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E-2268/2025

E-2268/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger der Ethnie der Azeri angehörend, suchte am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. August 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten. Die Anhörung durch das SEM zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) fand am 6. September 2023 statt. Eine ergänzende Anhörung wurde am 20. Dezember 2023 durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______, Provinz C._______, gelebt. Dort habe er die Schule bis zur elften Klasse besucht und anschliessend bei einem (…)hersteller als Mechaniker gearbeitet. Als Sympathisant und Unterstützer der Partei Güney Azərbaycan İstiqlal Partisi (GAIP) habe er einige Monate vor den Protesten 20(…) damit begonnen, deren politische Hauptparole an Wände in der Stadt zu sprayen. Gleichzeitig habe er auch in den sozialen Medien (Instagram) für die Partei Dinge gepostet, die das Volk hätten aufklären und informieren sollen. Des Weiteren habe er Ankün- digungen von Protesten geteilt und auch gepostet. Sein Instagram-Profil sei eigentlich öffentlich gewesen, aber wenn sich die Situation verschlim- mert habe und Razzien respektive Festnahmen zugenommen hätten, dann habe er sein Profil auf privat umgestellt und dabei manchmal auch gleich noch den Namen des Profils geändert. An den Protesten 20(…) in D._______ habe er persönlich teilgenommen. Er sei dabei vorne in der Menschenmenge mitgelaufen und habe die Parolen und Slogans mitgeru- fen. Als die Parolen immer lauter geworden seien, hätten die vor Ort anwe- senden Polizisten damit angefangen, die Menschen zusammenzuschla- gen. Nach der Demonstration habe er erfahren, dass andere Teilnehmer verhaftet worden seien. Daraufhin habe er sich bei einem Kollegen ver- steckt gehalten. Zu seiner Familie habe er während dieser Zeit telefonisch Kontakt gehalten und dabei erfahren, dass Personen des iranischen Ge- heimdienstes (Etelaat) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Da er nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen. Nach mehreren Tagen sei sein Vater dann mit blauen Flecken im Gesicht nach Hause zurückgekehrt und habe davon berichtet, dass er bei der Befragung geschlagen worden sei. Aufgrund der Mitnahme seines Vaters sei ihm

E-2268/2025 Seite 3 bewusst geworden, dass die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) wohl identifiziert und seine Aktivitäten aufgedeckt hätten. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen auszureisen. Als er sich während seiner Flucht in der E._______ aufgehalten habe, sei sein Vater – gemäss dessen Aussagen – abermals festgenommen worden. Anlässlich dieser Festnahme sei seinem Vater gesagt worden, dass die Familie weiterhin schikaniert werde, wenn er (der Beschwerdeführer) seine bisherigen Inhalte auf Instagram nicht lösche und mit der Veröffentlichung weiterer Posts nicht aufhöre. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekom- men sei, seien die Behörden zwar nicht mehr bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, seine Familie sei aber weiterhin beobachtet worden. Im (…) 20(…) seien seine Eltern und sein Bruder infolge des zunehmenden Druckes des Geheimdienstes, welcher immer noch nach ihm suche, (…) F._______ umgezogen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, seit Mitte 20(…) habe er auf Insta- gram ein neues Konto eröffnet. Das Profil sei privat und die meisten seiner Anhänger seien aktive Nationalisten. Am (…) habe er auf seinem Profil ein Video veröffentlicht, in welchem er der Bevölkerung G._______ gratuliere und er ausführe, dass bald eine nationale Regierung gebildet werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein Empfehlungsschreiben der South Azerbai- jani Independence Party (SAIP) vom (…), Bilder von Graffitis, diverse Screenshots seines Instagram-Profils sowie von Instagram-Profilen seiner Freunde, einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme, seine Identitätskarte, ein Foto eines Treffens in der Schweiz im Sommer 20(…) mit «Gleichge- sinnten» und einen Screenshot eines Zoomtreffens ein. Mit Ausnahme des Empfehlungsschreibens und der Identitätskarte wurden sämtliche Beweis- mittel in Kopie eingereicht. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 – eröffnet am 3. März 2025 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis.

E-2268/2025 Seite 4 D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 13. März 2025 das Mandat nieder. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 1. April 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventua- liter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die An- gelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren bean- tragt er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2025 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ent- zogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftma- chung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strik- ten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden

E-2268/2025 Seite 6 Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur- teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli- che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E. 5 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivitäten für die GAIP im Iran (Sprayereien, Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere derjenigen vom […] in D._______) sowie die daraus angeblich resultie- rende Verfolgung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht ge- prüft werden müsse. Des Weiteren hielten seine Vorbringen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten (neues Instagram-Konto, Teilnahme an Zoomtreffen) auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der beschwerdeweise Einwand, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nur unvollständig oder verfälscht wiedergegeben worden seien, weil er der per- sischen Sprache (Anmerkung BVGer: Farsi) nur eingeschränkt mächtig sei, respektive die dolmetschende Person über unzureichende sprachliche Qualifikationen verfügt habe und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 20 – 22), nicht verfängt. Der Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen von seiner damaligen Rechtsvertretung be- gleitet. Zutreffend ist, dass die erste Anhörung auf Farsi stattgefunden hat.

E-2268/2025 Seite 7 Der Beschwerdeführer hat dabei allerdings selbst zu Protokoll gegeben, dass er die dolmetschende Person «vollständig» verstehe und selbst Farsi spreche (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F1 – F3). Er wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit nachfragen könne, sollte er etwas nicht verstehen oder mehr Zeit zum Nachdenken benötigen (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F4 f.). Dem Protokoll der ersten Anhörung lässt sich weiter ent- nehmen, dass dem SEM die vermeintlichen Verständigungsprobleme auf- grund der Höflichkeitsform in Farsi bewusst waren, und dass sowohl die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als auch der Be- schwerdeführer selbst damit einverstanden waren, die Anhörung in Farsi fortzuführen (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F42 – F47). Anlässlich der Rück- übersetzung brachte der Beschwerdeführer sodann zahlreiche Ergänzun- gen an und bestätigte am Ende mittels Unterschrift, das Protokoll in einer verständlichen Sprache übersetzt bekommen zu haben und dessen Voll- ständigkeit (vgl. SEM-Akte […]-14/17 S. 16 f.). Den Akten lässt sich betref- fend ergänzende Anhörung entnehmen, dass der damaligen Rechtsvertre- tung bereits bei der Terminvereinbarung angezeigt wurde, dass diese An- hörung in Aseri – der Muttersprache des Beschwerdeführers – stattfinden werde (vgl. SEM-Akte […]-30/2). Dem Protokoll der ergänzenden Anhö- rung lassen sich sodann keinerlei Verständigungsprobleme entnehmen. Ebenso wenig lassen sich dem Protokoll Hinweise auf die vom Beschwer- deführer erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten mangelnden Deutsch- kenntnisse der dolmetschenden Person, deren verkürzte Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, deren gesundheitlichen Probleme oder auf die Rückübersetzung des Protokolls unter Zeitdruck entnehmen (vgl. SEM-Akte […]-33/18). Das Gericht erachtet es denn auch als unzulässig (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3), dass wenn sich die ergän- zende Anhörung tatsächlich so abgespielt hätte, wie vom Beschwerdefüh- rer behauptet, er bis zur Beschwerdeerhebung – also über ein Jahr lang – damit zuwartet, die Mängel anzuzeigen, zumal er während des ganzen Ver- fahrens rechtsvertreten war und ihm bereits anlässlich der ersten Anhörung bewusst war, dass seine Aussagen entscheidend sind, er auf seine Mitwir- kungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F6; […]-33/18 F2, F48 – 50) und diese während des Verfahrens unter anderem auch eigenständig wahrnahm (vgl. SEM-Akte […]-21/1; […]-27/2; […]-28/3; […]-34/4; […]-40/2). Entsprechend handelt sich bei diesen Vorbringen des Beschwerdeführers um blosse, mithin nachgeschobene Parteibehauptun- gen (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 2.5 – 2.7).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war während beider Anhörungen nicht im Stande substanziiert über die GAIP, deren Geschichte, Ausrichtung und

E-2268/2025 Seite 8 Ziele zu berichten (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F57 – F61). Er konnte denn auch nicht sagen, weshalb und zu welchem Zeitpunkt er damit begonnen habe, sich für die Partei zu engagieren (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F80; […]- 33/18 F97 f.). Weiter führte er aus, er kenne keine anderen Parteimitglieder der GAIP und sei mit niemandem aus der Partei in Kontakt gewesen. Er habe die erforderlichen Informationen jeweils über die sozialen Medien er- halten und weitergeleitet. Dadurch sei im Falle einer Verhaftung die Mög- lichkeit der gegenseitigen Denunziation gering, was der Grund sei, wes- halb man sich innerhalb der Partei nicht kenne (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F101 – F103). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schildern, zu welchem Zeitpunkt er mit den geheimen Sprayereien für die Partei begon- nen habe (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F70 – F77; […]-33/18 F94). Er konnte lediglich davon berichten, dass er jeweils alleine und mittels Schablone im- mer dieselben vier (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F40, F74) respektive drei (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F56) Worte an Wände gesprayt habe. Insgesamt konnte er dazu – trotz offen formulierter Fragestellung und mehrfacher Nachfrage – nur vage und knappe Aussagen machen (vgl. SEM-Akte […]- 14/17 F39 – F41, F48 f., F70 – 77; […]-33/18 F94 – F96). Ausführungen zu seinem genauen Vorgehen bei diesen illegalen Sprayereien, allenfalls er- lebte Schwierigkeiten oder persönliche Wahrnehmungen sind denn auch nicht vorhanden. Das Gleiche gilt für seine Aussagen betreffend seine Demonstrationsteil- nahmen, insbesondere jene in D._______, welche gemäss seinen Schil- derungen letztlich entscheidend für seine Ausreise gewesen sei. Auch hier äussert sich der Beschwerdeführer lediglich allgemein, detailarm und un- persönlich (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F117 f., F120 f.; […]-33/18 F85 – F88). Bezeichnend ist denn auch, dass er nicht im Stand war von sich aus und stringent darüber zu berichten, wie respektive von wem er über die Festnahmen nach der Demonstration informiert worden sei (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F102; […]-33/18 F84, F89, F105). Konstruiert wirkt in diesem Zusammenhang sodann, dass der Etelaat nach seiner Demonstrationsteil- nahme plötzlich bei ihm zu Hause gewesen sei und alles über seine politi- schen Aktivitäten gewusst habe (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F103). Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einen konstruierten und stereotypen Eindruck erwecken, sie in ihrer Qualität auch ohne erlebnisbasierten Hintergrund gemacht werden können und insge- samt nicht glaubhaft sind (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/1./a)). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die fehlenden politischen Detailkenntnisse des Beschwerdeführers über die GAIP

E-2268/2025 Seite 9 «Ausdruck einer strukturellen Realität autoritärer Systeme» sei und im Iran vertieftes politisches Verständnis nur jenen möglich sei, die sich nicht tag- täglich der Gefahr von Repression oder Bestrafung aussetzten, überzeu- gen nicht. Gerade weil der iranische Staat gegen tatsächliche Regimegeg- ner vorgeht, wäre zu erwarten, dass wenn man sich im Namen einer Partei gegen ebendieses Regime zur Wehr setzt, weiss weshalb und wozu man dies tut und wofür diese Partei eigentlich steht. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer denn auch aus dem neu zu den Akten gereichten Schreiben der SAIP vom 16. März 2025, in welchem ihm unter anderem zum ersten Mal eine Mitgliedschaft seit 20(…) attestiert wird, nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, zumal er anlässlich der ersten Anhörung selbst angegeben hat, lediglich Sympathisant/Unterstützer der Partei gewesen zu sein und kein Mitglied (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F80).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers er- schliesse sich keine andauernde Suche seitens der Behörden bei seinen Eltern zu Hause nach ihm. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um Aussagen Dritter handelt (vgl. Verfügung des SEM vom

27. Februar 2025 Ziff. II/1./b)/ii). Im Übrigen ist anzumerken, dass wenn die iranischen Behörden respektive der Etelaat tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, sie zum einen nicht nur bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten, sondern auch bei den im gleichen Dorf lebenden Verwandten (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F17, F26). Zum anderen hätten diese seine Eltern wohl auch am neuen Wohnort bereits aufgesucht. Bei- des ist jedoch nie der Fall gewesen (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F42 f.; […]- 33/18 F134).

E. 5.4 Der beschwerdeweise Hinweis, wonach der Beschwerdeführer auf- grund seiner «menschenunwürdigen» Haft in H._______ und der daraus resultierenden psychischen Belastung unter Einschränkungen seines Erin- nerungsvermögens leide, ändert nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Selbst wenn die dortigen Haftbedingungen, wie von ihm be- hauptet, menschenunwürdig gewesen wären – was vorliegend offengelas- sen werden kann –, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war seine Asylvorbringen, mithin diejenigen Gründe, die ihn veranlasst haben seine Heimat zu verlassen, glaubhaft zu schildern. Im Übrigen liegen denn auch keinerlei Belege im Recht, die auf eine psychi- sche Belastung des Beschwerdeführers schliessen lassen beziehungs- weise ein solche belegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt

E-2268/2025 Seite 10 demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 6 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung in seinem Heimatstaat Iran glaubhaft darzulegen. Im Weiteren lassen sich mit Blick auf das geltend gemachte exilpolitische En- gagement keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennen. Im Falle seiner Rückkehr droht ihm mangels eines politischen Profils keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 7.4.3). Sein Instagram-Profil – ob nun privat (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F72 f.) oder wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht öffentlich zugänglich – ist nicht dazu geeignet, um aus der Masse der grossen Zahl exilpolitisch tätiger iranischer Staatsangehöriger heraus- zustechen. Aus den aktuell auf Beschwerdeebene eingereichten Screens- hots ist denn auch ersichtlich, dass er in den sozialen Medien keine hohe Reichweite hat, da diese weder eine grosse Anzahl von «Likes» noch Kom- mentare anderer Nutzer aufweisen. Den Ausführungen des Beschwerde- führers und den von ihm eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch mit Gleichgesinnten und Anlässe in geschlossenem Kreise (Zoommeeting, pri- vate Treffen) beschränken (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2.8 – 2.10; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/2.). Der Beschwer- deführer vermag denn auch aus dem Schreiben der SAIP vom 16. März 2025 nichts für sein exilpolitisches Engagement abzuleiten, da es sich da- bei, wie bereits bei dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 19. Juli 2023, um ein blosses Gefälligkeitsschreiben han- deln dürfte (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/1./d)). So enthält das Schreiben vom 16. März 2025 denn auch grösstenteils Aus- führungen betreffend die nicht glaubhafte Vorverfolgung im Iran (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2.4). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch en- gagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in ers- ter Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-13/2021, D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3).

E. 7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

E-2268/2025 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht- stellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-2268/2025 Seite 12 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2801/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1; D-13/2021, D-15/2021 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 8.3.2 Sodann sprechen keine individuellen Gründe – wirtschaftlicher, sozi- aler oder gesundheitlicher Natur – gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers. Sein Atemwegsinfekt wurde be- handelt (vgl. SEM-Akte […]-12/1) und die von ihm geltend gemachte psy- chische Belastung ist nicht belegt (vgl. dazu auch vorhergehend E. 5.4). Im Übrigen weist das Gesundheitssystem im Iran gemäss Erkenntnissen des Gerichts ein hohes Niveau auf und namentlich allfällige psychische Be- schwerden könnten dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt

E-2268/2025 Seite 13 werden (vgl. Urteile des BVGer E-4066/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3.3.2; D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.4.3; je m.w.H.). Der Be- schwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Ar- beitserfahrung als Mechaniker (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F57, F63 f.). Seine Eltern und sein Bruder mögen zwar umgezogen sein, leben aber nach wie vor im Iran (vgl. SEM-Akte […]-33/18 F13 – F15). Seine Schwes- ter und zahlreiche weitere Verwandte sind sodann immer noch in seinem Heimatdorf wohnhaft (vgl. SEM-Akte […]-14/17 F16 – F18, F24 – F26; […]- 33/18 F18). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er über ein tragfä- higes Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner sozialen und wirt- schaftlichen Wiedereingliederung – zumindest zu Beginn – unterstützen wird.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch

E-2268/2025 Seite 14 um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2268/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2268/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger der Ethnie der Azeri angehörend, suchte am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. August 2023 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten. Die Anhörung durch das SEM zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) fand am 6. September 2023 statt. Eine ergänzende Anhörung wurde am 20. Dezember 2023 durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______, Provinz C._______, gelebt. Dort habe er die Schule bis zur elften Klasse besucht und anschliessend bei einem (...)hersteller als Mechaniker gearbeitet. Als Sympathisant und Unterstützer der Partei Güney Az rbaycan stiqlal Partisi (GAIP) habe er einige Monate vor den Protesten 20(...) damit begonnen, deren politische Hauptparole an Wände in der Stadt zu sprayen. Gleichzeitig habe er auch in den sozialen Medien (Instagram) für die Partei Dinge gepostet, die das Volk hätten aufklären und informieren sollen. Des Weiteren habe er Ankündigungen von Protesten geteilt und auch gepostet. Sein Instagram-Profil sei eigentlich öffentlich gewesen, aber wenn sich die Situation verschlimmert habe und Razzien respektive Festnahmen zugenommen hätten, dann habe er sein Profil auf privat umgestellt und dabei manchmal auch gleich noch den Namen des Profils geändert. An den Protesten 20(...) in D._______ habe er persönlich teilgenommen. Er sei dabei vorne in der Menschenmenge mitgelaufen und habe die Parolen und Slogans mitgerufen. Als die Parolen immer lauter geworden seien, hätten die vor Ort anwesenden Polizisten damit angefangen, die Menschen zusammenzuschlagen. Nach der Demonstration habe er erfahren, dass andere Teilnehmer verhaftet worden seien. Daraufhin habe er sich bei einem Kollegen versteckt gehalten. Zu seiner Familie habe er während dieser Zeit telefonisch Kontakt gehalten und dabei erfahren, dass Personen des iranischen Geheimdienstes (Etelaat) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Da er nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen. Nach mehreren Tagen sei sein Vater dann mit blauen Flecken im Gesicht nach Hause zurückgekehrt und habe davon berichtet, dass er bei der Befragung geschlagen worden sei. Aufgrund der Mitnahme seines Vaters sei ihm bewusst geworden, dass die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) wohl identifiziert und seine Aktivitäten aufgedeckt hätten. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen auszureisen. Als er sich während seiner Flucht in der E._______ aufgehalten habe, sei sein Vater - gemäss dessen Aussagen - abermals festgenommen worden. Anlässlich dieser Festnahme sei seinem Vater gesagt worden, dass die Familie weiterhin schikaniert werde, wenn er (der Beschwerdeführer) seine bisherigen Inhalte auf Instagram nicht lösche und mit der Veröffentlichung weiterer Posts nicht aufhöre. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, seien die Behörden zwar nicht mehr bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, seine Familie sei aber weiterhin beobachtet worden. Im (...) 20(...) seien seine Eltern und sein Bruder infolge des zunehmenden Druckes des Geheimdienstes, welcher immer noch nach ihm suche, (...) F._______ umgezogen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, seit Mitte 20(...) habe er auf Instagram ein neues Konto eröffnet. Das Profil sei privat und die meisten seiner Anhänger seien aktive Nationalisten. Am (...) habe er auf seinem Profil ein Video veröffentlicht, in welchem er der Bevölkerung G._______ gratuliere und er ausführe, dass bald eine nationale Regierung gebildet werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein Empfehlungsschreiben der South Azerbaijani Independence Party (SAIP) vom (...), Bilder von Graffitis, diverse Screenshots seines Instagram-Profils sowie von Instagram-Profilen seiner Freunde, einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme, seine Identitätskarte, ein Foto eines Treffens in der Schweiz im Sommer 20(...) mit «Gleichgesinnten» und einen Screenshot eines Zoomtreffens ein. Mit Ausnahme des Empfehlungsschreibens und der Identitätskarte wurden sämtliche Beweismittel in Kopie eingereicht. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 13. März 2025 das Mandat nieder. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 1. April 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren beantragt er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2025 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

5. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivitäten für die GAIP im Iran (Sprayereien, Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere derjenigen vom [...] in D._______) sowie die daraus angeblich resultierende Verfolgung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Des Weiteren hielten seine Vorbringen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten (neues Instagram-Konto, Teilnahme an Zoomtreffen) auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der beschwerdeweise Einwand, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nur unvollständig oder verfälscht wiedergegeben worden seien, weil er der persischen Sprache (Anmerkung BVGer: Farsi) nur eingeschränkt mächtig sei, respektive die dolmetschende Person über unzureichende sprachliche Qualifikationen verfügt habe und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 20 - 22), nicht verfängt. Der Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet. Zutreffend ist, dass die erste Anhörung auf Farsi stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat dabei allerdings selbst zu Protokoll gegeben, dass er die dolmetschende Person «vollständig» verstehe und selbst Farsi spreche (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F1 - F3). Er wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit nachfragen könne, sollte er etwas nicht verstehen oder mehr Zeit zum Nachdenken benötigen (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F4 f.). Dem Protokoll der ersten Anhörung lässt sich weiter entnehmen, dass dem SEM die vermeintlichen Verständigungsprobleme aufgrund der Höflichkeitsform in Farsi bewusst waren, und dass sowohl die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst damit einverstanden waren, die Anhörung in Farsi fortzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F42 - F47). Anlässlich der Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer sodann zahlreiche Ergänzungen an und bestätigte am Ende mittels Unterschrift, das Protokoll in einer verständlichen Sprache übersetzt bekommen zu haben und dessen Vollständigkeit (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 S. 16 f.). Den Akten lässt sich betreffend ergänzende Anhörung entnehmen, dass der damaligen Rechtsvertretung bereits bei der Terminvereinbarung angezeigt wurde, dass diese Anhörung in Aseri - der Muttersprache des Beschwerdeführers - stattfinden werde (vgl. SEM-Akte [...]-30/2). Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung lassen sich sodann keinerlei Verständigungsprobleme entnehmen. Ebenso wenig lassen sich dem Protokoll Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten mangelnden Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person, deren verkürzte Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers, deren gesundheitlichen Probleme oder auf die Rückübersetzung des Protokolls unter Zeitdruck entnehmen (vgl. SEM-Akte [...]-33/18). Das Gericht erachtet es denn auch als unzulässig (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 143 V 66 E. 4.3), dass wenn sich die ergänzende Anhörung tatsächlich so abgespielt hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, er bis zur Beschwerdeerhebung - also über ein Jahr lang - damit zuwartet, die Mängel anzuzeigen, zumal er während des ganzen Verfahrens rechtsvertreten war und ihm bereits anlässlich der ersten Anhörung bewusst war, dass seine Aussagen entscheidend sind, er auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F6; [...]-33/18 F2, F48 - 50) und diese während des Verfahrens unter anderem auch eigenständig wahrnahm (vgl. SEM-Akte [...]-21/1; [...]-27/2; [...]-28/3; [...]-34/4; [...]-40/2). Entsprechend handelt sich bei diesen Vorbringen des Beschwerdeführers um blosse, mithin nachgeschobene Parteibehauptungen (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 2.5 - 2.7). 5.2 Der Beschwerdeführer war während beider Anhörungen nicht im Stande substanziiert über die GAIP, deren Geschichte, Ausrichtung und Ziele zu berichten (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F57 - F61). Er konnte denn auch nicht sagen, weshalb und zu welchem Zeitpunkt er damit begonnen habe, sich für die Partei zu engagieren (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F80; [...]-33/18 F97 f.). Weiter führte er aus, er kenne keine anderen Parteimitglieder der GAIP und sei mit niemandem aus der Partei in Kontakt gewesen. Er habe die erforderlichen Informationen jeweils über die sozialen Medien erhalten und weitergeleitet. Dadurch sei im Falle einer Verhaftung die Möglichkeit der gegenseitigen Denunziation gering, was der Grund sei, weshalb man sich innerhalb der Partei nicht kenne (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F101 - F103). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schildern, zu welchem Zeitpunkt er mit den geheimen Sprayereien für die Partei begonnen habe (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F70 - F77; [...]-33/18 F94). Er konnte lediglich davon berichten, dass er jeweils alleine und mittels Schablone immer dieselben vier (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F40, F74) respektive drei (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F56) Worte an Wände gesprayt habe. Insgesamt konnte er dazu - trotz offen formulierter Fragestellung und mehrfacher Nachfrage - nur vage und knappe Aussagen machen (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F39 - F41, F48 f., F70 - 77; [...]-33/18 F94 - F96). Ausführungen zu seinem genauen Vorgehen bei diesen illegalen Sprayereien, allenfalls erlebte Schwierigkeiten oder persönliche Wahrnehmungen sind denn auch nicht vorhanden. Das Gleiche gilt für seine Aussagen betreffend seine Demonstrationsteilnahmen, insbesondere jene in D._______, welche gemäss seinen Schilderungen letztlich entscheidend für seine Ausreise gewesen sei. Auch hier äussert sich der Beschwerdeführer lediglich allgemein, detailarm und unpersönlich (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F117 f., F120 f.; [...]-33/18 F85 - F88). Bezeichnend ist denn auch, dass er nicht im Stand war von sich aus und stringent darüber zu berichten, wie respektive von wem er über die Festnahmen nach der Demonstration informiert worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F102; [...]-33/18 F84, F89, F105). Konstruiert wirkt in diesem Zusammenhang sodann, dass der Etelaat nach seiner Demonstrationsteilnahme plötzlich bei ihm zu Hause gewesen sei und alles über seine politischen Aktivitäten gewusst habe (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F103). Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers einen konstruierten und stereotypen Eindruck erwecken, sie in ihrer Qualität auch ohne erlebnisbasierten Hintergrund gemacht werden können und insgesamt nicht glaubhaft sind (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/1./a)). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die fehlenden politischen Detailkenntnisse des Beschwerdeführers über die GAIP «Ausdruck einer strukturellen Realität autoritärer Systeme» sei und im Iran vertieftes politisches Verständnis nur jenen möglich sei, die sich nicht tagtäglich der Gefahr von Repression oder Bestrafung aussetzten, überzeugen nicht. Gerade weil der iranische Staat gegen tatsächliche Regimegegner vorgeht, wäre zu erwarten, dass wenn man sich im Namen einer Partei gegen ebendieses Regime zur Wehr setzt, weiss weshalb und wozu man dies tut und wofür diese Partei eigentlich steht. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer denn auch aus dem neu zu den Akten gereichten Schreiben der SAIP vom 16. März 2025, in welchem ihm unter anderem zum ersten Mal eine Mitgliedschaft seit 20(...) attestiert wird, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er anlässlich der ersten Anhörung selbst angegeben hat, lediglich Sympathisant/Unterstützer der Partei gewesen zu sein und kein Mitglied (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F80). 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erschliesse sich keine andauernde Suche seitens der Behörden bei seinen Eltern zu Hause nach ihm. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um Aussagen Dritter handelt (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/1./b)/ii). Im Übrigen ist anzumerken, dass wenn die iranischen Behörden respektive der Etelaat tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, sie zum einen nicht nur bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten, sondern auch bei den im gleichen Dorf lebenden Verwandten (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F17, F26). Zum anderen hätten diese seine Eltern wohl auch am neuen Wohnort bereits aufgesucht. Beides ist jedoch nie der Fall gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F42 f.; [...]-33/18 F134). 5.4 Der beschwerdeweise Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner «menschenunwürdigen» Haft in H._______ und der daraus resultierenden psychischen Belastung unter Einschränkungen seines Erinnerungsvermögens leide, ändert nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Selbst wenn die dortigen Haftbedingungen, wie von ihm behauptet, menschenunwürdig gewesen wären - was vorliegend offengelassen werden kann -, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande war seine Asylvorbringen, mithin diejenigen Gründe, die ihn veranlasst haben seine Heimat zu verlassen, glaubhaft zu schildern. Im Übrigen liegen denn auch keinerlei Belege im Recht, die auf eine psychische Belastung des Beschwerdeführers schliessen lassen beziehungsweise ein solche belegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

6. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Iran glaubhaft darzulegen. Im Weiteren lassen sich mit Blick auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erkennen. Im Falle seiner Rückkehr droht ihm mangels eines politischen Profils keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 7.4.3). Sein Instagram-Profil - ob nun privat (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F72 f.) oder wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht öffentlich zugänglich - ist nicht dazu geeignet, um aus der Masse der grossen Zahl exilpolitisch tätiger iranischer Staatsangehöriger herauszustechen. Aus den aktuell auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots ist denn auch ersichtlich, dass er in den sozialen Medien keine hohe Reichweite hat, da diese weder eine grosse Anzahl von «Likes» noch Kommentare anderer Nutzer aufweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch mit Gleichgesinnten und Anlässe in geschlossenem Kreise (Zoommeeting, private Treffen) beschränken (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2.8 - 2.10; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/2.). Der Beschwerdeführer vermag denn auch aus dem Schreiben der SAIP vom 16. März 2025 nichts für sein exilpolitisches Engagement abzuleiten, da es sich dabei, wie bereits bei dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 19. Juli 2023, um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ziff. II/1./d)). So enthält das Schreiben vom 16. März 2025 denn auch grösstenteils Ausführungen betreffend die nicht glaubhafte Vorverfolgung im Iran (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2.4). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-13/2021, D-15/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3).

7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2801/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1; D-13/2021, D-15/2021 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Sodann sprechen keine individuellen Gründe - wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Sein Atemwegsinfekt wurde behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-12/1) und die von ihm geltend gemachte psychische Belastung ist nicht belegt (vgl. dazu auch vorhergehend E. 5.4). Im Übrigen weist das Gesundheitssystem im Iran gemäss Erkenntnissen des Gerichts ein hohes Niveau auf und namentlich allfällige psychische Beschwerden könnten dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden (vgl. Urteile des BVGer E-4066/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3.3.2; D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.4.3; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung als Mechaniker (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F57, F63 f.). Seine Eltern und sein Bruder mögen zwar umgezogen sein, leben aber nach wie vor im Iran (vgl. SEM-Akte [...]-33/18 F13 - F15). Seine Schwester und zahlreiche weitere Verwandte sind sodann immer noch in seinem Heimatdorf wohnhaft (vgl. SEM-Akte [...]-14/17 F16 - F18, F24 - F26; [...]-33/18 F18). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung - zumindest zu Beginn - unterstützen wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: