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E-2248/2020

E-2248/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Januar 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (BzP). Am 10. Mai 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und stamme aus B._______, Provinz Teheran, wo er mit zwei Brüdern aufgewachsen sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei seit dem Jahr 2004 bei der Gemeinde in C._______ angestellt gewesen. In der Gemeinde sei er ab dem Jahr 2011 und ab 2014 im Stadtamt D._______ für die Bereitstellung von Fahrzeugen für eine definierte Strecke zuständig gewesen. Im Rah- men dieser Tätigkeiten habe er unter anderem Aufträge von der Iranischen Revolutionsgarde erhalten und Fahrzeuge bereitstellen müssen. Er habe deren Wünsche oftmals nicht erfüllt, weshalb ihm mit der Kündigung ge- droht worden sei. Ausserdem habe er sich der Gruppierung «Restart» an- geschlossen, deren Ziel es gewesen sei, die islamische Republik zu stür- zen. Er habe sich an deren – mitunter auch gewaltsamen – Aktionen betei- ligt, Parolen an Wände geschrieben, Fenster eingeschlagen und Zentren der Basij-Miliz sowie Moscheen angezündet. Am 20. August 2017 habe er unvermummt eine Moschee und ein Zentrum beschädigt. Dabei sei er ge- filmt worden. Falls er gefasst würde, hätte er mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen. Aus Angst verhaftet zu werden, sei er am 11. November 2017 aus dem Iran geflohen. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er teile re- gelmässig Beiträge auf den sozialen Medien. Deshalb sei seine Familie im Heimatstaat von den iranischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Ein Bruder sei für einen Monat von der Arbeit suspendiert und von der Irani- schen Revolutionsgarde verhört worden, seine Mutter habe deshalb Herz- probleme bekommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, der Identitätskarte, des Führerscheins, der Geburts- urkunde und des Militärdienstausweises zu den Akten. Zur Stützung seines Vorbringens reichte er im Wesentlichen Schul- und Arbeitsdokumente zu den Akten.

E-2248/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm nach Eingang der vorinstanzlichen Akten eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerdeschrift waren neben einer Vollmacht und einer Fürsorge- bestätigung im Wesentlichen ein Bildschirmfoto seines Instagram-Profils, Fotografien, den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigend, eine Bescheinigung des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz zu einem Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung der Bahai-Gemeinde E._______ und ein Mitgliederausweis der Bahai-Ge- meinde in der Schweiz sowie weitere Unterlagen zu Tätigkeiten der Glau- bensgemeinschaft in der Schweiz beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung zu den Akten. Der Eingabe waren Bildschirmfotogra- fien des Instagram-Profils des Beschwerdeführers sowie Übersetzungen von ausgewählten Beiträgen beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin

E-2248/2020 Seite 4 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die damals man- datierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 nahm die Vorinstanz Stel- lung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 zur Replik eingeladen. Der entsprechenden Replik vom 1. September 2020 war eine Bestätigung der Bahai-Gemeinde E._______ beigelegt. J. Mit Eingaben vom 30. September 2020, 6. April 2021, 5. August 2021 und

19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen der Bahai-Gemeinde E._______ zu den Akten. K. K.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung des Regionalen Institutsteams der Bahai zu den Ak- ten. Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte um Entlassung aus dem Man- dat und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters. K.b Die Instruktionsrichterin forderte die Rechtsbeiständin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert Frist ihr Gesuch um Entlassung aus ihrem Mandat zu begründen sowie Angaben zur Auszahlung eines allfälligen amt- lichen Honorars zu machen. K.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte die Rechtsbeiständin eine ergänzende Begründung zu den Akten und führte aus, dass sie allfällige Honorarforderungen an die Advokatur Kanonengasse abtrete. Der Eingabe war eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. K.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 wurde die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. L. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zu einem

E-2248/2020 Seite 5 weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer Duplik vom 10. Februar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwä- gungen fest. Der Duplik waren Ausdrucke des Instagram-Profils des Be- schwerdeführers beigelegt. M. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gele- genheit eingeräumt, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte er diese und folgende Dokumente ein: Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde E._______, Bestätigungsschreiben des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz, vier Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers, Fotografien des Beschwerdeführers, welche ihn an Veranstaltungen der Bahai zeigen würden. N. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der Bahai-Gemeinde E._______ zu den Akten. O. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht am 7. September 2022 weitere Beweismittel zu seiner Glaubensausübung zukommen, namentlich den Flyer einer Bahai-Veranstaltung, zwei Fotografien, welche ihn an dieser zeigen würden, ein Bahai-Magazin, eine den Beschwerdeführer betref- fende Teilnahmebestätigung und eine Fotografie betreffend ein Bahai-Ret- reat sowie zwei weitere Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde E._______. P. Am 8. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus Bahai-Maga- zinen, drei Bestätigungsschreiben der Bahai, Regionales Institutsteam für die deutsch- und italienischsprachige Schweiz und Liechtenstein, drei Fo- tografien, die den Beschwerdeführers bei einer Veranstaltung in F._______ zeigen sollen sowie die Kopie eines Dokuments inklusive Übersetzung, bei welchem es sich um eine den Bruder betreffende gerichtliche Vorladung aus dem Iran handeln soll, datierend vom (…) 2022, zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer dem Ge- richt eine Bestätigung des Regionalen Bahai Training Institut der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz und Liechtenstein sowie ein ihn betref- fendes Empfehlungsschreiben zu.

E-2248/2020 Seite 6 R. Am 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Regionalen Bahai Training Instituts der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz und Liechtenstein sowie ein Bestätigungsschreiben der Bahai- Gemeinde E._______ ein. S. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein- geräumt, innert Frist eine Quadruplik einzureichen. In ihrer Quadruplik vom

15. März 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. T. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2024 Gelegen- heit eingeräumt, eine Quintuplik einzureichen. Der Quintuplik vom 10. April 2024 waren eine Bestätigung des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 8. April 2024 sowie eine aktualisierte Honorarnote beige- legt.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei seiner Pflicht, rechtsgenügliche Identitätspapiere ein- zureichen, nicht nachgekommen. Diesbezügliche Fragen habe er nur un- zureichend beantwortet. Seine Identität stehe daher nicht fest, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestünden. Zu seinen eigentlichen Ausreisegründen habe er nur allgemeine, auswei- chende und unpersönliche Angaben gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, auf welche Weise er sich der Gruppierung «Restart» angeschlossen oder wie er die Anschläge konkret geplant habe. Stattdessen habe er auf Beispiele aus den Medien verwiesen, wodurch der Eindruck entstehe, er sei nicht persönlich beteiligt gewesen. Gegen den angeblichen politischen Aktionismus spreche auch, dass bislang kein Ver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Insgesamt fehle es seinen Aus- führungen an den typischen Merkmalen wie Detailreichtum, Beschreibun- gen von Emotionen und Gedankengängen oder ausgefallenen Einzelhei- ten. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaub-haftma- chung nicht stand. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass sein Bruder seinetwegen ernsthafte

E-2248/2020 Seite 8 Nachteile erlitten habe, zumal dieser nach wie vor bei der Verwaltung tätig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das geltend gemachte exilpoliti- sche Engagement des Beschwerdeführers das Interesse der iranischen Behörden geweckt habe. Er habe lediglich über die sozialen Medien politi- sche Statements verbreitet. Den Akten seien keine Hinweise zu entneh- men, wonach er sich darüberhinausgehend in qualifizierter Weise exilpoli- tisch betätigt hätte. Diese Aktivitäten vermöchten daher keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zudem sei davon auszuge- hen, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass viele iranische Asyl- suchende versuchen würden, mit exilpolitischen Aktivitäten ein Aufenthalts- recht zu erwirken. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor- den seien. Diese Vorbringen seien deshalb asylrechtlich unerheblich. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dar- gelegt, warum er lediglich Kopien seiner Identitätspapiere beibringen könne. Betreffend Beurteilung der Unglaubhaftigkeit sei anzumerken, dass er nicht eingehend befragt worden sei. Daher könne ihm nicht vorgehalten- werden, dass es seinen Ausführungen an Realkennzeichen fehle. Die be- fragende Person habe zur geltend gemachten Zugehörigkeit zu den Mo- narchisten, zur Gruppierung und zu seiner Religion keine Vertiefungsfra- gen gestellt. Er sei auch nicht mit angeblich fehlenden Angaben konfron- tiert worden. Allfällige bestehende Lücken seien daher der Befragungs- technik und der sehr kurzen Anhörungsdauer zuzuschreiben. Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig, wonach gegen ihn bisher kein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe zu Protokoll gegeben, dass ein Verfahren eröffnet worden sei und ihm eine hohe Strafe drohe. Überdies habe er dargelegt, dass er seine Anstellung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sodann substanziiert dargelegt, wie er sich der Gruppe «Restart» angeschlossen habe, welche Ziele die Gruppe ver- folge, welche Tätigkeiten er konkret ausgeübt habe und, weshalb er sich aufgrund der letzten Aktion zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Seine Schilderungen zu seiner Mitgliedschaft in der Gruppe «Restart» und den dabei ausgeübten gewaltsamen Aktionen deckten sich im Übrigen auch mit Berichten aus öffentlichen Quellen. Zu jenem Zeitpunkt, als er bei einer Aktion gefilmt worden sei, sei die iranische Revolutionsgarde aktiv gegen die Gruppierung vorgegangen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die

E-2248/2020 Seite 9 Todesstrafe oder eine unmenschliche respektive erniedrigende Haft. Über- dies teile er mehrmals pro Woche Beiträge auf den sozialen Medien. Als Anhänger der Monarchisten äussere er sich klar regimekritisch und expo- niere sich in mehrfacher Hinsicht. Die iranischen Sicherheitsbehörden überwachten auch einfache Mitglieder von regierungskritischen Organisa- tionen im Ausland. Da er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der irani- schen Behörden geraten sei, werde jede seiner Aktivitäten im Ausland überwacht. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr sofort verhaftet werde. Schliesslich sei er in der Schweiz nun endgültig zum Bahaitum konvertiert, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang eine Verfolgung im Heimatstaat drohe. Da er erst in der Schweiz konvertiert sei, sei diesbezüglich – und auch zu seiner Überzeugung als Monarchist – eine ergänzende Anhörung durchzuführen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Untersuchungs- grundsatz verletzt und den Sachverhalt nur unvollständig respektive un- richtig erstellt. In der Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer weiter aus, wie den beigelegten Beweismitteln zu entnehmen sei, äussere er sich regel- mässig regimekritisch auf seinem Instagram-Kanal, welchem über 3000 Personen folgen würden. Seine starke Präsenz in den sozialen Netzwer- ken führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet, gefoltert und getötet werde. Noch- mals wurde das Vorbringen bekräftigt, dass er wegen seiner Aktivitäten für die Gruppe «Restart» bereits im Iran verfolgt worden sei und mittlerweile der Glaubensgemeinschaft der Bahai angehöre. Damit habe er ein klares Gefährdungsprofil.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, gemäss seinem Instagram-Konto habe sich der Beschwerdeführer erstmals im Ok- tober 2018 und seither etwa fünfzig Mal politisch geäussert. Seine Beiträge würden sich dabei insbesondere auf den Schah und die damalige Monar- chie beziehen, was als Kritik an der aktuellen islamischen Regierung auf- gefasst werden könne. Der Umstand, dass seinem Konto rund 3'500 Per- sonen folgten, sei jedoch zu relativieren. Er habe diese hohe Zahl wohl durch die vielen Konten generiert, welche er selber abonniert habe. In in- haltlicher Hinsicht sei jedenfalls kein besonderes Interesse an seinem Konto ersichtlich, beschränke er sich doch mehrheitlich auf das Teilen von anderen Inhalten ohne grossen Eigenanteil. Zudem würden seine Beiträge von deutlich weniger Personen gelesen oder kommentiert. Sein letzter Bei- trag stamme vom Juni 2020. Seine Aktivitäten liessen nicht den Eindruck

E-2248/2020 Seite 10 entstehen, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person handle, auch wenn ein generelles Interesse an der politischen Si- tuation im Iran sicherlich vorhanden sei. Instagram sei im Iran sehr beliebt und weit verbreitet, was die Überwachung zusätzlich erschwere. Obwohl die Kontakte mit der Gruppe «Restart» gemäss Beschwerdeführer auch via Instagram und Telegram stattgefunden hätten, habe er weder den Kon- takt zur Gruppe noch seine Beteiligung an Aktionen der Gruppe belegt. Seine Konversion zum Bahaitum habe er mit Beweismitteln untermauert und sie werde nicht angezweifelt. Die Anhörung zu den Asylgründen habe jedoch vor seiner Konversion stattgefunden. Der Sachverhalt sei demnach richtig und vollständig erstellt worden. Gemäss der Bescheinigung der Bahai-Gemeinde vom April 2020 nehme der Beschwerdeführer erst seit Sommer 2019 an Gemeindeaktivitäten teil. Zwischen dem Beginn des En- gagements und seinem Glaubensbekenntnis würden demnach nur wenige Monate liegen. Es erscheine fraglich, ob es in einer solch kurzen Zeit- spanne möglich sei, zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer als Neumitglied der Bahai eigne.

E. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz aner- kenne, dass er in den sozialen Medien sehr aktiv sei und viele Follower habe. Die Relativierungsversuche vermöchten daran nichts zu ändern. Mit mehreren Tausend Followern, den über 50 geteilten Beiträgen und der jah- relangen Aktivität habe er sich als Monarchist und Regimegegner positio- niert und exponiert. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behör- den Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten, zumal er bereits vor der Ausreise aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gruppe «Restart» in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei. Schliesslich zweifle die Vor- instanz seine Konversion nicht an. Die Gemeinschaft der Bahai unterstehe im Iran einer Kollektivverfolgung. Aufgrund der obengenannten zusätzli- chen Faktoren sei davon auszugehen, dass seine Konversion den irani- schen Behörden bekannt sei respektive diese den Behörden in absehbarer Zukunft bekannt werde. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen.

E. 4.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 10. Februar 2022 fest, betref- fend das bisherige exilpolitische Engagement werde zunächst auf die Ver- nehmlassung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Beiträge mit Bezug zum Schah bis auf ein einziges Foto von seinem Instagram-Konto entfernt. Der letzte Beitrag datiere vom 31. März 2020, und es handle sich überwiegend um private Fotos ohne politischen Bezug. Seine Aktivitäten liessen daher nicht den Schluss zu, dass er eine politisch überdurchschnitt- lich engagierte Person sei. Es werde nicht in Frage gestellt, dass der

E-2248/2020 Seite 11 Beschwerdeführer mittlerweile Mitglied der Gemeinschaft der Bahai in der Schweiz sei. Es würden jedoch keine Hinweise auf ein behördliches Inte- resse daran bestehen. Selbst wenn den iranischen Behörden die Hinwen- dung des Beschwerdeführers zu dieser Glaubensgemeinschaft bekannt sein sollte, sei davon auszugehen, dass diese zwischen opportunistischen und ernsthaften Glaubensbekenntnissen unterscheiden könnten. Es er- scheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für religiöse Ge- meinschaften im Ausland interessieren sollten, welche sich überwiegend im privaten Kreis treffen und politisch kaum in Erscheinung treten würden. Es werde zwar nicht in Frage gestellt, dass den Bahai im Iran eine Kollek- tivverfolgung drohe. Es gebe aber keine Hinweise, dass die iranischen Be- hörden einfache Mitglieder verfolgen würden. Weder aus den Bestäti- gungsschreiben noch aus den übrigen Dokumenten entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engage- ments für diesen Glauben. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zuguns- ten der Bahai-Gemeinschaft seien eher logistischer Natur. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von sei- nem Glaubenswechsel erhalten hätten. Schliesslich sei gemäss Rechts- praxis nicht jede formelle Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai ausreichend, eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm wegen seiner formellen Konversion eine Verfolgung drohe.

E. 4.6 In der Triplik vom 15. März 2022 und weiteren nachfolgenden Beweis- mitteleingaben hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entge- gen, er habe sein exilpolitisches Engagement zwischenzeitlich gestoppt, da dies nicht mit seinem Glauben vereinbar sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er über mehrere Jahre seiner Abneigung gegenüber dem ira- nischen Regime in öffentlich zugänglichen Quellen Ausdruck verliehen habe. Seine regimefeindliche Haltung dürfte den iranischen Behörden da- her bekannt sein. Wie dem beiliegenden Schreiben der Bahai-Gemeinde zu entnehmen sei, sei es nicht nur untersagt, politisch Partei zu ergreifen, sondern auch missionarisch tätig zu sein. Wichtig sei hingegen, die Lehren mit Interessierten zu teilen und gemeinsam die Wahrheit zu erforschen. Dies tue er mit grosser Leidenschaft. Die Unterstellung eines opportunisti- schen Glaubenswechsels sei zurückzuweisen. Die eingereichten Beweis- mittel (Schreiben der Bahai-Gemeinschaft, Schreiben von Bekannten) wür- den sein fortgesetztes Engagement und damit einhergehend seine innere Überzeugung für seinen Glaubenswechsel dokumentieren. Nebst den zahlreichen Gesprächen habe er an Studienkreisen und Kursen teilgenom- men und absolviere die Ausbildung zum Tutor. Er trage seinen Glauben

E-2248/2020 Seite 12 nach aussen und suche den Kontakt mit möglichen Interessierten. Am

21. November 2022 habe er sodann durch seine Mutter von der kurzzeiti- gen Festnahme der Eltern und des jüngeren Bruders erfahren. Der Bruder sei in Haft genommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wie der eingereichten Kopie einer Vorladung entnommen werden könne. Man werfe dem Bruder Propaganda gegen die politische Ordnung der islami- schen Republik vor. Im Rahmen des Verfahrens sei auch die Konversion des Beschwerdeführers und seine Aktivitäten auf Instagram zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass das Verfahren nur seinetwegen eingeleitet worden sei, da sein Bruder nicht politisch aktiv sei. Am 5. April 2023 habe er erfahren, dass der Bruder wieder aus der Haft entlassen worden sei und auf sein Urteil warte.

E. 4.7 Die Vorinstanz führte in der Quadruplik vom 15. März 2024 aus, es werde nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer der Bahai-Ge- meinschaft in der Schweiz angeschlossen habe. Bei iranischen Asylsu- chenden, die versuchten sich der Bahai-Glaubensgemeinschaft anzu- schliessen, sei jedoch ein auffälliger Anstieg festgestellt worden. Unabhän- gig von der Aufrichtigkeit des Engagements des Beschwerdeführers gebe es weder Hinweise für ein überdurchschnittliches Engagement für den Dienst an dieser Gemeinschaft noch für eine besondere Publizität seiner Aktivitäten. Die Kurse und Lesetreffen hätten in einem diskreten Rahmen stattgefunden und seien keinem breiteren Publikum zugänglich gewesen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Konvertiten identifiziert hätten oder von seiner for- mellen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wissen würden. Er sei zwar auf einem Gruppenfoto im Bahai-Magazin abgebildet. Allerdings ste- che er nicht besonders hervor und sei nicht namentlich erwähnt worden. Ein Zusammenhang zwischen seiner Konversion und einer drei Jahre spä- ter stattfindenden Festnahme des Bruders wegen des Vorwurfs der Propa- ganda gegen die politische Ordnung der islamischen Republik erscheine fraglich. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum die iranischen Behör- den einen solchen Aufwand betreiben sollten, um Familienangehörige zu angeblichen Verbindungen einer Person zu den Bahai zu befragen. Gänz- lich abwegig erscheine das Vorbringen, dass der Bruder wegen der Aktivi- täten des Beschwerdeführers nunmehr in Haft gesetzt worden sei und ein Urteil erwarte. Abgesehen von der in Kopie eingereichten Vorladung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Belege für den angeblichen Zusam- menhang vorgebracht.

E-2248/2020 Seite 13

E. 4.8 In der Quintuplik vom 10. April 2024 hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben stelle eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich sei. Daher greife die Argumentation der Vorinstanz zu kurz. Die Menschen- rechtslage im Iran sei prekär und der Religionswechsel könne auch Aus- druck eines neuen, offeneren Lebens sein. Ein allfälliger Anstieg der Glau- bensübertritte lasse jedenfalls nicht pauschal auf die Unglaubhaftigkeit im vorliegenden Einzelfall schliessen. Der Beschwerdeführer nehme regel- mässig an den Aktivitäten der Glaubensgemeinschaft teil und unterrichte zwischenzeitlich als Tutor. Den beiliegenden Bestätigungen seien die ver- schiedenen Tätigkeiten und seine Teilnahmen an Kursen und Programmen zu entnehmen. Derzeit befinde er sich in der Ausbildung zum Kinderklas- senlehrer, nehme regelmässig an Veranstaltungen der Gemeinde teil und leite verschiedene Studienkreise. Er übernehme seit bald fünf Jahren eine stetig wachsende Verantwortung, und seine religiöse Zugehörigkeit sei mit den konkreten Handlungen hinreichend belegt. Sein Glaubensbekenntnis habe er auf Instagram geteilt, dieses jedoch aufgrund von Drohungen aus unterschiedlichen Kreisen wieder gelöscht. Für das Vorgehen der irani- schen Sicherheitskräfte gegen seine Familienangehörigen gebe es keine anderen Gründe als jene seines Glaubenswechsels. Der iranische Ge- heimdienst gehe auch in der Schweiz intensiv gegen im Exil lebende irani- sche Staatsangehörige vor. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weshalb letztlich offenbleiben könne, ob die Behelligungen der Familien- angehörigen Reflexverfolgungsmassnahmen darstellen würden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe zu- nächst, er habe anlässlich der Anhörung in Bezug auf seine Zugehörigkeit zu den Monarchisten, zur Gruppierung «Restart» und zu seiner Religion nicht alles Wesentliche vorbringen können, da die Anhörung zu kurz und zu wenig einlässlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Verfahren sei daher an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E. 5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde ihm während der Anhörung ein- lässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen (vgl. SEM- act. A15/15 F52 f.). Den vorliegenden Protokollen sind keine Hinweise zu

E-2248/2020 Seite 14 entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sein Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Unglaubhaftigkeit respektive fehlen- den Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern be- schlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Beschwerdeeingabe vom

28. April 2020 geltend gemacht, er habe bereits im Iran von der Religion der Bahai erfahren und Interesse daran gehegt, dieser Religion zu folgen. In der Schweiz sei es zu weiteren Kontakten gekommen, woraufhin er im September 2019 der Gemeinschaft «endgültig» beigetreten, mithin formell konvertiert sei und sich seither regelmässig und aktiv in die Glaubensge- meinschaft einbringe (Beschwerde S. 5). Der Sachverhalt sei diesbezüg- lich nicht genügend erstellt und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.4 Eine entsprechende Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklä- rung rechtfertigt sich vorliegend indes nicht. Zwar sind die Asylbehörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungspflicht der Behörde sind jedoch Gren- zen gesetzt und sie findet ihr Korrelat in der im Asylverfahren geltenden besonderen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Namentlich müssen asylsuchende Personen den Asylbehörden alle flücht- lingsrechtlich relevanten Aspekte, insbesondere solche von denen nur sie Kenntnis haben, den Asylbehörden mitteilen. Der Beschwerdeführer hat bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. März 2020 den for- mellen Beitritt zur Gemeinschaft der Bahai, welche ausweislich der einge- reichten Bestätigung am 31. August 2019 erfolgt ist (Beschwerdebeilage 5), nicht angezeigt, sondern diesen Umstand erstmals im Beschwerdever- fahren vorgebracht. Auch hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit kei- nem Wort dazu geäussert, dass er mit der Gemeinschaft der Bahai bereits im Heimatstaat in Kontakt gekommen ist und in der Schweiz mit ihr in Kon- takt steht (vgl. SEM-act. A15/15 F71 ff.); die entsprechende Behauptung in der Beschwerde findet in den Akten keine Stützte. Der Vorinstanz kann mithin nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.

E. 5.5 Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren angesichts des neuen Vor- bringens und der damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel meh- rere Schriftenwechsel durchgeführt. Das SEM wurde dazu eingeladen, zu

E-2248/2020 Seite 15 diesem neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit hat es einlässlich am 14. August 2020,

E. 5.6 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rück- weisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich zur weiteren Anhörung (Beschwerde S. 10), ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründen ist Folgendes festzustellen: Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gruppierung «Restart» nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, vertieft darzulegen, wie er sich der Gruppierung angeschlossen, an welchen Akti- onen er sich konkret beteiligt und wie er diese durchgeführt haben will. Nicht substanziieren konnte er sodann das Ereignis, welches schliesslich zur Ausreise geführt haben soll. So brachte er vor, er sei gefilmt worden, als er unvermummt und für alle erkennbar eine Moschee und Zentren einer paramilitärischen Miliz angezündet habe. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass seine Schilderungen der Ereignisse vage geblieben sind (vgl. SEM-act. A15/15 F52 f.) und nicht vom individuellen Erleben einer sol- chen Situation zeugen. Auch auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers substanzlos (vgl. a.a.O. F56 f.). Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts

E-2248/2020 Seite 16 entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert. 6.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist den geltend ge- machten Massnahmen der Revolutionsgarden gegenüber seinen Familien- angehörigen – die im Übrigen auch nicht substanziiert werden (vgl. SEM- act. 15/15 F62, F66, F68) – die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. SEM-act. A5/1), die vor allem seine Arbeitsstelle betreffen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Ein- schätzung zu führen, da sie eine individuell konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers vor der Ausreise nicht untermauern können. 6.3 Gestützt auf die Akten erscheint die Einschätzung der Vorinstanz in Be- zug auf die in der Anhörung angegebenen Fluchtvorbringen als zutreffend. Mangels einer glaubhaft dargelegten asylbeachtlichen Verfolgung respek- tive Verfolgungsgefahr erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sowie der ebenfalls in der Schweiz erfolgten Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhal- ten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese des- wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 8. 8.1 Zu seinem exilpolitischen oppositionellen Engagement macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, regime-

E-2248/2020 Seite 17 kritische Artikel auf seinem Instagram-Profil publiziert respektive geteilt und sich dabei als überzeugter Monarchist zu erkennen gegeben habe. Da er in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenom- men werde. 8.2 In ständiger Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor al- lem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit sind grosse Defizite feststellbar. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppo- sitionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteu- ren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er- fassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom

18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü- fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flücht- lingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge- heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenom- men haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Re- gime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die ira- nischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E-2248/2020 Seite 18 Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3). 8.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer mit seiner Demonstrationsteilnahme und den via soziale Medien publizierten Beiträgen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht das Profil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner ab- hebt. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedro- hung für das politische System wahrnehmen würden. Schliesslich datiert der letzte Beitrag des Beschwerdeführers vom März 2020 und eigenen An- gaben zufolge hat er sein exilpolitisches Engagement gestoppt respektive seine Beiträge gelöscht. Daher kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Schriftenwechsel verwiesen werden. 8.4 In der Beschwerde wurde zum exilpolitischen Engagement des Be- schwerdeführers geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdefüh- rers seinetwegen von der Revolutionsgarde aufgesucht worden sei und sein Bruder, der ebenfalls bei der Gemeinde arbeite, zeitweise von der Ar- beit suspendiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Aktivitäten eingestellt, aber nach zwei Monaten wieder aufgenommen, weil ihm die Auflehnung gegen das Regime wichtig gewesen sei (Beschwerde S. 5). Substanziiert wurde dieses Vorbringen jedoch weder in der Be- schwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.5 Der Beschwerdeführer vermag aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei- ten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzu- legen. 9. 9.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai in der Schweiz anbelangt ist Folgendes festzustellen: Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran we- gen Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen in den verschiedens- ten Lebensbereichen einer Kollektivverfolgung (vgl. Urteil des Bundes-

E-2248/2020 Seite 19 verwaltungsgerichts D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzur- teil publiziert] E. 6.3.1.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). 9.2 Allein ein formelles Bekenntnis zum Kollektiv der Glaubensgemein- schaft der Bahai reicht jedoch für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht aus. Bei Konversionen im Ausland ist vielmehr die Überzeugung der asylgesuchstellenden Person einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen

– praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus ex- ternen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Per- son zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konver- sion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss vielmehr glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung von ihrer früheren Religion ab- und/oder sich einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hin- weise auf die innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1.2, D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2, E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.3.1 und E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E. 8.3.1.2 m.w.H.). 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt sodann eine Konversion aus- serhalb des Irans nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Es muss der Frage nachgegangen werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Glaubensänderung die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zieht. Dies wird dann bejaht, wenn der Glaube im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge- gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen ak- tiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus- übung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehörige führen. Neben der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffe- nen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5).

E-2248/2020 Seite 20 9.4 Das Gericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur erfolgten Konversion vorlie- gend nicht gelingt, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Gericht keinen Zwei- fel am formellen Beitritt des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, der in der Schweiz im August 2019 erfolgte. Bescheinigt wurden ihm von der Gemeinschaft der Bahai sodann seither regelmässige Teilnah- men und Beteiligungen an diversen Veranstaltungen, vornehmlich im logis- tischen Bereich (Koch, Unterstützung bei Aktivitäten), und namentlich auch die Teilnahme an Studienkreisen der Gemeinschaft. Solche Studienkreise seien für jeden offen, unabhängig von der Glaubensrichtung und auf das gemeinsame Wohl der Gesellschaft ausgerichtet. Im Dezember 2022 soll er ausweislich der eingereichten Bestätigung vom 8. April 2024 einen sol- chen Kurs zusammen mit einem anderen Tutor geleitet haben. Auch habe er mitgeholfen, an einem der Treffen Kinderklassen zu betreuen; er stehe derzeit in der Ausbildung zum eigenständigen Kinderlehrer (Eingabe vom

E. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründen ist Folgendes festzustellen: Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gruppierung «Restart» nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, vertieft darzulegen, wie er sich der Gruppierung angeschlossen, an welchen Aktionen er sich konkret beteiligt und wie er diese durchgeführt haben will. Nicht substanziieren konnte er sodann das Ereignis, welches schliesslich zur Ausreise geführt haben soll. So brachte er vor, er sei gefilmt worden, als er unvermummt und für alle erkennbar eine Moschee und Zentren einer paramilitärischen Miliz angezündet habe. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass seine Schilderungen der Ereignisse vage geblieben sind (vgl. SEM-act. A15/15 F52 f.) und nicht vom individuellen Erleben einer solchen Situation zeugen. Auch auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers substanzlos (vgl. a.a.O. F56 f.). Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert.

E. 6.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist den geltend gemachten Massnahmen der Revolutionsgarden gegenüber seinen Familienangehörigen - die im Übrigen auch nicht substanziiert werden (vgl. SEM-act. 15/15 F62, F66, F68) - die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. SEM-act. A5/1), die vor allem seine Arbeitsstelle betreffen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie eine individuell konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers vor der Ausreise nicht untermauern können.

E. 6.3 Gestützt auf die Akten erscheint die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die in der Anhörung angegebenen Fluchtvorbringen als zutreffend. Mangels einer glaubhaft dargelegten asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sowie der ebenfalls in der Schweiz erfolgten Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 8.1 Zu seinem exilpolitischen oppositionellen Engagement macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, regime-kritische Artikel auf seinem Instagram-Profil publiziert respektive geteilt und sich dabei als überzeugter Monarchist zu erkennen gegeben habe. Da er in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde.

E. 8.2 In ständiger Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit sind grosse Defizite feststellbar. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3).

E. 8.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Demonstrationsteilnahme und den via soziale Medien publizierten Beiträgen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht das Profil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Schliesslich datiert der letzte Beitrag des Beschwerdeführers vom März 2020 und eigenen Angaben zufolge hat er sein exilpolitisches Engagement gestoppt respektive seine Beiträge gelöscht. Daher kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Schriftenwechsel verwiesen werden.

E. 8.4 In der Beschwerde wurde zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen von der Revolutionsgarde aufgesucht worden sei und sein Bruder, der ebenfalls bei der Gemeinde arbeite, zeitweise von der Arbeit suspendiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Aktivitäten eingestellt, aber nach zwei Monaten wieder aufgenommen, weil ihm die Auflehnung gegen das Regime wichtig gewesen sei (Beschwerde S. 5). Substanziiert wurde dieses Vorbringen jedoch weder in der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer vermag aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen.

E. 9.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai in der Schweiz anbelangt ist Folgendes festzustellen: Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran wegen Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen in den verschiedensten Lebensbereichen einer Kollektivverfolgung (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3.1.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2).

E. 9.2 Allein ein formelles Bekenntnis zum Kollektiv der Glaubensgemeinschaft der Bahai reicht jedoch für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht aus. Bei Konversionen im Ausland ist vielmehr die Überzeugung der asylgesuchstellenden Person einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss vielmehr glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung von ihrer früheren Religion ab- und/oder sich einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf die innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1.2, D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2, E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.3.1 und E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E. 8.3.1.2 m.w.H.).

E. 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt sodann eine Konversion ausserhalb des Irans nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Es muss der Frage nachgegangen werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Glaubensänderung die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zieht. Dies wird dann bejaht, wenn der Glaube im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehörige führen. Neben der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5).

E. 9.4 Das Gericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur erfolgten Konversion vorliegend nicht gelingt, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Gericht keinen Zweifel am formellen Beitritt des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, der in der Schweiz im August 2019 erfolgte. Bescheinigt wurden ihm von der Gemeinschaft der Bahai sodann seither regelmässige Teilnahmen und Beteiligungen an diversen Veranstaltungen, vornehmlich im logistischen Bereich (Koch, Unterstützung bei Aktivitäten), und namentlich auch die Teilnahme an Studienkreisen der Gemeinschaft. Solche Studienkreise seien für jeden offen, unabhängig von der Glaubensrichtung und auf das gemeinsame Wohl der Gesellschaft ausgerichtet. Im Dezember 2022 soll er ausweislich der eingereichten Bestätigung vom 8. April 2024 einen solchen Kurs zusammen mit einem anderen Tutor geleitet haben. Auch habe er mitgeholfen, an einem der Treffen Kinderklassen zu betreuen; er stehe derzeit in der Ausbildung zum eigenständigen Kinderlehrer (Eingabe vom 10. April 2024 Beilage 1). Das Engagement des Beschwerdeführers ist damit nach wie vor überschaubar. Eine exponierte Rolle innerhalb der Organisation hat der Beschwerdeführer mithin nicht inne. Die eingereichten Wahlunterlagen betreffend die lokalen geistigen Räte der Bahai betreffen seine Person nicht.

E. 9.4.2 Wie bereits festgehalten, können sodann aus nach aussen getragenen Handlungen zwar gewisse Schlüsse gezogen werden; sie sind jedoch im Gesamtkontext zu betrachten; ebenso wesentlich ist die innere Überzeugung. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft veranschaulichen, dass er sich derart eingehend mit dem Glauben der Bahai befasst und die Glaubensinhalte in eigener Person auch dergestalt verinnerlicht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat diesen Glauben auch dort leben wird.

E. 9.4.3 Dem Beschwerdeführer ist es bereits nicht gelungen, den Prozess der Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Überzeugung, namentlich die Gründe für eine Abkehr vom bisherigen Glauben Islam und für die Hinwendung zum Bahaitum, schlüssig darzulegen. Für die Angaben in der Beschwerde, er sei bereits im Heimatstaat mit dem Bahaitum in Kontakt gekommen, finden sich - wie bereits erwähnt - in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich bereits im Iran Kontakt zu Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft gehabt und sich schon damals ernsthaft für deren Glauben interessiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies - angesichts der Diskriminierung und systematischen Verfolgung dieser Glaubensgemeinschaft im Iran - zumindest im Ansatz bereits anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hätte.

E. 9.4.4 Auf Beschwerdeebene wird zu den Gründen für den Beitritt zum Bahaitum ausgeführt, den Beschwerdeführer habe «das ruhige Verhalten, ihr Benehmen und die Ideen» sehr überzeugt. Er habe eine Religion gefunden, «mit der er sich identifiziere und die er praktiziere» (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 17). Aus diesen Äusserungen lässt sich nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten des Bahaitums schiessen. Der eingereichten Bestätigung der Bahai-Gemeinde lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2019 an Gemeindeaktivitäten teilnehme (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in der Schweiz entschieden habe, «den langen Weg der Konversion zum Bahaitum auf sich zu nehmen» (Beschwerdeschrift S. 5), entspricht damit nicht den Tatsachen, liegt doch zwischen der aktiven Kontaktaufnahme mit der Gemeinschaft im Sommer 2019 und der Unterzeichnung des Glaubensbekenntnisses Ende August 2019 offensichtlich nur eine kurze Zeitspanne. Die weiteren Ausführungen zur Konversion auf Beschwerdeebene beschränken sich sodann auf die auszugweise Darstellung der bekannten Rechtspraxis, ohne jedoch Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 17 f.).

E. 9.4.5 Sodann werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund seines Glaubenswechsels zum Bahaitum im Heimatstaat ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei (Beschwerde S. 5), weder substanziiert noch belegt; Entsprechendes wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht.

E. 9.4.6 Jedoch wurde im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nochmals auf Probleme der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Inhaftierung des jüngeren Bruders im November 2022 geltend gemacht. Aber auch diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer dezidierte Ausführungen zu den Umständen und der Dauer der angeblichen Inhaftierung seines Bruders schuldig. Die in qualitativ schlechter Kopie eingereichte «Vorladung», die angesichts fehlender Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität geprüft werden kann, ist nicht beweistauglich, zumal aus ihr nicht auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung geschlossen werden kann, die Verhaftung des Bruders sei seinetwegen erfolgt. Entsprechend ergibt sich aus dem Dokument respektive der ebenfalls eingereichten Übersetzung nicht. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Quadruplik vom 15. März 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen in der Quintuplik nichts entgegengesetzt und sich zu diesem Vorbringen auch nicht weitergehend geäussert oder es substanziiert.

E. 9.4.7 Insgesamt teilt das Gericht die Zweifel der Vorinstanz an der geltend gemachten religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers und namentlich daran, dass er bei der Rückkehr in den Iran tatsächlich am Bahai-Glauben festhalten und diesen sichtbar ausüben würde. Die Vorinstanz schliesst angesichts der konkreten Umstände vorliegend auf ein taktisches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme zwar von sich gewiesen, seinerseits aber keine schlüssigen Ausführungen gemacht, welche die auch beim Gericht bestehenden erheblichen Zweifel an seiner inneren Überzeugung zum Glaubenswechsel ausräumen könnten.

E. 9.5 Auch bestehen keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten, Treffen und Versammlungen der Bahai, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, über den Kreis der Religionsgemeinschaft hinaus wahrnehmbar verbreitet worden wären, zumal nach dem Bekunden der Bahai-Gemeinschaft sämtliche Aktivitäten frei von missionarischem Handeln sein sollen und eine vom Beschwerdeführer nach aussen praktizierte Religionsausübung nicht vorliegt. Sein Vorbringen, er habe seine Konversion auf Instagram bekannt gemacht, aber wegen Bedrohungen wieder gelöscht, ist nicht glaubhaft, da davon auszugehen ist, dass er solche Bedrohungen, die seine Asylgründe stützen könnten, zu den Akten gereicht hätte, wenn sie denn erfolgt wären. Insgesamt können den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln mithin keine massgeblichen Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer überhaupt als formellen Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten oder, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von seiner formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde in der Schweiz Kenntnis haben. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er im Magazin der Bahai, auf einer der Fotografien sichtbar abgebildet ist und auf einer weiteren - für das Gericht nicht erkennbar - ebenfalls abgebildet sein soll (vgl. Eingabe vom 8. Juli 2003, Beilagen 1 und 2). Diese Fotografien zeigen den Beschwerde-führer mit anderen Personen und ohne Namensnennung (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3).

E. 9.5.1 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, keinerlei Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ein irgendwie geartetes Profil aufwies, welches ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt haben könnte.

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 10 April 2024 Beilage 1). Das Engagement des Beschwerdeführers ist da- mit nach wie vor überschaubar. Eine exponierte Rolle innerhalb der Orga- nisation hat der Beschwerdeführer mithin nicht inne. Die eingereichten Wahlunterlagen betreffend die lokalen geistigen Räte der Bahai betreffen seine Person nicht. 9.4.2 Wie bereits festgehalten, können sodann aus nach aussen getrage- nen Handlungen zwar gewisse Schlüsse gezogen werden; sie sind jedoch im Gesamtkontext zu betrachten; ebenso wesentlich ist die innere Über- zeugung. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nach Ansicht des Ge- richts nicht glaubhaft veranschaulichen, dass er sich derart eingehend mit dem Glauben der Bahai befasst und die Glaubensinhalte in eigener Person auch dergestalt verinnerlicht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat diesen Glauben auch dort leben wird. 9.4.3 Dem Beschwerdeführer ist es bereits nicht gelungen, den Prozess der Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Überzeugung, nament- lich die Gründe für eine Abkehr vom bisherigen Glauben Islam und für die Hinwendung zum Bahaitum, schlüssig darzulegen. Für die Angaben in der Beschwerde, er sei bereits im Heimatstaat mit dem Bahaitum in Kontakt gekommen, finden sich – wie bereits erwähnt – in den Akten keine Anhalts- punkte. Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich be- reits im Iran Kontakt zu Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft gehabt und

E-2248/2020 Seite 21 sich schon damals ernsthaft für deren Glauben interessiert, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er dies – angesichts der Diskriminierung und systema- tischen Verfolgung dieser Glaubensgemeinschaft im Iran – zumindest im Ansatz bereits anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hätte. 9.4.4 Auf Beschwerdeebene wird zu den Gründen für den Beitritt zum Bahaitum ausgeführt, den Beschwerdeführer habe «das ruhige Verhalten, ihr Benehmen und die Ideen» sehr überzeugt. Er habe eine Religion ge- funden, «mit der er sich identifiziere und die er praktiziere» (vgl. Be- schwerde S. 5 und S. 17). Aus diesen Äusserungen lässt sich nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten des Bahaitums schiessen. Der eingereichten Bestätigung der Bahai-Gemeinde lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2019 an Gemeindeaktivitäten teilnehme (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in der Schweiz entschieden habe, «den langen Weg der Konversion zum Bahaitum auf sich zu nehmen» (Beschwerdeschrift S. 5), entspricht damit nicht den Tatsachen, liegt doch zwischen der aktiven Kontaktaufnahme mit der Gemeinschaft im Sommer 2019 und der Unterzeichnung des Glau- bensbekenntnisses Ende August 2019 offensichtlich nur eine kurze Zeit- spanne. Die weiteren Ausführungen zur Konversion auf Beschwerdeebene beschränken sich sodann auf die auszugweise Darstellung der bekannten Rechtspraxis, ohne jedoch Bezug auf die konkrete Situation des Be- schwerdeführers zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 17 f.). 9.4.5 Sodann werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach auf- grund seines Glaubenswechsels zum Bahaitum im Heimatstaat ein Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei (Beschwerde S. 5), weder substanziiert noch belegt; Entsprechendes wurde auch im wei- teren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht. 9.4.6 Jedoch wurde im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens noch- mals auf Probleme der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Inhaftierung des jüngeren Bruders im November 2022 geltend ge- macht. Aber auch diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer dezidierte Ausführungen zu den Umständen und der Dauer der angeblichen Inhaftie- rung seines Bruders schuldig. Die in qualitativ schlechter Kopie einge- reichte «Vorladung», die angesichts fehlender Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität geprüft werden kann, ist nicht beweistauglich, zumal aus ihr nicht auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung ge- schlossen werden kann, die Verhaftung des Bruders sei seinetwegen

E-2248/2020 Seite 22 erfolgt. Entsprechend ergibt sich aus dem Dokument respektive der eben- falls eingereichten Übersetzung nicht. Es kann diesbezüglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz in der Quadruplik vom 15. März 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen in der Quintuplik nichts entgegengesetzt und sich zu diesem Vorbringen auch nicht weiter- gehend geäussert oder es substanziiert. 9.4.7 Insgesamt teilt das Gericht die Zweifel der Vorinstanz an der geltend gemachten religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers und nament- lich daran, dass er bei der Rückkehr in den Iran tatsächlich am Bahai-Glau- ben festhalten und diesen sichtbar ausüben würde. Die Vorinstanz schliesst angesichts der konkreten Umstände vorliegend auf ein taktisches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Asylver- fahren. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme zwar von sich gewie- sen, seinerseits aber keine schlüssigen Ausführungen gemacht, welche die auch beim Gericht bestehenden erheblichen Zweifel an seiner inneren Überzeugung zum Glaubenswechsel ausräumen könnten. 9.5 Auch bestehen keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivi- täten, Treffen und Versammlungen der Bahai, an welchen der Beschwer- deführer teilgenommen haben soll, über den Kreis der Religionsgemein- schaft hinaus wahrnehmbar verbreitet worden wären, zumal nach dem Be- kunden der Bahai-Gemeinschaft sämtliche Aktivitäten frei von missionari- schem Handeln sein sollen und eine vom Beschwerdeführer nach aussen praktizierte Religionsausübung nicht vorliegt. Sein Vorbringen, er habe seine Konversion auf Instagram bekannt gemacht, aber wegen Bedrohun- gen wieder gelöscht, ist nicht glaubhaft, da davon auszugehen ist, dass er solche Bedrohungen, die seine Asylgründe stützen könnten, zu den Akten gereicht hätte, wenn sie denn erfolgt wären. Insgesamt können den Darle- gungen und eingereichten Beweismitteln mithin keine massgeblichen Hin- weise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden den Be- schwerdeführer überhaupt als formellen Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten oder, dass die Familienangehörigen des Beschwerdefüh- rers von seiner formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde in der Schweiz Kenntnis haben. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernst- haften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er im Magazin der Bahai, auf einer der Fotografien sichtbar abgebildet ist und auf einer weiteren – für das Ge- richt nicht erkennbar – ebenfalls abgebildet sein soll (vgl. Eingabe vom

8. Juli 2003, Beilagen 1 und 2). Diese Fotografien zeigen den Beschwerde-

E-2248/2020 Seite 23 führer mit anderen Personen und ohne Namensnennung (vgl. hierzu Ur- teile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3). 9.5.1 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, keinerlei Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimat- staat ein irgendwie geartetes Profil aufwies, welches ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt haben könnte. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-2248/2020 Seite 24 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden.

E. 11.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-2248/2020 Seite 25 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Um- stände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 2068/2020 vom 14. März 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).

E. 11.3.3 Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönli- chen Situation auf Unzumutbarkeitsaspekte zu schliessen ist. Solche sind vorliegend zu verneinen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einer guten Ausbildung sowie Berufserfahrung. Er ver- fügt in der Heimat eigenen Angaben gemäss über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Rein- tegration behilflich sein kann. Es bestehen insgesamt keine Anzeichen da- für, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2248/2020 Seite 26

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 23. Juli 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheis- sen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 wurde das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheis- sen und MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbei- ständin beigeordnet. Letztere ersuchte aufgrund des Austritts aus der Kanzlei Kanonengasse um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und trat einen allfälligen Honoraranspruch an die Kanzlei ab. Gleichzeitig wurde um Einsetzung von lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechts- bestand ersucht. Den Ersuchen wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 stattgegeben.

E. 13.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei- entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 10. April 2024 wird ein Honorar von insgesamt Fr. 9’166.32 bei einem Stundenansatz von CHF 300.– und einem zeitlichen Aufwand von 27.9 Stunden, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 135.80 ausgewiesen. Der Stundenansatz ist wie in der Verfügung vom

23. Juli 2020 angekündigt auf Fr. 220.− zu kürzen. Sodann erachtet das Gericht den ausgewiesenen zeitlichen Aufwand als überhöht, dieser ist ent- sprechend auf 22 Stunden zu kürzen. Das vom Gericht auszurichtende amtliche Honorar wird unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf insgesamt 5358.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest- gesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2248/2020 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, respektive der Kanzlei Ka- nonengasse, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5358.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2248/2020 Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Januar 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 25. Januar 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (BzP). Am 10. Mai 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und stamme aus B._______, Provinz Teheran, wo er mit zwei Brüdern aufgewachsen sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei seit dem Jahr 2004 bei der Gemeinde in C._______ angestellt gewesen. In der Gemeinde sei er ab dem Jahr 2011 und ab 2014 im Stadtamt D._______ für die Bereitstellung von Fahrzeugen für eine definierte Strecke zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe er unter anderem Aufträge von der Iranischen Revolutionsgarde erhalten und Fahrzeuge bereitstellen müssen. Er habe deren Wünsche oftmals nicht erfüllt, weshalb ihm mit der Kündigung gedroht worden sei. Ausserdem habe er sich der Gruppierung «Restart» angeschlossen, deren Ziel es gewesen sei, die islamische Republik zu stürzen. Er habe sich an deren - mitunter auch gewaltsamen - Aktionen beteiligt, Parolen an Wände geschrieben, Fenster eingeschlagen und Zentren der Basij-Miliz sowie Moscheen angezündet. Am 20. August 2017 habe er unvermummt eine Moschee und ein Zentrum beschädigt. Dabei sei er gefilmt worden. Falls er gefasst würde, hätte er mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen. Aus Angst verhaftet zu werden, sei er am 11. November 2017 aus dem Iran geflohen. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er teile regelmässig Beiträge auf den sozialen Medien. Deshalb sei seine Familie im Heimatstaat von den iranischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Ein Bruder sei für einen Monat von der Arbeit suspendiert und von der Iranischen Revolutionsgarde verhört worden, seine Mutter habe deshalb Herzprobleme bekommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, der Identitätskarte, des Führerscheins, der Geburtsurkunde und des Militärdienstausweises zu den Akten. Zur Stützung seines Vorbringens reichte er im Wesentlichen Schul- und Arbeitsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm nach Eingang der vorinstanzlichen Akten eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerdeschrift waren neben einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung im Wesentlichen ein Bildschirmfoto seines Instagram-Profils, Fotografien, den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigend, eine Bescheinigung des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz zu einem Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung der Bahai-Gemeinde E._______ und ein Mitgliederausweis der Bahai-Gemeinde in der Schweiz sowie weitere Unterlagen zu Tätigkeiten der Glaubensgemeinschaft in der Schweiz beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der Eingabe waren Bildschirmfotografien des Instagram-Profils des Beschwerdeführers sowie Übersetzungen von ausgewählten Beiträgen beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die damals mandatierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 zur Replik eingeladen. Der entsprechenden Replik vom 1. September 2020 war eine Bestätigung der Bahai-Gemeinde E._______ beigelegt. J. Mit Eingaben vom 30. September 2020, 6. April 2021, 5. August 2021 und 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen der Bahai-Gemeinde E._______ zu den Akten. K. K.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung des Regionalen Institutsteams der Bahai zu den Akten. Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte um Entlassung aus dem Mandat und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters. K.b Die Instruktionsrichterin forderte die Rechtsbeiständin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 auf, innert Frist ihr Gesuch um Entlassung aus ihrem Mandat zu begründen sowie Angaben zur Auszahlung eines allfälligen amtlichen Honorars zu machen. K.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte die Rechtsbeiständin eine ergänzende Begründung zu den Akten und führte aus, dass sie allfällige Honorarforderungen an die Advokatur Kanonengasse abtrete. Der Eingabe war eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. K.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 wurde die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. L. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer Duplik vom 10. Februar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Duplik waren Ausdrucke des Instagram-Profils des Beschwerdeführers beigelegt. M. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik einzureichen. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte er diese und folgende Dokumente ein: Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde E._______, Bestätigungsschreiben des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz, vier Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers, Fotografien des Beschwerdeführers, welche ihn an Veranstaltungen der Bahai zeigen würden. N. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der Bahai-Gemeinde E._______ zu den Akten. O. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht am 7. September 2022 weitere Beweismittel zu seiner Glaubensausübung zukommen, namentlich den Flyer einer Bahai-Veranstaltung, zwei Fotografien, welche ihn an dieser zeigen würden, ein Bahai-Magazin, eine den Beschwerdeführer betreffende Teilnahmebestätigung und eine Fotografie betreffend ein Bahai-Retreat sowie zwei weitere Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde E._______. P. Am 8. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus Bahai-Magazinen, drei Bestätigungsschreiben der Bahai, Regionales Institutsteam für die deutsch- und italienischsprachige Schweiz und Liechtenstein, drei Fotografien, die den Beschwerdeführers bei einer Veranstaltung in F._______ zeigen sollen sowie die Kopie eines Dokuments inklusive Übersetzung, bei welchem es sich um eine den Bruder betreffende gerichtliche Vorladung aus dem Iran handeln soll, datierend vom (...) 2022, zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung des Regionalen Bahai Training Institut der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz und Liechtenstein sowie ein ihn betreffendes Empfehlungsschreiben zu. R. Am 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Regionalen Bahai Training Instituts der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz und Liechtenstein sowie ein Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde E._______ ein. S. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Quadruplik einzureichen. In ihrer Quadruplik vom 15. März 2024 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. T. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2024 Gelegenheit eingeräumt, eine Quintuplik einzureichen. Der Quintuplik vom 10. April 2024 waren eine Bestätigung des nationalen geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 8. April 2024 sowie eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, nicht nachgekommen. Diesbezügliche Fragen habe er nur unzureichend beantwortet. Seine Identität stehe daher nicht fest, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestünden. Zu seinen eigentlichen Ausreisegründen habe er nur allgemeine, ausweichende und unpersönliche Angaben gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, auf welche Weise er sich der Gruppierung «Restart» angeschlossen oder wie er die Anschläge konkret geplant habe. Stattdessen habe er auf Beispiele aus den Medien verwiesen, wodurch der Eindruck entstehe, er sei nicht persönlich beteiligt gewesen. Gegen den angeblichen politischen Aktionismus spreche auch, dass bislang kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Insgesamt fehle es seinen Ausführungen an den typischen Merkmalen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen oder ausgefallenen Einzelheiten. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaub-haftmachung nicht stand. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass sein Bruder seinetwegen ernsthafte Nachteile erlitten habe, zumal dieser nach wie vor bei der Verwaltung tätig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers das Interesse der iranischen Behörden geweckt habe. Er habe lediglich über die sozialen Medien politische Statements verbreitet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er sich darüberhinausgehend in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Diese Aktivitäten vermöchten daher keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zudem sei davon auszugehen, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass viele iranische Asylsuchende versuchen würden, mit exilpolitischen Aktivitäten ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Schliesslich gebe es keine Anhaltspunkte, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Diese Vorbringen seien deshalb asylrechtlich unerheblich. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dargelegt, warum er lediglich Kopien seiner Identitätspapiere beibringen könne. Betreffend Beurteilung der Unglaubhaftigkeit sei anzumerken, dass er nicht eingehend befragt worden sei. Daher könne ihm nicht vorgehaltenwerden, dass es seinen Ausführungen an Realkennzeichen fehle. Die befragende Person habe zur geltend gemachten Zugehörigkeit zu den Monarchisten, zur Gruppierung und zu seiner Religion keine Vertiefungsfragen gestellt. Er sei auch nicht mit angeblich fehlenden Angaben konfrontiert worden. Allfällige bestehende Lücken seien daher der Befragungstechnik und der sehr kurzen Anhörungsdauer zuzuschreiben. Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig, wonach gegen ihn bisher kein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe zu Protokoll gegeben, dass ein Verfahren eröffnet worden sei und ihm eine hohe Strafe drohe. Überdies habe er dargelegt, dass er seine Anstellung verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sodann substanziiert dargelegt, wie er sich der Gruppe «Restart» angeschlossen habe, welche Ziele die Gruppe verfolge, welche Tätigkeiten er konkret ausgeübt habe und, weshalb er sich aufgrund der letzten Aktion zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Seine Schilderungen zu seiner Mitgliedschaft in der Gruppe «Restart» und den dabei ausgeübten gewaltsamen Aktionen deckten sich im Übrigen auch mit Berichten aus öffentlichen Quellen. Zu jenem Zeitpunkt, als er bei einer Aktion gefilmt worden sei, sei die iranische Revolutionsgarde aktiv gegen die Gruppierung vorgegangen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe oder eine unmenschliche respektive erniedrigende Haft. Überdies teile er mehrmals pro Woche Beiträge auf den sozialen Medien. Als Anhänger der Monarchisten äussere er sich klar regimekritisch und exponiere sich in mehrfacher Hinsicht. Die iranischen Sicherheitsbehörden überwachten auch einfache Mitglieder von regierungskritischen Organisationen im Ausland. Da er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, werde jede seiner Aktivitäten im Ausland überwacht. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr sofort verhaftet werde. Schliesslich sei er in der Schweiz nun endgültig zum Bahaitum konvertiert, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang eine Verfolgung im Heimatstaat drohe. Da er erst in der Schweiz konvertiert sei, sei diesbezüglich - und auch zu seiner Überzeugung als Monarchist - eine ergänzende Anhörung durchzuführen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nur unvollständig respektive unrichtig erstellt. In der Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer weiter aus, wie den beigelegten Beweismitteln zu entnehmen sei, äussere er sich regelmässig regimekritisch auf seinem Instagram-Kanal, welchem über 3000 Personen folgen würden. Seine starke Präsenz in den sozialen Netzwerken führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet, gefoltert und getötet werde. Nochmals wurde das Vorbringen bekräftigt, dass er wegen seiner Aktivitäten für die Gruppe «Restart» bereits im Iran verfolgt worden sei und mittlerweile der Glaubensgemeinschaft der Bahai angehöre. Damit habe er ein klares Gefährdungsprofil. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, gemäss seinem Instagram-Konto habe sich der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2018 und seither etwa fünfzig Mal politisch geäussert. Seine Beiträge würden sich dabei insbesondere auf den Schah und die damalige Monarchie beziehen, was als Kritik an der aktuellen islamischen Regierung aufgefasst werden könne. Der Umstand, dass seinem Konto rund 3'500 Personen folgten, sei jedoch zu relativieren. Er habe diese hohe Zahl wohl durch die vielen Konten generiert, welche er selber abonniert habe. In inhaltlicher Hinsicht sei jedenfalls kein besonderes Interesse an seinem Konto ersichtlich, beschränke er sich doch mehrheitlich auf das Teilen von anderen Inhalten ohne grossen Eigenanteil. Zudem würden seine Beiträge von deutlich weniger Personen gelesen oder kommentiert. Sein letzter Beitrag stamme vom Juni 2020. Seine Aktivitäten liessen nicht den Eindruck entstehen, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person handle, auch wenn ein generelles Interesse an der politischen Situation im Iran sicherlich vorhanden sei. Instagram sei im Iran sehr beliebt und weit verbreitet, was die Überwachung zusätzlich erschwere. Obwohl die Kontakte mit der Gruppe «Restart» gemäss Beschwerdeführer auch via Instagram und Telegram stattgefunden hätten, habe er weder den Kontakt zur Gruppe noch seine Beteiligung an Aktionen der Gruppe belegt. Seine Konversion zum Bahaitum habe er mit Beweismitteln untermauert und sie werde nicht angezweifelt. Die Anhörung zu den Asylgründen habe jedoch vor seiner Konversion stattgefunden. Der Sachverhalt sei demnach richtig und vollständig erstellt worden. Gemäss der Bescheinigung der Bahai-Gemeinde vom April 2020 nehme der Beschwerdeführer erst seit Sommer 2019 an Gemeindeaktivitäten teil. Zwischen dem Beginn des Engagements und seinem Glaubensbekenntnis würden demnach nur wenige Monate liegen. Es erscheine fraglich, ob es in einer solch kurzen Zeitspanne möglich sei, zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer als Neumitglied der Bahai eigne. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die Vorinstanz anerkenne, dass er in den sozialen Medien sehr aktiv sei und viele Follower habe. Die Relativierungsversuche vermöchten daran nichts zu ändern. Mit mehreren Tausend Followern, den über 50 geteilten Beiträgen und der jahrelangen Aktivität habe er sich als Monarchist und Regimegegner positioniert und exponiert. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten, zumal er bereits vor der Ausreise aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gruppe «Restart» in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei. Schliesslich zweifle die Vor-instanz seine Konversion nicht an. Die Gemeinschaft der Bahai unterstehe im Iran einer Kollektivverfolgung. Aufgrund der obengenannten zusätzlichen Faktoren sei davon auszugehen, dass seine Konversion den iranischen Behörden bekannt sei respektive diese den Behörden in absehbarer Zukunft bekannt werde. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 4.5 Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 10. Februar 2022 fest, betreffend das bisherige exilpolitische Engagement werde zunächst auf die Vernehmlassung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Beiträge mit Bezug zum Schah bis auf ein einziges Foto von seinem Instagram-Konto entfernt. Der letzte Beitrag datiere vom 31. März 2020, und es handle sich überwiegend um private Fotos ohne politischen Bezug. Seine Aktivitäten liessen daher nicht den Schluss zu, dass er eine politisch überdurchschnittlich engagierte Person sei. Es werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Mitglied der Gemeinschaft der Bahai in der Schweiz sei. Es würden jedoch keine Hinweise auf ein behördliches Interesse daran bestehen. Selbst wenn den iranischen Behörden die Hinwendung des Beschwerdeführers zu dieser Glaubensgemeinschaft bekannt sein sollte, sei davon auszugehen, dass diese zwischen opportunistischen und ernsthaften Glaubensbekenntnissen unterscheiden könnten. Es erscheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für religiöse Gemeinschaften im Ausland interessieren sollten, welche sich überwiegend im privaten Kreis treffen und politisch kaum in Erscheinung treten würden. Es werde zwar nicht in Frage gestellt, dass den Bahai im Iran eine Kollektivverfolgung drohe. Es gebe aber keine Hinweise, dass die iranischen Behörden einfache Mitglieder verfolgen würden. Weder aus den Bestätigungsschreiben noch aus den übrigen Dokumenten entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements für diesen Glauben. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der Bahai-Gemeinschaft seien eher logistischer Natur. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Glaubenswechsel erhalten hätten. Schliesslich sei gemäss Rechtspraxis nicht jede formelle Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai ausreichend, eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm wegen seiner formellen Konversion eine Verfolgung drohe. 4.6 In der Triplik vom 15. März 2022 und weiteren nachfolgenden Beweismitteleingaben hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, er habe sein exilpolitisches Engagement zwischenzeitlich gestoppt, da dies nicht mit seinem Glauben vereinbar sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er über mehrere Jahre seiner Abneigung gegenüber dem iranischen Regime in öffentlich zugänglichen Quellen Ausdruck verliehen habe. Seine regimefeindliche Haltung dürfte den iranischen Behörden daher bekannt sein. Wie dem beiliegenden Schreiben der Bahai-Gemeinde zu entnehmen sei, sei es nicht nur untersagt, politisch Partei zu ergreifen, sondern auch missionarisch tätig zu sein. Wichtig sei hingegen, die Lehren mit Interessierten zu teilen und gemeinsam die Wahrheit zu erforschen. Dies tue er mit grosser Leidenschaft. Die Unterstellung eines opportunistischen Glaubenswechsels sei zurückzuweisen. Die eingereichten Beweismittel (Schreiben der Bahai-Gemeinschaft, Schreiben von Bekannten) würden sein fortgesetztes Engagement und damit einhergehend seine innere Überzeugung für seinen Glaubenswechsel dokumentieren. Nebst den zahlreichen Gesprächen habe er an Studienkreisen und Kursen teilgenommen und absolviere die Ausbildung zum Tutor. Er trage seinen Glauben nach aussen und suche den Kontakt mit möglichen Interessierten. Am 21. November 2022 habe er sodann durch seine Mutter von der kurzzeitigen Festnahme der Eltern und des jüngeren Bruders erfahren. Der Bruder sei in Haft genommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wie der eingereichten Kopie einer Vorladung entnommen werden könne. Man werfe dem Bruder Propaganda gegen die politische Ordnung der islamischen Republik vor. Im Rahmen des Verfahrens sei auch die Konversion des Beschwerdeführers und seine Aktivitäten auf Instagram zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass das Verfahren nur seinetwegen eingeleitet worden sei, da sein Bruder nicht politisch aktiv sei. Am 5. April 2023 habe er erfahren, dass der Bruder wieder aus der Haft entlassen worden sei und auf sein Urteil warte. 4.7 Die Vorinstanz führte in der Quadruplik vom 15. März 2024 aus, es werde nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer der Bahai-Gemeinschaft in der Schweiz angeschlossen habe. Bei iranischen Asylsuchenden, die versuchten sich der Bahai-Glaubensgemeinschaft anzuschliessen, sei jedoch ein auffälliger Anstieg festgestellt worden. Unabhängig von der Aufrichtigkeit des Engagements des Beschwerdeführers gebe es weder Hinweise für ein überdurchschnittliches Engagement für den Dienst an dieser Gemeinschaft noch für eine besondere Publizität seiner Aktivitäten. Die Kurse und Lesetreffen hätten in einem diskreten Rahmen stattgefunden und seien keinem breiteren Publikum zugänglich gewesen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Konvertiten identifiziert hätten oder von seiner formellen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wissen würden. Er sei zwar auf einem Gruppenfoto im Bahai-Magazin abgebildet. Allerdings steche er nicht besonders hervor und sei nicht namentlich erwähnt worden. Ein Zusammenhang zwischen seiner Konversion und einer drei Jahre später stattfindenden Festnahme des Bruders wegen des Vorwurfs der Propaganda gegen die politische Ordnung der islamischen Republik erscheine fraglich. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum die iranischen Behörden einen solchen Aufwand betreiben sollten, um Familienangehörige zu angeblichen Verbindungen einer Person zu den Bahai zu befragen. Gänzlich abwegig erscheine das Vorbringen, dass der Bruder wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers nunmehr in Haft gesetzt worden sei und ein Urteil erwarte. Abgesehen von der in Kopie eingereichten Vorladung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Belege für den angeblichen Zusammenhang vorgebracht. 4.8 In der Quintuplik vom 10. April 2024 hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben stelle eine innere Tatsache dar, die keinem direkten Beweis zugänglich sei. Daher greife die Argumentation der Vorinstanz zu kurz. Die Menschenrechtslage im Iran sei prekär und der Religionswechsel könne auch Ausdruck eines neuen, offeneren Lebens sein. Ein allfälliger Anstieg der Glaubensübertritte lasse jedenfalls nicht pauschal auf die Unglaubhaftigkeit im vorliegenden Einzelfall schliessen. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig an den Aktivitäten der Glaubensgemeinschaft teil und unterrichte zwischenzeitlich als Tutor. Den beiliegenden Bestätigungen seien die verschiedenen Tätigkeiten und seine Teilnahmen an Kursen und Programmen zu entnehmen. Derzeit befinde er sich in der Ausbildung zum Kinderklassenlehrer, nehme regelmässig an Veranstaltungen der Gemeinde teil und leite verschiedene Studienkreise. Er übernehme seit bald fünf Jahren eine stetig wachsende Verantwortung, und seine religiöse Zugehörigkeit sei mit den konkreten Handlungen hinreichend belegt. Sein Glaubensbekenntnis habe er auf Instagram geteilt, dieses jedoch aufgrund von Drohungen aus unterschiedlichen Kreisen wieder gelöscht. Für das Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte gegen seine Familienangehörigen gebe es keine anderen Gründe als jene seines Glaubenswechsels. Der iranische Geheimdienst gehe auch in der Schweiz intensiv gegen im Exil lebende iranische Staatsangehörige vor. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weshalb letztlich offenbleiben könne, ob die Behelligungen der Familienangehörigen Reflexverfolgungsmassnahmen darstellen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, er habe anlässlich der Anhörung in Bezug auf seine Zugehörigkeit zu den Monarchisten, zur Gruppierung «Restart» und zu seiner Religion nicht alles Wesentliche vorbringen können, da die Anhörung zu kurz und zu wenig einlässlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Verfahren sei daher an die Vor-instanz zurückzuweisen. 5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde ihm während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen (vgl. SEM-act. A15/15 F52 f.). Den vorliegenden Protokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sein Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass er die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Unglaubhaftigkeit respektive fehlenden Asylrelevanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Beschwerdeeingabe vom 28. April 2020 geltend gemacht, er habe bereits im Iran von der Religion der Bahai erfahren und Interesse daran gehegt, dieser Religion zu folgen. In der Schweiz sei es zu weiteren Kontakten gekommen, woraufhin er im September 2019 der Gemeinschaft «endgültig» beigetreten, mithin formell konvertiert sei und sich seither regelmässig und aktiv in die Glaubensgemeinschaft einbringe (Beschwerde S. 5). Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht genügend erstellt und das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Eine entsprechende Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung rechtfertigt sich vorliegend indes nicht. Zwar sind die Asylbehörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungspflicht der Behörde sind jedoch Grenzen gesetzt und sie findet ihr Korrelat in der im Asylverfahren geltenden besonderen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Namentlich müssen asylsuchende Personen den Asylbehörden alle flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekte, insbesondere solche von denen nur sie Kenntnis haben, den Asylbehörden mitteilen. Der Beschwerdeführer hat bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. März 2020 den formellen Beitritt zur Gemeinschaft der Bahai, welche ausweislich der eingereichten Bestätigung am 31. August 2019 erfolgt ist (Beschwerdebeilage 5), nicht angezeigt, sondern diesen Umstand erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Auch hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort dazu geäussert, dass er mit der Gemeinschaft der Bahai bereits im Heimatstaat in Kontakt gekommen ist und in der Schweiz mit ihr in Kontakt steht (vgl. SEM-act. A15/15 F71 ff.); die entsprechende Behauptung in der Beschwerde findet in den Akten keine Stützte. Der Vorinstanz kann mithin nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 5.5 Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren angesichts des neuen Vorbringens und der damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel mehrere Schriftenwechsel durchgeführt. Das SEM wurde dazu eingeladen, zu diesem neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit hat es einlässlich am 14. August 2020, 10. Februar 2022 und 15. März 2024 Gebrauch gemacht. Dabei hat das SEM zur Rechtspraxis und zu den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Konversion eingehend Stellung genommen und das Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesen Aspekten inhaltlich geprüft. Dem Beschwerdeführer wiederum wurden die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat mit Eingaben vom 1. September 2020, 15. März 2022 und zuletzt mit Eingabe vom 10. April 2024 jeweils zu den vorinstanzlichen Erwägungen Stellung genommen und zudem in verschiedenen weiteren Eingaben Ergänzungen eingereicht (vgl. Prozessgeschichte). Damit ist der ergänzenden Sachverhaltsabklärung auf Beschwerdeebene ausreichend Rechnung getragen worden. Das Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung auf den geführten Schriftenwechsel und die weiteren Akten des Verfahrens. 5.6 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich zur weiteren Anhörung (Beschwerde S. 10), ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründen ist Folgendes festzustellen: Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gruppierung «Restart» nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, vertieft darzulegen, wie er sich der Gruppierung angeschlossen, an welchen Aktionen er sich konkret beteiligt und wie er diese durchgeführt haben will. Nicht substanziieren konnte er sodann das Ereignis, welches schliesslich zur Ausreise geführt haben soll. So brachte er vor, er sei gefilmt worden, als er unvermummt und für alle erkennbar eine Moschee und Zentren einer paramilitärischen Miliz angezündet habe. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass seine Schilderungen der Ereignisse vage geblieben sind (vgl. SEM-act. A15/15 F52 f.) und nicht vom individuellen Erleben einer solchen Situation zeugen. Auch auf entsprechende Vertiefungsfragen blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers substanzlos (vgl. a.a.O. F56 f.). Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Vortrag wirkt insgesamt konstruiert. 6.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist den geltend gemachten Massnahmen der Revolutionsgarden gegenüber seinen Familienangehörigen - die im Übrigen auch nicht substanziiert werden (vgl. SEM-act. 15/15 F62, F66, F68) - die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. SEM-act. A5/1), die vor allem seine Arbeitsstelle betreffen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie eine individuell konkrete Bedrohungslage des Beschwerdeführers vor der Ausreise nicht untermauern können. 6.3 Gestützt auf die Akten erscheint die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die in der Anhörung angegebenen Fluchtvorbringen als zutreffend. Mangels einer glaubhaft dargelegten asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sowie der ebenfalls in der Schweiz erfolgten Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 8. 8.1 Zu seinem exilpolitischen oppositionellen Engagement macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, regime-kritische Artikel auf seinem Instagram-Profil publiziert respektive geteilt und sich dabei als überzeugter Monarchist zu erkennen gegeben habe. Da er in exponierter Weise in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde. 8.2 In ständiger Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit sind grosse Defizite feststellbar. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3). 8.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Demonstrationsteilnahme und den via soziale Medien publizierten Beiträgen in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Aktivität erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls nicht das Profil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Schliesslich datiert der letzte Beitrag des Beschwerdeführers vom März 2020 und eigenen Angaben zufolge hat er sein exilpolitisches Engagement gestoppt respektive seine Beiträge gelöscht. Daher kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Schriftenwechsel verwiesen werden. 8.4 In der Beschwerde wurde zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen von der Revolutionsgarde aufgesucht worden sei und sein Bruder, der ebenfalls bei der Gemeinde arbeite, zeitweise von der Arbeit suspendiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Aktivitäten eingestellt, aber nach zwei Monaten wieder aufgenommen, weil ihm die Auflehnung gegen das Regime wichtig gewesen sei (Beschwerde S. 5). Substanziiert wurde dieses Vorbringen jedoch weder in der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.5 Der Beschwerdeführer vermag aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen. 9. 9.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Bahai in der Schweiz anbelangt ist Folgendes festzustellen: Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran wegen Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen in den verschiedensten Lebensbereichen einer Kollektivverfolgung (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3.1.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). 9.2 Allein ein formelles Bekenntnis zum Kollektiv der Glaubensgemeinschaft der Bahai reicht jedoch für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht aus. Bei Konversionen im Ausland ist vielmehr die Überzeugung der asylgesuchstellenden Person einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss vielmehr glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung von ihrer früheren Religion ab- und/oder sich einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf die innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-1197/2020 vom 25. Oktober 2022 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1.2, D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2, E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 8.3.1 und E-5011/2020 vom 17. Juli 2024 E. 8.3.1.2 m.w.H.). 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung führt sodann eine Konversion ausserhalb des Irans nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Es muss der Frage nachgegangen werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Glaubensänderung die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zieht. Dies wird dann bejaht, wenn der Glaube im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine bekannt gewordene Konversion kann unter Umständen zu einer Denunziation durch nahe Familienangehörige führen. Neben der Konversion ist auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.4 und 7.3.5). 9.4 Das Gericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur erfolgten Konversion vorliegend nicht gelingt, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 9.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Gericht keinen Zweifel am formellen Beitritt des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, der in der Schweiz im August 2019 erfolgte. Bescheinigt wurden ihm von der Gemeinschaft der Bahai sodann seither regelmässige Teilnahmen und Beteiligungen an diversen Veranstaltungen, vornehmlich im logistischen Bereich (Koch, Unterstützung bei Aktivitäten), und namentlich auch die Teilnahme an Studienkreisen der Gemeinschaft. Solche Studienkreise seien für jeden offen, unabhängig von der Glaubensrichtung und auf das gemeinsame Wohl der Gesellschaft ausgerichtet. Im Dezember 2022 soll er ausweislich der eingereichten Bestätigung vom 8. April 2024 einen solchen Kurs zusammen mit einem anderen Tutor geleitet haben. Auch habe er mitgeholfen, an einem der Treffen Kinderklassen zu betreuen; er stehe derzeit in der Ausbildung zum eigenständigen Kinderlehrer (Eingabe vom 10. April 2024 Beilage 1). Das Engagement des Beschwerdeführers ist damit nach wie vor überschaubar. Eine exponierte Rolle innerhalb der Organisation hat der Beschwerdeführer mithin nicht inne. Die eingereichten Wahlunterlagen betreffend die lokalen geistigen Räte der Bahai betreffen seine Person nicht. 9.4.2 Wie bereits festgehalten, können sodann aus nach aussen getragenen Handlungen zwar gewisse Schlüsse gezogen werden; sie sind jedoch im Gesamtkontext zu betrachten; ebenso wesentlich ist die innere Überzeugung. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft veranschaulichen, dass er sich derart eingehend mit dem Glauben der Bahai befasst und die Glaubensinhalte in eigener Person auch dergestalt verinnerlicht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat diesen Glauben auch dort leben wird. 9.4.3 Dem Beschwerdeführer ist es bereits nicht gelungen, den Prozess der Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Überzeugung, namentlich die Gründe für eine Abkehr vom bisherigen Glauben Islam und für die Hinwendung zum Bahaitum, schlüssig darzulegen. Für die Angaben in der Beschwerde, er sei bereits im Heimatstaat mit dem Bahaitum in Kontakt gekommen, finden sich - wie bereits erwähnt - in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich bereits im Iran Kontakt zu Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft gehabt und sich schon damals ernsthaft für deren Glauben interessiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies - angesichts der Diskriminierung und systematischen Verfolgung dieser Glaubensgemeinschaft im Iran - zumindest im Ansatz bereits anlässlich seiner Anhörung vorgebracht hätte. 9.4.4 Auf Beschwerdeebene wird zu den Gründen für den Beitritt zum Bahaitum ausgeführt, den Beschwerdeführer habe «das ruhige Verhalten, ihr Benehmen und die Ideen» sehr überzeugt. Er habe eine Religion gefunden, «mit der er sich identifiziere und die er praktiziere» (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 17). Aus diesen Äusserungen lässt sich nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten des Bahaitums schiessen. Der eingereichten Bestätigung der Bahai-Gemeinde lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2019 an Gemeindeaktivitäten teilnehme (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in der Schweiz entschieden habe, «den langen Weg der Konversion zum Bahaitum auf sich zu nehmen» (Beschwerdeschrift S. 5), entspricht damit nicht den Tatsachen, liegt doch zwischen der aktiven Kontaktaufnahme mit der Gemeinschaft im Sommer 2019 und der Unterzeichnung des Glaubensbekenntnisses Ende August 2019 offensichtlich nur eine kurze Zeitspanne. Die weiteren Ausführungen zur Konversion auf Beschwerdeebene beschränken sich sodann auf die auszugweise Darstellung der bekannten Rechtspraxis, ohne jedoch Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 17 f.). 9.4.5 Sodann werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund seines Glaubenswechsels zum Bahaitum im Heimatstaat ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei (Beschwerde S. 5), weder substanziiert noch belegt; Entsprechendes wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht. 9.4.6 Jedoch wurde im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nochmals auf Probleme der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Inhaftierung des jüngeren Bruders im November 2022 geltend gemacht. Aber auch diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer dezidierte Ausführungen zu den Umständen und der Dauer der angeblichen Inhaftierung seines Bruders schuldig. Die in qualitativ schlechter Kopie eingereichte «Vorladung», die angesichts fehlender Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität geprüft werden kann, ist nicht beweistauglich, zumal aus ihr nicht auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung geschlossen werden kann, die Verhaftung des Bruders sei seinetwegen erfolgt. Entsprechend ergibt sich aus dem Dokument respektive der ebenfalls eingereichten Übersetzung nicht. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Quadruplik vom 15. März 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Erwägungen in der Quintuplik nichts entgegengesetzt und sich zu diesem Vorbringen auch nicht weitergehend geäussert oder es substanziiert. 9.4.7 Insgesamt teilt das Gericht die Zweifel der Vorinstanz an der geltend gemachten religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers und namentlich daran, dass er bei der Rückkehr in den Iran tatsächlich am Bahai-Glauben festhalten und diesen sichtbar ausüben würde. Die Vorinstanz schliesst angesichts der konkreten Umstände vorliegend auf ein taktisches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme zwar von sich gewiesen, seinerseits aber keine schlüssigen Ausführungen gemacht, welche die auch beim Gericht bestehenden erheblichen Zweifel an seiner inneren Überzeugung zum Glaubenswechsel ausräumen könnten. 9.5 Auch bestehen keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten, Treffen und Versammlungen der Bahai, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, über den Kreis der Religionsgemeinschaft hinaus wahrnehmbar verbreitet worden wären, zumal nach dem Bekunden der Bahai-Gemeinschaft sämtliche Aktivitäten frei von missionarischem Handeln sein sollen und eine vom Beschwerdeführer nach aussen praktizierte Religionsausübung nicht vorliegt. Sein Vorbringen, er habe seine Konversion auf Instagram bekannt gemacht, aber wegen Bedrohungen wieder gelöscht, ist nicht glaubhaft, da davon auszugehen ist, dass er solche Bedrohungen, die seine Asylgründe stützen könnten, zu den Akten gereicht hätte, wenn sie denn erfolgt wären. Insgesamt können den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln mithin keine massgeblichen Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer überhaupt als formellen Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten oder, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von seiner formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde in der Schweiz Kenntnis haben. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er im Magazin der Bahai, auf einer der Fotografien sichtbar abgebildet ist und auf einer weiteren - für das Gericht nicht erkennbar - ebenfalls abgebildet sein soll (vgl. Eingabe vom 8. Juli 2003, Beilagen 1 und 2). Diese Fotografien zeigen den Beschwerde-führer mit anderen Personen und ohne Namensnennung (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3). 9.5.1 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, keinerlei Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ein irgendwie geartetes Profil aufwies, welches ihn in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt haben könnte. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 11.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 11.3.3 Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation auf Unzumutbarkeitsaspekte zu schliessen ist. Solche sind vorliegend zu verneinen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einer guten Ausbildung sowie Berufserfahrung. Er verfügt in der Heimat eigenen Angaben gemäss über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein kann. Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Letztere ersuchte aufgrund des Austritts aus der Kanzlei Kanonengasse um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und trat einen allfälligen Honoraranspruch an die Kanzlei ab. Gleichzeitig wurde um Einsetzung von lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbestand ersucht. Den Ersuchen wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 stattgegeben. 13.3 Für die Aufwendungen der amtlichen Rechtsverbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 10. April 2024 wird ein Honorar von insgesamt Fr. 9'166.32 bei einem Stundenansatz von CHF 300.- und einem zeitlichen Aufwand von 27.9 Stunden, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 135.80 ausgewiesen. Der Stundenansatz ist wie in der Verfügung vom 23. Juli 2020 angekündigt auf Fr. 220. zu kürzen. Sodann erachtet das Gericht den ausgewiesenen zeitlichen Aufwand als überhöht, dieser ist entsprechend auf 22 Stunden zu kürzen. Das vom Gericht auszurichtende amtliche Honorar wird unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf insgesamt 5358. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, respektive der Kanzlei Kanonengasse, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5358.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: