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D-13/2021

D-13/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug nach E._______ an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind C._______ gelangten ge- mäss eigenen Angaben am 18. Juli 2018 in die Schweiz, wo sie am 24. Juli 2018 um Asyl ersuchten. C. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 9. respek- tive 14. August 2018 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine einge- hende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. Juni 2020 respektive

17. Juli 2020 statt. Am 28. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sie iranische Staatsan- gehörige seien. Der Beschwerdeführer sei Perser schiitischen Glaubens, während die Beschwerdeführerin Kurdin sunnitischen Glaubens sei. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihres Glaubens und ihrer Ethnie diskriminiert worden sei. Seit 2013 hätten sie mehrmals in Europa Ferien verbracht. Eine Arbeitskollegin habe ihr einen USB-Stick entwendet, auf dem sich Ferienfotos von christlichen Kirchen befunden hätten. Diese Fotos seien der Polizei weitergeleitet wor- den. In der Folge sei sie unter dem Vorwurf, zum Christentum konvertiert zu sein, angeklagt worden. Sie habe sich deshalb zur Flucht entschlossen und sei im Jahre 2016 mit einem Visum in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei in F._______ verblieben. Nachdem sie mittels eines Anwalts erfahren habe, dass sie aufgrund ihrer Probleme auf der Arbeit nichts mehr zu be- fürchten habe, ihr aber gekündigt worden sei, sei sie in den Iran zurückge- kehrt. Allerdings habe sie sich nach ihrer Kündigung als Juristin nicht selbständig machen können, weshalb sie eine Rechtsberatungs-Chatgruppe gegrün- det habe, die vorwiegend kurdische Frauen beraten habe. Nachdem ihr die

D-13/2021 D-15/2021 Seite 3 Behörden verboten hätten, für Erdbebenopfer gesammelte Hilfsgüter aus- zuliefern, habe sie sich im Chat kritisch darüber geäussert. Jemand aus der Gruppe habe diese Nachricht an die Behörden weitergeleitet. Am (…) 2018 sei sie von der Polizei bedroht und aufgefordert worden, sich zu mel- den. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Polizei sie zuhause erfolglos gesucht. In der Schule hätten sich Polizisten nach ihrer Tochter erkundigt. Am (…) 2018 seien die Beschwerdeführen- den in eine Villa im G._______ gegangen, von der niemand gewusst habe. Am (…) 2018 seien sie legal mit einem Visum von Teheran in die Schweiz gelangt. Die Behörden hätten nach ihrer Ausreise ihre Familie bedroht und ihren Bruder festgenommen und eingeschüchtert. Seit sie in der Schweiz sei, erhalte sie auf den sozialen Medien regelmässig Drohungen von Un- bekannten. Sie habe sich zudem in den sozialen Medien kritisch zur Lage der Kurden im Iran, zur iranischen Regierung und zur Religion geäussert. Die Beschwerdeführenden reichten einen Lohnausweis, Zeitungsartikel, eine Kopie eines Kündigungsschreibens, Kopien von Unterlagen zum Stu- dium und zur Arbeit, eine Kopie einer Ablehnung zur Zulassung zum Stu- dium und Kopien zu den Aktivitäten in den sozialen Medien ein. D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 gab das SEM den Beschwerdefüh- renden Gelegenheit, allfällige bisher nicht erwähnte Asylgründe betreffend das Kind schriftlich einzubringen. Mit Schreiben vom 10. November 2020 äusserten sich die Beschwerdefüh- renden dahingehend, dass das Kind zwar keine eigenen Asylgründe habe, dafür aber in der Schweiz zu Schule gehe und gut integriert sei. E. Mit Schreiben vom 6. November 2020 forderte das SEM die Beschwerde- führerin auf, ihre Angaben zu ihrem exilpolitischen Engagement zu konkre- tisieren. Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 19. November 2020 nach. F. Mit Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und das Kind C._______ sowie mit Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. Novem- ber 2020 (Eröffnung jeweils am 2. Dezember 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,

D-13/2021 D-15/2021 Seite 4 lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2021 beim Bundesverwal- tungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeven- tualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneu- ten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung der Beschwerdeverfahren und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei eine Nachfrist für ergänzende Angaben zu den im Recht liegenden Beweismitteln anzuberaumen. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: ein Urteil betreffend die Entlassung der Beschwerdeführerin, ein Bild einer am (…) 2020 in den so- zialen Medien gegen die Beschwerdeführerin geäusserten Drohung, zwei Auszüge aus Telegram, ein Bild einer auf Telegram geäusserten Drohung, drei offene Briefe vom (…) 2019, (…) 2019 respektive ohne Datumsan- gabe, ein Auszug aus einer Google-Suche betreffend Aktivitäten der Be- schwerdeführerin, eine von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Er- klärung vom (…) 2020, ein Auszug aus Instagram, ein Handy-Screenshot zweier Bilder auf Telegram und ein Arbeitsvertrag. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 vereinigte das Gericht die Verfahren, hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtli- che Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag auf Gewährung einer Nach- frist wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. Am 21. Februar 2021 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine persönliche Entgegnung der Beschwerdeführerin, einen Arti- kel der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2016, Beispiele von Kommen- taren, eine Drohung, einen Post vom (…) 2021, Fotos einer Kundgebung aus dem Jahre 2014, einen Brief vom (…) 2021, eine Bestätigung der

D-13/2021 D-15/2021 Seite 5 Association for Human Rights in Kurdistan on Iran-Geneva (KMMK-G) vom (…) 2021 sowie eine Kostennote ein. J. Am (…) kam das Kind D._______ zur Welt. K. Mit Eingabe vom 19. August 2022 wurde eine Auswahl von Kommentaren der Beschwerdeführerin auf Instagram nachgereicht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind D._______ wird in das Verfahren seiner Familie einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft, sprach ihnen jedoch die Asylrelevanz ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer berufe sich im Wesentlichen auf die Verfol- gung seiner Ehefrau. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen im Studium und im Arbeitsleben seien nicht hinreichend intensiv, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. Sie sei trotz des Verfahrens im Zusammenhang mit den Urlaubsbildern in der Lage ge- wesen, legal per Flugzeug auszureisen und sei schliesslich in den Iran zu- rückgekehrt, da sie nichts mehr zu befürchten gehabt habe. Obwohl sie nach ihrer Rückkehr gemäss eigenen Angaben aufgrund ihrer kritischen Äusserungen in einer Chatgruppe gesucht worden sei und ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie ein weiteres Mal legal mit

D-13/2021 D-15/2021 Seite 7 einem Visum mit ihrer Familie über den gut bewachten Flughafen in Tehe- ran ausreisen können. Sie habe zudem im Zusammenhang mit ihrer zwei- ten Ausreise keine Probleme geltend gemacht und ausserdem angegeben, dass gegen sie kein Verfahren hängig sei. Schliesslich habe sie die Ein- träge in den sozialen Medien und die Chatgruppe gelöscht. Aus diesen An- haltspunkten lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den eingereichten Dokumenten kein exponiertes Wirken. Zudem seien ihre Aussagen zu ihrer Telegram-Gruppe unstimmig. So habe sie ei- nerseits ausgesagt, die Gruppe seit mehreren Jahren zu führen, während sie andererseits zu Protokoll gegeben habe, die Gruppe vor ihrer zweiten Ausreise gelöscht zu haben. Gegen eine grosse Reichweite spreche der Umstand, dass sie ihre Äusserungen im Internet eingeschränkt habe und keiner exilpolitischen Organisation angehöre. Darüber hinaus sei sie vor- nehmlich unter Verwendung eines Pseudonyms aufgetreten, womit bereits eine Hürde für die Identifikation bestehe.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Diskriminierungen der Beschwerdeführerin dürften nicht isoliert betrachtet werden. Bereits ihr Grossvater wie auch ihr Vater seien politisch aktiv ge- wesen und deshalb verfolgt worden. Dieser familiäre Hintergrund habe zur Diskriminierung geführt. Die Familie ihres Ehemannes habe sie ferner nicht akzeptiert und dazu gezwungen, als Schiitin zu beten. Aufgrund der Feri- enfotos, die sie auch beim Beten gezeigt hätten, sei sie der Apostasie be- schuldigt worden und habe fliehen müssen. Auch nach ihrer Rückkehr sei sie weiterhin behördlich registriert gewesen. So sei es ihr nicht erlaubt wor- den, eine eigene Anwaltskanzlei zu eröffnen und sie sei gesucht worden, da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Sie sei ferner vor wie auch nach ihrer zweiten Ausreise gesucht und bedroht worden. Da die Ver- folgung nach ihrer Ausreise auf die Familie im Heimatland ausgedehnt wor- den sei, sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert würde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie ihre Einträge in den sozialen Medien gelöscht habe, da die Daten öffentlich zugänglich gewesen und an die Behörden weitergeleitet worden seien. Auch der Um- stand, dass sie den Iran legal verlassen habe, spreche nicht gegen ein behördliches Interesse an ihrer Person. So hätten damals sowohl die Schulbehörde als auch ihre Mutter der Polizei versichert, dass die Ausreise einzig aufgrund der Schwangerschaft erfolge und die Beschwerdeführen- den für das neue Schuljahr zurückkehren würden. Diese Erklärung sei von den Behörden wohl geglaubt worden, weshalb wohl keine Ausreisesperre

D-13/2021 D-15/2021 Seite 8 erlassen worden sei. Ohnehin führe nicht jede behördliche Suche automa- tisch zu einer Benachrichtigung der Grenzbehörden respektive einer Aus- reisesperre. Aus welchen Gründen eine legale Ausreise möglich gewesen sei, lasse sich nicht abschliessend eruieren. Das SEM habe es versäumt, all diese Elemente in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Gesamthaft betrachtet würden diese unweigerlich zum Schluss führen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevant gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin führe ihr politisches Engagement in der Schweiz fort. Ihre Telegram-Gruppe mit 10'000 Followern, die sie bereits vor ihrer Flucht betrieben habe, führe sie in der Schweiz fort. Sie sei auch auf Ins- tagram aktiv, wo ihr (etwa 4'000) Personen folgen würden. Zudem sei eine Frau, die auf Initiative der Beschwerdeführerin kurdische Sprache unter- richtet habe, zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. In diversen offenen Briefen habe sie zusammen mit anderen Anwälten und Menschenrechts- aktivisten den iranischen Staat öffentlich kritisiert. Wegen dieser Tätigkeit erhalte sie fortlaufend Drohungen. Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz verfüge sie daher über ein exponiertes Profil. Doch auch unter der Annahme, ihr würde ein exponierendes Wirken abgesprochen, könne eine Verfolgung bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden, was sich aus der Rechtsprechung des UN-Antifolterkomitees, des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des britischen Upper Tribunal ergebe. Zu einem ähnlichen Ergebnis seien auch jüngere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts gekommen. Die übrigen Beschwerdeführenden müssten wegen der Gefahr einer Re- flexverfolgung ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, es fehle an konkreten An- haltspunkten, dass die Beschwerdeführerin vom iranischen Staat über- wacht werde respektive die Drohungen von staatlichen Stellen ausgehen würden. Ferner unterscheide sich die Sachlage der von den Beschwerde- führenden angerufenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Vor- liegenden, da dort zusätzliche Risikofaktoren bestanden hätten. So sei die Beschwerdeführerin nie in Haft gewesen, sei nicht illegal ausgereist und es bestehe keine zur Ausreise zeitnahe Verbindung zu einer stark politisch geprägten Familie. Auch seien keine Familienangehörigen intensiv verfolgt worden, und sie gehöre keiner politischen Partei oder Organisation an, wel- che die iranischen Behörden im Visier hätten.

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E. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin sei früher unter ihrem eigenen Namen im Internet aktiv gewesen, sei dann aber blockiert worden. Dies lasse auf eine staatliche Intervention schliessen. Die Drohun- gen seien, selbst wenn sie von Privaten ausgehen würden, dem Staat zu- zuschreiben, da solche im iranischen Kontext jeweils staatlich gesteuert würden. Die Beschwerdeführerin habe ein Pseudonym verwendet, um wie- der Kommentare verbreiten zu können, ohne sogleich blockiert zu werden. Es sei aber ein Leichtes, sie zu identifizieren, da sie weiterhin als Gründerin der fraglichen Instagram-Seite fungiert habe. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin in den sozialen Medien bedroht. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt nicht mit denjenigen in der Be- schwerdeschrift zitierten Urteilen identisch sei, würden sich trotzdem Ge- meinsamkeiten ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin seit Jahren kritisch gegen das Regime geäussert und setze sich für die Rechte der Kurdinnen und Kurden sowie der Frauen im Iran ein. In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen sei zu erwähnen, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Iran zusammen mit einem Menschenrechts- anwalt, der mittlerweile in den Niederlanden als Flüchtling lebe, an einer Kundgebung teilgenommen habe.

E. 4.5 Mit Eingabe vom 19. August 2022 ergänzten die Beschwerdeführen- den, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen eineinhalb Jahren weitere regimefeindliche Kommentare über die sozialen Medien verbreitet habe und dabei auf ein erhebliches Echo gestossen sei.

E. 5.1 Zu den Vorfluchtgründen ist zu bemerken, dass die Situation am Ar- beitsplatz beziehungsweise der angebliche Fund von Fotos, die sie bei Be- suchen in christlichen Kirchen zeigen würden, zu keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen geführt hat. Die Beschwerdeführerin selbst gibt in diesem Zusammenhang an, dass dies lediglich als Vorwand genutzt wor- den sei, ihr Anstellungsverhältnis zu beenden (vgl. act. B30/13 F23 sowie B35/17 F21). Sie hat die Situation denn auch offensichtlich nicht als prob- lematisch eingestuft, ist sie doch nach der Kündigung selbständig in den Iran zurückgereist. Dass sie nach ihrer Rückkehr schikaniert worden sei, indem ihr verwehrt worden sei, eine eigene Kanzlei zu eröffnen, ist eben- falls als nicht asylrelevant zu bezeichnen.

D-13/2021 D-15/2021 Seite 10 Aus dem Umstand, dass sie schlussendlich von den Behörden im Zusam- menhang mit ihren Äusserungen in der Chatgruppe insbesondere zur Lie- ferung von Hilfsgütern vorgeladen worden sei, lässt sich ebenfalls nicht ab- leiten, dass ihr eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Dazu be- merkte das SEM zu Recht, dass ihr trotzdem eine problemlose Ausreise per Flugzeug möglich war. Dass die Behörden gegenüber der Beschwerde- führerin ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hätten, gleichzeitig aber aufgrund ihrer Versicherung, zum Schulanfang wieder an ihren Wohnort zurückzukehren, davon abgesehen hätten, sie an einer Ausreise zu hindern, erscheint nicht plausibel. Gesamthaft betrachtet ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführe- rin zwar gewissen behördlichen Schikanen ausgesetzt war, diese jedoch nicht die Schwelle zu einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ge- mäss Angaben auf Beschwerdeebene bereits im Iran an einer regimekriti- schen Kundgebung teilgenommen haben will, zumal sich aus ihren Aussa- gen in den Befragungen nicht ergibt, dass sie jemals aufgrund von De- monstrationsteilnahmen mit behördlichen Massnahmen konfrontiert gewe- sen wäre. Ohnehin ist die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifelhaft, da die Erklärung der Beschwerdeführerin, weshalb sie die Kundgebung erst mit der Replik geltend machte, wenig überzeugend ist. Die Teilnahme lässt sich auch mit den eingereichten Fotos, die angeblich die Tochter der Beschwerdeführerin und einen befreundeten Anwalt anlässlich dieser De- monstration zeigen sollen, nicht hinreichend belegen. Dies bereits deshalb, da die Fotos keinen Aufschluss über Zeit, Ort und genauen Kontext der Aufnahme zulassen.

E. 5.2 Das SEM hat das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe somit zu Recht verneint.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä- ten die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen.

E. 6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-

D-13/2021 D-15/2021 Seite 11 nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse- ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein- fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf- ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 6.3 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak- tivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs- formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti- vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus- gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei- den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin betreibt auf Telegram eine Chatgruppe mit etwa 10'000 Mitgliedern, in der sie sich regimekritisch äussert. Gleiches gilt für ihr Instagramprofil, das etwa 4'000 Follower aufweist. Anlässlich ihrer Online-Aktivitäten hinterliess sie etwa auch kritische Kommentare auf der Instagram-Seite des geistigen Führers Ali Khamenei. Ferner figuriert sie als Mitunterzeichnerin eines offenen Briefes vom (…) 2019, in dem die Be- schneidung der strafprozessualen Rechte einer Gruppe von kürzlich fest- genommenen Schriftstellern und Aktivisten kritisiert wird. In einem weiteren mitunterzeichneten offenen Brief an die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs wird die Einleitung eines Verfahrens gegen die Verant- wortlichen der Niederschlagung der Proteste im Iran vom November 2019 verlangt. In einer Erklärung vom (…) 2020 verurteilte die Beschwerdefüh- rerin zusammen mit iranischen Anwälten die bevorstehende Hinrichtung eines Teilnehmers an den Protesten im November 2019. In einer von ihr

D-13/2021 D-15/2021 Seite 12 mitunterzeichneten Erklärung an den UN-Generalsekretär wird die türki- sche Militäroffensive in Rojava kritisiert.

E. 6.5 Allein aus diesen Online-Aktivitäten und mitunterzeichneten Erklärun- gen lässt sich jedoch nicht unbesehen auf ein exponiertes Wirken schlies- sen. So sind ihre Online-Beiträge inhaltlich sehr allgemein gehalten und unterscheiden sich daher kaum von denjenigen, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert wer- den und daher massentypisch sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerde- führerin – soweit aus den Akten ersichtlich – innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliranern auch keine Füh- rungsposition innehat, keiner politischen Partei oder Organisation angehört und abgesehen von ihren Online-Aktivitäten kaum öffentlich in Erscheinung tritt. In diesem Zusammenhang kann zusätzlich auf die von der Beschwer- deführerin eingereichten Bestätigungsschreiben vom (…) respektive (…) 2021 hingewiesen werden. Beide Schreiben äussern sich hauptsächlich zur allgemeinen Lage im Iran, ohne dass darin ein exponierendes persön- liches Wirken der Beschwerdeführerin beschrieben würde. Einzig das Schreiben vom (…) 2021 nennt als konkrete Tätigkeit ihre tragende Rolle bei den Kobani-Protesten in Teheran, was jedoch seitens der Beschwerde- führerin selbst keine substanziierte Erwähnung fand. Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch di- verse Hass-Nachrichten über soziale Medien erhalten hat, keine wesentli- che Akzentuierung des Profils, zumal nicht evident ist, dass diese (zumin- dest mittelbar) dem Staat zugerechnet werden können, sondern es sich dabei vielmehr auch bloss um Äusserungen von Privaten handeln könnte.

E. 6.6 Schliesslich lässt sich auch aus dem Vorbringen, nachdem sie den Iran verlassen habe, seien wegen ihres exilpolitischen Engagements ihre Eltern zweimal bedroht worden und der Geheimdienst habe ihren Bruder einmal mitgenommen (vgl. act. B35 F52 bis F54), keine Exponierung ableiten. Denn dabei handelt es sich um eine reine Behauptung, die darüber hinaus sehr allgemein gehalten ist, weshalb ihr nur ein äusserst geringer Beweis- wert beigemessen werden kann.

E. 6.7 Das SEM hat sich folglich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass das exilpolitische Wirken der Beschwerdeführerin mangels Exponierung die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag.

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E. 7 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Infolgedessen ist eine Reflexverfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Kinder zu verneinen, weshalb auch sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-13/2021 D-15/2021 Seite 14 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hinsichtlich der psychischen Prob- leme, an denen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben leide, ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtspre- chung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssys- tem ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3) und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Be- handlung erhalten könnte.

E. 9.3.3 Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz integriert, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3).

E. 9.3.4 Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Integration von min- derjährigen Kindern. Denn sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin- deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin- deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür- digen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; na- mentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei

D-13/2021 D-15/2021 Seite 16 einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per- sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

E. 9.3.5 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern der beiden Kinder C._______ mit Jahrgang (…) (nachfolgend: Tochter) und D._______ mit Jahrgang (…) (nachfolgend: Sohn).

E. 9.3.6 Das SEM erwog betreffend das Kindeswohl, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Entwurzelung der Tochter im Heimatstaat ausgegangen werden könne. Ferner würden die Beschwerdeführenden über Familienangehörige im Iran verfügen, weshalb das Kind bei einer Wiedereingliederung nicht allein auf die Unterstützung der Beschwerdeführenden angewiesen wäre. In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die Tochter sei in der Schweiz bestens in die Schule integriert und werde sich bald für eine Lehrstelle entscheiden müssen. Die mittlerweile (…)-jährige Tochter gelangte zusammen mit ihren Eltern im Jahre 2018 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr seit rund viereinhalb Jahren hier. Sie verbrachte somit einen Grossteil ihrer prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz, woraus sich gewichtige Gründe für einen hiesigen Verbleib ergeben. Allerdings ist auch zu bemer- ken, dass sie nicht in der Schweiz eingeschult worden ist, sondern bereits in ihrer Heimat mehrjährige Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten würde. Hinzu kommt, dass anzunehmen ist, dass die Tochter auch ausserhalb des schulischen Um- felds aufgrund des im Heimatland nach wie vor vorhanden sozialen Netzes nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vorfinden würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ihr – trotz möglicher Schwierigkeiten – auch nach einem vier- bis fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Re-

D-13/2021 D-15/2021 Seite 17 integration wieder gelingen dürfte. Beim Sohn ist nicht von einer Entwurze- lung auszugehen, weil er als Kleinkind noch an seine Eltern gebunden ist. Somit steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht ent- gegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kos- ten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 20. Feb- ruar 2021 ausgewiesene Zeitaufwand von 12 Stunden ist angemessen und aufgrund der Eingabe vom 19. August 2022 auf 12.5 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die soeben erwähnte Zwischen- verfügung auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

D-13/2021 D-15/2021 Seite 18 auf insgesamt gerundet Fr. 2'993.- (2'750 [12.5x220] plus 28.90 [Auslagen] plus 214.– [MWSt]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 20. Februar 2021 ausgewiesene Zeitaufwand von 12 Stunden ist angemessen und aufgrund der Eingabe vom 19. August 2022 auf 12.5 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die soeben erwähnte Zwischenverfügung auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt gerundet Fr. 2'993.- (2'750 [12.5x220] plus 28.90 [Auslagen] plus 214.- [MWSt]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'993.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-13/2021, D-15/2021 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 30. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2016 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug nach E._______ an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind C._______ gelangten gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2018 in die Schweiz, wo sie am 24. Juli 2018 um Asyl ersuchten. C. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 9. respektive 14. August 2018 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. Juni 2020 respektive 17. Juli 2020 statt. Am 28. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sie iranische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer sei Perser schiitischen Glaubens, während die Beschwerdeführerin Kurdin sunnitischen Glaubens sei. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubens und ihrer Ethnie diskriminiert worden sei. Seit 2013 hätten sie mehrmals in Europa Ferien verbracht. Eine Arbeitskollegin habe ihr einen USB-Stick entwendet, auf dem sich Ferienfotos von christlichen Kirchen befunden hätten. Diese Fotos seien der Polizei weitergeleitet worden. In der Folge sei sie unter dem Vorwurf, zum Christentum konvertiert zu sein, angeklagt worden. Sie habe sich deshalb zur Flucht entschlossen und sei im Jahre 2016 mit einem Visum in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei in F._______ verblieben. Nachdem sie mittels eines Anwalts erfahren habe, dass sie aufgrund ihrer Probleme auf der Arbeit nichts mehr zu befürchten habe, ihr aber gekündigt worden sei, sei sie in den Iran zurückgekehrt. Allerdings habe sie sich nach ihrer Kündigung als Juristin nicht selbständig machen können, weshalb sie eine Rechtsberatungs-Chatgruppe gegründet habe, die vorwiegend kurdische Frauen beraten habe. Nachdem ihr die Behörden verboten hätten, für Erdbebenopfer gesammelte Hilfsgüter auszuliefern, habe sie sich im Chat kritisch darüber geäussert. Jemand aus der Gruppe habe diese Nachricht an die Behörden weitergeleitet. Am (...) 2018 sei sie von der Polizei bedroht und aufgefordert worden, sich zu melden. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Polizei sie zuhause erfolglos gesucht. In der Schule hätten sich Polizisten nach ihrer Tochter erkundigt. Am (...) 2018 seien die Beschwerdeführenden in eine Villa im G._______ gegangen, von der niemand gewusst habe. Am (...) 2018 seien sie legal mit einem Visum von Teheran in die Schweiz gelangt. Die Behörden hätten nach ihrer Ausreise ihre Familie bedroht und ihren Bruder festgenommen und eingeschüchtert. Seit sie in der Schweiz sei, erhalte sie auf den sozialen Medien regelmässig Drohungen von Unbekannten. Sie habe sich zudem in den sozialen Medien kritisch zur Lage der Kurden im Iran, zur iranischen Regierung und zur Religion geäussert. Die Beschwerdeführenden reichten einen Lohnausweis, Zeitungsartikel, eine Kopie eines Kündigungsschreibens, Kopien von Unterlagen zum Studium und zur Arbeit, eine Kopie einer Ablehnung zur Zulassung zum Studium und Kopien zu den Aktivitäten in den sozialen Medien ein. D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, allfällige bisher nicht erwähnte Asylgründe betreffend das Kind schriftlich einzubringen. Mit Schreiben vom 10. November 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, dass das Kind zwar keine eigenen Asylgründe habe, dafür aber in der Schweiz zu Schule gehe und gut integriert sei. E. Mit Schreiben vom 6. November 2020 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ihre Angaben zu ihrem exilpolitischen Engagement zu konkretisieren. Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 19. November 2020 nach. F. Mit Verfügung betreffend den Beschwerdeführer und das Kind C._______ sowie mit Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 (Eröffnung jeweils am 2. Dezember 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung der Beschwerdeverfahren und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei eine Nachfrist für ergänzende Angaben zu den im Recht liegenden Beweismitteln anzuberaumen. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: ein Urteil betreffend die Entlassung der Beschwerdeführerin, ein Bild einer am (...) 2020 in den sozialen Medien gegen die Beschwerdeführerin geäusserten Drohung, zwei Auszüge aus Telegram, ein Bild einer auf Telegram geäusserten Drohung, drei offene Briefe vom (...) 2019, (...) 2019 respektive ohne Datumsangabe, ein Auszug aus einer Google-Suche betreffend Aktivitäten der Beschwerdeführerin, eine von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Erklärung vom (...) 2020, ein Auszug aus Instagram, ein Handy-Screenshot zweier Bilder auf Telegram und ein Arbeitsvertrag. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 vereinigte das Gericht die Verfahren, hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Am 21. Februar 2021 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten eine persönliche Entgegnung der Beschwerdeführerin, einen Artikel der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2016, Beispiele von Kommentaren, eine Drohung, einen Post vom (...) 2021, Fotos einer Kundgebung aus dem Jahre 2014, einen Brief vom (...) 2021, eine Bestätigung der Association for Human Rights in Kurdistan on Iran-Geneva (KMMK-G) vom (...) 2021 sowie eine Kostennote ein. J. Am (...) kam das Kind D._______ zur Welt. K. Mit Eingabe vom 19. August 2022 wurde eine Auswahl von Kommentaren der Beschwerdeführerin auf Instagram nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind D._______ wird in das Verfahren seiner Familie einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft, sprach ihnen jedoch die Asylrelevanz ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer berufe sich im Wesentlichen auf die Verfolgung seiner Ehefrau. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen im Studium und im Arbeitsleben seien nicht hinreichend intensiv, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. Sie sei trotz des Verfahrens im Zusammenhang mit den Urlaubsbildern in der Lage gewesen, legal per Flugzeug auszureisen und sei schliesslich in den Iran zurückgekehrt, da sie nichts mehr zu befürchten gehabt habe. Obwohl sie nach ihrer Rückkehr gemäss eigenen Angaben aufgrund ihrer kritischen Äusserungen in einer Chatgruppe gesucht worden sei und ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, habe sie ein weiteres Mal legal mit einem Visum mit ihrer Familie über den gut bewachten Flughafen in Teheran ausreisen können. Sie habe zudem im Zusammenhang mit ihrer zweiten Ausreise keine Probleme geltend gemacht und ausserdem angegeben, dass gegen sie kein Verfahren hängig sei. Schliesslich habe sie die Einträge in den sozialen Medien und die Chatgruppe gelöscht. Aus diesen Anhaltspunkten lasse sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den eingereichten Dokumenten kein exponiertes Wirken. Zudem seien ihre Aussagen zu ihrer Telegram-Gruppe unstimmig. So habe sie einerseits ausgesagt, die Gruppe seit mehreren Jahren zu führen, während sie andererseits zu Protokoll gegeben habe, die Gruppe vor ihrer zweiten Ausreise gelöscht zu haben. Gegen eine grosse Reichweite spreche der Umstand, dass sie ihre Äusserungen im Internet eingeschränkt habe und keiner exilpolitischen Organisation angehöre. Darüber hinaus sei sie vornehmlich unter Verwendung eines Pseudonyms aufgetreten, womit bereits eine Hürde für die Identifikation bestehe. 4.2 In der Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Diskriminierungen der Beschwerdeführerin dürften nicht isoliert betrachtet werden. Bereits ihr Grossvater wie auch ihr Vater seien politisch aktiv gewesen und deshalb verfolgt worden. Dieser familiäre Hintergrund habe zur Diskriminierung geführt. Die Familie ihres Ehemannes habe sie ferner nicht akzeptiert und dazu gezwungen, als Schiitin zu beten. Aufgrund der Ferienfotos, die sie auch beim Beten gezeigt hätten, sei sie der Apostasie beschuldigt worden und habe fliehen müssen. Auch nach ihrer Rückkehr sei sie weiterhin behördlich registriert gewesen. So sei es ihr nicht erlaubt worden, eine eigene Anwaltskanzlei zu eröffnen und sie sei gesucht worden, da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Sie sei ferner vor wie auch nach ihrer zweiten Ausreise gesucht und bedroht worden. Da die Verfolgung nach ihrer Ausreise auf die Familie im Heimatland ausgedehnt worden sei, sei damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr inhaftiert würde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie ihre Einträge in den sozialen Medien gelöscht habe, da die Daten öffentlich zugänglich gewesen und an die Behörden weitergeleitet worden seien. Auch der Umstand, dass sie den Iran legal verlassen habe, spreche nicht gegen ein behördliches Interesse an ihrer Person. So hätten damals sowohl die Schulbehörde als auch ihre Mutter der Polizei versichert, dass die Ausreise einzig aufgrund der Schwangerschaft erfolge und die Beschwerdeführenden für das neue Schuljahr zurückkehren würden. Diese Erklärung sei von den Behörden wohl geglaubt worden, weshalb wohl keine Ausreisesperre erlassen worden sei. Ohnehin führe nicht jede behördliche Suche automatisch zu einer Benachrichtigung der Grenzbehörden respektive einer Ausreisesperre. Aus welchen Gründen eine legale Ausreise möglich gewesen sei, lasse sich nicht abschliessend eruieren. Das SEM habe es versäumt, all diese Elemente in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Gesamthaft betrachtet würden diese unweigerlich zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevant gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin führe ihr politisches Engagement in der Schweiz fort. Ihre Telegram-Gruppe mit 10'000 Followern, die sie bereits vor ihrer Flucht betrieben habe, führe sie in der Schweiz fort. Sie sei auch auf Instagram aktiv, wo ihr (etwa 4'000) Personen folgen würden. Zudem sei eine Frau, die auf Initiative der Beschwerdeführerin kurdische Sprache unterrichtet habe, zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. In diversen offenen Briefen habe sie zusammen mit anderen Anwälten und Menschenrechtsaktivisten den iranischen Staat öffentlich kritisiert. Wegen dieser Tätigkeit erhalte sie fortlaufend Drohungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge sie daher über ein exponiertes Profil. Doch auch unter der Annahme, ihr würde ein exponierendes Wirken abgesprochen, könne eine Verfolgung bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden, was sich aus der Rechtsprechung des UN-Antifolterkomitees, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des britischen Upper Tribunal ergebe. Zu einem ähnlichen Ergebnis seien auch jüngere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts gekommen. Die übrigen Beschwerdeführenden müssten wegen der Gefahr einer Reflexverfolgung ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden. 4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, es fehle an konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin vom iranischen Staat überwacht werde respektive die Drohungen von staatlichen Stellen ausgehen würden. Ferner unterscheide sich die Sachlage der von den Beschwerdeführenden angerufenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorliegenden, da dort zusätzliche Risikofaktoren bestanden hätten. So sei die Beschwerdeführerin nie in Haft gewesen, sei nicht illegal ausgereist und es bestehe keine zur Ausreise zeitnahe Verbindung zu einer stark politisch geprägten Familie. Auch seien keine Familienangehörigen intensiv verfolgt worden, und sie gehöre keiner politischen Partei oder Organisation an, welche die iranischen Behörden im Visier hätten. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Beschwerdeführerin sei früher unter ihrem eigenen Namen im Internet aktiv gewesen, sei dann aber blockiert worden. Dies lasse auf eine staatliche Intervention schliessen. Die Drohungen seien, selbst wenn sie von Privaten ausgehen würden, dem Staat zuzuschreiben, da solche im iranischen Kontext jeweils staatlich gesteuert würden. Die Beschwerdeführerin habe ein Pseudonym verwendet, um wieder Kommentare verbreiten zu können, ohne sogleich blockiert zu werden. Es sei aber ein Leichtes, sie zu identifizieren, da sie weiterhin als Gründerin der fraglichen Instagram-Seite fungiert habe. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin in den sozialen Medien bedroht. Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt nicht mit denjenigen in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilen identisch sei, würden sich trotzdem Gemeinsamkeiten ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin seit Jahren kritisch gegen das Regime geäussert und setze sich für die Rechte der Kurdinnen und Kurden sowie der Frauen im Iran ein. In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran zusammen mit einem Menschenrechtsanwalt, der mittlerweile in den Niederlanden als Flüchtling lebe, an einer Kundgebung teilgenommen habe. 4.5 Mit Eingabe vom 19. August 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen eineinhalb Jahren weitere regimefeindliche Kommentare über die sozialen Medien verbreitet habe und dabei auf ein erhebliches Echo gestossen sei. 5. 5.1 Zu den Vorfluchtgründen ist zu bemerken, dass die Situation am Arbeitsplatz beziehungsweise der angebliche Fund von Fotos, die sie bei Besuchen in christlichen Kirchen zeigen würden, zu keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen geführt hat. Die Beschwerdeführerin selbst gibt in diesem Zusammenhang an, dass dies lediglich als Vorwand genutzt worden sei, ihr Anstellungsverhältnis zu beenden (vgl. act. B30/13 F23 sowie B35/17 F21). Sie hat die Situation denn auch offensichtlich nicht als problematisch eingestuft, ist sie doch nach der Kündigung selbständig in den Iran zurückgereist. Dass sie nach ihrer Rückkehr schikaniert worden sei, indem ihr verwehrt worden sei, eine eigene Kanzlei zu eröffnen, ist ebenfalls als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Aus dem Umstand, dass sie schlussendlich von den Behörden im Zusammenhang mit ihren Äusserungen in der Chatgruppe insbesondere zur Lieferung von Hilfsgütern vorgeladen worden sei, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass ihr eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Dazu bemerkte das SEM zu Recht, dass ihr trotzdem eine problemlose Ausreise per Flugzeug möglich war. Dass die Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hätten, gleichzeitig aber aufgrund ihrer Versicherung, zum Schulanfang wieder an ihren Wohnort zurückzukehren, davon abgesehen hätten, sie an einer Ausreise zu hindern, erscheint nicht plausibel. Gesamthaft betrachtet ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar gewissen behördlichen Schikanen ausgesetzt war, diese jedoch nicht die Schwelle zu einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben auf Beschwerdeebene bereits im Iran an einer regimekritischen Kundgebung teilgenommen haben will, zumal sich aus ihren Aussagen in den Befragungen nicht ergibt, dass sie jemals aufgrund von Demonstrationsteilnahmen mit behördlichen Massnahmen konfrontiert gewesen wäre. Ohnehin ist die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zweifelhaft, da die Erklärung der Beschwerdeführerin, weshalb sie die Kundgebung erst mit der Replik geltend machte, wenig überzeugend ist. Die Teilnahme lässt sich auch mit den eingereichten Fotos, die angeblich die Tochter der Beschwerdeführerin und einen befreundeten Anwalt anlässlich dieser Demonstration zeigen sollen, nicht hinreichend belegen. Dies bereits deshalb, da die Fotos keinen Aufschluss über Zeit, Ort und genauen Kontext der Aufnahme zulassen. 5.2 Das SEM hat das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. 6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.3 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 6.4 Die Beschwerdeführerin betreibt auf Telegram eine Chatgruppe mit etwa 10'000 Mitgliedern, in der sie sich regimekritisch äussert. Gleiches gilt für ihr Instagramprofil, das etwa 4'000 Follower aufweist. Anlässlich ihrer Online-Aktivitäten hinterliess sie etwa auch kritische Kommentare auf der Instagram-Seite des geistigen Führers Ali Khamenei. Ferner figuriert sie als Mitunterzeichnerin eines offenen Briefes vom (...) 2019, in dem die Beschneidung der strafprozessualen Rechte einer Gruppe von kürzlich festgenommenen Schriftstellern und Aktivisten kritisiert wird. In einem weiteren mitunterzeichneten offenen Brief an die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs wird die Einleitung eines Verfahrens gegen die Verantwortlichen der Niederschlagung der Proteste im Iran vom November 2019 verlangt. In einer Erklärung vom (...) 2020 verurteilte die Beschwerdeführerin zusammen mit iranischen Anwälten die bevorstehende Hinrichtung eines Teilnehmers an den Protesten im November 2019. In einer von ihr mitunterzeichneten Erklärung an den UN-Generalsekretär wird die türkische Militäroffensive in Rojava kritisiert. 6.5 Allein aus diesen Online-Aktivitäten und mitunterzeichneten Erklärungen lässt sich jedoch nicht unbesehen auf ein exponiertes Wirken schliessen. So sind ihre Online-Beiträge inhaltlich sehr allgemein gehalten und unterscheiden sich daher kaum von denjenigen, die durch eine Vielzahl von exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern im Internet publiziert werden und daher massentypisch sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitisch aktiven Exiliranerinnen und Exiliranern auch keine Führungsposition innehat, keiner politischen Partei oder Organisation angehört und abgesehen von ihren Online-Aktivitäten kaum öffentlich in Erscheinung tritt. In diesem Zusammenhang kann zusätzlich auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungsschreiben vom (...) respektive (...) 2021 hingewiesen werden. Beide Schreiben äussern sich hauptsächlich zur allgemeinen Lage im Iran, ohne dass darin ein exponierendes persönliches Wirken der Beschwerdeführerin beschrieben würde. Einzig das Schreiben vom (...) 2021 nennt als konkrete Tätigkeit ihre tragende Rolle bei den Kobani-Protesten in Teheran, was jedoch seitens der Beschwerdeführerin selbst keine substanziierte Erwähnung fand. Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch diverse Hass-Nachrichten über soziale Medien erhalten hat, keine wesentliche Akzentuierung des Profils, zumal nicht evident ist, dass diese (zumindest mittelbar) dem Staat zugerechnet werden können, sondern es sich dabei vielmehr auch bloss um Äusserungen von Privaten handeln könnte. 6.6 Schliesslich lässt sich auch aus dem Vorbringen, nachdem sie den Iran verlassen habe, seien wegen ihres exilpolitischen Engagements ihre Eltern zweimal bedroht worden und der Geheimdienst habe ihren Bruder einmal mitgenommen (vgl. act. B35 F52 bis F54), keine Exponierung ableiten. Denn dabei handelt es sich um eine reine Behauptung, die darüber hinaus sehr allgemein gehalten ist, weshalb ihr nur ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann. 6.7 Das SEM hat sich folglich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass das exilpolitische Wirken der Beschwerdeführerin mangels Exponierung die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag.

7. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Infolgedessen ist eine Reflexverfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Kinder zu verneinen, weshalb auch sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hinsichtlich der psychischen Probleme, an denen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben leide, ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3) und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Behandlung erhalten könnte. 9.3.3 Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz integriert, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 9.3.4 Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Integration von minderjährigen Kindern. Denn sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.5 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Eltern der beiden Kinder C._______ mit Jahrgang (...) (nachfolgend: Tochter) und D._______ mit Jahrgang (...) (nachfolgend: Sohn). 9.3.6 Das SEM erwog betreffend das Kindeswohl, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Entwurzelung der Tochter im Heimatstaat ausgegangen werden könne. Ferner würden die Beschwerdeführenden über Familienangehörige im Iran verfügen, weshalb das Kind bei einer Wiedereingliederung nicht allein auf die Unterstützung der Beschwerdeführenden angewiesen wäre. In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die Tochter sei in der Schweiz bestens in die Schule integriert und werde sich bald für eine Lehrstelle entscheiden müssen. Die mittlerweile (...)-jährige Tochter gelangte zusammen mit ihren Eltern im Jahre 2018 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr seit rund viereinhalb Jahren hier. Sie verbrachte somit einen Grossteil ihrer prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz, woraus sich gewichtige Gründe für einen hiesigen Verbleib ergeben. Allerdings ist auch zu bemerken, dass sie nicht in der Schweiz eingeschult worden ist, sondern bereits in ihrer Heimat mehrjährige Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten würde. Hinzu kommt, dass anzunehmen ist, dass die Tochter auch ausserhalb des schulischen Umfelds aufgrund des im Heimatland nach wie vor vorhanden sozialen Netzes nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vorfinden würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ihr - trotz möglicher Schwierigkeiten - auch nach einem vier- bis fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Re-integration wieder gelingen dürfte. Beim Sohn ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, weil er als Kleinkind noch an seine Eltern gebunden ist. Somit steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 20. Februar 2021 ausgewiesene Zeitaufwand von 12 Stunden ist angemessen und aufgrund der Eingabe vom 19. August 2022 auf 12.5 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die soeben erwähnte Zwischenverfügung auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt gerundet Fr. 2'993.- (2'750 [12.5x220] plus 28.90 [Auslagen] plus 214.- [MWSt]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'993.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger