Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 4. August 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. August 2022 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt, der Beschwerdeführer gleichentags dem zuständigen Kanton E._______ zugewiesen. Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 19. April 2023. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 5. Juni 2023 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl und wurde am 8. September 2023 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Deren Asylgesuch wurde am 11. September 2023 dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 12. September 2023 ebenfalls dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 29. November 2023 erfolgte die ergänzende Anhörung der Beschwer- deführerin. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, türkische Staatsangehörige und ethnische Kurden alevitischen Glaubens zu sein. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus F._______ zu stammen, die Pri- marschule abgeschlossen und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bran- chen gesammelt zu haben. Aufgrund des Drucks seitens der türkischen Polizei habe er während der letzten Jahre in unterschiedlichen Städten in der Türkei gewohnt, sei aber immer wieder nach F._______ zurückgekehrt. Er werde von der Polizei gesucht, sei von ihr bedroht und zur Arbeit für die «Adalet ve Kalkınma Partisi» (AKP) gedrängt worden. Aufgrund seines ale- vitischen Glaubens seien bereits etwa im Jahre 2018 seine Tür und dieje- nige seines Stammcafés markiert worden. Als Anhänger der «Halkların De- mokratik Partisi» (HDP) habe er an der Wahlurne sowie an Newroz-Feiern teilgenommen und verschiedene Arbeiten für die Partei verrichtet. Im Jahre 2019 seien Personen, die wie Soldaten gekleidet gewesen seien, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Bruder mitgenommen, an einem anderen Ort einvernommen und unter Gewalteinwirkung zur Un- terzeichnung eines Dokuments gezwungen. Er sei wiederholt dazu aufge- fordert worden, für die AKP zu arbeiten und Informationen über Personen, welche im Parteilokal der HDP verkehrt hätten, weiterzuleiten. Nach einem Tag seien sie wieder freigelassen worden. Ein weiteres Mal seien er und sein Bruder im Rahmen eines Protests gegen das Verbot von Tabakanbau festgenommen und für unbekannte Zeit festgehalten worden. Im Januar
E-4636/2025 Seite 3 2022 sei er von einem Polizisten physisch angegangen und mit einer Pis- tole bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, aufgrund seiner Nähe zur HDP Terroristen zu unterstützen. Ausserdem sei es einige Tage zuvor zu einer Diskussion mit einem Polizisten gekommen, der ihm eine Ohrfeige verpasst habe, weil er schlecht über die Türkei rede. Am (…) 2022 habe ihn die Polizei zu Hause gesucht, als er nicht zugegen gewesen sei. Er habe in der Folge einen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren und sich versteckt zu halten. Es sei nicht klar, wieso die Polizei ihn gesucht habe; eventuell habe es damit zu tun, dass er zuvor regierungskritische und pro-kurdische Beiträge auf Facebook ge- teilt habe. Er habe sich nach erneuter Beratung mit seinen Anwälten ent- schlossen, die Türkei zu verlassen und sei mithilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er erfahren, dass in der Türkei gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder würden weiterhin in F._______ leben, zwei wei- tere Geschwister seien ebenfalls in die Schweiz eingereist. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen teil, sei in den sozialen Medien aktiv und besuche die Komel-Partei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, aus G._______, Bezirk H._______, Pro- vinz F._______, zu stammen und die Schule bis zum Gymnasium besucht zu haben. Sie habe dieses aber abgebrochen und als Hausfrau gearbeitet. Sie sei aufgrund des zunehmenden Drucks aus der Türkei ausgereist. Ei- nerseits stamme sie aus einer politischen Familie, wobei ihr Vater aufgrund seines politischen Engagements Gewalt erlebt habe und mehrere ihrer Ver- wandten als Märtyrer gestorben seien; sie selbst habe sich für die HDP engagiert. Andererseits habe sie wegen ihres Ehemannes Razzien erlebt. Dieser sei angezeigt worden, weil er ihren Guerilla-Freunden Sachen be- sorgt habe. Er sei im Rahmen einer Razzia einmal mitgenommen und ge- foltert worden, habe später aber weiterhin an Demonstrationen teilgenom- men. Die Polizei habe nach der Ausreise ihres Ehemannes mehrfach ihr Haus aufgesucht. Ausserdem sei ihre Strasse von Zivilpolizisten beobach- tet und ihr Haus sowie weitere von Aleviten bewohnte Häuser gekenn- zeichnet worden. Vom Anwalt ihres Mannes habe sie nach der Razzia vom (…) 2022 erfahren, dass er (ihr Ehemann) Straftaten begangen habe und die Türkei verlassen solle. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei ihr Haus zerstört worden, woraufhin sie zunächst in I._______, später in F._______ bei ihrer Schwester in einem Zelt untergekommen sei. Wegen Platzmangels in der temporären Unterkunft beziehungsweise wegen der Razzien habe sie die Türkei mit ihren Kindern ebenfalls verlassen. Sie
E-4636/2025 Seite 4 selbst habe mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. In der Türkei würden weiterhin ihr Vater, ihre Stiefmutter sowie drei (Halb-)Ge- schwister leben. In medizinischer Hinsicht leide sie unter (…) und (…)prob- lemen; ausserdem sei sie aufgrund der Gesamtumstände psychisch ange- schlagen. Ihren Kindern gehe es gesundheitlich gut. Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identi- tätskarten im Original, eine Kopie des Familienbüchleins, den Führerschein des Beschwerdeführers und einen Familienregisterauszug zu den Akten. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Straf- verfahren wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Untersuchungsbericht des Gouverneursamts J._______, Kommando der Provinzgendarmerie vom 14.02.2022 inklusive Begleitschreiben vom 17.02.2022; - Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom 24.02.2022; - Open-Source-Untersuchungsbericht des Gouverneursamts F._______, Kommando der Provinzgendarmerie vom 10.03.2022; - Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ an das 1. Friedensstraf- gericht F._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom 05.04.2022; - Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgericht F._______ vom 05.04.2022; - Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensstrafgerichts F._______ vom 05.04.2022; - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 09.06.2022; - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 09.06.2022; - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 23.06.2022; - Eingangsbeschluss des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 01.07.2022; - Begründetes Urteil des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 12.12.2022; - Verhandlungsprotokoll des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.01.2024; - Eingangsbeschluss des 1. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 16.01.2024; - Verhandlungsprotokoll des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 22.02.2024; - Verhandlungsprotokoll des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.05.2024;
E-4636/2025 Seite 5 - Verhandlungsprotokoll des 1. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 13.06.2024; - Verhandlungsprotokoll des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.07.2024; - UYAP-Screenshot. Des Weiteren wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: - Screenshot einer Nachrichtenwebseite betreffend die Kennzeichnung alevitischer und kurdischer Häuser; - diverse Auszüge von Posts in den sozialen Medien; - ein Video einer Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden (zwei Screenshots davon hochgeladen); - Schreiben des Dorfvorstehers betreffend eine Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden; - ein Foto des Hauses der Beschwerdeführenden mit übermalter Kenn- zeichnung; - Vollmacht an den Bruder des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 – eröffnet am 26. Mai 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor- instanzliche Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzu- ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbei- standes ihrer Wahl ersucht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staats. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 27. Juni 2025.
E-4636/2025 Seite 6 E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten betreffend die in der Türkei gegen ihn eröffneten Verfahren nach, welche er im Original von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, und ersuchte das Gericht, diese übersetzen zu lassen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-4636/2025 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass dieser sich in seinem Heimatstaat nicht in ex- ponierter Weise politisch betätigt habe und auch die Aktivitäten, welche er für die HDP ausgeführt habe, niederschwelliger Natur seien. Zudem habe er in den sozialen Medien lediglich bereits existierende regierungskritische und prokurdische Beiträge geteilt, was ebenso wenig auf ein politisch ex- poniertes Profil hindeute. Seine Ausführungen zu den Problemen mit der Polizei seien sodann ungenau, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen. So habe er nicht schlüssig schildern können, wann es zu Zu- sammentreffen zwischen ihm und der Polizei gekommen sei und was sich dabei genau ereignet habe. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass er jeweils auf behördlichen Druck hin seine Arbeitsstellen verloren habe, zumal es sich dabei um Stellen im (…)bereich gehandelt habe und solche naturgemäss oft saisonal beschränkt seien. Den Ausführungen der Be- schwerdeführerin sei sodann zu entnehmen, dass ihr Ehemann und ihr Schwager mehrfach mitgenommen worden seien, es häufig zu
E-4636/2025 Seite 8 Hausstürmungen gekommen sei und dass ihr Ehemann an Demonstratio- nen teilgenommen sowie Freunde der Guerilla mit Sachen versorgt habe. Diese Ereignisse habe der Beschwerdeführer hingegen in seinen Schilde- rungen nicht erwähnt. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund der Razzia am (…) 2022 ausgereist zu sein, sei festzuhalten, dass es seltsam anmute, dass ihm ein oder mehrere Anwälte lediglich auf- grund dessen Angaben zur Razzia und ohne jegliche Hintergrundinforma- tionen zur Ausreise aus der Türkei geraten hätten. Auch dass der Be- schwerdeführer lediglich auf Anraten seiner Anwälte, ohne eigene Nach- forschungen anzustellen und beispielsweise in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, sein Heimatland verlassen habe, sei kaum nachvollziehbar. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe. Auf- grund der undifferenzierten und inkohärenten Schilderungen des Be- schwerdeführers sei aber nicht von einem nachhaltigen Interesse der hei- matlichen Behörden an seiner Person auszugehen. Des Weiteren seien auch den Ausführungen hinsichtlich der gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren Unstimmigkeiten zu entneh- men. So habe er nicht schlüssig erklären können, wie er in den Besitz der zu den Akten gereichten Dokumente gelangt sei. Einerseits habe er vorge- bracht, Freunde aus der Asylunterkunft hätten die Unterlagen für ihn her- untergeladen, wobei er nicht wisse, ob dies über e-Devlet gewesen sei, zumal er keinen Zugang zu e-Devlet habe. Andererseits habe er, später auch unter Vorlage eines Papiers mit notierten Passwörtern, vorgebracht, sich wegen Gedächtnisproblemen nicht an das Passwort für e-Devlet erin- nern zu können und nicht zu wissen, welches der aufgeschriebenen Kenn- wörter das korrekte sei. Selbst bei Wahrunterstellung der Gedächtnisprob- leme sei mithin nicht nachvollziehbar, wieso er die Dokumente auf e-Devlet nicht selbständig habe besorgen können. Ausserdem habe er nur unge- naue Angaben zu den bestehenden Strafverfahren machen können, habe unzutreffende Straftatbestände genannt und sich insbesondere nicht zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 – einem begründeten Urteil des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 12. Dezember 2022 – äussern kön- nen. Diese Verurteilung habe er ihm Rahmen der Anhörung gänzlich uner- wähnt gelassen. Sodann sei er, auch nach expliziter Aufforderung des SEM zur Einreichung entsprechender Unterlagen, nicht in der Lage gewesen, Akten seine angeblich vorbestehenden Strafverfahren fristgerecht einzu- reichen. Ebenso wenig liege eine Erklärung dafür vor, wieso gewisse Do- kumente erst am 16. August 2024 nachgereicht worden seien. Weder die
E-4636/2025 Seite 9 zu den Akten gereichten Fotos der Kennzeichnung des Hauses der Be- schwerdeführenden und Videos der angeblichen Hausdurchsuchung noch das Schreiben des Dorfvorstehers oder die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden an der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei habe glaubhaft machen können. Im Weiteren seien die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nie- derschwellig. Ohnehin habe sie weder aufgrund ihres familiären Hinter- grunds noch aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ebenso wenig sei aufgrund der er- lebten Hausdurchsuchung und der polizeilichen Observierung von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, zumal die Beschwerdefüh- rerin bis zum Zeitpunkt des Erdbebens im Februar 2023 durchaus in der Lage gewesen sei, ihren Alltag zu bewältigen. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder primär das Erd- beben der Auslöser für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei. Schliess- lich handle es sich bei den erlittenen Schikanen – wie beispielsweise die Markierung des Hauses – und Benachteiligungen, welche auch zahlreiche andere Personen kurdischer Ethnie betreffen würden, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer bei einer Hausdurchsuchung von einem Beamten am Kopf verletzt worden sei und seither an Gedächtnisschwierigkeiten habe. Es sei nachweislich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zudem sei bekannt, dass die türkischen Behörden in kurdisch bewohnten Gebieten äusserst willkür- lich vorgehen und die Bewohnerinnen und Bewohner belästigen, diskrimi- nieren, misshandeln und mit immer neuen Strafverfahren unter Druck set- zen würden. Dabei sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer keine hohe Position innerhalb der HDP besetzt habe, zumal der türkische Staat alles versuche, um politische Kurden zum Schweigen zu bringen. In Bezug auf die vom SEM genannten Unstimmigkeiten sei festzuhalten, dass der unter Gedächtnisproblemen leidende Beschwerdeführer die Anhörung beim SEM als krasse Ausnahmesituation wahrgenommen habe und sehr nervös und überfordert gewesen sei. Er habe in dieser Situation nicht alles Erlebte einordnen und ausdrücken können. Entsprechend habe er auch das Pass- wort für sein e-Devlet vergessen. Er habe die beim SEM eingereichten Un- terlagen zunächst mithilfe von Kollegen in der Unterkunft herunterladen
E-4636/2025 Seite 10 können, habe das Passwort aber wieder vergessen und sich nicht erneut einloggen können. Ihm sei zudem als juristischer Laie nicht bewusst gewe- sen, was genau ihm strafrechtlich vorgeworfen werde; er habe lediglich ge- wusst, dass es etwas im Zusammenhang mit Terrorismus sei. Als Kurden seien die Beschwerdeführenden in der Türkei schweren Diskriminierungen und Nachteilen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würden sich diese Bedro- hungen noch verschärfen. Es sei sodann durchaus nachvollziehbar, dass er auf Anraten seines Anwalts ausgereist sei. So habe ihm dieser gesagt, dass vermutlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er ver- urteilt werden könnte. Vor dem Hintergrund der Razzia im Jahre 2022 und den Erkundigungen nach seiner Person im Quartier stehe eine Verhaftung kurz bevor. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass noch weitere ge- heime Verfahren gegen ihn laufen würden. Unter Beilage eines Videos, auf welchem zu sehen sei, wie der Anwalt des Beschwerdeführers auf UYAP zugreift, wurden sodann weitere Beweismit- tel in Aussicht gestellt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die Be- schwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Be- urteilung zu führen, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde wei- testgehend darauf beschränken, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederzugeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 7 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.
E. 6.2 Zunächst kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tat- sächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist, insbesondere in Bezug auf die vorgebrachten Markierungen der Häuser. So ist die kurdi- sche Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schika- nen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die dargelegten Behelligungen ge- nügen aber mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer sol- chen.
E-4636/2025 Seite 11
E. 6.3 Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.).
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben kein nachhaltiges Interesse der tür- kischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden begründeten Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise haben glaubhaft machen können. Diesbezüglich kann auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte zutreffende und ausführliche Dar- legung von Widersprüchen und mangelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 7 ff. und vorstehend E. 5.1). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten, medizinisch jedoch nicht substantiierten Einwände bezüglich der Gedächtnisprobleme des Be- schwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.5.1 In Bezug auf das geltend gemachten in der Türkei hängige Strafver- fahren aufgrund von Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Face- book, ist – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des eingeleiteten Straf- verfahrens – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Be- schwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu ver- neinen. Alleine aus dem Umstand, dass eine Person in der Türkei von Ver- fahren wegen Terrorpropaganda betroffen ist, ergibt sich noch keine be- gründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 6.5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 3. Juli 2025 nachgereichten Akten nichts zu ändern. Es wird lediglich in pauscha- ler Weise darauf hingewiesen, dass es sich um Akten aus den gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren handle, welche er teils bereits beim SEM eingereicht habe. Was konkret in den Dokumenten (Neues) steht, das für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers derart gewichtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht – laut Beschwer- deführer – eine Übersetzung aus dem Türkischen in eine Amtssprache des Bundes vornehmen soll, wird nicht dargelegt, mithin das Rechtsschutzin- teresse nicht nachgewiesen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entspre- chenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Bezüglich des geltend ge- machten Verfahrens ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich re- levanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich ein Bruchteil aller von türkischen Strafgerichten we- gen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Straf- verfahren ein Schuldspruch erfolgte. (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen aber auch keine Hinweise auf einen
E-4636/2025 Seite 12 möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Den Akten zufolge ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine po- litischen Aktivitäten im Heimatstaat, beschränkt auf sein Engagement für die HDP, niederschwellig waren (SEM-Akten […]-18/16 [nachfol- gend: act A18/16] F87; SEM-Akten […]-48/17 F44 ff).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-4636/2025 Seite 13 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
E-4636/2025 Seite 14 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.).
E. 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss aktu- eller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der
E-4636/2025 Seite 15 Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der von den Erdbeben be- troffenen Provinz F._______ und machten geltend, ihr Haus sei nach dem Erdbeben abgerissen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien aber nach dem Erdbeben zunächst in I._______ und später wieder in F._______ bei ihrer Schwester untergekommen. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin in I._______ über Verwandte (SEM-Akten […]-70/8 [nachfolgend act. A70/8] F13); der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bereits an anderen Orten der Türkei gelebt. Es ist den Beschwer- deführenden daher auch zuzumuten, sich vor dem Hintergrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit ausserhalb der Provinz F._______ niederzulassen. In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung S. 9 f.) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Primarschule abge- schlossen hat und in unterschiedlichen Bereichen beruflich tätig war (act. A18/16 F78 ff.), während die Beschwerdeführerin nach Abbruch des Gymnasiums als Hausfrau tätig gewesen ist (act. A70/8 F16 f.). Es ist an- gesichts des Alters und der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers mithin davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen zu können, und die Beschwerdeführenden damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. In der Türkei verfügen die Beschwerdeführenden überdies mit ihren Eltern und Geschwistern über ein breites Familiennetz (act. A70/8 F12 f., act. A18/16 F47 ff.), wel- ches sie bei der Wiedereingliederung in sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht unterstützen kann. Auch medizinische Gründe stehen dem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer und die beiden Kinder den Akten zufolge gesund sind und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…], […]problemen und psychische Angeschlagenheit) auch in der Türkei behandelbar sind. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
E. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum
E-4636/2025 Seite 16 einen ist von einem intakten Verhältnis zu den Eltern, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungs- punkten im Heimatstaat auszugehen. Mit ihren mittlerweile (…) und (…) Jahren befinden sich die Kinder ferner noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Bezie- hungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegen- steht, ist auch unter Berücksichtigung des mittlerweile fast zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Ins- gesamt ist daher nicht anzunehmen, dass das Kindeswohl bei einer Rück- kehr in die Türkei gefährdet wäre.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Somit kommt in Abweisung des entsprechende Subeventu- albegehrens eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neu- beurteilung nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- renden – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1
E-4636/2025 Seite 17 VwVG). Entsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 10.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4636/2025 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4636/2025 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 4. August 2022 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. August 2022 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt, der Beschwerdeführer gleichentags dem zuständigen Kanton E._______ zugewiesen. Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 19. April 2023. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 5. Juni 2023 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl und wurde am 8. September 2023 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Deren Asylgesuch wurde am 11. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 12. September 2023 ebenfalls dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 29. November 2023 erfolgte die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, türkische Staatsangehörige und ethnische Kurden alevitischen Glaubens zu sein. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus F._______ zu stammen, die Primarschule abgeschlossen und Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen gesammelt zu haben. Aufgrund des Drucks seitens der türkischen Polizei habe er während der letzten Jahre in unterschiedlichen Städten in der Türkei gewohnt, sei aber immer wieder nach F._______ zurückgekehrt. Er werde von der Polizei gesucht, sei von ihr bedroht und zur Arbeit für die «Adalet ve Kalkinma Partisi» (AKP) gedrängt worden. Aufgrund seines alevitischen Glaubens seien bereits etwa im Jahre 2018 seine Tür und diejenige seines Stammcafés markiert worden. Als Anhänger der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) habe er an der Wahlurne sowie an Newroz-Feiern teilgenommen und verschiedene Arbeiten für die Partei verrichtet. Im Jahre 2019 seien Personen, die wie Soldaten gekleidet gewesen seien, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Bruder mitgenommen, an einem anderen Ort einvernommen und unter Gewalteinwirkung zur Unterzeichnung eines Dokuments gezwungen. Er sei wiederholt dazu aufgefordert worden, für die AKP zu arbeiten und Informationen über Personen, welche im Parteilokal der HDP verkehrt hätten, weiterzuleiten. Nach einem Tag seien sie wieder freigelassen worden. Ein weiteres Mal seien er und sein Bruder im Rahmen eines Protests gegen das Verbot von Tabakanbau festgenommen und für unbekannte Zeit festgehalten worden. Im Januar 2022 sei er von einem Polizisten physisch angegangen und mit einer Pistole bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, aufgrund seiner Nähe zur HDP Terroristen zu unterstützen. Ausserdem sei es einige Tage zuvor zu einer Diskussion mit einem Polizisten gekommen, der ihm eine Ohrfeige verpasst habe, weil er schlecht über die Türkei rede. Am (...) 2022 habe ihn die Polizei zu Hause gesucht, als er nicht zugegen gewesen sei. Er habe in der Folge einen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren und sich versteckt zu halten. Es sei nicht klar, wieso die Polizei ihn gesucht habe; eventuell habe es damit zu tun, dass er zuvor regierungskritische und pro-kurdische Beiträge auf Facebook geteilt habe. Er habe sich nach erneuter Beratung mit seinen Anwälten entschlossen, die Türkei zu verlassen und sei mithilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er erfahren, dass in der Türkei gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder würden weiterhin in F._______ leben, zwei weitere Geschwister seien ebenfalls in die Schweiz eingereist. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen teil, sei in den sozialen Medien aktiv und besuche die Komel-Partei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, aus G._______, Bezirk H._______, Provinz F._______, zu stammen und die Schule bis zum Gymnasium besucht zu haben. Sie habe dieses aber abgebrochen und als Hausfrau gearbeitet. Sie sei aufgrund des zunehmenden Drucks aus der Türkei ausgereist. Einerseits stamme sie aus einer politischen Familie, wobei ihr Vater aufgrund seines politischen Engagements Gewalt erlebt habe und mehrere ihrer Verwandten als Märtyrer gestorben seien; sie selbst habe sich für die HDP engagiert. Andererseits habe sie wegen ihres Ehemannes Razzien erlebt. Dieser sei angezeigt worden, weil er ihren Guerilla-Freunden Sachen besorgt habe. Er sei im Rahmen einer Razzia einmal mitgenommen und gefoltert worden, habe später aber weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Die Polizei habe nach der Ausreise ihres Ehemannes mehrfach ihr Haus aufgesucht. Ausserdem sei ihre Strasse von Zivilpolizisten beobachtet und ihr Haus sowie weitere von Aleviten bewohnte Häuser gekennzeichnet worden. Vom Anwalt ihres Mannes habe sie nach der Razzia vom (...) 2022 erfahren, dass er (ihr Ehemann) Straftaten begangen habe und die Türkei verlassen solle. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei ihr Haus zerstört worden, woraufhin sie zunächst in I._______, später in F._______ bei ihrer Schwester in einem Zelt untergekommen sei. Wegen Platzmangels in der temporären Unterkunft beziehungsweise wegen der Razzien habe sie die Türkei mit ihren Kindern ebenfalls verlassen. Sie selbst habe mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. In der Türkei würden weiterhin ihr Vater, ihre Stiefmutter sowie drei (Halb-)Geschwister leben. In medizinischer Hinsicht leide sie unter (...) und (...)problemen; ausserdem sei sie aufgrund der Gesamtumstände psychisch angeschlagen. Ihren Kindern gehe es gesundheitlich gut. Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, eine Kopie des Familienbüchleins, den Führerschein des Beschwerdeführers und einen Familienregisterauszug zu den Akten. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Untersuchungsbericht des Gouverneursamts J._______, Kommando der Provinzgendarmerie vom 14.02.2022 inklusive Begleitschreiben vom 17.02.2022;
- Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom 24.02.2022;
- Open-Source-Untersuchungsbericht des Gouverneursamts F._______, Kommando der Provinzgendarmerie vom 10.03.2022;
- Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ an das 1. Friedensstrafgericht F._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom 05.04.2022;
- Vorführbefehl des 1. Friedensstrafgericht F._______ vom 05.04.2022;
- Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensstrafgerichts F._______ vom 05.04.2022;
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 09.06.2022;
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 09.06.2022;
- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 23.06.2022;
- Eingangsbeschluss des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 01.07.2022;
- Begründetes Urteil des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 12.12.2022;
- Verhandlungsprotokoll des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.01.2024;
- Eingangsbeschluss des 1. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 16.01.2024;
- Verhandlungsprotokoll des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 22.02.2024;
- Verhandlungsprotokoll des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.05.2024;
- Verhandlungsprotokoll des 1. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 13.06.2024;
- Verhandlungsprotokoll des 3. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 09.07.2024;
- UYAP-Screenshot. Des Weiteren wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:
- Screenshot einer Nachrichtenwebseite betreffend die Kennzeichnung alevitischer und kurdischer Häuser;
- diverse Auszüge von Posts in den sozialen Medien;
- ein Video einer Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden (zwei Screenshots davon hochgeladen);
- Schreiben des Dorfvorstehers betreffend eine Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführenden;
- ein Foto des Hauses der Beschwerdeführenden mit übermalter Kennzeichnung;
- Vollmacht an den Bruder des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 - eröffnet am 26. Mai 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl ersucht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staats. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 27. Juni 2025. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten betreffend die in der Türkei gegen ihn eröffneten Verfahren nach, welche er im Original von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, und ersuchte das Gericht, diese übersetzen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dass dieser sich in seinem Heimatstaat nicht in exponierter Weise politisch betätigt habe und auch die Aktivitäten, welche er für die HDP ausgeführt habe, niederschwelliger Natur seien. Zudem habe er in den sozialen Medien lediglich bereits existierende regierungskritische und prokurdische Beiträge geteilt, was ebenso wenig auf ein politisch exponiertes Profil hindeute. Seine Ausführungen zu den Problemen mit der Polizei seien sodann ungenau, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen. So habe er nicht schlüssig schildern können, wann es zu Zusammentreffen zwischen ihm und der Polizei gekommen sei und was sich dabei genau ereignet habe. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass er jeweils auf behördlichen Druck hin seine Arbeitsstellen verloren habe, zumal es sich dabei um Stellen im (...)bereich gehandelt habe und solche naturgemäss oft saisonal beschränkt seien. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sodann zu entnehmen, dass ihr Ehemann und ihr Schwager mehrfach mitgenommen worden seien, es häufig zu Hausstürmungen gekommen sei und dass ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen sowie Freunde der Guerilla mit Sachen versorgt habe. Diese Ereignisse habe der Beschwerdeführer hingegen in seinen Schilderungen nicht erwähnt. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund der Razzia am (...) 2022 ausgereist zu sein, sei festzuhalten, dass es seltsam anmute, dass ihm ein oder mehrere Anwälte lediglich aufgrund dessen Angaben zur Razzia und ohne jegliche Hintergrundinformationen zur Ausreise aus der Türkei geraten hätten. Auch dass der Beschwerdeführer lediglich auf Anraten seiner Anwälte, ohne eigene Nachforschungen anzustellen und beispielsweise in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, sein Heimatland verlassen habe, sei kaum nachvollziehbar. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe. Aufgrund der undifferenzierten und inkohärenten Schilderungen des Beschwerdeführers sei aber nicht von einem nachhaltigen Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person auszugehen. Des Weiteren seien auch den Ausführungen hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren Unstimmigkeiten zu entnehmen. So habe er nicht schlüssig erklären können, wie er in den Besitz der zu den Akten gereichten Dokumente gelangt sei. Einerseits habe er vorgebracht, Freunde aus der Asylunterkunft hätten die Unterlagen für ihn heruntergeladen, wobei er nicht wisse, ob dies über e-Devlet gewesen sei, zumal er keinen Zugang zu e-Devlet habe. Andererseits habe er, später auch unter Vorlage eines Papiers mit notierten Passwörtern, vorgebracht, sich wegen Gedächtnisproblemen nicht an das Passwort für e-Devlet erinnern zu können und nicht zu wissen, welches der aufgeschriebenen Kennwörter das korrekte sei. Selbst bei Wahrunterstellung der Gedächtnisprobleme sei mithin nicht nachvollziehbar, wieso er die Dokumente auf e-Devlet nicht selbständig habe besorgen können. Ausserdem habe er nur ungenaue Angaben zu den bestehenden Strafverfahren machen können, habe unzutreffende Straftatbestände genannt und sich insbesondere nicht zur Eingabe vom 21. Oktober 2024 - einem begründeten Urteil des 2. Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom 12. Dezember 2022 - äussern können. Diese Verurteilung habe er ihm Rahmen der Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen. Sodann sei er, auch nach expliziter Aufforderung des SEM zur Einreichung entsprechender Unterlagen, nicht in der Lage gewesen, Akten seine angeblich vorbestehenden Strafverfahren fristgerecht einzureichen. Ebenso wenig liege eine Erklärung dafür vor, wieso gewisse Dokumente erst am 16. August 2024 nachgereicht worden seien. Weder die zu den Akten gereichten Fotos der Kennzeichnung des Hauses der Beschwerdeführenden und Videos der angeblichen Hausdurchsuchung noch das Schreiben des Dorfvorstehers oder die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden an der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei habe glaubhaft machen können. Im Weiteren seien die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin niederschwellig. Ohnehin habe sie weder aufgrund ihres familiären Hintergrunds noch aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ebenso wenig sei aufgrund der erlebten Hausdurchsuchung und der polizeilichen Observierung von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erdbebens im Februar 2023 durchaus in der Lage gewesen sei, ihren Alltag zu bewältigen. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder primär das Erdbeben der Auslöser für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei. Schliesslich handle es sich bei den erlittenen Schikanen - wie beispielsweise die Markierung des Hauses - und Benachteiligungen, welche auch zahlreiche andere Personen kurdischer Ethnie betreffen würden, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer bei einer Hausdurchsuchung von einem Beamten am Kopf verletzt worden sei und seither an Gedächtnisschwierigkeiten habe. Es sei nachweislich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zudem sei bekannt, dass die türkischen Behörden in kurdisch bewohnten Gebieten äusserst willkürlich vorgehen und die Bewohnerinnen und Bewohner belästigen, diskriminieren, misshandeln und mit immer neuen Strafverfahren unter Druck setzen würden. Dabei sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer keine hohe Position innerhalb der HDP besetzt habe, zumal der türkische Staat alles versuche, um politische Kurden zum Schweigen zu bringen. In Bezug auf die vom SEM genannten Unstimmigkeiten sei festzuhalten, dass der unter Gedächtnisproblemen leidende Beschwerdeführer die Anhörung beim SEM als krasse Ausnahmesituation wahrgenommen habe und sehr nervös und überfordert gewesen sei. Er habe in dieser Situation nicht alles Erlebte einordnen und ausdrücken können. Entsprechend habe er auch das Passwort für sein e-Devlet vergessen. Er habe die beim SEM eingereichten Unterlagen zunächst mithilfe von Kollegen in der Unterkunft herunterladen können, habe das Passwort aber wieder vergessen und sich nicht erneut einloggen können. Ihm sei zudem als juristischer Laie nicht bewusst gewesen, was genau ihm strafrechtlich vorgeworfen werde; er habe lediglich gewusst, dass es etwas im Zusammenhang mit Terrorismus sei. Als Kurden seien die Beschwerdeführenden in der Türkei schweren Diskriminierungen und Nachteilen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würden sich diese Bedrohungen noch verschärfen. Es sei sodann durchaus nachvollziehbar, dass er auf Anraten seines Anwalts ausgereist sei. So habe ihm dieser gesagt, dass vermutlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er verurteilt werden könnte. Vor dem Hintergrund der Razzia im Jahre 2022 und den Erkundigungen nach seiner Person im Quartier stehe eine Verhaftung kurz bevor. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass noch weitere geheime Verfahren gegen ihn laufen würden. Unter Beilage eines Videos, auf welchem zu sehen sei, wie der Anwalt des Beschwerdeführers auf UYAP zugreift, wurden sodann weitere Beweismittel in Aussicht gestellt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde weitestgehend darauf beschränken, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederzugeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 7 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden, soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 6.2 Zunächst kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen gekommen ist, insbesondere in Bezug auf die vorgebrachten Markierungen der Häuser. So ist die kurdische Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die dargelegten Behelligungen genügen aber mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. 6.3 Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 6.4 Die Beschwerdeführenden haben kein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden begründeten Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise haben glaubhaft machen können. Diesbezüglich kann auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte zutreffende und ausführliche Darlegung von Widersprüchen und mangelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 7 ff. und vorstehend E. 5.1). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten, medizinisch jedoch nicht substantiierten Einwände bezüglich der Gedächtnisprobleme des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 6.5 6.5.1 In Bezug auf das geltend gemachten in der Türkei hängige Strafverfahren aufgrund von Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Facebook, ist - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des eingeleiteten Strafverfahrens - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Alleine aus dem Umstand, dass eine Person in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda betroffen ist, ergibt sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Bezüglich des geltend gemachten Verfahrens ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich ein Bruchteil aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen aber auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Den Akten zufolge ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat, beschränkt auf sein Engagement für die HDP, niederschwellig waren (SEM-Akten [...]-18/16 [nachfolgend: act A18/16] F87; SEM-Akten [...]-48/17 F44 ff). 6.5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Eingabe vom 3. Juli 2025 nachgereichten Akten nichts zu ändern. Es wird lediglich in pauschaler Weise darauf hingewiesen, dass es sich um Akten aus den gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren handle, welche er teils bereits beim SEM eingereicht habe. Was konkret in den Dokumenten (Neues) steht, das für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers derart gewichtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht - laut Beschwerdeführer - eine Übersetzung aus dem Türkischen in eine Amtssprache des Bundes vornehmen soll, wird nicht dargelegt, mithin das Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz F._______ und machten geltend, ihr Haus sei nach dem Erdbeben abgerissen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien aber nach dem Erdbeben zunächst in I._______ und später wieder in F._______ bei ihrer Schwester untergekommen. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin in I._______ über Verwandte (SEM-Akten [...]-70/8 [nachfolgend act. A70/8] F13); der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bereits an anderen Orten der Türkei gelebt. Es ist den Beschwerdeführenden daher auch zuzumuten, sich vor dem Hintergrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit ausserhalb der Provinz F._______ niederzulassen. In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM (s. Verfügung S. 9 f.) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Primarschule abgeschlossen hat und in unterschiedlichen Bereichen beruflich tätig war (act. A18/16 F78 ff.), während die Beschwerdeführerin nach Abbruch des Gymnasiums als Hausfrau tätig gewesen ist (act. A70/8 F16 f.). Es ist angesichts des Alters und der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers mithin davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und die Beschwerdeführenden damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. In der Türkei verfügen die Beschwerdeführenden überdies mit ihren Eltern und Geschwistern über ein breites Familiennetz (act. A70/8 F12 f., act. A18/16 F47 ff.), welches sie bei der Wiedereingliederung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kann. Auch medizinische Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer und die beiden Kinder den Akten zufolge gesund sind und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...], [...]problemen und psychische Angeschlagenheit) auch in der Türkei behandelbar sind. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen würde (s. auch Urteile des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.3.4; D-463/2022 vom 20. Juni 2022 E. 8.3 f.; D-13/2021/ D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.4 ff.). Zum einen ist von einem intakten Verhältnis zu den Eltern, zum anderen von nach wie vor bestehenden engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Heimatstaat auszugehen. Mit ihren mittlerweile (...) und (...) Jahren befinden sich die Kinder ferner noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Kernfamilie eine wichtigere Rolle spielt als ausserfamiliäre Beziehungen. Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer starken Entwurzelung entgegensteht, ist auch unter Berücksichtigung des mittlerweile fast zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Somit kommt in Abweisung des entsprechende Subeventualbegehrens eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: