Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige, er- suchten am 30. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl und wurden am 7. Februar 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am
9. Juli 2020 sowie ergänzend am 19. Mai 2021 zu seinen Asylgründen an- gehört. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 10. Juli 2020 zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in F._______, Usbekistan, geboren und habe sein Geburtsland im Jahr 1988 in Richtung Aserbaidschan verlassen müssen. Er habe nach dem Schulbesuch und dem Gymnasium (…) und (…) an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einem (…) in G._______ gearbeitet; zuvor habe er drei grosse (…) besessen. Er sei seit dem Jahre 1998 beziehungsweise seit 2001 Mitglied der Nationalfront Partei und habe in diesem Zusammenhang an Demonstrationen teilgenommen. Er sei ausserdem in der Öffentlich- keitsarbeit für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh» sowie als Moderator und Journalist tätig gewesen und habe an verschiedenen natio- nalen und internationalen Konferenzen teilgenommen. Anlässlich der Prä- sidentschaftswahlen vom 15. Oktober 2003 habe man ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeiten inhaftiert und ihn ermahnt, dass ihn bei Fortsetzung der Aktivitäten eine erneute Haftstrafe erwarte. Insgesamt sei er zwischen 2001 und 2017 ungefähr 150-200mal inhaftiert worden, wobei er zwischen 2003 und 2007 politisch nicht aktiv gewesen sei. Ab dem Jahr 2013 hätten sich seine Probleme zugespitzt, im Jahre 2015 sei er Vollmitglied der Nati- onalfront Partei geworden und nachdem die Oppositionsparteien die Wah- len boykottiert hätten und er nicht daran habe teilnehmen können, sei er erneut verhaftet worden. Einer Vorladung vom 2. September 2017 habe er keine Folge geleistet, da er gewusst habe, ihn erwarte eine langjährige Haftstrafe. Aufgrund der drohenden Haftstrafe habe er mit der Familie Aserbaidschan verlassen, wobei er zuvor bei der Schweizerischen Bot- schaft in G._______ ein Visum beantragt habe. Nach seiner Ausreise sei in seinem Heimatstaat ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, welches noch hängig sei.
E-457/2022 Seite 3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, politisch nicht aktiv zu sein, selbst keine Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden gehabt und auch kaum etwas über die Probleme ihres Ehemannes gewusst zu haben. In medizinischer Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, an Bluthoch- druck und Rheuma zu leiden; die Beschwerdeführerin leide an Migräne. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Be- schwerdeführenden ihre Pässe, den Eheschein, die Geburtsurkunden der Kinder, den Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers sowie Dokumente ein, bei welchen es sich um Urteile des Distriktgerichts H._______ vom
11. September 2016, vom 8. April und 25. Mai 2017, Vorladungen der Po- lizeiabteilung des Stadtbezirks I._______ vom 2. September 2017 und vom
19. September 2017 und einen Gerichtsbeschluss des Stadtbezirks I._______ vom 9. Oktober 2017 handeln soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren vor- maligen Rechtsvertreter Yetkin Geçer, mit Eingabe vom 31. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie um Anerkennung ihrer Flücht- lingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollstän- digen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. In for- meller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei- stand. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung er- sucht. E. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 7. April 2022 nach.
E-457/2022 Seite 4 F. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 nahm die Vorinstanz mit ergänzen- den Ausführungen Stellung zur Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters Yetkin Geçer als amtlicher Rechtsbei- stand gut und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Poststempel: 20. Juli 2022) informierte Ali Tüm, neu mandatierter Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das Gericht dahingehend, dass der ehemalige Rechtsvertreter und amtlich bei- geordnete Rechtsbeistand Yetkin Geçer verstorben sei und er nunmehr die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vertrete. I. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter Ali Tüm nach dem aktuellen Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 31. August 2022 erteilte die Instruktionsrichterin entsprechend Auskunft über den Ver- fahrensstand. J. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte der Rechtsvertreter die aktuellen Schulzeugnisse der beiden Kinder der Beschwerdeführenden zu den Akten und ersuchte darum, die Beschwerdeführenden bei Abweisung der Be- schwerdeanträge aufgrund der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-457/2022 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-457/2022 Seite 6
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli- chen aus, die vom Beschwerdeführer – teils widersprüchlich und später relativierend – geschilderten politischen Aktivitäten für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh» seien nicht derart exponiert gewesen, als dass er deswegen in Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behör- den gekommen wäre. Dass er in exponierter Weise, beziehungsweise ab 2003 überhaupt noch aktiv für die Jugendunion tätig gewesen sei, gehe aus den Schilderungen nicht hervor. Seinen eigenen Aussagen zufolge habe er sodann aufgrund der Karabakh-Frage keine direkten Konflikte mit der Regierung gehabt. In Bezug auf seine Aktivitäten für die Nationalfront Partei hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer diese sogleich an der BzP, an der Anhö- rung hingegen erst auf direkten Hinweis des Befragers erwähnt habe. Auf Fragen nach Aktivitäten, Intensität, Häufigkeit und Inhalt seines Engage- ments habe er ausweichend geantwortet und lediglich erklärt, dass er der Regierung ein «Dorn im Auge» gewesen sei. Unterschiedlich seien auch seine Angaben zum Zeitpunkt gewesen, wann er der Partei beigetreten sei. Ebenfalls habe er seine journalistischen Tätigkeiten widersprüchlich ge- schildert. Er habe diese einerseits als nicht professionell bezeichnet, ande- rerseits geltend gemacht, als Reporter und Abteilungsleiter für eine Zeitung gearbeitet zu haben; seine öffentlichen Auftritte als Moderator im In- und Ausland hätten ihn ebenfalls in den Fokus der Regierung gebracht. Später habe er dieses Vorbringen jedoch ebenfalls relativiert und ausgeführt, keine Auftritte gehabt, selbst nicht moderiert und deswegen auch keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Die Erwähnung seines
E-457/2022 Seite 7 exponierten politischen Profils und die darauffolgende Abschwächung des- selben lasse weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen. Ein Grossteil seiner Vorbringen in Bezug auf politische Aktivitäten seien ausserdem in die Jahre 1998 bis 2003 zu verorten. Mangels entsprechen- der Aktivitäten nach 2003 sei die Frage nach dem eigentlichen Ausreise- grund aufgekommen. Diesbezüglich habe er in allgemeiner Weise auf seine wieder seit 2013 respektive 2015 zunehmenden Aktivitäten verwie- sen, die er jedoch nicht näher habe konkretisieren können. Auch das Vor- bringen, er sei auf einer Liste und habe gewusst, dass man ihn festnehmen werde, sei nicht konkretisiert worden. Bei den holländischen Behörden habe er einen «Haftbefehl» aus dem Jahr 2017 vorgelegt. Die holländi- schen Behörden würden davon ausgehen, dass dieses Dokument höchst- wahrscheinlich nicht von den aserbaidschanischen Behörden ausgestellt worden und mithin gefälscht sei, es sei daher von ihnen einbehalten wor- den. Den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln in Kopie (Gerichtsurteile, Vorladungen und Anordnung für einen Haftbefehl aus den Jahren 2016 und 2017) komme kaum Beweiswert zu. Bereits seinen allge- meinen Schilderungen bezüglich seiner Gerichtsverfahren sei keine indivi- duelle Prägung zu entnehmen; Fragen nach persönlichen Erlebnissen in diesem Zusammenhang habe er ausweichend beantwortet. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nach den angeblich seit Jahren anhaltenden In- haftierungen und Bedrohungen gerade im Jahr 2017 habe ausreisen wol- len. In Bezug auf den Erhalt der Vorladung habe er wiederum zunächst vage und bloss auf Nachfragen hin detaillierte Ausführungen gemacht. Er- staunlich sei auch, dass er trotz der Vorladung und der Pflicht, gleichentags bei der Polizei zu erscheinen, in der Folge seine Ausreise geplant und gar ein Visum beantragt habe. Ebenso sei die legale Ausreise der Beschwer- deführenden mit offiziellen Pässen mit dem geltend gemachten exponier- ten Profil des Beschwerdeführers kaum vereinbar. Die eingereichten Beweismittel seien einer Dokumentenprüfung unterzo- gen worden. Diese habe zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, so dass da- von auszugehen sei, dass diese manipuliert worden seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenprüfung hätten die Be- schwerdeführenden nichts vorgetragen, was die Zweifel an der Echtheit der Dokumente umstossen könne. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass diese kei- nerlei Informationen zu den Problemen ihres Ehemannes habe
E-457/2022 Seite 8 wiedergeben und beispielsweise nicht einmal den Namen der Partei, der dieser angehöre, habe nennen können.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zum Asylpunkt im Wesentlichen vorge- bracht, dass das SEM zu strenge Anforderungen an das Mass der Glaub- haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG stelle. So habe der Beschwerde- führer mehrfach betont, einfaches Mitglied der Jugendunion gewesen zu sein und habe seine Aufgaben diesbezüglich substantiiert wiedergegeben. Auch seine weiteren politischen Aktivitäten habe er widerspruchsfrei vor- getragen. Der Vorinstanz seien hingegen teils Fehler in den Übersetzun- gen unterlaufen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete und sachbezogene (Nach)-Fragen zu stellen und sie habe offen- bar die Begrifflichkeit des Journalismus falsch verstanden und damit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne seiner Meinungsäusserungs- freiheit missverstanden. Sie habe seine Aussagen zudem ausschliesslich zu seinen Ungunsten ausgelegt und ihm wesentliche Beweisstücke – die gemäss niederländischen Behörden gefälschten Dokumente betreffend (act. A22 und A23) – vorenthalten. Entsprechend sei es ihm verunmöglicht worden, sich dezidiert zur Anschuldigung der Fälschung zu äussern. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen in der Haft ausführlich geschildert; der Vorwurf der Vorinstanz, seine Aussagen würden nicht auf persönlich Erlebtes schliessen, gehe somit fehl. Es sei davon auszugehen, dass die Beweismittel nicht gefälscht seien, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft in der Nationalfront Partei und seinem politischen Engagement mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt und er ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Dankesschrei- ben des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons J._______ für das Engagement des Beschwerdeführers während der Covid-19-Pandemie, ein Zwischenzeugnis der Stiftung (…) vom 20. Januar 2022 den Beschwer- deführer betreffend, Schulzeugnisse der Kinder vom Januar 2022, einen Arztbericht vom 8. August 2020 die Beschwerdeführerin betreffend, wo- nach sie an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer teilremittierten Panikstörung, Problemen in Verbindung mit der bestehen- den häuslichen/sozialen Situation, Kopfschmerzen und Migräne leide, eine Kopie des K._______ sowie eine Kopie der «Rules of Azerbaijan popular front party» zu den Akten.
E-457/2022 Seite 9
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Asylpunkt an seinen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest und tätigte ergänzende Aus- führungen zur Frage des Kindeswohls. Es gewährte den Beschwerdefüh- renden sodann Einsicht in die Aktenstücke A21-A23.
E. 5.1 In der Beschwerde werden sinngemäss verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich betreffend die vorinstanzliche Fragetechnik im Rah- men der Anhörungen, die Begründungsdichte der angefochtenen Verfü- gung sowie die fehlende Akteneinsichtsgewährung in die von den nieder- ländischen Behörden zugestellten Dokumente. Damit machen die Be- schwerdeführenden eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen.
E. 5.2 Insbesondere hat die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend erstellt und den Beschwerdeführenden einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden so- dann das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis hinsichtlich der von ihnen selbst eingereichten Beweismittel gewährt und dabei die wesentlichen Er- kenntnisse zusammenfassend wiedergegeben (act. A26/3). Ebenso wurde das Ergebnis des schriftlichen Austauschs mit den holländischen Behörden anlässlich einer ergänzenden Anhörung bereits in einem genügenden Um- fang mit dem Beschwerdeführer thematisiert und ihm dabei auch der Inhalt dieses Austauschs zur Kenntnis gebracht (act. A24/16 F63 ff.). Im Übrigen wurde auf Stufe Vernehmlassung den Beschwerdeführenden eine entspre- chende Einsicht gewährt; die Beschwerdeführenden haben hierzu keine ergänzende Stellung genommen. Den Anforderungen an die rechtsgenüg- liche Akteneinsicht wurde damit in ausreichenden Umfang genüge getan. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollstän- digen Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht angezeigt.
E. 5.3 Ebenso hat das SEM seinen Entscheid ausreichend begründet. Zwar finden sich in der angefochtenen Verfügung bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine konkreten Ausführungen zum Aspekt des Kindeswohls. Entsprechendes wurde zwar nicht gerügt, gleichwohl sind allfällige Verfahrensfehler aber zu beachten. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zu diesem Aspekt konkrete Ausführungen nachgeholt und ist damit ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen.
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E. 5.4 Insgesamt sind keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könn- ten. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese verwiesen wer- den (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 4.1). Namentlich vermögen die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene, die sich im Grunde in einer unsubstantiierten Kritik an der angefochtenen Verfügung und der Arbeitsweise des SEM er- schöpfen, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und eine daraus resultierende Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Seine Vor- bringen sind über weite Teile in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht wider- sprüchlich, unsubstantiiert und unlogisch. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer zunächst jeweils ausführte, eine bestimmte Rolle innegehabt beziehungsweise eine gewisse Aufgabe aus- geführt zu haben, dies jedoch bei spezifischer Nachfrage durch den Fach- spezialisten sogleich wieder relativierte oder gar verneinte. Dieses Muster zieht sich durch beide Anhörungen und betrifft verschiedene Vorbringen: So beispielsweise seine politischen Tätigkeiten für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh», betreffend welche er zunächst davon sprach, ab 2003 seine Aktivitäten nur noch passiv fortgeführt zu haben, um dem später gleich zu widersprechen mit der Aussage, seine Tätigkeit nicht in passiver Form fortgeführt zu haben (act. A24/16 F11, F14 ff.). Oder in Be- zug auf seine öffentlichen Auftritte, betreffend welcher er zunächst schil- derte, zwischen 2001 und 2003 Moderator an mehreren politischen öffent- lichen Veranstaltungen im In- und Ausland, beispielsweise einem Konzert, gewesen zu sein, um danach auszuführen, er habe direkt keine Auftritte absolviert (act. A12/16 F7.02; act. A18/17 F38 ff., insbesondere F40 und F46). Auch in allgemeiner Hinsicht relativierte er seine Aussagen regelmäs- sig. So führte er aus, seine Probleme mit der Regierung würden auf seinen politischen Aktivitäten beruhen, gleichzeitig brachte er aber vor, keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben (act. A16/18 F46, s. auch F85). In Bezug auf die Anzahl seiner Festnahmen konnte sich der Be- schwerdeführer ebenfalls nicht festlegen und sprach an der BzP noch von
E-457/2022 Seite 11 150 bis 200 Festnahmen (act. A12/16 F7.02), relativierte diese Zahl aber an der Anhörung mit der Angabe, es seien circa 70 Verhaftungen gewesen (act. A18/17 F72), um später auch dieses Vorbringen zu relativieren mit der Aussage, dass die Zahl 70 vielleicht auch nicht stimme und es sich hierbei um eine überzogene Zahl handle (act. A18/17 F94). Auch hinsichtlich der Zeitpunkte der Verhaftungen, ob diese seit 2001 (act. A12/16 F7.02 S. 10) oder erstmals 2003 erfolgten (act. A12/16 F.7.02 S. 9), machte er vonei- nander abweichende Angaben. Weitere Unstimmigkeiten derselben Art er- geben sich in Bezug auf seine journalistischen Tätigkeiten, wobei er einer- seits vorbringt, als Journalist und Abteilungsleiter für mehrere Zeitungen tätig gewesen zu sein (act. A12/16 F7.02; act. A18/17 F38), andererseits vorbringt er, nicht als «Professioneller» gearbeitet zu haben (act. A18/17 F86). Dem Argument auf Beschwerdeebene, das SEM hätte den Begriff des Journalismus falsch verstanden, kann nicht gefolgt werden. In seinen Schilderungen weicht der Beschwerdeführer zudem immer wie- der auf allgemeine Aussagen aus, ohne auf seine individuelle Situation nä- her einzugehen (act. A24/16 F35 ff., F47 ff.). Schliesslich konnte auch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin dazu keine näheren Angaben be- treffend seine Probleme mit der Regierung machen (act. A19/8 F19 ff.).
E. 6.3 Des Weiteren kann festgehalten werden, dass sich wesentliche Vor- bringen des Beschwerdeführers auf die Jahre 1998 bis 2003 beschränken, wobei er eigenen Angaben zufolge von 2003 bis 2007 politisch gar nicht aktiv gewesen sei (act. A18/17 F41, F76). Die Lage habe sich ab 2013 wieder zugespitzt. Seinen weitgehend unsubstantiierten Aussagen diesbe- züglich kann aber nicht entnommen werden, wieso er ab 2013 besonders im Fokus der Regierung hätte stehen sollen, zumal er selbst zu Protokoll gab, zu diesem Zeitpunkt keine besondere Funktion an Kundgebungen in- negehabt zu haben (act. A18/17 F80) und auch bei der Nationalfront Partei nicht mehr aktiv gewesen zu sein (act. A24/16 F33 f.). Entsprechend ist fraglich, wieso sich seinen Angaben zufolge die Verhaftungen im Jahre 2016 gehäuft haben sollen. Auf Nachfrage hin vermochte er dies denn auch nicht näher zu erklären (act. A24/16 F27 ff., F52). Es ist mithin nicht nach- vollziehbar, wieso er im Jahre 2017 derart in den Fokus der aserbaidscha- nischen Behörden hätte geraten sollen.
E. 6.4 In Bezug auf die Frage der Authentizität und Echtheit der vom Be- schwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM (Verfügung S. 7 f.) verwiesen werden. Mit der Vorinstanz geht auch das Bundes-
E-457/2022 Seite 12 verwaltungsgericht davon aus, dass die Dokumente gefälscht sind, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verhaftungen und Gerichtsverfahren ab 2016 erweckt. Hinzu kommt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssig zu erklären, wieso er betref- fend das letzte Strafverfahren von einem höheren Strafmass ausgeht, wenn doch die bisherigen Haftstrafen jeweils nur wenige Tage gedauert haben sollen.
E. 6.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in seinem Hei- matstaat problemlos ein Visum hat beantragen und mit diesem sowie dem eigenen Reisepass hat ausreisen können (act. A24/16 F58 ff.), spricht ge- gen das Vorliegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfol- gungssituation.
E. 6.6 Obschon nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit gewisse Hafterfahrungen hat erleben müssen, erachtet das Gericht nach dem Gesagten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter den von ihm geschilderten Umständen als un- glaubhaft.
E. 6.7 Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht konkretisierend bestätigen (act. A19/8 F20–F26). Ihre Rechtfertigung, ihr Ehemann habe sie aus diesen Problemen heraus- gehalten und sie habe sich zusammen mit den Kindern mehrheitlich bei ihren Eltern aufgehalten (act. A19/8 F23, F27), erscheint zur Rechtferti- gung dieser Wissenslücken nicht plausibel. Mangels eigener Asylgründe der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-457/2022 Seite 13 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-457/2022 Seite 14 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich aus- serdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Wegweisung nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Ge- fährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- gesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Die allgemeine Lage in Aserbaidschan ist aktuell weder von Bürger- krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
E. 8.4.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Weg- weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat (s. Verfügung S. 10), verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben auch in Kontakt stehen (act. A11/14 F3.01; act. A12/16 F3.01; act. A18/17 F10 f.). Der Beschwerdeführer kann auf ein abgeschlossenes Studium ([…]) sowie praktische Berufserfahrun- gen in den Bereichen (…) und (…) vorweisen (act. A12/16 F1.17.04 f.). Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (act. A11/14 F1.17.04). Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein.
E. 8.4.4 Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Praxisgemäss ist bei einer
E-457/2022 Seite 15 Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge- nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens- bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend gemäss den Ak- ten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin litt gemäss einem Arztbericht vom 8. August 2020 an einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode, einer teilremittierten Panikstörung, Problemen in Verbindung mit der beste- henden häuslichen/sozialen Situation sowie an Kopfschmerzen und Mig- räne. Ob diese gesundheitlichen Beschwerden noch bestehen, ist mangels aktueller medizinischer Dokumentierung offen. Ohnehin ist aber festzustel- len, dass für die Beschwerdeführerin, sollte sie eine weitere Behandlung oder Medikamente benötigen, ein entsprechender Zugang in Aserbaid- schan gewährleistet sein würde, zumal in G._______ die notwendigen me- dizinischen Einrichtungen vorhanden sind (s. Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aserbeidschan: Psychiatri- sche Versorgung, 25. August 2021, m.w.H., <https://www.fluechtlings- hilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Europa/Aserbaidschan/210825_AZB_PsychiatrischeVersorgung.pdf>, zu- letzt abgerufen am 12. Juli 2023).
E. 8.4.5 Den Akten sind – mit Blick auf die ins Asylverfahren eingeschlosse- nen Kinder – sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kin- deswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Be- schwerdeführenden entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D- 322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum einen ist von einem intakten Familienverhältnis, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Hei- matstaat, namentlich in G._______, auszugehen. Aus den verschiedenen Eingaben auf Beschwerdestufe geht eine gute und problemlose Entwick- lung der Kinder seit ihrer Einreise in die Schweiz vor rund fünf Jahren her- vor. Beide besuchen mittlerweile die obligatorische Schule. Entscheidend ist aber das nach wie vor junge Alter der Kinder: Mit ihren zwölf bezie- hungsweise (…) Jahren befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausser- familiäre Beziehungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Ent- wurzelung entgegensteht, ist somit zum heutigen Zeitpunkt nicht
E-457/2022 Seite 16 auszugehen. Ferner sind die Kinder gemäss Aktenlage gesund und wer- den zusammen mit ihren Eltern in einen ihnen, selbst nach gut fünf Jahren Auslandaufenthalt, vertrauten kulturellen Umkreis zurückkehren, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie Aserbaidschanisch sprechen. Es darf ferner angenommen werden, dass den Kindern die in der Schweiz erwor- benen Kenntnisse bei einer Wiedereingliederung und bei einer schulischen Weiterbildung helfen werden. Insgesamt ist daher nicht davon auszuge- hen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefähr- det wäre.
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan auf- grund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaft- licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über zwar im letzten Jahr abgelaufene Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen- verfügung vom 24. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.
E-457/2022 Seite 17
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 wurde Rechtsan- walt Yetkin Geçer als amtlicher Rechtsverbeistand gemäss aArt. 110a AsylG eingesetzt. Ihm ist ein entsprechendes Honorar für die notwendigen Vertretungshandlungen auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes- sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Am
18. Juli 2022 wurde durch den gewillkürten Rechtsvertreter Ali Tüm mitge- teilt, dass Rechtsanwalt Yetkin Geçer zwischenzeitlich verstorben ist. Ab- klärungen der Instruktionsrichterin beim zuständigen Kantonsgericht L._______ (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte) bestätig- ten diese Mitteilung und die Löschung des genannten Rechtsanwaltes im Dezember 2022 aus dem kantonalen Anwaltsregister. Der amtliche Rechtsvertreter hat am 19. April 2022 seine letzte Rechtshandlung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren getätigt. Durch das Bundesverwaltungs- gericht wird mangels Kostennote für die erbrachten Leistungen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'760.– ausgerichtet; dies zu Han- den des Nachlasses von Rechtsanwalt Yetkin Geçer.
E. 10.3 Dem seit dem 18. Juli 2022 (Datum Vollmacht) mandatierten Rechts- vertreter Ali Tüm, welcher die Eingaben vom 18. Juli 2022, 29. August 2022 und 31. März 2023 verfasst hat, ist mangels Gesuchs um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand kein Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-457/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, respektive zuhanden des Nachlasses wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'760.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-457/2022 Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige, ersuchten am 30. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl und wurden am 7. Februar 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 9. Juli 2020 sowie ergänzend am 19. Mai 2021 zu seinen Asylgründen angehört. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 10. Juli 2020 zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in F._______, Usbekistan, geboren und habe sein Geburtsland im Jahr 1988 in Richtung Aserbaidschan verlassen müssen. Er habe nach dem Schulbesuch und dem Gymnasium (...) und (...) an der Universität studiert. Zuletzt habe er in einem (...) in G._______ gearbeitet; zuvor habe er drei grosse (...) besessen. Er sei seit dem Jahre 1998 beziehungsweise seit 2001 Mitglied der Nationalfront Partei und habe in diesem Zusammenhang an Demonstrationen teilgenommen. Er sei ausserdem in der Öffentlichkeitsarbeit für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh» sowie als Moderator und Journalist tätig gewesen und habe an verschiedenen nationalen und internationalen Konferenzen teilgenommen. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom 15. Oktober 2003 habe man ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeiten inhaftiert und ihn ermahnt, dass ihn bei Fortsetzung der Aktivitäten eine erneute Haftstrafe erwarte. Insgesamt sei er zwischen 2001 und 2017 ungefähr 150-200mal inhaftiert worden, wobei er zwischen 2003 und 2007 politisch nicht aktiv gewesen sei. Ab dem Jahr 2013 hätten sich seine Probleme zugespitzt, im Jahre 2015 sei er Vollmitglied der Nationalfront Partei geworden und nachdem die Oppositionsparteien die Wahlen boykottiert hätten und er nicht daran habe teilnehmen können, sei er erneut verhaftet worden. Einer Vorladung vom 2. September 2017 habe er keine Folge geleistet, da er gewusst habe, ihn erwarte eine langjährige Haftstrafe. Aufgrund der drohenden Haftstrafe habe er mit der Familie Aserbaidschan verlassen, wobei er zuvor bei der Schweizerischen Botschaft in G._______ ein Visum beantragt habe. Nach seiner Ausreise sei in seinem Heimatstaat ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, welches noch hängig sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, politisch nicht aktiv zu sein, selbst keine Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden gehabt und auch kaum etwas über die Probleme ihres Ehemannes gewusst zu haben. In medizinischer Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, an Bluthochdruck und Rheuma zu leiden; die Beschwerdeführerin leide an Migräne. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, den Eheschein, die Geburtsurkunden der Kinder, den Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers sowie Dokumente ein, bei welchen es sich um Urteile des Distriktgerichts H._______ vom 11. September 2016, vom 8. April und 25. Mai 2017, Vorladungen der Polizeiabteilung des Stadtbezirks I._______ vom 2. September 2017 und vom 19. September 2017 und einen Gerichtsbeschluss des Stadtbezirks I._______ vom 9. Oktober 2017 handeln soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren vormaligen Rechtsvertreter Yetkin Geçer, mit Eingabe vom 31. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. E. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 7. April 2022 nach. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 nahm die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen Stellung zur Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters Yetkin Geçer als amtlicher Rechtsbeistand gut und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Poststempel: 20. Juli 2022) informierte Ali Tüm, neu mandatierter Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das Gericht dahingehend, dass der ehemalige Rechtsvertreter und amtlich beigeordnete Rechtsbeistand Yetkin Geçer verstorben sei und er nunmehr die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vertrete. I. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter Ali Tüm nach dem aktuellen Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 31. August 2022 erteilte die Instruktionsrichterin entsprechend Auskunft über den Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte der Rechtsvertreter die aktuellen Schulzeugnisse der beiden Kinder der Beschwerdeführenden zu den Akten und ersuchte darum, die Beschwerdeführenden bei Abweisung der Beschwerdeanträge aufgrund der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer - teils widersprüchlich und später relativierend - geschilderten politischen Aktivitäten für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh» seien nicht derart exponiert gewesen, als dass er deswegen in Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden gekommen wäre. Dass er in exponierter Weise, beziehungsweise ab 2003 überhaupt noch aktiv für die Jugendunion tätig gewesen sei, gehe aus den Schilderungen nicht hervor. Seinen eigenen Aussagen zufolge habe er sodann aufgrund der Karabakh-Frage keine direkten Konflikte mit der Regierung gehabt. In Bezug auf seine Aktivitäten für die Nationalfront Partei hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer diese sogleich an der BzP, an der Anhörung hingegen erst auf direkten Hinweis des Befragers erwähnt habe. Auf Fragen nach Aktivitäten, Intensität, Häufigkeit und Inhalt seines Engagements habe er ausweichend geantwortet und lediglich erklärt, dass er der Regierung ein «Dorn im Auge» gewesen sei. Unterschiedlich seien auch seine Angaben zum Zeitpunkt gewesen, wann er der Partei beigetreten sei. Ebenfalls habe er seine journalistischen Tätigkeiten widersprüchlich geschildert. Er habe diese einerseits als nicht professionell bezeichnet, andererseits geltend gemacht, als Reporter und Abteilungsleiter für eine Zeitung gearbeitet zu haben; seine öffentlichen Auftritte als Moderator im In- und Ausland hätten ihn ebenfalls in den Fokus der Regierung gebracht. Später habe er dieses Vorbringen jedoch ebenfalls relativiert und ausgeführt, keine Auftritte gehabt, selbst nicht moderiert und deswegen auch keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Die Erwähnung seines exponierten politischen Profils und die darauffolgende Abschwächung desselben lasse weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen. Ein Grossteil seiner Vorbringen in Bezug auf politische Aktivitäten seien ausserdem in die Jahre 1998 bis 2003 zu verorten. Mangels entsprechender Aktivitäten nach 2003 sei die Frage nach dem eigentlichen Ausreisegrund aufgekommen. Diesbezüglich habe er in allgemeiner Weise auf seine wieder seit 2013 respektive 2015 zunehmenden Aktivitäten verwiesen, die er jedoch nicht näher habe konkretisieren können. Auch das Vorbringen, er sei auf einer Liste und habe gewusst, dass man ihn festnehmen werde, sei nicht konkretisiert worden. Bei den holländischen Behörden habe er einen «Haftbefehl» aus dem Jahr 2017 vorgelegt. Die holländischen Behörden würden davon ausgehen, dass dieses Dokument höchstwahrscheinlich nicht von den aserbaidschanischen Behörden ausgestellt worden und mithin gefälscht sei, es sei daher von ihnen einbehalten worden. Den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln in Kopie (Gerichtsurteile, Vorladungen und Anordnung für einen Haftbefehl aus den Jahren 2016 und 2017) komme kaum Beweiswert zu. Bereits seinen allgemeinen Schilderungen bezüglich seiner Gerichtsverfahren sei keine individuelle Prägung zu entnehmen; Fragen nach persönlichen Erlebnissen in diesem Zusammenhang habe er ausweichend beantwortet. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nach den angeblich seit Jahren anhaltenden Inhaftierungen und Bedrohungen gerade im Jahr 2017 habe ausreisen wollen. In Bezug auf den Erhalt der Vorladung habe er wiederum zunächst vage und bloss auf Nachfragen hin detaillierte Ausführungen gemacht. Erstaunlich sei auch, dass er trotz der Vorladung und der Pflicht, gleichentags bei der Polizei zu erscheinen, in der Folge seine Ausreise geplant und gar ein Visum beantragt habe. Ebenso sei die legale Ausreise der Beschwerdeführenden mit offiziellen Pässen mit dem geltend gemachten exponierten Profil des Beschwerdeführers kaum vereinbar. Die eingereichten Beweismittel seien einer Dokumentenprüfung unterzogen worden. Diese habe zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass diese manipuliert worden seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenprüfung hätten die Beschwerdeführenden nichts vorgetragen, was die Zweifel an der Echtheit der Dokumente umstossen könne. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass diese keinerlei Informationen zu den Problemen ihres Ehemannes habe wiedergeben und beispielsweise nicht einmal den Namen der Partei, der dieser angehöre, habe nennen können. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zum Asylpunkt im Wesentlichen vorgebracht, dass das SEM zu strenge Anforderungen an das Mass der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG stelle. So habe der Beschwerdeführer mehrfach betont, einfaches Mitglied der Jugendunion gewesen zu sein und habe seine Aufgaben diesbezüglich substantiiert wiedergegeben. Auch seine weiteren politischen Aktivitäten habe er widerspruchsfrei vorgetragen. Der Vorinstanz seien hingegen teils Fehler in den Übersetzungen unterlaufen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete und sachbezogene (Nach)-Fragen zu stellen und sie habe offenbar die Begrifflichkeit des Journalismus falsch verstanden und damit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne seiner Meinungsäusserungsfreiheit missverstanden. Sie habe seine Aussagen zudem ausschliesslich zu seinen Ungunsten ausgelegt und ihm wesentliche Beweisstücke - die gemäss niederländischen Behörden gefälschten Dokumente betreffend (act. A22 und A23) - vorenthalten. Entsprechend sei es ihm verunmöglicht worden, sich dezidiert zur Anschuldigung der Fälschung zu äussern. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen in der Haft ausführlich geschildert; der Vorwurf der Vorinstanz, seine Aussagen würden nicht auf persönlich Erlebtes schliessen, gehe somit fehl. Es sei davon auszugehen, dass die Beweismittel nicht gefälscht seien, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft in der Nationalfront Partei und seinem politischen Engagement mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt und er ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Dankesschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons J._______ für das Engagement des Beschwerdeführers während der Covid-19-Pandemie, ein Zwischenzeugnis der Stiftung (...) vom 20. Januar 2022 den Beschwerdeführer betreffend, Schulzeugnisse der Kinder vom Januar 2022, einen Arztbericht vom 8. August 2020 die Beschwerdeführerin betreffend, wonach sie an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer teilremittierten Panikstörung, Problemen in Verbindung mit der bestehenden häuslichen/sozialen Situation, Kopfschmerzen und Migräne leide, eine Kopie des K._______ sowie eine Kopie der «Rules of Azerbaijan popular front party» zu den Akten. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Asylpunkt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und tätigte ergänzende Ausführungen zur Frage des Kindeswohls. Es gewährte den Beschwerdeführenden sodann Einsicht in die Aktenstücke A21-A23. 5. 5.1 In der Beschwerde werden sinngemäss verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich betreffend die vorinstanzliche Fragetechnik im Rahmen der Anhörungen, die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung sowie die fehlende Akteneinsichtsgewährung in die von den niederländischen Behörden zugestellten Dokumente. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen. 5.2 Insbesondere hat die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend erstellt und den Beschwerdeführenden einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden sodann das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis hinsichtlich der von ihnen selbst eingereichten Beweismittel gewährt und dabei die wesentlichen Erkenntnisse zusammenfassend wiedergegeben (act. A26/3). Ebenso wurde das Ergebnis des schriftlichen Austauschs mit den holländischen Behörden anlässlich einer ergänzenden Anhörung bereits in einem genügenden Umfang mit dem Beschwerdeführer thematisiert und ihm dabei auch der Inhalt dieses Austauschs zur Kenntnis gebracht (act. A24/16 F63 ff.). Im Übrigen wurde auf Stufe Vernehmlassung den Beschwerdeführenden eine entsprechende Einsicht gewährt; die Beschwerdeführenden haben hierzu keine ergänzende Stellung genommen. Den Anforderungen an die rechtsgenügliche Akteneinsicht wurde damit in ausreichenden Umfang genüge getan. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht angezeigt. 5.3 Ebenso hat das SEM seinen Entscheid ausreichend begründet. Zwar finden sich in der angefochtenen Verfügung bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine konkreten Ausführungen zum Aspekt des Kindeswohls. Entsprechendes wurde zwar nicht gerügt, gleichwohl sind allfällige Verfahrensfehler aber zu beachten. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zu diesem Aspekt konkrete Ausführungen nachgeholt und ist damit ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. 5.4 Insgesamt sind keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 4.1). Namentlich vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene, die sich im Grunde in einer unsubstantiierten Kritik an der angefochtenen Verfügung und der Arbeitsweise des SEM erschöpfen, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und eine daraus resultierende Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Seine Vorbringen sind über weite Teile in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, unsubstantiiert und unlogisch. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer zunächst jeweils ausführte, eine bestimmte Rolle innegehabt beziehungsweise eine gewisse Aufgabe ausgeführt zu haben, dies jedoch bei spezifischer Nachfrage durch den Fachspezialisten sogleich wieder relativierte oder gar verneinte. Dieses Muster zieht sich durch beide Anhörungen und betrifft verschiedene Vorbringen: So beispielsweise seine politischen Tätigkeiten für die «Jugendunion für die Befreiung von Karabakh», betreffend welche er zunächst davon sprach, ab 2003 seine Aktivitäten nur noch passiv fortgeführt zu haben, um dem später gleich zu widersprechen mit der Aussage, seine Tätigkeit nicht in passiver Form fortgeführt zu haben (act. A24/16 F11, F14 ff.). Oder in Bezug auf seine öffentlichen Auftritte, betreffend welcher er zunächst schilderte, zwischen 2001 und 2003 Moderator an mehreren politischen öffentlichen Veranstaltungen im In- und Ausland, beispielsweise einem Konzert, gewesen zu sein, um danach auszuführen, er habe direkt keine Auftritte absolviert (act. A12/16 F7.02; act. A18/17 F38 ff., insbesondere F40 und F46). Auch in allgemeiner Hinsicht relativierte er seine Aussagen regelmässig. So führte er aus, seine Probleme mit der Regierung würden auf seinen politischen Aktivitäten beruhen, gleichzeitig brachte er aber vor, keine Probleme mit der Regierung gehabt zu haben (act. A16/18 F46, s. auch F85). In Bezug auf die Anzahl seiner Festnahmen konnte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht festlegen und sprach an der BzP noch von 150 bis 200 Festnahmen (act. A12/16 F7.02), relativierte diese Zahl aber an der Anhörung mit der Angabe, es seien circa 70 Verhaftungen gewesen (act. A18/17 F72), um später auch dieses Vorbringen zu relativieren mit der Aussage, dass die Zahl 70 vielleicht auch nicht stimme und es sich hierbei um eine überzogene Zahl handle (act. A18/17 F94). Auch hinsichtlich der Zeitpunkte der Verhaftungen, ob diese seit 2001 (act. A12/16 F7.02 S. 10) oder erstmals 2003 erfolgten (act. A12/16 F.7.02 S. 9), machte er voneinander abweichende Angaben. Weitere Unstimmigkeiten derselben Art ergeben sich in Bezug auf seine journalistischen Tätigkeiten, wobei er einerseits vorbringt, als Journalist und Abteilungsleiter für mehrere Zeitungen tätig gewesen zu sein (act. A12/16 F7.02; act. A18/17 F38), andererseits vorbringt er, nicht als «Professioneller» gearbeitet zu haben (act. A18/17 F86). Dem Argument auf Beschwerdeebene, das SEM hätte den Begriff des Journalismus falsch verstanden, kann nicht gefolgt werden. In seinen Schilderungen weicht der Beschwerdeführer zudem immer wieder auf allgemeine Aussagen aus, ohne auf seine individuelle Situation näher einzugehen (act. A24/16 F35 ff., F47 ff.). Schliesslich konnte auch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin dazu keine näheren Angaben betreffend seine Probleme mit der Regierung machen (act. A19/8 F19 ff.). 6.3 Des Weiteren kann festgehalten werden, dass sich wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Jahre 1998 bis 2003 beschränken, wobei er eigenen Angaben zufolge von 2003 bis 2007 politisch gar nicht aktiv gewesen sei (act. A18/17 F41, F76). Die Lage habe sich ab 2013 wieder zugespitzt. Seinen weitgehend unsubstantiierten Aussagen diesbezüglich kann aber nicht entnommen werden, wieso er ab 2013 besonders im Fokus der Regierung hätte stehen sollen, zumal er selbst zu Protokoll gab, zu diesem Zeitpunkt keine besondere Funktion an Kundgebungen innegehabt zu haben (act. A18/17 F80) und auch bei der Nationalfront Partei nicht mehr aktiv gewesen zu sein (act. A24/16 F33 f.). Entsprechend ist fraglich, wieso sich seinen Angaben zufolge die Verhaftungen im Jahre 2016 gehäuft haben sollen. Auf Nachfrage hin vermochte er dies denn auch nicht näher zu erklären (act. A24/16 F27 ff., F52). Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wieso er im Jahre 2017 derart in den Fokus der aserbaidschanischen Behörden hätte geraten sollen. 6.4 In Bezug auf die Frage der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM (Verfügung S. 7 f.) verwiesen werden. Mit der Vorinstanz geht auch das Bundes-verwaltungsgericht davon aus, dass die Dokumente gefälscht sind, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verhaftungen und Gerichtsverfahren ab 2016 erweckt. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, schlüssig zu erklären, wieso er betreffend das letzte Strafverfahren von einem höheren Strafmass ausgeht, wenn doch die bisherigen Haftstrafen jeweils nur wenige Tage gedauert haben sollen. 6.5 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in seinem Heimatstaat problemlos ein Visum hat beantragen und mit diesem sowie dem eigenen Reisepass hat ausreisen können (act. A24/16 F58 ff.), spricht gegen das Vorliegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgungssituation. 6.6 Obschon nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gewisse Hafterfahrungen hat erleben müssen, erachtet das Gericht nach dem Gesagten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter den von ihm geschilderten Umständen als unglaubhaft. 6.7 Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkretisierend bestätigen (act. A19/8 F20-F26). Ihre Rechtfertigung, ihr Ehemann habe sie aus diesen Problemen herausgehalten und sie habe sich zusammen mit den Kindern mehrheitlich bei ihren Eltern aufgehalten (act. A19/8 F23, F27), erscheint zur Rechtfertigung dieser Wissenslücken nicht plausibel. Mangels eigener Asylgründe der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Wegweisung nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die allgemeine Lage in Aserbaidschan ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 8.4.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat (s. Verfügung S. 10), verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben auch in Kontakt stehen (act. A11/14 F3.01; act. A12/16 F3.01; act. A18/17 F10 f.). Der Beschwerdeführer kann auf ein abgeschlossenes Studium ([...]) sowie praktische Berufserfahrungen in den Bereichen (...) und (...) vorweisen (act. A12/16 F1.17.04 f.). Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (act. A11/14 F1.17.04). Eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration dürfte ihnen folglich möglich und zumutbar sein. 8.4.4 Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend gemäss den Akten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin litt gemäss einem Arztbericht vom 8. August 2020 an einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode, einer teilremittierten Panikstörung, Problemen in Verbindung mit der bestehenden häuslichen/sozialen Situation sowie an Kopfschmerzen und Migräne. Ob diese gesundheitlichen Beschwerden noch bestehen, ist mangels aktueller medizinischer Dokumentierung offen. Ohnehin ist aber festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin, sollte sie eine weitere Behandlung oder Medikamente benötigen, ein entsprechender Zugang in Aserbaidschan gewährleistet sein würde, zumal in G._______ die notwendigen medizinischen Einrichtungen vorhanden sind (s. Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aserbeidschan: Psychiatrische Versorgung, 25. August 2021, m.w.H., , zuletzt abgerufen am 12. Juli 2023). 8.4.5 Den Akten sind - mit Blick auf die ins Asylverfahren eingeschlossenen Kinder - sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum einen ist von einem intakten Familienverhältnis, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Heimatstaat, namentlich in G._______, auszugehen. Aus den verschiedenen Eingaben auf Beschwerdestufe geht eine gute und problemlose Entwicklung der Kinder seit ihrer Einreise in die Schweiz vor rund fünf Jahren hervor. Beide besuchen mittlerweile die obligatorische Schule. Entscheidend ist aber das nach wie vor junge Alter der Kinder: Mit ihren zwölf beziehungsweise (...) Jahren befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegensteht, ist somit zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Ferner sind die Kinder gemäss Aktenlage gesund und werden zusammen mit ihren Eltern in einen ihnen, selbst nach gut fünf Jahren Auslandaufenthalt, vertrauten kulturellen Umkreis zurückkehren, zumal auch davon auszugehen ist, dass sie Aserbaidschanisch sprechen. Es darf ferner angenommen werden, dass den Kindern die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse bei einer Wiedereingliederung und bei einer schulischen Weiterbildung helfen werden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan gefährdet wäre. 8.4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über zwar im letzten Jahr abgelaufene Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Aserbaidschan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt Yetkin Geçer als amtlicher Rechtsverbeistand gemäss aArt. 110a AsylG eingesetzt. Ihm ist ein entsprechendes Honorar für die notwendigen Vertretungshandlungen auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Am 18. Juli 2022 wurde durch den gewillkürten Rechtsvertreter Ali Tüm mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Yetkin Geçer zwischenzeitlich verstorben ist. Abklärungen der Instruktionsrichterin beim zuständigen Kantonsgericht L._______ (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte) bestätigten diese Mitteilung und die Löschung des genannten Rechtsanwaltes im Dezember 2022 aus dem kantonalen Anwaltsregister. Der amtliche Rechtsvertreter hat am 19. April 2022 seine letzte Rechtshandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren getätigt. Durch das Bundesverwaltungsgericht wird mangels Kostennote für die erbrachten Leistungen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'760.- ausgerichtet; dies zu Handen des Nachlasses von Rechtsanwalt Yetkin Geçer. 10.3 Dem seit dem 18. Juli 2022 (Datum Vollmacht) mandatierten Rechtsvertreter Ali Tüm, welcher die Eingaben vom 18. Juli 2022, 29. August 2022 und 31. März 2023 verfasst hat, ist mangels Gesuchs um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand kein Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Yetkin Geçer, respektive zuhanden des Nachlasses wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'760.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: