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D-4381/2015

D-4381/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger - ersuchte am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke vom 18. Juni 2015 mit der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer vom 15. Dezember 2011 und vom 30. Mai 2014 in Deutschland. A.c Am 25. Juni 2015 wurde eine summarische Befragung zu seiner Person und seinem Reiseweg durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 25. Oktober 2014 seine Frau in Deutschland religiös geheiratet. In Deutschland habe er bereits ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch - auch nach dreimaliger Beschwerde - abgewiesen worden sei. Aus Angst vor einer Abschiebung, habe er Deutschland via Frankreich, Italien und Griechenland verlassen und sei am 19. Oktober 2014 per Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 4. Juni 2015 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg wieder verlassen und sei via Dubai, Y._______ und anschliessend mit dem Auto nach Deutschland gereist, wo er seine Frau besucht habe. Am 16. Juni 2015 sei er mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie seines Passes und seiner Identitätskarte sowie diverse Unterlagen bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland zu den Akten. A.d In derselben Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, Deutschland würde ihn ausschaffen. Er habe Angst, dass er dann in Sri Lanka Opfer eines so genannten "Unfalls" werde. Er sei in Deutschland für die Ausschaffung gesucht worden und fühle sich nicht korrekt behandelt. Zudem habe er Schmerzen im (...) sowie im (...) und leide unter (...), wogegen er auch behandelt werde. B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Es begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum nicht glaubhaft sei. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. C. Per Email (Datum in der Akte nicht ersichtlich, gemäss Aktenverzeichnis ebenfalls vom 25. Juni 2015) ersuchte das SEM bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Informationen bezüglich einer Ausstellung eines Schengen-Visums an den Beschwerdeführer. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 - eröffnet am 9. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 15. Dezember 2011 und am 30. Mai 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Anlässlich der summarischen Befragung habe er angegeben, dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden sei. Das SEM erachte die geltend gemachte Ausreise nach Sri Lanka als nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Dem während seines angeblichen Aufenthalts in Sri Lanka ausgestellten Reisepass falle keine Beweiskraft zu, da es sich lediglich um eine Kopie handle und Dokumente und Beweismittel in Sri Lanka ohne grösseren Aufwand käuflich zu erwerben seien. Er habe daher keine Beweismittel, welche seine Rückkehr und seinen achtmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka belegen würden. Zudem schildere er die Umstände der Rückreise und insbesondere auch die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp ohne Detailangaben. Eine freiwillige und selbständige Ausreise aus dem Dublin-Raum sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, wenn ein ehemaliger Asylsuchender mit staatlicher finanzieller Unterstützung ins Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Deutschland im vorliegenden Fall dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit bei Deutschland, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine [Verwandte] in der Schweiz wohnhaft sei. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verordnung geltend würden. Zudem würden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Somit lasse sich aus der Anwesenheit der Schwester kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Es bleibe ferner festzuhalten, dass Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatuts zuständig bleibe. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Zudem sei Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie auch der EMRK. Falls er mit dem Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Er habe auch neue Asylgründe bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei beizufügen, dass Deutschland auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Versorgung gewährleiste. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es entstehe der Eindruck, dass keine ernsthaften Unternehmungen seitens des SEM getroffen worden seien, Nachfragen auf seine Antworten bezüglich seiner Aus- und Wiedereinreise aus dem Dublin-Raum zu tätigen. Das vorgeworfene stereotype Verhalten könne im vorliegenden Fall aufgrund der vorformulierten Entscheidbegründung, welche auch bei ähnlich gelagerten Fällen im gleichen Wortlaut anzutreffen sei, ebenso dem SEM zur Last gelegt werden. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe geradezu auf ein Ergebnis hingearbeitet, nämlich ihm ein stereotypes, unglaubwürdiges Aussageverhalten vorzuwerfen. Er werde zu keinem Zeitpunkt mit seinem angeblich stereotypen Aussageverhalten konfrontiert, so folge während der gesamten Befragung kein einziger Vorhalt oder Einwand auf getätigte Aussagen. Das SEM habe genau gewusst, welche Argumente im später folgenden Entscheid bemüht werden würden. Entsprechend hätte er bereits bei der Befragung, als sich das angeblich stereotypische Verhalten abgezeichnet habe, damit konfrontiert werden müssen. Dass eine solche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sofort und vor Ort erfolgt sei, widerspreche Treu und Glauben. Dies umso mehr, da bekannt sei, dass Asylsuchende oftmals zurückhaltend Auskunft geben würden und sich daraus sehr leicht stereotypisches Aussageverhalten ableiten lasse. Hinzu komme, dass ihm keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit und Relevanz einer möglichst detailreichen Schilderung erteilt worden seien. Es sei ihm faktisch verunmöglicht worden, näher Auskunft über seine Aus- und Einreise zu geben, wenn jeweils nur kurze Einzelfragen gestellt würden und ihm nicht bewusst gemacht werde, dass eine gewisse Tiefe seiner geschilderten Erlebnisse gefordert werde. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolge lediglich die Belehrung, wonach sich "ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben" negativ auf den Entscheid auswirken würden. Vorliegend handle es sich nicht um ungenaue oder gar falsche Angaben. Er habe seine einzelnen Reisestationen und Transportmittel, die Zeitverhältnisse sowie Reisefinanzierung schlüssig darlegen können. Dass er sich dabei nicht im Detail an die Länderstationen zwischen Russland und Deutschland habe erinnern können, erscheine durchaus verständlich. Es würden sich zwischen diesen beiden Staaten bei einer Durchreise je nach Reiseweg nur zwei Nationen befinden. Angesichts tagelanger Autofahrten in einem ihm vollkommen unbekannten Gebiet des slawischen Sprachraums seien die getätigten Antworten durchaus plausibel. F. Mit Fax vom 24. Juli 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Am 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2015 zu den Akten. I. Das SEM reichte am 14. August 2015 eine Vernehmlassung ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ungenaue, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben sich negativ auf den Asylentscheid auswirken würden. Er sei volljährig und habe schon zwei Asylverfahren in Deutschland durchlaufen, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Relevanz der Befragung habe einschätzen können. Es seien auch Details zu der Reiseroute nachgefragt und ihm sei das rechtliche Gehör zur weiterbestehenden Zuständigkeit Deutschlands gewährt worden. Er habe keine Beweismittel eingereicht, welche seine Aussagen zur Rückkehr nach Sri Lanka stützen würden. Der eingereichten Kopie des Reisepass würde keine Beweiskraft zufallen. Es fehlten denn konkrete und glaubhafte Angaben. Vielmehr handle es sich beim Erzählten um Aussagen, welche allgemein bekannt seien. Es erscheine ferner unwahrscheinlich, dass er auf eigene Kosten nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zumal er mit staatlich finanzierter Unterstützung hätte zurückkehren können. Darauf sei er auch in der Befragung ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe somit seine Ausreise aus dem Dublin-Raum nicht glaubhaft machen können, was gegebenenfalls die Erlöschung der Zuständigkeit Deutschlands zur Folge gehabt hätte. Die deutschen Behörden hätten dem Gesuch ausdrücklich zugestimmt, obschon das SEM die geltend gemachte Ausreise offengelegt habe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde. J. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. August 2015 Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Damit anerkannte Deutschland seine Zuständigkeit ausdrücklich und wurde zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der Dublin-III-VO. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann aber abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er zur Einschätzung des SEM, wonach die von ihm geltend gemachte Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum unglaubhaft und weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Dublin-Raum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für mehr als drei Monate verlassen habe, nicht habe Stellung nehmen können.

E. 4.2 Der verfassungsmässig geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht auf vorgängige Äusserungen zu gewähren ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 VwVG). So darf sich die Behörde beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und Beweis führen konnte. Das Recht auf vorgängige Äusserungen beschlägt jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Der Gehörsanspruch erfordert hingegen unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für den Betroffenen ist, diesen über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihm doch Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2/b/cc mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Diese Grundsätze des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten - im Sinne des Verfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) - auch im Dublin-Verfahren. Daher kann bei einer allfälligen Gehörsverletzung nicht geltend gemacht werden, der ersuchte Staat habe seiner Zuständigkeit zugestimmt. Diese bilaterale Beziehung zwischen den Staaten und ihren Behörden ändert nichts am subjektiven Rechtsanspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör, ansonsten würde dieser in unangemessener Weise ausgehöhlt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4172/2014 vom 18. August 2014 E. 7.2).

E. 4.4 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der vormaligen Asylrekurskommission stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen eine Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der Glaubhaftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher grundsätzlich kein Anspruch abgeleitet werden, auf die Unglaubhaftigkeitsindizien - so unter anderem Widersprüche und Unsubstanziiertheit - ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Ein zusätzliches Konfrontationsrecht nach der Befragung ist somit aus dem Gehörsanspruch nicht ableitbar, unter anderem auch, da die Befragungen doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind. Daraus folgt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das SEM hätte ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu der Beurteilung, die Vorbringen seien unglaubhaft, gewähren müssen, nicht gefolgt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Behörde den Asylsuchenden mit Unglaubhaftigkeitsindizien konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, sich allenfalls ergänzend zu erklären. Wie dies geschieht, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Gehörsanspruchs, sondern eine solche Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob das SEM den Sachverhalt nur unvollständig abklärte, indem es trotz der geltenden Untersuchungsmaxime keine weiteren Abklärungen bezüglich seiner Einschätzung, die Aus- und Einreise und somit das über dreimonatige Verlassen des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - was die Zuständigkeit der Schweiz hätte begründen können - sei nicht glaubhaft, tätigte und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hätte (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Das SEM stützte seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung ab. Dass die Schilderungen eher kurz und oberflächlich bleiben, liegt aufgrund der Natur der summarischen Befragung - insbesondere in Bezug auf den Reiseweg und die Asylgründe (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 1, www.bfm.admin.ch/dam/ data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Okto­ber 2015) auf der Hand. So bleibt unter anderem auch das genaue Ausreisedatum unbekannt, was für weitere Abklärungen seitens des SEM von Bedeutung gewesen wäre. Dennoch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit geboten wurde, seine Ein- und Wiederausreise aus Sri Lanka zu schildern, wobei er auch Details wie das genaue Flugdatum, die Fluggesellschaft, Zwischenhalte, Enddestination und beispielsweise auch ein Problem am Schalter am Flughafen in Colombo schilderte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 7). Ferner zeigt auch die Botschaftsanfrage bezüglich eines allfälligen Schengenvisum (vgl. Bst. C), dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unglaubhaft erachtete, sondern versuchte, an mehr Informationen bezüglich der geltend gemachten Aus- und Wiedereinreise zu gelangen. In den Akten ist allerdings keine Antwort der Botschaft abgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Botschaft nicht auf die Anfrage reagierte und das SEM ohne deren Abklärungen zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gelangte. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel zu den Akten reichte, welche das Verlassen des Dublin-Raumes belegen würden, obschon ihm dafür - auch seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung - genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von zentraler Bedeutung ist, da sich diese Stellungnahme lediglich auf die Bedingungen in Deutschland und die Befürchtungen des Beschwerdeführers bei einer Überstellung und nicht auf die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum bezogen. Somit ist festzustellen, dass das SEM den geltend gemachten Sachverhalt genügend abklärte und keine Verfahrensverletzungen festzustellen sind. 6.Es ist an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht keine eigenständige Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Aus- und Wiedereinreise aus dem Dublin-Raum vornehmen respektive diese umstossen kann. Nachdem Deutschland die Zuständigkeit anerkannt hat, kann die Zuständigkeit nur noch durch einen Selbsteintritt auf die Schweiz übertragen werden. Eine völkerrechtliche oder landesrechtliche Verpflichtung, wonach die Schweiz gehalten wäre, auf das Asylgesuch einzutreten, ist einzig aufgrund einer negativ ausgefallenen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ersichtlich. 7.In der Beschwerde werden sodann keine weiteren Rügen vorgebracht, aufgrund welcher die Schweiz ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben sollte. So liegen im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vor, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hindeuten würden. 8.Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 9.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4381/2015 Urteil vom 9. Mai 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger - ersuchte am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke vom 18. Juni 2015 mit der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer vom 15. Dezember 2011 und vom 30. Mai 2014 in Deutschland. A.c Am 25. Juni 2015 wurde eine summarische Befragung zu seiner Person und seinem Reiseweg durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 25. Oktober 2014 seine Frau in Deutschland religiös geheiratet. In Deutschland habe er bereits ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch - auch nach dreimaliger Beschwerde - abgewiesen worden sei. Aus Angst vor einer Abschiebung, habe er Deutschland via Frankreich, Italien und Griechenland verlassen und sei am 19. Oktober 2014 per Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 4. Juni 2015 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg wieder verlassen und sei via Dubai, Y._______ und anschliessend mit dem Auto nach Deutschland gereist, wo er seine Frau besucht habe. Am 16. Juni 2015 sei er mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie seines Passes und seiner Identitätskarte sowie diverse Unterlagen bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland zu den Akten. A.d In derselben Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, Deutschland würde ihn ausschaffen. Er habe Angst, dass er dann in Sri Lanka Opfer eines so genannten "Unfalls" werde. Er sei in Deutschland für die Ausschaffung gesucht worden und fühle sich nicht korrekt behandelt. Zudem habe er Schmerzen im (...) sowie im (...) und leide unter (...), wogegen er auch behandelt werde. B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Es begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum nicht glaubhaft sei. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. C. Per Email (Datum in der Akte nicht ersichtlich, gemäss Aktenverzeichnis ebenfalls vom 25. Juni 2015) ersuchte das SEM bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Informationen bezüglich einer Ausstellung eines Schengen-Visums an den Beschwerdeführer. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 - eröffnet am 9. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 15. Dezember 2011 und am 30. Mai 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Anlässlich der summarischen Befragung habe er angegeben, dass sein Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden sei. Das SEM erachte die geltend gemachte Ausreise nach Sri Lanka als nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft). Dem während seines angeblichen Aufenthalts in Sri Lanka ausgestellten Reisepass falle keine Beweiskraft zu, da es sich lediglich um eine Kopie handle und Dokumente und Beweismittel in Sri Lanka ohne grösseren Aufwand käuflich zu erwerben seien. Er habe daher keine Beweismittel, welche seine Rückkehr und seinen achtmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka belegen würden. Zudem schildere er die Umstände der Rückreise und insbesondere auch die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp ohne Detailangaben. Eine freiwillige und selbständige Ausreise aus dem Dublin-Raum sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, wenn ein ehemaliger Asylsuchender mit staatlicher finanzieller Unterstützung ins Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Deutschland im vorliegenden Fall dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit bei Deutschland, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Den Akten sei zu entnehmen, dass seine [Verwandte] in der Schweiz wohnhaft sei. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verordnung geltend würden. Zudem würden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Somit lasse sich aus der Anwesenheit der Schwester kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Es bleibe ferner festzuhalten, dass Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatuts zuständig bleibe. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Zudem sei Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie auch der EMRK. Falls er mit dem Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Er habe auch neue Asylgründe bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Schliesslich sei beizufügen, dass Deutschland auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Versorgung gewährleiste. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es entstehe der Eindruck, dass keine ernsthaften Unternehmungen seitens des SEM getroffen worden seien, Nachfragen auf seine Antworten bezüglich seiner Aus- und Wiedereinreise aus dem Dublin-Raum zu tätigen. Das vorgeworfene stereotype Verhalten könne im vorliegenden Fall aufgrund der vorformulierten Entscheidbegründung, welche auch bei ähnlich gelagerten Fällen im gleichen Wortlaut anzutreffen sei, ebenso dem SEM zur Last gelegt werden. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe geradezu auf ein Ergebnis hingearbeitet, nämlich ihm ein stereotypes, unglaubwürdiges Aussageverhalten vorzuwerfen. Er werde zu keinem Zeitpunkt mit seinem angeblich stereotypen Aussageverhalten konfrontiert, so folge während der gesamten Befragung kein einziger Vorhalt oder Einwand auf getätigte Aussagen. Das SEM habe genau gewusst, welche Argumente im später folgenden Entscheid bemüht werden würden. Entsprechend hätte er bereits bei der Befragung, als sich das angeblich stereotypische Verhalten abgezeichnet habe, damit konfrontiert werden müssen. Dass eine solche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sofort und vor Ort erfolgt sei, widerspreche Treu und Glauben. Dies umso mehr, da bekannt sei, dass Asylsuchende oftmals zurückhaltend Auskunft geben würden und sich daraus sehr leicht stereotypisches Aussageverhalten ableiten lasse. Hinzu komme, dass ihm keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit und Relevanz einer möglichst detailreichen Schilderung erteilt worden seien. Es sei ihm faktisch verunmöglicht worden, näher Auskunft über seine Aus- und Einreise zu geben, wenn jeweils nur kurze Einzelfragen gestellt würden und ihm nicht bewusst gemacht werde, dass eine gewisse Tiefe seiner geschilderten Erlebnisse gefordert werde. Unter dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolge lediglich die Belehrung, wonach sich "ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben" negativ auf den Entscheid auswirken würden. Vorliegend handle es sich nicht um ungenaue oder gar falsche Angaben. Er habe seine einzelnen Reisestationen und Transportmittel, die Zeitverhältnisse sowie Reisefinanzierung schlüssig darlegen können. Dass er sich dabei nicht im Detail an die Länderstationen zwischen Russland und Deutschland habe erinnern können, erscheine durchaus verständlich. Es würden sich zwischen diesen beiden Staaten bei einer Durchreise je nach Reiseweg nur zwei Nationen befinden. Angesichts tagelanger Autofahrten in einem ihm vollkommen unbekannten Gebiet des slawischen Sprachraums seien die getätigten Antworten durchaus plausibel. F. Mit Fax vom 24. Juli 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Am 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. August 2015 zu den Akten. I. Das SEM reichte am 14. August 2015 eine Vernehmlassung ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ungenaue, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben sich negativ auf den Asylentscheid auswirken würden. Er sei volljährig und habe schon zwei Asylverfahren in Deutschland durchlaufen, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Relevanz der Befragung habe einschätzen können. Es seien auch Details zu der Reiseroute nachgefragt und ihm sei das rechtliche Gehör zur weiterbestehenden Zuständigkeit Deutschlands gewährt worden. Er habe keine Beweismittel eingereicht, welche seine Aussagen zur Rückkehr nach Sri Lanka stützen würden. Der eingereichten Kopie des Reisepass würde keine Beweiskraft zufallen. Es fehlten denn konkrete und glaubhafte Angaben. Vielmehr handle es sich beim Erzählten um Aussagen, welche allgemein bekannt seien. Es erscheine ferner unwahrscheinlich, dass er auf eigene Kosten nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, zumal er mit staatlich finanzierter Unterstützung hätte zurückkehren können. Darauf sei er auch in der Befragung ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe somit seine Ausreise aus dem Dublin-Raum nicht glaubhaft machen können, was gegebenenfalls die Erlöschung der Zuständigkeit Deutschlands zur Folge gehabt hätte. Die deutschen Behörden hätten dem Gesuch ausdrücklich zugestimmt, obschon das SEM die geltend gemachte Ausreise offengelegt habe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde. J. Dem Beschwerdeführer wurde am 18. August 2015 Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Damit anerkannte Deutschland seine Zuständigkeit ausdrücklich und wurde zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der Dublin-III-VO. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann aber abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er zur Einschätzung des SEM, wonach die von ihm geltend gemachte Aus- und Wiedereinreise in den Dublin-Raum unglaubhaft und weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Dublin-Raum im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für mehr als drei Monate verlassen habe, nicht habe Stellung nehmen können. 4.2 Der verfassungsmässig geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht auf vorgängige Äusserungen zu gewähren ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 VwVG). So darf sich die Behörde beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und Beweis führen konnte. Das Recht auf vorgängige Äusserungen beschlägt jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Der Gehörsanspruch erfordert hingegen unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für den Betroffenen ist, diesen über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihm doch Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2/b/cc mit weiteren Hinweisen). 4.3 Diese Grundsätze des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten - im Sinne des Verfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) - auch im Dublin-Verfahren. Daher kann bei einer allfälligen Gehörsverletzung nicht geltend gemacht werden, der ersuchte Staat habe seiner Zuständigkeit zugestimmt. Diese bilaterale Beziehung zwischen den Staaten und ihren Behörden ändert nichts am subjektiven Rechtsanspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör, ansonsten würde dieser in unangemessener Weise ausgehöhlt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4172/2014 vom 18. August 2014 E. 7.2). 4.4 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der vormaligen Asylrekurskommission stellt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen eine Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der Glaubhaftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher grundsätzlich kein Anspruch abgeleitet werden, auf die Unglaubhaftigkeitsindizien - so unter anderem Widersprüche und Unsubstanziiertheit - ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Ein zusätzliches Konfrontationsrecht nach der Befragung ist somit aus dem Gehörsanspruch nicht ableitbar, unter anderem auch, da die Befragungen doch selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind. Daraus folgt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das SEM hätte ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu der Beurteilung, die Vorbringen seien unglaubhaft, gewähren müssen, nicht gefolgt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Hingegen gehört es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dazu (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Behörde den Asylsuchenden mit Unglaubhaftigkeitsindizien konfrontiert und ihm so Gelegenheit gibt, sich allenfalls ergänzend zu erklären. Wie dies geschieht, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Gehörsanspruchs, sondern eine solche Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob das SEM den Sachverhalt nur unvollständig abklärte, indem es trotz der geltenden Untersuchungsmaxime keine weiteren Abklärungen bezüglich seiner Einschätzung, die Aus- und Einreise und somit das über dreimonatige Verlassen des Dublin-Raumes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - was die Zuständigkeit der Schweiz hätte begründen können - sei nicht glaubhaft, tätigte und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hätte (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Das SEM stützte seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung ab. Dass die Schilderungen eher kurz und oberflächlich bleiben, liegt aufgrund der Natur der summarischen Befragung - insbesondere in Bezug auf den Reiseweg und die Asylgründe (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 1, www.bfm.admin.ch/dam/ data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Okto­ber 2015) auf der Hand. So bleibt unter anderem auch das genaue Ausreisedatum unbekannt, was für weitere Abklärungen seitens des SEM von Bedeutung gewesen wäre. Dennoch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit geboten wurde, seine Ein- und Wiederausreise aus Sri Lanka zu schildern, wobei er auch Details wie das genaue Flugdatum, die Fluggesellschaft, Zwischenhalte, Enddestination und beispielsweise auch ein Problem am Schalter am Flughafen in Colombo schilderte (vgl. Akten SEM A5/12 S. 7). Ferner zeigt auch die Botschaftsanfrage bezüglich eines allfälligen Schengenvisum (vgl. Bst. C), dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unglaubhaft erachtete, sondern versuchte, an mehr Informationen bezüglich der geltend gemachten Aus- und Wiedereinreise zu gelangen. In den Akten ist allerdings keine Antwort der Botschaft abgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Botschaft nicht auf die Anfrage reagierte und das SEM ohne deren Abklärungen zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gelangte. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel zu den Akten reichte, welche das Verlassen des Dublin-Raumes belegen würden, obschon ihm dafür - auch seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung - genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von zentraler Bedeutung ist, da sich diese Stellungnahme lediglich auf die Bedingungen in Deutschland und die Befürchtungen des Beschwerdeführers bei einer Überstellung und nicht auf die geltend gemachte Ausreise aus dem Dublin-Raum bezogen. Somit ist festzustellen, dass das SEM den geltend gemachten Sachverhalt genügend abklärte und keine Verfahrensverletzungen festzustellen sind. 6.Es ist an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht keine eigenständige Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Aus- und Wiedereinreise aus dem Dublin-Raum vornehmen respektive diese umstossen kann. Nachdem Deutschland die Zuständigkeit anerkannt hat, kann die Zuständigkeit nur noch durch einen Selbsteintritt auf die Schweiz übertragen werden. Eine völkerrechtliche oder landesrechtliche Verpflichtung, wonach die Schweiz gehalten wäre, auf das Asylgesuch einzutreten, ist einzig aufgrund einer negativ ausgefallenen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht ersichtlich. 7.In der Beschwerde werden sodann keine weiteren Rügen vorgebracht, aufgrund welcher die Schweiz ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben sollte. So liegen im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vor, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hindeuten würden. 8.Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 9.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: