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E-4593/2023

E-4593/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 8. April 2018 zusammen mit ihrer Tochter C._______, deren Ehemann und deren älte- rem Kind (E-4592/2023, N […]) in die Schweiz ein und stellten am 10. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 4. Mai 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen wurde am 23. August 2019 wegen Verständigungsschwierig- keiten mit der Dolmetscherin abgebrochen. Am 19. September 2019 fand eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin mit einer neuen Überset- zerin statt. Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei im Jahr 1385 (2006/2007) mit ihrem Ehemann im Zusammen- hang mit Protesten gegen den Bau einer Moschee in E._______ von den Sicherheitskräften vorgeladen und festgenommen worden, dies unter der Anschuldigung, sie seien gegen Gott und den Propheten. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden, und ihr Ehemann sei erst am nächsten Tag frei- gelassen worden. Danach sei sie permanent überwacht worden und habe ihre Anstellung als Dozentin an der Universität verloren. Ein (…)studio, das sie danach eröffnet habe, sei behördlich geschlossen worden. Aus diesem Grund seien sie nach F._______ umgezogen. Im Jahr 1389 (2010/2011), einen oder zwei Monate nach der Ausreise ihrer Tochter G._______ (N 544 577), seien sie und ihr Ehemann wiederum verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten von ihnen verlangt, mit ihnen zu kooperieren und Informationen darüber zu geben, wer mit ihrer Tochter zusammenarbeite. Im Jahr 1391 (2012/2013) sei ihr Sohn nach seiner Teilnahme an einer De- monstration gegen Rassendiskriminierung in H._______ ins Ausland geflo- hen. In der Folge hätten die Behörden, die ihren Sohn gesucht hätten, ihren Ehemann festgenommen. Aus diesen Gründen seien sie nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ihren Vater, der ein Richter und eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, bei dessen Engagement für die Rechte der Araber und insbesondere der Frauen unterstützt. Sie habe sich namentlich darum bemüht, Mädchen aus streng religiösen arabischen Familien eine

E-4593/2023 Seite 3 Ausbildung zu vermitteln. Aus diesen Gründen sei sie ständig von den ira- nischen Behörden kontrolliert worden, die sie aufgefordert hätten, ihren Va- ter nicht mehr zu unterstützen. Bei der Beerdigung ihres Vaters im Monat (…) des Jahres (…) ([…]) hätten sich viele Leute versammelt, Parolen ge- rufen, demonstriert und Gedichte ihres Vaters vorgelesen. Deswegen seien sie und ihr Ehemann im "zweiten Monat" (April/Mai, Anmerkung des Ge- richts) von den iranischen Behörden unter der Anschuldigung, Gegner der Regierung zu sein, wiederum festgenommen und zwei Tage lang festge- halten worden. Es seien auch Bücher und Unterlagen ihres Vaters be- schlagnahmt worden. Sie habe ein schriftliches Geständnis unterzeichnen müssen und sei mit der Auflage freigelassen worden, mit den Behörden zusammenzuarbeiten sowie keine weiteren Zeremonien für ihren Vater ab- zuhalten. In der Folge seien sie und ihr Ehemann observiert worden. Etwa drei oder vier Monate später habe sie auf die Bitte der Bekannten I._______ hin für deren Nichte, die aufgrund einer Vergewaltigung schwan- ger geworden sei, bei einer Ärztin einen Termin für eine Abtreibung verein- bart. Einige Tage später sei sie von I._______ telefonisch gewarnt worden, dass diese Ärztin verhaftet worden sei und sie fliehen solle. Daraufhin seien sie (Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann sofort nach F._______ gereist und hätten einen Freund ihres Mannes um Hilfe gebeten. Dieser habe sie in einem ihm gehörenden leerstehenden Haus untergebracht. Dort hätten sie sechs bis sieben Monate verbracht. In dieser Zeit hätten die iranischen Behörden nach ihnen gesucht. Ihr Bruder sei sowohl von den Behörden als auch von Stammesangehörigen des Mädchens, für welches sie den Abtreibungstermin vereinbart habe, nach ihnen gefragt und bedroht worden. Die Verwandten des Mädchens würden sie beschuldigen, ihre Ehre beschmutzt zu haben, weil die Schwangerschaft bekannt geworden sei. Zudem habe sie von der Familie ihres Bruders erfahren, dass die ver- haftete Ärztin ein Geständnis abgelegt habe; sie wisse aber nichts über deren weiteres Schicksal, ebenso wenig über dasjenige ihrer Freundin und des Mädchens. Schliesslich sei es dem Freund ihres Ehemanns gelungen, mithilfe eines Schleppers einen Termin bei der (…) Botschaft zur Ausstel- lung von Visa zu organisieren. Am (…) 2018 seien sie auf dem Luftweg von F._______ nach J._______ gereist, von wo aus sie von ihrem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Vor etwa zwei Monaten (Juli 2019) sei ihr Bruder erneut bedroht worden. Ihre Tochter K._______ habe wegen dieser Angelegenheit ebenfalls in die Türkei ausreisen müs- sen. Im Iran werde eine Abtreibung als Tötungsdelikt betrachtet. Sie gehe davon aus, dass sie und ihr Ehemann getötet worden wären, wenn sie im Heimatstaat geblieben wären.

E-4593/2023 Seite 4 B.b Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von seiner Ehefrau geschilderten Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und den Angehörigen der jungen Frau, welche sie bei der Abtreibung unterstützt habe. Überdies bestätigte er die gemeinsamen Festnahmen in den Jahren 1385 (2006/2007), 1389 (2010/ 2011), 1391 (2012/2013) und 1396 (2017). In F._______ hätten weder er noch seine Ehefrau die von ihnen geplanten Ausbildungszentren eröffnen dürften. Auch seine Töchter C._______ und K._______ seien von ihren Ar- beitsstellen entlassen worden und seine Tochter L._______ habe die von ihr angestrebte Anstellung als (…) nicht erhalten. Er habe mit seinem Schwiegervater – der im Iran ein bekannter Politiker, Richter, Dichter und Religionswissenschaftler gewesen sei – zusammengearbeitet und über dessen Aktivitäten Bescheid gewusst. Er habe ihn bei der Durchführung von Arabischkursen sowie der Veröffentlichung eines von ihm verfassten Gedichtbands unterstützt. Bei der Beerdigung seines Schwiegervaters habe er 2000 Exemplare dieses Gedichtbandes verteilt. In diesen Gedich- ten sei die ungerechte Behandlung der arabischen Minderheit durch das iranische Regime angeprangert worden. Die Sicherheitskräfte hätten bei seiner Verhaftung im April/Mai 2017 Kopien von diesen Bänden in seiner Wohnung gefunden und sein Engagement als verbotene politische Aktivität eingestuft. Nach der Verhaftung hätten die Sicherheitskräfte ihn psychisch gefoltert, indem sie gedroht hätten, seine Ehefrau und andere Angehörige zu verletzen. Dadurch hätten sie ihn zum Geständnis gezwungen, dass er sich bewusst gegen das iranische Regime und gegen die nationale Sicher- heit engagiert habe. Sie hätten ihn zu einer Zusammenarbeit verpflichtet und von ihm verlangt, andere Personen, die mit seinem Schwiegervater zusammengearbeitet hätten, zu bespitzeln und an sie auszuliefern. Er habe mehrmals auf Aufforderung seiner Kontaktperson hin an Anlässen teilgenommen. Einer seiner Brüder und seine Schwester hätten ihren Woh- nort wechseln müssen, weil sie von denjenigen, die ihn und seine Ehefrau verfolgt hätten, ebenfalls belästigt worden seien. Im Übrigen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit im Iran unterdrückt wor- den. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Ver- lauf des Verfahrens folgende Beweismittel ein: − Identitätskarten in Kopie; − Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom

10. Juli 2019;

E-4593/2023 Seite 5 − Internetartikel betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, mit Über- setzung; − Auszüge aus dem Inhalt des Gedichtbands des Vaters der Beschwer- deführerin; − Quittung betreffen Kosten des Drucks des Gedichtbands des Vaters der Beschwerdeführerin vom (…), inklusive Übersetzung; − Fotos und Screenshots der Trauerfeier des Vaters der Beschwerde- führerin; − zwei CD-ROMs mit Aufnahmen der Beerdigung des Vaters; − Wahlplakat des Vaters der Beschwerdeführerin; − Schreiben der Gewerkschaft arabisch-sprechender Uniabsolventen; − Kopie einer Vorladung vom (…) ([…] 2006) betreffend den Neubau einer Moschee; − zwei Kopien aus Regelbuch/Satzung der Aschire; − Internetartikel betreffend Proteste im Iran nach dem "Ehrenmord" Ende Mai 2020; − Auszug der Bank (…) betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, inklusive Übersetzung, und Kopie der Identitätskarte des Bruders; − zwei Internetartikel und Ausdruck von YouTube betreffend einen Eh- ren-mord im Iran, inklusive schriftliche Erklärungen der Beschwerde- führenden; − diverse Internetartikel betreffend eine iranische Rechtsanwältin; − Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 27. April 2018 betreffend den Beschwerdeführer; − Arztbericht der (…) M._______ vom 9. September 2019 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz. Sie beantragten in erster Linie, dieser Entscheid sei aufzuheben

E-4593/2023 Seite 6 und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1349/2020 vom 20. April 2022 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Be- schwerde beantragt wurde, und wies die Sache zur vollständigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. II. F. Am 3. Oktober 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh- rers zu seinen Asylgründen statt. Am 4. Oktober 2022 wurde die Beschwer- deführerin ergänzend angehört. Dabei wiederholten sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (eröffnet am 26. Juli 2023) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2023 gegen die Verfügung des SEM-Beschwerde und beantragten, dieser Asylentscheid sei aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden ein

E-4593/2023 Seite 7 Austrittsbericht des (…) N._______ vom 18. August 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos und Screenshots von Kundge- bungen eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Eingabe vom 3. November 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom

9. Oktober 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielten. L. Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Medienberichte betreffend die Situation in den arabischen Gebieten im Iran ein.

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines

E-4593/2023 Seite 8 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Es sei am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Aussagen wie zu- fällig ineinandergreifen würden. Namentlich hätten die iranischen Behör- den angeblich zufällig von der Abtreibung und der diesbezüglichen Beteili- gung der Beschwerdeführerin erfahren und es sei ihrer Bekannten zufälli- gerweise möglich gewesen, sie zu warnen, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass diese umgehend verhaftet worden wäre. Es erscheine ebenso zufällig, dass die Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführen- den gleichzeitig mit denjenigen gegen ihre Tochter C._______ und deren Familie, aber aus weitgehend anderen Gründen, eingesetzt hätten, sowie dass es ihnen trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei,

E-4593/2023 Seite 9 ihre Ausreise unentdeckt zu organisieren und sie zeitgleich hätten ausrei- sen können. Im Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur Infor- mationen über das Kerngeschehen betreffend die Abtreibung habe, nicht aber über verschiedene diesbezügliche Punkte, die ihr hätten bekannt sein müssen, namentlich darüber, ob die Abtreibung tatsächlich stattgefunden habe, sowie über das Schicksal der Ärztin, des Mädchens und dessen Tante. Dagegen habe sie Wissen über Umstände offenbart, die ihr nicht oder nicht zwingend hätten bekannt sein können, wie, dass die Familie des Mädchens ihr Schuld am Bekanntwerden der Schwangerschaft gebe. Es sei auch unklar, woher die Tante des Mädchens gewusst habe, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Abtreibung den iranischen Be- hörden bekannt und dass sie nun gefährdet sei. Bei der Behauptung, sie wäre mit Sicherheit getötet worden, falls sie erwischt worden wäre, handle es sich um eine blosse Vermutung. Sie habe für die Verfolgung durch die iranischen Behörden sowie den arabischen Stamm keine konkreten Hin- weise nennen können. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerde- führerin zu der angeblichen Bedrohung ihrer Brüder wenig konkret und wi- dersprüchlich. So habe sie angegeben, diese würden beobachtet, obwohl sie angeblich keine Informationen über den einen Bruder habe, weil ein Kontakt gefährlich sei. Es bleibe offen, ob die behaupteten Drohungen ge- genüber ihren Geschwistern im Zusammenhang mit ihren Vorbringen ge- standen hätten. Sie habe auch nicht angeben können, was aus ihrem ehe- maligen Wohnhaus geworden sei.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden würden zu erheblichen Übertreibungen und Verabsolutierungen betreffend ihre Gefährdung neigen. Ihre Angaben hierzu sowie zu den Belästigungen ihrer Familienangehörigen hätten sich im Verlauf der Befragungen gesteigert. Ihre Schilderungen betreffend die Trauerfeier ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters würden der Substanz entbehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer- deführenden für die Demonstrationen bei dessen Beerdigung hätten ver- antwortlich gemacht werden sollen. Das vom Beschwerdeführer verteilte Buch seines Schwiegervaters sei legal gewesen. Dem geschilderten wei- teren Verlauf ihrer Geschichte mangle es an logischer Konsequenz. Es ergebe auch wenig Sinn, dass man die Beschwerdeführenden einerseits zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, ihnen andererseits aber Re- gimefeindlichkeit vorgeworfen habe. Das erzwungene Geständnis wäre kein plausibles Mittel für die Durchsetzung einer Kooperation gewesen. Dass man den Beschwerdeführer zur Spitzelarbeit habe gewinnen und ihm sogar finanzielle Anreize angeboten habe, erscheine angesichts seiner Vorgeschichte unwahrscheinlich. Ebenso sei nicht nachvollziehbar,

E-4593/2023 Seite 10 weshalb er freigelassen worden sei. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er das angeblich in Haft erzwungene Geständnis sowie die an- schliessende Kooperation mit den Sicherheitsbehörden bei der ersten An- hörung nicht erwähnt habe.

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Trauerzeremonie für ihren Vater nicht besonders exponiert, und es sei schleierhaft, wie sie die ungeplanten Demonstrationen bei diesem Ereignis hätte verhindern können. Dass sie die Organisatorin der Beerdigung gewesen sei, sei kein nachvollziehbarer Grund, sie für eine geheime Zusammenarbeit anzuwer- ben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die iranischen Behörden hätten ihr gesagt, sie habe ihr Todesurteil unterschrieben, ergebe keinen Sinn, da keine entsprechenden Handlungen hierauf gefolgt seien und die Behörden von einem solchen Urteil nichts gehabt hätten, da ja eine Zusammenarbeit beabsichtigt gewesen sei. Ihre Angaben dazu, was die Behörden von ihr verlangt hätten, seien unkonkret geblieben. Die Beschwerdeführenden hät- ten offenbar in der Folge nicht mit den Behörden zusammengearbeitet, ohne dass dies Konsequenzen für sie gehabt habe. Ferner habe die Be- schwerdeführerin die ihr angebotene Zusammenarbeit erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Angesichts dessen, dass sie angeblich wegen den Demonstrationen bereits unter Beobachtung der Behörden gestanden habe, wäre die Fortführung ihres Engagements für die Frauenrechte und die Organisation einer Abtreibung fahrlässig gewesen. Auch betreffend die Folgen der Kundgebungen habe die Beschwerdeführerin auffallende Wis- senslücken offenbart; namentlich habe sie nicht sagen können, ob neben ihr und ihrem Ehemann noch weitere Personen verhaftet worden seien.

E. 3.1.4 Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre eigene Identität lautenden iranischen Pässen via den Flughafen von F._______ nach Europa ausgereist seien. Ein solches Vorgehen wäre hochriskant gewesen, und sie hätten dies im Falle einer tatsächlichen Ver- folgung mit Sicherheit nicht gewählt. Selbst mit der Hilfe einer Drittperson dürfte es ausgesprochen schwierig sein, den Iran inkognito über den Flug- hafen von F._______ zu verlassen, da dieser sehr gut bewacht werde. Der Verweis auf bestehende Kontakte zu Personen, die hiermit Erfahrung hät- ten, sei wenig überzeugend. Dass sie unbemerkt durch alle Kontrollpunkte hätten kommen können, erscheine realitätsfremd. Es sei davon auszuge- hen, dass ihre Ausreise von langer Hand geplant gewesen sei, was sich auch darin zeige, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ und deren Familie ausgereist seien.

E-4593/2023 Seite 11

E. 3.1.5 Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren. Die eingereichten Beweismittel würden in erster Linie die Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Beerdigung belegen, woraus sich aber nicht zwingend schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden individuell in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Herausgebe eines Gedichtbands seines Schwiegervaters werde nicht in Frage gestellt. Er habe aber in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend gemacht. Auch die Ereignisse in Verbindung mit der Trauerfeier seien gemäss seinen Aussagen nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen. Die Vorladung aus dem Jahr 2006/2007 beziehe sich ebenfalls auf nicht fluchtbegründende Vorbringen. Zudem habe der Beschwerdeführer diese erst in seiner letzten Anhörung vorgewiesen und sie zuvor nicht erwähnt. Bei den Schreiben des Ahwazi-Zentrums sowie der Uni-Absolventen könne es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln. Sie seien nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die eingereichten Internetartikel und der Ausdruck eines YouTube-Films liessen keine Rück- schlüsse auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu. Es sei nicht bekannt, dass Minderheiten im Iran generell verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten keine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können. Somit liessen sich aus dem Regelbuch der Ashiree keine Konsequenzen für sie ableiten.

E. 3.1.6 Trotz der äusserst ausführlichen, teilweise mit zusätzlichen Informa- tionen ergänzten Darlegungen der Beschwerdeführenden vermöchten ihre Vorbringen insgesamt nicht zu überzeugen. Insbesondere falle der Unter- schied zwischen ihren sich grösstenteils nicht auf ihre eigentlichen Asyl- gründe beziehenden, eingehenden Schilderungen in freier Erzählung und ihren kaum konkreten und knappen Antworten auf unerwartete Rückfragen auf. Die Tätigkeiten des Vaters/Schwiegervaters sowie der Tochter G._______ würden nicht angezweifelt, Den auf die Hintergründe ihrer Fa- milienmitglieder aufgebauten Verfolgungsgründe der Beschwerdeführen- den fehle es aber an Substanz, Detailliertheit, Nachvollziehbarkeit und Lo- gik. Ihre Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an das Glaub- haftmachen nicht standzuhalten.

E. 3.1.7 Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, dass sie in früheren Jahren festgenommen und befragt worden seien, namentlich im Zusammenhang mit der Flucht der Tochter G._______ und des Sohnes O._______ sowie dem Bau einer Moschee, sowie dass die Beschwerde- führerin ihren Arbeitsplatz verloren habe, sei festzustellen, dass diese

E-4593/2023 Seite 12 Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Ausreise schon längere Zeit zurückgelegen hätten und nicht Anlass für ihre Flucht gewesen seien. G._______ habe von ihnen komplett unabhängige Asylgründe geltend gemacht. Die be- hauptete Festnahme der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Aus- reise von G._______ habe für sie in den folgenden Jahren keine weiteren Schwierigkeiten zur Folge gehabt. Ein direkter Zusammenhang zum an- geblichen Abtreibungsvorfall und der Festnahme der Beschwerdeführen- den wegen der Beerdigung des Vaters/ Schwiegervaters sei nicht erkenn- bar. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.

E. 3.1.8 Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwer- deführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe, und weder die im Iran herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen. Sie würden im Iran über verschiedene Verwandte verfü- gen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten, sowie über langjährige berufliche Erfahrung. Ausserdem könnten sie im Familienverband mit der Tochter, deren Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden sei, zurückkeh- ren. Die für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depressive Stö- rung empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei auch im Iran erhältlich. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dessen Angaben verbessert, so dass er nur noch spo- radisch auf medizinische Hilfe angewesen sei. Zudem handle es sich bei seinen medizinischen Problemen nicht um eine lebensbedrohliche gesund- heitliche Beeinträchtigung. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht habe im Kassationsurteil vom 20. Ap- ril 2022 festgestellt, dass zahlreiche Punkte für die Glaubhaftigkeit der Vor- bringen der Beschwerdeführenden sprechen würden und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie in den Augen der iranischen Behörden ein op- positionelles Profil haben könnten, insbesondere in Anbetracht ihres familiären Umfeldes. Das SEM sei mit seiner Erwägung, dass verschie- dene zentrale Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wie zufällig ineinandergreifen würden, ebenfalls von der grundsätzlichen

E-4593/2023 Seite 13 Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe diese Feststellung dann aber in willkürlicher Weise ins Gegenteil verkehrt. Hieraus, sowie aus weiteren Formulierungen in der angefochtenen Verfügung, werde die Be- fangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin deutlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien nicht unvoreingenommen gewürdigt wor- den. Es werde beantragt, dass die Behandlung der Sache im Falle einer Rückweisung ans SEM einer anderen Person zur Behandlung zugewiesen werde. Die wortreiche Argumentation des SEM hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen sei konstruiert und nicht stichhaltig. Der Verweis auf die angebliche Unlogik des Verhaltens der Verfolger sei absurd und willkür- lich. Es dränge sich zwingend die Feststellung auf, dass ihre Vorbringen durchgehend glaubhaft seien. Ihr Gefährdungsprofil ergebe sich aus zahl- reichen Elementen, die das SEM keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. Die Vorinstanz habe die willkürliche Argumentation des ersten Asyl- entscheids vom 28. Januar 2020 erneut verwendet und den Sachverhalt nicht unvoreingenommen gewürdigt. Die Mängel der ersten Verfügung seien nicht behoben worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in- wiefern das SEM die Akten der Tochter G._______ und von deren Ehe- mann (N […]) tatsächlich beigezogen habe. Es hätte zwingend eine Akten- notiz betreffend die Folgerungen aus den beigezogenen Akten erstellt wer- den müssen. Zudem hätte der Beizug dieser Akten im Aktenverzeichnis vermerkt werden müssen. Das SEM habe diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungs- und Abklärungspflicht verletzt. Der Aktenbeizug sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gebo- ten gewesen.

E. 3.2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht voll- ständig und richtig gewürdigt habe. Die Argumentation, wonach sich aus diesen nicht zwingend eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Be- schwerdeführenden ableiten lasse, sei absurd, da diese Dokumente we- sentliche Elemente ihrer Aktivitäten und ihrer Verfolgung belegen würden. Im Übrigen sei die Vorladung vom (…) in der Auflistung der Beweismittel falsch bezeichnet worden. Ebenso seien zentrale Vorbringen weiterhin nicht vollständig erfasst und gewürdigt worden, namentlich, dass die irani- schen Behörden im Hause des Beschwerdeführers Gedichte seines Schwiegervaters gefunden hätten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass das SEM nicht auf die aktuelle Situa- tion im Iran eingegangen sei. Diese habe sich seit September 2022 massiv zugespitzt. Das SEM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie sich ihr Profil verbunden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ‒ wo

E-4593/2023 Seite 14 auch ihre Tochter G._______ wohne ‒ sowie mit der massiven Verschlech- terung der allgemeinen Situation im Iran auswirken würde. Es sei offen- sichtlich, dass sie bei einer Einreise als Regimegegner betrachtet und ver- haftet würden.

E. 3.2.4 Es wiege überdies schwer, dass die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf Aussagen zu Ereignissen beruhe, die vier bis fünf Jahre vor den ergänzenden Befragungen vom Oktober 2022 stattgefunden hät- ten, wobei das SEM diese Verzögerung zu verantworten habe. Dieser grosse zeitliche Abstand habe erhebliche Auswirkungen auf die Art ihrer Schilderungen gehabt. Überdies seien diese Befragungen in der Art einer Checkliste erfolgt und hätten offensichtlich nicht eine neue detaillierte An- hörung zu sämtlichen Punkten zum Ziel gehabt. Es sei schwer nachvoll- ziehbar, dass das SEM sich trotz der offensichtlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Durchführung weiterer Anhörungen entschieden habe. Dass diese Befragungen nicht von den Sachbearbeiterinnen durchgeführt wor- den seien, die für den ersten Entscheid vom 28. Januar 2022 beziehungs- weise die neue Verfügung vom 18. Juli 2023 verantwortlich seien, habe zu einer völlig unpraktischen Zerstückelung des Verfahrens geführt.

E. 3.2.5 Es stelle ferner eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung bei Frage 47 unterbro- chen und an der vollständigen Darlegung ihrer Asylvorbringen gehindert worden sei. Sie habe ausdrücklich auf die gesamtheitliche Betrachtung ih- res Profils durch die iranischen Behörden verweisen wollen.

E. 3.2.6 Das SEM habe in willkürlicher Weise ihre Aussagen als unglaubhaft qualifiziert. Im Falle ausführlicher, in sich stimmiger und logisch konsisten- ter Aussagen liege es auf der Hand, von deren Glaubhaftigkeit auszuge- hen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei nur mit einer ausge- sprochenen Befangenheit der zuständigen sachbearbeitenden Person zu erklären. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG sowie des Grundsatzes von Treu und Glaubens sowie des Willkürverbots vor. Die Beschwerdeführerin habe detailliert geschildert, warum sie sich trotz der damit verbundenen Gefahr für das beschriebene Engagement entschieden habe. Ihre unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Gefährdungs- elemente im Rahmen der Anhörungen sei auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen, und es könne hieraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Das SEM habe seine Argumentation, es sei unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin für eine Spitzelarbeit hätten gewinnen wollen, in keiner Weise begründet.

E-4593/2023 Seite 15 Sie und ihr Ehemann hätten ausführlich geschildert, wie es zu dieser Auf- forderung gekommen sei. Die Beerdigung des Vaters/Schwiegervaters habe sich über Tage und Wochen hingezogen, wobei es zu spontanen regimefeindlichen Demonstrationen gekommen sei. Diese hätten die Fest- nahme der Beschwerdeführenden unter dem Vorwurf staatsfeindlichen Verhaltens zur Folge gehabt. Sie hätten nach ihrer Freilassung angesichts der von ihnen geforderten Zusammenarbeit weiterhin unter Beobachtung gestanden. Dass die Beschwerdeführerin über keine näheren Informatio- nen zu den Umständen der Abtreibung verfüge, sei auf die politische, reli- giöse und kulturelle Situation im Iran zurückzuführen. Diesbezügliche De- tails seien nicht bekanntgegeben worden, um die Gefährdung im Falle ei- ner Verhaftung zu reduzieren. Überdies seien diese für sie auch nicht von Bedeutung gewesen. Sie habe sich in erster Linie um ihre eigene Sicher- heit gekümmert. Im Übrigen habe sie die Gründe dafür, dass sie die Orga- nisation der Abtreibung trotz anfänglicher Skepsis übernommen habe, überzeugend dargelegt. Auch dass I._______ sie habe warnen können, sei keineswegs unglaubhaft, seien doch alle an der Abtreibung Beteiligten auf die Eventualität einer Entdeckung durch die Behörden vorbereitet gewe- sen. Ihre Angaben zur Befragung bei der Festnahme im zweiten Monat 1385 sowie zur Situation ihrer Brüder seien so ausführlich und detailliert, wie es von ihr habe erwartet werden können. Zudem habe sie auf die Re- flexverfolgung wegen ihrer Tochter verwiesen. Angesichts dessen, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Abtreibung sowohl von den iranischen Behörden als auch vom arabischen Stamm des betroffenen Mädchens gesucht und bedroht worden sei, hätten sie und ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise erfüllt. Im Falle einer Festnahme würden ihnen eine Inhaftierung, Misshandlungen sowie die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen drohen. Die Voraus- setzungen einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit erfüllt.

E. 3.2.7 Der Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 47 in seiner ergänzenden Anhörung sei willkürlich und pauschal. Er habe das vermutete Motiv der iranischen Be- hörden deutlich dargelegt und sich ohne Übertreibung mit dem Thema aus- einandergesetzt. Auch die Argumentation, er habe nicht erklären können, warum er bestimmte Sachverhaltselemente bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe, sei pauschal. Er habe in dieser die zentralen Ereignisse zu- sammengefasst und insbesondere seine Festnahme erwähnt. Überdies habe die Erstbefragung grundsätzlich nur summarischen Charakter. Mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zusätzliche Beweismittel erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingereicht, verletze das SEM den

E-4593/2023 Seite 16 Grundsatz des Beweisvorrangs und der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Mit diesen Unterlagen werde ein eindeutiger Beweis erbracht und es sei willkürlich, sie als irrelevant zu bezeichnen. Er habe detailliert dargelegt, weshalb er diese Unterlagen nicht früher habe einreichen können. Betref- fend die Gedichte des Vaters/Schwiegervaters sei es zu einem Missver- ständnis oder einer willkürlichen Annahme durch die Vorinstanz gekom- men. Einerseits habe er Gedichtbände verteilt; andererseits seien von den Sicherheitskräften aber auch regimekritische Gedichte in ausgedruckter Form und auf seinem Computer gefunden worden. Dies habe zu einer Ge- fährdung geführt.

E. 3.2.8 Im Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die grosse Bedeutung des Monats "Ordibehescht" (April/ Mai) für das iranische Regime und die Bevölkerung nicht gewürdigt. In die- sem Monat hätten jährlich Demonstrationen zum Gedenken des Sturzes der arabischen Regierung in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführen- den stattgefunden. Ihr Sohn O._______ habe an diesen Kundgebungen auch teilgenommen und sei deswegen geflüchtet. Die Trauerzeremonie für den Vater/Schwiegervater habe auch im Monat "Ordibehescht" stattgefun- den. Es seien dabei mehrere Anlässe verknüpft worden. Da sie für die ge- samte Zeremonie verantwortlich gemacht worden seien, sei nachvollzieh- bar, dass die iranischen Behörden sich von ihnen Informationen über Re- gimegegner erhofft hätten.

E. 3.2.9 Angesichts des langjährigen politischen Engagements von ihnen und ihren Familienangehörigen sei ihnen bekannt gewesen, wie sie Unterstüt- zung für eine Flucht erhalten könnten. Zudem sei notorisch, dass die Aus- reise über den Flughafen F._______ auch in ihrer Situation mithilfe von Schleppern möglich sei. Der Vorwurf, sie hätten ihre Flucht von langer Hand geplant und ihre Reisepässe nicht abgegeben, um Einträge darin zu vertuschen, sei willkürlich. Die Organisation ihrer Ausreise sei schwierig gewesen und habe längere Zeit in Anspruch genommen. Die Ausstellung der (…) Visa betreffe ausschliesslich die (…) Behörden und könne nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Sie hätten nie behauptet, die gesamte Familie habe ihre Visa zusammen erlangt. Dass sie zusammen mit der Tochter C._______ und deren Familie hätten ausreisen können, sei kei- neswegs unglaubhaft. Es sei plausibel, dass sie sich aufgrund der Verän- derung der Situation der Tochter und von deren Ehemann zur gemeinsa- men Flucht entschlossen hätten. Die Situation von ihnen und C._______ habe sich aus unterschiedlichen, aber in Verbindung zueinanderstehenden Gründen und den sich aus dem Profil der Familie ergebenden Risikofakto- ren so zugespitzt, dass eine gemeinsame Ausreise unvermeidlich gewesen

E-4593/2023 Seite 17 sei. Zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Ausreise hätte ihnen dossierübergreifend das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Im Übrigen werde betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 6. März 2020 im vorangegangenen Verfahren verwiesen.

E. 3.2.10 Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Akten der Tochter G._______ nicht beigezogen worden seien. Demnach hätten die Grundlagen für eine umfassende Gesamtwürdigung gefehlt, die das SEM nicht vorgenommen habe. Vielmehr habe das SEM den Sachverhalt in will- kürlicher Weise zerstückelt und zu Unrecht ihren früheren Verhaftungen die Relevanz angesprochen. Es sei offensichtlich, dass sie von einer Re- flexverfolgung betroffen seien.

E. 3.2.11 Sie hätten in ethnischer und politischer Hinsicht ein exponiertes Pro- fil, weshalb sie ins Visier der iranischen Behörden geraten und mehrmals festgenommen worden seien. Nachdem sie den Behörden ihre Zusam- menarbeit hätten zusichern müssen, seien sie weiterhin unter deren Be- obachtung gestanden. Da die Beschwerdeführerin sich weiterhin engagiert habe, seien sie sowohl von den Behörden als auch vom Stamm des Mäd- chens wegen der Abtreibung gesucht und bedroht worden. Demnach hät- ten sie die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt.

E. 3.2.12 Falls Vorfluchtgründe verneint würden, sei ihnen aufgrund objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen. Die Situation im Iran habe sich zugespitzt. Sie müssten daher im Falle einer Rückkehr in den Iran damit rechnen, beschuldigt zu werden, Regime- gegner zu sein und für die Anstachelung der Demonstrationen und Unru- hen im Iran mitverantwortlich gemacht zu werden. Überdies werde mit Fotografien und Video-Screenshots belegt, dass sie an einer Kundgebung gegen das iranische Regime in Bern teilgenommen hätten. Durch verschie- dene Medienartikel werde nachgewiesen, dass die iranische Diaspora vom Regime gezielt überwacht und sogar bedroht werde. Es sei auszuschlies- sen, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis vom Profil und dem Auf- enthaltsort der Beschwerdeführenden hätten.

E. 3.2.13 Im Falle einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft müsste die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt wer- den, da ihnen bei einer Rückkehr im Iran eine unmenschliche Behandlung drohe. Überdies würden sie beide unter massiven gesundheitlichen Prob- lemen leiden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

E-4593/2023 Seite 18 in den letzten Wochen massiv verschlechtert; sie sei zurzeit hospitalisiert. Gemäss den eingereichten Unterlagen sei das Vermögen ihres Bruders blockiert worden und sie hätten auch keine anderen Vermögenswerte. Da ihre Kinder ebenfalls geflohen seien, würden sie dort auch über kein trag- fähiges Beziehungsnetz verfügen. Aus diesen Gründen würden sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Verteilen der Bü- cher durch den Beschwerdeführer anlässlich der Trauerzeremonie sei in seiner Verfügung erwähnt und mit weiteren Vorbringen in Zusammenhang gesetzt worden. Auf den fehlenden Zusammenhang zwischen den Asyl- gründen der Tochter G._______ und denjenigen der Beschwerdeführen- den sei bereits in der Vernehmlassung vom 15. April 2020 hingewiesen worden. Die Akten von G._______ seien dennoch für die vorliegende Ver- fügung erneut beigezogen worden. Es würden sich aus diesen keine Hin- weise auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden er- geben, weshalb keine Grundlage für eine weiteführende Auseinanderset- zung mit dieser Frage bestehe. Die eingereichten Beweismittel betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz würden nicht den Schluss zulassen, dass sie sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. Ihr Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, und vermöge demnach keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu be- gründen. Auch aus medizinischer Sicht würden sich keine neuen Erkennt- nisse ergeben. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen in gutem Allge- meinzustand nach Hause entlassen worden. Die für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden benötigten Medikamente seien auch im Iran erhältlich.

E. 3.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, die vom SEM erwähnte Bestätigung der Konsultation des Dossiers der Tochter G._______ habe der Vernehmlassung nicht beigelegen. Ferner hielten sie daran fest, dass der durch G._______ erlittenen Verfolgung sehr wohl eine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Relevant sei nicht, ob die Gründe für die Verfolgung von ihnen und ihrer Tochter in direktem Zusam- menhang stünden, sondern dass die iranischen Behörden sie in Verbin- dung bringen würden. Dass dies der Fall sei, werde dadurch dokumentiert, dass sie vor ihrer Ausreise wiederholt wegen G._______ verfolgt worden seien. Diese habe in ihrem Asylverfahren ebenfalls erwähnt, dass ihre Fa- milie wegen ihr unter Druck stehe. Es müsse auch das Profil ihres Ehe- mannes berücksichtigt werde, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die

E-4593/2023 Seite 19 (…) in den Augen der iranischen Behörden als Spion gelte. Das SEM habe es ferner unterlassen, den neusten Entwicklungen im Iran und deren Ein- fluss auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. In jüngster Zeit sei es rund um den ersten Todestag von Mahsa Amini zu einer Eskalation gekommen, was durch die Festnahmen zahlreicher Personen dokumentiert werde. Proteste würden vom Regime mit roher Gewalt unterdrückt. Die Zahl der Hinrichtungen sei massiv ange- stiegen. Daher würden sie im Fall einer Rückkehr noch am Flughafen ver- haftet und anschliessend inhaftiert, misshandelt und hingerichtet werden. Auf den Vorwurf des Anscheins der Befangenheit der zuständigen Sach- bearbeiterin sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ferner werde daran festgehalten, dass das SEM der Verteilung der Bücher bei der Trauerzere- monie durch den Beschwerdeführer nicht in ihrer wahren Dimension ge- würdigt habe. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden weitere Abklärungen erfordern.

E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E-4593/2023 Seite 20

E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl- suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un- eingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per- son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be- steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun- gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vor- maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

E. 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentli- chen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführenden sowie den von ihnen eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genü- gender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Insbesondere wurden die Verfolgungsvorbringen des Be- schwerdeführers, die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Engagements von Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerde- führenden und die geschilderten Drohungen gegen Familienangehörige der Beschwerdeführerin in angemessener Weise gewürdigt. Für eine er- hebliche Veränderung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführen- den aufgrund der damals aktuellen allgemeinen Situation im Iran ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Daher ist es nicht als Gehörsverletzung zu qualifizieren, dass die Vorinstanz sich nicht näher mit dieser Fragestellung befasste.

E-4593/2023 Seite 21

E. 4.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit hat das SEM auch den für dieselbe sprechenden Argumenten in angemessener Weise Rechnung getragen, etwa indem sie die Ausführlichkeit und Detailliertheit der Aussa- gen der Beschwerdeführenden erwähnte. Damit wurden die Mängel der ersten Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 beseitigt. Demnach er- weist sich auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Erwä- gungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh- renden liessen auf eine Befangenheit und Voreingenommenheit der zu- ständigen Sachbearbeiterin des SEM schliessen, als unbegründet. Ohne- hin führen selbst allfällige prozessuale Fehler oder Fehlentscheide nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte oder grobe Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (vgl. STEPHAN BREITENMOSER / ROBERT WEYENETH, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N102). Fehlleistungen dieser Art sind vorliegend klarerweise nicht erkennbar.

E. 4.3.3 Die in der Beschwerdeschrift an der Qualität der ergänzenden Anhö- rungen vom 3. und 4. Oktober 2022 geäusserte Kritik erweist sich als un- begründet, zumal der jeweils anwesende Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden bei dieser Gelegenheit keine Einwände erhob. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei in ihrer ergänzenden Anhörung daran gehindert worden, ihre Asylgründe vollständig vorzutragen, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass sie zwar bei ihren Ausführungen zu ihren Asylgründen unterbrochen wurde, ihr je- doch in der Folge explizit Gelegenheit gegeben wurde, allfällige bisher nicht erwähnte Gründe vorzubringen, wobei sie lediglich auf die zuvor ge- schilderten Probleme verwies (vgl. Akten SEM A56/12 F47 ff). Inwiefern der Umstand, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden nicht von denselben Personen durchgeführt wurden, die auch für das Verfassen der angefochtenen Verfügungen zuständig waren, eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist auch nicht erkennbar.

E. 4.3.4 Der Beizug des Dossiers N (…) der Tochter G._______ und von de- ren Ehemann wurde zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrück- lich vermerkt. Daraus, dass das SEM sich in seinen Erwägungen mit den Vorbringen von G._______ und der von den Beschwerdeführenden gel- tend gemachten Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat, ist aber ohne Weiteres zu schliessen, dass das betreffende Dossier tatsächlich konsul- tiert wurde. Eine formelle Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

E-4593/2023 Seite 22

E. 4.3.5 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und der vormaligen Asylrekurskommission stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen eine Frage der Beweiswürdigung und somit der rechtlichen Würdigung dar. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher grundsätzlich kein Anspruch abgeleitet werden, zu Unglaubhaftigkeitsindizien vorgängig Stel- lung nehmen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-4381/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.4).

E. 4.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrau- enswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Eine Verlet- zung des ebenfalls in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor- zuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz 1678 f.). Inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM im eben er- wähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über die Asylgesuche so- wie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.

E. 4.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern eine Frage der materiellen Würdigung der Sache betrifft.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Der entsprechende Hauptantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4593/2023 Seite 23 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbrin- gen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inne- ren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten mehrfachen Fest- nahmen und Schikanen im Zeitraum zwischen 2006 und 2012/2013 kann

– ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – aufgrund eines fehlenden hinreichenden Kausalzusammenhangs mit ihrer Ausreise im Jahr 2018 keine Asylrelevanz beigemessen werden. Überdies stellten diese behörd- lichen Massnahmen auch bezüglich ihrer Intensität kaum ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Furcht vor Re- flexverfolgung wegen der Tochter G._______ und dem Sohn der Be- schwerdeführenden, die schon vorher aus dem Iran geflohen seien, wird überdies dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwerdeführenden ge- mäss Aktenlage ihre Tochter in den Jahren 2013 und 2015 in der Schweiz

E-4593/2023 Seite 24 besuchten, danach aber jeweils wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrten, ohne in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.

E. 6.2 Betreffend die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereig- nisse in den Jahren 2017 und 2018 ist Folgendes festzustellen:

E. 6.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerenden in adäquater Aus- führlichkeit und weitgehend übereinstimmend über die gemäss ihrer Dar- stellung aus verschiedenen Gründen erlittenen Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden und Dritte berichtet haben. Dies ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bewerten; entgegen der Argu- mentation in der Beschwerde rechtfertigt es sich aus den nachfolgend ge- nannten Gründen jedoch nicht, schon allein aufgrund dieser Indizien die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bejahen.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien wegen der Vor- kommnisse im Rahmen der Beerdigung ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters im (…) respektive infolge der Beschlagnahmung regime- kritischer Publikationen beim Beschwerdeführer während zwei Tagen fest- gehalten, verhört und schliesslich nach Ablegen von Geständnissen sowie der erzwungenen Verpflichtung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte tätig zu sein, wieder freigelassen worden. Dass die iranischen Behörden keine wei- tergehenden Massnahmen gegen sie ergriffen, sie namentlich nicht inhaf- tiert wurden und kein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, lässt sich jedoch mit den angeblich gegen sie erhobenen gravierenden Vorwürfen (Regimegegnerschaft, Engagement gegen die nationale Sicherheit) kaum in Einklang bringen. Dies umso weniger, angesichts des Vorbringens, sie hätten schon seit 2006 aufgrund ihres eigenen Engagements sowie desje- nigen ihres familiären Umfelds im Fokus der heimatlichen Behörden ge- standen und seien überwacht worden. Im Übrigen fällt auf, dass nicht gel- tend gemacht wurde, der Vater/Schwiegervater sei selbst von Verfolgungs- massnahmen betroffen gewesen. Zu seinen Lebzeiten erlitten auch die Be- schwerdeführenden gemäss ihren Aussagen keine über Kontrollen und Er- mahnungen hinausgehende Nachteile, obwohl ihre Unterstützung des Va- ters/ Schwiegervaters den Behörden bekannt gewesen sei. Dass die Ver- folgung der Beschwerdeführenden angeblich erst nach dessen Tod ein- setzte, erscheint unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beabsichtigte Gewinnung der Beschwerdeführenden als Spitzel realitätsfern erscheint, angesichts des Vorbringens, die iranischen Behörden hätten seit Längerem Zweifel an ih- rer Loyalität gegenüber der iranischen Regierung gehegt. Ausserdem lässt

E-4593/2023 Seite 25 sich das angebliche Interesse der Behörden an Mitstreitern des Vaters/ Schwiegervaters kaum damit vereinbaren, dass dieser selbst unbehelligt blieb. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie über namhafte Kontakte zu an- deren Oppositionellen verfügen würden, welche für die iranischen Behör- den von Interesse wären. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr sei gesagt worden, sie habe mit der Verpflich- tung zum Spitzeldienst ihr Todesurteil unterschrieben, unrealistisch er- scheint. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie den iranischen Behör- den in der Folge wesentliche Informationen geliefert hätte, ohne dass dies aber der angeblich ausgesprochenen Drohung entsprechende Konse- quenzen für sie gehabt hätte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass diese Geschehnisse gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden für ihren Entschluss zur Flucht nicht ausschlaggebend waren.

E. 6.2.3 Im Weiteren rechtfertigen sich auch Zweifel an der von der Beschwer- deführerin behauptete Verfolgung von staatlicher und privater Seite, weil sie für eine junge Frau den Kontakt zu einer Ärztin zum Zweck einer Ab- treibung vermittelt habe. Es scheint zwar nicht gänzlich unplausibel, dass sie keine Kenntnis von Einzelheiten der erfolgten Operation sowie des Schicksals der Ärztin und des Mädchens hatte, da sie gemäss ihren Anga- ben nur den Arzttermin vermittelte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht fest- stellte, verfügt die Beschwerdeführerin über nicht nachvollziehbare Kennt- nisse gewisser Umstände im Zusammenhang mit der sich angeblich hie- raus ergebenden Verfolgung. So vermochte sie nicht überzeugend zu er- klären, wie die Familie ihres Bruders Kenntnis davon erhalten haben soll, dass die Ärztin, welche die Abtreibung durchgeführt habe, ein Geständnis abgelegt habe. Ebenso bleibt unklar, woher die Sippe des betroffenen Mäd- chens von der Rolle der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Ab- treibung erfahren haben soll, und sie vermochte auch kein nachvollziehba- res Motiv für die Verfolgung durch diese Personen zu nennen. Die Erklä- rung, diese würden ihr vorwerfen, die Schwangerschaft des Mädchens öf- fentlich bekannt gemacht zu haben, überzeugt nicht, da sie lediglich den Kontakt zur Ärztin hergestellt haben will und damit eigentlich vielmehr eine Vertuschung der mutmasslich unerwünschten Schwangerschaft begünstigt hätte. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde- führerin überhaupt Kenntnis des von diesen Personen gegen sie erhobe- nen Vorwurfs erhalten hat, da sie gemäss ihrer Darstellung nie Kontakt zu diesen hatte. Insgesamt kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen sich in mehrfacher Hinsicht als unlogisch sowie unrealistisch und damit nicht glaubhaft erweisen.

E-4593/2023 Seite 26

E. 6.2.4 Schliesslich scheint es mit dem von den Beschwerdeführenden be- haupteten Profil und der angeblichen Überwachung seit längerer Zeit kaum nachvollziehbar, dass es ihnen gelungen sein soll, sich während fast einem Jahr unentdeckt in F._______ aufzuhalten. Überdies wäre die Ausreise in der beschriebenen Art und Weise über den Flughafen F._______, falls die Beschwerdeführenden tatsächlich gesucht worden wären, mit einem enor- men Risiko verbunden gewesen und angesichts der mehrfachen, zu pas- sierenden Kontrollen auch mittels Bestechung kaum zu bewerkstelligen gewesen (vgl. IRB – IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, […] [Zugriff am 17. Juni 2025]). Die geschilderten Ausreiseumstände sind da- mit als klares Indiz für ein fehlendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu bewerten.

E. 6.2.5 Insgesamt vermitteln die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen, welche sie angeblich zu ihrer Ausreise veranlassten, den Eindruck eines in wesentlichen Teilen konstruierten Sachverhalts, mit dem sie ihr regimekritisches Profil zu schärfen versuchen. Das von ihnen ge- schilderte Vorgehen der iranischen Behörden, namentlich dass sie jeweils nach kurzen Festnahmen wieder freigelassen wurden, lässt sich nicht ver- einbaren mit den angeblich von diesen gegen sie erhobenen schwerwie- genden Vorwürfen sowie dem Umstand, dass sie seit Langem aufgrund ihres eigenen Engagements sowie dem Profil diverser Angehörigen im Fokus der Behörden gestanden seien.

E. 6.2.6 Aus dem Gesagten folgt schliesslich, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, wegen ihres oppositionellen Engagements seien vor und nach ihrer Ausreise zahlreiche Familienangehörige von den irani- schen Behörden behelligt worden, die glaubhafte Grundlage entzogen ist.

E. 6.3.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher in materiel- ler Hinsicht im Wesentlichen die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz bestritten wird, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stüt- zen zwar einzelne Elemente ihrer Vorbringen, sind aber nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechts- genüglich zu belegen. So lässt sich aus diesen Unterlagen zwar schlies- sen, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich Gedichte verfasst hat, an deren Publikation der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt war,

E-4593/2023 Seite 27 nicht jedoch die sich angeblich hieraus ergebende Verfolgung durch die iranischen Behörden. Ebenso vermögen die Fotografien und Screenshots, welche bei der Trauerfeier des Vaters/Schwiegervaters aufgenommen wor- den sein sollen, weder die Beteiligung der Beschwerdeführenden an die- sem Ereignis, noch die sich angeblich daraus ergebende Verfolgung zu belegen. Die Vorinstanz hat dem Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom 10. Juli 2019 zu Recht keine relevante Be- weiskraft beigemessen, da es lediglich sehr allgemeine Aussagen zur an- geblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden enthält. Der Beschwer- deführer kann aus der vorgelegten Gerichtsvorladung vom (…) schon des- halb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das damit allenfalls belegte Ereignis offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der erst 12 Jahre später erfolgten Ausreise stand.

E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre arabische Ethnie und die sich hieraus ergebenden Probleme verweisen, machen sie sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfol- gung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anfor- derungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Ahwazi-Araber im Iran sind diese jedoch nicht als erfüllt zu erachten (vgl. etwa UK HOME OFFICE: Country Policy and Infor- mation Note Iran: Kurds and Kurdish political groups [Version 3.0], January 2019 < https://www.ecoi.net/en/file/local/2002538/CPIN_-_IRN_-_Kurds_ and_Kurdish_pol_groups. pdf > [Zugriff am 10. Juli 2025]). Hieran vermö- gen auch die eingereichten Berichte und Links betreffend die allgemeine Situation der Ahwazi im Iran und der Lage in Ahwazi nichts zu ändern, da sich aus den in diesen Quellen geschilderten Vorfällen nicht auf eine ge- nerelle Verfolgung dieser Volksgruppe asylrelevanten Ausmasses schlies- sen lässt.

E. 6.3.4 Der von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat inhaftiert, misshandelt oder gar hinge- richtet zu werden, fehlt es nach dem Gesagten an einer stichhaltigen Grundlage.

E. 6.4 Im Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden auch das Vorliegen objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft darzutun.

E-4593/2023 Seite 28

E. 6.4.1 Seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am

16. September 2022 fanden an verschiedenen Orten im Iran Proteste statt, gegen welche die iranischen Behörden rigoros vorgingen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ereignisse in der Folge des Todes von Mahsa Amini einen Einfluss auf die Gefährdungssituation der Beschwer- deführenden haben und als objektiver Nachfluchtgrund zu bewerten wä- ren, da ihr behauptetes Engagement damit nicht in Zusammenhang steht. Aus der allgemeinen Situation im Iran kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden.

E. 6.4.2 Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Je- doch bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei ei- ner allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs- formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti- vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus- gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei- den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und solchen Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chan- cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.V.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 bestä- tigt im Urteil BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6).

E. 6.4.3 Auf den eingereichten Fotos und Videoaufnahmen sind die Be- schwerdeführenden nur als einfache Kundgebungsteilnehmende ohne be- sonders exponierte Funktion zu erkennen. Zudem handelte es sich augen- scheinlich um einen Anlass mit einer nur geringen Teilnehmerzahl, der in den Medien anscheinend keine besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund dieses niederschwelligen Engagements von den iranischen Behörden – falls diese davon überhaupt Kenntnis genommen haben – als ernsthafte Regimefeinde wahrgenom- men werden.

E-4593/2023 Seite 29

E. 6.5 Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein relevantes politisches Pro- fil verfügten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geltend ge- machten Exilaktivitäten behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werden könnten.

E. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelun- gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4593/2023 Seite 30

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-4593/2023 Seite 31

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch wenn die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran gemäss konstanter Praxis des Gerichts als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteile BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1; E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der jüngste Konflikt zwischen Israel und Iran nichts zu ändern. Nach den US- Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass die beteiligten Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom

24. Juni 2025 < https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-nor- malitaet-100.html >, besucht am 26. Juni 2025]; Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen: Das Argument, der Wieder- aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sei ihnen aufgrund des Vorgehens der iranischen Behörden nicht möglich und sie würden über kein tragfähi- ges Beziehungsnetz verfügen, vermag nicht zu überzeugen. Sie können zusammen mit ihrer Tochter und deren Familie, deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen wird, in den Heimatstaat zurückkehren und können mutmasslich auf deren Un- terstützung zählen. Zudem halten sich gemäss Aktenlage noch weitere An- gehörige (Geschwister) im Iran auf.

E. 8.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführen- den ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der

E-4593/2023 Seite 32 betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Die im Verlauf des Ver- fahrens geltend gemachten und letztmals mit Arztzeugnissen vom 27. April 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18. August 2023 (Beschwer- deführerin) belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen- den erscheinen nicht besonders schwerwiegend. Überdies weist das Ge- sundheitssystem Irans ein relativ hohes Niveau auf; namentlich psychische Beschwerden können dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auch im Iran eine adäquate medizi- nische Behandlung verfügbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.2, D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 9.6, je m.w.H.).

E. 8.3.5 Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine wirt- schaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe ihrer Familie – gelingen wird.

E. 8.3.6 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaft- licher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten würden.

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4593/2023 Seite 33 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und auf- grund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungs- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Fest- legung des Honorars für die amtliche Rechtsverbeiständung ist neben den massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und den am 30. August 2023 kommunizierten Stundenansätzen auch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführenden im Kassations- entscheid E-1349/2020 vom 20. April 2022 bereits eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.– für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zuge- sprochen worden war. Das Honorar des vorliegenden zweiten Beschwer- deverfahrens ist auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4593/2023 Seite 34

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4593/2023 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 8. April 2018 zusammen mit ihrer Tochter C._______, deren Ehemann und deren älterem Kind (E-4592/2023, N [...]) in die Schweiz ein und stellten am 10. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 4. Mai 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen wurde am 23. August 2019 wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin abgebrochen. Am 19. September 2019 fand eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin mit einer neuen Übersetzerin statt. Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei im Jahr 1385 (2006/2007) mit ihrem Ehemann im Zusammenhang mit Protesten gegen den Bau einer Moschee in E._______ von den Sicherheitskräften vorgeladen und festgenommen worden, dies unter der Anschuldigung, sie seien gegen Gott und den Propheten. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden, und ihr Ehemann sei erst am nächsten Tag freigelassen worden. Danach sei sie permanent überwacht worden und habe ihre Anstellung als Dozentin an der Universität verloren. Ein (...)studio, das sie danach eröffnet habe, sei behördlich geschlossen worden. Aus diesem Grund seien sie nach F._______ umgezogen. Im Jahr 1389 (2010/2011), einen oder zwei Monate nach der Ausreise ihrer Tochter G._______ (N 544 577), seien sie und ihr Ehemann wiederum verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten von ihnen verlangt, mit ihnen zu kooperieren und Informationen darüber zu geben, wer mit ihrer Tochter zusammenarbeite. Im Jahr 1391 (2012/2013) sei ihr Sohn nach seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen Rassendiskriminierung in H._______ ins Ausland geflohen. In der Folge hätten die Behörden, die ihren Sohn gesucht hätten, ihren Ehemann festgenommen. Aus diesen Gründen seien sie nach H._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ihren Vater, der ein Richter und eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, bei dessen Engagement für die Rechte der Araber und insbesondere der Frauen unterstützt. Sie habe sich namentlich darum bemüht, Mädchen aus streng religiösen arabischen Familien eine Ausbildung zu vermitteln. Aus diesen Gründen sei sie ständig von den iranischen Behörden kontrolliert worden, die sie aufgefordert hätten, ihren Vater nicht mehr zu unterstützen. Bei der Beerdigung ihres Vaters im Monat (...) des Jahres (...) ([...]) hätten sich viele Leute versammelt, Parolen gerufen, demonstriert und Gedichte ihres Vaters vorgelesen. Deswegen seien sie und ihr Ehemann im "zweiten Monat" (April/Mai, Anmerkung des Gerichts) von den iranischen Behörden unter der Anschuldigung, Gegner der Regierung zu sein, wiederum festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Es seien auch Bücher und Unterlagen ihres Vaters beschlagnahmt worden. Sie habe ein schriftliches Geständnis unterzeichnen müssen und sei mit der Auflage freigelassen worden, mit den Behörden zusammenzuarbeiten sowie keine weiteren Zeremonien für ihren Vater abzuhalten. In der Folge seien sie und ihr Ehemann observiert worden. Etwa drei oder vier Monate später habe sie auf die Bitte der Bekannten I._______ hin für deren Nichte, die aufgrund einer Vergewaltigung schwanger geworden sei, bei einer Ärztin einen Termin für eine Abtreibung vereinbart. Einige Tage später sei sie von I._______ telefonisch gewarnt worden, dass diese Ärztin verhaftet worden sei und sie fliehen solle. Daraufhin seien sie (Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann sofort nach F._______ gereist und hätten einen Freund ihres Mannes um Hilfe gebeten. Dieser habe sie in einem ihm gehörenden leerstehenden Haus untergebracht. Dort hätten sie sechs bis sieben Monate verbracht. In dieser Zeit hätten die iranischen Behörden nach ihnen gesucht. Ihr Bruder sei sowohl von den Behörden als auch von Stammesangehörigen des Mädchens, für welches sie den Abtreibungstermin vereinbart habe, nach ihnen gefragt und bedroht worden. Die Verwandten des Mädchens würden sie beschuldigen, ihre Ehre beschmutzt zu haben, weil die Schwangerschaft bekannt geworden sei. Zudem habe sie von der Familie ihres Bruders erfahren, dass die verhaftete Ärztin ein Geständnis abgelegt habe; sie wisse aber nichts über deren weiteres Schicksal, ebenso wenig über dasjenige ihrer Freundin und des Mädchens. Schliesslich sei es dem Freund ihres Ehemanns gelungen, mithilfe eines Schleppers einen Termin bei der (...) Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Am (...) 2018 seien sie auf dem Luftweg von F._______ nach J._______ gereist, von wo aus sie von ihrem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Vor etwa zwei Monaten (Juli 2019) sei ihr Bruder erneut bedroht worden. Ihre Tochter K._______ habe wegen dieser Angelegenheit ebenfalls in die Türkei ausreisen müssen. Im Iran werde eine Abtreibung als Tötungsdelikt betrachtet. Sie gehe davon aus, dass sie und ihr Ehemann getötet worden wären, wenn sie im Heimatstaat geblieben wären. B.b Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von seiner Ehefrau geschilderten Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und den Angehörigen der jungen Frau, welche sie bei der Abtreibung unterstützt habe. Überdies bestätigte er die gemeinsamen Festnahmen in den Jahren 1385 (2006/2007), 1389 (2010/ 2011), 1391 (2012/2013) und 1396 (2017). In F._______ hätten weder er noch seine Ehefrau die von ihnen geplanten Ausbildungszentren eröffnen dürften. Auch seine Töchter C._______ und K._______ seien von ihren Arbeitsstellen entlassen worden und seine Tochter L._______ habe die von ihr angestrebte Anstellung als (...) nicht erhalten. Er habe mit seinem Schwiegervater - der im Iran ein bekannter Politiker, Richter, Dichter und Religionswissenschaftler gewesen sei - zusammengearbeitet und über dessen Aktivitäten Bescheid gewusst. Er habe ihn bei der Durchführung von Arabischkursen sowie der Veröffentlichung eines von ihm verfassten Gedichtbands unterstützt. Bei der Beerdigung seines Schwiegervaters habe er 2000 Exemplare dieses Gedichtbandes verteilt. In diesen Gedichten sei die ungerechte Behandlung der arabischen Minderheit durch das iranische Regime angeprangert worden. Die Sicherheitskräfte hätten bei seiner Verhaftung im April/Mai 2017 Kopien von diesen Bänden in seiner Wohnung gefunden und sein Engagement als verbotene politische Aktivität eingestuft. Nach der Verhaftung hätten die Sicherheitskräfte ihn psychisch gefoltert, indem sie gedroht hätten, seine Ehefrau und andere Angehörige zu verletzen. Dadurch hätten sie ihn zum Geständnis gezwungen, dass er sich bewusst gegen das iranische Regime und gegen die nationale Sicherheit engagiert habe. Sie hätten ihn zu einer Zusammenarbeit verpflichtet und von ihm verlangt, andere Personen, die mit seinem Schwiegervater zusammengearbeitet hätten, zu bespitzeln und an sie auszuliefern. Er habe mehrmals auf Aufforderung seiner Kontaktperson hin an Anlässen teilgenommen. Einer seiner Brüder und seine Schwester hätten ihren Wohnort wechseln müssen, weil sie von denjenigen, die ihn und seine Ehefrau verfolgt hätten, ebenfalls belästigt worden seien. Im Übrigen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit im Iran unterdrückt worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens folgende Beweismittel ein: Identitätskarten in Kopie; Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom 10. Juli 2019; Internetartikel betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, mit Über-setzung; Auszüge aus dem Inhalt des Gedichtbands des Vaters der Beschwer-deführerin; Quittung betreffen Kosten des Drucks des Gedichtbands des Vaters der Beschwerdeführerin vom (...), inklusive Übersetzung; Fotos und Screenshots der Trauerfeier des Vaters der Beschwerde-führerin; zwei CD-ROMs mit Aufnahmen der Beerdigung des Vaters; Wahlplakat des Vaters der Beschwerdeführerin; Schreiben der Gewerkschaft arabisch-sprechender Uniabsolventen; Kopie einer Vorladung vom (...) ([...] 2006) betreffend den Neubau einer Moschee; zwei Kopien aus Regelbuch/Satzung der Aschire; Internetartikel betreffend Proteste im Iran nach dem "Ehrenmord" Ende Mai 2020; Auszug der Bank (...) betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, inklusive Übersetzung, und Kopie der Identitätskarte des Bruders; zwei Internetartikel und Ausdruck von YouTube betreffend einen Ehren-mord im Iran, inklusive schriftliche Erklärungen der Beschwerdeführenden; diverse Internetartikel betreffend eine iranische Rechtsanwältin; Austrittsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 27. April 2018 betreffend den Beschwerdeführer; Arztbericht der (...) M._______ vom 9. September 2019 betreffend die Beschwerdeführerin. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz. Sie beantragten in erster Linie, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1349/2020 vom 20. April 2022 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschwerde beantragt wurde, und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. II. F. Am 3. Oktober 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Am 4. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. Dabei wiederholten sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (eröffnet am 26. Juli 2023) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2023 gegen die Verfügung des SEM-Beschwerde und beantragten, dieser Asylentscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden ein Austrittsbericht des (...) N._______ vom 18. August 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos und Screenshots von Kundgebungen eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Eingabe vom 3. November 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielten. L. Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Medienberichte betreffend die Situation in den arabischen Gebieten im Iran ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Es sei am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Aussagen wie zufällig ineinandergreifen würden. Namentlich hätten die iranischen Behörden angeblich zufällig von der Abtreibung und der diesbezüglichen Beteiligung der Beschwerdeführerin erfahren und es sei ihrer Bekannten zufälligerweise möglich gewesen, sie zu warnen, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass diese umgehend verhaftet worden wäre. Es erscheine ebenso zufällig, dass die Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden gleichzeitig mit denjenigen gegen ihre Tochter C._______ und deren Familie, aber aus weitgehend anderen Gründen, eingesetzt hätten, sowie dass es ihnen trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, ihre Ausreise unentdeckt zu organisieren und sie zeitgleich hätten ausreisen können. Im Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur Informationen über das Kerngeschehen betreffend die Abtreibung habe, nicht aber über verschiedene diesbezügliche Punkte, die ihr hätten bekannt sein müssen, namentlich darüber, ob die Abtreibung tatsächlich stattgefunden habe, sowie über das Schicksal der Ärztin, des Mädchens und dessen Tante. Dagegen habe sie Wissen über Umstände offenbart, die ihr nicht oder nicht zwingend hätten bekannt sein können, wie, dass die Familie des Mädchens ihr Schuld am Bekanntwerden der Schwangerschaft gebe. Es sei auch unklar, woher die Tante des Mädchens gewusst habe, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Abtreibung den iranischen Behörden bekannt und dass sie nun gefährdet sei. Bei der Behauptung, sie wäre mit Sicherheit getötet worden, falls sie erwischt worden wäre, handle es sich um eine blosse Vermutung. Sie habe für die Verfolgung durch die iranischen Behörden sowie den arabischen Stamm keine konkreten Hinweise nennen können. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Bedrohung ihrer Brüder wenig konkret und widersprüchlich. So habe sie angegeben, diese würden beobachtet, obwohl sie angeblich keine Informationen über den einen Bruder habe, weil ein Kontakt gefährlich sei. Es bleibe offen, ob die behaupteten Drohungen gegenüber ihren Geschwistern im Zusammenhang mit ihren Vorbringen gestanden hätten. Sie habe auch nicht angeben können, was aus ihrem ehemaligen Wohnhaus geworden sei. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden würden zu erheblichen Übertreibungen und Verabsolutierungen betreffend ihre Gefährdung neigen. Ihre Angaben hierzu sowie zu den Belästigungen ihrer Familienangehörigen hätten sich im Verlauf der Befragungen gesteigert. Ihre Schilderungen betreffend die Trauerfeier ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters würden der Substanz entbehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden für die Demonstrationen bei dessen Beerdigung hätten verantwortlich gemacht werden sollen. Das vom Beschwerdeführer verteilte Buch seines Schwiegervaters sei legal gewesen. Dem geschilderten weiteren Verlauf ihrer Geschichte mangle es an logischer Konsequenz. Es ergebe auch wenig Sinn, dass man die Beschwerdeführenden einerseits zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, ihnen andererseits aber Regimefeindlichkeit vorgeworfen habe. Das erzwungene Geständnis wäre kein plausibles Mittel für die Durchsetzung einer Kooperation gewesen. Dass man den Beschwerdeführer zur Spitzelarbeit habe gewinnen und ihm sogar finanzielle Anreize angeboten habe, erscheine angesichts seiner Vorgeschichte unwahrscheinlich. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb er freigelassen worden sei. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er das angeblich in Haft erzwungene Geständnis sowie die anschliessende Kooperation mit den Sicherheitsbehörden bei der ersten Anhörung nicht erwähnt habe. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Trauerzeremonie für ihren Vater nicht besonders exponiert, und es sei schleierhaft, wie sie die ungeplanten Demonstrationen bei diesem Ereignis hätte verhindern können. Dass sie die Organisatorin der Beerdigung gewesen sei, sei kein nachvollziehbarer Grund, sie für eine geheime Zusammenarbeit anzuwerben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die iranischen Behörden hätten ihr gesagt, sie habe ihr Todesurteil unterschrieben, ergebe keinen Sinn, da keine entsprechenden Handlungen hierauf gefolgt seien und die Behörden von einem solchen Urteil nichts gehabt hätten, da ja eine Zusammenarbeit beabsichtigt gewesen sei. Ihre Angaben dazu, was die Behörden von ihr verlangt hätten, seien unkonkret geblieben. Die Beschwerdeführenden hätten offenbar in der Folge nicht mit den Behörden zusammengearbeitet, ohne dass dies Konsequenzen für sie gehabt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Zusammenarbeit erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Angesichts dessen, dass sie angeblich wegen den Demonstrationen bereits unter Beobachtung der Behörden gestanden habe, wäre die Fortführung ihres Engagements für die Frauenrechte und die Organisation einer Abtreibung fahrlässig gewesen. Auch betreffend die Folgen der Kundgebungen habe die Beschwerdeführerin auffallende Wissenslücken offenbart; namentlich habe sie nicht sagen können, ob neben ihr und ihrem Ehemann noch weitere Personen verhaftet worden seien. 3.1.4 Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre eigene Identität lautenden iranischen Pässen via den Flughafen von F._______ nach Europa ausgereist seien. Ein solches Vorgehen wäre hochriskant gewesen, und sie hätten dies im Falle einer tatsächlichen Verfolgung mit Sicherheit nicht gewählt. Selbst mit der Hilfe einer Drittperson dürfte es ausgesprochen schwierig sein, den Iran inkognito über den Flughafen von F._______ zu verlassen, da dieser sehr gut bewacht werde. Der Verweis auf bestehende Kontakte zu Personen, die hiermit Erfahrung hätten, sei wenig überzeugend. Dass sie unbemerkt durch alle Kontrollpunkte hätten kommen können, erscheine realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, dass ihre Ausreise von langer Hand geplant gewesen sei, was sich auch darin zeige, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ und deren Familie ausgereist seien. 3.1.5 Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren. Die eingereichten Beweismittel würden in erster Linie die Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Beerdigung belegen, woraus sich aber nicht zwingend schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden individuell in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Herausgebe eines Gedichtbands seines Schwiegervaters werde nicht in Frage gestellt. Er habe aber in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend gemacht. Auch die Ereignisse in Verbindung mit der Trauerfeier seien gemäss seinen Aussagen nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen. Die Vorladung aus dem Jahr 2006/2007 beziehe sich ebenfalls auf nicht fluchtbegründende Vorbringen. Zudem habe der Beschwerdeführer diese erst in seiner letzten Anhörung vorgewiesen und sie zuvor nicht erwähnt. Bei den Schreiben des Ahwazi-Zentrums sowie der Uni-Absolventen könne es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln. Sie seien nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die eingereichten Internetartikel und der Ausdruck eines YouTube-Films liessen keine Rückschlüsse auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu. Es sei nicht bekannt, dass Minderheiten im Iran generell verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten keine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können. Somit liessen sich aus dem Regelbuch der Ashiree keine Konsequenzen für sie ableiten. 3.1.6 Trotz der äusserst ausführlichen, teilweise mit zusätzlichen Informationen ergänzten Darlegungen der Beschwerdeführenden vermöchten ihre Vorbringen insgesamt nicht zu überzeugen. Insbesondere falle der Unterschied zwischen ihren sich grösstenteils nicht auf ihre eigentlichen Asylgründe beziehenden, eingehenden Schilderungen in freier Erzählung und ihren kaum konkreten und knappen Antworten auf unerwartete Rückfragen auf. Die Tätigkeiten des Vaters/Schwiegervaters sowie der Tochter G._______ würden nicht angezweifelt, Den auf die Hintergründe ihrer Familienmitglieder aufgebauten Verfolgungsgründe der Beschwerdeführenden fehle es aber an Substanz, Detailliertheit, Nachvollziehbarkeit und Logik. Ihre Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. 3.1.7 Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, dass sie in früheren Jahren festgenommen und befragt worden seien, namentlich im Zusammenhang mit der Flucht der Tochter G._______ und des Sohnes O._______ sowie dem Bau einer Moschee, sowie dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren habe, sei festzustellen, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Ausreise schon längere Zeit zurückgelegen hätten und nicht Anlass für ihre Flucht gewesen seien. G._______ habe von ihnen komplett unabhängige Asylgründe geltend gemacht. Die behauptete Festnahme der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise von G._______ habe für sie in den folgenden Jahren keine weiteren Schwierigkeiten zur Folge gehabt. Ein direkter Zusammenhang zum angeblichen Abtreibungsvorfall und der Festnahme der Beschwerdeführenden wegen der Beerdigung des Vaters/ Schwiegervaters sei nicht erkennbar. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. 3.1.8 Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die im Iran herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie würden im Iran über verschiedene Verwandte verfügen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten, sowie über langjährige berufliche Erfahrung. Ausserdem könnten sie im Familienverband mit der Tochter, deren Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden sei, zurückkehren. Die für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depressive Störung empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei auch im Iran erhältlich. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dessen Angaben verbessert, so dass er nur noch sporadisch auf medizinische Hilfe angewesen sei. Zudem handle es sich bei seinen medizinischen Problemen nicht um eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht habe im Kassationsurteil vom 20. April 2022 festgestellt, dass zahlreiche Punkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen würden und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie in den Augen der iranischen Behörden ein oppositionelles Profil haben könnten, insbesondere in Anbetracht ihres familiären Umfeldes. Das SEM sei mit seiner Erwägung, dass verschiedene zentrale Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wie zufällig ineinandergreifen würden, ebenfalls von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe diese Feststellung dann aber in willkürlicher Weise ins Gegenteil verkehrt. Hieraus, sowie aus weiteren Formulierungen in der angefochtenen Verfügung, werde die Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin deutlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien nicht unvoreingenommen gewürdigt worden. Es werde beantragt, dass die Behandlung der Sache im Falle einer Rückweisung ans SEM einer anderen Person zur Behandlung zugewiesen werde. Die wortreiche Argumentation des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei konstruiert und nicht stichhaltig. Der Verweis auf die angebliche Unlogik des Verhaltens der Verfolger sei absurd und willkürlich. Es dränge sich zwingend die Feststellung auf, dass ihre Vorbringen durchgehend glaubhaft seien. Ihr Gefährdungsprofil ergebe sich aus zahlreichen Elementen, die das SEM keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. Die Vorinstanz habe die willkürliche Argumentation des ersten Asylentscheids vom 28. Januar 2020 erneut verwendet und den Sachverhalt nicht unvoreingenommen gewürdigt. Die Mängel der ersten Verfügung seien nicht behoben worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob und inwiefern das SEM die Akten der Tochter G._______ und von deren Ehemann (N [...]) tatsächlich beigezogen habe. Es hätte zwingend eine Aktennotiz betreffend die Folgerungen aus den beigezogenen Akten erstellt werden müssen. Zudem hätte der Beizug dieser Akten im Aktenverzeichnis vermerkt werden müssen. Das SEM habe diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungs- und Abklärungspflicht verletzt. Der Aktenbeizug sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geboten gewesen. 3.2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht vollständig und richtig gewürdigt habe. Die Argumentation, wonach sich aus diesen nicht zwingend eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lasse, sei absurd, da diese Dokumente wesentliche Elemente ihrer Aktivitäten und ihrer Verfolgung belegen würden. Im Übrigen sei die Vorladung vom (...) in der Auflistung der Beweismittel falsch bezeichnet worden. Ebenso seien zentrale Vorbringen weiterhin nicht vollständig erfasst und gewürdigt worden, namentlich, dass die iranischen Behörden im Hause des Beschwerdeführers Gedichte seines Schwiegervaters gefunden hätten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass das SEM nicht auf die aktuelle Situation im Iran eingegangen sei. Diese habe sich seit September 2022 massiv zugespitzt. Das SEM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie sich ihr Profil verbunden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz wo auch ihre Tochter G._______ wohne sowie mit der massiven Verschlechterung der allgemeinen Situation im Iran auswirken würde. Es sei offensichtlich, dass sie bei einer Einreise als Regimegegner betrachtet und verhaftet würden. 3.2.4 Es wiege überdies schwer, dass die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf Aussagen zu Ereignissen beruhe, die vier bis fünf Jahre vor den ergänzenden Befragungen vom Oktober 2022 stattgefunden hätten, wobei das SEM diese Verzögerung zu verantworten habe. Dieser grosse zeitliche Abstand habe erhebliche Auswirkungen auf die Art ihrer Schilderungen gehabt. Überdies seien diese Befragungen in der Art einer Checkliste erfolgt und hätten offensichtlich nicht eine neue detaillierte Anhörung zu sämtlichen Punkten zum Ziel gehabt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass das SEM sich trotz der offensichtlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Durchführung weiterer Anhörungen entschieden habe. Dass diese Befragungen nicht von den Sachbearbeiterinnen durchgeführt worden seien, die für den ersten Entscheid vom 28. Januar 2022 beziehungsweise die neue Verfügung vom 18. Juli 2023 verantwortlich seien, habe zu einer völlig unpraktischen Zerstückelung des Verfahrens geführt. 3.2.5 Es stelle ferner eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung bei Frage 47 unterbrochen und an der vollständigen Darlegung ihrer Asylvorbringen gehindert worden sei. Sie habe ausdrücklich auf die gesamtheitliche Betrachtung ihres Profils durch die iranischen Behörden verweisen wollen. 3.2.6 Das SEM habe in willkürlicher Weise ihre Aussagen als unglaubhaft qualifiziert. Im Falle ausführlicher, in sich stimmiger und logisch konsistenter Aussagen liege es auf der Hand, von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei nur mit einer ausgesprochenen Befangenheit der zuständigen sachbearbeitenden Person zu erklären. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG sowie des Grundsatzes von Treu und Glaubens sowie des Willkürverbots vor. Die Beschwerdeführerin habe detailliert geschildert, warum sie sich trotz der damit verbundenen Gefahr für das beschriebene Engagement entschieden habe. Ihre unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Gefährdungs-elemente im Rahmen der Anhörungen sei auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen, und es könne hieraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Das SEM habe seine Argumentation, es sei unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin für eine Spitzelarbeit hätten gewinnen wollen, in keiner Weise begründet. Sie und ihr Ehemann hätten ausführlich geschildert, wie es zu dieser Aufforderung gekommen sei. Die Beerdigung des Vaters/Schwiegervaters habe sich über Tage und Wochen hingezogen, wobei es zu spontanen regimefeindlichen Demonstrationen gekommen sei. Diese hätten die Festnahme der Beschwerdeführenden unter dem Vorwurf staatsfeindlichen Verhaltens zur Folge gehabt. Sie hätten nach ihrer Freilassung angesichts der von ihnen geforderten Zusammenarbeit weiterhin unter Beobachtung gestanden. Dass die Beschwerdeführerin über keine näheren Informationen zu den Umständen der Abtreibung verfüge, sei auf die politische, religiöse und kulturelle Situation im Iran zurückzuführen. Diesbezügliche Details seien nicht bekanntgegeben worden, um die Gefährdung im Falle einer Verhaftung zu reduzieren. Überdies seien diese für sie auch nicht von Bedeutung gewesen. Sie habe sich in erster Linie um ihre eigene Sicherheit gekümmert. Im Übrigen habe sie die Gründe dafür, dass sie die Organisation der Abtreibung trotz anfänglicher Skepsis übernommen habe, überzeugend dargelegt. Auch dass I._______ sie habe warnen können, sei keineswegs unglaubhaft, seien doch alle an der Abtreibung Beteiligten auf die Eventualität einer Entdeckung durch die Behörden vorbereitet gewesen. Ihre Angaben zur Befragung bei der Festnahme im zweiten Monat 1385 sowie zur Situation ihrer Brüder seien so ausführlich und detailliert, wie es von ihr habe erwartet werden können. Zudem habe sie auf die Reflexverfolgung wegen ihrer Tochter verwiesen. Angesichts dessen, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Abtreibung sowohl von den iranischen Behörden als auch vom arabischen Stamm des betroffenen Mädchens gesucht und bedroht worden sei, hätten sie und ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise erfüllt. Im Falle einer Festnahme würden ihnen eine Inhaftierung, Misshandlungen sowie die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen drohen. Die Voraussetzungen einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit erfüllt. 3.2.7 Der Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 47 in seiner ergänzenden Anhörung sei willkürlich und pauschal. Er habe das vermutete Motiv der iranischen Behörden deutlich dargelegt und sich ohne Übertreibung mit dem Thema auseinandergesetzt. Auch die Argumentation, er habe nicht erklären können, warum er bestimmte Sachverhaltselemente bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe, sei pauschal. Er habe in dieser die zentralen Ereignisse zusammengefasst und insbesondere seine Festnahme erwähnt. Überdies habe die Erstbefragung grundsätzlich nur summarischen Charakter. Mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zusätzliche Beweismittel erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingereicht, verletze das SEM den Grundsatz des Beweisvorrangs und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Mit diesen Unterlagen werde ein eindeutiger Beweis erbracht und es sei willkürlich, sie als irrelevant zu bezeichnen. Er habe detailliert dargelegt, weshalb er diese Unterlagen nicht früher habe einreichen können. Betreffend die Gedichte des Vaters/Schwiegervaters sei es zu einem Missverständnis oder einer willkürlichen Annahme durch die Vorinstanz gekommen. Einerseits habe er Gedichtbände verteilt; andererseits seien von den Sicherheitskräften aber auch regimekritische Gedichte in ausgedruckter Form und auf seinem Computer gefunden worden. Dies habe zu einer Gefährdung geführt. 3.2.8 Im Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die grosse Bedeutung des Monats "Ordibehescht" (April/ Mai) für das iranische Regime und die Bevölkerung nicht gewürdigt. In diesem Monat hätten jährlich Demonstrationen zum Gedenken des Sturzes der arabischen Regierung in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführenden stattgefunden. Ihr Sohn O._______ habe an diesen Kundgebungen auch teilgenommen und sei deswegen geflüchtet. Die Trauerzeremonie für den Vater/Schwiegervater habe auch im Monat "Ordibehescht" stattgefunden. Es seien dabei mehrere Anlässe verknüpft worden. Da sie für die gesamte Zeremonie verantwortlich gemacht worden seien, sei nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden sich von ihnen Informationen über Regimegegner erhofft hätten. 3.2.9 Angesichts des langjährigen politischen Engagements von ihnen und ihren Familienangehörigen sei ihnen bekannt gewesen, wie sie Unterstützung für eine Flucht erhalten könnten. Zudem sei notorisch, dass die Ausreise über den Flughafen F._______ auch in ihrer Situation mithilfe von Schleppern möglich sei. Der Vorwurf, sie hätten ihre Flucht von langer Hand geplant und ihre Reisepässe nicht abgegeben, um Einträge darin zu vertuschen, sei willkürlich. Die Organisation ihrer Ausreise sei schwierig gewesen und habe längere Zeit in Anspruch genommen. Die Ausstellung der (...) Visa betreffe ausschliesslich die (...) Behörden und könne nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Sie hätten nie behauptet, die gesamte Familie habe ihre Visa zusammen erlangt. Dass sie zusammen mit der Tochter C._______ und deren Familie hätten ausreisen können, sei keineswegs unglaubhaft. Es sei plausibel, dass sie sich aufgrund der Veränderung der Situation der Tochter und von deren Ehemann zur gemeinsamen Flucht entschlossen hätten. Die Situation von ihnen und C._______ habe sich aus unterschiedlichen, aber in Verbindung zueinanderstehenden Gründen und den sich aus dem Profil der Familie ergebenden Risikofaktoren so zugespitzt, dass eine gemeinsame Ausreise unvermeidlich gewesen sei. Zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Ausreise hätte ihnen dossierübergreifend das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Im Übrigen werde betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 6. März 2020 im vorangegangenen Verfahren verwiesen. 3.2.10 Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Akten der Tochter G._______ nicht beigezogen worden seien. Demnach hätten die Grundlagen für eine umfassende Gesamtwürdigung gefehlt, die das SEM nicht vorgenommen habe. Vielmehr habe das SEM den Sachverhalt in willkürlicher Weise zerstückelt und zu Unrecht ihren früheren Verhaftungen die Relevanz angesprochen. Es sei offensichtlich, dass sie von einer Reflexverfolgung betroffen seien. 3.2.11 Sie hätten in ethnischer und politischer Hinsicht ein exponiertes Profil, weshalb sie ins Visier der iranischen Behörden geraten und mehrmals festgenommen worden seien. Nachdem sie den Behörden ihre Zusammenarbeit hätten zusichern müssen, seien sie weiterhin unter deren Beobachtung gestanden. Da die Beschwerdeführerin sich weiterhin engagiert habe, seien sie sowohl von den Behörden als auch vom Stamm des Mädchens wegen der Abtreibung gesucht und bedroht worden. Demnach hätten sie die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt. 3.2.12 Falls Vorfluchtgründe verneint würden, sei ihnen aufgrund objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Situation im Iran habe sich zugespitzt. Sie müssten daher im Falle einer Rückkehr in den Iran damit rechnen, beschuldigt zu werden, Regimegegner zu sein und für die Anstachelung der Demonstrationen und Unruhen im Iran mitverantwortlich gemacht zu werden. Überdies werde mit Fotografien und Video-Screenshots belegt, dass sie an einer Kundgebung gegen das iranische Regime in Bern teilgenommen hätten. Durch verschiedene Medienartikel werde nachgewiesen, dass die iranische Diaspora vom Regime gezielt überwacht und sogar bedroht werde. Es sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis vom Profil und dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden hätten. 3.2.13 Im Falle einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft müsste die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden, da ihnen bei einer Rückkehr im Iran eine unmenschliche Behandlung drohe. Überdies würden sie beide unter massiven gesundheitlichen Problemen leiden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert; sie sei zurzeit hospitalisiert. Gemäss den eingereichten Unterlagen sei das Vermögen ihres Bruders blockiert worden und sie hätten auch keine anderen Vermögenswerte. Da ihre Kinder ebenfalls geflohen seien, würden sie dort auch über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Aus diesen Gründen würden sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Verteilen der Bücher durch den Beschwerdeführer anlässlich der Trauerzeremonie sei in seiner Verfügung erwähnt und mit weiteren Vorbringen in Zusammenhang gesetzt worden. Auf den fehlenden Zusammenhang zwischen den Asylgründen der Tochter G._______ und denjenigen der Beschwerdeführenden sei bereits in der Vernehmlassung vom 15. April 2020 hingewiesen worden. Die Akten von G._______ seien dennoch für die vorliegende Verfügung erneut beigezogen worden. Es würden sich aus diesen keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergeben, weshalb keine Grundlage für eine weiteführende Auseinandersetzung mit dieser Frage bestehe. Die eingereichten Beweismittel betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz würden nicht den Schluss zulassen, dass sie sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. Ihr Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, und vermöge demnach keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Auch aus medizinischer Sicht würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Die für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden benötigten Medikamente seien auch im Iran erhältlich. 3.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, die vom SEM erwähnte Bestätigung der Konsultation des Dossiers der Tochter G._______ habe der Vernehmlassung nicht beigelegen. Ferner hielten sie daran fest, dass der durch G._______ erlittenen Verfolgung sehr wohl eine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Relevant sei nicht, ob die Gründe für die Verfolgung von ihnen und ihrer Tochter in direktem Zusammenhang stünden, sondern dass die iranischen Behörden sie in Verbindung bringen würden. Dass dies der Fall sei, werde dadurch dokumentiert, dass sie vor ihrer Ausreise wiederholt wegen G._______ verfolgt worden seien. Diese habe in ihrem Asylverfahren ebenfalls erwähnt, dass ihre Familie wegen ihr unter Druck stehe. Es müsse auch das Profil ihres Ehemannes berücksichtigt werde, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die (...) in den Augen der iranischen Behörden als Spion gelte. Das SEM habe es ferner unterlassen, den neusten Entwicklungen im Iran und deren Einfluss auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. In jüngster Zeit sei es rund um den ersten Todestag von Mahsa Amini zu einer Eskalation gekommen, was durch die Festnahmen zahlreicher Personen dokumentiert werde. Proteste würden vom Regime mit roher Gewalt unterdrückt. Die Zahl der Hinrichtungen sei massiv angestiegen. Daher würden sie im Fall einer Rückkehr noch am Flughafen verhaftet und anschliessend inhaftiert, misshandelt und hingerichtet werden. Auf den Vorwurf des Anscheins der Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ferner werde daran festgehalten, dass das SEM der Verteilung der Bücher bei der Trauerzeremonie durch den Beschwerdeführer nicht in ihrer wahren Dimension gewürdigt habe. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden weitere Abklärungen erfordern. 4. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un-eingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführenden sowie den von ihnen eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Insbesondere wurden die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Engagements von Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführenden und die geschilderten Drohungen gegen Familienangehörige der Beschwerdeführerin in angemessener Weise gewürdigt. Für eine erhebliche Veränderung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden aufgrund der damals aktuellen allgemeinen Situation im Iran ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Daher ist es nicht als Gehörsverletzung zu qualifizieren, dass die Vorinstanz sich nicht näher mit dieser Fragestellung befasste. 4.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit hat das SEM auch den für dieselbe sprechenden Argumenten in angemessener Weise Rechnung getragen, etwa indem sie die Ausführlichkeit und Detailliertheit der Aussagen der Beschwerdeführenden erwähnte. Damit wurden die Mängel der ersten Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 beseitigt. Demnach erweist sich auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen auf eine Befangenheit und Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin des SEM schliessen, als unbegründet. Ohnehin führen selbst allfällige prozessuale Fehler oder Fehlentscheide nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte oder grobe Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (vgl. Stephan Breitenmoser / Robert Weyeneth, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N102). Fehlleistungen dieser Art sind vorliegend klarerweise nicht erkennbar. 4.3.3 Die in der Beschwerdeschrift an der Qualität der ergänzenden Anhörungen vom 3. und 4. Oktober 2022 geäusserte Kritik erweist sich als unbegründet, zumal der jeweils anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit keine Einwände erhob. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei in ihrer ergänzenden Anhörung daran gehindert worden, ihre Asylgründe vollständig vorzutragen, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass sie zwar bei ihren Ausführungen zu ihren Asylgründen unterbrochen wurde, ihr jedoch in der Folge explizit Gelegenheit gegeben wurde, allfällige bisher nicht erwähnte Gründe vorzubringen, wobei sie lediglich auf die zuvor geschilderten Probleme verwies (vgl. Akten SEM A56/12 F47 ff). Inwiefern der Umstand, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden nicht von denselben Personen durchgeführt wurden, die auch für das Verfassen der angefochtenen Verfügungen zuständig waren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. 4.3.4 Der Beizug des Dossiers N (...) der Tochter G._______ und von deren Ehemann wurde zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich vermerkt. Daraus, dass das SEM sich in seinen Erwägungen mit den Vorbringen von G._______ und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat, ist aber ohne Weiteres zu schliessen, dass das betreffende Dossier tatsächlich konsultiert wurde. Eine formelle Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 4.3.5 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Asylrekurskommission stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen eine Frage der Beweiswürdigung und somit der rechtlichen Würdigung dar. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher grundsätzlich kein Anspruch abgeleitet werden, zu Unglaubhaftigkeitsindizien vorgängig Stellung nehmen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-4381/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.4). 4.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Eine Verletzung des ebenfalls in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; Kiener / Kälin / Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz 1678 f.). Inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über die Asylgesuche sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 4.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern eine Frage der materiellen Würdigung der Sache betrifft. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-zuweisen. Der entsprechende Hauptantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten mehrfachen Festnahmen und Schikanen im Zeitraum zwischen 2006 und 2012/2013 kann - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - aufgrund eines fehlenden hinreichenden Kausalzusammenhangs mit ihrer Ausreise im Jahr 2018 keine Asylrelevanz beigemessen werden. Überdies stellten diese behördlichen Massnahmen auch bezüglich ihrer Intensität kaum ernsthafte Nach-teile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Tochter G._______ und dem Sohn der Beschwerdeführenden, die schon vorher aus dem Iran geflohen seien, wird überdies dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage ihre Tochter in den Jahren 2013 und 2015 in der Schweiz besuchten, danach aber jeweils wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrten, ohne in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. 6.2 Betreffend die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerenden in adäquater Ausführlichkeit und weitgehend übereinstimmend über die gemäss ihrer Darstellung aus verschiedenen Gründen erlittenen Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden und Dritte berichtet haben. Dies ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bewerten; entgegen der Argumentation in der Beschwerde rechtfertigt es sich aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht, schon allein aufgrund dieser Indizien die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bejahen. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien wegen der Vorkommnisse im Rahmen der Beerdigung ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters im (...) respektive infolge der Beschlagnahmung regimekritischer Publikationen beim Beschwerdeführer während zwei Tagen festgehalten, verhört und schliesslich nach Ablegen von Geständnissen sowie der erzwungenen Verpflichtung, als Spitzel für die Sicherheitskräfte tätig zu sein, wieder freigelassen worden. Dass die iranischen Behörden keine weitergehenden Massnahmen gegen sie ergriffen, sie namentlich nicht inhaftiert wurden und kein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, lässt sich jedoch mit den angeblich gegen sie erhobenen gravierenden Vorwürfen (Regimegegnerschaft, Engagement gegen die nationale Sicherheit) kaum in Einklang bringen. Dies umso weniger, angesichts des Vorbringens, sie hätten schon seit 2006 aufgrund ihres eigenen Engagements sowie desjenigen ihres familiären Umfelds im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden und seien überwacht worden. Im Übrigen fällt auf, dass nicht geltend gemacht wurde, der Vater/Schwiegervater sei selbst von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Zu seinen Lebzeiten erlitten auch die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen keine über Kontrollen und Ermahnungen hinausgehende Nachteile, obwohl ihre Unterstützung des Vaters/ Schwiegervaters den Behörden bekannt gewesen sei. Dass die Verfolgung der Beschwerdeführenden angeblich erst nach dessen Tod einsetzte, erscheint unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beabsichtigte Gewinnung der Beschwerdeführenden als Spitzel realitätsfern erscheint, angesichts des Vorbringens, die iranischen Behörden hätten seit Längerem Zweifel an ihrer Loyalität gegenüber der iranischen Regierung gehegt. Ausserdem lässt sich das angebliche Interesse der Behörden an Mitstreitern des Vaters/ Schwiegervaters kaum damit vereinbaren, dass dieser selbst unbehelligt blieb. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie über namhafte Kontakte zu anderen Oppositionellen verfügen würden, welche für die iranischen Behörden von Interesse wären. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr sei gesagt worden, sie habe mit der Verpflichtung zum Spitzeldienst ihr Todesurteil unterschrieben, unrealistisch erscheint. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie den iranischen Behörden in der Folge wesentliche Informationen geliefert hätte, ohne dass dies aber der angeblich ausgesprochenen Drohung entsprechende Konsequenzen für sie gehabt hätte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass diese Geschehnisse gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden für ihren Entschluss zur Flucht nicht ausschlaggebend waren. 6.2.3 Im Weiteren rechtfertigen sich auch Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung von staatlicher und privater Seite, weil sie für eine junge Frau den Kontakt zu einer Ärztin zum Zweck einer Abtreibung vermittelt habe. Es scheint zwar nicht gänzlich unplausibel, dass sie keine Kenntnis von Einzelheiten der erfolgten Operation sowie des Schicksals der Ärztin und des Mädchens hatte, da sie gemäss ihren Angaben nur den Arzttermin vermittelte. Wie die Vorinstanz aber zu Recht feststellte, verfügt die Beschwerdeführerin über nicht nachvollziehbare Kenntnisse gewisser Umstände im Zusammenhang mit der sich angeblich hieraus ergebenden Verfolgung. So vermochte sie nicht überzeugend zu erklären, wie die Familie ihres Bruders Kenntnis davon erhalten haben soll, dass die Ärztin, welche die Abtreibung durchgeführt habe, ein Geständnis abgelegt habe. Ebenso bleibt unklar, woher die Sippe des betroffenen Mädchens von der Rolle der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Abtreibung erfahren haben soll, und sie vermochte auch kein nachvollziehbares Motiv für die Verfolgung durch diese Personen zu nennen. Die Erklärung, diese würden ihr vorwerfen, die Schwangerschaft des Mädchens öffentlich bekannt gemacht zu haben, überzeugt nicht, da sie lediglich den Kontakt zur Ärztin hergestellt haben will und damit eigentlich vielmehr eine Vertuschung der mutmasslich unerwünschten Schwangerschaft begünstigt hätte. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde-führerin überhaupt Kenntnis des von diesen Personen gegen sie erhobenen Vorwurfs erhalten hat, da sie gemäss ihrer Darstellung nie Kontakt zu diesen hatte. Insgesamt kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Vorbringen sich in mehrfacher Hinsicht als unlogisch sowie unrealistisch und damit nicht glaubhaft erweisen. 6.2.4 Schliesslich scheint es mit dem von den Beschwerdeführenden behaupteten Profil und der angeblichen Überwachung seit längerer Zeit kaum nachvollziehbar, dass es ihnen gelungen sein soll, sich während fast einem Jahr unentdeckt in F._______ aufzuhalten. Überdies wäre die Ausreise in der beschriebenen Art und Weise über den Flughafen F._______, falls die Beschwerdeführenden tatsächlich gesucht worden wären, mit einem enormen Risiko verbunden gewesen und angesichts der mehrfachen, zu passierenden Kontrollen auch mittels Bestechung kaum zu bewerkstelligen gewesen (vgl. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, [...] [Zugriff am 17. Juni 2025]). Die geschilderten Ausreiseumstände sind damit als klares Indiz für ein fehlendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu bewerten. 6.2.5 Insgesamt vermitteln die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen, welche sie angeblich zu ihrer Ausreise veranlassten, den Eindruck eines in wesentlichen Teilen konstruierten Sachverhalts, mit dem sie ihr regimekritisches Profil zu schärfen versuchen. Das von ihnen geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden, namentlich dass sie jeweils nach kurzen Festnahmen wieder freigelassen wurden, lässt sich nicht vereinbaren mit den angeblich von diesen gegen sie erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen sowie dem Umstand, dass sie seit Langem aufgrund ihres eigenen Engagements sowie dem Profil diverser Angehörigen im Fokus der Behörden gestanden seien. 6.2.6 Aus dem Gesagten folgt schliesslich, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, wegen ihres oppositionellen Engagements seien vor und nach ihrer Ausreise zahlreiche Familienangehörige von den iranischen Behörden behelligt worden, die glaubhafte Grundlage entzogen ist. 6.3 6.3.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz bestritten wird, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel stützen zwar einzelne Elemente ihrer Vorbringen, sind aber nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechts-genüglich zu belegen. So lässt sich aus diesen Unterlagen zwar schliessen, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich Gedichte verfasst hat, an deren Publikation der Beschwerdeführer mutmasslich beteiligt war, nicht jedoch die sich angeblich hieraus ergebende Verfolgung durch die iranischen Behörden. Ebenso vermögen die Fotografien und Screenshots, welche bei der Trauerfeier des Vaters/Schwiegervaters aufgenommen worden sein sollen, weder die Beteiligung der Beschwerdeführenden an diesem Ereignis, noch die sich angeblich daraus ergebende Verfolgung zu belegen. Die Vorinstanz hat dem Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom 10. Juli 2019 zu Recht keine relevante Beweiskraft beigemessen, da es lediglich sehr allgemeine Aussagen zur angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden enthält. Der Beschwerdeführer kann aus der vorgelegten Gerichtsvorladung vom (...) schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das damit allenfalls belegte Ereignis offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der erst 12 Jahre später erfolgten Ausreise stand. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre arabische Ethnie und die sich hieraus ergebenden Probleme verweisen, machen sie sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Ahwazi-Araber im Iran sind diese jedoch nicht als erfüllt zu erachten (vgl. etwa UK Home Office: Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups [Version 3.0], January 2019 [Zugriff am 10. Juli 2025]). Hieran vermögen auch die eingereichten Berichte und Links betreffend die allgemeine Situation der Ahwazi im Iran und der Lage in Ahwazi nichts zu ändern, da sich aus den in diesen Quellen geschilderten Vorfällen nicht auf eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe asylrelevanten Ausmasses schliessen lässt. 6.3.4 Der von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat inhaftiert, misshandelt oder gar hingerichtet zu werden, fehlt es nach dem Gesagten an einer stichhaltigen Grundlage. 6.4 Im Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden auch das Vorliegen objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft darzutun. 6.4.1 Seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 fanden an verschiedenen Orten im Iran Proteste statt, gegen welche die iranischen Behörden rigoros vorgingen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ereignisse in der Folge des Todes von Mahsa Amini einen Einfluss auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden haben und als objektiver Nachfluchtgrund zu bewerten wären, da ihr behauptetes Engagement damit nicht in Zusammenhang steht. Aus der allgemeinen Situation im Iran kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden. 6.4.2 Mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Jedoch bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und solchen Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.V.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 bestätigt im Urteil BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6). 6.4.3 Auf den eingereichten Fotos und Videoaufnahmen sind die Beschwerdeführenden nur als einfache Kundgebungsteilnehmende ohne besonders exponierte Funktion zu erkennen. Zudem handelte es sich augenscheinlich um einen Anlass mit einer nur geringen Teilnehmerzahl, der in den Medien anscheinend keine besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund dieses niederschwelligen Engagements von den iranischen Behörden - falls diese davon überhaupt Kenntnis genommen haben - als ernsthafte Regimefeinde wahrgenommen werden. 6.5 Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein relevantes politisches Profil verfügten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geltend gemachten Exilaktivitäten behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werden könnten. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch wenn die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran gemäss konstanter Praxis des Gerichts als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteile BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1; E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der jüngste Konflikt zwischen Israel und Iran nichts zu ändern. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass die beteiligten Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 , besucht am 26. Juni 2025]; Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen: Das Argument, der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz sei ihnen aufgrund des Vorgehens der iranischen Behörden nicht möglich und sie würden über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, vermag nicht zu überzeugen. Sie können zusammen mit ihrer Tochter und deren Familie, deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen wird, in den Heimatstaat zurückkehren und können mutmasslich auf deren Unterstützung zählen. Zudem halten sich gemäss Aktenlage noch weitere Angehörige (Geschwister) im Iran auf. 8.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten und letztmals mit Arztzeugnissen vom 27. April 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18. August 2023 (Beschwerdeführerin) belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden erscheinen nicht besonders schwerwiegend. Überdies weist das Gesundheitssystem Irans ein relativ hohes Niveau auf; namentlich psychische Beschwerden können dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auch im Iran eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.2, D-2078/2021 vom 14. März 2025 E. 9.6, je m.w.H.). 8.3.5 Trotz der inzwischen über siebenjährigen Landesabwesenheit kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe ihrer Familie - gelingen wird. 8.3.6 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

11. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Festlegung des Honorars für die amtliche Rechtsverbeiständung ist neben den massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und den am 30. August 2023 kommunizierten Stundenansätzen auch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführenden im Kassationsentscheid E-1349/2020 vom 20. April 2022 bereits eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zugesprochen worden war. Das Honorar des vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahrens ist auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: