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E-2801/2024

E-2801/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die kurdischen Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eige- nen Angaben zufolge letztmals am (…) November 2023 auf dem Luftweg. Am 19. Januar 2024 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichen- tags um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am

16. April 2024 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an- gehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der Familie als Lastenträger (sog. Kolbar) im Grenzgebiet zum Irak etwas dazuverdient. Ein ehemaliger Nachbar seiner Eltern, der sich mittlerweile aktiv für die kurdische Sache engagiere, habe ihn über Insta- gram kontaktiert und angefragt, ob er für ihn Waren (kurdische Flaggen, Logos und Feuerwerk) in den Iran schmuggeln könne. Er habe dies zu- nächst abgelehnt, bei anhaltend niedriger Auftragslage dann aber schliess- lich zugesagt. Am (…) November 2023 habe er gemeinsam mit drei ande- ren Lastenträgern, die er spontan organisiert habe, eine weitere Ladung für diesen Mann transportiert. Dabei seien sie von der Grenzwache er- wischt worden. Diese hätten in die Luft geschossen und sie anhalten wol- len. Er habe die Ware weggeworfen, sei davongerannt und sei anschlies- send mit einem Auto nach Hause geflüchtet. Dort habe ihm sein Bruder nahegelegt, das Land zu verlassen. Am nächsten Morgen sei er mit seiner Frau und den beiden Kindern in die Türkei geflogen. Später habe er erfah- ren, dass zwei der anderen Lastenträger festgenommen worden seien. Er gehe davon aus, dass sie ihn verraten und als Verantwortlichen für den Transport identifiziert hätten. In den Augen der iranischen Regierung gelte er demnach als Regimegegner. Nach seiner Ausreise habe der Geheim- dienst sich bei seinem Bruder und seinem Vater nach ihm erkundigt. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und gab an, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit diesem ausgereist zu sein. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem di- verse Screenshots einer Konversation auf Instagram zu den Akten.

E-2801/2024 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in der Folge den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 24. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 25. April 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2024 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventu- aliter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine digitale Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung vom 26. April 2024, Foto- grafien angeblicher Misshandlungsnarben, ein Länderbericht der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe und Berichte über verletzte und getötete Lasten- träger zu den Akten gereicht. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am

7. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden eine Be- schwerdeergänzung mit einem Länderbericht des britischen Home Office vom Februar 2022 zu den Akten reichen.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es sei nicht erkennbar, dass die iranischen Be- hörden aufgrund des Transports und der Einfuhr von Paketen mit Flaggen und Feuerwerk über die Landesgrenze ernsthaftes Interesse an der Per- son des Beschwerdeführers hätten. Zum einen hätten die Beschwerde- führenden ihr Heimatland auf legalem Weg über einen Flughafen verlas- sen. Zum anderen seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers zwar von den Sicherheitskräften nach seinem Verbleib gefragt, darüber

E-2801/2024 Seite 5 hinaus aber nicht weiter behelligt worden. Für geringes behördliches Inte- resse an ihm spreche auch, dass er nicht über ein einschlägiges politisches Profil verfüge.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten in ihrem Rechtsmittel im Wesent- lichen aus, das SEM habe die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint. Das SEM fokussiere sich in seiner Argumentation auf ihre legale Ausreise und verkenne dabei, dass diese in unmittelbarem An- schluss an die Ereignisse erfolgt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt demnach noch nicht durch die Behörden identifiziert worden sei. Seine Identifizierung sei den Behörden offensichtlich erst nach seiner Aus- reise gelungen und werde insbesondere daran deutlich, dass sein Vater und sein Bruder mehrfach vom Geheimdienst vorgeladen respektive bedroht worden seien, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. In diesem Zu- sammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass das SEM in Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Abklärungen zum Schicksal der beiden verhafteten Lastenträger vorgenommen habe. Ferner habe das SEM die politische Dimension der von ihm transportierten Gegenstände (namentlich Flaggen der verbotenen Demokratischen Partei Kurdistan) ausser Acht gelassen. Ihm werde aufgrund dessen nun eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ohnehin ständen die Lastenträger unter dem Generalverdacht, Güter für oppositionelle Gruppierungen und Parteien zu schmuggeln. Dies gelte für ihn als Kurden umso mehr. Im Rah- men dieser Tätigkeit sei er bereits mehrfach von Grenzsoldaten festge- nommen und gar attackiert und verletzt worden. Schliesslich seien sie im Fall ihrer Rückkehr einer Einreisekontrolle ausgesetzt und müssten dabei mit einem Verhör und ernsthaften Nachteilen rechnen.

E. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihrem Vorbringen dahingehend, dass kurdische Schmuggler im Iran unter einem behördlichen Generalverdacht stünden, oppositionell respektive regimekritisch eingestellt zu sein.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

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E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung auf mehreren spekulativen Annahmen beruht (In- halt der Pakete, Festnahme und Verhör der beiden Lastenträger, Preis- gabe seiner Identität gegenüber den Behörden und schliesslich ein staatli- ches Verfolgungsinteresse aus asylrechtlich relevanten Gründen). Letztlich gibt es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine konkreten Hinweise da- rauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den beiden angeblich in- haftierten Lastenträgern und folglich den iranischen Behörden identifiziert worden wäre. Es mag zwar in zeitlicher Hinsicht zutreffen, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers möglich war, weil die Behörden zu die- sem Zeitpunkt noch nicht über seine Identität Bescheid gewusst hätten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung allerdings zu Recht ausge- führt hat, ist kaum davon auszugehen, dass eine vom Geheimdienst ver- folgte Person bei der Ausreise tatsächlich ein solches Risiko in Kauf neh- men würde (vgl. Verfügung S. 6); dies umso weniger, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, über jahrelange Erfahrung beim illegalen Verlassen des Landes verfügt.

E. 5.3 Darüber hinaus sind die bekannten Übergriffe der iranischen Grenz- schutzbehörden auf sogenannte Kolbari zwar zu verurteilen, lassen sich aber – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel – nicht grundsätzlich auf asylrechtlich relevante Motive zu- rückführen. Die Tätigkeit der Lastenträger (illegale Wareneinfuhr und unautorisierte Grenzübertritte) dürfte in allen Staaten illegal sein und straf- rechtlich verfolgt werden.

E. 5.4 Der Einwand der Beschwerdeführenden, den Kolbari werde von den iranischen Behörden generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. Beschwerde S. 6 und Beschwerdeergänzung S. 2 f.), vermag nicht zu überzeugen und ergibt sich in dieser Form auch nicht aus dem eingereich- ten Länderbericht des britischen Innenministeriums. In diesem Zusammen- hang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über kei- nerlei politisches Profil verfügt und seine kurdische Ethnie letztlich einziger potenzieller Anknüpfungspunkt für ein allfällig politisch motiviertes Inte- resse der iranischen Behörden bilden könnte. Er hat bei seiner Anhörung geltend gemacht, von den iranischen Behörden bereits mehrmals als Kolbar an- und auch schon für kurze Zeit festgehalten worden zu sein. Dabei sei er jeweils nach Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklä- rung wieder entlassen worden. Als er einmal mit seiner Ware angehalten worden sei, habe man ihn nach Leistung einer Garantiesumme wieder frei- gelassen. Dieses behördliche Verhalten widerlegt das Vorbringen der

E-2801/2024 Seite 7 Beschwerdeführenden, den kurdischen Kolbari werde generell eine oppo- sitionelle Gesinnung unterstellt, die zwangsläufig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen auslöse.

E. 5.5 An diesen Ausführungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Einsatz als Lastenträger "Logos, Parteiflaggen und Feuerwerk" (vgl. SEM-act. A44/13 F38 S. 7) transportiert haben will, zumal nicht einmal feststeht, ob diese Ware über- haupt konfisziert worden ist: Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei nach seiner Flucht im Nachbardorf auf einen Mann gestossen, der die Schüsse der Grenzwächter gehört gehabt und ihm mitgeteilt habe, man habe die "Ware mit grosser Mühe retten" können (vgl. a.a.O. S. 8).

E. 5.6 Wie vorgehend bereits ausgeführt wurde, gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich un- ter den von ihm genannten Umständen identifiziert und als regierungskri- tisch qualifiziert worden ist. Demnach drohen den Beschwerdeführenden

– wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – auch aufgrund einer allfälligen Einreisekontrolle bei ihrer Rückkehr keine asylbeachtlichen Nachteile (vgl. SEM-Verfügung S. 6).

E. 5.7.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Übrigen behaupten, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach von den Grenz- schutzbehörden körperlich attackiert und verletzt worden und sein Vater und Bruder würden durch den Geheimdienst wiederholt vorgeladen und weitergehend behelligt, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung nach- geschoben und konstruiert. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Anhörung über die oben erwähnten Kontakte mit Grenzschutzbeamten be- richtet und entsprechende Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt (vgl. SEM-act. A44/13 F48 ff.). Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführe- rin zwar detailliert über eine Verletzung ihres Vaters im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Lastenträger berichtete, angebliche körperliche Miss- handlungen und Verletzungen ihres Ehemannes allerdings ebenfalls keine Erwähnung fanden (vgl. SEM-act. A45/8 F23 und F39 f.).

E. 5.7.2 Schliesslich wirkt auch die Schilderung der angeblichen Behelligun- gen des Vaters und Bruders durch den Geheimdienst (vgl. Beschwerde S. 3) übertrieben. Im erstinstanzlichen Verfahren war noch die Rede von einer kurzen Anfrage zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A44/13 F53). Die anhaltenden Behelligungen und Vorladungen

E-2801/2024 Seite 8 wurden von den Beschwerdeführenden nicht belegt und scheinen einzig darauf abzuzielen, ihre angebliche Bedrohungslage akzentuierter und weiterhin aktuell erscheinen zu lassen.

E. 5.8 Nach dem Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt – wie in der Beschwerde behauptet wird – unvollständig abgeklärt oder die Begründungspflicht verletzt hätte. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.

E. 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 März 2023 E. 9.3.1 und E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 7.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-13/2021 vom

E. 7.3.2 Sodann sprechen keine individuellen Gründe – wirtschaftlicher, sozi- aler oder gesundheitlicher Natur – gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Diese gaben zwar an, unter schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben, wodurch der Be- schwerdeführer sich zur gefährlichen Tätigkeit als Lastenträger gezwun- gen gesehen habe. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer auch über Arbeitserfahrungen auf dem regulären Arbeitsmarkt verfügt und er insbesondere im Geschäft seines Bruders beschäftigt war. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben alle im selben Ort, teilweise sogar im gleichen Haushalt, wie die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise. Ihre Rückkehr mag in finanzieller Hinsicht mit gewissen Herausforderungen verbunden sein; es ist jedoch davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der wirt- schaftlichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird. Auch mit Blick auf die übergeordneten Kindesinteressen gibt es keine Anhalts- punkte, die der gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstehen könnten.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2801/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Esther Potztal, MALS, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) November 2023 auf dem Luftweg. Am 19. Januar 2024 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 16. April 2024 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse der Familie als Lastenträger (sog. Kolbar) im Grenzgebiet zum Irak etwas dazuverdient. Ein ehemaliger Nachbar seiner Eltern, der sich mittlerweile aktiv für die kurdische Sache engagiere, habe ihn über Instagram kontaktiert und angefragt, ob er für ihn Waren (kurdische Flaggen, Logos und Feuerwerk) in den Iran schmuggeln könne. Er habe dies zunächst abgelehnt, bei anhaltend niedriger Auftragslage dann aber schliesslich zugesagt. Am (...) November 2023 habe er gemeinsam mit drei anderen Lastenträgern, die er spontan organisiert habe, eine weitere Ladung für diesen Mann transportiert. Dabei seien sie von der Grenzwache erwischt worden. Diese hätten in die Luft geschossen und sie anhalten wollen. Er habe die Ware weggeworfen, sei davongerannt und sei anschliessend mit einem Auto nach Hause geflüchtet. Dort habe ihm sein Bruder nahegelegt, das Land zu verlassen. Am nächsten Morgen sei er mit seiner Frau und den beiden Kindern in die Türkei geflogen. Später habe er erfahren, dass zwei der anderen Lastenträger festgenommen worden seien. Er gehe davon aus, dass sie ihn verraten und als Verantwortlichen für den Transport identifiziert hätten. In den Augen der iranischen Regierung gelte er demnach als Regimegegner. Nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst sich bei seinem Bruder und seinem Vater nach ihm erkundigt. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und gab an, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes mit diesem ausgereist zu sein. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie unter anderem diverse Screenshots einer Konversation auf Instagram zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in der Folge den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 24. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 25. April 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine digitale Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung vom 26. April 2024, Fotografien angeblicher Misshandlungsnarben, ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Berichte über verletzte und getötete Lastenträger zu den Akten gereicht. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 7. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung mit einem Länderbericht des britischen Home Office vom Februar 2022 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es sei nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden aufgrund des Transports und der Einfuhr von Paketen mit Flaggen und Feuerwerk über die Landesgrenze ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Zum einen hätten die Beschwerde-führenden ihr Heimatland auf legalem Weg über einen Flughafen verlassen. Zum anderen seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers zwar von den Sicherheitskräften nach seinem Verbleib gefragt, darüber hinaus aber nicht weiter behelligt worden. Für geringes behördliches Interesse an ihm spreche auch, dass er nicht über ein einschlägiges politisches Profil verfüge. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, das SEM habe die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint. Das SEM fokussiere sich in seiner Argumentation auf ihre legale Ausreise und verkenne dabei, dass diese in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse erfolgt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt demnach noch nicht durch die Behörden identifiziert worden sei. Seine Identifizierung sei den Behörden offensichtlich erst nach seiner Ausreise gelungen und werde insbesondere daran deutlich, dass sein Vater und sein Bruder mehrfach vom Geheimdienst vorgeladen respektive bedroht worden seien, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass das SEM in Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Abklärungen zum Schicksal der beiden verhafteten Lastenträger vorgenommen habe. Ferner habe das SEM die politische Dimension der von ihm transportierten Gegenstände (namentlich Flaggen der verbotenen Demokratischen Partei Kurdistan) ausser Acht gelassen. Ihm werde aufgrund dessen nun eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ohnehin ständen die Lastenträger unter dem Generalverdacht, Güter für oppositionelle Gruppierungen und Parteien zu schmuggeln. Dies gelte für ihn als Kurden umso mehr. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er bereits mehrfach von Grenzsoldaten festgenommen und gar attackiert und verletzt worden. Schliesslich seien sie im Fall ihrer Rückkehr einer Einreisekontrolle ausgesetzt und müssten dabei mit einem Verhör und ernsthaften Nachteilen rechnen. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2024 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihrem Vorbringen dahingehend, dass kurdische Schmuggler im Iran unter einem behördlichen Generalverdacht stünden, oppositionell respektive regimekritisch eingestellt zu sein. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint hat. Ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung auf mehreren spekulativen Annahmen beruht (Inhalt der Pakete, Festnahme und Verhör der beiden Lastenträger, Preisgabe seiner Identität gegenüber den Behörden und schliesslich ein staatliches Verfolgungsinteresse aus asylrechtlich relevanten Gründen). Letztlich gibt es - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den beiden angeblich inhaftierten Lastenträgern und folglich den iranischen Behörden identifiziert worden wäre. Es mag zwar in zeitlicher Hinsicht zutreffen, dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers möglich war, weil die Behörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht über seine Identität Bescheid gewusst hätten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung allerdings zu Recht ausgeführt hat, ist kaum davon auszugehen, dass eine vom Geheimdienst verfolgte Person bei der Ausreise tatsächlich ein solches Risiko in Kauf nehmen würde (vgl. Verfügung S. 6); dies umso weniger, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, über jahrelange Erfahrung beim illegalen Verlassen des Landes verfügt. 5.3 Darüber hinaus sind die bekannten Übergriffe der iranischen Grenzschutzbehörden auf sogenannte Kolbari zwar zu verurteilen, lassen sich aber - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel - nicht grundsätzlich auf asylrechtlich relevante Motive zurückführen. Die Tätigkeit der Lastenträger (illegale Wareneinfuhr und unautorisierte Grenzübertritte) dürfte in allen Staaten illegal sein und strafrechtlich verfolgt werden. 5.4 Der Einwand der Beschwerdeführenden, den Kolbari werde von den iranischen Behörden generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. Beschwerde S. 6 und Beschwerdeergänzung S. 2 f.), vermag nicht zu überzeugen und ergibt sich in dieser Form auch nicht aus dem eingereichten Länderbericht des britischen Innenministeriums. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei politisches Profil verfügt und seine kurdische Ethnie letztlich einziger potenzieller Anknüpfungspunkt für ein allfällig politisch motiviertes Interesse der iranischen Behörden bilden könnte. Er hat bei seiner Anhörung geltend gemacht, von den iranischen Behörden bereits mehrmals als Kolbar an- und auch schon für kurze Zeit festgehalten worden zu sein. Dabei sei er jeweils nach Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung wieder entlassen worden. Als er einmal mit seiner Ware angehalten worden sei, habe man ihn nach Leistung einer Garantiesumme wieder freigelassen. Dieses behördliche Verhalten widerlegt das Vorbringen der Beschwerdeführenden, den kurdischen Kolbari werde generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, die zwangsläufig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen auslöse. 5.5 An diesen Ausführungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Einsatz als Lastenträger "Logos, Parteiflaggen und Feuerwerk" (vgl. SEM-act. A44/13 F38 S. 7) transportiert haben will, zumal nicht einmal feststeht, ob diese Ware überhaupt konfisziert worden ist: Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei nach seiner Flucht im Nachbardorf auf einen Mann gestossen, der die Schüsse der Grenzwächter gehört gehabt und ihm mitgeteilt habe, man habe die "Ware mit grosser Mühe retten" können (vgl. a.a.O. S. 8). 5.6 Wie vorgehend bereits ausgeführt wurde, gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den von ihm genannten Umständen identifiziert und als regierungskritisch qualifiziert worden ist. Demnach drohen den Beschwerdeführenden - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - auch aufgrund einer allfälligen Einreisekontrolle bei ihrer Rückkehr keine asylbeachtlichen Nachteile (vgl. SEM-Verfügung S. 6). 5.7 5.7.1 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Übrigen behaupten, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach von den Grenzschutzbehörden körperlich attackiert und verletzt worden und sein Vater und Bruder würden durch den Geheimdienst wiederholt vorgeladen und weitergehend behelligt, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung nach-geschoben und konstruiert. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Anhörung über die oben erwähnten Kontakte mit Grenzschutzbeamten berichtet und entsprechende Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt (vgl. SEM-act. A44/13 F48 ff.). Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar detailliert über eine Verletzung ihres Vaters im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Lastenträger berichtete, angebliche körperliche Misshandlungen und Verletzungen ihres Ehemannes allerdings ebenfalls keine Erwähnung fanden (vgl. SEM-act. A45/8 F23 und F39 f.). 5.7.2 Schliesslich wirkt auch die Schilderung der angeblichen Behelligungen des Vaters und Bruders durch den Geheimdienst (vgl. Beschwerde S. 3) übertrieben. Im erstinstanzlichen Verfahren war noch die Rede von einer kurzen Anfrage zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A44/13 F53). Die anhaltenden Behelligungen und Vorladungen wurden von den Beschwerdeführenden nicht belegt und scheinen einzig darauf abzuzielen, ihre angebliche Bedrohungslage akzentuierter und weiterhin aktuell erscheinen zu lassen. 5.8 Nach dem Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt - wie in der Beschwerde behauptet wird - unvollständig abgeklärt oder die Begründungspflicht verletzt hätte. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.1 und E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). 7.3.2 Sodann sprechen keine individuellen Gründe - wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Diese gaben zwar an, unter schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben, wodurch der Beschwerdeführer sich zur gefährlichen Tätigkeit als Lastenträger gezwungen gesehen habe. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch über Arbeitserfahrungen auf dem regulären Arbeitsmarkt verfügt und er insbesondere im Geschäft seines Bruders beschäftigt war. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben alle im selben Ort, teilweise sogar im gleichen Haushalt, wie die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise. Ihre Rückkehr mag in finanzieller Hinsicht mit gewissen Herausforderungen verbunden sein; es ist jedoch davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird. Auch mit Blick auf die übergeordneten Kindesinteressen gibt es keine Anhaltspunkte, die der gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstehen könnten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: