Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 18. Juni 2021 im Rahmen der Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1099293-[nachfol- gend: SEM-act.] 1/2 und 13/6). A.b Am 24. Juni 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 19/4) statt. Die ungarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juni 2021 am 28. Juni 2021 gut (vgl. SEM-act. 23/11 f. und 26/1). Die Vorinstanz beendete am
8. Juli 2021 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 28/1). A.c Am 22. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra- gung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), am 10. August 2021 im Rah- men der Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 22. November 2021 im Rah- men einer ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 34/14, 40/17 und 57/23). Anlässlich der Befragung und den An- hörungen führte er im Wesentlichen folgendes aus: Er sei aserbaidschanischer Staatsbürger, B._______, Schiite und am (…) in Baku geboren. Nachdem er die Schule während neun Jahren besucht habe, sei er bis zu seiner Festnahme im Jahr 20(…) als Händler in Aser- baidschan und umliegenden Ländern erfolgreich tätig gewesen. 20(…) habe er religiös geheiratet und habe gemeinsam mit seiner Frau drei Kin- der. Der volljährige Sohn M. studiere an der Universität und sei Mitglied des (…). Er, der Beschwerdeführer, und die anderen Personen, die der so- genannten Gruppe C._______ zugerechnet worden seien, seien 20(…) zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden. Sie hätten mit den ihnen vorge- worfenen Taten nichts zu tun gehabt. Kurze Zeit vor der regulären Haftent- lassung sei er von den nationalen Sicherheitskräften (Azerbaycan Respub- likasi Devlet Tehlikesizlik Xizmeti [DTX]; Staatssicherheitsdienst der Re- publik Aserbaidschan) persönlich aufgefordert worden, Aserbeidschan zu verlassen. Als er dem keine Folge geleistet habe, sei er telefonisch zum DTX-Präsidium zitiert worden. Dort sei er in das Büro einer Person geführt
E-120/2022 Seite 3 worden, welche ihn ultimativ aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Mit einem Schengen-Visum der ungarischen Botschaft in Baku sei er am (…) 2021 von Baku nach Budapest geflogen, wo sein Pass verlorengegangen sei. Am (…) 2021 sei er mit dem Zug durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, wo er am 16. Juni 2021 angekommen sei und gleichen- tags ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei seine Familie zu Hause von DTX-Leuten aufgesucht worden. Diese hätten gesagt, sie würden von seinem Aufenthalt in Europa wissen. Zudem hätten sie seinen volljährigen Sohn bedroht. Weiter sei sein Sohn in einem Lini- enbus von Polizisten angegangen worden. A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Seine Identitätskarte und seinen Führerausweis, jeweils im Original; beglaubigte Kopien des Heiratszertifikats sowie der Geburts- urkunden von ihm, seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern; di- verse aserbaidschanische Urteile verschiedener Rechtsmittelinstanzen (vom […]); eine Freilassungsbestätigung vom (…); zahlreiche öffentlich zu- gängliche Berichte, Resolutionen und Material aus den sozialen Medien im Zusammenhang mit der Gruppe C._______ und Kopien der Schreiben be- treffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für M.I. und von S.G., ausgestellt vom BAFM Bonn am (…). Zudem reichte er vorinstanzlich Arzt- berichte von D._______ vom 28. Juni 2021 (vgl. SEM-act. 25/3) und vom
9. Juli 2021 (vgl. SEM-act. 29/2) ein. Ebenfalls liegen Arztberichte der (…) vom 5. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 sowie Verlaufsblätter von Medic- Help vor (vgl. SEM-act. 60/16). Ferner liegt eine Kontrollliste für Arzt / Zahn- arztbesuche vor, in welcher zwei Termine vom 26. August 2021 und 7. Ok- tober 2021, jeweils im E._______, verzeichnet sind (vgl. SEM-act. 61/1). B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am 14. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem hän- digte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 63/12 f.). C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
E-120/2022 Seite 4 angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und Ausfällung eines rechtsgenüglichen neuen Entscheids zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeichnende sei von Amtes wegen als sein Rechtsvertreter einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021, eine Vollmacht vom
6. Januar 2022, ein Schreiben vom 5. Januar 2022 inklusive Übersetzung, einen Internetbericht vom 18. März 2020 sowie eine Vorladung der (…) vom (…) 2021 inklusive Übersetzung und Kopie des Umschlags. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Un- terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 19. Januar 2022 nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche diese am 3. Februar 2022 einreichte. Am 9. Februar 2022 stellte die Instruktions- richterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und lud diesen zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2022. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreter die Voraussetzungen zur Beiordnung als amt- licher Rechtsbeistand nicht erfüllt, und setzte Frist an für die Bezeichnung einer Person, welche diese Voraussetzungen erfüllt. G. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 29. April 2022 erneut an das Gericht, teilte unter anderem den Verzicht respektive den Widerruf des Antrags auf amtliche Verbeiständung mit und legte seiner Eingabe eine
E-120/2022 Seite 5 Bildschirmfotografie aus dem Nachrichtendienst «WhatsApp», nicht über- setzt, bei. H. Mit Eingabe vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer unaufge- fordert an das Gericht und informierte – unter Zitierungen verschiedener Internetberichte – über eine neue Verhaftungswelle gegen gläubige Schii- ten in Aserbeidschan. Der Eingabe legte er drei Internetartikel vom
13. März 2023 (recte: 15. März 2023), 13. März 2023 und 14. März 2023 sowie Auszüge aus der Liste «der politischen Gefangenen 2019» in Aser- baidschan bei.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-120/2022 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das in der Beschwerde eventualiter gestellte Rechtsbegehren wurde durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht begründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Weitere Ausführungen dazu erübri- gen sich, das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer am (…) 20(…) nach den in den eingereichten Urteilen erwähnten Artikeln der aserbaidschanischen Gesetzgebung zu (…) Jahren Haft verurteilt und am (…) 2020 regulär aus der Haft entlassen worden sei. Es sei nicht Auf- gabe des SEM, die Rechtmässigkeit der aserbaidschanischen Strafverfah- ren zu beurteilen. Selbst wenn die Gerichtsverfahren vom Beschwerdefüh- rer und von anderen Mitgliedern der Gruppe C._______ illegitim gewesen
E-120/2022 Seite 7 seien, sei sein Vorbringen, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, nach sei- ner regulären Haftentlassung flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Asyl- recht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes allfälliges Unrecht wiedergutzumachen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen persönlichen Begegnung mit dem Staatssicherheitsdienst kurz vor der Haftentlassung sowie der zweiten persönlichen Aufforderung, das Land zu verlassen, seien widersprüchlich ausgefallen und nicht glaub- haft. Ferner habe er den Ort des angeblichen Treffens mit dem Staatssi- cherheitsdienst nach der Haftentlassung falsch genannt und den Fehler erst bei der Rückübersetzung bemerkt. Auch seine Ausführungen zu sei- nem Ausreiseentschluss und zur Ausreise selber seien widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei er darauf angesprochen worden, dass er einige Mo- nate nach der regulären Haftentlassung bei der Rückkehr von Weissruss- land und der Ukraine nach Aserbaidschan gemäss seinen Angaben an- scheinend ohne Probleme in sein Heimatland habe zurückreisen können. Die Befragerin habe wissen wollen, weshalb er denn bei einer allfälligen Rückreise aus der Schweiz nach Aserbaidschan schlimmste Konsequen- zen wie das Abhacken des Kopfes oder das Aufhängen befürchte. Er habe geantwortet, dass er bei der Rückreise von Weissrussland und der Ukraine in sein Heimatland keine andere Wahl gehabt habe, als diese zu riskieren, um sich das Visum für Ungarn ausstellen zu lassen. Diese Antwort habe nicht zu überzeugen vermocht. Zudem habe er bei keiner der Befragungen erwähnt, dass gegen ihn nach der regulären Haftentlassung ein Aus- oder Einreiseverbot verhängt worden sei. In Bezug auf allfällige Bedrohungen der Familie seitens des Staatssicherheitsdienstes habe er an der Anhörung gesagt, dass der Geheimdienst die Familie bis jetzt in Ruhe gelassen habe: «Richtig. Ich hätte Ihnen auch eine Geschichte erzählen können, aber in der Regel werden die Familienangehörigen in Aserbaidschan in Ruhe ge- lassen. Ich hätte Ihnen auch sagen können, dass meine Familienangehö- rigen auch Schwierigkeiten bekommen, aber das ist nicht der Fall. Das wäre falsch von mir.». Im Verlauf des Verfahrens habe er dann aber vorge- bracht, dass es in der Zwischenzeit zu zwei Zwischenfällen gekommen sei: Seine Familie, insbesondere sein erwachsener Sohn, sei zu Hause und in einem Bus bedroht und belästigt worden. Das SEM könne die Glaubhaf- tigkeit dieser angeblichen Vorfälle nicht überprüfen, da der Beschwerde- führer diese nur vom Hörensagen kenne. Allerdings habe er sich auch bei der Nacherzählung dieser angeblichen Vorfälle in einen Widerspruch ver- wickelt: Zu den angeblichen Bedrohungen seiner Familie nach seiner Aus- reise habe er an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass DTX-Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und gesagt hätten, sie hät- ten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Auf
E-120/2022 Seite 8 Nachfrage, ob die DTX-Leute in Bezug auf seinen Aufenthalt in Europa noch mehr gesagt hätten, habe er dies verneint. Gegenüber seiner Rechts- vertretung habe er gemäss dem Brief vom 23. September 2021 aber zum Ausdruck gebracht, dass die DTX-Leute seiner Familie gesagt hätten, sie hätten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Europa um Schutz ersucht habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er gesagt: «Spielt es denn eine Rolle, ob ich da so oder heute etwas ande- res gesagt habe?». Zudem habe er mit dem B._______-Dolmetscher Prob- leme gehabt. Weiter habe er der Befragerin vorgeworfen, ihn an dieser und an anderer Stelle in der ergänzenden Anhörung zu oft zu unterbrechen, sodass es zu unerwünschten Widersprüchen komme. Allerdings sei er nur unterbrochen worden, wenn er nicht auf die gestellten Fragen geantwortet und auf andere Themen auszuweichen versucht habe. Das SEM stelle fest, dass er die Qualität seiner Aussagen in Bezug auf die beiden angeblichen Treffen mit Geheimdienstagenten auch ohne Erlebnishintergrund hätte re- alisieren können. Zudem habe er sich in zahlreiche weitere Widersprüche verwickelt. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen die Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7AsylG nicht erfülle.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, gemäss dem aserbaidschanischen Dokumentarfilmer Lachin Mamishov hätten sämtli- che an den Prozessen gegen C._______ Beteiligten Aserbaidschan ver- lassen und in verschiedenen Ländern in Europa und im Westen politisches Asyl erhalten. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend die von ihm erwähn- ten Namen F._______ beziehungsweise G._______ (oder H._______), sei zu entgegnen, dass er den ersten im Interview erwähnten Namen für den richtigen halte. Er wisse nicht, weshalb er später einen anderen Namen genannt habe, die Erinnerung habe ihn wohl getäuscht. F._______ oder G._______ hiessen in Aserbaidschan viele Leute. Er habe auch ganz offen zugegeben, dass der Name falsch sein könne, er ihn zu verwechseln scheine. Daran sei überhaupt nichts Unglaubhaftes zu erkennen. Dass er diese Person als den höchsten Verantwortlichen beim Präsidium bezeich- net habe, obschon er nichts über dessen genauen Grad/Position habe sa- gen können, sei mit dem Verhalten von G._______ (F._______) zu erklä- ren. Dieser habe in seinem Stuhl gesessen und ihn in einer Art und Aus- drucksweise angesprochen, die ihn als den Chef «erkennbar» gemacht habe. Tatsächlich sei ihm unklar, welchen Rang diese «Chefperson» be- kleide. Den Ort dieses Treffens habe er mitnichten falsch bezeichnet. Of- fenbar sei er von der dolmetschenden Person so verstanden worden, dass «die» zu ihm «gekommen» seien. Dies habe er erst bei der
E-120/2022 Seite 9 Rückübersetzung überhaupt feststellen können, weshalb es unlauter wäre, ihm dies vorzuenthalten. Im Protokoll der Anhörung sei es ferner zu einem Missverständnis gekommen. Er habe gerade geschildert, wie die Leute vom DTX ihnen in Haft jeweils klargemacht hätten, dass es für sie in Aser- baidschan nichts mehr gebe. Davor habe er bereits vorgehabt, über die Aufforderung, das Land zu verlassen, die sich 20 Tage nach Haftentlas- sung ereignet habe, zu sprechen. Bei Frage 44 sei ihm auf Türkisch gesagt worden, er habe vorhin ein Ereignis erwähnt, wo er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Wann denn dieses stattgefunden habe. Hier habe er gemeint, er könne über das Ereignis nach der Haftentlassung spre- chen. Anhand der Formulierung der Frage habe er nicht verstanden, dass diese sich immer noch auf das eben Beschriebene bezogen habe. Auch sei er generell mit der Befragungsweise der Befragerin nicht einverstanden gewesen. Ferner habe er nie einen Hehl daraus gemacht, bereits vor der Entlassung gewusst zu habe, dass er das Land verlassen müsse und sein Ziel die Schweiz gewesen sei. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend seine Ausführung, der Geheimdienst habe sich aufgelöst, habe er lediglich auf die Veränderung und Umbenennung der Staatssicherheit als Behörde von MTN zu DTX hinweisen wollen. Er, dessen Sprache Aserbaidschanisch sei, habe mit der türkischsprechenden dolmetschenden Person gespro- chen, was allenfalls zu Missverständnissen geführt haben könnte. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend seinen Reiseweg und seine Aufenthalte habe er seine konkreten Aufenthalte nach der Entlassung aus der Haft nie verschweigen wollen und sich höchstens unvollständig ausgedrückt.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeschrift seien mehrere Passagen scheinbar als Zitate auf- geführt worden. Dabei handle es sich aber nicht um Zitate aus der ange- fochtenen Verfügung. Die Rechtsvertretung schreibe weiter, gemäss Anga- ben des Dokumentarfilmers Lachin Mamishov hätten sämtliche an den Pro- zessen gegen C._______ Beteiligten Aserbaidschan verlassen und in ver- schiedenen Ländern in Europa und im Westen politisches Asyl erhalten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stelle sich dieser Sachverhalt anders dar: Zwei Freunde hätten Aufenthaltsbewilligungen in Deutschland erhalten. Auf die Frage, was mit den anderen Personen der Gruppierung nach der Freilassung geschehen sei, habe der Beschwerdeführer angege- ben: «Die sind jetzt in der Türkei und arbeiten. Sie haben dort Verwandte. Sie haben Arbeit und Möglichkeiten.». Zur Vorladung, welche der Sohn des Beschwerdeführers für diesen entgegengenommen habe, sei festzustel- len, dass es sich dabei um eine Kopie eines knappen und leicht
E-120/2022 Seite 10 fälschbaren Dokuments handle. Es sei deshalb auf eine Prüfung der Echt- heit verzichtet worden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, es handle sich bei den in Kursivschrift und teilweise mit Anführungszeichen versehenen Phra- sen tatsächlich nicht um Zitate, sondern um Paraphrasierungen der Aus- sagen des SEM und er entschuldige sich für den entstandenen Irrtum be- ziehungsweise falschen Eindruck. Zum Schicksal der ehemaligen politi- schen Gefangenen führt er aus, er habe keinen Kontakt mit diesen, alle seien irgendwohin ausgereist. Es liege an der Vorinstanz, sich über das Verfahren, dessen Opfer auch er geworden sei, zu informieren. Auch sei offensichtlich und habe als erstellt zu gelten, dass das Verfahren gegen ihn politisch motiviert und unfair gewesen sei. Das SEM habe dieses sehr wohl auf die Rechtmässigkeit hin zu beurteilen. Als ehemaliger politischer Ge- fangener habe er ein hohes Risiko erneuter Nachteile zu gewärtigen und dürfe wie alle anderen in diesem Verfahren verurteilten Personen in Aser- baidschan nicht mehr leben. Sein Sohn sei mehrere Stunden bei der Poli- zei festgehalten worden, um ihn, den Beschwerdeführer, einzuschüchtern und ihm klarzumachen, dass er im Ausland nichts gegen die aserbaidscha- nische Regierung kundtun dürfe, ansonsten es den Angehörigen schlecht erginge. Auch die Vorladung dürfte den Zweck haben aufzuzeigen, dass sie es ernst meinten, und nicht, dass sie tatsächlich mit seinem Erscheinen rechneten, oder ihn tatsächlich wegen irgendetwas konkret verdächtigten. Dies alles finde ausserhalb der Grenzen der Gesetzgebung statt, weshalb auch keine Bestätigung der Festhaltung des Sohnes vorliege. Sein Sohn werde nicht aus (…) ausgeschlossen, weil er der beste des Landes sei. Er sei auch überzeugt, dass sein Sohn vom Studium ausgeschlossen oder aus (…) geworfen würde, wenn er, der Beschwerdeführer, aus dem Aus- land öffentlich gegen das Regime in Aserbaidschan auftrete.
E. 5.5 Mit Eingabe vom 29. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 15. April 2022 von der Rufnummer (…) mehrmals angerufen worden sei. Er habe schliesslich den Anruf beantwortet und gehe davon aus, dass es sich beim Anrufer um einen Mitarbeiter des aserbaidschanischen Ge- heimdienstes handle, der habe herausfinden wollen, ob er, der Beschwer- deführer, sich im Ausland gegen den aserbaidschanischen Staat äussere. Der Mann habe sich als Ali ausgegeben und begonnen, über die Diktatur in Aserbaidschan zu sprechen, ohne auf Nachfrage zu sagen, woher er ihn kenne oder woher er seine Nummer habe. Ali habe ihm mitgeteilt, er wolle mit seiner Familie in die Schweiz kommen und in der Schweiz politisches Asyl beantragen – die Regierung unterdrücke ihn. Erneut habe er, der
E-120/2022 Seite 11 Beschwerdeführer, ihn gefragt, durch wen er ihn kenne. Der Anrufer habe verschiedene Namen genannt, die ihm aber nichts gesagt hätten. Dann habe er über die Diktatur in Aserbaidschan gesprochen und ihn, den Be- schwerdeführer, offensichtlich dazu verleiten wollen, sich auch gegen den aserbaidschanischen Staat zu äussern. Er habe ihm aber nicht geantwor- tet. Dann habe der Anrufer ihn nach seinem politischen Asylstatus in der Schweiz gefragt. Er habe geantwortet, er habe kein Asyl beantragt, son- dern eine Arbeitserlaubnis, was den Anrufer sehr überrascht habe. Dieser habe sich dann schnell verabschiedet und aufgelegt. Offenbar habe dieser Mann bezweckt, Aussagen von ihm gegen den aserbaidschanischen Staat zu erhalten, wie aus seinen Aussagen und Fragen eindeutig hervorgegan- gen sei.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass ausgehend von den Befragungsprotokol- len und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die Befragung respektive die Anhörungen jeweils in der von ihm gewünschten Sprache durchgeführt worden sind und er die dol- metschenden Personen verstanden hat. So führte er an der Erstbefragung aus, er verstehe sie «hundertprozentig» (vgl. SEM-act. 34/14 F6). An der
E-120/2022 Seite 12 Anhörung und der ergänzenden Anhörung wurde jeweils festgestellt, dass er explizit einen türkischen Dolmetscher gewünscht habe und ein solcher anwesend sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er verstehe ihn gut res- pektive sehr gut (vgl. SEM-act. 40/17 F1 f. und 57/23 F1). Sprachliche Ver- ständigungsschwierigkeiten ergeben sich aus den Protokollen nicht und auch bei der Rückübersetzung wurden solche nicht geltend gemacht. Mit den in der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsproblemen kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.4 Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im Zusammenhang mit der Begegnung mit dem Geheim- dienst nach der Haftentlassung ausführte, es seien mehrere Geheim- dienstleute gewesen, die ihn befragt hätten (« […] kamen die Geheim- dienstagenten. […]»; vgl. SEM-act. 40/17 F108). An der ergänzenden An- hörung sprach der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich und im Wider- spruch dazu von einer Person («Nachdem ich 20 Tage draussen war und er mich dazu aufgefordert hat, das Land zu verlassen, […]»; vgl. SEM-act. 57/23 F58 ff.). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er habe an der Protokollstelle SEM-act. 34/14 F60 nicht wirklich von einer (konkreten) Mehrzahl von Personen gesprochen, vielmehr sei es eine ganz normale Redensart, wenn von «sie» gesprochen werde. Diese Ausführungen ver- mögen unter Berücksichtigung der Protokollstelle SEM-act. 40/17 F108 nicht zu überzeugen, zumal er dort von Geheimdienstagenten (plurale Form) sprach und dies auch bei der Übersetzung des Protokolls nicht be- anstandete. Ebenso widersprüchlich fielen seine Aussagen zur ihn befra- genden Person des Staatssicherheitsdienstes aus. So nannte der Be- schwerdeführer diese in der Erstbefragung «G._______» respektive «H._______», in der ergänzenden Anhörung aber «I._______» (vgl. SEM- act. 34/14 F60 ff. und 57/23 F72 ff.). Darauf angesprochen führte er aus, er verwechsle oft den Namen. Während er I._______ gesagt habe, sei ihm auch der andere Name durch den Kopf gegangen. Er verwechsle nur die Namen (vgl. SEM-act. 57/23 F77). Dieser Erklärungsversuch, welcher er in der Beschwerde sinngemäss wiederholt, überzeugt offensichtlich nicht, zumal der Beschwerdeführer einerseits die Namen G._______ respektive H._______ und I._______ in freier Rede erwähnte und es andererseits – als zentrales Element seiner Argumentation – zu erwarten wäre, dass er eine allfällige Unsicherheit in Bezug auf die Kenntnis des Namens unmit- telbar bei der Protokollierung dargelegt hätte. Ebenfalls gelingt es dem Be- schwerdeführer in der Beschwerde nicht, den Erwägungen des SEM zum Rang der ihn befragenden Person, zum Zeitpunkt seiner Ausreiseentschei- dung, zu den Angaben zur Umbenennung des Geheimdienstes oder zum
E-120/2022 Seite 13 Besuch des Geheimdienstes bei ihm zu Hause etwas Substanzielles ent- gegenzuhalten, dadurch dass er in seinen Eingaben seinen protokollierten Ausführungen einen veränderten Inhalt zu geben respektive seine proto- kollierten Vorbringen lediglich noch einmal zu verstärken versucht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Haft- entlassung aus Weissrussland und der Ukraine ohne Probleme nach Aser- baidschan habe zurückreisen können. Seine Ausführungen in der Be- schwerde, die Behörden hätten gewusst, dass er sich lediglich für die Aus- stellung eines Ausreisevisums im Land befunden habe, überzeugen nicht. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich in seinem Heimatland an Leib und Leben verfolgt, unbehelligt nach Aserbeidschan zurückreisen könnte. Widersprüche finden sich weiter in seinen Ausführungen betreffend die An- zahl telefonischer Anrufe, welche er vom Staatssicherheitsdienst erhalten habe und mit welchen ihm mitgeteilt worden sei, im Ministerpräsidiumsge- bäude zu erscheinen. Diesbezüglich führte er anlässlich seiner Anhörung aus, er sei nach seiner Haftentlassung dreimal angerufen worden (vgl. SEM-act. 40/17 F108). An der ergänzenden Anhörung führte er im Wider- spruch dazu aus, er sei nur einmal angerufen worden (vgl. SEM-act. 57/23 F71). Auf diesen Widerspruch angesprochen, brachte er vor, «Tatsache… einmal. Es kann sein – oder ich habe es vergessen und habe dreimal ge- sagt – oder es liegt am Dolmetscher. Aber es war einmal.» (vgl. SEM-act. 57/23 F95). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er könne sich nicht erinnern, wann er dies gesagt und was er damit gemeint habe. Er sei sehr aufgeregt gewesen, weil er kurz zuvor gefragt worden sei, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte. Sollte er an dieser Stelle et- was hinzugedichtet haben, sei dem die Entscheidrelevanz abzusprechen. Dem ist entschieden zu widersprechen. Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen stets auf seine Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dass er in der Beschwerde die Möglichkeit von unwahren Aussagen bei der Befragung («hinzudichten») in den Raum stellt, führt ins- gesamt zu berechtigten Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Diese Einschätzung wird durch die Fragen des Beschwerdeführers an die befragende Person des SEM am Schluss der Anhörung untermauert: So erfragte er die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung seiner Familie durch die schweizerischen Behörden «damit sie bei der Ausreise Geld bei sich haben können». Ebenfalls wollte er wissen, wie lange es dauere, bis er seine Familie nachziehen könne, und er bat, bei der Kantonszuteilung darauf zu achten, dass sein Sohn das (…) betreiben sowie er, der
E-120/2022 Seite 14 Beschwerdeführer, sich politisch betätigen könne. Dies lässt den Eindruck erwecken, dass es dem Beschwerdeführer darum gehen dürfte, sich ein bequemes Leben in der Schweiz (teilweise auf Kosten des Staates) aufzu- bauen, nicht aber um die Abwendung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr und er dies mit seinen, teilweise «hinzugedichteten» respektive schlicht unwahren Aussagen zu verwirklichen versucht.
E. 6.5 Hinsichtlich des mit der Beschwerde neu geltend gemachten Sachver- halts respektive dem neu eingereichten Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Es entbehrt jeder Logik, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar unter Drohung ge- gen Leib und Leben zu verstehen gegeben hätten, das Land zu verlassen und nicht wieder einzureisen, im Gegensatz dazu ihn zur Befragung in ei- nem Strafverfahren vorladen sollten. Nicht zu folgen ist ferner den Ausfüh- rungen in der Replik, die Vorladung dürfte den Zweck haben aufzuzeigen, dass die Behörden es ernst meinten, nicht, dass sie ihn tatsächlich wegen irgendetwas konkret verdächtigten; es finde alles ausser halb der Grenzen der Gesetzgebung statt. Diesbezüglich ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb mit einer behördlichen Vorladung der Anschein der Gesetzmäs- sigkeit überhaupt gewahrt werden soll. Eine Druckausübung über die Mit- gliedschaft des Sohnes im (…) wäre wohl einfacher, wie die Vorinstanz richtig ausführte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wüssten die aserbeidschanischen Behörden, dass er sich im Ausland auf- halte, was den Erlass des Vorführbefehls nochmals unwahrscheinlicher macht. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Sohn sei drei Tage nach dem Erhalt der Vorladung zwecks Einschüchterung von der Polizei festgehalten und darauf hingewiesen worden, er solle auf keinen Fall im Internet gegen den Präsidenten oder die Regierung auftreten, ansonsten der Familie etwas passieren könne. Dabei handelt es sich aber um eine unbelegte Parteibehauptung, die vorliegend keinen Beweiswert aufweist. Der Beschwerdeführer vermag nicht, den mit der Beschwerde neu geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 6.6 Des Weiteren erübrigt es sich, auf die mit Eingabe vom 28. April 2023 eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keinen Bezug zum Be- schwerdeführer aufweisen.
E. 6.7 Mit Eingabe vom 29. April 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von einer unbekannten Nummer angerufen worden (vgl. E. 5.5 supra). Aus dem in der Eingabe dargelegten Gesprächsinhalt lässt sich
E-120/2022 Seite 15 jedoch nicht schliessen, wer der Anrufer war und welcher Zweck diesem Anruf zugrunde lag. Er mutmasst denn auch lediglich, dass der Anruf von einem aserbaidschanischen Geheimdienstmitarbeiter getätigt worden sei. Hinweise darauf sind allerdings aus dem wiedergegebenen Gespräch nicht ersichtlich. Daher erübrigt es sich auch, Abklärungen betreffend die Ruf- nummer zu tätigen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustel- len, dass bei seiner Rückkehr keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-120/2022 Seite 16
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 E. 11.2).
E. 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Weg- weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Frau des Be- schwerdeführers und seine drei Kinder wohnen im eigenen Haus in J._______ (vgl. SEM-act. 40/17 F28 ff. und 57/23 F144 ff.). Der Beschwer- deführer verfügt somit in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und über eine eigene Unterkunft. Zudem sei er gemäss eigenen Angaben in Aserbaidschan ein (…) gewesen, der sich auf (…) spezialisiert habe (vgl. SEM-act. 57/23 F143). Er verfügt somit über gute berufliche Qualifikatio- nen welche ihm ermöglichen werden, beruflich in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihm folglich möglich und zumutbar sein.
E. 8.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen praxisgemäss nur dann zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die er- forderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.4.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren befindlichen beziehungs- weise eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 in ambulanter Behandlung bei D._______ gewesen ist und dieser im entsprechenden Arztbericht als Diagnosen festhielt: (…) (vgl.
E-120/2022 Seite 18 SEM-act. 25/3). Der genannte Arzt hielt im Arztbericht vom 9. Juli 2021 als Diagnosen fest, (…) (vgl. SEM-act. 29/2). Im Arztbericht der (…) vom 5. Juli 2021 wird unter Beurteilung festgehalten, (…) (vgl. SEM-act. 60/16). Auf Beschwerdeebene wurden keine medizinischen Probleme geltend ge- macht respektive Arztberichte eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer, sollte er eine (weitere) Behandlung oder Medikamente benötigen, ein entsprechender Zugang in Aserbaidschan ge- währleistet sein würde, zumal in J._______ die notwendigen medizini- schen Einrichtungen vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer E-457/2022 vom 13. Juli 2023 E. 8.4.4). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann zu- dem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge- hen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu ei- ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustands führen wird.
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
E-120/2022 Seite 19 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis- sen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten zu tragen. Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verbei- ständung wurde mit Eingabe vom 29. April 2022 sinngemäss zurückgezo- gen, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-120/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-120/2022 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 18. Juni 2021 im Rahmen der Personalienaufnahme (nachfolgend: PA) befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1099293-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 13/6). A.b Am 24. Juni 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 19/4) statt. Die ungarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juni 2021 am 28. Juni 2021 gut (vgl. SEM-act. 23/11 f. und 26/1). Die Vorinstanz beendete am 8. Juli 2021 das Dublin-Verfahren (vgl. SEM-act. 28/1). A.c Am 22. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), am 10. August 2021 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG und am 22. November 2021 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren befragt (vgl. SEM-act. 34/14, 40/17 und 57/23). Anlässlich der Befragung und den Anhörungen führte er im Wesentlichen folgendes aus: Er sei aserbaidschanischer Staatsbürger, B._______, Schiite und am (...) in Baku geboren. Nachdem er die Schule während neun Jahren besucht habe, sei er bis zu seiner Festnahme im Jahr 20(...) als Händler in Aserbaidschan und umliegenden Ländern erfolgreich tätig gewesen. 20(...) habe er religiös geheiratet und habe gemeinsam mit seiner Frau drei Kinder. Der volljährige Sohn M. studiere an der Universität und sei Mitglied des (...). Er, der Beschwerdeführer, und die anderen Personen, die der sogenannten Gruppe C._______ zugerechnet worden seien, seien 20(...) zu Unrecht angeklagt und verurteilt worden. Sie hätten mit den ihnen vorgeworfenen Taten nichts zu tun gehabt. Kurze Zeit vor der regulären Haftentlassung sei er von den nationalen Sicherheitskräften (Azerbaycan Respublikasi Devlet Tehlikesizlik Xizmeti [DTX]; Staatssicherheitsdienst der Republik Aserbaidschan) persönlich aufgefordert worden, Aserbeidschan zu verlassen. Als er dem keine Folge geleistet habe, sei er telefonisch zum DTX-Präsidium zitiert worden. Dort sei er in das Büro einer Person geführt worden, welche ihn ultimativ aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Mit einem Schengen-Visum der ungarischen Botschaft in Baku sei er am (...) 2021 von Baku nach Budapest geflogen, wo sein Pass verlorengegangen sei. Am (...) 2021 sei er mit dem Zug durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, wo er am 16. Juni 2021 angekommen sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei seine Familie zu Hause von DTX-Leuten aufgesucht worden. Diese hätten gesagt, sie würden von seinem Aufenthalt in Europa wissen. Zudem hätten sie seinen volljährigen Sohn bedroht. Weiter sei sein Sohn in einem Linienbus von Polizisten angegangen worden. A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Seine Identitätskarte und seinen Führerausweis, jeweils im Original; beglaubigte Kopien des Heiratszertifikats sowie der Geburtsurkunden von ihm, seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern; diverse aserbaidschanische Urteile verschiedener Rechtsmittelinstanzen (vom [...]); eine Freilassungsbestätigung vom (...); zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte, Resolutionen und Material aus den sozialen Medien im Zusammenhang mit der Gruppe C._______ und Kopien der Schreiben betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für M.I. und von S.G., ausgestellt vom BAFM Bonn am (...). Zudem reichte er vorinstanzlich Arztberichte von D._______ vom 28. Juni 2021 (vgl. SEM-act. 25/3) und vom 9. Juli 2021 (vgl. SEM-act. 29/2) ein. Ebenfalls liegen Arztberichte der (...) vom 5. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 sowie Verlaufsblätter von Medic-Help vor (vgl. SEM-act. 60/16). Ferner liegt eine Kontrollliste für Arzt / Zahnarztbesuche vor, in welcher zwei Termine vom 26. August 2021 und 7. Oktober 2021, jeweils im E._______, verzeichnet sind (vgl. SEM-act. 61/1). B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am 14. Dezember 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 63/12 f.). C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und Ausfällung eines rechtsgenüglichen neuen Entscheids zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeichnende sei von Amtes wegen als sein Rechtsvertreter einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 6. Januar 2022, ein Schreiben vom 5. Januar 2022 inklusive Übersetzung, einen Internetbericht vom 18. März 2020 sowie eine Vorladung der (...) vom (...) 2021 inklusive Übersetzung und Kopie des Umschlags. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 19. Januar 2022 nach. E. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche diese am 3. Februar 2022 einreichte. Am 9. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und lud diesen zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2022. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte sie fest, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreter die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand nicht erfüllt, und setzte Frist an für die Bezeichnung einer Person, welche diese Voraussetzungen erfüllt. G. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 29. April 2022 erneut an das Gericht, teilte unter anderem den Verzicht respektive den Widerruf des Antrags auf amtliche Verbeiständung mit und legte seiner Eingabe eine Bildschirmfotografie aus dem Nachrichtendienst «WhatsApp», nicht übersetzt, bei. H. Mit Eingabe vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer unaufgefordert an das Gericht und informierte - unter Zitierungen verschiedener Internetberichte - über eine neue Verhaftungswelle gegen gläubige Schiiten in Aserbeidschan. Der Eingabe legte er drei Internetartikel vom 13. März 2023 (recte: 15. März 2023), 13. März 2023 und 14. März 2023 sowie Auszüge aus der Liste «der politischen Gefangenen 2019» in Aserbaidschan bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das in der Beschwerde eventualiter gestellte Rechtsbegehren wurde durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht begründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer am (...) 20(...) nach den in den eingereichten Urteilen erwähnten Artikeln der aserbaidschanischen Gesetzgebung zu (...) Jahren Haft verurteilt und am (...) 2020 regulär aus der Haft entlassen worden sei. Es sei nicht Aufgabe des SEM, die Rechtmässigkeit der aserbaidschanischen Strafverfahren zu beurteilen. Selbst wenn die Gerichtsverfahren vom Beschwerdeführer und von anderen Mitgliedern der Gruppe C._______ illegitim gewesen seien, sei sein Vorbringen, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, nach seiner regulären Haftentlassung flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes allfälliges Unrecht wiedergutzumachen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen persönlichen Begegnung mit dem Staatssicherheitsdienst kurz vor der Haftentlassung sowie der zweiten persönlichen Aufforderung, das Land zu verlassen, seien widersprüchlich ausgefallen und nicht glaubhaft. Ferner habe er den Ort des angeblichen Treffens mit dem Staatssicherheitsdienst nach der Haftentlassung falsch genannt und den Fehler erst bei der Rückübersetzung bemerkt. Auch seine Ausführungen zu seinem Ausreiseentschluss und zur Ausreise selber seien widersprüchlich ausgefallen. Weiter sei er darauf angesprochen worden, dass er einige Monate nach der regulären Haftentlassung bei der Rückkehr von Weissrussland und der Ukraine nach Aserbaidschan gemäss seinen Angaben anscheinend ohne Probleme in sein Heimatland habe zurückreisen können. Die Befragerin habe wissen wollen, weshalb er denn bei einer allfälligen Rückreise aus der Schweiz nach Aserbaidschan schlimmste Konsequenzen wie das Abhacken des Kopfes oder das Aufhängen befürchte. Er habe geantwortet, dass er bei der Rückreise von Weissrussland und der Ukraine in sein Heimatland keine andere Wahl gehabt habe, als diese zu riskieren, um sich das Visum für Ungarn ausstellen zu lassen. Diese Antwort habe nicht zu überzeugen vermocht. Zudem habe er bei keiner der Befragungen erwähnt, dass gegen ihn nach der regulären Haftentlassung ein Aus- oder Einreiseverbot verhängt worden sei. In Bezug auf allfällige Bedrohungen der Familie seitens des Staatssicherheitsdienstes habe er an der Anhörung gesagt, dass der Geheimdienst die Familie bis jetzt in Ruhe gelassen habe: «Richtig. Ich hätte Ihnen auch eine Geschichte erzählen können, aber in der Regel werden die Familienangehörigen in Aserbaidschan in Ruhe gelassen. Ich hätte Ihnen auch sagen können, dass meine Familienangehörigen auch Schwierigkeiten bekommen, aber das ist nicht der Fall. Das wäre falsch von mir.». Im Verlauf des Verfahrens habe er dann aber vorgebracht, dass es in der Zwischenzeit zu zwei Zwischenfällen gekommen sei: Seine Familie, insbesondere sein erwachsener Sohn, sei zu Hause und in einem Bus bedroht und belästigt worden. Das SEM könne die Glaubhaftigkeit dieser angeblichen Vorfälle nicht überprüfen, da der Beschwerdeführer diese nur vom Hörensagen kenne. Allerdings habe er sich auch bei der Nacherzählung dieser angeblichen Vorfälle in einen Widerspruch verwickelt: Zu den angeblichen Bedrohungen seiner Familie nach seiner Ausreise habe er an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass DTX-Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und gesagt hätten, sie hätten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Auf Nachfrage, ob die DTX-Leute in Bezug auf seinen Aufenthalt in Europa noch mehr gesagt hätten, habe er dies verneint. Gegenüber seiner Rechtsvertretung habe er gemäss dem Brief vom 23. September 2021 aber zum Ausdruck gebracht, dass die DTX-Leute seiner Familie gesagt hätten, sie hätten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer in Europa um Schutz ersucht habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er gesagt: «Spielt es denn eine Rolle, ob ich da so oder heute etwas anderes gesagt habe?». Zudem habe er mit dem B._______-Dolmetscher Probleme gehabt. Weiter habe er der Befragerin vorgeworfen, ihn an dieser und an anderer Stelle in der ergänzenden Anhörung zu oft zu unterbrechen, sodass es zu unerwünschten Widersprüchen komme. Allerdings sei er nur unterbrochen worden, wenn er nicht auf die gestellten Fragen geantwortet und auf andere Themen auszuweichen versucht habe. Das SEM stelle fest, dass er die Qualität seiner Aussagen in Bezug auf die beiden angeblichen Treffen mit Geheimdienstagenten auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Zudem habe er sich in zahlreiche weitere Widersprüche verwickelt. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7AsylG nicht erfülle. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, gemäss dem aserbaidschanischen Dokumentarfilmer Lachin Mamishov hätten sämtliche an den Prozessen gegen C._______ Beteiligten Aserbaidschan verlassen und in verschiedenen Ländern in Europa und im Westen politisches Asyl erhalten. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend die von ihm erwähnten Namen F._______ beziehungsweise G._______ (oder H._______), sei zu entgegnen, dass er den ersten im Interview erwähnten Namen für den richtigen halte. Er wisse nicht, weshalb er später einen anderen Namen genannt habe, die Erinnerung habe ihn wohl getäuscht. F._______ oder G._______ hiessen in Aserbaidschan viele Leute. Er habe auch ganz offen zugegeben, dass der Name falsch sein könne, er ihn zu verwechseln scheine. Daran sei überhaupt nichts Unglaubhaftes zu erkennen. Dass er diese Person als den höchsten Verantwortlichen beim Präsidium bezeichnet habe, obschon er nichts über dessen genauen Grad/Position habe sagen können, sei mit dem Verhalten von G._______ (F._______) zu erklären. Dieser habe in seinem Stuhl gesessen und ihn in einer Art und Ausdrucksweise angesprochen, die ihn als den Chef «erkennbar» gemacht habe. Tatsächlich sei ihm unklar, welchen Rang diese «Chefperson» bekleide. Den Ort dieses Treffens habe er mitnichten falsch bezeichnet. Offenbar sei er von der dolmetschenden Person so verstanden worden, dass «die» zu ihm «gekommen» seien. Dies habe er erst bei der Rückübersetzung überhaupt feststellen können, weshalb es unlauter wäre, ihm dies vorzuenthalten. Im Protokoll der Anhörung sei es ferner zu einem Missverständnis gekommen. Er habe gerade geschildert, wie die Leute vom DTX ihnen in Haft jeweils klargemacht hätten, dass es für sie in Aserbaidschan nichts mehr gebe. Davor habe er bereits vorgehabt, über die Aufforderung, das Land zu verlassen, die sich 20 Tage nach Haftentlassung ereignet habe, zu sprechen. Bei Frage 44 sei ihm auf Türkisch gesagt worden, er habe vorhin ein Ereignis erwähnt, wo er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Wann denn dieses stattgefunden habe. Hier habe er gemeint, er könne über das Ereignis nach der Haftentlassung sprechen. Anhand der Formulierung der Frage habe er nicht verstanden, dass diese sich immer noch auf das eben Beschriebene bezogen habe. Auch sei er generell mit der Befragungsweise der Befragerin nicht einverstanden gewesen. Ferner habe er nie einen Hehl daraus gemacht, bereits vor der Entlassung gewusst zu habe, dass er das Land verlassen müsse und sein Ziel die Schweiz gewesen sei. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend seine Ausführung, der Geheimdienst habe sich aufgelöst, habe er lediglich auf die Veränderung und Umbenennung der Staatssicherheit als Behörde von MTN zu DTX hinweisen wollen. Er, dessen Sprache Aserbaidschanisch sei, habe mit der türkischsprechenden dolmetschenden Person gesprochen, was allenfalls zu Missverständnissen geführt haben könnte. Zum Vorhalt der Vorinstanz betreffend seinen Reiseweg und seine Aufenthalte habe er seine konkreten Aufenthalte nach der Entlassung aus der Haft nie verschweigen wollen und sich höchstens unvollständig ausgedrückt. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeschrift seien mehrere Passagen scheinbar als Zitate aufgeführt worden. Dabei handle es sich aber nicht um Zitate aus der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsvertretung schreibe weiter, gemäss Angaben des Dokumentarfilmers Lachin Mamishov hätten sämtliche an den Prozessen gegen C._______ Beteiligten Aserbaidschan verlassen und in verschiedenen Ländern in Europa und im Westen politisches Asyl erhalten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stelle sich dieser Sachverhalt anders dar: Zwei Freunde hätten Aufenthaltsbewilligungen in Deutschland erhalten. Auf die Frage, was mit den anderen Personen der Gruppierung nach der Freilassung geschehen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben: «Die sind jetzt in der Türkei und arbeiten. Sie haben dort Verwandte. Sie haben Arbeit und Möglichkeiten.». Zur Vorladung, welche der Sohn des Beschwerdeführers für diesen entgegengenommen habe, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine Kopie eines knappen und leicht fälschbaren Dokuments handle. Es sei deshalb auf eine Prüfung der Echtheit verzichtet worden. 5.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, es handle sich bei den in Kursivschrift und teilweise mit Anführungszeichen versehenen Phrasen tatsächlich nicht um Zitate, sondern um Paraphrasierungen der Aussagen des SEM und er entschuldige sich für den entstandenen Irrtum beziehungsweise falschen Eindruck. Zum Schicksal der ehemaligen politischen Gefangenen führt er aus, er habe keinen Kontakt mit diesen, alle seien irgendwohin ausgereist. Es liege an der Vorinstanz, sich über das Verfahren, dessen Opfer auch er geworden sei, zu informieren. Auch sei offensichtlich und habe als erstellt zu gelten, dass das Verfahren gegen ihn politisch motiviert und unfair gewesen sei. Das SEM habe dieses sehr wohl auf die Rechtmässigkeit hin zu beurteilen. Als ehemaliger politischer Gefangener habe er ein hohes Risiko erneuter Nachteile zu gewärtigen und dürfe wie alle anderen in diesem Verfahren verurteilten Personen in Aserbaidschan nicht mehr leben. Sein Sohn sei mehrere Stunden bei der Polizei festgehalten worden, um ihn, den Beschwerdeführer, einzuschüchtern und ihm klarzumachen, dass er im Ausland nichts gegen die aserbaidschanische Regierung kundtun dürfe, ansonsten es den Angehörigen schlecht erginge. Auch die Vorladung dürfte den Zweck haben aufzuzeigen, dass sie es ernst meinten, und nicht, dass sie tatsächlich mit seinem Erscheinen rechneten, oder ihn tatsächlich wegen irgendetwas konkret verdächtigten. Dies alles finde ausserhalb der Grenzen der Gesetzgebung statt, weshalb auch keine Bestätigung der Festhaltung des Sohnes vorliege. Sein Sohn werde nicht aus (...) ausgeschlossen, weil er der beste des Landes sei. Er sei auch überzeugt, dass sein Sohn vom Studium ausgeschlossen oder aus (...) geworfen würde, wenn er, der Beschwerdeführer, aus dem Ausland öffentlich gegen das Regime in Aserbaidschan auftrete. 5.5 Mit Eingabe vom 29. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 15. April 2022 von der Rufnummer (...) mehrmals angerufen worden sei. Er habe schliesslich den Anruf beantwortet und gehe davon aus, dass es sich beim Anrufer um einen Mitarbeiter des aserbaidschanischen Geheimdienstes handle, der habe herausfinden wollen, ob er, der Beschwerdeführer, sich im Ausland gegen den aserbaidschanischen Staat äussere. Der Mann habe sich als Ali ausgegeben und begonnen, über die Diktatur in Aserbaidschan zu sprechen, ohne auf Nachfrage zu sagen, woher er ihn kenne oder woher er seine Nummer habe. Ali habe ihm mitgeteilt, er wolle mit seiner Familie in die Schweiz kommen und in der Schweiz politisches Asyl beantragen - die Regierung unterdrücke ihn. Erneut habe er, der Beschwerdeführer, ihn gefragt, durch wen er ihn kenne. Der Anrufer habe verschiedene Namen genannt, die ihm aber nichts gesagt hätten. Dann habe er über die Diktatur in Aserbaidschan gesprochen und ihn, den Beschwerdeführer, offensichtlich dazu verleiten wollen, sich auch gegen den aserbaidschanischen Staat zu äussern. Er habe ihm aber nicht geantwortet. Dann habe der Anrufer ihn nach seinem politischen Asylstatus in der Schweiz gefragt. Er habe geantwortet, er habe kein Asyl beantragt, sondern eine Arbeitserlaubnis, was den Anrufer sehr überrascht habe. Dieser habe sich dann schnell verabschiedet und aufgelegt. Offenbar habe dieser Mann bezweckt, Aussagen von ihm gegen den aserbaidschanischen Staat zu erhalten, wie aus seinen Aussagen und Fragen eindeutig hervorgegangen sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass ausgehend von den Befragungsprotokollen und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die Befragung respektive die Anhörungen jeweils in der von ihm gewünschten Sprache durchgeführt worden sind und er die dolmetschenden Personen verstanden hat. So führte er an der Erstbefragung aus, er verstehe sie «hundertprozentig» (vgl. SEM-act. 34/14 F6). An der Anhörung und der ergänzenden Anhörung wurde jeweils festgestellt, dass er explizit einen türkischen Dolmetscher gewünscht habe und ein solcher anwesend sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er verstehe ihn gut respektive sehr gut (vgl. SEM-act. 40/17 F1 f. und 57/23 F1). Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten ergeben sich aus den Protokollen nicht und auch bei der Rückübersetzung wurden solche nicht geltend gemacht. Mit den in der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsproblemen kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im Zusammenhang mit der Begegnung mit dem Geheimdienst nach der Haftentlassung ausführte, es seien mehrere Geheimdienstleute gewesen, die ihn befragt hätten (« [...] kamen die Geheimdienstagenten. [...]»; vgl. SEM-act. 40/17 F108). An der ergänzenden Anhörung sprach der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich und im Widerspruch dazu von einer Person («Nachdem ich 20 Tage draussen war und er mich dazu aufgefordert hat, das Land zu verlassen, [...]»; vgl. SEM-act. 57/23 F58 ff.). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er habe an der Protokollstelle SEM-act. 34/14 F60 nicht wirklich von einer (konkreten) Mehrzahl von Personen gesprochen, vielmehr sei es eine ganz normale Redensart, wenn von «sie» gesprochen werde. Diese Ausführungen vermögen unter Berücksichtigung der Protokollstelle SEM-act. 40/17 F108 nicht zu überzeugen, zumal er dort von Geheimdienstagenten (plurale Form) sprach und dies auch bei der Übersetzung des Protokolls nicht beanstandete. Ebenso widersprüchlich fielen seine Aussagen zur ihn befragenden Person des Staatssicherheitsdienstes aus. So nannte der Beschwerdeführer diese in der Erstbefragung «G._______» respektive «H._______», in der ergänzenden Anhörung aber «I._______» (vgl. SEM-act. 34/14 F60 ff. und 57/23 F72 ff.). Darauf angesprochen führte er aus, er verwechsle oft den Namen. Während er I._______ gesagt habe, sei ihm auch der andere Name durch den Kopf gegangen. Er verwechsle nur die Namen (vgl. SEM-act. 57/23 F77). Dieser Erklärungsversuch, welcher er in der Beschwerde sinngemäss wiederholt, überzeugt offensichtlich nicht, zumal der Beschwerdeführer einerseits die Namen G._______ respektive H._______ und I._______ in freier Rede erwähnte und es andererseits - als zentrales Element seiner Argumentation - zu erwarten wäre, dass er eine allfällige Unsicherheit in Bezug auf die Kenntnis des Namens unmittelbar bei der Protokollierung dargelegt hätte. Ebenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, den Erwägungen des SEM zum Rang der ihn befragenden Person, zum Zeitpunkt seiner Ausreiseentscheidung, zu den Angaben zur Umbenennung des Geheimdienstes oder zum Besuch des Geheimdienstes bei ihm zu Hause etwas Substanzielles entgegenzuhalten, dadurch dass er in seinen Eingaben seinen protokollierten Ausführungen einen veränderten Inhalt zu geben respektive seine protokollierten Vorbringen lediglich noch einmal zu verstärken versucht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung aus Weissrussland und der Ukraine ohne Probleme nach Aserbaidschan habe zurückreisen können. Seine Ausführungen in der Beschwerde, die Behörden hätten gewusst, dass er sich lediglich für die Ausstellung eines Ausreisevisums im Land befunden habe, überzeugen nicht. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich in seinem Heimatland an Leib und Leben verfolgt, unbehelligt nach Aserbeidschan zurückreisen könnte. Widersprüche finden sich weiter in seinen Ausführungen betreffend die Anzahl telefonischer Anrufe, welche er vom Staatssicherheitsdienst erhalten habe und mit welchen ihm mitgeteilt worden sei, im Ministerpräsidiumsgebäude zu erscheinen. Diesbezüglich führte er anlässlich seiner Anhörung aus, er sei nach seiner Haftentlassung dreimal angerufen worden (vgl. SEM-act. 40/17 F108). An der ergänzenden Anhörung führte er im Widerspruch dazu aus, er sei nur einmal angerufen worden (vgl. SEM-act. 57/23 F71). Auf diesen Widerspruch angesprochen, brachte er vor, «Tatsache... einmal. Es kann sein - oder ich habe es vergessen und habe dreimal gesagt - oder es liegt am Dolmetscher. Aber es war einmal.» (vgl. SEM-act. 57/23 F95). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er könne sich nicht erinnern, wann er dies gesagt und was er damit gemeint habe. Er sei sehr aufgeregt gewesen, weil er kurz zuvor gefragt worden sei, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte. Sollte er an dieser Stelle etwas hinzugedichtet haben, sei dem die Entscheidrelevanz abzusprechen. Dem ist entschieden zu widersprechen. Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen stets auf seine Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dass er in der Beschwerde die Möglichkeit von unwahren Aussagen bei der Befragung («hinzudichten») in den Raum stellt, führt insgesamt zu berechtigten Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Diese Einschätzung wird durch die Fragen des Beschwerdeführers an die befragende Person des SEM am Schluss der Anhörung untermauert: So erfragte er die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung seiner Familie durch die schweizerischen Behörden «damit sie bei der Ausreise Geld bei sich haben können». Ebenfalls wollte er wissen, wie lange es dauere, bis er seine Familie nachziehen könne, und er bat, bei der Kantonszuteilung darauf zu achten, dass sein Sohn das (...) betreiben sowie er, der Beschwerdeführer, sich politisch betätigen könne. Dies lässt den Eindruck erwecken, dass es dem Beschwerdeführer darum gehen dürfte, sich ein bequemes Leben in der Schweiz (teilweise auf Kosten des Staates) aufzubauen, nicht aber um die Abwendung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr und er dies mit seinen, teilweise «hinzugedichteten» respektive schlicht unwahren Aussagen zu verwirklichen versucht. 6.5 Hinsichtlich des mit der Beschwerde neu geltend gemachten Sachverhalts respektive dem neu eingereichten Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Es entbehrt jeder Logik, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar unter Drohung gegen Leib und Leben zu verstehen gegeben hätten, das Land zu verlassen und nicht wieder einzureisen, im Gegensatz dazu ihn zur Befragung in einem Strafverfahren vorladen sollten. Nicht zu folgen ist ferner den Ausführungen in der Replik, die Vorladung dürfte den Zweck haben aufzuzeigen, dass die Behörden es ernst meinten, nicht, dass sie ihn tatsächlich wegen irgendetwas konkret verdächtigten; es finde alles ausser halb der Grenzen der Gesetzgebung statt. Diesbezüglich ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb mit einer behördlichen Vorladung der Anschein der Gesetzmässigkeit überhaupt gewahrt werden soll. Eine Druckausübung über die Mitgliedschaft des Sohnes im (...) wäre wohl einfacher, wie die Vorinstanz richtig ausführte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wüssten die aserbeidschanischen Behörden, dass er sich im Ausland aufhalte, was den Erlass des Vorführbefehls nochmals unwahrscheinlicher macht. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Sohn sei drei Tage nach dem Erhalt der Vorladung zwecks Einschüchterung von der Polizei festgehalten und darauf hingewiesen worden, er solle auf keinen Fall im Internet gegen den Präsidenten oder die Regierung auftreten, ansonsten der Familie etwas passieren könne. Dabei handelt es sich aber um eine unbelegte Parteibehauptung, die vorliegend keinen Beweiswert aufweist. Der Beschwerdeführer vermag nicht, den mit der Beschwerde neu geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 6.6 Des Weiteren erübrigt es sich, auf die mit Eingabe vom 28. April 2023 eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 6.7 Mit Eingabe vom 29. April 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von einer unbekannten Nummer angerufen worden (vgl. E. 5.5 supra). Aus dem in der Eingabe dargelegten Gesprächsinhalt lässt sich jedoch nicht schliessen, wer der Anrufer war und welcher Zweck diesem Anruf zugrunde lag. Er mutmasst denn auch lediglich, dass der Anruf von einem aserbaidschanischen Geheimdienstmitarbeiter getätigt worden sei. Hinweise darauf sind allerdings aus dem wiedergegebenen Gespräch nicht ersichtlich. Daher erübrigt es sich auch, Abklärungen betreffend die Rufnummer zu tätigen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 6.8 Zusammenfassend ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, dass bei seiner Rückkehr keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3071/2021 vom 18. Juli 2023 E. 11.2). 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Frau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder wohnen im eigenen Haus in J._______ (vgl. SEM-act. 40/17 F28 ff. und 57/23 F144 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und über eine eigene Unterkunft. Zudem sei er gemäss eigenen Angaben in Aserbaidschan ein (...) gewesen, der sich auf (...) spezialisiert habe (vgl. SEM-act. 57/23 F143). Er verfügt somit über gute berufliche Qualifikationen welche ihm ermöglichen werden, beruflich in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihm folglich möglich und zumutbar sein. 8.3.4 8.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen praxisgemäss nur dann zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die erforderliche Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich ist. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren befindlichen beziehungsweise eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 in ambulanter Behandlung bei D._______ gewesen ist und dieser im entsprechenden Arztbericht als Diagnosen festhielt: (...) (vgl. SEM-act. 25/3). Der genannte Arzt hielt im Arztbericht vom 9. Juli 2021 als Diagnosen fest, (...) (vgl. SEM-act. 29/2). Im Arztbericht der (...) vom 5. Juli 2021 wird unter Beurteilung festgehalten, (...) (vgl. SEM-act. 60/16). Auf Beschwerdeebene wurden keine medizinischen Probleme geltend gemacht respektive Arztberichte eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer, sollte er eine (weitere) Behandlung oder Medikamente benötigen, ein entsprechender Zugang in Aserbaidschan gewährleistet sein würde, zumal in J._______ die notwendigen medizinischen Einrichtungen vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer E-457/2022 vom 13. Juli 2023 E. 8.4.4). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde mit Eingabe vom 29. April 2022 sinngemäss zurückgezogen, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: