer grossen Protestaktion in Baku teilgenommen. Noch am gleichen Tag habe seine Mutter ihn informiert, dass er eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, wonach ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Am (…) 2019 habe er mit der Familie das Land per Flugzeug verlassen. Am (…) 2019 sei seiner Mutter für ihn ein polizeilicher Fahndungsbe- schluss zugestellt worden. B._______ (Beschwerdeführerin) machte im Wesentlichen geltend, wegen den Problemen des Ehemannes und den Drohungen gegen die gesamte Familie ausgereist zu sein. Im Rahmen ihrer eigenen Teilnahme an Pro- testaktionen im Jahr 2017 sei sie einmal verletzt worden. Sodann sei sie aufgrund von Anschuldigungen einer Kundin ihres (…)geschäftes im (…) 2019 auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgrund von Gesprächen ihres Ehemannes mit den Polizisten wieder freigelassen worden. Für die Begründung der ersten Asylgesuche im Detail wird auf die Akten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 (Bst. B) verwiesen. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies
E-6843/2023 Seite 3 sie aus der Schweiz weg. Es verneinte auch Wegweisungsvollzugshinder- nisse und wies den zuständigen Kanton an, die Wegweisung zu vollziehen. Zur Begründung stellte es insbesondere fest, aus verschiedenen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich für die ALDP auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt hätten. Seine Schilderungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis – der Festnahme vom (…) 2019 mit der anschliessenden Inhaftierung und Bedrohung der Familie – seien so- dann nicht glaubhaft. Die Beweismittel (Polizeidokumente) seien aufgrund diverser Unstimmigkeiten mit Zweifeln behaftet, ferner habe er nicht prä- zise und detailliert erklären können, was ihm darin vorgeworfen werde, was erstaunlich sei. Hinzu komme, dass solche Dokumente in Aserbaidschan ohne weiteres käuflich erworben werden könnten. Auch in Berücksichti- gung einer Posttraumatischen Belastungsstörung überzeugten die Aussa- gen des Beschwerdeführers zu zentralen Ereignissen seiner Asylbegrün- dung nicht, und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitäten einer staatlichen Verfolgung im geschilder- ten Ausmass ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvoll- zugs stellte es fest, eine notwendige Behandlung sei im Heimatstaat ver- fügbar, zumal der Beschwerdeführer wegen (…) dort bereits behandelt worden sei. Sodann sei ein tragfähiges Familiennetz vorhanden und der Lebensunterhalt sei sichergestellt. A.c Mit Urteil E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die am 2. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde ab. Es bestätigte in materieller Hinsicht insbesondere die seitens des SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asyl- gründe und teilte dessen Einschätzung, es lägen keine Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor. Für die detaillierte Begründung wird auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen (ebd. E. 7.2 sowie E. 10 ff.). B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM erneut ein Asylgesuch ein. Sie machten in erster Linie geltend, mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, bei denen er sich exponiert habe und von denen die aserbaidschanischen Behören Kenntnis hätten, erfüllten er und seine Familienangehörigen die Flücht- lingseigenschaft. Als Beweismittel reichte er Fotos einer Protestaktion vom (…) 2023, die Übersetzung einer Rede, die er gehalten habe, sowie ein
E-6843/2023 Seite 4 Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 samt Übersetzung in die deutsche Sprache ein. Gleichentags wurde für die älteste Tochter E._______ ein eigenständiges neues Asylgesuch eingereicht. B.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim SEM einge- reicht, insbesondere eine Bewilligung der Stadt F._______ für eine Protest- aktion vom (…) 2023 sowie Fotos von dieser Aktion, Links zu Videoauf- zeichnungen von dieser Aktion sowie deutsche Übersetzungen von Reden, die der Beschwerdeführer an dieser Aktion gehalten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer auch weitere politische Reden aufgenommen und auf sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht. Dazu verwies er auf zwei Links zu Facebook mit Aufzeichnungen vom (…) 2023 und reichte weitere Übersetzungen seiner Reden in die deutsche Sprache ein. Mit der gleichen Eingabe wurden Beweismittel zur geltend gemachten In- tegration der Familie in der Schweiz zu den Akten gereicht, namentlich sei- tens der Kantonsschule G._______, des FC H._______ und einer Privat- person. C. C.a Mit Verfügung vom 8. November 2023, eröffnet am folgenden Tag, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung. Die verfahrensrechtlichen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab, ebenso den Antrag auf mündliche Anhörung zu den neuen Asylgründen. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. C.b Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Mehrfachgesuch der Tochter E._______ abgewiesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfü- gung des SEM vom 8. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl, eventu- aliter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei
E-6843/2023 Seite 5 die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragten sie insbesondere, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand einzusetzen sowie es sei ihnen zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten respektive seien entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Als Beweismittel reichten sie insbesondere eine Liste mit vier Youtube- Links betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Protestak- tionen im (…) 2022 sowie Übersetzungen von zwei Reden in die deutsche Sprache und ein Referenzschreiben einer Privatperson zu den Akten. D.b Mit Beschwerde gleichen Datums focht auch die Tochter E._______ die Verfügung betreffend Abweisung ihres Mehrfachgesuches beim Bun- desverwaltungsgericht an. Ihr Beschwerdeverfahren wurde unter der Ge- schäftsnummer E-6852/2023 erfasst. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner stellte es fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde koordiniert mit jenem der Tochter bezie- hungsweise Schwester der Beschwerdeführenden behandelt, wies die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe ei- nes amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerdebe- gehren seien aussichtslos ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1500.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
E-6843/2023 Seite 6 nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom unter nachfolgend Erwägung 5 Gesagten, einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren von E._______ (E-6852/2023).
E. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Als solche sogenannte subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen wer- den als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Mehrfachgesuch mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und ma- chen dementsprechend subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, wobei es sich dabei – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung – um Asylausschlussgründe handelt. Mit Urteil des
E-6843/2023 Seite 7 BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 (nachfolgend: Urteil des BVGer) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass sie die Asylgründe, die zu ihrer Aus- reise aus dem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft gemacht haben, und sie entsprechend im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat res- pektive im Urteilszeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Objektive Nachfluchtgründe werden keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Das Begehren, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist demnach abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz begründe die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden nicht und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor.
E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im We- sentlichen aus, aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass der Beschwer- deführer an Protestaktionen gegen das Aliev-Regime teilgenommen habe. Er habe Reden gehalten und man finde ihn auch auf den sozialen Medien. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber sein politisches Engage- ment in Aserbaidschan als unglaubhaft erachtet habe und angesichts der sehr tiefen Teilnehmerzahl bei den Kundgebungen in der Schweiz sowie der geringen Reichweite der Videos sei nicht ersichtlich, wieso seine Teil- nahme an Protestaktionen beziehungsweise seine Reden eine Verfolgung
E-6843/2023 Seite 8 durch die aserbaidschanischen Behörden zur Folge hätte. Ausserdem handle es sich bei seiner Aussage, die aserbaidschanischen Behörden hät- ten Kenntnis von seinen exilpolitischen Tätigkeiten um eine blosse und un- belegte Vermutung. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei nicht auszugehen und das Bestätigungsschreiben der Mutter sei als blos- ses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
E. 7.2 In der Beschwerde wird zunächst die Einschätzung des SEM, wonach die aserbaidschanischen Behörden keine Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe, bestritten; vielmehr werde er vom aserbaidschanischen Geheimdienst überwacht. Auch wenn das Asyl- gesuch zunächst abgewiesen worden sei, habe er in der Schweiz ein sehr aktives oppositionelles Engagement entwickelt und sich stark exponiert. So etwa zuletzt am (…) 2023, als er an einer Protestaktion (…) in (…) teilge- nommen habe, wo die Freilassung aller politischer Gefangenen gefordert worden sei. Aber auch vorher sei er regelmässig an oppositionellen Aktio- nen beteiligt gewesen, was für jedermann auf youtube ersichtlich sei, etwa am (…) oder am (…) 2022. Beide Male sei der Beschwerdeführer mit sei- nen Redebeiträgen auf Youtube erkennbar.
E. 8 Der Rückweisungsantrag erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor.
E. 9 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung des Mehrfachgesuches teilweise auf exilpolitische Tätigkeiten beruft, die er lange vor dem das erstinstanzliche Asylverfahren abschlies- senden Urteil des BVGer entfaltet habe. Dies betrifft insbesondere die Teil- nahme an einer Protestaktion von rund zehn Personen am (…) 2022 in F._______ und an einer solchen vom (…) 2022 von rund sechs Personen in I._______. Diese Vorbringen wurden aus nicht nachvollziehbaren Grün- den erst jetzt eingebracht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer nun plötzlich damit die Flüchtlingseigenschaft begründet sieht, nachdem er sich nicht veranlasst gesehen hatte, diese Gründe
E-6843/2023 Seite 9 rechtzeitig im ordentlichen Verfahren einzubringen. Unabhängig davon ist das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass sich weder daraus noch aus den nach dem Urteil des BVGer entfalteten Aktivitäten eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergebe. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf jene in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 verwiesen wer- den. Bezeichnenderweise bestätigt der Beschwerdeführer in der zu Han- den des Rechtsvertreters zusammengestellten Link-Liste vom 7. Dezem- ber 2023 einleitend gerade die Einschätzung, dass die neueren Videos zu wenige Aufrufe erhielten, um akzeptiert zu werden. Auch wenn die älteren Links etwas mehr Aufrufe erzielten, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil aufgrund dessen die heimatlichen Behörden ein entscheidendes Interesse an ihm haben könnten, auch wenn das Bundes- verwaltungsgericht die problematische Menschenrechtssituation in Aser- baidschan nicht verkennt. Weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber ein über pauschale gegen das Regime Aliev gerichtete Vorhalte hinausreichendes politisches Profil. Ins- besondere erweist sich der Inhalt der Reden, die er an einigen wenigen Anlässen gehalten habe, als sehr oberflächlich. Die blosse Erkennbarkeit auf Bildern oder Videos ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade unmittelbar nach dem ab- weisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts etwas gehäuft Aktivitäten entfaltete, letztmals offenbar im (…) 2023, spricht nicht für eine exilpoliti- sche Tätigkeit, die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der heimat- lichen Behörden zu wecken vermöchte. Das vom SEM zu Recht als Gefäl- ligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert qualifizierte Schreiben der Mutter datiert bezeichnenderweise unmittelbar nach Ergehen des Ur- teils des BVGer; es verstärkt damit den Gefälligkeitscharakter. Zwar halten die Beschwerdeführenden an ihrer Behauptung, die aserbaidschanischen Behörden hätten sehr wohl Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest. Allerdings begründen sie nicht einmal ansatz- weise, woraus sie diese Gewissheit schöpfen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten bei einer heutigen Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlich- keit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E-6843/2023 Seite 10
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Das SEM ist zutreffend zum Schluss gelangt, der Vollzug der Weg- weisung erweise sich als zulässig im Sinne von (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden behaupten in der Beschwerde einzig eine Verlet- zung des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem sie die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllen, steht dieses jedoch einem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgegen. Sodann wird weder geltend gemacht noch ist ersicht- lich, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in den Heimatstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausge- setzt würden (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK [vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.]). Insbesondere lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegwei- sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E-6843/2023 Seite 11
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, in Aserbaidschan herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt noch lägen individuelle Wegweisungsvoll- zugshindernisse vor. Insbesondere verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein soziales Netz, das ihnen die Reintegration erleichtern könne. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über gute berufliche Qualifikationen. Die Kinder schliesslich hätten zwar in der Schule und in Sportvereinen Kontakte knüpfen können; sie seien aber aufgrund ihres Al- ters und der Abhängigkeit von den Eltern nach dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht in einer Art und Weise assimiliert, dass auf eine Un- zumutbarkeit der Rückkehr nach Aserbaidschan geschlossen werden müsste, zumal sie mit der dortigen Kultur und Sprache genügend vertraut seien, um sich wieder eingliedern zu können. Auf diese Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden, ebenso wie auf jene im Urteil des BVGer, das erst rund sechs Monate zurückliegt (ebd. E.11.4 f.). Das mit der Beschwerde eingereichte Unterstützungsschreiben einer Privatperson, wonach sie seit März 2023 mit der Familie in Kontakt stehe, diese regelmässig an einem Kurs teilnehme, der ihnen den christli- chen Glauben zeigen solle, die Eltern gerne sofort arbeiten würden und die Kinder gerne in die Schule gingen, gut Deutsch sprächen und ohne Prob- leme den Schulstoff meisterten sowie in verschiedenen Vereinen Sport trie- ben, ändert daran ebenfalls nichts.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-6843/2023 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-6843/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6843/2023 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und die älteste Tochter E._______ reichten am 22. November 2019 erstmals Asylgesuche in der Schweiz ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass A._______ (Beschwerdeführer) 2007 der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-Demokratische Partei Aserbaidschans) beigetreten und deswegen aus dem (...)dienst entlassen worden sei. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er über Jahre hinweg immer wieder inhaftiert und dabei misshandelt worden. Ab 2017 - nachdem er an einer Protestaktion festgenommen und misshandelt worden sei, wobei man ihn nach zwei Wochen unter der Bedingung freigelassen habe, dass er seine Aktivitäten einstelle - habe er tatsächlich seine politischen Tätigkeiten reduziert und erst im (...) 2019 wieder an Protesten teilgenommen. Bei einer erneuten Verhaftung sei ihm eine langjährige Haftstrafe angedroht worden für den Fall, dass er nach wie vor aktiv sei. Auch sei ihm gedroht worden, dass seinen Familienangehörigen, namentlich den Kindern, etwas zustossen könnte. Sie hätten in der Folge die Ausreise organisiert und sich ab Juni 2019 versteckt. An einer Versammlung im (...) 2019 sei er erneut festgenommen und während zehn bis zwölf 12 Tagen festgehalten worden und am (...) 2019 habe er erneut an einer grossen Protestaktion in Baku teilgenommen. Noch am gleichen Tag habe seine Mutter ihn informiert, dass er eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, wonach ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Am (...) 2019 habe er mit der Familie das Land per Flugzeug verlassen. Am (...) 2019 sei seiner Mutter für ihn ein polizeilicher Fahndungsbeschluss zugestellt worden. B._______ (Beschwerdeführerin) machte im Wesentlichen geltend, wegen den Problemen des Ehemannes und den Drohungen gegen die gesamte Familie ausgereist zu sein. Im Rahmen ihrer eigenen Teilnahme an Protestaktionen im Jahr 2017 sei sie einmal verletzt worden. Sodann sei sie aufgrund von Anschuldigungen einer Kundin ihres (...)geschäftes im (...) 2019 auf den Polizeiposten mitgenommen und aufgrund von Gesprächen ihres Ehemannes mit den Polizisten wieder freigelassen worden. Für die Begründung der ersten Asylgesuche im Detail wird auf die Akten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 (Bst. B) verwiesen. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2021 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es verneinte auch Wegweisungsvollzugshindernisse und wies den zuständigen Kanton an, die Wegweisung zu vollziehen. Zur Begründung stellte es insbesondere fest, aus verschiedenen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich für die ALDP auf eine Art und Weise engagiert habe, die über Jahre hinweg zu regelmässigen Inhaftierungen geführt hätten. Seine Schilderungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis - der Festnahme vom (...) 2019 mit der anschliessenden Inhaftierung und Bedrohung der Familie - seien sodann nicht glaubhaft. Die Beweismittel (Polizeidokumente) seien aufgrund diverser Unstimmigkeiten mit Zweifeln behaftet, ferner habe er nicht präzise und detailliert erklären können, was ihm darin vorgeworfen werde, was erstaunlich sei. Hinzu komme, dass solche Dokumente in Aserbaidschan ohne weiteres käuflich erworben werden könnten. Auch in Berücksichtigung einer Posttraumatischen Belastungsstörung überzeugten die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Ereignissen seiner Asylbegründung nicht, und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Aserbaidschan aufgrund politischer Aktivitäten einer staatlichen Verfolgung im geschilderten Ausmass ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, eine notwendige Behandlung sei im Heimatstaat verfügbar, zumal der Beschwerdeführer wegen (...) dort bereits behandelt worden sei. Sodann sei ein tragfähiges Familiennetz vorhanden und der Lebensunterhalt sei sichergestellt. A.c Mit Urteil E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 2. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte in materieller Hinsicht insbesondere die seitens des SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und teilte dessen Einschätzung, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Für die detaillierte Begründung wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (ebd. E. 7.2 sowie E. 10 ff.). B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM erneut ein Asylgesuch ein. Sie machten in erster Linie geltend, mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, bei denen er sich exponiert habe und von denen die aserbaidschanischen Behören Kenntnis hätten, erfüllten er und seine Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichte er Fotos einer Protestaktion vom (...) 2023, die Übersetzung einer Rede, die er gehalten habe, sowie ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 samt Übersetzung in die deutsche Sprache ein. Gleichentags wurde für die älteste Tochter E._______ ein eigenständiges neues Asylgesuch eingereicht. B.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim SEM eingereicht, insbesondere eine Bewilligung der Stadt F._______ für eine Protestaktion vom (...) 2023 sowie Fotos von dieser Aktion, Links zu Videoaufzeichnungen von dieser Aktion sowie deutsche Übersetzungen von Reden, die der Beschwerdeführer an dieser Aktion gehalten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer auch weitere politische Reden aufgenommen und auf sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht. Dazu verwies er auf zwei Links zu Facebook mit Aufzeichnungen vom (...) 2023 und reichte weitere Übersetzungen seiner Reden in die deutsche Sprache ein. Mit der gleichen Eingabe wurden Beweismittel zur geltend gemachten Integration der Familie in der Schweiz zu den Akten gereicht, namentlich seitens der Kantonsschule G._______, des FC H._______ und einer Privatperson. C. C.a Mit Verfügung vom 8. November 2023, eröffnet am folgenden Tag, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die verfahrensrechtlichen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab, ebenso den Antrag auf mündliche Anhörung zu den neuen Asylgründen. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. C.b Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Mehrfachgesuch der Tochter E._______ abgewiesen. D. D.a Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 8. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie insbesondere, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Beistand einzusetzen sowie es sei ihnen zu gestatten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten respektive seien entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Als Beweismittel reichten sie insbesondere eine Liste mit vier Youtube-Links betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Protestaktionen im (...) 2022 sowie Übersetzungen von zwei Reden in die deutsche Sprache und ein Referenzschreiben einer Privatperson zu den Akten. D.b Mit Beschwerde gleichen Datums focht auch die Tochter E._______ die Verfügung betreffend Abweisung ihres Mehrfachgesuches beim Bundesverwaltungsgericht an. Ihr Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer E-6852/2023 erfasst. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner stellte es fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde koordiniert mit jenem der Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden behandelt, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerdebegehren seien aussichtslos ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1500.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom unter nachfolgend Erwägung 5 Gesagten, einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren von E._______ (E-6852/2023). 5. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Als solche sogenannte subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Mehrfachgesuch mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und machen dementsprechend subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, wobei es sich dabei - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - um Asylausschlussgründe handelt. Mit Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 (nachfolgend: Urteil des BVGer) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass sie die Asylgründe, die zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft gemacht haben, und sie entsprechend im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat respektive im Urteilszeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Objektive Nachfluchtgründe werden keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Das Begehren, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist demnach abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz begründe die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, aus den Beweismitteln sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Protestaktionen gegen das Aliev-Regime teilgenommen habe. Er habe Reden gehalten und man finde ihn auch auf den sozialen Medien. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber sein politisches Engagement in Aserbaidschan als unglaubhaft erachtet habe und angesichts der sehr tiefen Teilnehmerzahl bei den Kundgebungen in der Schweiz sowie der geringen Reichweite der Videos sei nicht ersichtlich, wieso seine Teilnahme an Protestaktionen beziehungsweise seine Reden eine Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden zur Folge hätte. Ausserdem handle es sich bei seiner Aussage, die aserbaidschanischen Behörden hätten Kenntnis von seinen exilpolitischen Tätigkeiten um eine blosse und unbelegte Vermutung. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei nicht auszugehen und das Bestätigungsschreiben der Mutter sei als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 7.2 In der Beschwerde wird zunächst die Einschätzung des SEM, wonach die aserbaidschanischen Behörden keine Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe, bestritten; vielmehr werde er vom aserbaidschanischen Geheimdienst überwacht. Auch wenn das Asylgesuch zunächst abgewiesen worden sei, habe er in der Schweiz ein sehr aktives oppositionelles Engagement entwickelt und sich stark exponiert. So etwa zuletzt am (...) 2023, als er an einer Protestaktion (...) in (...) teilgenommen habe, wo die Freilassung aller politischer Gefangenen gefordert worden sei. Aber auch vorher sei er regelmässig an oppositionellen Aktionen beteiligt gewesen, was für jedermann auf youtube ersichtlich sei, etwa am (...) oder am (...) 2022. Beide Male sei der Beschwerdeführer mit seinen Redebeiträgen auf Youtube erkennbar.
8. Der Rückweisungsantrag erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. 9. In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung des Mehrfachgesuches teilweise auf exilpolitische Tätigkeiten beruft, die er lange vor dem das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden Urteil des BVGer entfaltet habe. Dies betrifft insbesondere die Teilnahme an einer Protestaktion von rund zehn Personen am (...) 2022 in F._______ und an einer solchen vom (...) 2022 von rund sechs Personen in I._______. Diese Vorbringen wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst jetzt eingebracht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nun plötzlich damit die Flüchtlingseigenschaft begründet sieht, nachdem er sich nicht veranlasst gesehen hatte, diese Gründe rechtzeitig im ordentlichen Verfahren einzubringen. Unabhängig davon ist das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass sich weder daraus noch aus den nach dem Urteil des BVGer entfalteten Aktivitäten eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergebe. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf jene in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 verwiesen werden. Bezeichnenderweise bestätigt der Beschwerdeführer in der zu Handen des Rechtsvertreters zusammengestellten Link-Liste vom 7. Dezember 2023 einleitend gerade die Einschätzung, dass die neueren Videos zu wenige Aufrufe erhielten, um akzeptiert zu werden. Auch wenn die älteren Links etwas mehr Aufrufe erzielten, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil aufgrund dessen die heimatlichen Behörden ein entscheidendes Interesse an ihm haben könnten, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die problematische Menschenrechtssituation in Aserbaidschan nicht verkennt. Weder aus dem Mehrfachgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber ein über pauschale gegen das Regime Aliev gerichtete Vorhalte hinausreichendes politisches Profil. Insbesondere erweist sich der Inhalt der Reden, die er an einigen wenigen Anlässen gehalten habe, als sehr oberflächlich. Die blosse Erkennbarkeit auf Bildern oder Videos ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade unmittelbar nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts etwas gehäuft Aktivitäten entfaltete, letztmals offenbar im (...) 2023, spricht nicht für eine exilpolitische Tätigkeit, die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der heimatlichen Behörden zu wecken vermöchte. Das vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert qualifizierte Schreiben der Mutter datiert bezeichnenderweise unmittelbar nach Ergehen des Urteils des BVGer; es verstärkt damit den Gefälligkeitscharakter. Zwar halten die Beschwerdeführenden an ihrer Behauptung, die aserbaidschanischen Behörden hätten sehr wohl Kenntnis von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fest. Allerdings begründen sie nicht einmal ansatzweise, woraus sie diese Gewissheit schöpfen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten bei einer heutigen Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Das SEM ist zutreffend zum Schluss gelangt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig im Sinne von (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden behaupten in der Beschwerde einzig eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, steht dieses jedoch einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in den Heimatstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würden (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Praxis zu Art. 3 EMRK [vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]). Insbesondere lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, in Aserbaidschan herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt noch lägen individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbesondere verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein soziales Netz, das ihnen die Reintegration erleichtern könne. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über gute berufliche Qualifikationen. Die Kinder schliesslich hätten zwar in der Schule und in Sportvereinen Kontakte knüpfen können; sie seien aber aufgrund ihres Alters und der Abhängigkeit von den Eltern nach dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht in einer Art und Weise assimiliert, dass auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Aserbaidschan geschlossen werden müsste, zumal sie mit der dortigen Kultur und Sprache genügend vertraut seien, um sich wieder eingliedern zu können. Auf diese Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden, ebenso wie auf jene im Urteil des BVGer, das erst rund sechs Monate zurückliegt (ebd. E.11.4 f.). Das mit der Beschwerde eingereichte Unterstützungsschreiben einer Privatperson, wonach sie seit März 2023 mit der Familie in Kontakt stehe, diese regelmässig an einem Kurs teilnehme, der ihnen den christlichen Glauben zeigen solle, die Eltern gerne sofort arbeiten würden und die Kinder gerne in die Schule gingen, gut Deutsch sprächen und ohne Probleme den Schulstoff meisterten sowie in verschiedenen Vereinen Sport trieben, ändert daran ebenfalls nichts. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 16. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: